GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter
G 1991 der S. Ges.m.b.H. (FN ...) mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes "B." mit Standort in Wien , G.-gasse/L. Kinocenter als weitere Betriebsstätte zum Hauptbetrieb in Wien, W.-straße (D.) Top Nr. ..., Reg. ZI. ..., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
13c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 7.05.2013 und am (amtliche Kontrolle durch ein Aufsichtsorgan der Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den ... Bezirk), am 21.08.2013 und am 13.09.2013 (neuerliche amtliche Kontrolle durch ein Aufsichtsorgan der Magistratsabteilung - Marktamtsabteilung für den ... Bezirk) nicht Sorge getragen wurde, dass im betreffenden Betrieb, der über mehr als eine Räumlichkeit zur Verabreichung von Speisen und Getränken verfügt, gewährleistet war, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, da im obgenannten Gastgewerbebetrieb, der über mehrere Gasträume verfügt, die der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen, der Hauptraum nicht im Nichtraucherbereich liegt und somit entgegen der Bestimmungen des Tabakgesetzes zu den Kontrollzeitpunkten als Rauchergastraum geführt wurde, da es sich bei dem Hauptraum des Betriebes um jenen Gastraum handelt, in welchem sich auch die Schank, mehrere Billardtische und 113 Verabreichungsplätze befinden, und somit auch nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze im Nichtraucherbereich liegen, wobei dieser Gastraum zum Zeitpunkt als "Raucherbereich" gekennzeichnet war und am 14.06.2013 zumindest 2 Personen und am auch zumindest 2 Personen geraucht haben, und somit das Rauchen gestattet wurde, und dieser Gastraum von den Gästen betreten werden muss, um zu dem dahinter liegenden Nichtrauchergastraum zu gelangen, obwohl entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ZI. 2012/11/0235 vom 17.06.2013 der Nichtrauchergastraum ohne Durchschreiten des Raucherraumes erreichbar sein muss.„Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter
Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 der S. Ges.m.b.H. (FN ...) mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes "B." mit Standort in Wien , G.-gasse/L. Kinocenter als weitere Betriebsstätte zum Hauptbetrieb in Wien, W.-straße (D.) Top Nr. ..., Reg. ZI. ..., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
13c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 7.05.2013 und am (amtliche Kontrolle durch ein Aufsichtsorgan der Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den ... Bezirk), am 21.08.2013 und am 13.09.2013 (neuerliche amtliche Kontrolle durch ein Aufsichtsorgan der Magistratsabteilung - Marktamtsabteilung für den ... Bezirk) nicht Sorge getragen wurde, dass im betreffenden Betrieb, der über mehr als eine Räumlichkeit zur Verabreichung von Speisen und Getränken verfügt, gewährleistet war, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, da im obgenannten Gastgewerbebetrieb, der über mehrere Gasträume verfügt, die der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen, der Hauptraum nicht im Nichtraucherbereich liegt und somit entgegen der Bestimmungen des Tabakgesetzes zu den Kontrollzeitpunkten als Rauchergastraum geführt wurde, da es sich bei dem Hauptraum des Betriebes um jenen Gastraum handelt, in welchem sich auch die Schank, mehrere Billardtische und 113 Verabreichungsplätze befinden, und somit auch nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze im Nichtraucherbereich liegen, wobei dieser Gastraum zum Zeitpunkt als "Raucherbereich" gekennzeichnet war und am 14.06.2013 zumindest 2 Personen und am auch zumindest 2 Personen geraucht haben, und somit das Rauchen gestattet wurde, und dieser Gastraum von den Gästen betreten werden muss, um zu dem dahinter liegenden Nichtrauchergastraum zu gelangen, obwohl entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ZI. 2012/11/0235 vom 17.06.2013 der Nichtrauchergastraum ohne Durchschreiten des Raucherraumes erreichbar sein muss. Der Nichtraucherbereich befindet sich anschließend an den Raucherraum im hinteren Bereich des Betriebes, wo ebenfalls Billardtische aufgestellt sind und insgesamt 20 Verabreichungsplätze zur Verfügung stehen. Um zum Nichtrauchergastraum zu gelangen, müssen die Gäste den Rauchergastraum durchqueren Die 23 im öffentlichen Bereich der L. liegenden Nichtraucherplätze, in Form eines Gastgartens eingerichtet (im öffentlichen Raum verliert der Gastraum seine Qualifikation als Raum der Gastronomie und damit auch die Sonderbehandlung nach § 13a Tabakgesetz), und die 62 im Gastgewerbebetrieb "A." vorhandenen Nichtraucherplätze können auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes als einheitlicher Betrieb nicht dem o.a. Gastgewerbebetrieb als Nichtraucherplätze zugerechnet werden.Der Nichtraucherbereich befindet sich anschließend an den Raucherraum im hinteren Bereich des Betriebes, wo ebenfalls Billardtische aufgestellt sind und insgesamt 20 Verabreichungsplätze zur Verfügung stehen. Um zum Nichtrauchergastraum zu gelangen, müssen die Gäste den Rauchergastraum durchqueren Die 23 im öffentlichen Bereich der L. liegenden Nichtraucherplätze, in Form eines Gastgartens eingerichtet (im öffentlichen Raum verliert der Gastraum seine Qualifikation als Raum der Gastronomie und damit auch die Sonderbehandlung nach Paragraph 13 a, Tabakgesetz), und die 62 im Gastgewerbebetrieb "A." vorhandenen Nichtraucherplätze können auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes als einheitlicher Betrieb nicht dem o.a. Gastgewerbebetrieb als Nichtraucherplätze zugerechnet werden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgFParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen
Vm § 9 VStG 1991.
Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die S. Ges.m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen verantwortlichen Beauftragten, Herrn M. F., verhängte Geldstrafe von € 2.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die S. Ges.m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen verantwortlichen Beauftragten, Herrn M. F., verhängte Geldstrafe von € 2.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bekämpft der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung mit der Begründung, der Tatvorwurf sei verjährt. Dazu wird ausgeführt, das Straferkenntnis vom 30.10.2013 sei erst am 11.09.2015 zugestellt worden, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Zudem seien keine konkreten Tatzeiten angelastet worden, hinsichtlich der am 07.05.2013 und am 21.08.2013 angelasteten Tathandlungen sei ein für eine Übertretung der angeführten Bestimmungen essenzielles Tatbestandsmerkmal, nämlich dass im Gastronomielokal geraucht wurde, nicht angelastet worden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der Vertreter des Beschwerdeführers darauf, dass dieser bereits mit Wirksamkeit vom 30.06.2013 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei deshalb Verfolgungsverjährung eingetreten, weil das Straferkenntnis erst im September 2015 zugestellt wurde, ist ihm entgegen zu halten, dass das Straferkenntnis bereits im November 2013 an die haftungspflichtige Gesellschaft zugestellt wurde, eine Zustellung an den Beschwerdeführer ist zum selben Zeitpunkt an die Adresse dieses Unternehmens erfolgt. Bei dieser Adresse handelte es sich allerdings offensichtlich nicht mehr um eine Abgabestelle des Beschwerdeführers, weil dieser nicht mehr Arbeitnehmer dieser Gesellschaft war. Die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG wird jedoch bereits dadurch unterbrochen, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG die Sphäre der Behörde verlässt. Die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG wird jedoch bereits dadurch unterbrochen, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG die Sphäre der Behörde verlässt. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung, die denselben Tatvorwurf enthält, persönlich am 02.10.2013 zugestellt. Eine Tatanlastung wie sie auch dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis zugrunde liegt, ist daher jedenfalls innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen. Voraussetzung dafür, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt, ist aber, dass diese alle wesentlich Tatbestandmerkmale im Sinne des § 44a Z 1 VStG umfasst und durch die Tatanlastung die Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen und für den Beschuldigten des Verwaltungsstrafverfahrens verdeutlicht wird, welches konkrete Verhalten ihm angelastet wird.Voraussetzung dafür, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt, ist aber, dass diese alle wesentlich Tatbestandmerkmale im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG umfasst und durch die Tatanlastung die Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen und für den Beschuldigten des Verwaltungsstrafverfahrens verdeutlicht wird, welches konkrete Verhalten ihm angelastet wird.
