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{'item': 'VGW-031/002/33438/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlVGW-031/002/33438/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn C. S. vom 31.10.2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 3.10.2014, Zahl VStV/914300593108/2014, wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.1.2016 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn C. S. vom 31.10.2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 3.10.2014, Zahl VStV/914300593108/2014, wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.1.2016 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt. II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: 1.1. Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) mit Straferkenntnis vom 3.10.2014 schuldig, er habe am 8.7.2014, um 21.15 Uhr, in Wien 19., B14, 287 m vor der Heiligenstädter Straße ONr. 196-198, in Fahrtrichtung Klosterneuburg, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen WU-... die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des BF abgezogen worden. Wegen Verletzung des § 20 Abs. 2 StVO verhängte die belangte Behörde gemäß § 99 Abs. 2e StVO über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von 200,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage 23 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrag von 20,00 Euro vor. 1.1. Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) mit Straferkenntnis vom 3.10.2014 schuldig, er habe am 8.7.2014, um 21.15 Uhr, in Wien 19., B14, 287 m vor der Heiligenstädter Straße ONr. 196-198, in Fahrtrichtung Klosterneuburg, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen WU-... die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des BF abgezogen worden. Wegen Verletzung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von 200,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage 23 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrag von 20,00 Euro vor. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin rügt der BF im Wesentlichen die Erhebungen, Feststellungen und Begründung der belangten Behörde als mangelhaft, insbesondere im Hinblick auf das Rechtfertigungsvorbringen, wonach die festgestellte Geschwindigkeit aufgrund eines Bedienungsfehlers und der Messgegebenheiten (bergab – ein von 0° abweichender Messwinkel) fehlerhaft sei. Unter den Punkten 2.2. und 2.3. der Verwendungsbestimmungen des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes (Laser „TruSpeed“) sei vorgeschrieben, dass systematische Winkelfehler, infolge von Messungen von oberhalb der Fahrbahn liegenden Stellen, zu beachten seien und dabei darauf geachtet werden müsse, dass diese systematischen Winkelfehler nicht zu groß würden. Die Strahlrichtung des Lasers sollte mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges weitestgehend übereinstimmen. Es falle auf, dass in den Verwendungsbestimmungen nur von Fällen ausgegangen werde, in denen sich das Messorgan oberhalb des zu messenden Fahrzeuges befinde. Ob Messungen eines bergab fahrenden Fahrzeuges (wie im konkreten Fall) überhaupt möglich bzw. erlaubt seien, sei daher zweifelhaft und sei die Behörde darauf in keiner Weise eingegangen (keine entsprechenden Ermittlungen und keine diesbezüglichen Feststellungen). Da der Sachverhalt im Hinblick auf die Geschwindigkeitsmessung vom tiefsten Punkt der Straße aus nicht ausreichend ermittelt worden sei, sei der angefochtene Bescheid mit einem Verfahrensmangel behaftet und als rechtswidrig aufzuheben. 1.2. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ersuchte das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 25.11.2014 zunächst die MA 28 um Bekanntgabe des Niveauunterschiedes zwischen dem Standort des Meldungslegers (1190 Wien, Heiligenstädter Straße 196-198/Bushaltestelle, Tankstelle) und dem Messpunkt (Tatort) in Wien 19., B14 Fahrtrichtung Klosterneuburg, 287m vor Heiligenstädter Straße 196-198. Mit Schreiben vom 28.11.2014 beantwortete die MA 28 die Anfrage zur Höhenlage dahingehend, dass die Höhe der Fahrbahn in Wien 19., Heiligenstädter Straße ONr. 196-198 ca. 12,00 m (rechter Fahrbahnrand Fahrtrichtung