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{'item': 'VGW-111/078/10981/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlVGW-111/078/10981/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die Beschwerde des Dr. P. G., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom

  1. Juli 2015, Zl. MA 37 - MA37/1725314-2014-1, mit dem der mitbeteiligten Partei F. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH & Co KG eine Baubewilligung gemäß § 70 BO für Wien erteilt wurdeDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die Beschwerde des Dr. P. G., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  2. Juli 2015, Zl. MA 37 - MA37/1725314-2014-1, mit dem der mitbeteiligten Partei F. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH & Co KG eine Baubewilligung gemäß Paragraph 70, BO für Wien erteilt wurde zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe
  3. Verwaltungsverfahren und bekämpfter Bescheid: 1.
  4. Mit Bauansuchen vom
  5. Dezember 2014 beantragte die F. GmbH (im Folgenden: Bauwerberin) beim Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 15 Wohnungen und einer Tiefgarage auf der Liegenschaft Wien, K.-straße (im Folgenden: Bauliegenschaft). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der an die Bauliegenschaft westlich angrenzenden Liegenschaft Wien, K.-straße. Nördlich grenzt die Bauliegenschaft an die K.-straße an, wobei das Gelände der Bauliegenschaft von der K.-straße Richtung Süden leicht ansteigt. Die K.-straße steigt im Bereich der Bauliegenschaft von Osten von +55,13 über Wiener Null (im Folgenden: üWN) nach Westen auf +55,38 üWN ebenfalls leicht an Die Bauliegenschaft liegt im Bauland Wohngebiet, wobei die Bauklasse II mit einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 10,5 m bei offener oder gekuppelter Bauweise festgesetzt ist.1.
  6. Mit Bauansuchen vom
  7. Dezember 2014 beantragte die F. GmbH (im Folgenden: Bauwerberin) beim Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 15 Wohnungen und einer Tiefgarage auf der Liegenschaft Wien, K.-straße (im Folgenden: Bauliegenschaft). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der an die Bauliegenschaft westlich angrenzenden Liegenschaft Wien, K.-straße. Nördlich grenzt die Bauliegenschaft an die K.-straße an, wobei das Gelände der Bauliegenschaft von der K.-straße Richtung Süden leicht ansteigt. Die K.-straße steigt im Bereich der Bauliegenschaft von Osten von +55,13 über Wiener Null (im Folgenden: üWN) nach Westen auf +55,38 üWN ebenfalls leicht an Die Bauliegenschaft liegt im Bauland Wohngebiet, wobei die Bauklasse römisch zwei mit einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 10,5 m bei offener oder gekuppelter Bauweise festgesetzt ist. Die dem Bauansuchen angeschlossenen Einreichpläne sehen die Errichtung eines im Grundriss im Wesentlichen rechteckigen Gebäudes vor, wobei die Süd- und die parallel zur K.-straße verlaufende Nordfront die Schmalseiten und die Ost- sowie die zur Grundstücksgrenze der Liegenschaft des Beschwerdeführers parallel verlaufende Westfront die Längsseiten bilden. Die Einreichpläne sehen weiters im Bereich der an der K.-straße gelegenen Nordfront und an den an die Nordfront anschließenden Bereichen der West- und Ostfront Anschüttungen sowie an der Südfront und den an die Südront anschließenden Bereichen der West- und Ostfront Abgrabungen vor, sodass das an das Gebäude anschließende Gelände an der West-, Süd- und Ostfront durchgehend auf einer Höhe von +56,72 üWN liegt. Im Bereich der der K.-straße zugewandten Nordfront sehen die Einreichpläne den Eingang sowie die Zu- und Abfahrt der Tiefgarage (mit zwei Garagentoren) vor, wobei der Niveauunterschied zwischen der Nordfront und der K.-straße durch Rampen überwunden wird. Im Bereich der Zu- und Abfahrt der Tiefgarage senkt sich die auf beiden Seiten von Wänden flankierten 5,998 m breite Fahrrampe gemäß Schnitt D-D von der K.-straße von +55,19 üWN auf +54,99 üWN am Garagentor und gemäß (dem weiter westlich angenommenen) Schnitt C-C von +55,22 üWN von der K.