Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Mandl über die Beschwerde des Herrn H. K. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 8.4.2015, Zahl MA35-9/2746586-08, mit welchem
Paragraph 43, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer (BF), geb. ... 1982, türkischer Staatsangehöriger, stellte am 4.10.2013 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ und legte diesem Antrag bei: Kopie Reisepass des BF mit Gültigkeit bis 5.12.2014, Kopie Führerschein des BF, Studierendenausweis des BF, Aufenthaltstitelkarte des BF mit der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ und Gültigkeit bis 6.10.2013, Kopie Kontokarte der Erste Bank, Hauptmietvertrag betreffend die Wohnung in Wien, B.-straße, Sozialversicherungsdatenauszug mit Stand 3.10.2013, Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend den BF mit Datum 14.5.2013 betreffend Studium „Bachelorstudium Wirtschaftsrecht“, Zeugnis der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend den BF und betreffend die Fächer Betriebswirtschaftslehre, Mathematik und Statistik, Volkswirtschaftslehre, Rechtswissenschaften, Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation: Russisch mit Datum 9.11.2011, Studienblatt des ordentlichen Studierenden für das Sommersemester 2013 der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend den BF mit Datum 14.5.2013, Kontoauszug der Erste Bank betreffend den BF mit einem Guthaben von 7.422,71 Euro und Datum 5.1.
4 NAG bezweckt habe, das hieße primär Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und sekundär (im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Primärantrages) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“. Der BF suche daher zuerst um Bearbeitung seines Antrages „Niederlassungsbewilligung“ für selbstständige Erwerbstätigkeit an und erst im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Antrages um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Dieser umfassenden Stellungnahme waren angeschlossen: Kopie eines Schreibens eines Vereins betreffend Spielsuchthilfe in Wien, Bescheid des AMS Wien vom 21.2.2014 betreffend erteilte Beschäftigungsbewilligung an den BF, Arbeitsvertrag zwischen Imbiss/Pizzeria in Wien und dem BF mit Datum 5.3.2014, Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 mit Datum 11.3.2014, Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung mit Stand 11.3.2014 betreffend den BF, Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend den BF mit Datum 10.3.2014 und Studienrichtung Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Beleg der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend Einführung in die Rechtswissenschaften März 2014 – Teil A vom 5.3.2014, Grundlagen des Zivilrechts Teil 1 am 4.3.2014, Zukunftsfähiges Wirtschaften I vom 6.3.2014.Mit Schreiben des BF vom 13.3.2014 teilte dieser mit, dass er einen sogenannten Kombiantrag
Paragraph 24, Absatz 4, NAG bezweckt habe, das hieße primär Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und sekundär (im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Primärantrages) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“. Der BF suche daher zuerst um Bearbeitung seines Antrages „Niederlassungsbewilligung“ für selbstständige Erwerbstätigkeit an und erst im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Antrages um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Dieser umfassenden Stellungnahme waren angeschlossen: Kopie eines Schreibens eines Vereins betreffend Spielsuchthilfe in Wien, Bescheid des AMS Wien vom 21.2.2014 betreffend erteilte Beschäftigungsbewilligung an den BF, Arbeitsvertrag zwischen Imbiss/Pizzeria in Wien und dem BF mit Datum 5.3.2014, Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 mit Datum 11.3.2014, Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung mit Stand 11.3.2014 betreffend den BF, Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend den BF mit Datum 10.3.2014 und Studienrichtung Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Beleg der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend Einführung in die Rechtswissenschaften März 2014 – Teil A vom 5.3.2014, Grundlagen des Zivilrechts Teil 1 am 4.3.2014, Zukunftsfähiges Wirtschaften römisch eins vom 6.3.
