← Österreich

{'item': 'VGW-031/023/12869/2015'}

Obsah (9)§ 50§ 64§ 52§ 81§ 19§ 16§ 20§ 45§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlVGW-031/023/12869/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als am Ende des Spruches der Satz „Dieses Verhalten hatte eine kurzfristige Verhaltensänderung von ungefähr zehn umstehenden Fußballzuschauern zur Folge, wobei einige von ihnen erschrocken zur Seite wichen und andere ablehnend den Kopf schüttelten“ angefügt wird und die Geldstrafe in der Höhe von 250-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, auf 150,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als am Ende des Spruches der Satz „Dieses Verhalten hatte eine kurzfristige Verhaltensänderung von ungefähr zehn umstehenden Fußballzuschauern zur Folge, wobei einige von ihnen erschrocken zur Seite wichen und andere ablehnend den Kopf schüttelten“ angefügt wird und die Geldstrafe in der Höhe von 250-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, auf 150,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird

§ 64Abs. 2 VSt

G mit 15,-- Euro festgesetzt. römisch zwei. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 15,-- Euro festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird

§ 52Abs. 8 Vw

GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom

  1. September 2015, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer zur Zahl VStV/914300054725/2014 wegen des Verstoßes gegen § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,-- verhängt. Die Behörde sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am
  2. März 2014 um 18.15 Uhr in Wien, K.-gasse, im im Tatzeitpunkt dort situierten ...-Stadion, ein verriegeltes Metalltor des Beleuchtungsmasten mit erkennbarer Körpergewalt zu öffnen versuchte und einen Faustschlag gegen eine mobile WC-Anlage geführt hat, was einen lauten Knall und eine Erschütterung einer ganzen Reihe von WC-Kabinen erzeugt habe. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom
  3. September 2015, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer zur Zahl VStV/914300054725/2014 wegen des Verstoßes gegen Paragraph 81, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,-- verhängt. Die Behörde sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am
  4. März 2014 um 18.15 Uhr in Wien, K.-gasse, im im Tatzeitpunkt dort situierten ...-Stadion, ein verriegeltes Metalltor des Beleuchtungsmasten mit erkennbarer Körpergewalt zu öffnen versuchte und einen Faustschlag gegen eine mobile WC-Anlage geführt hat, was einen lauten Knall und eine Erschütterung einer ganzen Reihe von WC-Kabinen erzeugt habe. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber auszugsweise Nachstehendes aus „1) Mangelhafte Begründung In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Behörde hat im Rahmen der Bescheidbegründung auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen und sich im Zuge der Begründung mit Einwendungen auseinanderzusetzen sowie darzulegen, aus welchen Gründen sie die Einwendungen als unbegründet ansieht (ua. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160). Auf der einen Seite hat die Behörde die Einwendungen des Beschwerdeführers lapidar mit der Leerformel, die Angaben "erscheinen" als reine Schutzbehauptung, abgetan und schon deshalb ihre Begründungspflicht verletzt, auf der anderen Seite stützt sie sich bloß auf den Diensteid des anzeigenden Beamten. Dem unter Diensteid stehenden Beamten kommt aber nicht ein generell höheres Maß an Glaubwürdigkeit zu als anderen Personen (VwGH 27.06.2001, 99/09/0159). Die Behörde hätte in ihrer Begründung viel tiefergehend die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufdecken müssen, wieso sie dem Erhebungsbeamten glaubt und dem Beschwerdeführer nicht. Trotz freier Beweiswürdigung ist es unzulässig, den Fokus rein auf den Diensteid des anzeigenden Beamten zu richten; noch dazu, wenn das Beweisverfahren neben der Wahrnehmung des anzeigenden Beamten keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers gegeben hat. In Erfüllung ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit wäre die Behörde zumindest verpflichtet gewesen, weitere Beweise aufzunehmen. Die Verwaltungsübertretung rein mit dem Diensteid eines Beamten zu begründen, ist unzureichend. 2) Unrichtige Feststellungen Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe in aggressiver Weise einen Faustschlag gegen ein Dixiklo abgegeben, ist schlicht falsch. Der Beschwerdeführer hat aus einer Gemütserregung heraus gegen die Kunststoffwand des Klos geschlagen, leicht und mit der flachen Hand. Der dadurch entstandene Lärm war marginal, die anderen WC-Kabinen wurden dabei nicht erschüttert. Das Geschehen erreichte nicht annähernd die Intension, die für eine Störung der öffentlichen Ordnung