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der letztgenannten Bestimmung rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1,3. Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;1. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;2. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;5. in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“7. der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.“
4 des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber
1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs. 2 leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. Die hier zu beurteilende Darstellung der Tat, in der teilweise wörtlich eine Anzeige eines Kontrollorganes wiedergegeben wird, vermengt unterschiedliche Tatbestandselemente, die potenzielle Verletzungen der Nichtraucherschutzbestimmungen in einem Gastronomiebetrieb darstellen. So wird einerseits ausgeführt, es sei nicht gewährleistet, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, zum anderen wird – durch Fettschrift hervorgehoben – ausgeführt, der Hauptraum liege nicht im Nichtraucherbereich und zusätzlich darauf verwiesen, dass dieser Bereich durchschritten werden muss, um in den Nichtraucherraum zu gelangen. Weiters wird ausgeführt, „die 62 im Gastgewerbebetrieb …. vorhandenen Nichtraucherplätze können aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes als einheitlicher Betrieb nicht dem o.a. Gastgewerbebetrieb als Nichtraucherplätze zugerechnet werden“. Sprachlich wird damit zum einen ausgedrückt, dass es sich bei den angeführten Bereichen, in denen durch dasselbe Unternehmen gastronomische Dienstleistungen angeboten werden, um einen einheitlichen Betrieb handelt, zum anderen wird aber dargelegt, dass diese Verabreichungsplätze bei der Aufteilung von Raucher- und Nichtraucherbereichen nicht berücksichtigt werden können. Tatsächlich handelt es sich bei diesem Teil der Darstellung der Tat um eine wörtliche Wiedergabe von Formulierungen in der Anzeige, mit der offensichtlich gerade zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass kein einheitlicher Gastronomiebetrieb vorliegt, wobei dann dem anzeigelegenden Kontrollorgan ein Schreibfehler unterlaufen sein dürfte. Der tatsächliche Kern des Tatvorwurfes, wie er sowohl der Sachverhaltsdarstellung eines behördlichen Kontrollorganes, als auch den Anzeigen einer Privatperson zu Grunde liegt, ist tatsächlich, dass der aufgrund der örtlichen Verhältnisse als Hauptraum anzusehende Teil des in einem Einkaufszentrums situierten Gastronomiebetriebes als Raucherbereich geführt wird und der als Nichtraucherbereich geführte Teil des vollständig vom Mallbereich abgetrennten Gastronomiebetriebes tatsächlich den Räumlichkeiten, in denen geraucht werden darf, untergeordnet ist. Des Weiteren wird eine Verletzung der Bestimmungen des Tabakgesetzes auch darin gesehen, dass eben dieser Raucherraum von Gästen, die den Nichtraucherbereich aufsuchen wollen, durchschritten werden muss. Dieser Tatvorwurf lässt sich aus der sprachlich missglückten Darstellung der Tat aufgrund der Vermengung von unterschiedlichen, für den tatsächlichen Tatvorwurf relevanten, aber auch von dazu irrelevanten bzw. unrichtigen Tatbestandselementen (wie etwa dem Vorwurf, es sei nicht gewährleistet, dass Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt) nicht erkennen. Hinreichend deutlich im Sinne des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z. 1 VStG ist letztlich nur erkennbar, dass die belangte Behörde dadurch, dass der Nichtrauchergastraum nicht ohne Durchschreiten des Raucherraums erreichbar ist, den Tatbestand als verwirklicht ansieht. Hinreichend deutlich im Sinne des Konkretisierungsgebotes des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist letztlich nur erkennbar, dass die belangte Behörde dadurch, dass der Nichtrauchergastraum nicht ohne Durchschreiten des Raucherraums erreichbar ist, den Tatbestand als verwirklicht ansieht. Dieser Sachverhalt stellt jedoch tatsächlich keine Verwaltungsübertretung dar (vergleiche die authentische Interpretation des § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2014). Dieser Sachverhalt stellt jedoch tatsächlich keine Verwaltungsübertretung dar (vergleiche die authentische Interpretation des Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2014,). Da dieses, noch hinreichend konkret angelastete Tatbestandselement keine Verwaltungsübertretung darstellt und die tatsächlich den Gegenstand einer Übertretung des § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes bildenden Tatbestandselemente in den beiden innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Verfolgungshandlungen nicht hinreichend konkret im Sinne des § 44a Z. 1 VStG angelastet wurden, war das bekämpfte Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren
G einzustellen. Da dieses, noch hinreichend konkret angelastete Tatbestandselement keine Verwaltungsübertretung darstellt und die tatsächlich den Gegenstand einer Übertretung des Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes bildenden Tatbestandselemente in den beiden innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Verfolgungshandlungen nicht hinreichend konkret im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG angelastet wurden, war das bekämpfte Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz 2 und 3 VStG einzustellen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte Bestimmung. Da sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes und den Sprucherfordernissen im Sinne des § 44a Z 1 VStG orientiert und diese hinsichtlich der hier zu beurteilenden Fallkonstellation einheitlich ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war, zumal der getroffenen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Da sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes und den Sprucherfordernissen im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG orientiert und diese hinsichtlich der hier zu beurteilenden Fallkonstellation einheitlich ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war, zumal der getroffenen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.051.11163.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.