Klosterneuburg ca. mittig zwischen Tankstellenein- und ausfahrt). Die Höhe der Fahrbahn in Wien 19., Heiligenstädter Straße, Fahrtrichtung Klosterneuburg 287 m vor dem Standort Heiligenstädter Str. 196-198 (rechter Fahrbahnrand Fahrtrichtung Klosterneuburg gegenüber ONr. 391) betrage ca. 15,00 m. Der Höhenunterschied zwischen den beiden Punkten betrage somit 3,00 m. Mit Schreiben an die für Messwesen im Verkehr (Zulassung und Eichung von Geschwindigkeitsmessgeräten) zuständige Gruppe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) vom 11.12.2015 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt um gutachterliche Stellungnahme, ob die vorliegende Messung bergauf (eines bergab zum Messgerät TrueSpeed herannahenden Fahrzeuges) zulässig sei, zumal Pkt. 2.2. der Verwendungsbestimmungen nur Messungen von oberhalb der Fahrbahn liegenden Stellen erwähne. Es wurde unter Hinweis auf die Gegebenheiten der gegenständlichen Messung (Niveauunterschied, Entfernung, Fahrt/Messrichtung) um Bekanntgabe ersucht, ob von einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung ausgegangen werden könne und ob gegebenenfalls zusätzliche Fehlergrenzen (zu den allgemeinen Verkehrsfehlergrenzen bzw. Messwertabzügen) zu berücksichtigen seien. Das Bundesamt für Eich –und Vermessungswesen führte mit Schreiben vom 18.12.2015 in Beantwortung der Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien im Wesentlichen Folgendes aus: „Der Punkt 6.2.2.2 der Beilage 1 des Bescheides GZ 2666/2009 (Zulassung zur Eichung von Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten der Bauart TruSpeed) beschreibt die erlaubten Anwendungsmöglichkeiten des Messgerätes hinsichtlich des auszuwählenden Standortes. Da im Gegensatz zu Radargeräten auch die Messung von deutlich über Fahrbahnniveau liegenden Punkten möglich ist, wurde das explizit in die Verwendungsbestimmungen aufgenommen. Keinesfalls wird Bezug auf den Höhenunterschied zwischen Messgerät und Fahrzeug genommen sondern nur von der Fahrbahn gesprochen. Im konkreten Fall befindet sich die messende Person auch bei einer Straße mit Gefälle auf Fahrbahnniveau und ist somit die Verwendung des Messgerätes zulässig.„Der Punkt 6.2.2.2 der Beilage 1 des Bescheides GZ 2666 aus 2009, (Zulassung zur Eichung von Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten der Bauart TruSpeed) beschreibt die erlaubten Anwendungsmöglichkeiten des Messgerätes hinsichtlich des auszuwählenden Standortes. Da im Gegensatz zu Radargeräten auch die Messung von deutlich über Fahrbahnniveau liegenden Punkten möglich ist, wurde das explizit in die Verwendungsbestimmungen aufgenommen. Keinesfalls wird Bezug auf den Höhenunterschied zwischen Messgerät und Fahrzeug genommen sondern nur von der Fahrbahn gesprochen. Im konkreten Fall befindet sich die messende Person auch bei einer Straße mit Gefälle auf Fahrbahnniveau und ist somit die Verwendung des Messgerätes zulässig. Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart TruSpeed messen die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit eines Fahrzeuges, wenn der Messwinkel – das ist der Winkel zwischen der Bewegungsrichtung des Fahrzeuges und der Achse des Laserstrahls – 0° beträgt. Bei jedem von 0° verschiedenen Winkel wird entsprechend dem sogenannten Kosinuseffekt eine geringere als die tatsächlich vom Fahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit angezeigt. .. [Skizze, Winkelfunktion] … Bei einem Standort an einer Straße mit Gefälle oder Steigung beträgt der Messwinkel nicht 0° und daher wird vom Messgerät in jedem Fall eine geringere als die tatsächlich eingehaltene Fahrgeschwindigkeit angezeigt. Es kann somit von einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung im Sinne der eichbehördlichen Vorschriften ausgegangen werden.