G, II.) Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
G sowie III.) Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Winter über die Berufung (Beschwerde) der T. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom
Paragraph 17, EisbG, römisch zwei.) Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
Paragraphen 31, ff EisbG sowie römisch drei.) Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung den BESCHLUSS gefasst: I.
GVG wird der Bescheid aufgehoben und das Verfahren an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, zurückverwiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und das Verfahren an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung 1. Mit dem bekämpften Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, wurde der H. AG antragsgemäß die Genehmigung
G), die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung sowie die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung betreffend Änderungen der nicht-öffentlichen Eisenbahn (Anschlussbahn) in Wien, F.-gasse, unter Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe von insgesamt EUR 381,40 erteilt.1. Mit dem bekämpften Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, wurde der H. AG antragsgemäß die Genehmigung
Paragraph 17, Eisenbahngesetz 1957 (EisenbahnG), die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung sowie die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung betreffend Änderungen der nicht-öffentlichen Eisenbahn (Anschlussbahn) in Wien, F.-gasse, unter Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe von insgesamt EUR 381,40 erteilt. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, die H. AG habe mit Schreiben vom 15. Jänner 2013 bei der Magistratsabteilung 64 einen Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung, Baugenehmigung und Betriebsbewilligung betreffend Änderungen der nicht-öffentlichen Eisenbahn (Anschlussbahn) in Wien, F.-gasse, eingebracht. Dem Ansuchen wäre ein Bauentwurf, der eine Darstellung des Bauvorhabens, einen Bauentwurf und ein Bauprogramm umfasse, ein die projektrelevanten Fachgebiete umfassendes Gutachten
G sowie ein Betriebsprogramm in dreifacher Ausfertigung beigegeben gewesen.Dem Ansuchen wäre ein Bauentwurf, der eine Darstellung des Bauvorhabens, einen Bauentwurf und ein Bauprogramm umfasse, ein die projektrelevanten Fachgebiete umfassendes Gutachten
Paragraph 31, a EisbG sowie ein Betriebsprogramm in dreifacher Ausfertigung beigegeben gewesen. Aufgrund des gegenständlichen Antrages wären die Einreichunterlagen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat zur Stellungnahme übermittelt worden, welches gegen das Projekt keine Einwände erhoben hätte. Die vom Projekt als Eigentümerin der Liegenschaft EZ ... der Katastralgemeinde ... Betroffene T. Gesellschaft m.b.H. (kurz: „T.“) habe gegen eine allfällige Erteilung der beantragten Genehmigungen im Zuge der Büroverhandlung vom
G als Genehmigungsvoraussetzung geforderten Vorteile für die Öffentlichkeit wären gegenständlich nicht ersichtlich. Es wären auch Alternativprojekte möglich, die T. nicht oder nicht im gegenständlichen Ausmaß beeinträchtigen würden.Weiters habe die T. eingewendet, dass das Projekt direkt über ihr Grundstück verlaufe und sie außerdem vom Bauverbots- und Gefährdungsbereich betroffen sei, was ihr Eigentumsrecht massiv verletze. Es wäre nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen mit der bisherigen Gleisbaulage nicht mehr das Auslangen gefunden werden könne. Die Eingriffe wären nur in eigenen betrieblichen Interessen der Antragstellerin begründet, die
Paragraph 31, Ziffer 3, EisbG als Genehmigungsvoraussetzung geforderten Vorteile für die Öffentlichkeit wären gegenständlich nicht ersichtlich. Es wären auch Alternativprojekte möglich, die T. nicht oder nicht im gegenständlichen Ausmaß beeinträchtigen würden. Das Projekt entspräche auch nicht dem Stand der Technik. Weitere erläuternde Ausführungen zu diesem Punkt wären nicht vorgebracht worden. Im Übrigen wäre auch nicht berücksichtigt worden, dass der derzeit gültige Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die betroffenen Teile der Liegenschaften nicht als Verkehrsfläche ausweise und das Projekt auch mit den Baufluchtlinien unvereinbar sei. Die Antragstellerin