Vm. § 99 der Bauordnung für Wien (BO) und der OIB Richtlinie 3 der Auftrag zur Durchführung einer Maßnahme erteilt wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Ing. Orsolits über die Beschwerden 1) des Herrn Dr, J. B., 2) der Frau Ba. B., 3) der Frau Dr. S. F., 4) des Herrn Ing. H. C. und 5) der Frau M. C. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Bauinspektion, vom 29.12.2014, Zl. MA37/...-441699-2014-3, mit welchem
Paragraph 129, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 99, der Bauordnung für Wien (BO) und der OIB Richtlinie 3 der Auftrag zur Durchführung einer Maßnahme erteilt wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung zu Recht erkannt:
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 Baupolizei – Gebietsgruppe West, vom 29.12.2014 , GZ: MA 37/...-441699-2014 wurde den Miteigentümern der Baulichkeit und Grundmiteigentümern
10 BO in Verbindung mit § 99 BO und der OIB Richtlinie 3 der Auftrag erteilt, sämtliche Abflussleitungen der Wohnung Top Nr. 5 bauordnungsgemäß, fachgerecht und funktionstüchtig instand setzen zu lassen bzw. wieder herstellen zu lassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Leitungsrohre im Keller abgeschnitten worden waren und kein Abfluss mehr bestünde.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 Baupolizei – Gebietsgruppe West, vom 29.12.2014 , GZ: MA 37/...-441699-2014 wurde den Miteigentümern der Baulichkeit und Grundmiteigentümern
Paragraph 129, Absatz 10, BO in Verbindung mit Paragraph 99, BO und der OIB Richtlinie 3 der Auftrag erteilt, sämtliche Abflussleitungen der Wohnung Top Nr. 5 bauordnungsgemäß, fachgerecht und funktionstüchtig instand setzen zu lassen bzw. wieder herstellen zu lassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Leitungsrohre im Keller abgeschnitten worden waren und kein Abfluss mehr bestünde. Dagegen brachten die oben angeführten Miteigentümer und nunmehrigen Beschwerdeführer (in der Folge kurz: BF) Beschwerde ein und führten aus, dass die Behörde es unterlassen habe, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und einseitig Partei für die Miteigentümerin Dr. M. ergriffen habe. Weiters führten die BF aus, dass ein Vormieter mit Zustimmung der (damaligen) Eigentümerin Dusche und WC eingebaut habe, aber alle Abflüsse in eine Leitung geleitet habe und diese in einem Rohr in den unter der Wohnung gelegenen Kellerbereich geführt habe. Weiters gaben die BF bekannt, dass die Miteigentümerin Dr. M. per Gerichtsbeschluss aufgefordert worden ist, das von ihr eingebaute Abwasserleitungsrohrgeflecht im Keller zu entfernen. Da sie diesem Auftrag nicht nachkam, wurde im Jahr 2013 der Gerichtsbeschluss zwangsvollstreckt. Dieser Gerichtsbeschluss hält auch fest, dass das vom Vormieter eingebaute Abwasserrohr bestehen bleiben muss. Am 22.07.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche Verhandlung statt, an der die belangte Behörde sowie die BF Dr. B. und Herr und Frau C. teilnahmen. Als Zeugin wurde Frau Wkm. S., Mitarbeiterin des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Gebietsgruppe West befragt, die Folgendes aussagte: Die BF gaben zu Protokoll: „Der ursprüngliche Abfluss aus der Wohnung Top 5 (wie Bestand 1980 und zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung durch Dr. M.) hat weiterhin bestanden und dieser Abfluss wird in die Kanalisation geleitet. Diese Ableitung gibt es nach wie vor und das Abwasser der Wohnung Top 5 könnte über diese bestehende Ableitung in die Kanalisation geleitet werden.