“ 1.3. Am 19.1.2016 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die anwaltliche Vertreterin des BF (BFV) brachte eingangs ergänzend vor, dass seitens des BF ebenfalls eine Vermessung des Höhenunterschiedes zwischen dem Standort des Meldungslegers bei der Messung und einem Punkt 200 m davor veranlasst worden sei. Daraus ergebe sich auf eine Entfernung von 200 m ein Niveauunterschied von mehr als 2 m. Bei einem Messabstand von 287 m sei daher von einem Niveauunterschied von mehr als 3 m auszugehen. [Der Vermessungsausdruck wurde vorgelegt, verlesen und als Beilage ./1 zum Akt genommen.] Weiters sei zu erwähnen, dass auf dem Messprotokoll der Niveauunterschied bei den Messungen in keiner Weise erwähnt worden sei. Systematische Winkelfehler bei einer solchen Messung könnten nicht ausgeschlossen werden. Der BF gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Ich lebe seit 30 Jahren in Klosterneuburg und befahre die gegenständliche Strecke nahezu täglich. Mir sind auch die häufigen Messungen und die Standorte von mobilen Geschwindigkeitsmessgeräten bekannt. Ich muss ausschließen, dass ich an dieser Stelle bewusst mehr als 90 km/h gefahren bin. Ich riskiere ja nicht meinen Führerschein, zumal ich beruflich mit fünf Standorten in Österreich darauf angewiesen bin. Zu den bei der Aktenverlesung erwähnten Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen möchte ich nur erwähnen, dass diese zum Teil auf meine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sind und ich etwa bei Observierungen mich veranlasst sah, dem Observierten zu folgen und dabei nicht immer auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geachtet haben mag. Alle vier Firmenfahrzeuge sind auf meinen Namen zugelassen und werden auch von meinen Mitarbeitern benutzt. Ich bin überzeugt, dass ein Bedien- bzw. Messfehler vorgelesen sein muss. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich über 90 km/h dort gefahren bin.“ Die BFV brachte ergänzend Folgendes vor: „In formeller Hinsicht ist das Ermittlungsverfahren der Behörde auch deswegen mangelhaft geblieben, weil kein Lokalaugenschein und keine Testmessungen an der Messstelle durchgeführt worden sind, obwohl dies in der Stellungnahme vom 30.9.2014 (Seite 2 unten) ausdrücklich beantragt worden ist. Auch das angefochtene Straferkenntnis enthält diesbezüglich keine Feststellungen und Begründungen.“ Der Zeuge GrI R. [Meldungsleger] sagte Folgendes aus: „An den BF kann ich mich jetzt persönlich nicht mehr erinnern. Ich habe mir aber meine Anzeige durchgelesen und weiß, worum es geht. Die Fahrbahn des ankommenden Verkehrs war in Richtung meiner Messposition bei der Einfahrt der Avanti-Tankstelle leicht abschüssig. Auf einer Messdistanz von ca. 300 m weist die Zielrichtung der Laserpistole aber kaum von der Waagrechten ab. Bei meiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde habe ich das Messprotokoll der am 8.7.2014 von 20.00 Uhr bis 21.30 Uhr durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen ebenso vorgelegt wie den Eichschein des dabei verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes und die Bedienungsanleitung (Verwendungsbestimmungen). Obwohl mir heute auf Grund der seither vergangenen Zeit die Person des BF und das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht mehr konkret aus Eigenem erinnerlich sind, kann ich sagen, dass ich den BF wegen der von ihm als Lenker eingehaltenen und von mir gemessenen Fahrgeschwindigkeit angehalten habe, seine Daten aufgezeichnet und die Anzeige verfasst habe. Über Vorhalt meiner zeitnahen Angaben vom 9.9.2014 (Bl. 21 Polizeiakt) gebe ich an, dass ich am 9.9.2014 als Zeuge einvernommen worden bin. Ich nehme an, dass meine damaligen Angaben richtig festgehalten worden sind. Im Einzelnen kann ich mich jetzt nicht mehr aus Eigenem an den Inhalt meiner damaligen Angaben erinnern. Ich kann mich jetzt aber zumindest erinnern, dass der BF nicht gerade erfreut bzw. doch einigermaßen erregt auf den Vorwurf der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung reagiert hat. Im Schnitt betrug die Geschwindigkeit der damals zwischen 20.00 Uhr und 21.30 Uhr gemessenen 125 Fahrzeuge um die 60 km/h. Organmandate oder Anzeigen wurden erst ab 70 km/h gemacht. Die gegenständliche Messung des vom BF gelenkten Fahrzeuges war mit 102 km/h die höchste damals von mir gemessene Geschwindigkeit. Die Messtoleranz wurde von mir abgezogen und eine Geschwindigkeit von 98 km/h zur Anzeige gebracht. [Auf die Fragen der BFV:] Wenn ich gefragt werde, ob ich bei der Auswahl meines Messstandortes Winkel bzw. Gefälle oder