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{'item': 'VGW-151/074/6901/2015'}

Obsah (10)§ 43§ 25a§ 24§ 41§§ 12§ 11§ 74Art. 6§ 4c§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlVGW-151/074/6901/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. M

§ 43

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Mandl über die Beschwerde des Herrn H. K. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 8.4.2015, Zahl MA35-9/2746586-08, mit welchem

Paragraph 43, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer (BF), geb. ... 1982, türkischer Staatsangehöriger, stellte am 4.10.2013 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ und legte diesem Antrag bei: Kopie Reisepass des BF mit Gültigkeit bis 5.12.2014, Kopie Führerschein des BF, Studierendenausweis des BF, Aufenthaltstitelkarte des BF mit der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ und Gültigkeit bis 6.10.2013, Kopie Kontokarte der Erste Bank, Hauptmietvertrag betreffend die Wohnung in Wien, B.-straße, Sozialversicherungsdatenauszug mit Stand 3.10.2013, Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend den BF mit Datum 14.5.2013 betreffend Studium „Bachelorstudium Wirtschaftsrecht“, Zeugnis der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend den BF und betreffend die Fächer Betriebswirtschaftslehre, Mathematik und Statistik, Volkswirtschaftslehre, Rechtswissenschaften, Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation: Russisch mit Datum 9.11.2011, Studienblatt des ordentlichen Studierenden für das Sommersemester 2013 der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend den BF mit Datum 14.5.2013, Kontoauszug der Erste Bank betreffend den BF mit einem Guthaben von 7.422,71 Euro und Datum 5.1.

  1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2013 wurde der BF aufgefordert, Unterlagen nachzureichen. Binnen Frist legte der BF vor: Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Wien vom 24.10.2013 betreffend den BF, KSV1870-Auszug betreffend den BF, Zahlungsvereinbarung vom 5.11.2013 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien und dem BF, Auszug aus dem Gewerberegister betreffend den BF vom 2.7.2012 betreffend das Handelsgewerbe, Einkommenssteuerbescheid 2012 betreffend den BF vom 6.5.2013, Belege der Überweisung der Miete mit Durchführungsdatum 19.9.2013, 4.10.2013, 5.11.2013, Kontoauszug vom 26.10.2013 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien betreffend den BF mit einer Lastschrift in Höhe von 2.435,00 Euro. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.11.2013 wurden abermals Unterlagen nachgefordert. Mit Stellungnahme des BF vom 27.11.2013 „Stellungnahme zum fehlenden Studienerfolg zur Verlängerung meiner AB für Studierende“ suchte der BF an, „um Feststellung ob mir eine quotenpflichtige Niederlassungsbewilligung für selbstständige Erwerbstätigkeit zusteht.“ Er führte weiter zur Stillhalteklausel zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei aus. In weiterer Folge gab der BF an, im vorhergehenden Studienjahr keinen Studienerfolg geleistet zu haben, jedoch nicht absolut untätig gewesen zu sein, er habe an seiner Bachelorarbeit und wissenschaftlich gearbeitet, für Fachprüfungen (Fachprüfung Privatrecht, Öffentliches Recht), für Einstiegstest Betriebswirtschaftslehre gelernt, jedoch diese Einstiegsprüfung nicht bestanden. Bei der Fachprüfungslehrveranstaltung handle es sich nach dem Studienplan Wirtschaftsrecht 2009, um Vorlesungen, deren Leistungsbeurteilung nicht in den Fachprüfungslehrveranstaltungen, sondern ganz am Ende in einer großen schriftlichen/mündlichen Fachprüfung gleichzeitig erfolgen. Er sei schon seit 2011 fertig mit dem ersten Studienabschnitt und habe bis jetzt 81 ECTS-Anrechnungspunkte und jedes Jahr genug Studienerfolg vorgewiesen; sogar im Winter- und Sommersemester 2011 habe er gesamt 29 ECTS-Anrechnungspunkte sowie 15 Semesterstunden abgelegt, also fast doppelt als verlangt. Es lägen auch gesundheitliche Gründe vor, er habe nämlich im Jahr 2012/2013 psychische Probleme gehabt. Er sei jedoch seit Sommer 2013 dank Psychotherapeutin/Psychologin wieder gesund und gehe seinem Studium wieder mit voller Kraft und Konzentration nach. Seine Prüfungen fänden im Dezember statt. Er nehme ausdrücklich zu Kenntnis, dass er beim nächsten Antrag einen ausreichenden Studienerfolg vorzulegen habe.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.11.2013 wurden abermals Unterlagen nachgefordert. Mit Stellungnahme des BF vom 27.11.2013 „Stellungnahme zum fehlenden Studienerfolg zur Verlängerung meiner Ausschussbericht für Studierende“ suchte der BF an, „um Feststellung ob mir eine quotenpflichtige Niederlassungsbewilligung für selbstständige Erwerbstätigkeit zusteht.“ Er führte weiter zur Stillhalteklausel zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei aus. In weiterer Folge gab der BF an, im vorhergehenden Studienjahr keinen Studienerfolg geleistet zu haben, jedoch nicht absolut untätig gewesen zu sein, er habe an seiner Bachelorarbeit und wissenschaftlich gearbeitet, für Fachprüfungen (Fachprüfung Privatrecht, Öffentliches Recht), für Einstiegstest Betriebswirtschaftslehre gelernt, jedoch diese Einstiegsprüfung nicht bestanden. Bei der Fachprüfungslehrveranstaltung handle es sich nach dem Studienplan Wirtschaftsrecht 2009, um Vorlesungen, deren Leistungsbeurteilung nicht in den Fachprüfungslehrveranstaltungen, sondern ganz am Ende in einer großen schriftlichen/mündlichen Fachprüfung gleichzeitig erfolgen. Er sei schon seit 2011 fertig mit dem ersten Studienabschnitt und habe bis jetzt 81 ECTS-Anrechnungspunkte und jedes Jahr genug Studienerfolg vorgewiesen; sogar im Winter- und Sommersemester 2011 habe er gesamt 29 ECTS-Anrechnungspunkte sowie 15 Semesterstunden abgelegt, also fast doppelt als verlangt. Es lägen auch gesundheitliche Gründe vor, er habe nämlich im Jahr 2012 aus 2013, psychische Probleme gehabt. Er sei jedoch seit Sommer 2013 dank Psychotherapeutin/Psychologin wieder gesund und gehe seinem Studium wieder mit voller Kraft und Konzentration nach. Seine Prüfungen fänden im Dezember statt. Er nehme ausdrücklich zu Kenntnis, dass er beim nächsten Antrag einen ausreichenden Studienerfolg vorzulegen habe. Mit Ladung vom 31.1.2014 wurde der BF eingeladen, zum Antrag vom 4.10.2013 bei der belangten Behörde vorzusprechen; dieser Termin wurde auf Wunsch des BF verschoben. Auch fand der verschobene Termin nicht statt, der BF gab in einem Mail an, sich verschlafen zu haben, jedoch Unterlagen bezüglich Studium im Anhang zu übermitteln. Diesem Mail waren angeschlossen Studienbestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien für das Sommersemester 2014 betreffend den BF und die Studienrichtung Bachelorstudium Wirtschaftsrecht, Studienblatt der Wirtschaftsuniversität Wien mit Datum 21.2.2014, Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien mit Datum 21.2.
  2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.2.2014 erging die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Mit Schreiben des BF vom 13.3.2014 teilte dieser mit, dass er einen sogenannten Kombiantrag

