GVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage insoweit Folge gegeben, als das Verfahren zu Punkt 2.
G eingestellt wird. Hinsichtlich der verbleibenden Anlastung wird die verhängte Geldstrafe auf EUR 700,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage insoweit Folge gegeben, als das Verfahren zu Punkt 2.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt wird. Hinsichtlich der verbleibenden Anlastung wird die verhängte Geldstrafe auf EUR 700,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G mit EUR 70,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 70,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: „Sie haben als Eigentümerin der Liegenschaft und der darauf befindlichen Gebäude sowie baulichen Anlagen in Wien, H., EZ ... der Katastralgemeinde ..., in der Zeit von
2 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Z 4 der Bauordnung für Wien bei der Baubehörde, das ist der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Baupolizei, Gebietsgruppe Ost, Wien 20, Dresdner Straße 82, erstattet worden war;ad 2) und ohne dass vor Beginn der Bauführungen betreffend die gänzliche Abänderung der Raumaufteilung der Büroeinheiten die für diese Arbeiten erforderliche Bauanzeige
Paragraph 62, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, der Bauordnung für Wien bei der Baubehörde, das ist der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Baupolizei, Gebietsgruppe Ost, Wien 20, Dresdner Straße 82, erstattet worden war; Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1) § 135 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 102 Abs. 3 und 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung.ad 1) Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 102, Absatz 3 und 129 Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der geltenden Fassung. d 2) § 135 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 62 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 und 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung.d 2) Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 62, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2 und 129 Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 19 Stunden
1 BO für Wien.Geldstrafe von € 2.700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 19 Stunden
Paragraph 135, Absatz eins, BO für Wien. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 270,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.970,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf) form- und fristgerecht Beschwerde. In dieser brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Punkt 1) vor, dass der zuständige Bauführer und Ausführende zu strafen wäre und zu Punkt 2) dass die seinerzeitige Bewilligung zur Raumaufteilung nie konsumiert worden sei. Es wurde beantragt das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben. Am 7.1.2016 wurde eine mündliche Verhandlung im Beisein der Bf und einer Vertreterin der Behörde (MA 64) durchgeführt und das Erkenntnis verkündet. Es wurde erwogen: Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Im Tatzeitraum (07.01.2014 bis 01.06.2015) waren zwei Fenster des Lofts (in den eingereichten Bauplänen als Objekt 1A bezeichnet) falsch eingebaut. Die Lüftungsschlitze der Fenster befanden sich seitlich und nicht an der Unterseite. Dadurch kam es zur Feuchtigkeitsbildung im Bereich der Fenster sowie Schimmelbildung im Innenraum. Dieser Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung: Der erhebende Baupolizist führte in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen nachvollziehbar aus, dass eine hohe Feuchtigkeit vorhanden war, ihm insbesondere beim Öffnen der Fenster direkt Wasser entgegen gespritzt sei. Seine Erhebung sei wegen der Schimmelbildung erfolgt. Bei seiner weiteren Erhebung am 01.06.2015 waren die Fenster noch nicht umgebaut worden. Er habe damals auch die im Akt befindlichen Fotos erstellt. Diese Aussagen erscheinen durchaus glaubhaft und ist kein Umstand hervorgekommen, weshalb er die Bf wahrheitswidrig belasten sollte. Die Bf führte dazu lediglich aus, dass eine Sanierung im Spätsommer erfolgt sei, ein genaues Jahr konnte sie dabei nicht nennen. Dies stünde auch mit der Aussage des Zeugen nicht in Widerspruch, dessen Erhebung am 01.06.2015 war. Eine Einvernahme des von der Bf beantragten Zeugen zum Tatzeitraum würde mangels klarer Behauptungen einen Erkundungsbeweis darstellen. Die angeführte Feuchtigkeit wurde nicht bestritten und erscheint auch insoweit glaubhaft, als die Bf ausführte, dass es sich eben um ein ehemaliges Kellerlokal gehandelt habe. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: § 102.
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist von einem nicht unbedeutenden Unrechtsgehalt auszugehen, zumal Schimmelbildung zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann. Auch das Verschulden der Bf war im Sinne der obigen Ausführungen nicht unbedeutend. Die gegenständliche Herabsetzung gründet sich auf den Entfall eines Teiles der Anlastung (Entfall der Anlastung zu Punkt 2 – Begründung siehe unten). Dabei war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen bei zwei Sorgepflichten auszugehen. Einer weiteren Herabsetzung standen - ausgehend von dem bis zu Euro 21.000,- reichenden Strafrahmen - neben dem Unrechtsgehalt der Tat die Schwere des Verschuldens und der lange Tatzeitraum sowie spezial- und generalpräventive Überlegungen entgegen. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt die oben angeführten Strafzumessungsgründe mit Ausnahme der persönlichen Verhältnisse. Zur Einstellung (Punkt 2): Die Bf hatte behauptet die Zwischenwände, wie in der Bauanzeige aus dem Jahr 2004 angezeigt, nie errichtet zu haben. Der als Zeuge einvernommene Baupolizist konnte nur einen durchgehenden gepflegten großen Raum feststellen, Hinweise auf abgebrochene Wände konnte er nicht wahrnehmen. Zwar lag im Bauakt ein Aktenvermerk aus dem Jahr 2008 vor, nach dem die Bauführung bauanzeigekonform durchgeführt worden war, es war jedoch im Verfahren nicht klarzustellen von wem dieser Aktenvermerk und auf Grund welcher Unterlagen oder Erhebungen er erfolgt war. Auch ist es eher unüblich, dass bei einer Gesamtadaptierung Zwischenwände errichtet und dann bald wieder weggerissen werden, wobei der vom Zeugen geschilderte Gesamteindruck eher darauf schließen lässt, dass die Wände nie errichtet waren. Dem Vorbringen der Bf konnte daher nicht mit der im verwaltungsstrafverfahren nötigen Sicherheit entgegengetreten werden, weshalb das Verfahren in diesem Punkt im Zweifel einzustellen war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.011.041.11557.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.