Steigungen zu den zu messenden Fahrzeugen berücksichtige bzw. dies im Messprotokoll vermerke, so gebe ich an: Nein. Wenn mir aus der Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes Bl. 16 vorgehalten wird, wonach als Auswahlkriterien an einem Messplatz an einer Straße ua. zu beachten und abzuklären sei, wie groß der Winkel zwischen den Fahrzeugen und dem Messgerät ist, gebe ich an, dass ich derartige Winkelabweichungen nicht ausmessen kann und das für mich nicht relevant ist, wenn ich direkt an der Fahrbahn stehe. Wenn man neben der Fahrbahn steht, hat man automatisch einen gewissen von Null abweichenden Winkel zwischen der Bewegungsrichtung des Fahrzeuges und dem Messstrahl. Wenn dieser Winkel zu groß wird, dann hätte man ohnehin Schwierigkeiten, dass das Gerät überhaupt die Geschwindigkeit misst, also wenn man die Front des fahrenden Fahrzeuges anvisiert und sich dieses nicht annähernd zum Messstandpunkt hin bewegt. Ich lege die von der BFV zitierten Kopien aus der Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes vor und gebe diese zum Akt.“ Die BFV stellte den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines und Durchführung von drei Testmessungen sowohl mit dem gegenständlich verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät als auch mit davon verschiedenen Messgeräten, um dadurch eine allfällige Fehlmessung ausschließen zu können. Außerdem wurde die Beiziehung eines Messtechnikers zu diesem Lokalaugenschein beantragt. Dies zum Beweis dafür, dass es allenfalls zur Abweichung der Strahlrichtung des Messgerätes von null Grad gekommen sei und es sohin sich gegenständlich um eine Fehlmessung gehandelt habe. In ihren Schlussausführungen gab die BFV Folgendes an: „Das vom Zeugen geschilderte Vorgehen im Zusammenhang mit seiner Messung vom 8.7.2014 steht hinsichtlich der Messstandortslokalität nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Geschwindigkeitsmessgerätes TruSpeed, wodurch eine Fehlmessung gegenständlich nicht ausgeschlossen werden kann. Die Beweisergebnisse reichen daher nicht für eine Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses aus. Des Weiteren steht das Straferkenntnis hinsichtlich Form und Inhalt nicht im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, weshalb dieses alleine schon deswegen aufzuheben ist. Es wird daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, jedenfalls aber das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Auf Grund des allfälligen Bedienfehlers des Messgerätes wird in eventu beantragt, festzustellen, dass die Geschwindigkeit jedenfalls nicht mehr als 90 km/h betrug.“ 2.0. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: 2.1. Das vorliegende Strafverfahren geht auf eine polizeiliche Anzeige des Meldungslegers (Zeuge GrI R.) zurück, wonach der BF (persönliche Daten, Führerschein- und Kontaktdaten angeführt) als Lenker des PKW ... mit dem Kennzeichen WU-... angezeigt werde, weil er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Erlaubte Geschwindigkeit: 50. Gemessene Geschwindigkeit: 102. Messart: Laser. Messgerät: LTI 20/20 /TruSpeed.Nummer des Messgeräts: ...; letzte Eichung: 11.7.2013. 2.1. Das vorliegende Strafverfahren geht auf eine polizeiliche Anzeige des Meldungslegers (Zeuge GrI R.) zurück, wonach der BF (persönliche Daten, Führerschein- und Kontaktdaten angeführt) als Lenker des PKW ... mit dem Kennzeichen WU-... angezeigt werde, weil er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Erlaubte Geschwindigkeit: 50. , Gemessene Geschwindigkeit: 102. , Messart: Laser. Messgerät: LTI 20/20 /TruSpeed., Nummer des Messgeräts: ...; letzte Eichung: 11.7.2013. Als Messorgan habe der Meldungsleger fungiert. Es sei ausschließlich der ankommende Verkehr gemessen worden. Der Standort des Meldungslegers zum Zeitpunkt der Messung: Wien 19., Heiligenstädter Straße 196-198. Die Messung des Angezeigten sei 287 m vor dem angeführten Standort erfolgt. Tatort: Gemeinde Wien, 1190 Wien, B14, Bundesstraße-Ortsgebiet, 287 m vor der Heiligenstädter Straße ONr. 196-198, Fahrtrichtung Klosterneuburg. Angaben der angezeigten Person: Das ist ein Witz und typisch für euch; früher waren hier 70 erlaubt.Als