§ 24Abs.

4 NAG bezweckt habe, das hieße primär Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und sekundär (im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Primärantrages) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“. Der BF suche daher zuerst um Bearbeitung seines Antrages „Niederlassungsbewilligung“ für selbstständige Erwerbstätigkeit an und erst im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Antrages um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Dieser umfassenden Stellungnahme waren angeschlossen: Kopie eines Schreibens eines Vereins betreffend Spielsuchthilfe in Wien, Bescheid des AMS Wien vom 21.2.2014 betreffend erteilte Beschäftigungsbewilligung an den BF, Arbeitsvertrag zwischen Imbiss/Pizzeria in Wien und dem BF mit Datum 5.3.2014, Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 mit Datum 11.3.2014, Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung mit Stand 11.3.2014 betreffend den BF, Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend den BF mit Datum 10.3.2014 und Studienrichtung Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Beleg der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend Einführung in die Rechtswissenschaften März 2014 – Teil A vom 5.3.2014, Grundlagen des Zivilrechts Teil 1 am 4.3.2014, Zukunftsfähiges Wirtschaften I vom 6.3.2014.Mit Schreiben des BF vom 13.3.2014 teilte dieser mit, dass er einen sogenannten Kombiantrag

Paragraph 24, Absatz 4, NAG bezweckt habe, das hieße primär Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und sekundär (im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Primärantrages) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“. Der BF suche daher zuerst um Bearbeitung seines Antrages „Niederlassungsbewilligung“ für selbstständige Erwerbstätigkeit an und erst im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Antrages um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Dieser umfassenden Stellungnahme waren angeschlossen: Kopie eines Schreibens eines Vereins betreffend Spielsuchthilfe in Wien, Bescheid des AMS Wien vom 21.2.2014 betreffend erteilte Beschäftigungsbewilligung an den BF, Arbeitsvertrag zwischen Imbiss/Pizzeria in Wien und dem BF mit Datum 5.3.2014, Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 mit Datum 11.3.2014, Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung mit Stand 11.3.2014 betreffend den BF, Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend den BF mit Datum 10.3.2014 und Studienrichtung Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Beleg der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend Einführung in die Rechtswissenschaften März 2014 – Teil A vom 5.3.2014, Grundlagen des Zivilrechts Teil 1 am 4.3.2014, Zukunftsfähiges Wirtschaften römisch eins vom 6.3.

