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{'item': 'VGW-123/077/14124/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlVGW-123/077/14124/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr.in Lettner als Vorsitzende, den Richter Dr. Oppel und die Richterin Mag.a Mandl über den Antrag der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung betreffend das Vergabeverfahren KAV-GED-A/32/2014/SE "Lieferung von Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien für Dialysegeräte, Neuanschaffung von Dialysegeräten samt Wartung für chronische Dialyse in Einrichtungen des Wiener Krankenanstaltenverbundes und der Wiener Gebietskrankenkasse" - Los 5, der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, und der Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, als vergebende Stelle, diese vertreten durch Rechtsanwalts-Partnerschaft, nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Der Antrag der A. GmbH auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 27.11.2015, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, wird abgewiesen. II.römisch zwei. Die Antragstellerin hat die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zum Nachprüfungsantrag: Die Antragstellerin brachte in ihrem Nachprüfungsantrag vom 4.12.2015 im Wesentlichen vor, die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, und die Wiener Gebietskrankenkasse würden ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages betreffend den Abschluss einer Rahmenvereinbarung führen. Das Verfahren betreffe die Neuanschaffung von Dialysegeräten samt Wartung für chronisch Kranke in Einrichtungen des Wiener Krankenanstaltenverbundes und der Wiener Gebietskrankenkasse sowie die Lieferung von Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien für Dialysegeräte und sei in Lose gegliedert. Die Antragstellerin sei hinsichtlich der Lose 1 und 5 zum Vergabeverfahren zugelassen und zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert worden. Am 9.6.2015 habe der Antragstellerin fristgerecht ein erstes Angebot für Los 5 eingereicht. Am 22.9.2015 habe die Antragstellerin fristgerecht ein letztgültiges Angebot für Los 5 abgegeben. Mit dem als Beilage./1 angeschlossenen Schreiben vom 27.11.2015 sei der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass die Auftraggeberinnen beabsichtigen würden, die als Los 5 ausgeschriebene Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien für Dialysegeräte, die Neuanschaffung von Dialysegeräten samt Wartung für chronische Dialyse in Einrichtungen des Wiener Krankenanstaltenverbund und der Wiener Gebietskrankenkasse an die B. GmbH & Co. KG (mitbeteiligte Partei) zu vergeben (Zuschlagsentscheidung). Der vorliegende Nachprüfungsantrag richte sich gegen die Zuschlagsentscheidung als gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 16 lit. a sublit. dd BVergG 2006. Die Antragstellerin begehre deren Nichtigerklärung.Der vorliegende Nachprüfungsantrag richte sich gegen die Zuschlagsentscheidung als gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2006. Die Antragstellerin begehre deren Nichtigerklärung. In der Sache hätte das Angebot der mitbeteiligten Partei wegen Nichterfüllung von Mindest- und Qualitätskriterien ausgeschieden oder zumindest schlechter als das Angebot der Antragstellerin bewertet werden müssen. Konkret betreffe das das Mindestkriterium „Blutvolumen-Monitoring/-Regelung“, welches das Angebot der mitbeteiligten Partei nicht erfüllen würde, und bei den Qualitätskriterien die Subkriterien 9, 11 und 16. Die Antragstellerin kenne als Markführerin die am Markt befindlichen Produkte ihrer Mitbewerber und gehe auf Grund ihrer Marktkenntnis davon aus, dass die mitbeteiligte Partei Dialysegeräte des Unternehmens N. angeboten habe, und zwar konkret das marktgängige und aktuelle Gerät mit der Typenbezeichnung „S.“. Es sei allgemein bekannt, dass die mitbeteiligte Partei derzeit ein solches Gerät im X.-Krankenhaus vorstelle. Auf Grund ihres Marktwissens und der für das bezeichnete Produkt frei zugänglichen Produktbroschüren (Internet) sei die Antragstellerin auch in der Lage zu beurteilen, dass das in Frage kommende Dialysegerät S. weder das angeführte Mindestkriterium noch die angeführten Qualitätskriterien erfülle.Die Antragstellerin kenne als Markführerin die am Markt befindlichen Produkte ihrer Mitbewerber und gehe auf Grund ihrer Marktkenntnis davon aus, dass die mitbeteiligte Partei Dialysegeräte des Unternehmens N. angeboten habe, und zwar konkret das marktgängige und aktuelle Gerät mit der Typenbezeichnung „S.“. Es sei allgemein bekannt, dass die mitbeteiligte Partei derzeit ein solches Gerät im römisch zehn.-Krankenhaus vorstelle. Auf Grund ihres Marktwissens und der für das bezeichnete Produkt frei zugänglichen Produktbroschüren (Internet) sei die Antragstellerin auch in der Lage zu beurteilen, dass das in Frage kommende Dialysegerät S. weder das angeführte Mindestkriterium noch die angeführten Qualitätskriterien erfülle. Nach § 9 Medizinproduktegesetz müsse jedem Dialysegerät eine vollständige deutschsprachige Gebrauchsanweisung unter Angabe sämtlicher Leistungsdaten, Funktionalitäten, Anwendungsbeschreibungen etc. beigegeben werden, sohin eine detaillierte Beschreibung sämtlicher Funktionalitäten des Dialysegerätes. Zusätzlich müsse auch die Bedienung jedes Dialysegerätes in deutscher Sprache möglich sein. Schon aus regulatorischen (medizinproduktrechtlichen) Gründen dürfe ein Dialysegerät nur jene Funktionalitäten haben, die in der Gebrauchsanweisung erwähnt und in ihrem Ablauf und ihrer Funktion exakt beschrieben sind. Andere – darüber hinausgehende - Funktionalitäten dürfe das Dialysegerät gar nicht haben, weil ansonsten die regulatorischen Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes verletzt würden.Nach Paragraph 9, Medizinproduktegesetz müsse jedem Dialysegerät eine vollständige deutschsprachige Gebrauchsanweisung unter Angabe sämtlicher Leistungsdaten, Funktionalitäten, Anwendungsbeschreibungen etc. beigegeben werden, sohin eine detaillierte Beschreibung sämtlicher Funktionalitäten des Dialysegerätes. Zusätzlich müsse auch die Bedienung jedes Dialysegerätes in deutscher Sprache möglich sein. Schon aus regulatorischen (medizinproduktrechtlichen) Gründen dürfe ein Dialysegerät nur jene Funktionalitäten haben, die in der Gebrauchsanweisung erwähnt und in ihrem Ablauf und ihrer Funktion exakt beschrieben sind. Andere – darüber hinausgehende - Funktionalitäten dürfe das Dialysegerät gar nicht haben, weil ansonsten die regulatorischen Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes verletzt würden. Zur vorgebrachten Nichterfüllung des Mindestkriteriums „Blutvolumen-Monitoring/-Regelung muss möglich sein“ brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Ausschreibungsunterlagen (Teil C, Leistungsbeschreibung zur Legung des letztgültigen Angebotes für das Los 5) würden unter Punkt 2 (Anforderungen an die Dialysegeräte, Seite 7) das folgende Mindestkriterium (Musskriterium) vorsehen: „Mit den angebotenen und im Fall des Einzelabrufs zu liefernden, aufzustellenden und in Betrieb zu nehmenden Dialysegeräten muss die Blutvolumen-Monitoring/-Regelung möglich sein. Sodann führte die Antragstellerin aus, dass Dialysepatienten auf Grund der eingeschränkten Nierenfunktion Schwierigkeiten hätten, Flüssigkeiten über den Harn auszuscheiden, und ein kontrollierter Flüssigkeitsentzug während der Dialyse für diese Patienten wichtig sei. Ein zu rascher Flüssigkeitsentzug würde zu Nebenwirkungen wie Blutdruckschwankungen, Blutdruckabfällen, Schwindel, Kreislaufzusammenbrüchen und Krämpfen führen. Die Bestimmung und Anpassung des Blutvolumens durch ein Dialysegerät könne theoretisch entweder durch manuelle Steuerung oder durch automatisierte Regelung erfolgen. Die manuelle Steuerung erfordere die ständige Anwesenheit von Pflegepersonal am Gerät zur Überwachung und sei überdies im Vergleich zur automatisierten Regelung zu langsam, sodass es zu den oben beschriebenen Nebenwirkungen kommen würde. Die Ausschreibungsunterlagen hätten eine bloß manuelle Steuerung ausschließen und eine automatisierte Regelung als Musskriterium festschreiben wollen. Das von der mitbeteiligten Partei vermutlich angebotene Gerät „S.“ verfüge lediglich über eine manuelle Steuerung. Dies gehe aus der englischsprachigen Produktbroschüre hervor, welche lediglich die Funktionalität der Messung („measurements“) des Blutvolumens vorsehe, nicht aber die automatisierte Regelung. Ob der diesbezügliche Informationsstand der Antragstellerin zutreffe, lasse sich an Hand der deutschsprachigen Gebrauchsanweisung des Gerätes verifizieren, weil eine solche Funktionalität medizinproduktrechtlich im Einzelnen beschrieben sein müsste, sollte sie vorhanden sein. Zum Subkriterium 9 brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Ausschreibungsunterlagen würden in Teil A, Verfahrensordnung (zur Legung des letztgültigen Angebotes) unter Punkt 28.2.2 (

  1. i)auf den Seiten 34 f das folgende Qualitätskriterium vorsehen: „Subkriterium 9 „Nach Voreinstellung der Parameter, automatische intradialytische Bluttemperaturregelung: Verfügen die angebotenen Dialysegeräte über eine nach Voreinstellung der Parameter, automatische intradialytische Bluttemperaturregelung, so erhält das letztgültige Angebot des Bieters in diesem Subkriterium 1,25 Punkte. Wie die Antragstellerin bereits ausgeführt habe, bezeichne der Begriff der „Regelung“ durch ein Dialysegerät die „Messung und Anpassung“ eines Wertes durch das Dialysegerät anhand von voreingestellten Parametern ohne erforderliche Alarmierung und (manuelle) Intervention des Pflegepersonals. Dies bedeute konkret, dass das Dialysegerät nach Einstellung der relevanten Parameter während der Dialysebehandlung automatisch (ohne weiteres Zutun von klinischem Personal) reagiere, um die Bluttemperatur konstant zu halten. Dies sei notwendig, weil die Bluttemperatur während der Dialysebehandlung ohne Regelung regelmäßig ansteige. Eine konstante Bluttemperatur während der Behandlung („intradialytisch“) indiziere in der Regel eine höhere Kreislaufstabilität der Patienten. Die Bluttemperatur solle idealerweise am Ende der Behandlung jener zu Beginn und während der Behandlung entsprechen. Zu hohe Bluttemperaturen könnten zu für den Patienten unangenehmen Nebenwirkungen wie Blutdruckschwankungen, Blutdruckabfälle, Schwindel, Kreislaufzusammenbrüchen, Krämpfen etc. führen. Zu niedrige Bluttemperaturen könnten zu Frösteln und Frieren der Patienten führen. Durch eine automatische Regelung der Bluttemperatur könne die Temperatur des Blutes von Dialysepatienten während der gesamten Behandlungsdauer von etwa vier Stunden konstant gehalten werden. Darüber hinaus könnten dadurch die Stabilität des Kreislaufs und des Blutdrucks des Patienten verbessert werden. Mit dem in Rede stehenden Subkriterium sollten daher jene angebotenen Dialysegeräte besonders positiv bewertet werden, die eine permanente Kontrolle und eine automatische Anpassung der Bluttemperatur leisten können. Dies sei durch die Auftraggeber auch nochmals explizit klargestellt worden, wenn sie darauf verweisen, dass durch eine permanente automatische Bluttemperaturregelung allfällige „Blutdruckschwankungen verhindert werden können und für den Patienten eine gefühlt angenehmere Behandlung bei geregelter Temperatur ermöglicht werde“ (so in der „2. Nachsendung zu den Ausschreibungsunterlagen“, Punkt 12). Bei Dialysegeräten, die keine automatische Regelung der Bluttemperatur vorsehen, müsste während der gesamten Dauer einer Dialysebehandlung ständig ein (entsprechend geschulter) Mitarbeiter der die Geräte nutzenden Institutionen parat stehen und die Bluttemperatur überwachen und notwendigenfalls manuell anpassen. Dies sei klinisch schwer machbar und wirtschaftlich nicht sinnvoll. Das von der mitbeteiligten Partei vermutlich angebotene Gerät verfüge über keine technische Funktionalität zur geforderten Regelung der Bluttemperatur im Sinne einer automatisierten Anpassung der Temperatur durch das Dialysegerät (auf Basis voreingestellte Parameter). Schon die öffentlich zugängliche Produktbroschüre für S. gebe keinerlei Hinweis auf die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Bluttemperatur. Bei richtiger Bewertung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Angebots der mitbeteiligten Partei hätten die Auftraggeber daher für das Subkriterium 9 Null Punkte anstelle der tatsächlich vergebenen 1,25 Punkte vergeben dürfen. Unrichtige/fehlerhafte Angaben im Angebot hätten zum Ausscheiden des betreffenden Angebotes führen müssen, weil der Mangel nicht verbesserbar sei. Die unrichtige Bewertung des Angebots der mitbeteiligten Partei belaste jedenfalls die Bestbieterermittlung mit Rechtswidrigkeit. Zum Subkriterium 11 führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, die Ausschreibungsunterlagen würden in Teil A, Verfahrensordnung (zur Legung des letztgültigen Angebots) unter Punkt 28.2.2 (