4 zu bezwecken und ausgeführt, zuerst „Niederlassungsbewilligung“ für selbständige Erwerbstätigkeit und erst im Falle der rechtskräftigen Abweisung die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ zu begehren. Im angefochtenen Bescheid wird zum Verfahrensgang festgehalten, dass der BF am 27.11.2013 in einer schriftlichen Stellungnahme seinen Antrag unter Berufung auf das Assoziierungsabkommen EWR-Türkei (Assoziationsbeschluss 1/80) auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung modifiziert habe.Am 27.11.2013 hat der BF in einer Stellungnahme unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei angesucht, „um Feststellung, ob mir eine quotenpflichtige Niederlassungsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit zusteht.“ Mit Schreiben vom 13.3.2014 hat der BF ausdrücklich angegeben, einen sog. Kombiantrag
Paragraph 24, Absatz 4, zu bezwecken und ausgeführt, zuerst „Niederlassungsbewilligung“ für selbständige Erwerbstätigkeit und erst im Falle der rechtskräftigen Abweisung die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ zu begehren. Im angefochtenen Bescheid wird zum Verfahrensgang festgehalten, dass der BF am 27.11.2013 in einer schriftlichen Stellungnahme seinen Antrag unter Berufung auf das Assoziierungsabkommen EWR-Türkei (Assoziationsbeschluss 1/80) auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung modifiziert habe. Es wird daher festgestellt, dass der BF am 27.11.2013 seinen Antrag auf Niederlassungsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit modifiziert hat und am 13.3.2014 konkretisiert hat, einen sog. Kombiantrag
4 NAG zu bezwecken und weiters in der mündlichen Verhandlung am 22.12.2015 dazu angab gab, einen Aufenthaltstitel für selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit anzustreben.Es wird daher festgestellt, dass der BF am 27.11.2013 seinen Antrag auf Niederlassungsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit modifiziert hat und am 13.3.2014 konkretisiert hat, einen sog. Kombiantrag
Paragraph 24, Absatz 4, NAG zu bezwecken und weiters in der mündlichen Verhandlung am 22.12.2015 dazu angab gab, einen Aufenthaltstitel für selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit anzustreben. Der BF ist im österreichischen Strafregister unbescholten. Der BF wohnt an der im Mietvertrag angegebenen Adresse und ist dort gemeldet. Der Mietvertrag ist aufrecht. Der BF ist sozialversichert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8.4.2015 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung“ abgewiesen, wogegen der BF gegenständliche Beschwerde erhob. Mit Schreiben des BF vom 10.11.2015 an die belangte Behörde, von dieser umgehend an das Verwaltungsgericht weitergeleitet, gab der BF an: „Sehr geehrte Damen und Herren, es geht um meinen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag (Zahl: …). Ich möchte meinen Antrag im Zuge des Beschwerdeverfahrens wie folgt ergänzen: Da ich seit 6.11.2014, somit über ein Jahr ununterbrochen einer nicht bloß untergeordneten unselbständigen Erwerbstätigkeit als Pizzazusteller im Ausmaß von 10 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber I. A. eU nachgehe und auch weiterhin beabsichtige, dieser Beschäftigung als Pizzazusteller beim selben Arbeitgeber nachzugehen, erfülle ich mit Ablauf des 05.11.2015 die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 und habe Anspruch auf die Verlängerung meiner arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung und auf ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zwecks Durchsetzung der beschäftigungsrechtlichen Position.Da ich seit 6.11.2014, somit über ein Jahr ununterbrochen einer nicht bloß untergeordneten unselbständigen Erwerbstätigkeit als Pizzazusteller im Ausmaß von 10 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber römisch eins. A. eU nachgehe und auch weiterhin beabsichtige, dieser Beschäftigung als Pizzazusteller beim selben Arbeitgeber nachzugehen, erfülle ich mit Ablauf des 05.11.2015 die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 und habe Anspruch auf die Verlängerung meiner arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung und auf ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zwecks Durchsetzung der beschäftigungsrechtlichen Position. Daher habe ich Anspruch auf Erteilung „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien kein anderer Aufenthaltstitel in Betracht kommt. (VGW-151/080/31606/2014 vom 20.10.2015) mit freundlichen Grüßen..“ In der mündlichen Verhandlung gab der BF auf Vorhalt dieses Schreibens an, dass er die belangte Behörde lediglich über seine Rechtsansicht habe informieren wollen. Er habe keinen diesbezüglichen Antrag bei der belangten Behörde gestellt und halte seinen Antrag auf „Niederlassungsbewilligung“ aufrecht. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des behördlichen Aktes, der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden und durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie auf Einsichtnahmen in Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), Zentrale Melderegister (ZMR), Fremdenregister des BMI (SIS) und Daten der Sozialversicherung. Maßgebliche Rechtsvorschriften: § 8 Abs. 1 Z 4 NAG (idF BGBl. I Nr. 68/2013) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) lautet: Aufenthaltstitel werden erteilt als: „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt. § 24 NAG lautet (auszugsweise):Paragraph 24, NAG lautet (auszugsweise): „Verlängerungsverfahren § 24.