  1. Mit Mail vom 12.8.2014 legte der BF vor: Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit Datum 12.8.2014, Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend das Studium Wirtschaftsrecht vom 12.8.2014, Auszug aus dem Gewerberegister mit Datum 26.3.2014 betreffend den BF und das Gewerbe Güterbeförderung mit Wirksamkeit 24.3.2014, Fachärztliche Bestätigung mit Datum 14.4.2014 des Dr. med. univ. B., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Wien. Mit neuerlicher Ladung der belangten Behörde vom 13.8.2014 wurde der BF zur persönlichen Vorsprache zwecks Abklärung des Aufenthaltszwecks eingeladen. Mit kurzem handschriftlichen Schreiben des BF vom 11.9.2014 legte dieser neuerlich Auszug aus dem Gewerberegister betreffend Güterbeförderung vom 26.3.2014, Rechnung Nr. 1 vom 31.7.2014, Werkvertrag vom 1.7.2014, Einkommenssteuerbescheid 2013, Bescheid des AMS Wien vom 21.2.2014, Studienblatt der Wirtschaftsuniversität Wien für das Wintersemester 2014/2015 mit Datum 9.9.2014, Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend Bachelorstudium Wirtschaftsrecht vom 26.8.2014, Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 26.8.2014 und Bestätigung des Studienerfolges im Studienjahr 2013/2014 zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt der Wirtschaftsuniversität Wien mit Datum 26.8.2014 vor.Mit kurzem handschriftlichen Schreiben des BF vom 11.9.2014 legte dieser neuerlich Auszug aus dem Gewerberegister betreffend Güterbeförderung vom 26.3.2014, Rechnung Nr. 1 vom 31.7.2014, Werkvertrag vom 1.7.2014, Einkommenssteuerbescheid 2013, Bescheid des AMS Wien vom 21.2.2014, Studienblatt der Wirtschaftsuniversität Wien für das Wintersemester 2014 aus 2015, mit Datum 9.9.2014, Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend Bachelorstudium Wirtschaftsrecht vom 26.8.2014, Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 26.8.2014 und Bestätigung des Studienerfolges im Studienjahr 2013 aus 2014, zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt der Wirtschaftsuniversität Wien mit Datum 26.8.2014 vor. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.10.2014 erfolgte eine weitere Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Mit Schreiben vom 24.10.2014 führte der BF dazu unter Zitierung von Judikatur seinen Standpunkt wie im Schreiben vom 13.3.2014 nochmals aus. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8.4.2015 wurde der Zweckänderungsantrag vom 4.10.2013 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der BF keine der im § 43 NAG angeführten Voraussetzungen erfülle, weshalb der Zweckänderungsantrag nicht positiv habe entschieden werden können. Über den Verlängerungsantrag als Studierender werde gesondert entschieden und habe die Ablehnung des Zweckänderungsantrages keine Auswirkungen auf das bestehende Aufenthaltsrecht des BF.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8.4.2015 wurde der Zweckänderungsantrag vom 4.10.2013 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der BF keine der im Paragraph 43, NAG angeführten Voraussetzungen erfülle, weshalb der Zweckänderungsantrag nicht positiv habe entschieden werden können. Über den Verlängerungsantrag als Studierender werde gesondert entschieden und habe die Ablehnung des Zweckänderungsantrages keine Auswirkungen auf das bestehende Aufenthaltsrecht des BF. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und brachte darin vor, dass der Bescheid der belangten Behörde gegen Unionsrecht verstoße, Artikel 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls bzw. Artikel 13 ARB 1/80 habe unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten und genieße als solches Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen Bestimmungen. Weiter werde ausgeführt, dass zum einen der Wegfall einer dem § 30 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 vergleichbaren Bestimmungen im NAG, zum anderen die im Aufenthaltsgesetz 1993 vorgesehene Möglichkeit des Umstiegs auf eine beliebige selbstständige Erwerbstätigkeit eine Verschlechterung der Rechtslage und Verschärfung der Möglichkeit zur Erlangung des die Erwerbstätigkeit zulassenden Aufenthaltstitels darstelle.Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und brachte darin vor, dass der Bescheid der belangten Behörde gegen Unionsrecht verstoße, Artikel 41 Absatz eins, des Zusatzprotokolls bzw. Artikel 13 ARB 1/80 habe unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten und genieße als solches Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen Bestimmungen. Weiter werde ausgeführt, dass zum einen der Wegfall einer dem Paragraph 30, Absatz 3, Fremdengesetz 1997 vergleichbaren Bestimmungen im NAG, zum anderen die im Aufenthaltsgesetz 1993 vorgesehene Möglichkeit des Umstiegs auf eine beliebige selbstständige Erwerbstätigkeit eine Verschlechterung der Rechtslage und Verschärfung der Möglichkeit zur Erlangung des die Erwerbstätigkeit zulassenden Aufenthaltstitels darstelle. Am 11.11.2015 übermittelte die belangte Behörde ein bei ihr eingebrachtes Schreiben des BF vom 10.11.2015, in welchem der BF ergänzend vorbrachte, dass er seit 6.11.2014, somit seit einem Jahr, als Pizzazusteller im Ausmaß von 10 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber beschäftigt sei, weshalb er die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfülle, er Anspruch auf Verlängerung seiner arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung und auf ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zwecks Durchsetzung der beschäftigungsrechtlichen Position habe. Er habe demnach Anspruch auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtes Wien kein anderer Aufenthaltstitel in Betracht komme.Am 11.11.2015 übermittelte die belangte Behörde ein bei ihr eingebrachtes Schreiben des BF vom 10.11.2015, in welchem der BF ergänzend vorbrachte, dass er seit 6.11.2014, somit seit einem Jahr, als Pizzazusteller im Ausmaß von 10 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber beschäftigt sei, weshalb er