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{'item': 'VGW-111/084/478/2016'}

Obsah (6)§ 62§ 28§ 25a§ 13§ 50Art. 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlVGW-111/084/478/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zac

§ 62

BO nach der Bauanzeige der Beschwerdeführerin vom 27.11.2015,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde der F. GmbH, vom 29.12.2015, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, vom 03.12.2015, Zl. MA37/929705-2015-1, betreffend die Untersagung der Bauführung

Paragraph 62, BO nach der Bauanzeige der Beschwerdeführerin vom 27.11.2015, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens: Die Beschwerdeführerin reichte am 27.11.2015 bei der belangten Behörde eine Bauanzeige gem. § 62 BO betreffend der Liegenschaft Wien Fi., GSt. Nr. ..., EZ ..., Kat. Gem. … ein. Der Bauanzeige war ein Einreichplan, der die geplanten Änderungen im Objekt ausweist, beigeschlossen. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 3.12.2015, der Beschwerdeführerin zugestellt am 10.12.2015, untersagte die belangte Behörde die angezeigte Bauführung.Die Beschwerdeführerin reichte am 27.11.2015 bei der belangten Behörde eine Bauanzeige gem. Paragraph 62, BO betreffend der Liegenschaft Wien Fi., GSt. Nr. ..., EZ ..., Kat. Gem. … ein. Der Bauanzeige war ein Einreichplan, der die geplanten Änderungen im Objekt ausweist, beigeschlossen. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 3.12.2015, der Beschwerdeführerin zugestellt am 10.12.2015, untersagte die belangte Behörde die angezeigte Bauführung. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest: Aus dem Einreichplan der Beschwerdeführerin ist klar ersichtlich, dass im Kellergeschoß des Objektes Fi. in Wien Raumumwidmungen erfolgen sollen. Aus einem ehemaligen Lager sollen laut Plan ein Gastraum mit 14,02 m², ein Gastraum mit 20,54 m² und eine Lounge mit 71,43 m² geschaffen werden. Weitere Änderungen der Raumeinteilung (Schaffung eines Büros, eines Ganges und eines Personalraumes) sind im Kellergeschoß ebenfalls geplant. Im Erdgeschoß soll durch Änderung der Raumeinteilung eine Küche entstehen und durch Aufstellen einer Glaswand und einer zusätzlichen Tür ein Windfang geschaffen werden, sowie eine Eingangstüre, die nunmehr nach außen (und nicht wie zuvor nach innen) aufschlägt, eingebaut werden. Weiters sind im Bereich des Eingangs zum „S.“ Lüftungsein- und Auslässe geplant. Die Feststellungen sind dem Einreichplan der Beschwerdeführerin entnommen. Rechtlich folgt daraus:

§ 62. Abs. 1 BO genügt eine Bauanzeige für

Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, BO genügt eine Bauanzeige für

  1. den Einbau oder die Abänderung von Badezimmern und Sanitäranlagen, auch wenn durch eine Be- und Entlüftung des Raumes eine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerks bewirkt wird;
  2. Loggienverglasungen;
  3. den Austausch von Fenstern und Fenstertüren gegen solche anderen Erscheinungsbildes (Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und dergleichen) sowie den Austausch von Fenstern und Fenstertüren in Schutzzonen;
  4. alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken (§60 Abs. 1 lit. c), die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen.alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken (§60 Absatz eins, Litera c,), die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen. Ergibt

§ 62Abs.

4 BO die Prüfung der Angaben in Bauplänen, dass die zur Anzeige gebrachten Baumaßnahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen oder einer Baubewilligung bedürfen, hat die Behörde binnen sechs Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung

§ 13Abs.

3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, nicht eingerechnet. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.Ergibt

Paragraph 62, Absatz 4, BO die Prüfung der Angaben in Bauplänen, dass die zur Anzeige gebrachten Baumaßnahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen oder einer Baubewilligung bedürfen, hat die Behörde binnen sechs Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung

Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, nicht eingerechnet. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.

§ 50Abs.

2 Wiener Garagengesetz ist bei Industrie- und Betriebsbauwerken, Bürogebäuden, Bauwerken für Bildungszwecke sowie Geschäftsgebäuden und anderen, dem Verkehr mit Kunden, Gästen und anderen, vorwiegend nicht betriebsangehörigen Personen dienenden Räumlichkeiten sowie bei Amtsgebäuden, Instituten, Krankenanstalten und dergleichen für je 100 m² Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen. In Bauwerken für Bildungszwecke werden Räume, die überwiegend für den Unterricht und die Betreuung von Kindern und Jugendlichen bis zu einem Alter von 18 Jahren genutzt werden, in diese Fläche nicht eingerechnet. Bei Heimen, bei welchen keine Wohneinheiten bestehen oder vorgesehen sind, wie bei Heimen für Lehrlinge, jugendliche Arbeiterinnen und Arbeiter, Schülerinnen, Schüler und Studierende, ist für je 300 m² Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen.