-straße auf +55,01 üWN am Garagentor. Im Bereich des Eingangs steigt die 1,748 m breite Eingangsrampe gemäß (dem noch weiter westlich angenommenen) Schnitt B-B von der K.-straße von +55,29 üWN auf +55,615 üWN. Das an die Nordfassade anschließende Gelände östlich der Fahrrampe, zwischen Fahrrampe und Eingangsrampe und westlich der Eingangsrampe liegt auf +56,72 üWN. Auf der der Liegenschaft des Beschwerdeführers zugewandten Westfront ist ein 0,955 m aus der Westfront vorragendes 3,52 m breites Treppenhaus vorgesehen, an dessen auf +69,71 üWN liegenden Oberkante ein Dach mit einer Neigung von 45° anschließt. Die Oberkante des nördlich an das Treppenhaus anschließenden Teils der Westfront, an die sich ein Dach mit einer Neigung von 45° anschließt, liegt auf +70,77 üWN. Die Oberkante des südlich an das Treppenhaus anschließenden Teils der Westfront, an die sich ein als Terrasse genütztes Flachdach anschließt, liegt auf +68,66 üWN, In den Einreichplänen ist weiters eine Fassadenabwicklung im Sinne des § 81 Abs. 2 BO für Wien enthalten, wobei die Nordront als F3 und die Westfront als F4 bezeichnet werden. Bei der Berechnung der Fläche der Nordfront wurde ausschließlich der über der Kote von +56,72 üWN liegende Teil der Nordfront berücksichtigt. Bei den mit insgesamt 49,71m2 berechneten Giebelflächen der Westfront wurde im Bereich des Treppenhauses die zwischen der 10,5 m über dem anschließenden mit +56,72 üWN kotierten Gelände liegenden Kote +67,22 üWN und der mit +69,71 üWN kotierten Oberkante des Treppenhauses liegende Fläche berücksichtigt.In den Einreichplänen ist weiters eine Fassadenabwicklung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, BO für Wien enthalten, wobei die Nordront als F3 und die Westfront als F4 bezeichnet werden. Bei der Berechnung der Fläche der Nordfront wurde ausschließlich der über der Kote von +56,72 üWN liegende Teil der Nordfront berücksichtigt. Bei den mit insgesamt 49,71m2 berechneten Giebelflächen der Westfront wurde im Bereich des Treppenhauses die zwischen der 10,5 m über dem anschließenden mit +56,72 üWN kotierten Gelände liegenden Kote +67,22 üWN und der mit +69,71 üWN kotierten Oberkante des Treppenhauses liegende Fläche berücksichtigt. 1.
  8. Noch vor der von der belangten Behörde am
  9. April 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  10. April 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am
  11. April 2015, neben anderen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr relevanten Einwendungen, auch die Einwendung, das Bauvorhaben überschreite die zulässige Gebäudehöhe und führte, soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Relevanz, insbesondere Nachstehendes aus: „
  12. Fassadenabwicklung Die Fassadenabwicklung in der vorliegenden Planung scheint nicht der tatsächlichen Planung zu entsprechen. So sind die Fassadenteile in Abschnitt F3 der Fassadenabwicklung im Bereich der Einfahrt in die Tiefgarage sowie im Bereich des Gebäudeeingangs nicht richtig dargestellt und auch aufgrund der fehlenden Quotierung nicht eindeutig zu beurteilen. Eine entsprechende Korrektur hat schlüssig Einfluss auf die gesamte Fassadenabwicklung, womit die daraus resultierende Kalkulation der Gebäudehöhe nicht zu beurteilen ist, wobei dieser Anspruch gemäß § 134a lit. b die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts (sic!) des Einschreiters gewährleistet sein muss.Die Fassadenabwicklung in der vorliegenden Planung scheint nicht der tatsächlichen Planung zu entsprechen. So sind die Fassadenteile in Abschnitt F3 der Fassadenabwicklung im Bereich der Einfahrt in die Tiefgarage sowie im Bereich des Gebäudeeingangs nicht richtig dargestellt und auch aufgrund der fehlenden Quotierung nicht eindeutig zu beurteilen. Eine entsprechende Korrektur hat schlüssig Einfluss auf die gesamte Fassadenabwicklung, womit die daraus resultierende Kalkulation der Gebäudehöhe nicht zu beurteilen ist, wobei dieser Anspruch gemäß Paragraph 134 a, Litera b, die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts (sic!) des Einschreiters gewährleistet sein muss.