die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfülle, er Anspruch auf Verlängerung seiner arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung und auf ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zwecks Durchsetzung der beschäftigungsrechtlichen Position habe. Er habe demnach Anspruch auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtes Wien kein anderer Aufenthaltstitel in Betracht komme. Am 11.12.2015 übermittelte der BF dem Verwaltungsgericht Wien: Kopie der ersten Seite seines Reisepasses, Bescheidausfertigung des AMS Wien vom 26.11.2015 (Beschäftigungsbewilligung für den BF als Pizzazusteller bis 2.11.2016 für den Arbeitgeber I. A. in Wien), Kopie Änderungsmeldung/Bestätigung für den Dienstnehmer der GKK per 1.12.2015, Schreiben des Finanzamtes Wien vom 3.12.2015 (keine fälligen Abgabenforderungen) und Versicherungsdatenauszug per 7.12.2015.Am 11.12.2015 übermittelte der BF dem Verwaltungsgericht Wien: Kopie der ersten Seite seines Reisepasses, Bescheidausfertigung des AMS Wien vom 26.11.2015 (Beschäftigungsbewilligung für den BF als Pizzazusteller bis 2.11.2016 für den Arbeitgeber römisch eins. A. in Wien), Kopie Änderungsmeldung/Bestätigung für den Dienstnehmer der GKK per 1.12.2015, Schreiben des Finanzamtes Wien vom 3.12.2015 (keine fälligen Abgabenforderungen) und Versicherungsdatenauszug per 7.12.
  2. Am 22.12.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf hatte: Mit dem BF wurde zuerst der behördliche Verfahrensgang erörtert: Demnach wurde Verlängerung AB Student beantragt, dann umgestellt auf Kombiantrag NLB für selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund des Assoziierungsabkommens und in eventu AB Studierender begehrt. Am 11.11.2015 wurde vom BF der belangten Behörde angezeigt, dass ihm nunmehr RWR-Karte plus zustünde. Mit dem BF wurden die gesetzlichen Voraussetzungen der beantragten Aufenthaltstitel erörtert sowie die Judikatur des VwGH, die der BF teilweise kennt.Mit dem BF wurde zuerst der behördliche Verfahrensgang erörtert: Demnach wurde Verlängerung Ausschussbericht Student beantragt, dann umgestellt auf Kombiantrag NLB für selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund des Assoziierungsabkommens und in eventu Ausschussbericht Studierender begehrt. Am 11.11.2015 wurde vom BF der belangten Behörde angezeigt, dass ihm nunmehr RWR-Karte plus zustünde. Mit dem BF wurden die gesetzlichen Voraussetzungen der beantragten Aufenthaltstitel erörtert sowie die Judikatur des VwGH, die der BF teilweise kennt. Auf Nachfrage, ob bereits ein Antrag auf RWR-Karte plus bei der MA 35 gestellt worden sei, gab der BF an, dass er die MA 35 mit seinem Schreiben vom 11.11.2015 lediglich über seine Rechtsansicht informiert habe. Einen Antrag auf Erteilung RWR-Karte plus habe er noch keinen gestellt. Der BF gab nach Nachfrage an, dass im Jahr 2013, als er den Antrag auf Verlängerung gestellt hat sowie am 13.3.2014, zum Zeitpunkt, als er den Kombiantrag gestellt hat, Niederlassungsbewilligung für selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit möglich war und er demnach einen Titel für selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit beabsichtigt. Der BF gab auf Vorhalt des Bescheides vom 8.4.2015 zum Kombiantrag an, bereits im November 2013 diesen Kombiantrag gestellt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei in § 8 Abs. 1 Z 4 NAG die Niederlassungsbewilligung für selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit vorgesehen gewesen. Dies halte er ausdrücklich aufrecht.Der BF gab auf Vorhalt des Bescheides vom 8.4.2015 zum Kombiantrag an, bereits im November 2013 diesen Kombiantrag gestellt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG die Niederlassungsbewilligung für selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit vorgesehen gewesen. Dies halte er ausdrücklich aufrecht. Auf Vorhalt des Mietvertrages gab der BF an, dass dieser noch immer aktuell sei und er dort noch immer wohne. Aufrecht sei noch das Handelsgewerbe, das Güterbeförderungsgewerbe habe er zurückgelegt. Güterbeförderung habe er nur für P. erbracht und dieses Gewerbe sei nicht mehr aufrecht. Der BF legte vor ein Schreiben der SVA der gewerblichen Wirtschaft vom 11.12.
  3. Demnach bestehen derzeit keine Rückstände auf dem Beitragskonto. Der BF gab an, derzeit noch immer – wie es im Versicherungsdatenauszug aufscheint - beschäftigt zu sein. Auf Vorhalt des Verwaltungsgerichtes, dass die Beschäftigungsbewilligung (Bescheid des AMS Wien vom 21.2.2014) für Y. C. in Wien als Arbeitgeber für den Zeitraum 21.2.2014 bis 20.2.2015 ausgestellt sei, der BF jedoch in diesem Zeitraum bei I. A. in Wien beschäftigt gewesen sei, legte der BF mit Schreiben vom 29.12.2015 Kopie des Bescheides des AMS Wien vom 3.11.2014 (Beschäftigungsbewilligung) für den Arbeitgeber I. A. in Wien für den Zeitraum 3.11.2014 bis 2.11.2015 und Kopie des Bescheides des AMS Wien vom 26.11.2015 (Beschäftigungsbewilligung) für den Arbeitgeber I. A. in Wien für den Zeitraum 3.11.2015 bis 2.11.2016 vor.Auf Vorhalt des Verwaltungsgerichtes, dass die Beschäftigungsbewilligung (Bescheid des AMS Wien vom 21.2.2014) für Y. C. in Wien als Arbeitgeber für den Zeitraum 21.2.2014 bis 20.2.2015 ausgestellt sei, der BF jedoch in diesem Zeitraum bei römisch eins. A. in Wien beschäftigt gewesen sei, legte der BF mit Schreiben vom 29.12.2015 Kopie des Bescheides des AMS Wien vom 3.11.2014 (Beschäftigungsbewilligung) für den Arbeitgeber römisch eins. A. in Wien für den Zeitraum 3.11.2014 bis 2.11.2015 und Kopie des Bescheides des AMS Wien vom 26.11.2015 (Beschäftigungsbewilligung) für den Arbeitgeber römisch eins. A. in Wien für den Zeitraum 3.11.2015 bis 2.11.2016 vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Der BF ist am ... 1982 geboren und türkischer Staatsangehöriger. Der Reisepass des BF hat eine Gültigkeit bis 4.12.