habe in der Verhandlung dargelegt, dass eine Nichterreichung der Änderung der Anschlussbahn eine Verlagerung der Lieferung von ca. 20.000 Tonnen Papier im Jahr auf Lkw-Verkehr bedeuten würde. Aus Kapazitäts- und Platzgründen wäre eine Abwicklung der An- und Ablieferung nur über ein Gleis nicht möglich. Alternativprojekte werden geprüft, aber aus technischen Gründen, etwa wegen des Gefälles im Zuführbereich und wegen betrieblicher Gründe im Hauptbahnhof verworfen worden. Der betriebliche Sachverständige der MA 46 habe dazu ausgeführt, dass seitens der EU Vorgaben an die Mitgliedsländer festgelegt worden wären, bis 2030 zusätzlich 50 % des Güterverkehrs auf die Schiene zu verlagern. Um diesen Vorgaben in Wien gerecht zu werden, werde derzeit der STEP und der Strategieplan Verkehr in Wien überarbeitet. Weiters wäre die derzeit vorliegende Gleislage auch unter den Grundsätzen minimaler Überfahrten der Eisenbahnkreuzung A.-straße geplant worden. Im Zuge der Sicherheitsüberprüfungen der neuen Eisenbahnkreuzungsverordnung hätten die Behörden auch die Sicherungen auf die entsprechenden Überfahrten bei Eisenbahnkreuzungen auszulegen. Daher wäre es im öffentlichen Interesse, möglichst wenige Überfahrten bei derartigen Eisenbahnkreuzungen zu haben. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass eine Alternative durch Verschub über den Hauptbahnhof zu einer vermehrten Überfahrt der Eisenbahnkreuzung A.-straße (Verdopplung) führen würde, wäre nachvollziehbar und aus dieser Sicht nicht zu befürworten. Die Republik Österreich, H., hätte grundsätzlich keinen Einwand gegen die Anträge erhoben, soweit zivilrechtliche Vereinbarungen mit der Antragstellerin getroffen werden könnten. In einer schriftlichen Replik auf die Einwendungen von T. vom 9. April 2013 habe die Antragstellerin vorgebracht, dass eine Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Ladung und der Verhandlung in der Regel als ausreichend betrachtet werde. Zum Vorbringen hinsichtlich der allgemeinen Einsichtnahmefrist wäre ausgeführt worden, dass diese bereits am 7. März 2013 begonnen hätte. Außerdem habe diese Frist keinerlei Einfluss auf die Parteienrechte. Die behauptete wirtschaftliche Entwertung des Grundstückes wäre nicht Inhalt des gegenständlichen Verfahrens. Hinsichtlich der Vorteile des gegenständlichen Projektes für die Öffentlichkeit habe die Antragstellerin ausgeführt, dass
G eine Anschlussbahn immer eine Schienenbahn wäre, die den Verkehr einzelner oder mehrerer Unternehmen mit Haupt oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermittle. Es könne aber nicht nur deshalb, weil der Betrieb den eigenen betrieblichen Interessen nutze, ein öffentliches Interesse verneint werden.Hinsichtlich der Vorteile des gegenständlichen Projektes für die Öffentlichkeit habe die Antragstellerin ausgeführt, dass
Paragraph 7, EisbG eine Anschlussbahn immer eine Schienenbahn wäre, die den Verkehr einzelner oder mehrerer Unternehmen mit Haupt oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermittle. Es könne aber nicht nur deshalb, weil der Betrieb den eigenen betrieblichen Interessen nutze, ein öffentliches Interesse verneint werden. Hinsichtlich des Einwandes der T., das Projekt entspräche nicht dem Stand der Technik, werde seitens der Antragstellerin auf das Gutachten verwiesen, wonach eine dem Stand der Technik entsprechende Errichtung und Ausführung bestätigt worden sei. Es komme auch nicht auf die Widmung der Flächen als Verkehrsflächen an, da es sich gar nicht um eine raumordnungsrechtlich zu widmende Fläche handle, vielmehr handele es sich um eine Ausweisung. T. wären noch weitere Informationen, unter anderem zu den verworfenen Varianten, übermittelt und eine Stellungnahmefrist von vier Wochen zu dem Projekt eingeräumt worden. In der schriftlichen Stellungnahme vom 17. April 2013 habe T. die bereits in der Verhandlung erhobenen Einwände aufrechterhalten. Zum öffentlichen Interesse an der Anschlussbahn habe sie näher ausgeführt, dass ein solches Interesse offenbar nicht gegeben wäre, da ein Teil der Anlage im Zuge des Straßenumbaus aufgelassen würde. Wegen der umfangreichen Änderung ergebe sich ein öffentliches Interesse auch nicht schon automatisch aus der ursprünglichen Genehmigung. Auch das Straßenprojekt „G.