  13. Giebelfläche Westfront 5.1 Stiegenhausprojektion Im Bereich des Stiegenhauses an der Westfront ist die im Verlauf der Fassade gegebene Abschlusskante in eine Höhe von +70,77 üWN von Relevanz für die Bemessung der Giebelfläche, nicht jedoch die in der Vorderkante des Stiegenhausvorbaus gegebene Höhe von +69 ,71 üWN. Dadurch sind ca. 3,3 m² zusätzliche Giebelflächen in Rechnung zu stellen. …“ 1.
  14. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom
  15. Juli 2015, Zl MA 37/1725314-2014-1 bewilligte die belangte Behörde im – für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausschließlich relevanten - Spruchpunkt I nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne gemäß § 70 der Bauordnung für Wien die beantragte Bauführung auf der Liegenschaft.1.
  16. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom
  17. Juli 2015, Zl MA 37/1725314-2014-1 bewilligte die belangte Behörde im – für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausschließlich relevanten - Spruchpunkt römisch eins nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne gemäß Paragraph 70, der Bauordnung für Wien die beantragte Bauführung auf der Liegenschaft. In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde, soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Bedeutung, aus, dass die gegenständliche Liegenschaft im Bauland Wohngebiet liege, wobei die Bauklasse II beschränkt auf 10,50 m bei offener oder gekuppelter Bauweise festgesetzt sei.In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde, soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Bedeutung, aus, dass die gegenständliche Liegenschaft im Bauland Wohngebiet liege, wobei die Bauklasse römisch zwei beschränkt auf 10,50 m bei offener oder gekuppelter Bauweise festgesetzt sei. Da es sich um ein Hanggrundstück handle, sei der Verschnitt des Gebäudes mit dem umgebenden Gelände nicht auf Straßenniveau sondern etwas höher. Damit handle sich bei jenen Gebäudeteilen, die unter diesem Niveau liegen, bereits um das Kellergeschoß; und da der Hang zur Straße geneigt sei, rage das Kellergeschoss an dieser Seite im unbedingt erforderlichen Ausmaß (Garagenzufahrt, Zugang zum Haus) aus dem Hang heraus, sei jedoch nicht gebäudehöhenwirksam. Für die Gebäudehöhenberechnung seien nur jene Bereiche von Relevanz, welche über Niveau liegen; diese sei daher in sich schlüssig und würde den Bestimmungen des § 81 Abs. 2 BO entsprechen. Die Einschnitte, welche lediglich im unbedingt erforderlichen Umfang der Erschließung dienen würden, blieben außer Betracht.Für die Gebäudehöhenberechnung seien nur jene Bereiche von Relevanz, welche über Niveau liegen; diese sei daher in sich schlüssig und würde den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 2, BO entsprechen. Die Einschnitte, welche lediglich im unbedingt erforderlichen Umfang der Erschließung dienen würden, blieben außer Betracht. Zum Einspruch, das Treppenhaus sei nicht in die Gebäudehöhenberechnung einbezogen, sei festzuhalten, dass § 81 Abs. 6 BO unter anderem besage, dass der nach den Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss mit raumbildenden Dachaufbauten nur im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden dürfe.Zum Einspruch, das Treppenhaus sei nicht in die Gebäudehöhenberechnung einbezogen, sei festzuhalten, dass Paragraph 81, Absatz 6, BO unter anderem besage, dass der nach den Absatz eins bis 5 zulässige Gebäudeumriss mit raumbildenden Dachaufbauten nur im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden dürfe. Damit sei es zulässig, dass das Treppenhaus über die Gebäudehöhe rage und auch nicht in die Giebelberechnung einfließe. Im Übrigen knicke das Treppenhaus ab dem letzten Lauf und bilde damit ein Steildach aus, womit jener Bereich, der über die Gebäudehöhe rage, minimiert sei.