  4. Der BF wohnt in Wien in Miete. Der BF betreibt seit 2.7.2012 das Handelsgewerbe in Wien und ist unselbständig beschäftigt als Pizzazusteller bei I. A. in Wien. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der BF seit 6.11.2014 bis 30.11.2015 geringfügig beschäftigt war und dass er seit 1.12.2015 bis dato als Arbeiter aufrecht bei I. A. in Wien beschäftigt ist. Der vorgelegten Änderungsmeldung vom 1.12.2015 nach ist der BF mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von Euro 700,00 für vier Tage, 20 Wochenstunden, bei I. A. in Wien als Pizzazusteller beschäftigt. Festgestellt wird, dass der BF in der Zeit von 6.11.2014 bis 30.11.2015, somit 12 Monate durchgehend für 10 Wochenstunden bei demselben Arbeitgeber als Arbeiter geringfügig beschäftigt war.Der BF betreibt seit 2.7.2012 das Handelsgewerbe in Wien und ist unselbständig beschäftigt als Pizzazusteller bei römisch eins. A. in Wien. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der BF seit 6.11.2014 bis 30.11.2015 geringfügig beschäftigt war und dass er seit 1.12.2015 bis dato als Arbeiter aufrecht bei römisch eins. A. in Wien beschäftigt ist. Der vorgelegten Änderungsmeldung vom 1.12.2015 nach ist der BF mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von Euro 700,00 für vier Tage, 20 Wochenstunden, bei römisch eins. A. in Wien als Pizzazusteller beschäftigt. Festgestellt wird, dass der BF in der Zeit von 6.11.2014 bis 30.11.2015, somit 12 Monate durchgehend für 10 Wochenstunden bei demselben Arbeitgeber als Arbeiter geringfügig beschäftigt war. Im behördlichen Verfahren wurde eine Bescheidausfertigung des AMS vom 21.2.2014 vorgelegt, aus welcher sich eine Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitgeber Y. C. in Wien zugunsten des BF als Küchenhilfe für die Zeit vom 21.2.2014 bis 20.2.2015 ergibt. Der BF war laut Sozialversicherungsdatenauszug in der Zeit vom 5.3.2014 bis 22.8.2014 bei Y. C. geringfügig beschäftigt. Der BF war danach von 6.11.2014 bis 30.11.2015 bei I. A. geringfügig beschäftigt und ist seit 1.12.2015 ebendort wieder als Arbeiter beschäftigt. Am 29.12.2015 legte der BF im Beschwerdeverfahren den Bescheid des AMS Wien vom 3.11.2014 für den Arbeitgeber I. A. in Wien für den Zeitraum 3.11.2014 bis 2.11.2015 sowie Bescheid des AMS Wien vom 26.11.2015 (Beschäftigungsbewilligung) für den Arbeitgeber I. A. in Wien für den Zeitraum 3.11.2015 bis 2.11.2016 je in Kopie vor.Im behördlichen Verfahren wurde eine Bescheidausfertigung des AMS vom 21.2.2014 vorgelegt, aus welcher sich eine Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitgeber Y. C. in Wien zugunsten des BF als Küchenhilfe für die Zeit vom 21.2.2014 bis 20.2.2015 ergibt. Der BF war laut Sozialversicherungsdatenauszug in der Zeit vom 5.3.2014 bis 22.8.2014 bei Y. C. geringfügig beschäftigt. Der BF war danach von 6.11.2014 bis 30.11.2015 bei römisch eins. A. geringfügig beschäftigt und ist seit 1.12.2015 ebendort wieder als Arbeiter beschäftigt. Am 29.12.2015 legte der BF im Beschwerdeverfahren den Bescheid des AMS Wien vom 3.11.2014 für den Arbeitgeber römisch eins. A. in Wien für den Zeitraum 3.11.2014 bis 2.11.2015 sowie Bescheid des AMS Wien vom 26.11.2015 (Beschäftigungsbewilligung) für den Arbeitgeber römisch eins. A. in Wien für den Zeitraum 3.11.2015 bis 2.11.2016 je in Kopie vor. Festgestellt wird daher, dass im Zeitraum der Beschäftigungsbewilligung (21.2.2014 bis 20.2.2015) für den Arbeitgeber Y. C. der BF nur gut fünf Monate bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war. Weiters wird festgestellt, dass der BF bei I. A. ab 6.11.2014 bis 30.11.2015 als Arbeiter geringfügig beschäftigt war und ab 1.12.2015 bis dato als Arbeiter beschäftigt und gemeldet ist. Für die Beschäftigung bei I. A. in Wien liegen für die angegebene Zeit Beschäftigungsbewilligungen des AMS Wien vor.Festgestellt wird daher, dass im Zeitraum der Beschäftigungsbewilligung (21.2.2014 bis 20.2.2015) für den Arbeitgeber Y. C. der BF nur gut fünf Monate bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war. Weiters wird festgestellt, dass der BF bei römisch eins. A. ab 6.11.2014 bis 30.11.2015 als Arbeiter geringfügig beschäftigt war und ab 1.12.2015 bis dato als Arbeiter beschäftigt und gemeldet ist. Für die Beschäftigung bei römisch eins. A. in Wien liegen für die angegebene Zeit Beschäftigungsbewilligungen des AMS Wien vor. Der seitens des BF im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheidausfertigung des AMS Wien vom 26.11.2015 ist zu entnehmen, dass für den BF für die berufliche Tätigkeit als Pizzazusteller für die Zeit vom 3.11.2015 bis 2.11.2016 eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitgeber I. A. vorliegt. Bei diesem Arbeitgeber ist der BF per 1.12.2015 als Arbeiter mit einem Monatsbruttolohn von Euro 700,-- für 20 Wochenstunden angemeldet, was der am 10.12.2015 vorgelegten Änderungsmeldung / Bestätigung für den Dienstnehmer zu entnehmen ist.Der seitens des BF im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheidausfertigung des AMS Wien vom 26.11.2015 ist zu entnehmen, dass für den BF für die berufliche Tätigkeit als Pizzazusteller für die Zeit vom 3.11.2015 bis 2.11.2016 eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitgeber römisch eins. A. vorliegt. Bei diesem Arbeitgeber ist der BF per 1.12.2015 als Arbeiter mit einem Monatsbruttolohn von Euro 700,-- für 20 Wochenstunden angemeldet, was der am 10.12.2015 vorgelegten Änderungsmeldung / Bestätigung für den Dienstnehmer zu entnehmen ist. Der BF hat Bescheinigung des Finanzamtes Wien ... vom 3.12.2015 vorgelegt, wonach keine fälligen Abgabenforderungen vorliegen. Die Sozialversicherung hat mit Schreiben vom 11.12.2015 bestätigt, dass keine Rückstände auf dem Beitragskonto des BF bestehen. Der BF hat am 4.3.2013 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ eingebracht. Am 27.11.2013 hat der BF in einer Stellungnahme unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei angesucht, „um Feststellung, ob mir eine quotenpflichtige Niederlassungsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit zusteht.“ Mit Schreiben vom 13.3.2014 hat der BF ausdrücklich angegeben, einen sog. Kombiantrag