§ 81

Abs 1 SPG notwendig wäre.Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe in aggressiver Weise einen Faustschlag gegen ein Dixiklo abgegeben, ist schlicht falsch. Der Beschwerdeführer hat aus einer Gemütserregung heraus gegen die Kunststoffwand des Klos geschlagen, leicht und mit der flachen Hand. Der dadurch entstandene Lärm war marginal, die anderen WC-Kabinen wurden dabei nicht erschüttert. Das Geschehen erreichte nicht annähernd die Intension, die für eine Störung der öffentlichen Ordnung

Paragraph 81, Absatz eins, SPG notwendig wäre. 3) Unrichtige rechtliche Beurteilung Die belangte Behörde hat nicht in der Begründung, sondern offensichtlich disloziert im Spruch Feststellungen hinsichtlich des Sachverhaltes getroffen: Der Beschwerdeführer habe demnach ein verriegeltes Metalltor des Beleuchtungsmasten mit erkennbarer Körperkraft zu öffnen versucht und in aggressiver Weise einen Faustschlag gegen die daneben abgestellten mobile WC-Anlage ("Dixiklo" aus Kunststoff) abgegeben, was einen lauten Knall und einer Erschütterung der ganzen Reihe von mehreren WC-Kabinen verursacht habe. Dieser festgestellte Sachverhalt ist nicht unter § 81 Abs 1 SPG subsumierbar, derDieser festgestellte Sachverhalt ist nicht unter Paragraph 81, Absatz eins, SPG subsumierbar, der Tatbestand der Bestimmung ist nicht erfüllt. Die Ordnungsstörung ist ein Erfolgsdelikt. Der "Erfolg" besteht darin, dass der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird; diese Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien zu messen. Eine negative Veränderung ist erst dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wird, sich wesentlich und nicht bloß kurzfristig anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte. Dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschwerdeführers eine Veränderung eingetreten ist, hat die Behörde richtigerweise nicht festgestellt. Ohne diese Feststellung kann aber nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer habe § 81 Abs 1 SPG verletzt.Die Ordnungsstörung ist ein Erfolgsdelikt. Der "Erfolg" besteht darin, dass der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird; diese Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien zu messen. Eine negative Veränderung ist erst dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wird, sich wesentlich und nicht bloß kurzfristig anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte. Dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschwerdeführers eine Veränderung eingetreten ist, hat die Behörde richtigerweise nicht festgestellt. Ohne diese Feststellung kann aber nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer habe Paragraph 81, Absatz eins, SPG verletzt. Darüber hinaus ist das Tatbestandselement der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung nur verwirklicht, wenn das Verhalten des Beschuldigten und seine Äußerungen von anderen Personen als den unmittelbar Betroffenen und den intervenierenden Beamten wahrgenommen werden können; dieses Element der Straftat ist, was die Behörde verabsäumt hat, auch im Spruch des Straferkenntnisses auszuführen (ua. VwGH 25.11.1991, 91/10/0207; UVS Vorarlberg 10.05.1996, 1-0011/96). 4) Strafbemessung

§ 19Abs 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Behörde hat die Strafe im oberen Drittel des gesetzlichen Strafrahmens angeordnet. Diese Bemessung steht in keinem Verhältnis zum Ausmaß der Schädigung und der Interessensgefährdung die mit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlung einhergeht. Die Strafbemessung ist demnach weder tat- noch schuldangemessen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über kein nennenswertes Vermögen und lediglich über ein Nettoeinkommen von circa EUR 1.600,00 verfügt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Vorgehensweise nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorenthalten, zumal sowohl für die Einstellung als auch für die Erteilung einer Ermahnung die Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer hat (kein Ermessen der Behörde), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.“Zudem wurde dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Vorgehensweise nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorenthalten, zumal sowohl für die Einstellung als auch für die Erteilung einer Ermahnung die Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer hat (kein Ermessen der Behörde), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.“ Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am