Messorgan habe der Meldungsleger fungiert. Es sei ausschließlich der ankommende Verkehr gemessen worden. Der Standort des Meldungslegers zum Zeitpunkt der Messung: Wien 19., Heiligenstädter Straße 196-198. Die Messung des Angezeigten sei 287 m vor dem angeführten Standort erfolgt. , Tatort: Gemeinde Wien, 1190 Wien, B14, Bundesstraße-Ortsgebiet, 287 m vor der Heiligenstädter Straße ONr. 196-198, Fahrtrichtung Klosterneuburg. , Angaben der angezeigten Person: Das ist ein Witz und typisch für euch; früher waren hier 70 erlaubt. Der Meldungsleger GrI R. wurde am 9.9.2014 vor der belangten Behörde als Zeuge niederschriftlich einvernommen gab dabei Folgendes an: „Ich kann mich an die Amtshandlung noch erinnern. Ich führte zur Tatzeit gemeinsam mit der Kollegin VB/S W., welche zur Ausbildung der hs. PI zugeteilt war, Lasermessungen durch. Ich bin seit 1996 im Außendienst tätig und bin ich seit dieser Zeit auch ermächtigt, Lasermessungen durchzuführen und habe daher eine entsprechende Erfahrung in der Anwendung des Gerätes. Ich habe das Gerät entsprechend den Vorschriften bedient. Ich habe die Fahrzeugfront des herannahenden KFZ ins Visier genommen und nach Erfassung des Fahrzeuges die Messung ausgelöst. Das geeichte Gerät zeigte eine Geschwindigkeit von 102 km/h an und habe ich vom Messwert 3 Prozent abgezogen. Für mich war auf Grund meiner Straßendiensterfahrung nach der Messung erkennbar, dass das Fahrzeug mit einer deutlich über den erlaubten 50 km/h liegenden Geschwindigkeit fuhr. Auf Vorhaltung gebe ich an, dass ich zwar am tiefsten Punkt stand und die Heiligenstädter Straße für den herankommenden Beschuldigten ein leichtes Gefälle aufwies. Ich habe jedoch das Lasermessgerät parallel zum Fahrbahnniveau direkt auf das herankommende Fahrzeug gehalten, sodass die Strahlrichtung des Lasers mit der Fahrtrichtung des Fahrzeuges übereinstimmte. Ich kann daher einen Bedienungsfehler ausschließen und ebenso einen Messfehler, da das Gerät geeicht ist und das Gerät erst ausgelöst werden kann, wenn das Zielfahrzeug durch das Gerät erfasst ist. Bei der nachfolgenden Kontrolle war der Beschuldigte auch noch provokant und meinte, ob wir nichts Besseres zu tun hätten und warum wir hier stehen. Er war jedenfalls uneinsichtig. Er meinte noch, dass früher an der Stelle eine Geschwindigkeit von 70 km/h erlaubt gewesen wäre. Dazu gebe ich an, dass diese Geschwindigkeitsbeschränkung schon seit längerer Zeit nicht mehr besteht. Außerdem wäre der Beschuldigte auch bei 70 km/h eindeutig zu schnell gewesen. Ich lege Kopien des Eichscheines und der Bedienungsanleitung des Lasermessgerätes vor.“ Auf dem der Niederschrift beiliegenden Messprotokoll sind die Daten des Messgerätes, der Messort, die Uhrzeiten der Gerätefunktionskontrollen, der Zielerfassungskontrolle, der O-km/h-Messung, des Messbeginns und des Messendes, die Anzahl der gemessenen Fahrzeuge, der Abmahnungen, Organmandate und Anzeigen, die Witterung, die erlaubte Geschwindigkeit, der Durchschnitt der gemessenen Geschwindigkeiten, die maximale gemessene Geschwindigkeit (102 km/

  1. h)und die eingesetzten Kräfte verzeichnet. Aus dem ebenfalls beiliegenden Eichschein des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes TruSpeed mit der Identifikationsnr. ... ergibt sich das Datum der letzten Eichung mit 11.7.2013 und der Ablauf der Nacheichfrist mit 31.12.2016. 2.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der Angaben des Meldungslegers in der Anzeige und seiner Aussagen vor der belangten Behörde sowie vor dem Verwaltungsgericht, wird als erwiesen festgestellt, dass der BF als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen WU-... am 8.7.2014, um 21.15 Uhr, in Wien 19., B14, 287 m vor der Heiligenstädter Straße ONr. 196-198, in Fahrtrichtung Klosterneuburg, die dort im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h überschritten hat. Der Meldungsleger wirkte auch im unmittelbaren persönlichen Eindruck korrekt und seriös, seine Angaben sind als klar und widerspruchsfrei zu bezeichnen. Seine Darstellung hinterließ einen uneingeschränkt glaubhaften Eindruck, seine zeitnahen Angaben sind unbedenklich. Demgegenüber blieb die Darstellung des BF