§ 24Abs.

4 zu bezwecken und ausgeführt, zuerst „Niederlassungsbewilligung“ für selbständige Erwerbstätigkeit und erst im Falle der rechtskräftigen Abweisung die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ zu begehren. Im angefochtenen Bescheid wird zum Verfahrensgang festgehalten, dass der BF am 27.11.2013 in einer schriftlichen Stellungnahme seinen Antrag unter Berufung auf das Assoziierungsabkommen EWR-Türkei (Assoziationsbeschluss 1/80) auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung modifiziert habe.Am 27.11.2013 hat der BF in einer Stellungnahme unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei angesucht, „um Feststellung, ob mir eine quotenpflichtige Niederlassungsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit zusteht.“ Mit Schreiben vom 13.3.2014 hat der BF ausdrücklich angegeben, einen sog. Kombiantrag

Paragraph 24, Absatz 4, zu bezwecken und ausgeführt, zuerst „Niederlassungsbewilligung“ für selbständige Erwerbstätigkeit und erst im Falle der rechtskräftigen Abweisung die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ zu begehren. Im angefochtenen Bescheid wird zum Verfahrensgang festgehalten, dass der BF am 27.11.2013 in einer schriftlichen Stellungnahme seinen Antrag unter Berufung auf das Assoziierungsabkommen EWR-Türkei (Assoziationsbeschluss 1/80) auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung modifiziert habe. Es wird daher festgestellt, dass der BF am 27.11.2013 seinen Antrag auf Niederlassungsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit modifiziert hat und am 13.3.2014 konkretisiert hat, einen sog. Kombiantrag

§ 24Abs.

4 NAG zu bezwecken und weiters in der mündlichen Verhandlung am 22.12.2015 dazu angab gab, einen Aufenthaltstitel für selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit anzustreben.Es wird daher festgestellt, dass der BF am 27.11.2013 seinen Antrag auf Niederlassungsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit modifiziert hat und am 13.3.2014 konkretisiert hat, einen sog. Kombiantrag

Paragraph 24, Absatz 4, NAG zu bezwecken und weiters in der mündlichen Verhandlung am 22.12.2015 dazu angab gab, einen Aufenthaltstitel für selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit anzustreben. Der BF ist im österreichischen Strafregister unbescholten. Der BF wohnt an der im Mietvertrag angegebenen Adresse und ist dort gemeldet. Der Mietvertrag ist aufrecht. Der BF ist sozialversichert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8.4.2015 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung“ abgewiesen, wogegen der BF gegenständliche Beschwerde erhob. Mit Schreiben des BF vom 10.11.2015 an die belangte Behörde, von dieser umgehend an das Verwaltungsgericht weitergeleitet, gab der BF an: „Sehr geehrte Damen und Herren, es geht um meinen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag (Zahl: …). Ich möchte meinen Antrag im Zuge des Beschwerdeverfahrens wie folgt ergänzen: Da ich seit 6.11.2014, somit über ein Jahr ununterbrochen einer nicht bloß untergeordneten unselbständigen Erwerbstätigkeit als Pizzazusteller im Ausmaß von 10 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber I. A. eU nachgehe und auch weiterhin beabsichtige, dieser Beschäftigung als Pizzazusteller beim selben Arbeitgeber nachzugehen, erfülle ich mit Ablauf des 05.11.2015 die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 und habe Anspruch auf die Verlängerung meiner arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung und auf ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zwecks Durchsetzung der beschäftigungsrechtlichen Position.Da ich seit 6.11.2014, somit über ein Jahr ununterbrochen einer nicht bloß untergeordneten unselbständigen Erwerbstätigkeit als Pizzazusteller im Ausmaß von 10 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber römisch eins. A. eU nachgehe und auch weiterhin beabsichtige, dieser Beschäftigung als Pizzazusteller beim selben Arbeitgeber nachzugehen, erfülle ich mit Ablauf des 05.11.2015 die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 und habe Anspruch auf die Verlängerung meiner arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung und auf ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zwecks Durchsetzung der beschäftigungsrechtlichen Position. Daher habe ich Anspruch auf Erteilung „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien kein anderer Aufenthaltstitel in Betracht kommt. (VGW-151/080/31606/2014 vom 20.10.2015) mit freundlichen Grüßen..“ In der mündlichen Verhandlung gab der BF auf Vorhalt dieses Schreibens an, dass er die belangte Behörde lediglich über seine Rechtsansicht habe informieren wollen. Er habe keinen diesbezüglichen Antrag bei der belangten Behörde gestellt und halte seinen Antrag auf „Niederlassungsbewilligung“ aufrecht. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des behördlichen Aktes, der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden und durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie auf Einsichtnahmen in Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), Zentrale Melderegister (ZMR), Fremdenregister des BMI (SIS) und Daten der Sozialversicherung. Maßgebliche Rechtsvorschriften: § 8 Abs. 1 Z 4 NAG (idF BGBl. I Nr. 68/2013) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) lautet: Aufenthaltstitel werden erteilt als: „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt. § 24 NAG lautet (auszugsweise):Paragraph 24, NAG lautet (auszugsweise): „Verlängerungsverfahren § 24.