  2. k)auf Seite 35 das folgende Qualitätskriterium vorsehen: „Subkriterium 11: Automatische intradialytische Druckregelung im arteriellen System: Verfügen die angebotenen Dialysegeräte über eine automatische intradialytische Druckregelung im arteriellen System, so erhält das letztgültige Angebot des Bieters in diesem Suchkriterium 1,25 Punkte.“ Als arterielles System werde jener Abschnitt des extrakorporalen Blutkreislauf (d.h. des künstlichen Blutkreislaufes außerhalb des Körpers des Patienten) verstanden, der zwischen der Blutentnahme aus dem Patienten (via Kanüle, Katheter) und dem Filter (der „künstlichen Niere“, in der die Blutreinigung stattfinde) liege. Wie auch in der „2. Nachsendung zu den Ausschreibungsunterlagen“, Punkt 12, seitens der Auftraggeber selbst angeführt werde, sei die Druckanpassung ein wichtiges Qualitätsmerkmal eines Dialysegerätes, um einerseits einen möglichst hohen Blutfluss während der Behandlung (als Voraussetzung einer effizienten Therapie) aufrecht zu halten, andererseits aber Abweichungen im Druck so abzufangen, dass das Blut nicht geschädigt werde. Durch einen zu starken Unterdruck könnten Blutzellen zerstört werden. Die Druckregelung ergebe sich aus der automatischen, selbsttätig vom Gerät durchgeführten Umkehrung des Blutflusses in die ursprüngliche Richtung (Behandlungsmodus), nachdem der Druck im arteriellen System - im Zuge des Backflows - den voreingestellter Wert erreicht habe. Das von der mitbeteiligten Partei angebotene Gerät S. biete - nach Einschätzung der technischen Experten der Antragstellerin - keine Möglichkeit des arteriellen Backflows vom künstlichen extrakorporalen Blutkreislauf in den Blutkreislauf des Patienten. Dieses Gerät biete diese Rückflussmöglichkeit zum Druckabbau technisch gar nicht an. Dies ergebe sich schon aus der fehlenden Angabe zu Druckanpassungsfunktionalitäten in der Produktbroschüre von S.. Ein entsprechender Nachweis, dass das Gerät die Funktionalität des arteriellen Backflows nicht leisten könne, müsse auch daran erkennbar sein, dass die Gebrauchsanweisung diese Funktionalität nicht beschreibe (Was bei Vorhandensein aber, wie dargelegt worden sei, medizinproduktrechtlich geboten sei). Bei richtiger Bewertung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hätten die Auftraggeber für das Subkriterium 11 daher Null Punkte anstatt der tatsächlich vergebenen 1,25 Punkte vergeben dürfen. Unrichtige/fehlerhafte Angaben im Angebot müssten auch zum Ausscheiden des betreffenden Angebotes führen, weil der Mangel nicht behebbar sei. Die unrichtige Bewertung des Angebotes der mitbeteiligten Partei belastet die Bestbieterermittlung mit Rechtswidrigkeit. Zum Subkriterium 16 führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, die Ausschreibungsunterlagen würden in „Teil A, Verfahrensordnung (zur Legung des letztgültigen Angebots)“ unter Punkt 28.2.2 (
  3. p)auf Seite 37 das folgende Qualitätskriterium vorsehen: „Subkriterium 16 kombinierte Prä-/Postdilution: Ist mit den angebotenen Dialysegeräten eine kombinierte Prä-/Postdilution möglich, so erhält das letztgültige Angebot des Bieters in diesem Subkriterium 1,25 Punkte.“ Neben der Standard-Hämodialyse, einem Verfahren, bei dem das Dialysat (das heißt die Waschlösung) am Blut - durch eine dünne, poröse Filtermembran getrennt - vorbeigeleitet werde (und während dieses Vorganges die Giftstoffe aus dem Blut aufnehme), kämen vermehrt Verfahren zur Anwendung, bei denen zusätzlich große Volumina Blutwasser filtriert würden. Dieser Flüssigkeitsverlust müsse kontinuierlich durch eine Infusionslösung ersetzt werden, die dem Blut entweder vor dem Filter (Prädilution) oder nach dem Filter (Postdilution) zugeführt werden. Durch diese Verfahren der Prä-/Postdilution könne die Krankheitsanfälligkeit der Patienten reduziert und eine höhere Lebensqualität der Dialysepatienten erreicht werden. Der Nachteil der Postdilution sei eine hohe Neigung von Thrombosierung (Blutgerinnung) des Blutes im Filter (bedingt durch die hohe Konzentration der Blutzellen im Filter, da zuerst filtriert und erst danach infundiert werde); der Nachteil der Postdilution sei die Verdünnung des Blutes, das heiße es müssten sehr große Volumina ausgetauscht werden, um eine der Postdilution vergleichbare Effizienz der Blutreinigung zu erzielen. Durch eine Kombination von Prä- und Postdilution (wie sie in der vorliegenden Ausschreibung qualitativ höher bewertet werden solle) würden nun die Nachteile der einzelnen Verfahren überwunden. Dialysegeräte, die diese Funktionalität der kombinierten Prä-/Postdilution im Wege der Regelung erfüllten, seien daher in der Lage, anhand von Behandlungsparametern das Verhältnis von Prä- und Postdilution automatisiert zu optimieren; das heiße es werde so viel wie möglich im Postdilutionsmodus verabreicht (höchste Effizienz, ohne eine Blutgerinnung zu verursachen) und so wenig wie nötig im Prädilusionsmodus (um Ressourcen zu schonen). Mit diesem Qualitätskriterium sollten jene Dialysegeräte qualitativ besser bewertet werden, die es ermöglichten, dass Dialysebehandlungen kombiniert im Wege der Prä- und Postdilution durchgeführt werden könnten. In diesem Sinne würden auch die Auftraggeber betonen, dass durch die automatisierte Kombination - d.h. Verhältnis zwischen Prä- und Postdilution während der Behandlung auf Basis von Behandlungsparametern - auch Patienten mit „ungünstigen hämorheologischen Voraussetzungen“ (siehe „2. Nachsendung zu den Ausschreibungsunterlagen“, Punkt 12), d.h. Patienten mit Blutwerten, die ein höheres Blutgerinnungsrisiko darstellen, individualisiert und medizinisch effizient behandelt werden könnten. Auch die Bedienungsqualität spiele bei diesem Kriterium eine Rolle: Während bei Geräten mit Möglichkeit der kombinierten Prä-/Postdilution die automatisierte Anpassung direkt durch das Dialysegerät ohne Notwendigkeit der manuellen Intervention erfolgen könne, müssten bei Geräten, die dieses Kriterium nicht erfüllen, die Infusionsraten für Prä- bzw. Postdilution manuell eingestellt werden. Eine solche manuelle Einstellung wäre jedoch medizinisch weit weniger sicher und auch wirtschaftlich ineffizient. Da sich während der Behandlung die Zusammensetzung und Strömungseigenschaften (Biologie) des Blutes (und damit das Gerinnungsrisiko), die Durchlässigkeit der Filtermembran und der Transmembrandruck laufend ändern würden, müssten die Aufstellung der Infusion in Prä- und Postdilution sowie die jeweiligen Infusionsraten (d.h. Infusionsvolumina pro Zeit) kontinuierlich manuell angepasst werden. Eine zu hohe Postdilution würde mit hohem Clotting-Risiko (Blutgerinnung), eine zu hohe Prädilusion mit einem nicht zu rechtfertigenden Ressourceneinsatz (Dialysewasser, Abwasser, Energie, Dialysekonzentrat) einhergehen. Das Gerät S. biete nach Auffassung der technischen Experten der Antragstellerin keine Möglichkeit der kombinierten Behandlung mit Prä- und Postdilution. Dieses Gerät eröffne nur die Behandlung entweder mittels Prädilusion oder im Wege der Postdilution; es könne aber nicht automatisiert anhand geräteseitig gemessener Behandlungsparameter auf die konkreten Bedürfnisse eines Patienten dergestalt eingehen, dass im Verlauf einer Dialysebehandlung bei Bedarf das Verhältnis der Prä- und Postdilusion verändert werde, um die Gefahr einer Blutgerinnung bei gleichzeitig effizientem Ressourceneinsatz zu reduzieren. Ein damit kombinierter und (was das Wesen einer automatisierten Kombination ausmache) optimierter Einsatz vom Prä- und Postdilution sei nicht möglich. Zu diesem Punkt ergebe sich keinerlei Hinweis aus der Produktbroschüre. Das Fehlen einer kombinierten Prä-/Postdilution ließe sich auch anhand der Gebrauchsanweisung mühelos verifizieren. Bei richtiger Bewertung des Angebots der mitbeteiligten Partei hätten die Auftraggeber daher für das Subkriterium 16 null Punkte anstelle der tatsächlich vergebenen 1,25 Punkte vergeben dürfen. Unrichtige/fehlerhafte Angaben im Angebot müssten auch zum Ausscheiden des betreffenden Angebotes führen, weil der Mangel nicht behebbar sei. Die unrichtige Bewertung des Angebots der mitbeteiligten Partei belaste jedenfalls die Bestbieterermittlung mit Rechtswidrigkeit. Zusammenfassend zeige sich, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mangels Erfüllung eines Mindestkriteriums bzw. wegen nicht verbesserbarer Angebotsmängel auszuscheiden gewesen wäre. Jedenfalls aber wäre das Angebot der mitbeteiligten Partei bei korrekter Prüfung und Bewertung der Qualitätskriterien wegen der Nichterfüllung von Qualitätskriterien nur mit einer deutlich geringeren Punkteanzahl zu bewerten und damit hinter das Angebot der Antragstellerin zu reihen gewesen. Zur einstweiligen Verfügung: Die Antragstellerin beantragte in ihrem Antrag, den Antragsgegnerinnen die Erteilung des Zuschlags für das hier gegenständliche Los 5 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu untersagen. Das Verwaltungsgericht untersagte den Antragsgegnerinnen mit Beschluss vom 10.12.2015, VGW-123/V/077/14125/2015, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens den Abschluss der Rahmenvereinbarung, wobei die von der Antragstellerin verwendete Bezeichnung „Erteilung des Zuschlags“ als bloßes Vergreifen im Ausdruck gewertet wurde. Zum Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 16.12.2015: Die Antragsgegnerinnen nahmen zum Nachprüfungsantrag mit Schriftsatz vom 16.12.2015 Stellung. Nach Angaben zum Sachverhalt, die im Wesentlichen unstrittige und aus dem Vergabeakt nachvollziehbare Tatsachen zum Gegenstand haben, hielten die Antragsgegnerinnen dem Nachprüfungsantrag insbesondere Folgendes entgegen: Der Nachprüfungsantrag richte sich ausdrücklich gegen eine Zuschlagsentscheidung und beantrage deren Nichtigerklärung. Da es sich gegenständlich um ein Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung handle, existiere keine Zuschlagsentscheidung und können folglich auch nicht nichtig erklärt werden. Der Antrag richte sich somit gegen eine nicht existente Entscheidung. Darüber hinaus drohe der Antragstellerin auch nicht, dass einem anderen Bieter der Zuschlag erteilt werde, weil in Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Zuschlagserteilung gar nicht vorgesehen sei. Gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WVRG sei das Verwaltungsgericht zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig. Korrespondierend dazu habe ein Nachprüfungsantrag gemäß § 23 Abs. 1 Z 5 WVRG jedenfalls die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet, zu enthalten. Dementsprechend sei die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes durch die geltend gemachten Beschwerdepunkte determiniert und, anders als bei Beschwerdegründen, sei ein Nachschieben von Beschwerdepunkten unzulässig. Da sich die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben offenbar nicht in einem Recht auf Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit ihr als Partner verletzt erachte und die mangelhafte Bezeichnung der Beschwerdepunkte einer Verbesserung nicht zugänglich sei, liege im gegenständlichen Fall kein rechtskonform ausgeführter Beschwerdepunkt vor. Dem Nachprüfungsantrag könne schon aus diesem Grund nicht Folge gegeben werden.Der Nachprüfungsantrag richte sich ausdrücklich gegen eine Zuschlagsentscheidung und beantrage deren Nichtigerklärung. Da es sich gegenständlich um ein Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung handle, existiere keine Zuschlagsentscheidung und können folglich auch nicht nichtig erklärt werden. Der Antrag richte sich somit gegen eine nicht existente Entscheidung. Darüber hinaus drohe der Antragstellerin auch nicht, dass einem anderen Bieter der Zuschlag erteilt werde, weil in Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Zuschlagserteilung gar nicht vorgesehen sei. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG sei das Verwaltungsgericht zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig. Korrespondierend dazu habe ein Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG jedenfalls die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet, zu enthalten. Dementsprechend sei die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes durch die geltend gemachten Beschwerdepunkte determiniert und, anders als bei Beschwerdegründen, sei ein Nachschieben von Beschwerdepunkten unzulässig. Da sich die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben offenbar nicht in einem Recht auf Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit ihr als Partner verletzt erachte und die mangelhafte Bezeichnung der Beschwerdepunkte einer Verbesserung nicht zugänglich sei, liege im gegenständlichen Fall kein rechtskonform ausgeführter Beschwerdepunkt vor. Dem Nachprüfungsantrag könne schon aus diesem Grund nicht Folge gegeben werden. Betreffend Blutvolumen-Monitoring/-Regelung führten die Antragsgegnerinnen im Wesentlichen aus, es treffe zu, dass die konkret angebotenen Dialysegeräte eine Funktionalität aufweisen müssten, die das Überwachen und Regeln des Blutvolumens ermögliche. Es handle sich dabei um eine Grundfunktionalität eines jeden dem Stand der Technik entsprechenden Dialysegerätes, weshalb diese Anforderung auch als Mindestkriterium festgelegt worden sei. Das von der mitbeteiligten Partei angebotene Dialysegerät erfülle diese in den Ausschreibungsunterlagen festgelegte Mindestanforderung vollständig. Dies sei von den Antragsgegnerinnen auch im Rahmen der Angebotsprüfung überprüft worden, wie sich aus dem Prüfbericht ergebe. Die Antragstellerin versuche, dem eindeutig und klar festgelegten Mindestkriterium einen Bedeutungsinhalt zu unterstellen, der schlicht keinerlei Grundlage in den Festlegungen der Ausschreibungsunterlagen habe. So möge es vielleicht zutreffen, dass das von der Antragstellerin angebotene Produkt in einzelnen Punkten die Dialysebehandlung vereinfache bzw. verbessere, die von der Antragstellerin dargestellten Funktionalitäten seien aber im gegenständlichen Mindestkriterium gar nicht gefordert. Die Antragstellerin setze in der Beschreibung ihres Verständnisses des Mindestkriteriums ausschließlich auf die Funktionalität des von ihr angebotenen Dialysegerätes auf und lasse dabei außer Betracht, dass nicht nur die von ihr angebotene technische Lösung richtig bzw. möglich sei. Aus dem Umstand, dass das von der mitbeteiligten Partei angebotene Gerät nicht der technischen Lösung der Antragstellerin entspreche, könne aber nicht abgeleitet werden, dass das von der mitbeteiligten Partei angebotene Gerät das gegenständliche Mindestkriterium nicht erfüllen. Zur behaupteten Nichterfüllung des Subkriteriums 9 („Nach Voreinstellung der Parameter, automatische intradialytische Bluttemperaturregelung“) brachten die Antragsgegnerinnen im Wesentlichen vor, die Ausführungen der Antragstellerin, dass das von der mitbeteiligten Partei angebotene Gerät nicht über die geforderte Funktionalität einer automatisierten Anpassung der Temperatur durch das Dialysegerät verfüge, würde nicht den Tatsachen entsprechen. Die geforderte Funktionalität sei bereits zum einen mit den im Zuge der Angebotslegung vorgelegten Unterlagen nachgewiesen und zum anderen im Rahmen der Vor-Ort-Besichtigung des im X.-Krankenhaus im Einsatz befindlichen Gerätes positiv festgestellt worden. Im Übrigen würde die Antragstellerin auch in diesem Punkt dem eindeutig und klar festgelegten Subkriterium einen Bedeutungsinhalt unterstellen, der schlicht keine Grundlage in den Festlegungen der Ausschreibungsunterlagen habe.Zur behaupteten Nichterfüllung des Subkriteriums 9 („Nach Voreinstellung der Parameter, automatische intradialytische Bluttemperaturregelung“) brachten die Antragsgegnerinnen im Wesentlichen vor, die Ausführungen der Antragstellerin, dass das von der mitbeteiligten Partei angebotene Gerät nicht über die geforderte Funktionalität einer automatisierten Anpassung der Temperatur durch das Dialysegerät verfüge, würde nicht den Tatsachen entsprechen. Die geforderte Funktionalität sei bereits zum einen mit den im Zuge der Angebotslegung vorgelegten Unterlagen nachgewiesen und zum anderen im Rahmen der Vor-Ort-Besichtigung des im römisch zehn.-Krankenhaus im Einsatz befindlichen Gerätes positiv festgestellt worden. Im Übrigen würde die Antragstellerin auch in diesem Punkt dem eindeutig und klar festgelegten Subkriterium einen Bedeutungsinhalt unterstellen, der schlicht keine Grundlage in den Festlegungen der Ausschreibungsunterlagen habe. Zur behaupteten Nichterfüllung des Subkriteriums 11 („Automatische intradialytische Druckregelung im arteriellen Bereich“) gehe das Vorbringen der Antragstellerin ins Leere, weil ein „arterieller Backflow“ nicht Voraussetzung dieses Qualitätskriteriums sei. Die Antragstellerin stelle auch in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die Funktionalität des von ihr angebotenen Dialysegerätes ab und lasse dabei außer Acht, dass nicht nur die von ihr angebotene technische Lösung „richtig“ bzw. „möglich“ sei. Richtigerweise verfüge das von der mitbeteiligten Partei angebotene Dialysegerät über eine automatische intradialytische Druckregelung im arteriellen System, was von den Antragsgegnerinnen abschließend überprüft und auch im Rahmen der Vor-Ort-Besichtigung bestätigt worden sei. Zur behaupteten Nichterfüllung des Subkriteriums 16 („Kombinierte Prä-/Postdilution“) brachten die Antragsgegnerinnen vor, eine Kombination aus Prä-/Postdilution sei beim Gerät der mitbeteiligten Partei möglich, weshalb die in diesem Subkriterium geforderte Funktionalität vorliege. Auch das Erfüllen dieses Qualitätskriteriums sei von der mitbeteiligten Partei im Zuge der Angebotslegung nachgewiesen und auch bei der Vor-Ort-Besichtigung bestätigt worden. Zum Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom 14.12.2015: Die mitbeteiligte Partei nahm zum Nachprüfungsantrag mit Schriftsatz vom 16.12.2015 Stellung. Zunächst führte sie aus, die Antragstellerin würde die Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung und somit einer nicht existenten Entscheidung beantragen. Die einzige gesondert anfechtbare Entscheidung, die im jetzigen Verfahrensstadium vorliege, sei die Mitteilung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Diese Entscheidung werde jedoch von der Antragstellerin nicht bekämpft. Es handle sich dabei um zwei gänzlich verschiedene Entscheidungen. Auch die Bekanntgabe einer Stillhaltefrist oder die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots könnten die bekämpfte Entscheidung nicht als Zuschlagsentscheidung qualifizieren. Der Nachprüfungsantrag sei daher mangels Vorliegens der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. Der guten Ordnung halber werde festgehalten, dass es sich hierbei auch um keinen verbesserbaren Mangel handle. Betreffend das Mindestkriterium „Blutvolumen-Monitoring/-Regelung muss möglich sein“ brachte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen vor, die Antragstellerin würde den Begriff „Monitoring“ fälschlicher Weise mit „Messung“ übersetzen. Richtig sei jedoch der Begriff „Überwachung“. Dass das Produkt der mitbeteiligten Partei das Blutvolumen überwache und regle, stehe außer Frage. Die Antragstellerin würde mit den von ihr dargelegten, angeblichen (und unzutreffenden) Mindestkriterien lediglich ihr eigenes Produkt beschreiben. Die Gestaltung von Mindestkriterien, die nur auf einen einzigen Hersteller „zugeschnitten“ sind, seien jedoch unzulässig und von den Antragsgegnerinnen auch nicht beabsichtigt. Zum Subkriterium 9 („Nach Voreinstellung der Parameter, automatische intradialytische Bluttemperaturregelung“) führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, das von ihr angebotene Produkt würde die Voraussetzungen an dieses Qualitätskriterium erfüllen und sei daher zu Recht mit 1,25 Punkten bewertet worden. Schließlich sei eine Regelung der Dialysetemperatur sowie eine daran anknüpfende automatische Regelung der Bluttemperatur sehr wohl in der Funktionspalette des angebotenen Produkts enthalten. Eine manuelle Intervention – wie von der Antragstellerin unzutreffender Weise behauptet werde – sei nicht erforderlich. Wenn die Antragstellerin vermeine, es bedürfe einer eigenen Funktionalität für die geforderte Regelung, so sei auf die Ausschreibungsunterlagen zu verweisen. Eine eigene Funktionalität werde schließlich an keiner Stelle gefordert. Wie bereits im Zuge der Mindestkriterien beschreibe die Antragstellerin in diesem Zusammenhang lediglich ihr eigenes Produkt und vernachlässige dabei die in den Ausschreibungsunterlagen tatsächlich festgehaltenen Kriterien. Darüber hinaus stehe die von der Antragstellerin vorgebrachte Funktion – über welche vermeintlich nur die Antragstellerin verfügen solle – in keinerlei Zusammenhang zu der in Subkriterium 9 abgefragten Funktion. Das Angebot der mitbeteiligten Partei habe daher hinsichtlich des Subkriteriums 9 ordnungsgemäß 1,25 Punkte erhalten. Zum Subkriterium 11 („Automatische intradialytische Druckregelung im arteriellen System“) brachte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen vor, auch hier beschreibe die Antragstellerin lediglich die Funktionen ihres eigenen Produkts mit Begrifflichkeiten aus ihrem Konzern. Schließlich werde ein „arterieller Backflow“ an keiner Stelle gefordert. Die Antragstellerin übersehe offenbar, dass auch andere technische Lösungen das in Subkriterium 11 geforderte Ergebnis – die automatische intradialytische Druckregelung im arteriellen System – liefern könne. Dies treffe insbesondere auch auf das von der mitbeteiligten Partei angebotene Produkt zu. Das Angebot der mitbeteiligten Partei habe daher hinsichtlich des Subkriteriums 11 ordnungsgemäß 1,25 Punkte erhalten. Zum Subkriterium 16 („Kombinierte Prä-/Postdilution“) führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, auch hier würden die Darlegungen der Antragstellerin ins Leere gehen. Die Kombination von Prä- und Postdilution sei möglich, was den Antragsgegnerinnen auch entsprechend dargelegt und mit diesen besprochen worden sei. Das Angebot der mitbeteiligten Partei habe daher hinsichtlich des Subkriteriums 16 ordnungsgemäß 1,25 Punkte erhalten. Zum Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom 22.12.2015: Mit Schriftsatz vom 22.12.2015 äußerte sich die mitbeteiligte Partei zum Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 17.12.2015 im Wesentlichen wie folgt: Der Antrag müsse nicht nur deswegen zurückgewiesen werden, weil mit der Zuschlagsentscheidung eine nicht existente Entscheidung bekämpft werde. Darüber hinaus würden auch unzulässige Beschwerdepunkte dargelegt. Schließlich würde sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf rechtskonforme Zuschlagserteilung verletzt erachten. Eine Zuschlagserteilung könne es jedoch im gegenständlichen Verfahren gar nicht geben. Auch fehlerhafte Beschwerdepunkte würden unbehebbare Mängel des Nachprüfungsantrages darstellen. Auf Grund der langjährigen Erfahrung „der Antragsgegnerin“ wie auch der zentralen Bedeutung des Vergabeverfahrens dürfe man davon ausgehen, dass diese die Abwicklung des Verfahrens mit höchster Sorgfalt vorgenommen habe. Dies habe selbstverständlich auch für die Angebotsprüfung und –bewertung zu gelten. Dieser Umstand werde nunmehr durch die Stellungnahme der Antragsgegnerin evident und bestätigt. Dass das von der mitbeteiligten Partei angebotene Produkt den Mindestkriterien entspreche, stehe außer Frage und sei entsprechend dokumentiert und geprüft worden. Schließlich könne es auch keinesfalls im Interesse „der Antragsgegnerin“ sein, ungeeignete oder gar „gesundheitsgefährdende“ Produkte für ihre Patienten zu beschaffen. Dass die Antragstellerin lediglich durch eine Beschreibung ihres eigenen Produktes und eine Interpretation an die Mindestkriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen derart nicht formuliert sei, ein Ausscheiden der mitbeteiligten Partei zu provozieren beabsichtige, sei evident. Diese Ansicht würde nunmehr offenbar auch „die Antragsgegnerin“ selbst teilen. Selbiges habe für die Bewertung des Angebotes der mitbeteiligten Partei zu gelten. Zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.12.2015: Die Antragstellerin replizierte zu den Schriftsätzen der Antragsgegnerinnen vom 16.12.2015 und der mitbeteiligten Partei vom 14.12.2015 im Wesentlichen Folgendes: Betreffend die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sei in jeder Hinsicht offenkundig, dass sich der vorliegende Nachprüfungsantrag gegen die dem Nachprüfungsantrag als Beilage angeschlossene Entscheidung der Auftraggeberinnen vom 27.11.2015 richte, mit der der Antragstellerin mitgeteilt werde, dass beabsichtigt sei, die hier ausgeschriebene Rahmenvereinbarung im Los 5 mit der mitbeteiligten Partei abzuschließen. Die Antragstellerin beziehe sich in allen Ausführungen klar und unmissverständlich auf genau diese Entscheidung und setze sich im Einzelnen mit der in ihr offengelegten Bestbieterevaluierung, die sie als rechtswidrig erachte, auseinander. Für einen redlichen Erklärungsempfänger sei daher offenkundig, dass die Antragstellerin die Nichtigerklärung dieser Entscheidung begehre, wie dies auch das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die Erlassung der einstweiligen Verfügung in seinem Beschluss vom 10.12.2015, GZ VGW-123/V/077/14125/2015, festhalten würde. Der Umstand, dass die Antragstellerin die angefochtene Entscheidung in ihrem Nachprüfungsantrag als „Zuschlagsentscheidung“ statt als „Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll“ bezeichnet habe, sei als bloßes Vergreifen in der Terminologie unschädlich, weil der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ gelte. Darüber hinaus