sachverhaltsbezogen vage und allgemein. Der BF beschränkte sich im Wesentlichen auf die Bestreitung, an der als Tatort bezeichneten Stelle („bewusst“) mehr als 90 km/h gefahren zu sein, und auf die Betonung seiner subjektiven Überzeugung, dass ein Bedien- bzw. Messfehler vorgelegen sein müsse. Zur vermeintlich fehlerhaften Messung wurden im Behördenverfahren und in der vorliegenden Beschwerde ausführliche Vorbringen durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF erstattet, die zunächst [ohne weitere Erhebungen und Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Eich – und Vermessungswesen (BEV)] nicht von der Hand zu weisen waren. Aus der nachvollziehbaren und schlüssigen Stellungnahme des BEV vom 18.12.2015 ergibt sich, dass im vorliegenden Fall von einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung ausgegangen werden kann und dass in Fällen eines Messstandortes an einer Straße mit Gefälle und Steigung ein von 0° abweichender Messwinkel (Winkel zwischen Messstrahl/Laserstrahlachse und Bewegungsrichtung des Fahrzeuges) in jedem Fall die Anzeige (Messung) einer geringeren als der tatsächlich eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit zur Folge hat. Dies deshalb, weil bei einer (jeder) Winkelabweichung (der Bewegungsrichtung des Fahrzeuges von der Laserstrahlachse) nur die Geschwindigkeitskomponente in Richtung zum Lasermessgerät gemessen (angezeigt) wird, also die Geschwindigkeitskomponente die vom Standort des Lasermessgerätes wegführt bei der Messung unberücksichtigt bleibt. Nun sind bei jeder Messung auch von unmittelbar neben der Fahrbahn (auf der sich das zu messende Fahrzeug nähert) gewisse geringfügige Winkelfehler die Regel bzw. praktisch in Kauf zu nehmen, weil diese schon dadurch zustande kommen, dass das Gelände nicht vollkommen eben und der Messende nicht mitten auf dem Fahrstreifen (sondern nahe dem Fahrbahnrand) postiert ist. Praktisch relevant und daher in den Verwendungsbestimmungen eigens erwähnt ist die Möglichkeit einer Messung von einer Position deutlich über Fahrbahnniveau (wie von einer Brücke auf eine darunter hindurchführende Fahrbahn oder von einem neben der Straße befindlichen Damm bzw. einer Böschung). Diesbezüglich weisen die Verwendungsbestimmungen (Pkt. 2.2.) darauf hin, dass dies unter Beachtung der systematischen Winkelfehler (Pkt. 2.9) ebenfalls zulässig ist. Damit die systematischen Winkelfehler nicht zu groß werden, sind die Positionen so zu wählen, dass bei der Messung die Strahlrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges weitestgehend übereinstimmt (2.3). In Punkt 2.9. wird darauf hingewiesen, dass die Messergebnisse bei einer Übereinstimmung der Laserstrahlrichtung mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges (Winkel 0°) innerhalb der Eichfehlergrenzen richtig sind und festgehalten: „Da dieser Winkel in der Praxis üblicherweise von 0° verschieden ist, entstehen dadurch zusätzliche systematische Fehler. Die Geschwindigkeitsmesswerte verringern sich gemäß des Kosinus des tatsächlichen Winkels, d.h. es wird immer eine geringere als die tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit angezeigt.“ Für den vorliegenden Fall ist demnach zu konstatieren, dass sich die messende Person (Meldungsleger) auch bei gegebenem Gefälle (3m auf einer Entfernung von 287m) auf Fahrbahnniveau befand und vom Straßenrand (Tankstelleneinfahrt) aus den Laserstrahl (leicht bergauf) gegen die Front des (leicht bergab) herannahenden Fahrzeuges richtete. Dabei ist von einem besonders zu berücksichtigenden Winkelfehler nicht auszugehen und überdies bei jedem von 0° abweichenden Winkel von einer geringeren Geschwindigkeitsanzeige des Messgeräts (als die vom BF tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit) auszugehen. Somit liegt einerseits keine unzulässige oder nicht ordnungsgemäße Messung vor und andererseits hat jeder (hier eher geringe) Winkelfehler zu einem für den BF günstigeren Messergebnis geführt. Eine Berücksichtigung zusätzlicher Fehlergrenzen (über die ohnehin zugunsten des BF abgezogenen allgemeinen Verkehrsfehlergrenzen hinaus) ist daher nicht notwendig. Das Vorbringen des BF gegen den vorliegenden Tatvorwurf erweist sich somit als nicht stichhaltig. 