  18. Beschwerde und Beschwerdeverfahren: 2.
  19. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien mit dem Antrag, das Verwaltungsgericht Wien möge der Beschwerde Folge gegeben und die beantragte Baubewilligung versagen. In der Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer neben Mängeln des Verwaltungsverfahrens die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe geltend und führt dazu in der Beschwerde aus wie folgt: „4.1 Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe aufgrund unrichtiger Fassadenabwicklung an der Westfront An der Westfront ist der obere Abschluss der Fassade mit +70,77 üWN kotiert. Im Bereich der Westfront springt ein Treppenhausvorbau aus der Fassade hervor. Im Bereich des Treppenhauses wurde unrichtiger Weise die Fläche zwischen der Höhenkotierung +69,71 üWN bis zur Kotierung +70,77 WN nicht in die Giebelflächenberechnung mit einbezogen. Dies ist deshalb unzulässig, zumal die ebenfalls aus der Fassade hervorspringende Dachschräge über den Stiegenhaus bis zur Schnittkante zur Fassadenfläche (+70,77 WN) in die Giebelflächenberechnung miteinbezogen hätte werden müssen. Dementsprechend wären rund 3,3 m² zusätzliche Giebelfläche bei der Berechnung zu berücksichtigen, was im Rahmen der gebotenen Gebäudehöhenberechnung zu einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe führt. Dadurch wird jedoch eine unzulässige Gebäudehöhenüberschreitung bewirkt, welche einer Ausnahmebewilligung gemäß § 69 Wr. BauO bedarf, die jedoch nicht erwirkt wurde. Zuständige Behörde für die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung ist der Bauausschuss der Bezirksvertretung gemäß § 133 Wr. BauO und nicht die Magistratsabteilung 37 als Baubehörde. Dementsprechend wurde die gegenständliche Bewilligung aufgrund der immanent vorhandenen Gebäudehöhenüberschreitung von einer unzuständigen Behörde erteilt, was den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.An der Westfront ist der obere Abschluss der Fassade mit +70,77 üWN kotiert. Im Bereich der Westfront springt ein Treppenhausvorbau aus der Fassade hervor. Im Bereich des Treppenhauses wurde unrichtiger Weise die Fläche zwischen der Höhenkotierung +69,71 üWN bis zur Kotierung +70,77 WN nicht in die Giebelflächenberechnung mit einbezogen. Dies ist deshalb unzulässig, zumal die ebenfalls aus der Fassade hervorspringende Dachschräge über den Stiegenhaus bis zur Schnittkante zur Fassadenfläche (+70,77 WN) in die Giebelflächenberechnung miteinbezogen hätte werden müssen. Dementsprechend wären rund 3,3 m² zusätzliche Giebelfläche bei der Berechnung zu berücksichtigen, was im Rahmen der gebotenen Gebäudehöhenberechnung zu einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe führt. Dadurch wird jedoch eine unzulässige Gebäudehöhenüberschreitung bewirkt, welche einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, Wr. BauO bedarf, die jedoch nicht erwirkt wurde. Zuständige Behörde für die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung ist der Bauausschuss der Bezirksvertretung gemäß Paragraph 133, Wr. BauO und nicht die Magistratsabteilung 37 als Baubehörde. Dementsprechend wurde die gegenständliche Bewilligung aufgrund der immanent vorhandenen Gebäudehöhenüberschreitung von einer unzuständigen Behörde erteilt, was den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. 