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie
BG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit
Paragraphen 12 bis 12 b oder Paragraph 24, AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt undkein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und 2. dies
3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.dies
Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Abs. 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
Absatz 4, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung
Abs. 4 eingeleitet wurde undein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung
Absatz 4, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“
Abs. 4 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 jedenfalls vorzuliegen haben.die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“
Absatz 4, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 jedenfalls vorzuliegen haben. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 2 hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen.Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 2, hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen. § 3 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) lautet: Paragraph 3, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) lautet: „Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom
2 des ARB 1/80 werden der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche.
, Absatz 2, des ARB 1/80 werden der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche. Rechtliche Würdigung: Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und rechtmäßig nach Österreich eingereist. Er hat rechtzeitig vor Ablauf des letzten Aufenthaltstitels „Studierender“, gültig bis 6.10.2013, am 4.10.2013 einen Verlängerungsantrag eingebracht und diesen am 27.11.2013 modifiziert auf Niederlassungsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit. Der BF übt seit 1.7.2012 das Handelsgewerbe aufrecht aus und geht aufgrund einer erteilten Beschäftigungsbewilligung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und beabsichtigt auch weiterhin eine solche auszuüben. Aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergibt sich, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Spiegelstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Spiegelstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Abs. 1 dritter Spiegelstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (vgl. EuGH Urteil 07.07.2005, Rs C-383/03, Dogan; EuGH Urteil 10.01.2006, Rs C-230/03, Sedef).Aus dem Wortlaut des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ergibt sich, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Spiegelstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Spiegelstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Absatz eins, dritter Spiegelstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis vergleiche EuGH Urteil 07.07.2005, Rs C-383/03, Dogan; EuGH Urteil 10.01.2006, Rs C-230/03, Sedef). Der BF kann sich auf den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) berufen, da er türkischer Arbeitnehmer ist, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat bereits ein Jahr ordnungsgemäß bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist und es auch weiterhin beabsichtigt. Der BF ist seit 6.11.2014, somit über ein Jahr ununterbrochen einer nicht bloß untergeordneten unselbständigen Erwerbstätigkeit als Pizzazusteller im Ausmaß von zumindest 10 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber nachgegangen und ist auch weiterhin dort beschäftigt und gemeldet. Der BF erfüllt damit die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 und hat demnach Anspruch auf Verlängerung seiner arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung; welche ihm mit Bescheid des AMS Wien vom 26.11.2015
BG auch ausgestellt wurde. Damit korrespondiert ein Aufenthaltsrecht zwecks Durchsetzung der beschäftigungsrechtlichen Position.Der BF ist seit 6.11.2014, somit über ein Jahr ununterbrochen einer nicht bloß untergeordneten unselbständigen Erwerbstätigkeit als Pizzazusteller im Ausmaß von zumindest 10 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber nachgegangen und ist auch weiterhin dort beschäftigt und gemeldet. Der BF erfüllt damit die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 und hat demnach Anspruch auf Verlängerung seiner arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung; welche ihm mit Bescheid des AMS Wien vom 26.11.2015
Paragraph 4 c, AuslBG auch ausgestellt wurde. Damit korrespondiert ein Aufenthaltsrecht zwecks Durchsetzung der beschäftigungsrechtlichen Position. Dass der BF seit 1.7.2012 das Handelsgewerbe selbständig ausübt, konnte im gegebenen Zusammenhang außer Betracht bleiben, da sich aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit keine Ansprüche nach Art. 6 ARB 1/80 erster bis dritter Spiegelstrich ableiten lassen. (z.B. VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038)Dass der BF seit 1.7.2012 das Handelsgewerbe selbständig ausübt, konnte im gegebenen Zusammenhang außer Betracht bleiben, da sich aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit keine Ansprüche nach Artikel 6, ARB 1/80 erster bis dritter Spiegelstrich ableiten lassen. (z.B. VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038) Dem Wortlaut des ARB 1/80 sind nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen (vgl. Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, 124). Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet. Deshalb hat eine Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennung des Aufenthaltsrechtes nur eine deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (vgl. auch dazu Akyürek, a.a.O., 124f, sowie das hg. Erkenntnis vom 10.11.2009, 2008/22/0687). Dem Wortlaut des ARB 1/80 sind nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen vergleiche Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, 124). Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet. Deshalb hat eine Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennung des Aufenthaltsrechtes nur eine deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion vergleiche auch dazu Akyürek, a.a.O., 124f, sowie das hg. Erkenntnis vom 10.11.2009, 2008/22/0687). Ein türkischer Staatsangehöriger ist nicht von vornherein niederlassungsberechtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 04.11.2008, 2008/22/0559). Ab dem Zeitpunkt, ab dem er aufgrund eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine Berechtigung nach Art. 6 ARB erlangt habe, war er jedoch im Sinn des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG ("Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben") rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen (vgl. VwGH vom 10.11.2009, 2008/22/0687 mwN). Ein türkischer Staatsangehöriger ist nicht von vornherein niederlassungsberechtigt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 04.11.2008, 2008/22/0559). Ab dem Zeitpunkt, ab dem er aufgrund eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB erlangt habe, war er jedoch im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ("Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben") rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen vergleiche VwGH vom 10.11.2009, 2008/22/0687 mwN). Vorliegend hat der BF mit Ablauf der ununterbrochenen, einjährigen Beschäftigung am 6.11.2015 eine Rechtsposition
erster Spiegelstrich ARB 1/80 erlangt und gilt somit auch als niedergelassen.Vorliegend hat der BF mit Ablauf der ununterbrochenen, einjährigen Beschäftigung am 6.11.2015 eine Rechtsposition
Der Verlängerungsantrag vom 4.10.2013 wurde am 27.11.2013 auf Niederlassungsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit
F BGBl. I Nr. 68/2013) modifiziert. Dieser Antrag wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. Der BF strebt nach seinen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemachten Angaben einen Aufenthaltstitel für selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit an.Der Verlängerungsantrag vom 4.10.2013 wurde am 27.11.2013 auf Niederlassungsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) modifiziert. Dieser Antrag wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. Der BF strebt nach seinen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemachten Angaben einen Aufenthaltstitel für selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit an. Mit dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2013 wurde u.a. die Vorgaben der Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (im Folgenden: Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz umgesetzt. Damit wurde ein einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Drittstaatsangehörige eingeführt. Die bis 31.12.2013 im NAG vorgesehene Niederlassungsbewilligung zwecks Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit mit entsprechender arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ist sohin mit 01.01.2014 entfallen.Mit dem FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2013, wurde u.a. die Vorgaben der Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (im Folgenden: Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz umgesetzt. Damit wurde ein einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Drittstaatsangehörige eingeführt. Die bis 31.12.2013 im NAG vorgesehene Niederlassungsbewilligung zwecks Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit mit entsprechender arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ist sohin mit 01.01.2014 entfallen. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, einen Aufenthaltstitel für selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit anzustreben, sowie mit seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 10.11.2015 noch keinen Antrag auf Erteilung des im Schreiben erwähnten Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt zu haben, sondern lediglich die belangte Behörde informieren habe wollen. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, eine Umdeutung des Antrages vorzunehmen (z.B. VwGH 19.9.2015, Ra 2015/22/0097). Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die durch die belangte Behörde vorgenommene Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“. Der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird (neben der Beschwerde, vgl. §§ 9 und 27 VwGVG) durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt. Da der beantragte Titel – trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 – aus oben dargelegten Gründen nicht mehr erteilt werden kann und eine Umdeutung des Antrages dahin, dass ein auf einen anderen Rechtsgrund gestützter Aufenthaltstitel, etwa Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, hg. erteilt werde, entgegen der ständigen Rechtsprechung wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die durch die belangte Behörde vorgenommene Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“. Der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird (neben der Beschwerde, vergleiche Paragraphen 9 und 27 VwGVG) durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt. Da der beantragte Titel – trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 6, ARB 1/80 – aus oben dargelegten Gründen nicht mehr erteilt werden kann und eine Umdeutung des Antrages dahin, dass ein auf einen anderen Rechtsgrund gestützter Aufenthaltstitel, etwa Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, hg. erteilt werde, entgegen der ständigen Rechtsprechung wäre, war spruchgemäß zu entscheiden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes käme als Aufenthaltstitel für den vom BF angegebenen Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in Betracht. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, umfasst allerdings einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF nach den Bestimmungen des ARB 1/80 noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erworben hat. Dem Aufenthaltstitel käme aufgrund der Anwendbarkeit des ARB 1/80 lediglich deklarative Wirkung zu. Zur ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.074.6901.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.