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{'item': 'VGW-021/051/11163/2015'}

Obsah (14)§ 50§ 45§ 52§ 9§ 14§ 64§ 44a§ 111§ 2§ 12§ 13§ 13a§ 13b§ 13c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlVGW-021/051/11163/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. P

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 und 3 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter

§ 9Abs. 2 VSt

G 1991 der S. Ges.m.b.H. (FN ...) mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes "B." mit Standort in Wien , G.-gasse/L. Kinocenter als weitere Betriebsstätte zum Hauptbetrieb in Wien, W.-straße (D.) Top Nr. ..., Reg. ZI. ..., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

13c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 7.05.2013 und am (amtliche Kontrolle durch ein Aufsichtsorgan der Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den ... Bezirk), am 21.08.2013 und am 13.09.2013 (neuerliche amtliche Kontrolle durch ein Aufsichtsorgan der Magistratsabteilung - Marktamtsabteilung für den ... Bezirk) nicht Sorge getragen wurde, dass im betreffenden Betrieb, der über mehr als eine Räumlichkeit zur Verabreichung von Speisen und Getränken verfügt, gewährleistet war, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, da im obgenannten Gastgewerbebetrieb, der über mehrere Gasträume verfügt, die der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen, der Hauptraum nicht im Nichtraucherbereich liegt und somit entgegen der Bestimmungen des Tabakgesetzes zu den Kontrollzeitpunkten als Rauchergastraum geführt wurde, da es sich bei dem Hauptraum des Betriebes um jenen Gastraum handelt, in welchem sich auch die Schank, mehrere Billardtische und 113 Verabreichungsplätze befinden, und somit auch nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze im Nichtraucherbereich liegen, wobei dieser Gastraum zum Zeitpunkt als "Raucherbereich" gekennzeichnet war und am 14.06.2013 zumindest 2 Personen und am auch zumindest 2 Personen geraucht haben, und somit das Rauchen gestattet wurde, und dieser Gastraum von den Gästen betreten werden muss, um zu dem dahinter liegenden Nichtrauchergastraum zu gelangen, obwohl entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ZI. 2012/11/0235 vom 17.06.2013 der Nichtrauchergastraum ohne Durchschreiten des Raucherraumes erreichbar sein muss.„Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter

Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 der S. Ges.m.b.H. (FN ...) mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes "B." mit Standort in Wien , G.-gasse/L. Kinocenter als weitere Betriebsstätte zum Hauptbetrieb in Wien, W.-straße (D.) Top Nr. ..., Reg. ZI. ..., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