4.2 Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe durch Nichteinbeziehung gebäudehöherelevanter Fassadenfläche an der Nordfassade Die Fassadenabwicklung an der Nordseite des beantragten Gebäudes (Bereich F3 der Fassadenabwicklung) geht von einer Unterkante mit einer Kotierung von +56,72 üWN aus. Unberücksichtigt bleiben dabei Fassadenflächen, welche unterhalb dieser Kotierung ausgebildet sind. Bei diesen Flächen handelt es sich auch weder um untergeordnete noch unterirdische Bauteile. Unterirdisch ist nur jener Bauteil, der sich tatsächlich unter dem Gelände befindet (unter der Erde liegt- vgl. VwGH 22.10.2008, 2008/06/0103). Bei der Beurteilung, welche Bauteile als unterirdisch anzusehen sind, kommt es grundsätzlich auf die Sicht-und Wahrnehmbarkeit an, wobei nur untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben (VwGH 10.12.2013, 2011/05/0130). Die nicht berücksichtigte Fassadenfläche bildet einen integrierten Bestandteil der Nordfassade und handelt es sich dabei keinesfalls um einen untergeordneten Bauteil. Dementsprechend wäre diese Fläche bei der Fassadenabwicklung in Rechnung zu stellen gewesen, was zu der geltend gemachten Gebäudehöhenüberschreitung führt. Auch daraus ergibt sich, dass die dadurch bewirkte Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe einer Ausnahmebewilligung gemäß § 69 Wr. BauO bedurft hätte, was wiederum dazu führt, dass der bekämpfte Baubewilligungsbescheid von der unzuständigen Behörde erlassen wurde, zumal für die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß § 69 Wr. BauO der Bauausschuss der Bezirksvertretung gemäß § 133 Wr. BauO zuständig gewesen wäre. Der bekämpfte Bescheid wird daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.“Die Fassadenabwicklung an der Nordseite des beantragten Gebäudes (Bereich F3 der Fassadenabwicklung) geht von einer Unterkante mit einer Kotierung von +56,72 üWN aus. Unberücksichtigt bleiben dabei Fassadenflächen, welche unterhalb dieser Kotierung ausgebildet sind. Bei diesen Flächen handelt es sich auch weder um untergeordnete noch unterirdische Bauteile. Unterirdisch ist nur jener Bauteil, der sich tatsächlich unter dem Gelände befindet (unter der Erde liegt- vergleiche VwGH 22.10.2008, 2008/06/0103). Bei der Beurteilung, welche Bauteile als unterirdisch anzusehen sind, kommt es grundsätzlich auf die Sicht-und Wahrnehmbarkeit an, wobei nur untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben (VwGH 10.12.2013, 2011/05/0130). Die nicht berücksichtigte Fassadenfläche bildet einen integrierten Bestandteil der Nordfassade und handelt es sich dabei keinesfalls um einen untergeordneten Bauteil. Dementsprechend wäre diese Fläche bei der Fassadenabwicklung in Rechnung zu stellen gewesen, was zu der geltend gemachten Gebäudehöhenüberschreitung führt. Auch daraus ergibt sich, dass die dadurch bewirkte Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, Wr. BauO bedurft hätte, was wiederum dazu führt, dass der bekämpfte Baubewilligungsbescheid von der unzuständigen Behörde erlassen wurde, zumal für die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, Wr. BauO der Bauausschuss der Bezirksvertretung gemäß Paragraph 133, Wr. BauO zuständig gewesen wäre. Der bekämpfte Bescheid wird daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.“ 2.
  20. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien vor.
  21. Vor dem Verwaltungsgericht Wien fand am
  22. November 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer insbesondere eine technische-rechtliche gutachterliche Stellungnahme von Architekt DI A. vorlegte.