-Straße“, welches den Umbau verursache, begründe alleine noch kein öffentliches Interesse an der Anschlussbahn. Auch wäre die Notwendigkeit der Errichtung des zusätzlichen Gleises 1B nicht ersichtlich, da die Anschlussbahn bis dato auch nur über ein Gleis verfügt hätte. Weiters würden bis vor dem Jahr 2015 keine Verschubtätigkeiten stattfinden und wären außerdem bis dahin die Vorgaben der EU noch nicht umgesetzt, weshalb es derzeit keine rechtsverbindliche Grundlage für eine Tragtransportverlagerung von der Straße auf die Schiene gäbe. Somit liege im Entscheidungszeitpunkt ein öffentliches Interesse nicht vor. Auch wäre im Antrag eine Begrenzung der Schienentransporte auf nur fünf Jahre angegeben, was eine dauerhafte Einschränkung der Eigentumsrechte der T. nicht rechtfertige. Außerdem wäre laut den Einreichunterlagen auch ein Transport per LKK-Sattelzügen vorgesehen. Die Genehmigung der LKW-Spur wäre im UVP-Verfahren unberücksichtigt geblieben. Ein öffentliches Interesse an einem (verstärkten) Betrieb der Anschlussbahn könne auch insoweit nicht vorliegen, als einerseits möglichst wenige Überfahrten stattfinden sollten und andererseits die Eisenbahnkreuzung derzeit nicht ordnungsgemäß gesichert wäre, weshalb das Projekt ein Sicherheitsrisiko darstelle. T. habe weiters eingewendet, dass von ihr Bauten auf dem betroffenen Grundstück geplant wären, welche bereits im Zuge der Planungsbesprechungen für das Straßenprojekt bereits der MA 21-A vorgestellt worden wären. Weiters wäre vorgebracht worden, dass eine Durchführung des Projektes in einer für die T. weniger beeinträchtigenden Ausführung von den Gutachtern nicht geprüft worden wäre. Es gehe aus den vorgelegten Varianten auch nicht hervor, warum ein Gleisbau auf der eigenen Liegenschaft nicht möglich wäre. Auch sei nicht dargelegt worden, warum ein Verschub zwischen den Gleisen der ...bahn und der A.-straße keine mögliche Alternative wäre. In Ermangelung einer solchen Prüfung wäre jedoch ein rechtfertigender Vorteil für die Öffentlichkeit zu verneinen. Es gäbe eine für die T. weniger nachteilige Variante, namentlich Verschubmöglichkeiten zwischen den Gleisen der ...bahn und der A.-straße, bei gleicher Trassenführung, jedoch unter Entfall des Verschubgleises 1B. Hiefür müsste ein Verschubgleis auf der Liegenschaft der Antragstellerin errichtet werden oder eine Aufteilung des Transportvolumens der Projektwerberin auch auf LKWs erfolgen. Der eisenbahntechnische Sachverständige der MA 37-U habe festgestellt, dass das vorgelegte § 31 a Gutachten vollständig, schlüssig und nachvollziehbar wäre und das gesamte Projekt abdeckte. Die Amtsabordnung wäre zu dem Schluss gekommen, dass die Betriebsbewilligung mit der Baugenehmigung verbunden werden könne. Weiters werde eine Bauausführungsfrist von fünf Jahren als angemessen erachtet.Der eisenbahntechnische Sachverständige der MA 37-U habe festgestellt, dass das vorgelegte Paragraph 31, a Gutachten vollständig, schlüssig und nachvollziehbar wäre und das gesamte Projekt abdeckte. Die Amtsabordnung wäre zu dem Schluss gekommen, dass die Betriebsbewilligung mit der Baugenehmigung verbunden werden könne. Weiters werde eine Bauausführungsfrist von fünf Jahren als angemessen erachtet. Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Zitierung der entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Eisenbahngesetzes sowie des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes im Rahmen der nach § 31f EisbG gebotenen Interessensabwägung aus, dass es – wie vom Sachverständigen der MA 46 ausgeführt – europarechtliche Vorgaben dahingehend gäbe, bis zum Jahr 2030 zusätzlich 50 % des Güterverkehrs auf die Schiene zu verlagern. Diesen Grundsätzen werde auch das gegenständliche Projekt gerecht, da laut Betriebsprogramm der Antragstellerin (Beilage 17) ab Inbetriebnahme der geänderten Anschlussbahn ca. 20.000 Tonnen Jahresfracht prognostiziert würden. Vor Stilllegung der Anschlussbahn im Zuge der Bauarbeiten am Wiener Hauptbahnhof wären im Durchschnitt jeden Werktag 50 Tonnen Papier in ein bis zwei Waggons pro Zustellung angeliefert worden. Eine komplette oder auch vermehrte Verlagerung dieser Transporte auf den LKW-Verkehr, wäre - schon aus dem Gedanken des Umweltschutzes heraus - nicht im öffentlichen Interesse. Ein Weiterbetrieb der Anschlussbahn ohne die geplanten Änderungen wäre aus betrieblichen Gründen nicht möglich, da aus Kapazitäts- und Platzgründen die Abwicklung der An- und Ablieferung ausschließlich über ein Gleis nicht möglich wäre. Bis dato wäre das ins Areal weiterführende Gleis auch zu Verschiebezwecken verwendet worden. Nach Abbruch dieses Gleises wäre daher ein zweites Gleis notwendig und liege ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Projekt somit vor. Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Zitierung der entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Eisenbahngesetzes sowie des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes im Rahmen der nach Paragraph 31 f, EisbG gebotenen Interessensabwägung aus, dass es – wie vom Sachverständigen der MA 46 ausgeführt – europarechtliche Vorgaben dahingehend gäbe, bis zum Jahr 2030 zusätzlich 50 % des Güterverkehrs auf die Schiene zu verlagern. Diesen Grundsätzen werde auch das gegenständliche Projekt gerecht, da laut Betriebsprogramm der Antragstellerin (Beilage 17) ab Inbetriebnahme der geänderten Anschlussbahn ca. 20.000 Tonnen Jahresfracht prognostiziert würden. Vor Stilllegung der Anschlussbahn im Zuge der Bauarbeiten am Wiener Hauptbahnhof wären im Durchschnitt jeden Werktag 50 Tonnen Papier in ein bis zwei Waggons pro Zustellung angeliefert worden. Eine komplette oder auch vermehrte Verlagerung dieser Transporte auf den LKW-Verkehr, wäre - schon aus dem Gedanken des Umweltschutzes heraus - nicht im öffentlichen Interesse. Ein Weiterbetrieb der Anschlussbahn ohne die geplanten Änderungen wäre aus betrieblichen Gründen nicht möglich, da aus Kapazitäts- und Platzgründen die Abwicklung der An- und Ablieferung ausschließlich über ein Gleis nicht möglich wäre. Bis dato wäre das ins Areal weiterführende Gleis auch zu Verschiebezwecken verwendet worden. Nach Abbruch dieses Gleises wäre daher ein zweites Gleis notwendig und liege ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Projekt somit vor. Alternativprojekte wären von der Antragstellerin nachvollziehbar geprüft, aber aus technischen Gründen, etwa wegen des Gefälles im Zuführbereich und wegen betrieblicher Gründe im Hauptbahnhof bzw. wegen vermehrter Überfahrten einer Eisenbahnkreuzung verworfen worden. Der betriebliche Sachverständige der MA 46 hätte die diesbezüglichen Ausführungen als nachvollziehbar empfunden. Es wäre aber auch festzuhalten, dass zwar die Abwägung des Vorteils für die Öffentlichkeit zum Nachteil für eine Partei auch die Prüfung einer Parteieneinwendung, dass das Projekt in anderer Weise ausgeführt werden solle, die für die Partei weniger nachteilig wäre, beinhalte. Allerdings lege der Antragsteller die Trassenführung durch die Einreichung fest und habe die Behörde über diesen Antrag, und nicht über ein anderes Projekt zu entscheiden (vgl. VwGH 26.4.1995, 93/03/0191). Alternative Varianten zum projektierten Bauvorhaben wären also in den Stadien der vorgelagerten Planungsphasen zu untersuchen, Gegenstand im eisenbahnrechtlichen Verfahren wäre aber nur der eingereichte Bauentwurf. Alternativprojekte wären zwar geprüft, deren Durchführbarkeit aber verneint und diese Einschätzung von den Amtssachverständigen geteilt worden. Es wäre aber auch festzuhalten, dass zwar die Abwägung des Vorteils für die Öffentlichkeit zum Nachteil für eine Partei auch die Prüfung einer Parteieneinwendung, dass das Projekt in anderer Weise ausgeführt werden solle, die für die Partei weniger nachteilig wäre, beinhalte. Allerdings lege der Antragsteller die Trassenführung durch die Einreichung fest und habe die Behörde über diesen Antrag, und nicht über ein anderes Projekt zu entscheiden vergleiche VwGH 26.4.1995, 93/03/0191). Alternative Varianten zum projektierten Bauvorhaben wären also in den Stadien der vorgelagerten Planungsphasen zu untersuchen, Gegenstand im eisenbahnrechtlichen Verfahren wäre aber nur der eingereichte Bauentwurf. Alternativprojekte wären zwar geprüft, deren Durchführbarkeit aber verneint und diese Einschätzung von den Amtssachverständigen geteilt worden. Der Einwand von T., das Projekt werde erst im Jahr 2015 fertiggestellt, wäre nicht zielführend, da jedes eisenbahnrechtliche Projekt ipso iure vor Errichtung zu genehmigen sei. Ebenso