13c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 7.05.2013 und am (amtliche Kontrolle durch ein Aufsichtsorgan der Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den ... Bezirk), am 21.08.2013 und am 13.09.2013 (neuerliche amtliche Kontrolle durch ein Aufsichtsorgan der Magistratsabteilung - Marktamtsabteilung für den ... Bezirk) nicht Sorge getragen wurde, dass im betreffenden Betrieb, der über mehr als eine Räumlichkeit zur Verabreichung von Speisen und Getränken verfügt, gewährleistet war, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, da im obgenannten Gastgewerbebetrieb, der über mehrere Gasträume verfügt, die der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen, der Hauptraum nicht im Nichtraucherbereich liegt und somit entgegen der Bestimmungen des Tabakgesetzes zu den Kontrollzeitpunkten als Rauchergastraum geführt wurde, da es sich bei dem Hauptraum des Betriebes um jenen Gastraum handelt, in welchem sich auch die Schank, mehrere Billardtische und 113 Verabreichungsplätze befinden, und somit auch nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze im Nichtraucherbereich liegen, wobei dieser Gastraum zum Zeitpunkt als "Raucherbereich" gekennzeichnet war und am 14.06.2013 zumindest 2 Personen und am auch zumindest 2 Personen geraucht haben, und somit das Rauchen gestattet wurde, und dieser Gastraum von den Gästen betreten werden muss, um zu dem dahinter liegenden Nichtrauchergastraum zu gelangen, obwohl entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ZI. 2012/11/0235 vom 17.06.2013 der Nichtrauchergastraum ohne Durchschreiten des Raucherraumes erreichbar sein muss. Der Nichtraucherbereich befindet sich anschließend an den Raucherraum im hinteren Bereich des Betriebes, wo ebenfalls Billardtische aufgestellt sind und insgesamt 20 Verabreichungsplätze zur Verfügung stehen. Um zum Nichtrauchergastraum zu gelangen, müssen die Gäste den Rauchergastraum durchqueren Die 23 im öffentlichen Bereich der L. liegenden Nichtraucherplätze, in Form eines Gastgartens eingerichtet (im öffentlichen Raum verliert der Gastraum seine Qualifikation als Raum der Gastronomie und damit auch die Sonderbehandlung nach § 13a Tabakgesetz), und die 62 im Gastgewerbebetrieb "A." vorhandenen Nichtraucherplätze können auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes als einheitlicher Betrieb nicht dem o.a. Gastgewerbebetrieb als Nichtraucherplätze zugerechnet werden.Der Nichtraucherbereich befindet sich anschließend an den Raucherraum im hinteren Bereich des Betriebes, wo ebenfalls Billardtische aufgestellt sind und insgesamt 20 Verabreichungsplätze zur Verfügung stehen. Um zum Nichtrauchergastraum zu gelangen, müssen die Gäste den Rauchergastraum durchqueren Die 23 im öffentlichen Bereich der L. liegenden Nichtraucherplätze, in Form eines Gastgartens eingerichtet (im öffentlichen Raum verliert der Gastraum seine Qualifikation als Raum der Gastronomie und damit auch die Sonderbehandlung nach Paragraph 13 a, Tabakgesetz), und die 62 im Gastgewerbebetrieb "A." vorhandenen Nichtraucherplätze können auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes als einheitlicher Betrieb nicht dem o.a. Gastgewerbebetrieb als Nichtraucherplätze zugerechnet werden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgFParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen

§ 14Abs. 4 zweiter Strafsatz des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 i

Vm § 9 VStG 1991.

Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die S. Ges.m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen verantwortlichen Beauftragten, Herrn M. F., verhängte Geldstrafe von € 2.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die S. Ges.m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen verantwortlichen Beauftragten, Herrn M. F., verhängte Geldstrafe von € 2.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bekämpft der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung mit der Begründung, der Tatvorwurf sei verjährt. Dazu wird ausgeführt, das Straferkenntnis vom 30.10.2013 sei erst am 11.09.2015 zugestellt worden, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Zudem seien keine konkreten Tatzeiten angelastet worden, hinsichtlich der am 07.05.2013 und am 21.08.2013 angelasteten Tathandlungen sei ein für eine Übertretung der angeführten Bestimmungen essenzielles Tatbestandsmerkmal, nämlich dass im Gastronomielokal geraucht wurde, nicht angelastet worden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der Vertreter des Beschwerdeführers darauf, dass dieser bereits mit Wirksamkeit vom 30.06.2013 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei deshalb Verfolgungsverjährung eingetreten, weil das Straferkenntnis erst im September 2015 zugestellt wurde, ist ihm entgegen zu halten, dass das Straferkenntnis bereits im November 2013 an die haftungspflichtige Gesellschaft zugestellt wurde, eine Zustellung an den Beschwerdeführer ist zum selben Zeitpunkt an die Adresse dieses Unternehmens erfolgt. Bei dieser Adresse handelte es sich allerdings offensichtlich nicht mehr um eine Abgabestelle des Beschwerdeführers, weil dieser nicht mehr Arbeitnehmer dieser Gesellschaft war. Die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG wird jedoch bereits dadurch unterbrochen, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG die Sphäre der Behörde verlässt. Die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG wird jedoch bereits dadurch unterbrochen, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG die Sphäre der Behörde verlässt. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung, die denselben Tatvorwurf enthält, persönlich am 02.10.2013 zugestellt. Eine Tatanlastung wie sie auch dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis zugrunde liegt, ist daher jedenfalls innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen. Voraussetzung dafür, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt, ist aber, dass diese alle wesentlich Tatbestandmerkmale im Sinne des § 44a Z 1 VStG umfasst und durch die Tatanlastung die Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen und für den Beschuldigten des Verwaltungsstrafverfahrens verdeutlicht wird, welches konkrete Verhalten ihm angelastet wird.Voraussetzung dafür, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt, ist aber, dass diese alle wesentlich Tatbestandmerkmale im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG umfasst und durch die Tatanlastung die Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen und für den Beschuldigten des Verwaltungsstrafverfahrens verdeutlicht wird, welches konkrete Verhalten ihm angelastet wird.