2.3. Der BF hat somit den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Übertretung verwirklicht. Da der BF nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Geschwindigkeitsüberschreitung kein Verschulden trifft, war iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite – in Form fahrlässigen Verhaltens – auszugehen, wobei dem BF eine auffallenden Sorglosigkeit bezüglich der Aufmerksamkeit zur Last liegt, die ein Fahrzeuglenker der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit zu widmen hat (s. dazu auch unten die Ausführungen zur Strafbemessung).2.3. Der BF hat somit den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Übertretung verwirklicht. Da der BF nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Geschwindigkeitsüberschreitung kein Verschulden trifft, war iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite – in Form fahrlässigen Verhaltens – auszugehen, wobei dem BF eine auffallenden Sorglosigkeit bezüglich der Aufmerksamkeit zur Last liegt, die ein Fahrzeuglenker der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit zu widmen hat (s. dazu auch unten die Ausführungen zur Strafbemessung). Was die weiteren seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF gestellten Beweisanträge – auf Durchführung eines Lokalaugenscheins und Durchführung von drei Testmessungen mit verschiedenen Geschwindigkeitsmessgeräten unter Beiziehung eines Messtechnikers, um eine allfällige Fehlmessung ausschließen zu können und zum Beweis dafür, dass es allenfalls zu einer Winkelabweichung der Laserstrahlrichtung und sohin zu einer Fehlmessung gekommen sei – betrifft, handelt es sich dabei einerseits um Erkundungsbeweise und andererseits wurde die Frage der Auswirkungen von möglicherweise aufgetretenen Winkelfehlern aufgrund der durchgeführten Beweise hinreichend beantwortet. 2.4. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in erheblichem Maße das gesetzlich geschützte Interesse an der Verkehrssicherheit, zumal die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 96 % überschritten wurde. Schon die Ausschöpfung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nur unter den günstigsten Bedingungen (insbesondere hinsichtlich der Straßen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse) zulässig. Die verfahrensgegenständliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit brachte also eine erhebliche Erhöhung des Verkehrsrisikos mit sich, da bei einer solchen Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen- und Verkehrsverhältnissen eine weitaus geringere Wahrscheinlichkeit besteht, durch Abwehrhandlungen Unfallfolgen zu mildern oder solche überhaupt zu vermeiden. Daher war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs unbedeutend oder gering. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist gravierend und führt zur Anwendung des qualifizierten Strafrahmens des § 99 Abs. 2e StVO. Diese Strafnorm sieht für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebeit um mehr als 40 km/h eine Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro (im Uneinbringlichkeitsfalle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen) vor.Die Tat schädigte in erheblichem Maße das gesetzlich geschützte Interesse an der Verkehrssicherheit, zumal die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 96 % überschritten wurde. Schon die Ausschöpfung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nur unter den günstigsten Bedingungen (insbesondere hinsichtlich der Straßen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse) zulässig. Die verfahrensgegenständliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit brachte also eine erhebliche Erhöhung des Verkehrsrisikos mit sich, da bei einer solchen Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen- und Verkehrsverhältnissen eine weitaus geringere Wahrscheinlichkeit besteht, durch Abwehrhandlungen Unfallfolgen zu mildern oder solche überhaupt zu vermeiden. Daher war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs unbedeutend oder gering. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist gravierend und führt zur Anwendung des qualifizierten Strafrahmens des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO. Diese Strafnorm sieht für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebeit um mehr als 40 km/h eine Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro (im Uneinbringlichkeitsfalle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen) vor. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden. Von einem geprüften Fahrzeuglenker wie dem BF ist zu verlangen und ihm ohne weiteres zumutbar, dass er mit ausreichender Aufmerksamkeit und Sorgfalt darauf achtet, dass er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreitet. Der Hinweis des BF, dass er nicht bewusst mit einer Geschwindigkeit von mehr als 90 km/h gefahren sei und sich dies auch nicht vorstellen könne, lässt das Verschulden des BF keineswegs als leicht erkennen. Es handelt sich nämlich weder um ein Vorsatzdelikt, noch muss die Übertretung bewusst begangen werden. Vielmehr hat der Fahrzeuglenker bewusst darauf zu achten, die zulässige Höchstgeschwindigkeit (hier 50 km/
  2. h)nicht zu überschreiten. Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung im vorliegenden Ausmaß muss das Verschulden des BF als zumindest grob fahrlässig eingestuft werden. Dem BF kommt der besondere Milderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute, er weist vielmehr 8 einschlägige bzw. auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende, zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und derzeit ungetilgte Verwaltungsvorstrafen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen (Übertretungen des § 20 Abs. 2 oder des § 52 Z 10a StVO) auf.Dem BF kommt der besondere Milderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute, er weist vielmehr 8 einschlägige bzw. auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende, zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und derzeit ungetilgte Verwaltungsvorstrafen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen (Übertretungen des Paragraph 20, Absatz 2, oder des Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO) auf. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des BF wurden mangels diesbezüglicher Angaben des BF auch vor den Hintergrund seiner beruflichen Stellung als zumindest durchschnittlich berücksichtigt. Nach den dargelegten Strafzumessungsgründen erweist sich die im Rahmen des § 99 Abs. 2e StVO (€ 150,-- bis € 2.180,--) mit € 200,-- festgesetzte Geldstrafe in Anbetracht der zahlreichen erschwerend zu berücksichtigenden Vormerkungen des BF als überaus milde bemessen. Eine Herabsetzung kam insbesondere aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.Nach den dargelegten Strafzumessungsgründen erweist sich die im Rahmen des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO (€ 150,-- bis € 2.180,--) mit € 200,-- festgesetzte Geldstrafe in Anbetracht der zahlreichen erschwerend zu berücksichtigenden Vormerkungen des BF als überaus milde bemessen. Eine Herabsetzung kam insbesondere aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 VStG) ist nach den Strafzumessungsgründen und im Verhältnis zur Geldstrafe (in Relation zur jeweiligen Höchststrafdrohung) äußerst milde bemessen. Sie war daher ebenfalls unverändert zu belassen.Auch die Ersatzfreiheitsstrafe (Paragraph 16, VStG) ist nach den Strafzumessungsgründen und im Verhältnis zur Geldstrafe (in Relation zur jeweiligen Höchststrafdrohung) äußerst milde bemessen. Sie war daher ebenfalls unverändert zu belassen. Die Kostenentscheidung (Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe) gründet sich auf die zwingenden Bestimmungen des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung (Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe) gründet sich auf die zwingenden Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im Wesentlichen Fragen der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zu beantworten waren, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im Wesentlichen Fragen der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zu beantworten waren, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.002.33438.2014

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