  1. Dezember 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie Herr Obstl. M. Ho. als Zeuge geladen waren. Die Landespolizeidirektion Wien hat auf Durchführung und Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung mit Vorlageschriftsatz vom
  2. Oktober 2015 ausdrücklich verzichtet. Der Beschwerdeführer teilte durch seine rechtsfreundliche Vertretung fernmündlich mit, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen, jedoch sein Beschwerdevorbringen aufrecht zu erhalten. Herr Obstl. M. Ho. führte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes aus: „Ich war damals Abschnittskommandant im ...-Stadion. Es fand ein Spiel R. gegen den S. statt. Schon vor Spielbeginn fiel mir eine alkoholisierte Person auf, ich konnte immer wieder Vorfälle hinsichtlich dieser Person wahrnehmen, so etwa hantierte diese Person an einem Beleuchtungsmasten und schlug gegen mobile WC-Anlagen. Der später Angehaltene hat mit der Faust mehrmals gegen die WC-Anlagen geschlagen, dies mit einer Intensität, dass die nebeneinander aufgereihten Anlagen gewackelt haben. Die Person ist dann in den Sitzplatzberiech gegangen, ich konnte wahrnehmen, wie sie weiter Ärger machte. So sah ich, dass sie mit dem Mittelfinger in Richtung R.-Fans zeigte und weiters auch eine Fahne derart wild schwenkte, dass dadurch anderer Personen getroffen wurden. Sogar Stichbewegungen mit dieser Fahne in Richtung eigener Fans konnte ich beobachten, Treffer jedoch nicht. Auch rempelte er Personen im eigenen Fan-Bereich an. Als sich die so wahrgenommene Person aus dem Fan-Bereich in Richtung WC begab, wurde sie angehalten, die Personalia aufgenommen und aus dem Stadion verwiesen. Das Verhalten des Angezeigten hatte insofern Auswirkungen auf die im gegebenen Bereich befindlichen Personen, als sich solche in den mobilen WC-Anlagen befanden und dadurch eine Gefährdung jedenfalls zu befürchten war. Auch konnte ich wahrnehmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bei den anwesenden Fans Unmut erzeuge und auch durch sein Verhalten bei den Fans der gegnerischen Mannschaft Unmut hervorgerufen wurde. Ich konnte konkret wahrnehmen, dass sich Leute bei den Aktionen des Beschwerdeführers wegbewegt haben und auch auf diesen eingeredet wurde. Ich konnte nicht verstehen, was konkret besprochen wurde, allerdings wurde er, meiner Meinung nach, dahingehend angehalten, derartige Aktionen zu unterlassen. Eine Gefährdung der umstehenden Personen konnte nicht wahrgenommen werden, jedoch sicherlich eine entsprechende Belästigung, welche auch Auswirkungen auf das konkrete Verhalten der umstehenden Personen hatte.“ Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender Sachverhalt und wird als erwiesen angenommen: Am
  3. März 2015 fand im Wiener ...-Stadion ein Fußball-Bundesligaspiel statt, welches der Beschwerdeführer besuchte. Um 18.15 Uhr versuchte der Beschwerdeführer, ein verriegeltes Metalltor des im Gast-Fanbereiches Sektor Ost dieses Stadions befindlichen Beleuchtungsmasten mit Körperkraft zu öffnen. In weiterer Folge führte er einen Faustschlag gegen eine daneben befindliche mobile WC-Anlage bestehend aus mehreren nacheinander situierten WC-Zellen, wobei dies einen lauten Knall sowie die Erschütterung mehrerer solcher Zellen zur Folge hatte. Weiters hatte dieses Verhalten eine Verhaltensänderung von umherstehenden Fußballzuschauern zur Folge, wobei ein Teil dieser Personen erschrocken zur Seite trat und andere Zuschauer ihrem Unmut durch Körperzeichen Ausdruck verliehen. Nachdem sich der Beschwerdeführer aus der Fanmasse entfernte wurde dieser durch den Zeugen Obstl. Ho. angehalten, seine Personalien überprüft und aus dem Stadion verwiesen. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die Feststellung betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die Führung eines Faustschlages gegen eine mobile WC-Anlage, gründet sich auf die in jeder Hinsicht glaubwürdigen Darlegungen des einvernommenen Zeugen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, welcher nachvollziehbar ausführte, dieses Verhalten selbst beobachtet zu haben. Die Darlegungen des Beschwerdeführers, er habe lediglich mit der flachen Hand einen leichten Schlag gegen die Anlage nach „Vernebelung einer Großchance“ durch seinen Verein geführt, erscheint schon aus diesem Grunde als nicht glaubhaft, als der einvernommene Zeuge sehr glaubwürdig darlegte, dass dieses Verhalten eine unmittelbare Reaktion von umstehenden Personen zur Folge hatte, was in einem Fußballstadion, in welchem der Grundlärmpegel während eines Spieles ohnehin hoch ist, im Falle eines nur leichten Schlages mit der flachen Hand wie vom Beschwerdeführer behauptet nicht der Fall gewesen wäre. Auch ist festzuhalten, dass an der Glaubwürdigkeit der Ausführungen des einvernommenen Zeugen im Zuge der durchgeführten Verhandlung keinerlei Zweifel entstand und daher den Schilderungen des Meldungslegers vollumfänglich Glauben zu schenken war. Die weiteren Feststellungen gründen sich ebenso auf die in jeder Hinsicht glaubwürdigen Darlegungen des einvernommenen Meldungslegers sowie den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:

§ 81Abs.

1 des Sicherheitspolizeigesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Paragraph 81, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Art. IX Abs. 1 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 50/1991 beging eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört.

Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991, beging eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Strafbar ist, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Wie oben festgestellt hat der Beschwerdeführer insbesondere durch Einschlagen auf eine mobile WC-Anlage in einem Fußballstadion während eines Fußballspieles nebst entsprechender Lärmerregung auch entsprechende Fluchtreaktionen und Unmutsäußerungen von unmittelbar daneben stehenden Personen verursacht, wobei er die so erfolgte Reaktion zumindest fahrlässig herbeigeführt hat. Das durch § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes normierte Tatbild wurde sohin durch den Beschwerdeführer in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Strafbar ist, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Wie oben festgestellt hat der Beschwerdeführer insbesondere durch Einschlagen auf eine mobile WC-Anlage in einem Fußballstadion während eines Fußballspieles nebst entsprechender Lärmerregung auch entsprechende Fluchtreaktionen und Unmutsäußerungen von unmittelbar daneben stehenden Personen verursacht, wobei er die so erfolgte Reaktion zumindest fahrlässig herbeigeführt hat. Das durch Paragraph 81, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes normierte Tatbild wurde sohin durch den Beschwerdeführer in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Der Beschwerdeführer legt in seinem Rechtsmittel sinngemäß dar, das angefochtene Straferkenntnis sei insofern rechtswidrig, als die durch die Tathandlung erfolgte Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dort nicht näher umschrieben worden sei. Diesbezüglich ist einleitend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bis zum Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes geltende Z. 1 des Art. IX Abs. 1 EGVG in § 81 SPG aufgenommen wurde. Die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes stützen sich auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG. Zur gesetzlichen Regelung der örtlichen Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG) ist der Landesgesetzgeber zuständig (vgl. die diversen "Landespolizeistrafgesetze"), während die Vollziehung - mit Ausnahme der Durchführung eines Strafverfahrens - nach Art. 118 Abs. 3 Z 3 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt (vgl. VwGH,