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der letztgenannten Bestimmung rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

  1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,
  2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
  3. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht., Was Punkt 2 anlangt, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH, verstärkter Senat, 13.6.1984, Slg. 11466A). Diesen Erfordernissen genügt die Darstellung der Tat im Beschwerde gezogenen Straferkenntnis, damit aber auch in allen innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen Verfolgungshandlungen aus nachstehenden Gründen nicht: Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der §§ 13 und 13a des Tabakgesetzes BGBl. 431/1995 idF BGBl. I 120/2008 lauten wie folgt: Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der Paragraphen 13 und 13 a des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2008, lauten wie folgt: „§ 13.

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3)Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(3)Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.
(4)Absatz eins, gilt nicht für Tabaktrafiken. § 13a. Paragraph 13 a,
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew

O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe

§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew

O.3. der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.

(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot

Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

(3)Das Rauchverbot

Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

  1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
  2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
  3. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

  1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  2. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  3. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
  4. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
  5. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.

(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.“ Die die Pflichten der Inhaber von Orten im Sinne des § 13 und 13a Abs. 1 regelnden Bestimmungen lauten wie folgt: Die die Pflichten der Inhaber von Orten im Sinne des Paragraph 13 und 13 a Absatz eins, regelnden Bestimmungen lauten wie folgt: „§ 13c.
(1)Die Inhaber von 1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

§ 12,1.

Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes

§ 13,2.

Räumen eines öffentlichen Ortes

Paragraph 13,, 3. Betrieben

§ 13aAbs.

1,3. Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2)Jeder Inhaber

Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

(2)Jeder Inhaber

Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum

§ 12Abs.

1 nicht geraucht wird;1. in einem Raum

Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum

§ 12Abs.

2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;2. in einem Raum

Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

§ 13Abs.

2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13aAbs.

4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

§ 13aAbs.

2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 gilt;5. in jenen Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;

  1. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  2. die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  3. der Kennzeichnungspflicht

§ 13b

oder einer

§ 13Abs.

5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“7. der Kennzeichnungspflicht

Paragraph 13 b, oder einer

Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.“

§ 14Abs.