mag die Bezeichnung als „Zuschlagsentscheidung“ auch darauf zurückzuführen sein, dass die Auftraggeberinnen in ihren Ausschreibungsunterlagen selbst mehrfach den Begriff „Zuschlagsentscheidung“ verwenden und damit ganz offensichtlich die hier angefochtene Entscheidung meinen würden. Dass ein (allein terminologischer) Fehlgriff in der Bezeichnung bei gleichzeitiger Klarheit darüber, welche Entscheidung der Auftraggeberinnen tatsächlich angefochten werde, nichts an der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages ändern könne, würde auch der einhelligen Judikatur der Vergabekontrollinstanzen und des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen. In der Folge legte die Antragstellerin Judikaturbeispiele für ihr Vorbringen dar. Dies müsse umso mehr dann gelten, wenn sich die Auftraggeberinnen in ihren Ausschreibungsunterlagen selbst der terminologisch unzutreffenden Bezeichnung („Zuschlagsentscheidung“) gegenüber den Bietern bediene. Auch das Vorbringen der Antragsgegnerinnen zu den geltend gemachten Beschwerdepunkten würde ins Leere gehen. Aus den von der Antragstellerin vorgebrachten Beschwerdepunkten und dem gesamten Antragsvorbringen gehe unmissverständlich hervor, dass sich die Antragstellerin durch die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerinnen in ihrem Recht auf Abschluss der vorliegenden Rahmenvereinbarung als tatsächlich zu evaluierende Bestbieterin verletzt erachte. Der Unterschied zwischen dem Akt des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung und jenem der Zuschlagserteilung sei höchstens terminologischer Natur. Beide Begriffe würden den Akt zum Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags bezeichnen. Der Einwand der Auftraggeberinnen erscheine aber auch vor dem Hintergrund ihrer eigenen Ausschreibungsunterlagen befremdlich, in denen sie selbst im Zusammenhang mit dem Abschluss der vorliegenden Rahmenvereinbarung explizit von der „Erteilung des Zuschlags“ sprechen würde. Daraus sei klar ersichtlich, dass die Auftraggeberinnen in dem der Antragstellerin drohenden Abschluss einer Rahmenvereinbarung ganz offensichtlich selbst eine Zuschlagserteilung sehen würden und den Bietern gegenüber sogar explizit erklärt hätten, gegenüber dem evaluierten Bestbieter eine solche Zuschlagserteilung vorzunehmen. Inhaltlich trat die Antragstellerin zunächst generell dem Einwand der Antragsgegnerinnen und der mitbeteiligten Partei entgegen, sie würde den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien einen Inhalt unterstellen, der sich nicht aus den Ausschreibungsunterlagen ergäbe. Generell sei zu erwidern, dass nach ständiger Judikatur des VwGH „Ausschreibungsunterlagen nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt“ (VwGH 12.5.2011, 2008/04/0087 und andere) zu verstehen sei. Ein fachkundiger Anbieter von Dialysegeräten könne den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Mindest- und Qualitätskriterien gar keinen anderen als jenen Inhalt zuordnen, den die Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag zu den einzelnen Kriterien dargelegt habe. Der Gehalt der Kriterien sei für einen fachkundigen Bieter klar und bedürfe keiner besonderen Interpretation oder Auslegung. Zum Mindestkriterium („Blutvolumen-Monitoring/Regelung muss möglich sein“) führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, gemessen am objektiven Erklärungswert verlange dieses Mindestkriterium, dass das angebotene Gerät eine kontinuierliche, selbsttätige Anpassung des aktuellen Blutvolumens des Dialysepatienten an einen voreingestellten Sollwert (Sollbereich oder Zielkorridor) ohne Alarmierung oder Intervention des Anwenders leiste. Der Begriff „Regelung“ sei technisch definiert und unmissverständlich. Die Antragstellerin habe sich nunmehr durch eigene Mitarbeiter bei dem im X.-Krankenhaus aufgestellten Gerät der mitbeteiligten Partei persönlich überzeugt, dass dieses Gerät, welches einen Softwarestatus „1.202“ angebe, das Blutvolumen nirgendwo am Gerät anzeige und folglich das Blutvolumen weder überwacht noch geregelt werde. Das Verwaltungsgericht möge der mitbeteiligten Partei und den Antragsgegnern auftragen, mittels konkret überprüfbarem technischen Vorbringen auf diesen Vorhalt zu replizieren, sodass es dem Verwaltungsgericht und der Antragstellerin möglich sei, das Vorbringen inhaltlich zu prüfen.Die Antragstellerin habe sich nunmehr durch eigene Mitarbeiter bei dem im römisch zehn.-Krankenhaus aufgestellten Gerät der mitbeteiligten Partei persönlich überzeugt, dass dieses Gerät, welches einen Softwarestatus „1.202“ angebe, das Blutvolumen nirgendwo am Gerät anzeige und folglich das Blutvolumen weder überwacht noch geregelt werde. Das Verwaltungsgericht möge der mitbeteiligten Partei und den Antragsgegnern auftragen, mittels konkret überprüfbarem technischen Vorbringen auf diesen Vorhalt zu replizieren, sodass es dem Verwaltungsgericht und der Antragstellerin möglich sei, das Vorbringen inhaltlich zu prüfen. Insbesondere möge die mitbeteiligte Partei dem Verwaltungsgericht die deutschsprachige Gebrauchsanweisung des Gerätes (bezogen auf den Softwarestatus „1.202“) vorlegen. Eine Prüfung der deutschsprachigen Gebrauchsanweisung (allein im Hinblick auf das Wort „Blutvolumen“) müsse aus Sicht der Antragstellerin belegen, dass diese keine Beschreibung der genannten Funktion enthalte. Die mitbeteiligte Partei vermeine, dass die Antragstellerin den Begriff „Monitoring“ fälschlicherweise mit „Messung“ übersetzt habe, obwohl „Überwachung“ der richtige Begriff sei und „außer Frage“ stehe, dass das Produkt der mitbeteiligten Partei „das Blutvolumen überwacht“. Dabei übersehe sie, dass sich der Vorhalt der Antragstellerin auf den Terminus „Regelung“ beziehe. Es gehe also neben dem Monitoring um das Vorhandensein einer „Regelung“, was technisch im Sinne der einschlägigen Norm DIN IEC 60050-351 einen automatisierten, geschlossenen Wirkungsablauf bezeichne. Das Produkt der mitbeteiligten Partei verfüge aber nicht über die unter einem geforderte (automatische) Regelungsfunktion im Hinblick auf das Blutvolumen. Auch die Ausführungen der mitbeteiligten Partei, wonach es sich bei der abgefragten Funktionalität um „Basic-Funktionen“ von Dialysegeräten handle, deren Anwerben in Prospekten absurd wäre, sei unzutreffend. Bei der Regelung des Blutvolumens handle es sich keineswegs um eine „Basic-Funktion“. Wäre dies so, wäre schon eine spezifische Normierung als Muss- oder Mindestkriterium durch die Auftraggeberinnen überflüssig gewesen. Tatsächlich sei die Funktionalität der Regelung des Blutvolumens ein wichtiger technischer Aspekt, der nach Wissen der Antragstellerin in den Produktbroschüren alle aktuellen Gerätehersteller, deren Geräte darüber verfügen, beschrieben werde. Einzig und allein in der Produktbroschüre des Geräts der mitbeteiligten Partei befände sich keine Erwähnung einer solchen Funktion. Dies lege den Schluss nahe, dass die Funktion nicht vorhanden sei. Auch das Missverstehen des Hinweises der Antragstellerin, dass bei einem nicht vorhandenen Regelungsmechanismus Pflegepersonal während der Dialysebehandlung beim Gerät anwesend sein müsse, helfe dem Argument der mitbeteiligten Partei nicht weiter. Selbstverständlich habe während der Behandlung Personal anwesend zu sein, aber eben nicht permanent am Gerät selbst. Genau dies - eine ständige Anwesenheit am Gerät - solle durch die Mindestfunktionalität der automatischen Regelung des Blutvolumens (unter anderem) vermieden werden. Zum Qualitätskriterium 9 betreffend Bluttemperaturregelung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, die Auftraggeberinnen und die mitbeteiligten Partei würden kein nachprüfbares Vorbringen erstatten. Wie mittlerweile auch durch die Antragstellerin durch eigene Mitarbeiter vor Ort hätte festgestellt werden können, sei an dem im X.-Krankenhaus befindlichen Gerät definitiv kein Sensor zur Bestimmung der Bluttemperatur erkennbar. Auch wäre das Nichtvorliegen der Funktion anhand der deutschsprachigen Gebrauchsanweisung für das dort aufgestellte Gerät (Softwarestatus „1.202“) verifiziert. Schon eine Prüfung der Gebrauchsanweisung nur im Hinblick auf das Wort „Bluttemperatur“ müsse ergeben, dass die genannte Funktion darin gar nicht beschrieben werde.Zum Qualitätskriterium 9 betreffend Bluttemperaturregelung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, die Auftraggeberinnen und die mitbeteiligten Partei würden kein nachprüfbares Vorbringen erstatten. Wie mittlerweile auch durch die Antragstellerin durch eigene Mitarbeiter vor Ort hätte festgestellt werden können, sei an dem im römisch zehn.-Krankenhaus befindlichen Gerät definitiv kein Sensor zur Bestimmung der Bluttemperatur erkennbar. Auch wäre das Nichtvorliegen der Funktion anhand der deutschsprachigen Gebrauchsanweisung für das dort aufgestellte Gerät (Softwarestatus „1.202“) verifiziert. Schon eine Prüfung der Gebrauchsanweisung nur im Hinblick auf das Wort „Bluttemperatur“ müsse ergeben, dass die genannte Funktion darin gar nicht beschrieben werde. In einer Bewerber-/Bieteranfrage, die in der 2. Nachsendung durch die Auftraggeberinnen veröffentlicht worden sei, sei unter Punkt 12. von einem Bewerber/Bieter (eventuell sogar von der mitbeteiligten Partei selbst) vorgebracht wurden, dass es sich beim Qualitätskriterium 9 um ein Alleinstellungsmerkmal von nur einem Hersteller handeln würde. In ihrer Antwort darauf hätten die Auftraggeberinnen das Qualitätskriterium unverändert gelassen und darauf hingewiesen, dass seine Verwendung sachlich gerechtfertigt sei, weil dadurch „Blutdruckschwankungen durch permanente Bluttemperaturregelung verhindert werden können und für den Patienten eine gefühlt angenehmere Bluttemperatur ermöglicht wird“. Schon daran sei ersichtlich, dass das technische Verständnis des Subkriteriums 9 der Antragstellerin von den Auftraggeberinnen selbst geteilt werde und andere Anbieter selbst einräumen, dass nur ein Bieter dieses Qualitätskriterium erfüllen würde. Das knappe inhaltliche Vorbringen der mitbeteiligten Partei könne die Antragstellerin nur dahin deuten, dass die mitbeteiligte Partei implizit zugestehen würde, dass ihr Produkt die Funktionalität einer automatischen Bluttemperaturregelung nicht erfülle. Denn wenn sie darauf verweise, dass eine Regelung der Dialysetemperatur sowie eine daran anknüpfende automatische Regelung der Bluttemperatur in ihrem Gerät enthalten sei, gebe sie zu erkennen, dass sie den Gehalt des vorliegenden Qualitätskriteriums schon vorweg falsch verstanden habe. Beim vorliegenden Qualitätskriterium gehe es nicht um die Regelung der Dialysetemperatur (technisch richtiger Begriff: Dialysattemperatur), also nicht um eine Regelung der Temperatur im Dialysat, durch die externe Temperaturschwankungen ausgeglichen werden sollen, sondern um die Regelung der extrakorporalen Temperatur des Blutes des Patienten selbst. Mit anderen Worten verlange eine Bluttemperaturregelung, wie hier gefordert, zwingend eine Messung der (arteriellen, d.h. vor dem Dialysator gemessenen und somit mit der Körpertemperatur korrespondierenden) Bluttemperatur (und nicht der „Dialysetemperatur“ oder Dialysattemperatur). Eine Messung und Regelung der Dialysattemperatur sei technisch keine Bluttemperaturregelung. Das Bestehen der von der mitbeteiligten Partei angesprochenen Regelung der Dialysattemperatur sei schon erforderlich, damit das Gerät überhaupt medizinproduktrechtlich zugelassen werde, es handelt sich aber nicht um die hier angefragte besondere Qualitätseigenschaft des Geräts. Zum Subkriterium 11 betreffend Druckregelung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, eine ausschreibungskonforme Druckregelung werde durch eine automatische, selbsttätig vom Gerät durchgeführte Umkehrung des Blutflusses in die ursprüngliche Richtung (Behandlungsmodus) gewährleistet, nachdem der Druck im arteriellen System einen voreingestellten Wert erreicht habe. Der Begriff „arterieller Backflow“ stamme von der Auftraggeberin selbst. Er sei im Rahmen der 2. Nachsendung zu den Ausschreibungsunterlagen, Punkt 21, Spalte Antwort, von den Auftraggebern in das vorliegende Vergabeverfahren eingeführt worden. Die Auftraggeber hätten dort auf eine Bewerber-/Bieteranfrage, wonach das Qualitätskriterium nur von einem bestimmten Bieter erfüllt werden könne, dahingehend geantwortet, dass die Verwendung des vorliegenden Qualitätskriteriums dadurch sachlich gerechtfertigt sei, „dass nach Alarmierung die Möglichkeit der Einstellung eines Programms zur Spülung des Kredites mittels kurzzeitigem arteriellen Backflow besteht“. Es verwundere daher auch, wenn nun die Auftraggeber in ihrer Äußerung behaupteten, dass ein arterieller Backflow nicht Voraussetzung zur Erfüllung des Qualitätskriteriums sei. Sie hätten das Vorhandensein eines solchen arteriellen Backflows selbst als Grundlage für die Rechtfertigung des