Paragraph 50, Absatz 2, Wiener Garagengesetz ist bei Industrie- und Betriebsbauwerken, Bürogebäuden, Bauwerken für Bildungszwecke sowie Geschäftsgebäuden und anderen, dem Verkehr mit Kunden, Gästen und anderen, vorwiegend nicht betriebsangehörigen Personen dienenden Räumlichkeiten sowie bei Amtsgebäuden, Instituten, Krankenanstalten und dergleichen für je 100 m² Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen. In Bauwerken für Bildungszwecke werden Räume, die überwiegend für den Unterricht und die Betreuung von Kindern und Jugendlichen bis zu einem Alter von 18 Jahren genutzt werden, in diese Fläche nicht eingerechnet. Bei Heimen, bei welchen keine Wohneinheiten bestehen oder vorgesehen sind, wie bei Heimen für Lehrlinge, jugendliche Arbeiterinnen und Arbeiter, Schülerinnen, Schüler und Studierende, ist für je 300 m² Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen. Wie in den Einreichplänen und den Feststellungen dargestellt, ist von der Beschwerdeführerin im Kellergeschoß die Schaffung von neuen Gasträumlichkeiten (im Plan bezeichnet als Gasträume 1 und 2 sowie „Lounge“) im Ausmaß von insgesamt 105,99 m² geplant. Es entsteht somit schon alleine aufgrund dieser neu geschaffenen Gasträumlichkeiten eine Verpflichtung für den Beschwerdeführer zur Schaffung eines (weiteren) Stellplatzes gem. § 50 Abs. 2 Wr. Garagengesetz. Daher entspricht das eingereichte Projekt nicht § 62 Abs. 1 Z 4 BO, wonach eine Bauanzeige zulässig ist für „alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken (§60 Abs. 1 lit. c), die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen“. Wie in den Einreichplänen und den Feststellungen dargestellt, ist von der Beschwerdeführerin im Kellergeschoß die Schaffung von neuen Gasträumlichkeiten (im Plan bezeichnet als Gasträume 1 und 2 sowie „Lounge“) im Ausmaß von insgesamt 105,99 m² geplant. Es entsteht somit schon alleine aufgrund dieser neu geschaffenen Gasträumlichkeiten eine Verpflichtung für den Beschwerdeführer zur Schaffung eines (weiteren) Stellplatzes gem. Paragraph 50, Absatz 2, Wr. Garagengesetz. Daher entspricht das eingereichte Projekt nicht Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO, wonach eine Bauanzeige zulässig ist für „alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken (§60 Absatz eins, Litera c,), die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen“. Eine Bauanzeige reicht somit aufgrund der zusätzlich geplanten Gasträume, die zu einer Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen führen, nicht aus. Diese geplanten Änderungen sind baubewilligungspflichtig. Ob in der Umgebung des betroffenen Objektes tatsächlich Parkmöglichkeiten bestehen, die vom Bauwerber bzw. seinen Gästen benutzt werden können, ist für die Beurteilung, ob die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen besteht, irrelevant. Die belangte Behörde hat daher zu Recht innerhalb der Frist gem. § 62 Abs. 4 BO die Bauführung untersagt.Die belangte Behörde hat daher zu Recht innerhalb der Frist gem. Paragraph 62, Absatz 4, BO die Bauführung untersagt. Auf die Frage, ob es sich bei der Änderung der Eingangstüre ebenfalls um eine baubewilligungspflichtige Änderung handelt, war nicht näher einzugehen, da bereits aufgrund der sich aus dem Einreichprojekt ergebenden Verpflichtung zur Schaffung von (zumindest) einem Stellplatz ergibt, dass eine Bauanzeige für die geplanten Änderungen nicht ausreichend ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Art. 131Abs. 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern sich schon aus den Einreichplänen des Beschwerdeführers klar ergibt, dass eine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen durch die geplanten Änderungen ergibt und daher schon aufgrund des Gesetzeswortlautes eine Bauanzeige für das Projekt nicht zulässig ist, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.084.478.2016

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