  23. Rechtslage: § 81 Abs. 2 der Bauordnung für Wien LGBl. Nr. 11/1930 in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 25/2014 lautet wie folgt:Paragraph 81, Absatz 2, der Bauordnung für Wien Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, lautet wie folgt: „Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung§ 81.Paragraph 81, …

(2)Absatz 2,Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierbei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und bis zu einem Abstand von 3 m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden; im Gartensiedlungsgebiet tritt an die Stelle dieser Maße jeweils ein Maß von 2 m. Bei dieser Ermittlung sind die Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze (Feuermauern) ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt. …“
  1. Rechtliche Beurteilung 4.
  2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar an die Bauliegenschaft westseitig angrenzenden Grundstücks, somit Nachbar im Sinne des § 134 Abs. 3
  3. Satz BO für Wien und hat rechtzeitig im Sinne des § 134 Abs. 3
  4. Satz BO für Wien Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe, somit hinsichtlich eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts gemäß § 134a Abs. 1 lit b BO für Wien erhoben, sodass er gemäß § 134 Abs. 3 BO für Wien Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erworben hat. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid aufgrund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt zu überprüfen.4.
  5. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar an die Bauliegenschaft westseitig angrenzenden Grundstücks, somit Nachbar im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3,
  6. Satz BO für Wien und hat rechtzeitig im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3,
  7. Satz BO für Wien Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe, somit hinsichtlich eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, BO für Wien erhoben, sodass er gemäß Paragraph 134, Absatz 3, BO für Wien Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erworben hat. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid aufgrund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt zu überprüfen. 4.
  8. Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdegrund zunächst geltend, dass auf der seiner Liegenschaft zugewandten Westfront die höchstzulässige Gebäudehöhe deshalb überschritten werde, da entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Bereich des Treppenhauses die Fläche zwischen der Höhenkotierung +69,71 üWN bis zur Kotierung +70,77 üWN, sohin eine Fläche von 3,52 m x 1,06 m (das sind 3,73 m²) zusätzlich als Giebelfläche bei der Ermittlung der tatsächlichen Gebäudehöhe zu berücksichtigen sei, wodurch an der Westfront das Ausmaß der Giebelflächen die höchstzulässigen 50 m² übersteige. Diese nach Ansicht des Beschwerdeführers bei der Ermittlung der Gebäudehöhe zusätzlich zu berücksichtigende Fläche ergibt sich, wenn bei der Ermittlung der verglichenen Gebäudehöhe an der Westfront im Bereich des Treppenhauses als (gedachte) Giebelfläche im Sinne des § 81 Abs. 2 BO für Wien nicht nur der Teil der tatsächlich projektierten Front des Treppenhauses, der höher als 10,50 m über dem anschließenden Gelände und somit zwischen der Kote von +67,22 üWN und der auf einer Höhe von +69,71 üWN verlaufenden Oberkante der Treppenhausfront liegt, sondern zusätzlich auch eine auf der Ebene der nord- und südseitig an das Treppenhaus anschließenden Teile der Westfront - und somit hinter der Front des Treppenhauses im Gebäudeinneren liegende - (gedachte) Fläche zwischen der auf einer Höhe von +69,71 üWN verlaufenden Oberkante der Treppenhausfront und der (gedachten) Fortsetzung der in einer Höhe von +70,77 üWN verlaufenden Oberkante des nördlich an das Treppenhaus anschließenden Teils der Westfront berücksichtigt wird.4.