wären zwar die EU-rechtlichen Vorgaben derzeit noch nicht rechtsverbindlich umgesetzt, trotzdem wären die zugrunde liegenden umweltschutzrechtlichen Überlegungen bereits im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Dem Antrag könne auch nicht entnommen werden, dass der Transport auf der Schiene auf fünf Jahre beschränkt sein solle. Tatsächlich werde im Antrag ausgeführt, dass mit der Änderung der Anschlussbahn geplant wäre, das Transportvolumen für mindestens fünf Jahre auf 20.000 Tonnen zu erhöhen. Dies bedeute aber nicht, dass danach kein Transport mehr über die Schiene erfolgen solle. Als dem Projekt widersprechende Interessen wären Beeinträchtigungen der Eigentumsrechte von T., wie etwa das schwierigere Bauen im Bauverbots- bzw. Gefährdungsbereich der Anschlussbahn oder ein im Planungsstadium befindliches, nunmehr verhindertes Bauprojekt, vorgebracht worden. Dass diese nicht grundsätzlich einem Eisenbahnprojekt entgegenstünden, bewiesen schon die Regeln zum Bauen im Bauverbotsbereich
G bzw. im Gefährdungsbereich
G sowie die Enteignungsrechte
den Bestimmungen des Eisenbahn – Enteignungsentschädigungsgesetzes zu Gunsten von Eisenbahnanlagen. Weitere Verletzungen subjektiv-öffentlicher Rechte wären von T. nicht vorgebracht worden. Allgemein ins Treffen geführte Argumente seien jedoch schon mangels konkreter Kostenrechnung nicht geeignet, die Erteilung der Genehmigung zu verhindern (vergleiche VfGH 3.10.2007, B 1965/06).Als dem Projekt widersprechende Interessen wären Beeinträchtigungen der Eigentumsrechte von T., wie etwa das schwierigere Bauen im Bauverbots- bzw. Gefährdungsbereich der Anschlussbahn oder ein im Planungsstadium befindliches, nunmehr verhindertes Bauprojekt, vorgebracht worden. Dass diese nicht grundsätzlich einem Eisenbahnprojekt entgegenstünden, bewiesen schon die Regeln zum Bauen im Bauverbotsbereich
Paragraph 42, EisbG bzw. im Gefährdungsbereich
Paragraph 43, EisbG sowie die Enteignungsrechte
den Bestimmungen des Eisenbahn – Enteignungsentschädigungsgesetzes zu Gunsten von Eisenbahnanlagen. Weitere Verletzungen subjektiv-öffentlicher Rechte wären von T. nicht vorgebracht worden. Allgemein ins Treffen geführte Argumente seien jedoch schon mangels konkreter Kostenrechnung nicht geeignet, die Erteilung der Genehmigung zu verhindern (vergleiche VfGH 3.10.2007, B 1965/06). Zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan wäre auszuführen, dass es keine Widmung „Verkehrsfläche“ gäbe. Verkehrsflächen würden lediglich durch die Festsetzung der Fluchtlinien im Flächenwidmungsplan ausgewiesen. Die Widmung der gegenständlichen Liegenschaft als Anführungszeichen „gemischtes Baugebiet – Betriebsbaugebiet“ stünde jedenfalls der Änderung der Anschlussbahn nicht entgegen. Die Frage, ob die derzeitige Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung für den geplanten Betrieb ausreiche, wäre in einem eigenen Verfahren
G zu klären.Die Frage, ob die derzeitige Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung für den geplanten Betrieb ausreiche, wäre in einem eigenen Verfahren
Paragraph 49, EisbG zu klären. Die Republik Österreich, H., hätte grundsätzlich keinen Einwand gegen die Erteilung der Bewilligungen erhoben. Etwaige zivilrechtliche Vereinbarungen wären nicht Gegenstand der eisenbahnrechtlichen Genehmigung, Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung. Da somit ein öffentliches Interesse an der geänderten Anschlussbahn und dessen Überwiegen gegenüber den Privatinteressen zu bejahen sei, wäre die Genehmigung zu erteilen. Das gemeinsam erstellte Gutachten der S. GesmbH, einem technischen Büro – Ingenieurbüro für die Fachgebiete Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft sowie der He. GmbH, einem technischen Büro – Ingenieurbüro für die Fachgebiete Eisenbahnbetrieb, Eisenbahnsicherungstechnik und Eisenbahnkreuzungen, vom
G sowie des im § 43 EisbG geregelten Gefährdungsbereiches wäre auch die Grundstücksnummer ...0 vom geplanten Bauvorhaben betroffen.2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung, welche aufgrund der Übergangsbestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetzes als Beschwerde an das nunmehr zur Entscheidung zuständige Verwaltungsgericht Wien anzusehen ist, führte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sich ihre Parteistellung aus ihrer Stellung als Eigentümerin der Liegenschaften EZ ... und EZ ..., jeweils Grundbuch..., welche die Grundstücke Nr. ...9, ...0, ...3 und ...7/1 umfasse, ergäbe. Die von der MA 64 mit dem angefochtenen Bescheid erstinstanzlich genehmigte Anschlussbahn solle unmittelbar über das Grundstück Nr. ...3 der Beschwerdeführerin verlaufen. Aufgrund der Bauverbotszone
