1 und 7 in Verbindung mit § 21 WVRG wird der Antrag als gegenstandslos erklärt und das Nachprüfungsverfahren eingestellt.römisch eins.
Paragraph 13, Absatz eins und 7 in Verbindung mit Paragraph 21, WVRG wird der Antrag als gegenstandslos erklärt und das Nachprüfungsverfahren eingestellt. II. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin
1 zweiter Satz WVRG die von ihr entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von 750,-- Euro binnen 14 Tagen zu ersetzen.römisch zwei. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin
Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz WVRG die von ihr entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von 750,-- Euro binnen 14 Tagen zu ersetzen. III. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Begründung Sachverhalt: Die Stadt Wien – K. (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führte ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe des Dienstleistungsauftrags "Durchführung von Sicherheitsdiensten im SZX, KAR und OWS der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV)" durch. Unter Bezugnahme auf dieses Vergabeverfahren hat die N. GmbH (im Folgenden Antragstellerin genannt) am 22.06.2015 um 11.37 Uhr und damit rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Wien per Telefax den Antrag eingebracht, die Ausschreibungsunterlagen für nichtig zu erklären, in eventu einzelne im Antrag näher beschriebene Ausschreibungspassagen als rechtswidrig zu streichen, weiters eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen und die Auftraggeberin zu verpflichten, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren (750,-- Euro für den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Rechtsvertreterin zu ersetzen. Die nach § 15 WVRG erforderlichen Pauschalgebühren (500,-- Euro für den Antrag auf Nichtigerklärung und 250,-- Euro für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) wurden von der Antragstellerin entrichtet.Die nach Paragraph 15, WVRG erforderlichen Pauschalgebühren (500,-- Euro für den Antrag auf Nichtigerklärung und 250,-- Euro für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) wurden von der Antragstellerin entrichtet. Am 25.6.2015 erließ das Verwaltungsgericht Wien eine Einstweilige Verfügung, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Öffnung der Angebote untersagt und für diesen Zeitraum der Lauf der Angebotsfrist mit der Wirkung einer Hemmung ausgesetzt wurde. Mit Schriftsatz vom 15.12.2015 teilte die Antragsgegnerin mit, sie habe die Ausschreibung am 16.11.2015 widerrufen. Am 16.12.2015 brachte das Verwaltungsgericht Wien diesen Umstand der Antragstellerin zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit dazu bis 22.12.2015 Stellung zu nehmen. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme eingelangt sein, werde das Verfahren mit Beschluss eingestellt werden. Rechtliche Beurteilung:
Wiener Vergaberechtsschutzgesetz – WVRG ist der Antrag, wenn er nicht zurückgezogen wird oder als zurückgezogen gilt, nach Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, sofern in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller klaglos gestellt wurde.
Paragraph 21, Wiener Vergaberechtsschutzgesetz – WVRG ist der Antrag, wenn er nicht zurückgezogen wird oder als zurückgezogen gilt, nach Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, sofern in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller klaglos gestellt wurde. Im Fall der Bekämpfung einer Ausschreibung mit Nichtigerklärungsantrag nach dem WVRG 2014 bewirkt der Widerruf der Ausschreibung durch die Auftraggeberin die Klaglosstellung der Antragstellerin. Nachdem gegenständlich der Antragstellerin die Klaglosstellung durch Widerruf der Ausschreibung mit Wirkung vom 16.11.2015 zur Kenntnis gebracht worden war und sie dazu weder binnen der vom Verwaltungsgericht Wien gesetzten Frist noch bis dato eine Stellungnahme abgegeben hat, war nach der oben wiedergegebenen Rechtsvorschrift des § 21 WVRG der Nachprüfungsantrag vom 22.6.2015 als gegenstandslos zu erklären und das verwaltungsgerichtliche Nachprüfungsverfahren spruchgemäß einzustellen. Nachdem gegenständlich der Antragstellerin die Klaglosstellung durch Widerruf der Ausschreibung mit Wirkung vom 16.11.2015 zur Kenntnis gebracht worden war und sie dazu weder binnen der vom Verwaltungsgericht Wien gesetzten Frist noch bis dato eine Stellungnahme abgegeben hat, war nach der oben wiedergegebenen Rechtsvorschrift des Paragraph 21, WVRG der Nachprüfungsantrag vom 22.6.2015 als gegenstandslos zu erklären und das verwaltungsgerichtliche Nachprüfungsverfahren spruchgemäß einzustellen.