Qualitätskriteriums angegeben. Ergänzend sei angemerkt, dass arterieller Backflow keine produktspezifische Begrifflichkeit sei, sondern simpel einen Vorgang der kurzzeitigen Rückleitung des zuvor ausgeleiteten Blutes aus dem Körper des Patienten beschreibe. Wenn die mitbeteiligte Partei - entgegen der Klarstellung der Auftraggeber in Punkt 21 der 2. Nachsendung - meine, dass ein arterieller Backflow nicht gefordert werde, bestätige sie implizit, einen solchen gar nicht anzubieten. Es werde damit offenkundig, dass sie das geforderte Qualitätskriterium nicht erfülle. Andere technische Lösungen seien im Hinblick auf den klar definierten Gehalt und das Qualitätsziel des Kriteriums für fachkundige Mitarbeiter der Antragstellerin nicht vorstellbar. Sie seien nach Kenntnis der Antragstellerin am Markt auch nicht verfügbar. Zum Subkriterium 16 betreffend kombinierte Prä-/Postdilution führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, die von den Auftraggeberinnen verlangte kombinierte Prä-/Postdilution würde sich von einer bloß sequentiellen Prä-/Postdilution dadurch unterscheiden, dass bei der sequentiellen Prä-/Postdilution während einer Behandlung nur manuell von Prä- auf Postdilution und umgekehrt gewechselt werden könne (nämlich konkret durch eine geänderte Konnektion, also ein manuelles Umstecken des Schlauchsystems). Eine sequentielle Prä-/Postdilution mit manueller Umstellung wäre ohnehin bei jedem Gerät jederzeit möglich und würde keine höhere Qualität beschreiben. Auch in diesem Punkt sei auf eine Bieteranfrage im Rahmen der 2. Nachsendung zu verweisen, wo unter Punkt 12. vorgebracht worden sei, dass es sich beim Qualitätskriterium 16 um ein Alleinstellungsmerkmal von nur einem Hersteller handeln würde. Die Auftraggeber hätten auch zu diesem Qualitätskriterium festgehalten, dass die Verwendung des Qualitätskriteriums sachlich gerechtfertigt sei, weil es einen Vorteil bei Behandlungen von Patienten mit ungünstigen hämorheologischen Voraussetzungen biete (2. Nachsendung, Seite 8, Punkt 12, Spalte „Antwort“). Die Auftraggeberinnen hätten dabei auch nochmals präzisiert, dass keine Qualitätspunkte (0 Punkte) vergeben würden, wenn keine kombinierte Prä-/Postdilution möglich sei. Schon daraus sei ersichtlich, dass sich das technische Verständnis der Antragstellerin zu Subkriterium 16 mit jenem der Auftraggeberinnen, zumindest zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen, gedeckt habe und andere Bewerber/Bieter selbst angemerkt hätten, dass nur ein Bieter dieses Qualitätskriterium erfüllen könne, nämlich das von der Antragstellerin angebotene Gerät. Zur Frage der Überprüfbarkeit des Vorbringens brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, angesichts des Fehlens eines konkret-sachlichen Substrats in ihren Äußerungen und mangels Einsicht in die einzelnen Angebotsbestandteile und Prüfberichte sei der Antragstellerin eine Überprüfung des Vorbringens der mitbeteiligten Partei und des Umfangs der erfolgten Prüfung durch die Auftraggeberinnen nur schwer möglich. Es möge der mitbeteiligten Partei daher aufgetragen werden, im einzelnen darzulegen (und in unter einem vorzubringenden Unterlagen entsprechend zu kennzeichnen), woraus sich ergebe, dass das im X.-Krankenhaus befindliche und vom Auftraggeber geprüfte Gerät dem geforderten Mindestkriterium („Blutvolumen-Monitoring/-Regelung muss möglich sein“) sowie den Qualitätskriterien 9, 11 und 16 entsprechen würde. Die mitbeteiligte Partei möge insbesondere die deutschsprachige Gebrauchsanweisung für dieses Gerät (mit Softwarestatus „1.202“) vorlegen und kennzeichnen, wo darin die betreffenden Funktionen beschrieben wären. Weiters möge die mitbeteiligte Partei anhand des vom Auftraggeber geprüften Geräts im X.-Krankenhaus das Vorhandensein der betreffenden Funktionalitäten im Beisein des erkennenden Senates dem Verwaltungsgericht Wien und der Antragstellerin demonstrieren.Zur Frage der Überprüfbarkeit des Vorbringens brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, angesichts des Fehlens eines konkret-sachlichen Substrats in ihren Äußerungen und mangels Einsicht in die einzelnen Angebotsbestandteile und Prüfberichte sei der Antragstellerin eine Überprüfung des Vorbringens der mitbeteiligten Partei und des Umfangs der erfolgten Prüfung durch die Auftraggeberinnen nur schwer möglich. Es möge der mitbeteiligten Partei daher aufgetragen werden, im einzelnen darzulegen (und in unter einem vorzubringenden Unterlagen entsprechend zu kennzeichnen), woraus sich ergebe, dass das im römisch zehn.-Krankenhaus befindliche und vom Auftraggeber geprüfte Gerät dem geforderten Mindestkriterium („Blutvolumen-Monitoring/-Regelung muss möglich sein“) sowie den Qualitätskriterien 9, 11 und 16 entsprechen würde. Die mitbeteiligte Partei möge insbesondere die deutschsprachige Gebrauchsanweisung für dieses Gerät (mit Softwarestatus „1.202“) vorlegen und kennzeichnen, wo darin die betreffenden Funktionen beschrieben wären. Weiters möge die mitbeteiligte Partei anhand des vom Auftraggeber geprüften Geräts im römisch zehn.-Krankenhaus das Vorhandensein der betreffenden Funktionalitäten im Beisein des erkennenden Senates dem Verwaltungsgericht Wien und der Antragstellerin demonstrieren. Zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 8.1.2016: Die Antragstellerin brachte in ihrem Schriftsatz vom 8.1.2016 in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen vor, der Schriftsatz der mitbeteiligten Partei würde nichts substantiell Neues beinhalten. Bestätigt werde seitens der mitbeteiligten Partei aber, dass Gegenstand der Angebotsprüfung durch die Auftraggeber das im X.-Krankenhaus aufgestellte - und der Antragstellerin bekannte - Dialysegerät sei.Die Antragstellerin brachte in ihrem Schriftsatz vom 8.1.2016 in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen vor, der Schriftsatz der mitbeteiligten Partei würde nichts substantiell Neues beinhalten. Bestätigt werde seitens der mitbeteiligten Partei aber, dass Gegenstand der Angebotsprüfung durch die Auftraggeber das im römisch zehn.-Krankenhaus aufgestellte - und der Antragstellerin bekannte - Dialysegerät sei. Es sei folglich anhand dieses Dialysegeräts (und insbesondere anhand der deutschsprachigen Gebrauchsanweisung für den auf diesem Gerät bestehenden Softwarestand „1.202“) zu verifizieren, ob es die in der Ausschreibung geforderten Mindest- und Qualitätskriterien tatsächlich erfülle. Die Antragstellerin habe in ihrem Nachprüfungsantrag und in ihrer Stellungnahme vom 23.12.2015 im Einzelnen begründet, dass und warum das betreffende Gerät der mitbeteiligten Partei nicht über die mit den angesprochenen Kriterien objektiv abgefragten Funktionalitäten verfüge. Zum Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom 8.1.2016: Die mitbeteiligte Partei legte in ihrem Schriftsatz vom 8.1.2016 zunächst dar, dass die Replik der Antragstellerin nichts daran ändern würde, dass die Antragstellerin ausdrücklich eine Zuschlagsentscheidung angefochten habe. Es würde sich nicht um eine terminologische Falschbezeichnung handeln, sondern um die ausdrückliche Anfechtung einer nicht existenten Entscheidung. Der Antrag sei daher unzulässig. Inhaltlich sei das Angebot der mitbeteiligten Partei ordnungsgemäß geprüft worden. Die mitbeteiligte Partei erfülle sowohl des beschwerdegegenständliche Mindestkriterium als auch die beschwerdegegenständlichen Qualitätskriterien. Sodann beschrieb die mitbeteiligte Partei (Seiten 6 ff ihres Schriftsatzes vom 8.1.2016) aus ihrer Sicht den Aufbau und die Funktionsweise von Dialysegeräten. In diesem Zusammenhang führte sie zu dem in Rede stehenden Mindestkriterium aus, die Regelung des relativen Blutvolumens sei je nach Hersteller unterschiedlich gelöst. Eine Verringerung des Blutvolumens sei charakterisiert durch ein Eindicken des Blutes und werde über den TMP angezeigt. Die Regulierung des Blutvolumens durch das Gerät der mitbeteiligten Partei erfolge über die Regulierung der UFRate und sei aus deren Angebot und deren Aufklärung vom 7.8.2015 ersichtlich. Die von der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen beschriebene und von ihr vertriebene automatisierte Lösung (...) sei von der Auftraggeberin mangels eines expliziten Hinweises in den Ausschreibungsunterlagen nicht als Mindestkriterium festgelegt und nicht verlangt worden. Dies sei schon deshalb nachvollziehbar, weil eine automatisierte Lösung auch Nachteile mit sich bringen könne und auch als einschränkendes Ausschlusskriterium zu qualifizieren sei. Ein wichtiges Ziel der Dialysebehandlung sei der Entzug der überschüssigen Flüssigkeit durch Ultrafiltration, um ein bestimmtes Ziel-Trockengewicht des Patienten zu erreichen. Beim System ... der Antragstellerin werde aber vereinfacht zusammengefasst nichts anderes erreicht, als bei Auftreten einer bestimmten Bluteindickung „automatisch“, ohne den Bediener durch Alarm darauf hinzuweisen, den Flüssigkeitsentzug durch Ultrafiltration zu reduzieren. Für den Fall, dass das körpereigene Refilling (dh Shift von Wasser aus dem Zellraum bzw. Interstitium) nicht ausreiche, um das Blut wieder zu verflüssigen, würde das Gerät längere Zeit auf einer niedrigeren (als ursprünglich eingestellten) UFRate behandeln, was die Erreichung des Behandlungsziels in der vorgegebenen Zeit nicht mehr möglich mache. Die chronische Dialysebehandlung werde in Schichten und zeitlich straff organisiert. Für jeden Dialysepatient sei eine bestimmte Behandlungszeit inklusive Vor- -und Nachbereitung eingeplant, was dazu führe, dass jedes Dialysegerät bis zu dreimal pro Tag zum Einsatz gelange. Die damit zur Zielerreichung benötigten längeren Behandlungszeiten für den einzelnen Patienten seien aus organisatorischer Sicht nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand zu bewältigen. Vor diesem Hintergrund würde der Patient noch überwässert seine Behandlung beenden und würde die nächste Behandlungseinheit bereits mit einer zusätzlichen Überwässerung beginnen müssen. Dass dabei die vorgenannten Probleme wiederum auftreten und damit ein permanenter Überwässerungszustand des Patienten herbeigeführt werde, liege auf der Hand. Dies wirke sich auf die Langfristprognose des Patienten negativ aus. Die von der Antragstellerin argumentierte Auslegung würde außerdem den Bieterkreis erheblich einschränken, sodass maximal ein bis zwei Gerätetypen in Betracht kämen. Verlangt sei gewesen, dass eine Blutvolumen-Monitoring/-Regelung möglich sei. Dies sei beim angebotenen Gerät der mitbeteiligten Partei der Fall. Das Angebot der mitbeteiligten Partei sei ausschreibungskonform. Zum Subkriterium 9 führte die mitbeteiligte Partei aus, eine Regelung der Dialysattemperatur sowie eine daran anknüpfende automatische Regelung der Bluttemperatur sei sehr wohl in der Funktionspalette des angebotenen Produktes enthalten. Die Antragstellerin gehe in ihren Ausführungen nicht darauf ein, dass die Dialysattemperatur die Bluttemperatur beeinflusse und nach entsprechender Voreinstellung der Parameter die Bluttemperatur gleich der Dialysattemperatur sei. Zutreffend habe die Auftraggeberin nicht vorgegeben, welche Parameter voreinzustellen seien, so dass keine bestimmte Systemkonfiguration vorgegeben werde. Die Punkte seien daher zutreffend vergeben worden. Zum Subkriterium 11 führte die mitbeteiligte Partei aus, sie habe bereits im Vergabeverfahren ausführlich die automatische intradialytische Druckregelung im arteriellen System beim angebotenen Gerät dargelegt. Ziel dieser Druckregelung sei es, Druckspitzen zu verhindern, die insbesondere zu einem „Ansaugen“ des Katheters an die Gefäßwand führen würden, was zu einer erheblichen Reduktion des Blutflusses und zu unerwünschten Drucksituation führen würde. Durch die Lösung dieser Problematik, welche das angebotene Gerät der mitbeteiligten Partei bieten würde, könne bei Problempatienten von vornherein durch den Druckausgleich mittels minimaler Infusion diese Situation und so eine unerwünschte Unterbrechung vermieden werden, welche durch einen „Backflow“ hervorgerufen werde. Es könne nicht im Sinne der Auftraggeberin sein, ein System, welches die beschriebene Problematik per se verhindere, schlechter zu bewerten als ein System, welches lediglich eine Abhilfe für ein entstandenes Problem vorsehe. Die Punkte seien daher zutreffend vergeben worden. Zum Subkriterium 16 führte die mitbeteiligte Partei aus, sie habe bereits im Vergabeverfahren ausführlich die kombinierte Prä-/Postdilution beim angebotenen Gerät dargelegt. Prinzipiell werde bei Dialyseverfahren zwischen Verfahren mit diffuser Stoffentfernung (Hämodialyse) und Verfahren mit konvektiver Stoffentfernung (Hämofiltration) unterschieden. Diffuse Elimination zeichne sich durch eine gute Stoffentfernung „kleinerer“ Urämietoxine aus, kollektive Elimination entferne besser „größere“ Moleküle. Um beide Eliminationsverfahren zu kombinieren, werde