(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24,
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. § 43 (idF BGBl. I Nr. 50/2012) lautet:Paragraph 43, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) lautet: „Niederlassungsbewilligung“ § 43.
(1)Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel

§ 41Abs. 1 oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sieParagraph 43,

(1)Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie

  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen,
  3. in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit

§§ 12bis 12b oder § 24 Ausl

BG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit

Paragraphen 12 bis 12 b oder Paragraph 24, AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.

(2)Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt undkein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und 2. dies

§ 11Abs.

3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.dies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

(4)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses

§ 11Abs.

1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

(4)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem
  2. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
  3. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

§ 11Abs.

2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

§ 74und § 73 AVG gehemmt.

Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(5)Anträge

Abs. 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(5)Anträge

Absatz 4, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung

Abs. 4 eingeleitet wurde undein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung

Absatz 4, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“

Abs. 4 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 jedenfalls vorzuliegen haben.die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“

Absatz 4, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 jedenfalls vorzuliegen haben. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 2 hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen.Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 2, hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen. § 3 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) lautet: Paragraph 3, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) lautet: „Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern

(1)
(2)Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
(2)Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. § 8.
(1)Die Beschäftigungsbewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.Paragraph 8,
(1)Die Beschäftigungsbewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.

Art. 6Abs.

1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom

  1. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem MitgliedstaatGemäß Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom
  2. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedsstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

Art. 6Abs.

2 des ARB 1/80 werden der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche.

Artikel 6

, Absatz 2, des ARB 1/80 werden der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche. Rechtliche Würdigung: Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und rechtmäßig nach Österreich eingereist. Er hat rechtzeitig vor Ablauf des letzten Aufenthaltstitels „Studierender“, gültig bis 6.10.2013, am 4.10.2013 einen Verlängerungsantrag eingebracht und diesen am 27.11.2013 modifiziert auf Niederlassungsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit. Der BF übt seit 1.7.2012 das Handelsgewerbe aufrecht aus und geht aufgrund einer erteilten Beschäftigungsbewilligung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und beabsichtigt auch weiterhin eine solche auszuüben. Aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergibt sich, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Spiegelstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Spiegelstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Abs. 1 dritter Spiegelstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (vgl. EuGH Urteil 07.07.2005, Rs C-383/03, Dogan; EuGH Urteil 10.01.2006, Rs C-230/03, Sedef).Aus dem Wortlaut des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ergibt sich, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Spiegelstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Spiegelstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Absatz eins, dritter Spiegelstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis vergleiche EuGH Urteil 07.07.2005, Rs C-383/03, Dogan; EuGH Urteil 10.01.2006, Rs C-230/03, Sedef). Der BF kann sich auf den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) berufen, da er türkischer Arbeitnehmer ist, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat bereits ein Jahr ordnungsgemäß bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist und es auch weiterhin beabsichtigt. Der BF ist seit 6.11.2014, somit über ein Jahr ununterbrochen einer nicht bloß untergeordneten unselbständigen Erwerbstätigkeit als Pizzazusteller im Ausmaß von zumindest 10 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber nachgegangen und ist auch weiterhin dort beschäftigt und gemeldet. Der BF erfüllt damit die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 und hat demnach Anspruch auf Verlängerung seiner arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung; welche ihm mit Bescheid des AMS Wien vom 26.11.2015

§ 4cAusl

BG auch ausgestellt wurde. Damit korrespondiert ein Aufenthaltsrecht zwecks Durchsetzung der beschäftigungsrechtlichen Position.Der BF ist seit 6.11.2014, somit über ein Jahr ununterbrochen einer nicht bloß untergeordneten unselbständigen Erwerbstätigkeit als Pizzazusteller im Ausmaß von zumindest 10 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber nachgegangen und ist auch weiterhin dort beschäftigt und gemeldet. Der BF erfüllt damit die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 und hat demnach Anspruch auf Verlängerung seiner arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung; welche ihm mit Bescheid des AMS Wien vom 26.11.2015