1 WVRG hat die vor dem Verwaltungsgericht Wien, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer
Die Antragstellerin hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner
entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (§ 21) wird.
Paragraph 16, Absatz eins, WVRG hat die vor dem Verwaltungsgericht Wien, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer
Paragraph 15, entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin. Die Antragstellerin hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner
Paragraph 15, entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (Paragraph 21,) wird. Infolge der vollständigen Klaglosstellung der Antragstellerin seitens der Antragsgegnerin war die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die von selbiger entrichteten Gebühren für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung und für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung in vollem Umfang zurückzuerstatten. Das Verwaltungsgericht Wien übersieht in diesem Zusammenhang keineswegs, dass § 16 Abs. 2 WVRG die Rückerstattung der für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung entrichteten Gebühren nur unter der Voraussetzung vorsieht, dass dem Nichtigerklärungsantrag stattgegeben wurde, und - anders als die allgemeinere Vorschrift des § 16 Abs. 1 WVRG - den Fall der Klaglosstellung nicht explizit anspricht. Der Fall der Klaglosstellung ist jedoch in verfassungskonformer Interpretation der Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 WVRG jenem der Stattgabe des Nachprüfungsantrags durch das Verwaltungsgericht gleichzusetzen, hätte es doch ansonsten die Auftraggeberin in einem für sie aussichtslosen Fall in der Hand, durch Klaglosstellung der Antragstellerin der für den Fall der Stattgabe des Antrags durch das Gericht gesetzlich vorgesehenen Kostenrückerstattungspflicht hinsichtlich der Einstweiligen Verfügung zu entgehen. Eine Differenzierung bei der Gebührenrückerstattung zwischen dem Fall der Stattgabe des Nachprüfungsantrags und dem Fall der Klaglosstellung erweist sich vor diesem Hintergrund als grob unsachlich und kann dem Gesetzgeber ein solches Regelungsverständnis nicht unterstellt werden. Daher geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass nach dem Regelwerk des § 16 WVRG die Auftraggeberin für den Fall der Klaglosstellung zur Rückerstattung entrichteter Gebühren in vollem Umfang, das heißt auch hinsichtlich der für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung entrichteten Gebühren verpflichtet ist. Das Verwaltungsgericht Wien übersieht in diesem Zusammenhang keineswegs, dass Paragraph 16, Absatz 2, WVRG die Rückerstattung der für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung entrichteten Gebühren nur unter der Voraussetzung vorsieht, dass dem Nichtigerklärungsantrag stattgegeben wurde, und - anders als die allgemeinere Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, WVRG - den Fall der Klaglosstellung nicht explizit anspricht. Der Fall der Klaglosstellung ist jedoch in verfassungskonformer Interpretation der Vorschriften des Paragraph 16, Absatz eins und 2 WVRG jenem der Stattgabe des Nachprüfungsantrags durch das Verwaltungsgericht gleichzusetzen, hätte es doch ansonsten die Auftraggeberin in einem für sie aussichtslosen Fall in der Hand, durch Klaglosstellung der Antragstellerin der für den Fall der Stattgabe des Antrags durch das Gericht gesetzlich vorgesehenen Kostenrückerstattungspflicht hinsichtlich der Einstweiligen Verfügung zu entgehen. Eine Differenzierung bei der Gebührenrückerstattung zwischen dem Fall der Stattgabe des Nachprüfungsantrags und dem Fall der Klaglosstellung erweist sich vor diesem Hintergrund als grob unsachlich und kann dem Gesetzgeber ein solches Regelungsverständnis nicht unterstellt werden. Daher geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass nach dem Regelwerk des Paragraph 16, WVRG die Auftraggeberin für den Fall der Klaglosstellung zur Rückerstattung entrichteter Gebühren in vollem Umfang, das heißt auch hinsichtlich der für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung entrichteten Gebühren verpflichtet ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da in Ansehung dieser von Judikatur und Literatur herausgearbeiteten Grundsätze im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.123.046.7178.2015
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