  1. September 2007, Zl. 2005/09/0168). Konsequent judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung weiters, dass es zum Wesen einer Ordnungsstörung im Sinne des § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes aber in einem Verhalten besteht, das zweifelsfrei ausschließlich als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung in dieser Anstandsverletzung erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten unterfällt daher - soweit es nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch die bloße Anstandsverletzung zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgeht - ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen hierüber (vgl. etwa VwGH,
  2. September 2011, Zl. 2009/09/0154, VwGH,
  3. Februar 2011, Zl. 2007/09/0361 uam). Diesbezüglich ist einleitend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bis zum Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes geltende Ziffer eins, des Artikel römisch neun, Absatz eins, EGVG in Paragraph 81, SPG aufgenommen wurde. Die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes stützen sich auf den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG. Zur gesetzlichen Regelung der örtlichen Sicherheitspolizei (Artikel 15, Absatz 2, B-VG) ist der Landesgesetzgeber zuständig vergleiche die diversen "Landespolizeistrafgesetze"), während die Vollziehung - mit Ausnahme der Durchführung eines Strafverfahrens - nach Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt vergleiche VwGH,
  4. September 2007, Zl. 2005/09/0168). Konsequent judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung weiters, dass es zum Wesen einer Ordnungsstörung im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach Paragraph 81, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes aber in einem Verhalten besteht, das zweifelsfrei ausschließlich als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung in dieser Anstandsverletzung erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten unterfällt daher - soweit es nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch die bloße Anstandsverletzung zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgeht - ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen hierüber vergleiche etwa VwGH,
  5. September 2011, Zl. 2009/09/0154, VwGH,
  6. Februar 2011, Zl. 2007/09/0361 uam). Auf Grund des Umstandes, dass mit Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes Art. IX Abs. 1 Z 1 EGVG in der damals geltenden Fassung, welcher am
  7. Jänner 1991 außer Kraft trat, in § 81 SPG aufging, erscheint es auf Grund der in diesen Normen annähernd gleich formulierten Tatbestände als zulässig, auch die Judikatur des Höchstgerichtes zu Art. IX Abs. 1 Z 1 EGVG in der damals geltenden Fassung heranzuziehen. Auf Grund des Umstandes, dass mit Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG in der damals geltenden Fassung, welcher am
  8. Jänner 1991 außer Kraft trat, in Paragraph 81, SPG aufging, erscheint es auf Grund der in diesen Normen annähernd gleich formulierten Tatbestände als zulässig, auch die Judikatur des Höchstgerichtes zu Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG in der damals geltenden Fassung heranzuziehen. Zu Art. IX Abs. 1 Z 1 EGVG in der Fassung vor BGBl Nr. 50/1991 sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass durch das tatbildliche Verhalten auch die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein muss. Hiezu ist es nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlauf von Menschen u.a. führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Zur Herbeiführung eines derartigen Zustandes genügt es, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben (vgl. VwGH,
  9. September 1995, Zl. 94/10/0166, VwGH,
  10. Juni 1982, Zl. 2843/80 uam). Der Begriff, dass die Ordnung tatsächlich gestört wurde, erfasst eine negative Veränderung des "Zustandes des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander", wobei hier unter "Dingen" auch Personen zu verstehen sind. Eine solche negative Veränderung ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (vgl. VwGH,
  11. Jänner 1991, Zl. 89/10/0021, VwGH,
  12. November 1986, Zl. 86/10/0131). Der Spruch eines Bescheides hat weiters in Ansehung des Tatbestandselementes der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung eine Aussage darüber zu enthalten, ob das Verhalten des Täters (einschließlich etwaiger Drohungen) von anderen Personen als der unmittelbar betroffenen wahrgenommen werden konnte und ob bzw. in welcher Weise allenfalls diese Personen darauf reagierten (vgl. VwGH,
  13. November 1991, Zl. 91/10/0207, VwGH,
  14. Juni 1988, Zl. 87/10/0179). Zu Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991, sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass durch das tatbildliche Verhalten auch die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein muss. Hiezu ist es nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlauf von Menschen u.a. führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Zur Herbeiführung eines derartigen Zustandes genügt es, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben vergleiche VwGH,
  15. September 1995, Zl. 94/10/0166, VwGH,