Paragraph 4 c, AuslBG auch ausgestellt wurde. Damit korrespondiert ein Aufenthaltsrecht zwecks Durchsetzung der beschäftigungsrechtlichen Position. Dass der BF seit 1.7.2012 das Handelsgewerbe selbständig ausübt, konnte im gegebenen Zusammenhang außer Betracht bleiben, da sich aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit keine Ansprüche nach Art. 6 ARB 1/80 erster bis dritter Spiegelstrich ableiten lassen. (z.B. VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038)Dass der BF seit 1.7.2012 das Handelsgewerbe selbständig ausübt, konnte im gegebenen Zusammenhang außer Betracht bleiben, da sich aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit keine Ansprüche nach Artikel 6, ARB 1/80 erster bis dritter Spiegelstrich ableiten lassen. (z.B. VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038) Dem Wortlaut des ARB 1/80 sind nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen (vgl. Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, 124). Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet. Deshalb hat eine Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennung des Aufenthaltsrechtes nur eine deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (vgl. auch dazu Akyürek, a.a.O., 124f, sowie das hg. Erkenntnis vom 10.11.2009, 2008/22/0687). Dem Wortlaut des ARB 1/80 sind nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen vergleiche Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, 124). Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet. Deshalb hat eine Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennung des Aufenthaltsrechtes nur eine deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion vergleiche auch dazu Akyürek, a.a.O., 124f, sowie das hg. Erkenntnis vom 10.11.2009, 2008/22/0687). Ein türkischer Staatsangehöriger ist nicht von vornherein niederlassungsberechtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 04.11.2008, 2008/22/0559). Ab dem Zeitpunkt, ab dem er aufgrund eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine Berechtigung nach Art. 6 ARB erlangt habe, war er jedoch im Sinn des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG ("Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben") rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen (vgl. VwGH vom 10.11.2009, 2008/22/0687 mwN). Ein türkischer Staatsangehöriger ist nicht von vornherein niederlassungsberechtigt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 04.11.2008, 2008/22/0559). Ab dem Zeitpunkt, ab dem er aufgrund eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB erlangt habe, war er jedoch im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ("Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben") rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen vergleiche VwGH vom 10.11.2009, 2008/22/0687 mwN). Vorliegend hat der BF mit Ablauf der ununterbrochenen, einjährigen Beschäftigung am 6.11.2015 eine Rechtsposition

Art 6

erster Spiegelstrich ARB 1/80 erlangt und gilt somit auch als niedergelassen.Vorliegend hat der BF mit Ablauf der ununterbrochenen, einjährigen Beschäftigung am 6.11.2015 eine Rechtsposition

Artikel 6, erster Spiegelstrich ARB 1/80 erlangt und gilt somit auch als niedergelassen.

Der Verlängerungsantrag vom 4.10.2013 wurde am 27.11.2013 auf Niederlassungsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit

§ 8Abs. 1 Z 4 NAG (id

F BGBl. I Nr. 68/2013) modifiziert. Dieser Antrag wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. Der BF strebt nach seinen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemachten Angaben einen Aufenthaltstitel für selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit an.Der Verlängerungsantrag vom 4.10.2013 wurde am 27.11.2013 auf Niederlassungsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) modifiziert. Dieser Antrag wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. Der BF strebt nach seinen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemachten Angaben einen Aufenthaltstitel für selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit an. Mit dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2013 wurde u.a. die Vorgaben der Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (im Folgenden: Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz umgesetzt. Damit wurde ein einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Drittstaatsangehörige eingeführt. Die bis 31.12.2013 im NAG vorgesehene Niederlassungsbewilligung zwecks Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit mit entsprechender arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ist sohin mit 01.01.2014 entfallen.Mit dem FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2013, wurde u.a. die Vorgaben der Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (im Folgenden: Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz umgesetzt. Damit wurde ein einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Drittstaatsangehörige eingeführt. Die bis 31.12.2013 im NAG vorgesehene Niederlassungsbewilligung zwecks Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit mit entsprechender arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ist sohin mit 01.01.2014 entfallen. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, einen Aufenthaltstitel für selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit anzustreben, sowie mit seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 10.11.2015 noch keinen Antrag auf Erteilung des im Schreiben erwähnten Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt zu haben, sondern lediglich die belangte Behörde informieren habe wollen. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, eine Umdeutung des Antrages vorzunehmen (z.B. VwGH 19.9.2015, Ra 2015/22/0097). Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die durch die belangte Behörde vorgenommene Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“. Der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird (neben der Beschwerde, vgl. §§ 9 und 27 VwGVG) durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt. Da der beantragte Titel – trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 – aus oben dargelegten Gründen nicht mehr erteilt werden kann und eine Umdeutung des Antrages dahin, dass ein auf einen anderen Rechtsgrund gestützter Aufenthaltstitel, etwa Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, hg. erteilt werde, entgegen der ständigen Rechtsprechung wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die durch die belangte Behörde vorgenommene Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“. Der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird (neben der Beschwerde, vergleiche Paragraphen 9 und 27 VwGVG) durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt. Da der beantragte Titel – trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 6, ARB 1/80 – aus oben dargelegten Gründen nicht mehr erteilt werden kann und eine Umdeutung des Antrages dahin, dass ein auf einen anderen Rechtsgrund gestützter Aufenthaltstitel, etwa Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, hg. erteilt werde, entgegen der ständigen Rechtsprechung wäre, war spruchgemäß zu entscheiden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes käme als Aufenthaltstitel für den vom BF angegebenen Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in Betracht. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, umfasst allerdings einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF nach den Bestimmungen des ARB 1/80 noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erworben hat. Dem Aufenthaltstitel käme aufgrund der Anwendbarkeit des ARB 1/80 lediglich deklarative Wirkung zu. Zur ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.074.6901.2015

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