  9. Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdegrund zunächst geltend, dass auf der seiner Liegenschaft zugewandten Westfront die höchstzulässige Gebäudehöhe deshalb überschritten werde, da entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Bereich des Treppenhauses die Fläche zwischen der Höhenkotierung +69,71 üWN bis zur Kotierung +70,77 üWN, sohin eine Fläche von 3,52 m x 1,06 m (das sind 3,73 m²) zusätzlich als Giebelfläche bei der Ermittlung der tatsächlichen Gebäudehöhe zu berücksichtigen sei, wodurch an der Westfront das Ausmaß der Giebelflächen die höchstzulässigen 50 m² übersteige. Diese nach Ansicht des Beschwerdeführers bei der Ermittlung der Gebäudehöhe zusätzlich zu berücksichtigende Fläche ergibt sich, wenn bei der Ermittlung der verglichenen Gebäudehöhe an der Westfront im Bereich des Treppenhauses als (gedachte) Giebelfläche im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, BO für Wien nicht nur der Teil der tatsächlich projektierten Front des Treppenhauses, der höher als 10,50 m über dem anschließenden Gelände und somit zwischen der Kote von +67,22 üWN und der auf einer Höhe von +69,71 üWN verlaufenden Oberkante der Treppenhausfront liegt, sondern zusätzlich auch eine auf der Ebene der nord- und südseitig an das Treppenhaus anschließenden Teile der Westfront - und somit hinter der Front des Treppenhauses im Gebäudeinneren liegende - (gedachte) Fläche zwischen der auf einer Höhe von +69,71 üWN verlaufenden Oberkante der Treppenhausfront und der (gedachten) Fortsetzung der in einer Höhe von +70,77 üWN verlaufenden Oberkante des nördlich an das Treppenhaus anschließenden Teils der Westfront berücksichtigt wird. Gemäß dem im gegenständlichen Fall unstrittig zur Berechnung der Gebäudehöhe heranzuziehenden § 81 Abs. 2 BO für Wien darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m² außer Betracht. Nach der Anordnung des § 81 Abs. 2 BO für Wien sind Giebel daher in der Gebäudehöhenberechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich bei den Giebeln auch um Fronten handelt. Unter Fronten sind die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen (VwGH
  10. Juni 1965,468/65). Für die Berücksichtigung einer Fläche als (gedachter) Giebel im Sinne des § 81 Abs. 2 BO für Wien ist es somit erforderlich, dass es sich um die Ansichtsfläche einer das Gebäude nach außen abschließenden Wand handelt. Die Fläche, deren (fehlende) Berücksichtigung bei der Berechnung der Gebäudehöhe der Beschwerdeführer moniert, liegt jedoch im Gebäudeinneren, sodass es sich um keine Ansichtsfläche einer das Gebäude nach außen abschließenden Wand handelt. Diese Fläche ist daher schon aus diesem Grund bei der Ermittlung der Giebelfläche im Sinne des § 81 Abs. 2 BO nicht zu berücksichtigen.Gemäß dem im gegenständlichen Fall unstrittig zur Berechnung der Gebäudehöhe heranzuziehenden Paragraph 81, Absatz 2, BO für Wien darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m² außer Betracht. Nach der Anordnung des Paragraph 81, Absatz 2, BO für Wien sind Giebel daher in der Gebäudehöhenberechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich bei den Giebeln auch um Fronten handelt. Unter Fronten sind die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen (VwGH
  11. Juni 1965,468/65). Für die Berücksichtigung einer Fläche als (gedachter) Giebel im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, BO für Wien ist es somit erforderlich, dass es sich um die Ansichtsfläche einer das Gebäude nach außen abschließenden Wand handelt. Die Fläche, deren (fehlende) Berücksichtigung bei der Berechnung der Gebäudehöhe der Beschwerdeführer moniert, liegt jedoch im Gebäudeinneren, sodass es sich um keine Ansichtsfläche einer das Gebäude nach außen abschließenden Wand handelt. Diese Fläche ist daher schon aus diesem Grund bei der Ermittlung der Giebelfläche im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, BO nicht zu berücksichtigen. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann als gedachte Giebelfläche im Sinne des § 81 Abs. 1 und 2 BO für Wien nur jener Teil des Baukörpers angesehen werden, der innerhalb des Dachumrisses gemäß § 81 Abs. 4 BO für Wien tatsächlich projektiert wird (VwGH
  12. September 2012, 2010/05/0142). Es besteht somit keine rechtliche Grundlage im gegenständlichen Fall, wie vom Beschwerdeführer moniert, bei der Ermittlung der Gebäudehöhe gemäß § 81 Abs. 2 BO für Wien einen tatsächlich nicht projektierten Giebel zu berücksichtigen.Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann als gedachte Giebelfläche im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins und 2 BO für Wien nur jener Teil des Baukörpers angesehen werden, der innerhalb des Dachumrisses gemäß Paragraph 81, Absatz 4, BO für Wien tatsächlich projektiert wird (VwGH
  13. September 2012, 2010/05/0142). Es besteht somit keine rechtliche Grundlage im gegenständlichen Fall, wie vom Beschwerdeführer moniert, bei der Ermittlung der Gebäudehöhe gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BO für Wien einen tatsächlich nicht projektierten Giebel zu berücksichtigen. Das Gebäude hält somit hinsichtlich der der Liegenschaft des Beschwerdeführers zugewandten Westfront die Bestimmungen der BO für Wien hinsichtlich der Gebäudehöhe ein. 4.