  16. Juni 1982, Zl. 2843/80 uam). Der Begriff, dass die Ordnung tatsächlich gestört wurde, erfasst eine negative Veränderung des "Zustandes des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander", wobei hier unter "Dingen" auch Personen zu verstehen sind. Eine solche negative Veränderung ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte vergleiche VwGH,
  17. Jänner 1991, Zl. 89/10/0021, VwGH,
  18. November 1986, Zl. 86/10/0131). Der Spruch eines Bescheides hat weiters in Ansehung des Tatbestandselementes der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung eine Aussage darüber zu enthalten, ob das Verhalten des Täters (einschließlich etwaiger Drohungen) von anderen Personen als der unmittelbar betroffenen wahrgenommen werden konnte und ob bzw. in welcher Weise allenfalls diese Personen darauf reagierten vergleiche VwGH,
  19. November 1991, Zl. 91/10/0207, VwGH,
  20. Juni 1988, Zl. 87/10/0179). Diese Judikatur zusammenfassend ist somit ein solches Verhalten nach § 81 des Sicherheitspolizeigesetzes als tatbildlich zu qualifizieren, welches einerseits als rücksichtslos in dem Sinne zu qualifizieren ist, als es grundsätzlich geeignet ist, auf andere hierdurch betroffene Personen negative Auswirkungen zeitigen zu können, weiters muss jedoch dadurch auch eine Störung der öffentlichen Ordnung, sohin eine Änderung der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Täters eingetreten sein. Hierzu reichen eine bloße Erregung etwa von Lärm oder bloße Anstandsverletzungen nicht aus, vielmehr muss sich die Störung der öffentlichen Ordnung in einem konkret damit zusammenhängenden, dadurch unmittelbar hervorgerufenen Verhalten hierdurch betroffener Personen manifestieren. Die so manifestierte Störung der öffentlichen Ordnung ist im Spruch des Straferkenntnisses festzuhalten.Diese Judikatur zusammenfassend ist somit ein solches Verhalten nach Paragraph 81, des Sicherheitspolizeigesetzes als tatbildlich zu qualifizieren, welches einerseits als rücksichtslos in dem Sinne zu qualifizieren ist, als es grundsätzlich geeignet ist, auf andere hierdurch betroffene Personen negative Auswirkungen zeitigen zu können, weiters muss jedoch dadurch auch eine Störung der öffentlichen Ordnung, sohin eine Änderung der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Täters eingetreten sein. Hierzu reichen eine bloße Erregung etwa von Lärm oder bloße Anstandsverletzungen nicht aus, vielmehr muss sich die Störung der öffentlichen Ordnung in einem konkret damit zusammenhängenden, dadurch unmittelbar hervorgerufenen Verhalten hierdurch betroffener Personen manifestieren. Die so manifestierte Störung der öffentlichen Ordnung ist im Spruch des Straferkenntnisses festzuhalten. Dass der Beschwerdeführer zumindest durch das Einschlagen auf eine mobile WC-Anlage und die dadurch hervorgerufene Reaktion betroffener Personen ein Verhalten setzte, welches die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt störte, steht in Anwendung der oben wiedergegebenen Judikatur zweifelsfrei fest. Allerdings ist festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses die Manifestation der Störung der öffentlichen Ordnung nicht konkret umschreibt. Es ist daher zu untersuchen, ob und inwieweit das Verwaltungsgericht den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diesbezüglich konkretisieren bzw. ergänzen durfte. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH,
  21. Dezember 1983, Zl. 82/10/0125). Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall als rechtmäßig oder als rechtswidrig zu beurteilen ist (vgl. etwa verst. Senat,
  22. Juni 1984, VwSlg. 11466 A). Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht (vgl. VwGH,
  23. April 1992, Zl. 91/09/0199). Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. VwGH,
  24. Juni 2003, Zl. 2002/09/0005).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche VwGH,
  25. Dezember 1983, Zl. 82/10/0125). Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall als rechtmäßig oder als rechtswidrig zu beurteilen ist vergleiche etwa verst. Senat,
  26. Juni 1984, VwSlg. 11466 A). Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt oder nicht vergleiche VwGH,
  27. April 1992, Zl. 91/09/0199). Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche VwGH,
  28. Juni 2003, Zl. 2002/09/0005). Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in § 32 Abs. 2 VStG wird auf eine bestimmte Person abgestellt, der eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigter, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften beziehen muss. Der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, gegen welche Tat sich die Verfolgung der Behörde richtet. Das bedeutet, dass eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. VwGH, Zl. 2014/02/0010).Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in Paragraph 32, Absatz 2, VStG wird auf eine bestimmte Person abgestellt, der eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigter, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften beziehen muss. Der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, gegen welche Tat sich die Verfolgung der Behörde richtet. Das bedeutet, dass eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat vergleiche VwGH, Zl. 2014/02/0010). Auch sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Berichtigung eines Tatbestandsmerkmales durch die Rechtsmittelbehörde voraussetzt, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmales erfolgt ist (vgl. VwGH,