häufig bei chronischen Patienten das Verfahren der Hämodiafiltration angewandt, welches beide Verfahren kombiniere. Um die Effektivität konvektiver Verfahren zu erhöhen, sei es erforderlich, die Ultrafiltrationsmenge zu maximieren. Da in diesem Fall aber dem Patienten zu viel Flüssigkeit entzogen werde, sei es notwendig, eine entsprechende Menge an Substitutionslösung wieder zuzuführen und so das Blut wieder auf einen physiologischen Bereich zu verdünnen. Eine Verdünnung des Blutes (Dilution) werde durch Einbringung von im Dialysegerät aufbereiteter Infusionslösung (Substituat) bei den Dialyseverfahren Hämofiltration und Hämodiafiltration durchgeführt. Hierzu bestünden zwei Möglichkeiten der Substitution: Prädilution (Zufuhr vor dem Dialysator) und Postdilution (Zufuhr nach dem Dialysator). Der therapeutische Vorteil der Postdilution bestehe darin, dass damit die Konzentration der Urämietoxine im Blut des Patienten nicht verringert werde und somit eine bessere Diffusion gewährleistet sei, was für die vorrangige Elimination der kleineren Moleküle (wie Harnstoff und Kreatinin) günstig sei. Durch verschiedenste Studien sei auch belegt, dass Postdilution das Verfahren der Wahl für ein besseres Patientenoutcome sei. Allerdings könne es auch während einer Behandlung notwendig sein (insbesondere bei zu starker Eindickung des Blutes), vom Verfahren der Postdilution auf das Verfahren der Prädilution zu wechseln, wie auch im Leistungsverzeichnis beim Subkriterium 16 gefordert sei. Diese Vorgabe werde vom Gerät, welches die mitbeteiligte Partei angeboten habe, erfüllt, was entsprechend in den Unterlagen (Vergabeakt: Aufklärung) dokumentiert sei. Die Punkte seien daher zutreffend vergeben worden. Zum Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 12.1.2016: Die Antragsgegnerinnen legten zunächst dar, dass die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung als „Zuschlagsentscheidung“ durch die Antragstellerin nicht als „bloßes Vergreifen in der Terminologie“ gewertet werden könne, und sich die Antragstellerin in einem Recht verletzt erachte, in dem sie bei einem Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht verletzt sein könne. Der Nachprüfungsantrag sei zurückzuweisen. Sodann legten die Antragsgegnerinnen dar, in welcher Weise im Vergabeverfahren die Angebote geprüft worden seien. Zum Mindestkriterium „Blutvolumen-Monitoring/-Regelung muss möglich sein“ führte die Antragsgegnerin aus, wie bei der Angebotsprüfung festgestellt worden sei, erfülle die mitbeteiligte Partei dieses Mindestkriterium. Bei dem von der mitbeteiligten Partei angebotenen Gerät werde eine Verringerung des Blutvolumens über den Transmembrandruck angezeigt und über die Ultrafiltrationsrate geregelt, was dem festgelegten Mindestkriterium entsprechen würde. Zum Subkriterium 9 führten die Antragsgegnerinnen aus, das von der mitbeteiligten Partei angebotene Gerät würde dieses Kriterium, wie bei der Angebotsprüfung festgestellt worden sei, über die Dialysattemperatur erfüllen, weil die Dialysattemperatur die Bluttemperatur beeinflusse. Zum Subkriterium 11 führten die Antragsgegnerinnen aus, das von der mitbeteiligten Partei angebotene Gerät führe die automatische intradialytische Druckregelung im arteriellen System über die Dosierung der Prädilutions-Substitutionsmenge durch. Damit sei diesem Subkriterium voll entsprochen. Zum Subkriterium 16 führten die Antragsgegnerinnen aus, die von der Antragstellerin behauptete Definition der kombinierten Prä-/Postdilution, insbesondere die Abgrenzung zu einer sequentiellen Prä-/Postdilution, existiere in dieser Form nicht, sondern es handele sich dabei bloß um eine Eigendefinition der Antragstellerin. Vielmehr bedeute die in diesem Qualitätskriterium geforderte Kombination aus Prä-/Postdilution, dass während der Behandlung ein Wechsel zwischen den beiden Verfahren möglich sein müsse. Diese Funktion würde das von der mitbeteiligten Partei angebotene Dialysegerät zweifelsfrei aufweisen, weil auch ein manueller Wechsel von Prä- auf Postdilution der Funktion „kombinierte Prä-/Postdilution“ entsprechen würde. Damit sei auch der sachlichen Rechtfertigung dieses Qualitätskriteriums, wonach ein Vorteil bei Behandlungen von Patienten mit ungünstigen hämorheologischen Voraussetzungen geboten sein solle (vgl. 2. Nachsendung zu den Ausschreibungsunterlagen, Beantwortung der Frage 12) voll entsprochen.Vielmehr bedeute die in diesem Qualitätskriterium geforderte Kombination aus Prä-/Postdilution, dass während der Behandlung ein Wechsel zwischen den beiden Verfahren möglich sein müsse. Diese Funktion würde das von der mitbeteiligten Partei angebotene Dialysegerät zweifelsfrei aufweisen, weil auch ein manueller Wechsel von Prä- auf Postdilution der Funktion „kombinierte Prä-/Postdilution“ entsprechen würde. Damit sei auch der sachlichen Rechtfertigung dieses Qualitätskriteriums, wonach ein Vorteil bei Behandlungen von Patienten mit ungünstigen hämorheologischen Voraussetzungen geboten sein solle vergleiche 2. Nachsendung zu den Ausschreibungsunterlagen, Beantwortung der Frage 12) voll entsprochen. Zur Frage der Überprüfbarkeit des Vorbringens führten die Antragsgegnerinnen aus, die mitbeteiligte Partei hätte bereits sämtliches Vorbringen, welches zur Beurteilung der Erfüllung des Mindestkriteriums sowie der Qualitätskriterien erforderlich sei, erstattet. Selbst wenn es zutreffen würde, dass die Antragstellerin sich in ihren Möglichkeiten zur Überprüfung des Vorbringens der mitbeteiligten Partei und des Umfangs der erfolgten Prüfung durch die Antragsgegnerinnen beeinträchtigt fühle, gelte gemäß § 9 WVRG, dass ohne Zustimmung des Auftraggebers die Einsicht in jene Akten oder Aktenteilen nicht gewährt werden dürfe, die der Auftraggeber im Vergabeverfahren der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender Vorschrift berechtigt sei. Insofern die Antragstellerin die Vor-Ort-Besichtigung des Dialysegeräts der mitbeteiligten Partei im Beisein des erkennenden Senats des Verwaltungsgerichtes Wien beantrage, übersehe sie, dass einerseits genau eine solche Überprüfung des Dialysegeräts der mitbeteiligten Partei im Zuge der Angebotsprüfung im Vergabeverfahren am 12.11.2015 durchgeführt worden sei und andererseits es nicht Aufgabe der nachprüfenden Gerichte sei, die Angebotsprüfung und -bewertung anstelle der Antragsgegnerinnen, welche die vollständige Angebotsprüfung ohnehin vergaberechtskonform vorgenommen und die einzelnen Prüfschritte im Vergabeakt vollständig dokumentiert hätten, durchzuführen.Zur Frage der Überprüfbarkeit des Vorbringens führten die Antragsgegnerinnen aus, die mitbeteiligte Partei hätte bereits sämtliches Vorbringen, welches zur Beurteilung der Erfüllung des Mindestkriteriums sowie der Qualitätskriterien erforderlich sei, erstattet. Selbst wenn es zutreffen würde, dass die Antragstellerin sich in ihren Möglichkeiten zur Überprüfung des Vorbringens der mitbeteiligten Partei und des Umfangs der erfolgten Prüfung durch die Antragsgegnerinnen beeinträchtigt fühle, gelte gemäß Paragraph 9, WVRG, dass ohne Zustimmung des Auftraggebers die Einsicht in jene Akten oder Aktenteilen nicht gewährt werden dürfe, die der Auftraggeber im Vergabeverfahren der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender Vorschrift berechtigt sei. Insofern die Antragstellerin die Vor-Ort-Besichtigung des Dialysegeräts der mitbeteiligten Partei im Beisein des erkennenden Senats des Verwaltungsgerichtes Wien beantrage, übersehe sie, dass einerseits genau eine solche Überprüfung des Dialysegeräts der mitbeteiligten Partei im Zuge der Angebotsprüfung im Vergabeverfahren am 12.11.2015 durchgeführt worden sei und andererseits es nicht Aufgabe der nachprüfenden Gerichte sei, die Angebotsprüfung und , -bewertung anstelle der Antragsgegnerinnen, welche die vollständige Angebotsprüfung ohnehin vergaberechtskonform vorgenommen und die einzelnen Prüfschritte im Vergabeakt vollständig dokumentiert hätten, durchzuführen. Zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 18.1.2016: Die Antragstellerin legte mit Schriftsatz vom 18.1.2016 einen englischsprachigen Auszug aus einem ihren Angaben nach im Jänner 2016 erschienenen Fachbuch (...) vor, in dem M. L. das N. Online Hemodiafiltration System S. behandelt. Sie führte aus, aus diesem Fachbeitrag ginge hervor, dass bei diesem Gerät die Funktion des Blutvolumen-Monitoring erst in Entwicklung und die Regelung der Bluttemperatur nicht verfügbar sei. Der Autor dieses Fachbeitrages sei Marketing Director bei N. und schreibe somit über das eigene Gerät. Schon allein aus dieser Beilage gehe hervor, dass die Prüfung und Bewertung des Angebotes der mitbeteiligten Partei nicht ausreichend erfolgt sei und zu unrichtigen Ergebnissen geführt habe. Zum Mindestkriterium Blutvolumen-Monitoring/-Regelung würde die mitbeteiligte Partei zwar behaupten, dass sie das Blutvolumen über die UFRate regle, jedoch jede Erklärung schuldig bleiben, wie sie dies technisch bewerkstellige. Dass hier keine ausreichend kritische fachliche Prüfung stattgefunden habe, zeige sich auch daran, dass seitens der mitbeteiligten Partei und der Auftraggeber auf die Verwendung des Transmembrandruckes (TMP) verwiesen werde. Der TMP eigne sich jedoch nicht zur Messung des Blutvolumens, da er von vielen Faktoren abhängig sei, auch von solchen, die mit dem Blut gar nichts zu tun hätten (wie z.B. dem Dialysatdruck), und sich diese Faktoren während der Behandlung jederzeit ändern könnten. Auch der Versuch, nachträglich einen geänderten Gehalt des Mindestkriteriums zu konstruieren, indem nun behauptet werde, eine „automatisierte“ Lösung sei gar nicht verlangt, sei angesichts der klaren und bestandsfesten Vorgabe in den Ausschreibungsunterlagen unzulässig. Das Mindestkriterium verlange eine „Regelung“. Eine technische Regelung habe immer „automatisiert“ zu erfolgen. Zum Subkriterium 9 führte die Antragstellerin aus, das Kriterium verlange dezidiert eine Regelung der Bluttemperatur selbst. Eine Messung und Regelung der Dialysattemperatur sei unabdingbarer sicherheitstechnischer Standard bei jedem Dialysegerät. Sie sei strikt zu unterscheiden von einer Bluttemperaturregelung. Die Bluttemperatur des Patienten (auf die es ankomme und die es zu regeln gelte) werde von vielen weiteren Faktoren beeinflusst, die völlig unabhängig von der Dialysattemperatur seien, z.B. vom Stoffwechsel des Patienten, Fieber oder einer gestörten Wärmeabgabe durch Flüssigkeitsentzug. Diese seien von Patient zu Patient (interindividuell) sowie bei jedem Patienten von Behandlung zu Behandlung (intraindividuell) verschieden, auch ein Verlauf während der Dialysebehandlung (intradialytischer Verlauf) könne nicht vorhergesehen werden. Gerade deshalb sei eine automatische intradialytische Bluttemperaturregelung ein besonderes Qualitätsmerkmal für ein Dialysegerät. Demgegenüber würde eine Regelung der Dialysattemperatur de facto nur eine konstante Dialysattemperatur auf einem voreingestellten Wert bedeuten. Mit einer konstanten Dialysattemperatur könne einer gleichzeitigen Erhöhung der Bluttemperatur des Patienten aber nicht zufriedenstellend begegnet werden. Nur mit einer Bluttemperaturregelung könne die Bluttemperatur konstant gehalten und das Risiko für Kreislaufprobleme reduziert werden. Entscheidend sei die Temperatur des Blutes, das aus dem Körper gepumpt werde (vor dem Dialysator), denn dieses Blut entspreche der Körpertemperatur des Patienten. Wie aus der Beilage ersichtlich sei, habe eine maßgebliche Führungskraft des Geräteherstellers ausgeführt, dass eine Bluttemperaturregelung bei dem in Rede stehenden Gerät nicht vorhanden sei. Zum Subkriterium 11 führte die Antragstellerin aus, wie die abgefragte Druckregelung durch das von der mitbeteiligten Partei angebotene Gerät „mittels minimaler Infusion“ oder „Dosierung der Prädilutions-Substitutionsmenge“ funktionieren soll, werde nirgendwo beschrieben und bleibe völlig unklar. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei müsse durch klinische Studien verifiziert werden und diese – besondere – Funktionalität müsse jedenfalls in der deutschsprachigen Gebrauchsanweisung des angebotenen Dialysegerätes beschrieben sein. Es erscheine nicht nachvollziehbar, wie eine Angebotsprüfung mit klinisch/technischem Sachverstand nur anhand der Erklärung durch die mitbeteiligte Partei Qualitätspunkte für das vorliegende Subkriterium vergeben könne. Zum Subkriterium 16 führte die Antragstellerin aus, die mitbeteiligte Partei versuche offenbar, den Gehalt dieses Subkriteriums dahin zu relativieren, dass bloß gefordert werde, während einer Behandlung von Prä- auf Postdilution zu wechseln. Auch die Auftraggeber würden nun meinen, dass ein manueller Wechsel von Prä- auf Postdilution dem Erfordernis einer kombinierten Prä-/Postdilution entsprechen würde. Damit würden die Auftraggeber nachträglich ihre eigenen Qualitätsvorgaben ändern. Ein manueller Wechsel sei nämlich nichts qualitativ Besonderes, sondern sogar als Mindestkriterium in der vorliegenden Ausschreibung festgelegt (Teil C, Leistungsbeschreibung zur Legung des letztgültigen Angebotes) für das Los 5, Seite 7, dritter bullet point, zweiter Unter-bullet-point: „Alle Behandlungsformen („HD, online HDF u. online HF, jeweils Prä- u. Postdilution, ISO-UF, UF“)“. Während bei der Vornahme eines Wechsels immer entweder Prä- oder Postdilution erfolge, sei bei der besonderen Qualität einer „kombinierten Prä-/Postdilution“ aber gefragt, dass das Gerät innerhalb ein und desselben Behandlungsschrittes zugleich (also miteinander kombiniert) Prä- und Postdilution leiste (das heiße ohne manuellen Wechsel, Unterbrechung der Behandlung, ohne Umstecken der Schläuche). Mit „kombiniert“ sei also offensichtlich eine Verschränkung beider Formen gemeint. Betreffend alle Kriterien führte die Antragstellerin schließlich aus, falls die Auftraggeber auf Basis der technischen Ausführungen der mitbeteiligten Partei von der Erfüllung der vorliegenden Kriterien ausgegangen sein sollten, müsse dies gravierenden Bedenken begegnen. Die Antragstellerin beantrage in diesem Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der technischen Medizinprodukte, insbesondere aus dem Bereich der Dialyse und Dialysegeräte, um sachkundig zu erheben, über welche technischen Leistungsmerkmale das von der mitbeteiligten Partei angebotene Gerät tatsächlich verfüge, um die geforderten Funktionalitäten leisten zu können. Zum Schriftsatz der Teilnahmeberechtigten vom 20.1.2016: Die Teilnahmeberechtigte übermittelte am 20.1.2016 eine Replik auf die Stellungnahme der Antragstellerin vom 18.1.2016. Diese Replik übermittelte sie auch an die Antragstellerin und an die Antragsgegnerin. Diese Replik wurde in der mündlichen Verhandlung in dem Umfang berücksichtigt, in dem in der mündlichen Verhandlung auf diese Replik Bezug genommen wurde. Zur mündlichen Verhandlung: Es wurde am 21.1.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt und Verlauf: Zunächst wurde zur Frage der Zulässigkeit des gestellten Antrages aus dem Senat ausgeführt, dass die Schriftsätze den Eindruck erwecken würden, dass alles Wesentliche zu dieser Frage bereits vorgebracht sei. Es erging daher die Frage an die Parteien, ob das zutreffe oder noch Bedarf nach einem zusätzlichen Vorbringen bestehe. Vertreter der Antragsgegnerin und Vertreterin der Teilnahmeberechtigten fragten, ob es über die ihnen bekannten Anträge hinausgehend noch einen Antrag der Antragstellerin gebe, der auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit wem der Abschluss der Rahmenvereinbarung beabsichtigt ist, gerichtet sei. Dies wurde dahingehend beantwortet, dass der Vertreter der Antragsgegnerin und die Vertreterin der Teilnahmeberechtigten sämtliche diesbezüglichen Schriftsätze der Antragstellerin erhalten hätten und es keinen Antrag gebe, der dem Vertreter der Antragsgegnerin und der Vertreterin der Teilnahmeberechtigten nicht aus diesen Schriftsätzen bereits bekannt sein müsse. Als weiteres legte der Senat dar, dass von Amtswegen nachgefragt und geprüft worden sei, wie das Verhältnis des Auftragswertes betreffend einerseits Wiener Krankenanstaltenverbund und andererseits Wiener Gebietskrankenkasse zueinander steht. Dies habe ergeben, dass der Anteil des Wiener Krankenanstaltenverbundes sowohl hinsichtlich des Gesamtauftrages als auch hinsichtlich des gegenständlichen Loses den Anteil der Wiener Gebietskrankenkasse klar überwiege. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien werde daher als gegeben erachtet. Der diesbezügliche Schriftsatz, der über die Bekanntgabe der diesbezüglichen Daten hinausgehend ein Ersuchen um Fristerstreckung für die Abgabe einer Stellungnahme beinhaltet habe, sei den Verfahrensparteien nicht weitergeleitet worden. Es erging die Frage, ob diesbezüglich Erörterungsbedarf bestehe. Dies wurde von den anwesenden Parteien verneint. Das Ergebnis, dass der Auftragswert des Wiener Krankenanstaltenverbundes überwiege und daher die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien gegeben sei, sei überdies nach Ansicht der anwesenden Parteien unstrittig. Aus dem Senat wurde der Vertreter der Antragsgegnerin gefragt, wer die Angebote geprüft und den Prüfbericht erstellt habe, über welche Qualifikationen diese Personen verfügen würden und wo dies im Prüfbericht bzw. im Vergabeakt dokumentiert sei. Der Vertreter der Antragsgegnerin führte dazu aus, dass dies im Anhang ./1B zum Prüfbericht dokumentiert sei. Die prüfenden Personen seien bei allen Angeboten in diesen Losen die gleichen gewesen. Es würde sich dabei um die drei im Kopf dieser Beilage namentlich angeführten Personen handeln, welche die Beilage ./1B auch unterfertigt hätten. Dazu wurde festgehalten, dass diese Beilage ./1B von zwei der genannten Personen unterfertigt worden sei. Die Antragsgegnerinnen führten aus, der Prüfbericht selber sei von der rechtlichen Vertretung der Antragsgegnerinnen auf der Grundlage dieser Beilage ./1B unter der anderen Beilagen erstellt worden. Der unter den drei Prüfern angeführte Akademiker sei Facharzt in dem betroffenen Bereich. Die angeführte Prüferin sei Facheinkäuferin für Medizintechnik im Wiener Krankenanstaltenverbund, Strategischer Einkauf, zum Zeitpunkt der Ausschreibung. Der dritte Prüfer sei Mitarbeiter beim externen technischen Berater des Wiener Krankenanstaltenverbundes. Ausschlaggebend sei die Qualifikation des unter den Prüfern vertretenen Facharztes gewesen, welcher auch über einschlägige technische Erfahrung auf Grund einer früheren Praxis bei einem technischen Berater verfüge. Der Vertreter der Antragstellerin ersuchte, festzuhalten, dass der Genannte kein Facharzt für Nephrologie sei. Der Vertreter der Antragsgegnerin brachte vor, dass nach den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen der Angebotsbewertung die Angaben des Bieters zu Grunde zu legen seien und sich der Auftraggeber vorbehalte, vor Ort zu überprüfen, ob die Angaben des Bieters an einem vorhandenen Gerät zutreffen würden. Dies sei erfolgt. Bei dieser Überprüfung seien zahlreiche Fachexperten, darunter der zuständige Leiter der Nephrologie, anwesend gewesen und seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angaben des Bieters zutreffend seien und die Punkte daher zu Recht vergeben seien. Die Vertreterin der Teilnahmeberechtigten verwies darauf, dass eine umfangreiche Aufklärung erfolgt sei und ihr Angebot von einem kompetenten Experten-Team vor Ort geprüft worden sei. Außerdem sei es nicht Aufgabe des Vergabeverfahrens, das Gerät „zu zerlegen“ und in allen Details nachzuprüfen, sondern eine „Typprüfung“ vorzunehmen. Dies sei in kompetenter Weise erfolgt. Der Vertreter der Antragsgegnerin verwies darauf, dass tiefergehend geprüft worden sei, als dies nach den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen erforderlich wäre. Die Vertreterin der Teilnahmeberechtigten verwies darauf, dass sogar die Funktionsfähigkeit des Gerätes am Patienten überprüft worden sei, und zwar im Hinblick auf das Zutreffen der Angaben der Teilnahmeberechtigten zum angebotenen Gerät, und diese Angaben seien an Hand der Behandlung des Patienten verifiziert worden. Dies gehe über die erforderliche Tiefe der Überprüfung jedenfalls hinaus. Der Vertreter der Antragsgegnerin verwies diesbezüglich auf das Protokoll vom 12.11.2015, das im Vergabeakt aufliege. Der Vertreter der Antragstellerin brachte vor, dass seiner Ansicht nach keine ausreichende technisch-fachkundige Prüfung stattgefunden habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass in inhaltlicher Hinsicht nicht technisch nachvollziehbar argumentiert worden sei, was den Rückschluss auf eine nicht ausreichend technisch-fachkundige Prüfung zulasse. Das Vorbringen sei nicht kritisch überprüft worden, weil sonst hätte es nicht akzeptiert werden können. Der Vertreter der Antragsgegnerin verwies dazu darauf, dass unter anderem der genannte Leiter der Nephrologie im Zuge der Vorortbesichtigung die Richtigkeit der Angaben der Teilnahmeberechtigte bestätigt habe und hinsichtlich Fachkunde außer Zweifel stehe. Der Vertreter der Antragstellerin hielt fest, dass unter anderem die vom Antragsgegnervertreter genannte Prüferin bei der Vorortbesichtigung nicht anwesend gewesen sei. Dazu entgegnete der Vertreter der Antragsgegnerin, dass dies unerheblich sei. Die Vorsitzende schloss die Öffentlichkeit und die Antragstellerin/Vertreter der Antragstellerin aus der Verhandlung aus. Diese verlassen den Verhandlungssaal. Nach Wiederzulassung der Antragstellerin, ihres Vertreters und der Öffentlichkeit fasste die Vorsitzende kurz zusammen, dass soeben die von der Teilnahmeberechtigte im Vergabeverfahren gegebene Aufklärung bezüglich der Frage der Erfüllung des gegenständlichen Musskriteriums und die diesbezügliche Prüfung durch die Auftraggeberin erörtert wurde. Die gegebene Aufklärung und die Prüfung durch die Antragsgegnerinnen seien in die Richtung gegangen, dass es unterschiedliche technische Lösungen für die Erfüllung dieses Musskriteriums gebe, die Teilnahmeberechtigte eine andere technische Lösung haben würde als die Antragstellerin und der von der Antragstellerin vorgebrachte Hinweis, dass diese Funktion „in Entwicklung“ sei, mit einer in Entwicklung befindlichen technischen Weiterentwicklung einer bereits vorhandenen Funktionalität erklärt worden sei. Der Vertreter der Antragstellerin brachte dazu vor, dass – wie er in seinem Schriftsatz vom 18.01.2016 bereits ausgeführt habe – das Blutvolumen-Monitoring „in Entwicklung“ und damit noch nicht vorhanden sei. Beim Transmembrandruck würde es sich um eine Standardanforderung an jedes Gerät handeln, welche nicht als Erfüllung dieses Mindestkriteriums gewertet werden könne und von dem Autor des übermittelten Fachbeitrages selbst als solche Standardanforderung angeführt sei. Bei einer Prüfung durch einen entsprechend fachkundigen Experten hätte dies auffallen müssen. Die Vertreterin der Teilnahmeberechtigten verwies darauf, dass sie soeben dem Senat im Detail dargelegt habe, warum dieses Mindestkriterium ihrer Ansicht nach erfüllt werde. Sie könne dazu erforderlichenfalls noch weitere Nachweise wie insbesondere einen deutschsprachigen technischen Experten als Zeugen erbringen bzw. namhaft machen. Diesbezüglich verweise sie auf ihren letzten Schriftsatz, Seite 4. Der Vertreter der Antragsgegnerin schloss sich der Stellungnahme der Vertreterin der Teilnahmeberechtigten vollinhaltlich an. Zum Subkriterium 9 führte der Vertreter der Antragstellerin aus, dass die Regelung der Dialysat-Temperatur ein sicherheitstechnischer Standard bei jedem Dialysegerät sei. Ein Qualitätskriterium müsse denknotwendig über ein Mindestkriterium inhaltlich hinausgehen. Auch der Autor des übermittelten Beitrages führe die Regelung der Dialysat-Temperatur als sicherheitstechnischen Standard für jedes Gerät an. Unbestritten sei, dass über das Dialysat Wärme auf das Blut übertragen werden kann. Die Vertreterin der Teilnahmeberechtigten führte aus, dass – wie in ihrem heute übermittelten Schriftsatz sowie aus dessen Beilage III ersichtlich sei – die Bluttemperatur über die Dialysat-Temperatur geregelt werde. Dies würde insoweit automatisch erfolgen, als die Bluttemperatur der Dialysat-Temperatur entspreche und sich nach erfolgter Voreinstellung der erforderlichen Parameter automatisch regle. Auf die Frage aus dem Senat, wie vorgegangen werde, wenn ein Patient z.B. Fieber habe, erläuterte die Vertreterin der Teilnahmeberechtigten, dass dies im Rahmen der Voreinstellung der Parameter berücksichtigt werden könne, was auch für diesen Fall eine automatische Regelung der Bluttemperatur gewährleisten würde. Die Vertreterin der Teilnahmeberechtigten führte aus, dass – wie in ihrem heute übermittelten Schriftsatz sowie aus dessen Beilage römisch drei ersichtlich sei – die Bluttemperatur über die Dialysat-Temperatur geregelt werde. Dies würde insoweit automatisch erfolgen, als die Bluttemperatur der Dialysat-Temperatur entspreche und sich nach erfolgter Voreinstellung der erforderlichen Parameter automatisch regle. Auf die Frage aus dem Senat, wie vorgegangen werde, wenn ein Patient z.B. Fieber habe, erläuterte die Vertreterin der Teilnahmeberechtigten, dass dies im Rahmen der Voreinstellung der Parameter berücksichtigt werden könne, was auch für diesen Fall eine automatische Regelung der Bluttemperatur gewährleisten würde. Der Vertreter der Antragstellerin hielt dem entgegen, dass in diesem Fall eine händische Eingabe des entsprechenden Parameters (Fieber) erfolgen müsse und dies gerade keine automatische Regelung der Bluttemperatur wäre. Es werde vielmehr lediglich das Standardkriterium der Regelung der Dialysat-Temperatur erfüllt. Die Vertreterin der Teilnahmeberechtigten trug dazu vor, dass es