“ Die Zeugin Frau Wkm. S. gab auf Befragung des Verhandlungsleiters zu Protokoll: „Durch eine Anzeige der Wohnungseigentümerin Top 5 wurde mir der Umstand mitgeteilt, dass alle fünf Abwasserleitungen dieser Wohnung gekappt wurden und somit kein Abfluss aus dieser Wohnung gegeben ist. Aufgrund dieses Umstandes wurde eine Ortsaugenscheinverhandlung durchgeführt, um die Wohnung Top 5 hinsichtlich der gekappten Rohre zu begutachten. Sämtliche sichtbaren Abflussmöglichkeiten in dieser Wohnung wurden von mir besichtigt, und es wurde getestet, ob an diesen Stellen das Wasser ablaufen kann und, an den sichtbaren Stellen konnte das Wasser nicht abfließen. Diese Wohnung hatte für mich augenscheinlich keine Abflussmöglichkeit. Die Wohnungseigentümerin teilte mir mit, dass sämtliche Abflussleitungen der Wohnung Top 5 abgeschnitten wurden. Wenn mir die Bauanzeige aus dem Jahr 2004 vorgehalten wird, kann ich angeben, dass die Wohnung Top 5 in der Natur so hergestellt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Auftrag erteilt, die Abwässer der Wohnung Top 5
Vm § 99 BO für Wien iVm der OIB 3 abzuleiten. Die genaue Ausführung dieser Abwasserleitungen ist nicht Auftragsgegenstand. Die Abwasserleitungen müssen bauordnungsgemäß, fachgerecht und funktionstüchtig ausgeführt werden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Auftrag erteilt, die Abwässer der Wohnung Top 5
Paragraph 129, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 99, BO für Wien in Verbindung mit der OIB 3 abzuleiten. Die genaue Ausführung dieser Abwasserleitungen ist nicht Auftragsgegenstand. Die Abwasserleitungen müssen bauordnungsgemäß, fachgerecht und funktionstüchtig ausgeführt werden. Wenn mir das Bild 11 des Behördenaktes vorgelegt wird, kann ich bestätigen, dass dies die Leitungen, welche gekappt wurden, zeigt und gleichzeitig zeigt es eindeutig eine verbleibende Abwasserleitung welche vermutlich in die Wohnung Top 5 führt.“ Die Zeugin Frau Wkm. S gab weiters auf Befragung der BF an: „Auf die Stellungnahme des RA Dr. K. Blatt 3 des behördlichen Verwaltungsaktes wird verwiesen. In dieser Stellungnahme wird behauptet, dass alle fünf der Wohnung durch die Kellerdecke in den Hausabfluss führenden Abflussleitungen gekappt wurden. Ob diese fünf Leitungen tatsächlich alle Abwasserleitungen waren, die aus der Wohnung Top 5 in den Keller führten, konnte ich zum damaligen Zeitpunkt nicht feststellen. Über Befragen der BF, wo sich in ggst. Wohnung das WC befunden hat gibt die Zeugin an, dass die Lage des WCs nicht mehr genau benennen kann. Die Duschtasse sei allerdings mit ziemlicher Sicherheit an der Stelle, wie sie in der ggst. Bauanzeige aus 2004 eingetragen ist, situiert. Die Auflagen des Bescheides aus dem Jahre 2004 hinsichtlich der Fallleitungen, ob diese
ÖNORM B2501 ausgeführt wurden, und ob diese bei Längen von mehr als 4 m gesondert zu entlüften sind, wurde nicht geprüft. Nach Abschluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gesetzliche Bestimmungen:
10 Bauordnung für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muß durch die Behörde überprüfbar sein.
Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muß durch die Behörde überprüfbar sein.
1 Bauordnung für Wien muss bei Bauwerken unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein.
Paragraph 99, Absatz eins, Bauordnung für Wien muss bei Bauwerken unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein. Zufolge § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Abs. 2 hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Abs. 2 leg. cit. normiert, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Absatz 2, leg. cit. normiert, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.