  29. Jänner 1998, Zl. 97/03/0244 uam). Weiters steht einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände durch die Rechtsmittelbehörde der Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht entgegen (vgl. VwGH,
  30. Jänner 2002, Zl. 99/02/0106).Auch sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Berichtigung eines Tatbestandsmerkmales durch die Rechtsmittelbehörde voraussetzt, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmales erfolgt ist vergleiche VwGH,
  31. Jänner 1998, Zl. 97/03/0244 uam). Weiters steht einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände durch die Rechtsmittelbehörde der Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht entgegen vergleiche VwGH,
  32. Jänner 2002, Zl. 99/02/0106). Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass eine wie im Spruch ersichtliche Konkretisierung des Spruches eines Straferkenntnisses – es handelt sich hierbei unbestritten um eine Erweiterung des Spruches um ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, nämlich die umschriebene Reaktion von in unmittelbarer Nähe befindlicher Personen – nur dann als statthaft erscheint, wenn dieses Tatbestandsmerkmal dem Beschuldigten im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durch eine gültige Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorgehalten wird. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Anzeige vom
  33. März 2015 beinhaltend auch die nunmehr festgestellte Reaktion umstehender Personen zur Kenntnis gebracht, wobei das gegenständliche Schreiben dem Beschwerdeführer nachweislich am
  34. Juli 2014, sohin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, zugestellt wurde. Somit steht jedoch fest, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht wurde und bestanden daher keine Bedenken, den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie erfolgt zu ergänzen. Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass eine wie im Spruch ersichtliche Konkretisierung des Spruches eines Straferkenntnisses – es handelt sich hierbei unbestritten um eine Erweiterung des Spruches um ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, nämlich die umschriebene Reaktion von in unmittelbarer Nähe befindlicher Personen – nur dann als statthaft erscheint, wenn dieses Tatbestandsmerkmal dem Beschuldigten im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durch eine gültige Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgehalten wird. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Anzeige vom
  35. März 2015 beinhaltend auch die nunmehr festgestellte Reaktion umstehender Personen zur Kenntnis gebracht, wobei das gegenständliche Schreiben dem Beschwerdeführer nachweislich am
  36. Juli 2014, sohin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, zugestellt wurde. Somit steht jedoch fest, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht wurde und bestanden daher keine Bedenken, den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie erfolgt zu ergänzen. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Hintanhaltung von ungerechtfertigten Störungen der öffentlichen Ordnung schädigte, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keinesfalls als geringfügig zu bewerten war. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass das pönalisierte Verhalten im Wahrnehmungsbereich einer großen Anzahl von Menschen während eines Fußballspieles gesetzt wurde, was erfahrungsgemäß die Gefährlichkeit eines derartigen Verhaltens auf Grund allfälliger dadurch bedingter Provokationen anderer, allenfalls sogar der gegnerischen Mannschaft zugehöriger Besucher, noch zusätzlich erhöht. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich die pönalisierten Tathandlungen setzte und die dadurch bedingte Störung der öffentlichen Ordnung zumindest billigend in Kauf nahm. Dem Beschwerdeführer kommt der Aktenlage nach der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerend war kein Umstand zu werten. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er über kein Vermögen sowie ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.600,-- verfügt, weswegen von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen war. Bei Vorliegen dieser Strafzumessungsgründe erschien die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Auch ist davon auszugehen, dass in spezialpräventiver Hinsicht das nunmehrige Strafausmaß ausreichen sollte, den Beschwerdeführer von einer Tatwiederholung abzuhalten. Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmen somit nicht mehr in Betracht. Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Vorhandensein eines geringen Verschuldens des Beschuldigten – aus.Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmen somit nicht mehr in Betracht. Eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Vorhandensein eines geringen Verschuldens des Beschuldigten – aus. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe war in Anbetracht der bereits genannten Strafzumessungsgründe im nunmehr im Spruch ersichtlichen Ausmaß zu bemessen und ist im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache

§ 25aAbs. 4 Vw

GG nicht zulässig, da eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde. Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig, da eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.023.12869.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.