Paragraph 42, EisbG sowie des im Paragraph 43, EisbG geregelten Gefährdungsbereiches wäre auch die Grundstücksnummer ...0 vom geplanten Bauvorhaben betroffen. Die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom
G das Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den gegenläufigen Privatinteressen, also die „projektbezogene Gemeinnützigkeit“ (vgl. VwGH
Paragraphen 31 und 31 f ist EisbG das Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den gegenläufigen Privatinteressen, also die „projektbezogene Gemeinnützigkeit“ vergleiche VwGH
2 Eisenbahngesetz zeitnah zu erwarten wäre, sei das Verwerfen der sogenannten „Variante 4“ voreilig. Da laut übereinstimmenden Aussagen im Zuge der Verhandlung vom 20. März 2013 die Eisenbahnkreuzung A.-straße derzeit ohnehin in nicht gesetzeskonformer Art und Weise gesichert sei und daher eine amtswegige Überprüfung der Sicherung
Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz zeitnah zu erwarten wäre, sei das Verwerfen der sogenannten „Variante 4“ voreilig. Überhaupt nicht befasst habe sich die MA 64 mit dem in der Stellungnahme vom 17. April 2013 erhobenen Einwand, wonach es der Antragstellerin jedenfalls zuzumuten wäre, auf die von ihr auf ihrer Liegenschaft geplanten LKW-Spur zu verzichten, bevor die Rechtsmittelwerberin zur Duldung einer Gleisanlage auf ihrem Grund verpflichtet werden könne. Schließlich argumentiere ja die Antragstellerin selbst damit, dass durch die Errichtung der geplanten Anschlussbahn die Belieferung der Betriebsanlage zukünftig über die Schiene erfolgen könne. Es wäre Sache der MA 64 gewesen zu überprüfen, ob durch eine Verlegung der geplanten Lkw-Spur nicht genügend Platz für das gewünschte Verschubgleis gefunden hätte werden können. Dabei werde betont, dass
den Plänen die geplante LKW-Spur um das gesamte Gebäude herumführe und daher ausufernd Platz in Anspruch nehme. Die Antragstellerin möge zunächst ihre eigenen Flächen optimieren, bevor sie fremdes Eigentum in Anspruch nehme. Dass das öffentliche Interesse am beantragten Projekt „Anschlussbahn H.“ bereits aus der nun aufgelassenen „Anschlussbahn A.“ abgeleitet werden könne, habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Auch wenn nach den bisherigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 und VwGH 30.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0021) die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG geregelte Zurückverweisungsmöglichkeit an die belangte Behörde eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellen soll, ist eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen aber unter anderem auch dann tunlich, wenn – wie im gegenständlichen Fall – besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen bzw. zum Teil bloß ansatzweise Ermittlungen durchgeführt wurden. Das von der gesetzlichen Möglichkeit der Zurückverweisung an die belangte Behörde nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen ist, ergibt sich nach der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsmeinung auch in Anbetracht des im § 28 VwGVG insgesamt normierten Systems, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finden.Auch wenn nach den bisherigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 und VwGH 30.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0021) die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG geregelte Zurückverweisungsmöglichkeit an die belangte Behörde eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellen soll, ist eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen aber unter anderem auch dann tunlich, wenn – wie im gegenständlichen Fall – besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen bzw. zum Teil bloß ansatzweise Ermittlungen durchgeführt wurden. Das von der gesetzlichen Möglichkeit der Zurückverweisung an die belangte Behörde nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen ist, ergibt sich nach der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsmeinung auch in Anbetracht des im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierten Systems, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finden. Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung bereits deshalb vor, als sich die belangte Behörde im Rahmen der nach § 31 f Z 3 EisbG gebotenen Interessensabwägung mit den wiederholt vorgebrachten und zulässigen Einwendungen der T. GmbH, nämlich dass der aus dem geplanten Bauvorhaben resultierende Vorteil für die Öffentlichkeit geringer einzustufen sei, als die ihnen dadurch entstehenden Nachteile, nicht ausreichend befasste. Dies offensichtlich auf Grund der von der erkennenden Richterin nicht geteilten Rechtsansicht, dass alternative Varianten zum projektierten Bauvorhaben ausschließlich in den Stadien der vorgelagerten Planungsphase zu untersuchen wären, da Gegenstand im eisenbahnrechtlichen Verfahren nur der eingereichte Bauentwurf sei.Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung bereits deshalb vor, als sich die belangte Behörde im Rahmen der nach Paragraph 31, f Ziffer 3, EisbG gebotenen Interessensabwägung mit den wiederholt vorgebrachten und zulässigen Einwendungen der T. GmbH, nämlich dass der aus dem geplanten Bauvorhaben resultierende Vorteil für die Öffentlichkeit geringer einzustufen sei, als die ihnen dadurch entstehenden Nachteile, nicht ausreichend befasste. Dies offensichtlich auf Grund der von der erkennenden Richterin nicht geteilten Rechtsansicht, dass alternative Varianten zum projektierten Bauvorhaben ausschließlich in den Stadien der vorgelagerten Planungsphase zu untersuchen wären, da Gegenstand im eisenbahnrechtlichen Verfahren nur der eingereichte Bauentwurf sei. Nach ständiger Rechtsmeinung beider Höchstgerichte (vgl. z.B. VfGH
GVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Angesichts des Vorliegens der dargestellten, aus Sicht der erkennenden Richterin erheblichen Ermittlungslücken, war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid vom 17. Oktober 2013 zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Aufgrund des erheblichen Ausmaßes des ergänzungsbedürftigen Sachverhaltes ist diese Entscheidung auch aus Gründen der Verfahrenseffizienz zu befürworten, da die noch erforderlichen Ermittlungen von der belangten Behörde als Fachbehörde – insbesondere auch aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Daten und der Vernetzung mit anderen, diesem Verfahren beigezogenen Dienststellen des Magistrates der Stadt Wien – wesentlich rascher durchgeführt bzw. nachgeholt werden können. Es soll in diesem Zusammenhang auch nicht unerwähnt bleiben, dass der gegenständliche Akt von der erkennenden Richterin auf Grund der Pensionierung eines Kollegen übernommen wurde und auf Grund der Erheblichkeit des eigenen Aktenanfalles eine Ergänzung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch das Gericht zu keiner Verfahrensbeschleunigung bzw. Kostenersparnis führen würde, sondern vielmehr weitere Verzögerungen des Verfahrens zu befürchten wären.
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die MA 64 zurückzuverweisen war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die MA 64 zurückzuverweisen war. Zum Spruchpunkt II:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (der inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG entspricht – mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) sind klar und eindeutig bestimmt, so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (der inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG entspricht – mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) sind klar und eindeutig bestimmt, so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG liegt im gegenständlichen Fall keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die gegenständliche Entscheidung an den in der Begründung zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG liegt im gegenständlichen Fall keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die gegenständliche Entscheidung an den in der Begründung zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.062.20825.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.