4 des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs. 2 leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. Die hier zu beurteilende Darstellung der Tat, in der teilweise wörtlich eine Anzeige eines Kontrollorganes wiedergegeben wird, vermengt unterschiedliche Tatbestandselemente, die potenzielle Verletzungen der Nichtraucherschutzbestimmungen in einem Gastronomiebetrieb darstellen. So wird einerseits ausgeführt, es sei nicht gewährleistet, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, zum anderen wird – durch Fettschrift hervorgehoben – ausgeführt, der Hauptraum liege nicht im Nichtraucherbereich und zusätzlich darauf verwiesen, dass dieser Bereich durchschritten werden muss, um in den Nichtraucherraum zu gelangen. Weiters wird ausgeführt, „die 62 im Gastgewerbebetrieb …. vorhandenen Nichtraucherplätze können aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes als einheitlicher Betrieb nicht dem o.a. Gastgewerbebetrieb als Nichtraucherplätze zugerechnet werden“. Sprachlich wird damit zum einen ausgedrückt, dass es sich bei den angeführten Bereichen, in denen durch dasselbe Unternehmen gastronomische Dienstleistungen angeboten werden, um einen einheitlichen Betrieb handelt, zum anderen wird aber dargelegt, dass diese Verabreichungsplätze bei der Aufteilung von Raucher- und Nichtraucherbereichen nicht berücksichtigt werden können. Tatsächlich handelt es sich bei diesem Teil der Darstellung der Tat um eine wörtliche Wiedergabe von Formulierungen in der Anzeige, mit der offensichtlich gerade zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass kein einheitlicher Gastronomiebetrieb vorliegt, wobei dann dem anzeigelegenden Kontrollorgan ein Schreibfehler unterlaufen sein dürfte. Der tatsächliche Kern des Tatvorwurfes, wie er sowohl der Sachverhaltsdarstellung eines behördlichen Kontrollorganes, als auch den Anzeigen einer Privatperson zu Grunde liegt, ist tatsächlich, dass der aufgrund der örtlichen Verhältnisse als Hauptraum anzusehende Teil des in einem Einkaufszentrums situierten Gastronomiebetriebes als Raucherbereich geführt wird und der als Nichtraucherbereich geführte Teil des vollständig vom Mallbereich abgetrennten Gastronomiebetriebes tatsächlich den Räumlichkeiten, in denen geraucht werden darf, untergeordnet ist. Des Weiteren wird eine Verletzung der Bestimmungen des Tabakgesetzes auch darin gesehen, dass eben dieser Raucherraum von Gästen, die den Nichtraucherbereich aufsuchen wollen, durchschritten werden muss. Dieser Tatvorwurf lässt sich aus der sprachlich missglückten Darstellung der Tat aufgrund der Vermengung von unterschiedlichen, für den tatsächlichen Tatvorwurf relevanten, aber auch von dazu irrelevanten bzw. unrichtigen Tatbestandselementen (wie etwa dem Vorwurf, es sei nicht gewährleistet, dass Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt) nicht erkennen. Hinreichend deutlich im Sinne des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z. 1 VStG ist letztlich nur erkennbar, dass die belangte Behörde dadurch, dass der Nichtrauchergastraum nicht ohne Durchschreiten des Raucherraums erreichbar ist, den Tatbestand als verwirklicht ansieht. Hinreichend deutlich im Sinne des Konkretisierungsgebotes des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist letztlich nur erkennbar, dass die belangte Behörde dadurch, dass der Nichtrauchergastraum nicht ohne Durchschreiten des Raucherraums erreichbar ist, den Tatbestand als verwirklicht ansieht. Dieser Sachverhalt stellt jedoch tatsächlich keine Verwaltungsübertretung dar (vergleiche die authentische Interpretation des § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2014). Dieser Sachverhalt stellt jedoch tatsächlich keine Verwaltungsübertretung dar (vergleiche die authentische Interpretation des Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2014,). Da dieses, noch hinreichend konkret angelastete Tatbestandselement keine Verwaltungsübertretung darstellt und die tatsächlich den Gegenstand einer Übertretung des § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes bildenden Tatbestandselemente in den beiden innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Verfolgungshandlungen nicht hinreichend konkret im Sinne des § 44a Z. 1 VStG angelastet wurden, war das bekämpfte Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 2 und 3 VSt

G einzustellen. Da dieses, noch hinreichend konkret angelastete Tatbestandselement keine Verwaltungsübertretung darstellt und die tatsächlich den Gegenstand einer Übertretung des Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes bildenden Tatbestandselemente in den beiden innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Verfolgungshandlungen nicht hinreichend konkret im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG angelastet wurden, war das bekämpfte Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz 2 und 3 VStG einzustellen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte Bestimmung. Da sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes und den Sprucherfordernissen im Sinne des § 44a Z 1 VStG orientiert und diese hinsichtlich der hier zu beurteilenden Fallkonstellation einheitlich ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war, zumal der getroffenen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Da sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes und den Sprucherfordernissen im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG orientiert und diese hinsichtlich der hier zu beurteilenden Fallkonstellation einheitlich ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war, zumal der getroffenen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.051.11163.2015

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