  14. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer monierten Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe an der ihm nicht zugewandten Nordfront ist darauf zu verweisen, dass der Nachbar nur hinsichtlich der ihm zugekehrten Front einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der höchstzulässigen Gebäudehöhe hat (vgl. etwa VwGH
  15. Mai 2000, 96/05/0121). Der Beschwerdeführer macht mit seinen Einwendungen hinsichtlich der Nichteinhaltung der zulässigen Gebäudehöhe an der seiner Liegenschaft nicht zugekehrten Nordfront somit kein subjektiv-öffentliches Recht geltend.4.
  16. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer monierten Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe an der ihm nicht zugewandten Nordfront ist darauf zu verweisen, dass der Nachbar nur hinsichtlich der ihm zugekehrten Front einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der höchstzulässigen Gebäudehöhe hat vergleiche etwa VwGH
  17. Mai 2000, 96/05/0121). Der Beschwerdeführer macht mit seinen Einwendungen hinsichtlich der Nichteinhaltung der zulässigen Gebäudehöhe an der seiner Liegenschaft nicht zugekehrten Nordfront somit kein subjektiv-öffentliches Recht geltend. Im Übrigen bleiben nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei der Ermittlung der Gebäudehöhe im Sinne des § 81 Abs. 2 BO für Wien Frontflächen, die unter dem anschließenden Gelände liegen, außer Betracht, da sie keine Ansichtsflächen sind (VwGH
  18. September 2001, 2001/05/0154), wobei von einer Höhe das anschließenden Geländes, wie es sich nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird (VwGH
  19. Oktober 2006, 2004/05/0176), also wie es sich nach dem Projekt darstellt (VwGH
  20. Dezember 2008, 2007/05/0155) auszugehen ist. Ausgehend von einem anschließenden Gelände nach dem Projekt auf einer Höhe von +56,72 üWN hält jedoch auch die Nordfassade die zulässige Gebäudehöhe ein, da die unter diesem Gelände liegenden Frontflächen außer Betracht bleiben.Im Übrigen bleiben nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei der Ermittlung der Gebäudehöhe im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, BO für Wien Frontflächen, die unter dem anschließenden Gelände liegen, außer Betracht, da sie keine Ansichtsflächen sind (VwGH
  21. September 2001, 2001/05/0154), wobei von einer Höhe das anschließenden Geländes, wie es sich nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird (VwGH
  22. Oktober 2006, 2004/05/0176), also wie es sich nach dem Projekt darstellt (VwGH
  23. Dezember 2008, 2007/05/0155) auszugehen ist. Ausgehend von einem anschließenden Gelände nach dem Projekt auf einer Höhe von +56,72 üWN hält jedoch auch die Nordfassade die zulässige Gebäudehöhe ein, da die unter diesem Gelände liegenden Frontflächen außer Betracht bleiben. 4.
  24. Die Beschwerde war somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.078.10981.2015

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