zutreffe, dass die Eingabe der Parameter manuell erfolge. Die Antragsgegnerin habe in der Ausschreibung nicht vorgegeben, welche Parameter einzugeben seien. Sie habe auch kein bestimmtes System diesbezüglich vorgegeben. Auch beim Gerät der Antragstellerin seien manuelle Eingaben zu tätigen. Wenn beim System der Teilnahmeberechtigten die Körpertemperatur manuell eingegeben werden müsse, sei dies irrelevant, da keine diesbezügliche Vorgabe in den Ausschreibungsunterlagen bestehe. Der Vertreter der Antragstellerin hielt dem entgegen, dass ihr Gerät keine manuelle Eingabe der Körpertemperatur und vergleichbarer Parameter erfordere, was ihrer Ansicht nach unter Bluttemperaturregelung zu verstehen sei. Die Bluttemperatur werde vom Gerät der Antragstellerin laufend automatisch gemessen, sodass ein Messen der Bluttemperatur und gegebenenfalls eine Korrektur der Parameter nicht erforderlich sei. Dies verstehe die Antragstellerin unter dem Wesen einer Bluttemperaturregelung. Zum Subkriterium 11 erläuterte die Teilnahmeberechtigte abstrakt das System der automatischen intradialytischen Druckregelung im arteriellen System. Sie verwies außerdem auf ihren Schriftsatz vom 8.1.2016, wo sie dies im Sinne der nunmehrigen mündlichen Erörterung bereits dargelegt habe. Die Antragstellerin führte aus, dass laut Erklärung der Teilnahmeberechtigten für diese Druckregelung eine Pumpe erforderlich sei. Diese werde bei der Postdilution blockiert und sei beim Standardeinsatz nicht im Einsatz. Es sei somit diese Druckregelung nicht immer verfügbar. Der Vertreter der Antragsgegnerinnen hielt dem entgegen, dass der Vorhalt der Antragstellerin in die Richtung gehe, dass es Situationen gebe, in denen die Druckregelung nicht verfügbar wäre. Dies würde seiner Ansicht nach jedoch im Umkehrschluss bedeuten, dass die Druckregelung grundsätzlich – wenn nämlich nicht ein solcher Ausnahmefall vorliege – verfügbar wäre und das Qualitätskriterium daher erfüllt sei. Die Vertreterin der Teilnahmeberechtigten gab an, dass sie dies genauso sehe. Der Vertreter der Antragstellerin brachte dazu vor, dass seiner Ansicht nach das Qualitätskriterium gerade nicht erfüllt sei, weil ein manuelles Umstecken erforderlich sei und damit eine automatische Druckregelung gerade nicht vorliege. Zum Qualitätskriterium 16 führte die Vertreterin der Teilnahmeberechtigten aus, dass es grundsätzlich drei Arten von Geräten gebe: Erstens solche, die während einer Behandlung nur entweder Prädilution oder Postdilution ermöglichen würden, zweitens solche, bei denen während einer Behandlung zwischen Prädilution und Postdilution gewechselt werden könne, und drittens solche, bei denen während einer Behandlung Prädilution und Postdilution gleichzeitig erfolgen könnten. Das von der Teilnahmeberechtigten angebotene Gerät entspreche der zweiten Gruppe. Der Fachausdruck für die dritte Gruppe sei Mixed-Dilution. Dies gehe unter anderem aus der Beilage VI des von der Teilnahmeberechtigten heute übermittelten Schriftsatzes hervor. Im Qualitätskriterium sei keine Mixed-Dilution verlangt. Dem Qualitätskriterium wäre daher durch die zweite Kategorie, die einen Wechsel zwischen Prädilution und Postdilution während einer Behandlung ermögliche, vollkommen entsprochen. Zum Qualitätskriterium 16 führte die Vertreterin der Teilnahmeberechtigten aus, dass es grundsätzlich drei Arten von Geräten gebe: Erstens solche, die während einer Behandlung nur entweder Prädilution oder Postdilution ermöglichen würden, zweitens solche, bei denen während einer Behandlung zwischen Prädilution und Postdilution gewechselt werden könne, und drittens solche, bei denen während einer Behandlung Prädilution und Postdilution gleichzeitig erfolgen könnten. Das von der Teilnahmeberechtigten angebotene Gerät entspreche der zweiten Gruppe. Der Fachausdruck für die dritte Gruppe sei Mixed-Dilution. Dies gehe unter anderem aus der Beilage römisch sechs des von der Teilnahmeberechtigten heute übermittelten Schriftsatzes hervor. Im Qualitätskriterium sei keine Mixed-Dilution verlangt. Dem Qualitätskriterium wäre daher durch die zweite Kategorie, die einen Wechsel zwischen Prädilution und Postdilution während einer Behandlung ermögliche, vollkommen entsprochen. Der Vertreter der Antragsgegnerin schloss sich den Ausführungen der Vertreterin der Teilnahmeberechtigten an. Die Antragstellerin hielt dem entgegen, bei dem Ausdruck Mixed-Dilution würde es sich um einen Ausdruck aus dem ...-Konzern handeln, den aus diesem Grund und wegen der Englischsprachigkeit die Antragsgegnerin so nicht in ihre Ausschreibung übernommen hätte. Die sinngemäße deutschsprachige Übersetzung der gemeinten Anforderung würde durchaus „kombinierte Prä-/ Postdilution“ heißen. Das manuelle Umstecken des Schlauches während der Behandlung, um zwischen Prä- und Postdilution zu wechseln, sei mit einer Infektionsgefahr für den Patienten verbunden und könne gerade nicht mit dem in Rede stehenden Qualitätskriterium gemeint sein, zumal auch sämtliche an der Ausschreibung beteiligten Bieter über Geräte, die ein solches manuelles Umstecken ermöglichen, verfügen würden und damit ein qualitatives Mehr gerade nicht gegeben sei. Der Vertreter der Antragsgegnerin verweist darauf, dass selbst im Fall, dass ein Qualitätskriterium zu Unrecht gewertet werden sollte, die Teilnahmeberechtigte trotzdem Bestbieterin wäre, weil der Punkteabstand zur Antragstellerin mehr als die 1,5 Punkte, die pro Qualitätskriterium vergeben werden, betrage. Der Vertreter der Antragstellerin verwies diesbezüglich auf seinen Schriftsatz, wonach eine fehlerhafte Qualitätsangabe eines Bieters zum Ausscheiden des Bieters zu führen habe. Ergänzende Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt: Ergänzend zu dem vorstehend wiedergegebenen Verfahrensgang trifft das Verwaltungsgericht folgende Sachverhaltsfeststellungen: Der Nachprüfungsantrag ist rechtzeitig und erfüllt die Formalvoraussetzungen. Die Pauschalgebühren wurden entrichtet. Die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, und die Wiener Gebietskrankenkasse führen gemeinsam ein Vergabeverfahren zur Lieferung von Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien für Dialysegeräte, Neuanschaffung von Dialysegeräten samt Wartung für chronische Dialyse in Einrichtungen des Wiener Krankenanstaltenverbundes und der Wiener Gebietskrankenkasse. Die Stadt Wien ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014. Die Wiener Gebietskrankenkasse ist eine dem Bereich des Bundes zuzurechnende öffentliche Auftraggeberin. Die Stadt Wien ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 1 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014. Die Wiener Gebietskrankenkasse ist eine dem Bereich des Bundes zuzurechnende öffentliche Auftraggeberin. Sowohl hinsichtlich des Anteils am Gesamtauftragswert als auch hinsichtlich des Anteils am Auftragswert des Loses 5 macht der auf die Stadt Wien entfallende Anteil jeweils rund 85 % und der auf die Wiener Gebietskrankenkasse entfallende Anteil jeweils rund 15 % aus. Die diesbezüglich von den Antragsgegnerinnen im Nachprüfungsverfahren auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtes vom 30.12.2015 mit Schriftsatz vom 4.1.2016 gemachten Angaben zu den jeweiligen Anteilen der beiden Antragsgegnerinnen am Auftragswert waren für den Senat plausibel und wurden nicht bestritten. Es handelt sich um einen Lieferauftrag zur Vergabe einer Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von drei Jahren. Das Vergabeverfahren ist in sechs Lose gegliedert. Sowohl der Gesamtauftragswert als auch der Auftragswert des Loses 5 liegen im Oberschwellenbereich. Los 5 betrifft die Lieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme von Dialysegeräten sowie die Lieferung sämtlicher für chronische Dialysebehandlungen dazugehöriger notwendiger Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien (HD/HF) mit Ausnahme von Säurekonzentratslösungen, sohin Dialysatoren, Schlauchsysteme, Gerätedesinfektionsmittel, Dialyseflüssigkeitsfilter, (falls erforderlich) Kochsalzbeutel und Kanülen sowie die Wartung dieser Dialysegeräte. Verfahrensart ist das Verhandlungsverfahren. Zuschlagskriterium ist das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die Ausschreibungsunterlagen zum Verhandlungsverfahren für die Auswahl der Parteien der Rahmenvereinbarung, sind wie folgt gegliedert: Teil A, Verfahrensanordnung, enthält Festlegungen zum Vergabeverfahren einschließlich der Qualitätskriterien. Teil B, Vertragsbestimmungen regelt die Ausführungsphase der Rahmenvereinbarung. Teil C, Leistungsbeschreibung umfasst die Leistungsbeschreibung. Die Teile B und C sind nach Losen in Unterteile gegliedert. Betreffend Blutvolumen-Monitoring/-Regelung enthält Teil C, Leistungsbeschreibung für das Los 5, auf den Seiten 6 und 7 folgende Festlegung: „2. Anforderungen an die Dialysegeräte (…) Die angebotenen und im Falle des Einzelabrufe zu liefernden, aufzustellenden und in Betrieb zu nehmenden Dialysegeräte müssen nachfolgende Mindestkriterien (Musskriterien) erfüllen: (…) Mit den angebotenen und im Falle des Einzelabrufs zu liefernden, aufzustellenden und in Betrieb zu nehmenden Dialysegeräten muss ● (…) ● Die Blutvolumen-Monitoring/-Regelung möglich sein und ● (…)“ Betreffend die beschwerdegegenständlichen drei Qualitätskriterien enthält Teil A, Verfahrensanordnung, auf den Seiten 32 bis 39 auszugsweise folgende Festlegungen: „28.2.2 Los 5 Die Bewertung der Angebote betreffend das Los 5 erfolgt im Zuschlagskriterium „Qualität“ wie folgt: Das Zuschlagskriterium „Qualität“ wird mit maximal 30 von insgesamt 100 (möglichen) Punkten gewichtet. Innerhalb des Kriteriums „Qualität“ werden die 30 maximal möglichen Punkte auf die einzelnen unten aufgelisteten Qualitätskriterien wie folgt verteilt. Der Bieter hat zu diesen Qualitätskriterien Angaben im Teil E (Formblätter) zu machen. Die Bewertung des Angebotes betreffend Los 5 erfolgt im Kriterium „Qualität“ nach den nachfolgenden Qualitätskriterien (Subkriterien 1 bis 24), zu denen folgendes ausgeführt wird: (…) i.) Subkriterium 9 „Nach Voreinstellung der Parameter, automatische intradialytische Bluttemperaturregelung“ ● Verfügen die angebotenen Dialysegeräte über eine nach Voreinstellung der Parameter, automatische intradialytische Bluttemperaturregelung, so erhält das Angebot des Bieters in diesem Subkriterium 1,25 Punkte. ● Verfügen die angebotenen Dialysegeräte über keine nach Voreinstellung der Parameter, automatische intradialytische Bluttemperaturregelung, so erhält das Angebot des Bieters in diesem Subkriterium 0 Punkte. (…) k.) Subkriterium 11 „Automatische intradialytische Druckregelung im arteriellen System“ ● Verfügen die angebotenen Dialysegeräte über eine automatische intradialytische Druckregelung im arteriellen System, so erhält das Angebot des Bieters in diesem Subkriterium 1,25 Punkte. ● Verfügen die angebotenen Dialysegeräte über keine automatische intradialytische Druckregelung im arteriellen System, so erhält das Angebot des Bieters in diesem Subkriterium 0 Punkte. Unter „automatisch“ im Sinne dieses Subkriteriums verstehen die Antragsgegnerin „ohne manuelles Zutun (einer Pflegekraft). (…) p.) Subkriterium 16 „Kombinierte Prä-/Postdilution (Mixed) HDF“ ● Ist mit den angebotenen Dialysegeräte eine kombinierte Prä-/Postdilution (Mixed) HDF möglich, so erhält das Angebot des Bieters in diesem Subkriterium 1,23 Punkte. ● Ist mit den angebotenen Dialysegeräte eine kombinierte Prä-/Postdilution (Mixed) HDF nicht möglich, so erhält das Angebot des Bieters in diesem Subkriterium 0 Punkte. (…) 28.5 Ermittlung des Bestbieters des jeweiligen Loses Gesamtpunktezahl Bieter des jeweiligen Loses = Punkte Preis des Angebots des konkreten Bieters in Bezug auf das jeweilige Los plus Punkte Qualität des Angebots des konkreten Bieters in Bezug auf das jeweilige Los Bei gleicher Punktezahl wird dem Angebot der Vorzug gegeben, das im Zuschlagskriterium Qualität die höhere Punktezahl erreicht hat.“ Die 2. Nachsendung zu den Ausschreibungsunterlagen, Fragebeantwortung/Klarstellung/Berichtigung (Ordner IV des Vergabeaktes) enthält zu Teil A Verfahrensanordnung/Pkt. 28.2.2. Los 5 folgende Bieteranfrage:Die 2. Nachsendung zu den Ausschreibungsunterlagen, Fragebeantwortung/Klarstellung/Berichtigung (Ordner römisch vier des Vergabeaktes) enthält zu Teil A Verfahrensanordnung/Pkt. 28.2.2. Los 5 folgende Bieteranfrage: „Bei den angeführten Subkriterien Pkt.
  4. e)Subkriterium 5, Pkt.
  5. i)Subkriterium 9, Pkt.
  6. m)Subkriterium 13 und Pkt.
  7. p)Subkriterium 16 handelt es sich jeweils um ein Alleinstellungsmerkmal von nur einem Hersteller. Wir ersuchen um Ausgleich dieses Wettbewerbsvorteils eines vermeintlichen Bieters.“ Diese Bieteranfrage wurde zu den Subkriterien 5, 9 und 16 (das Subkriterium 13 ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens) wie folgt beantwortet: „Die sachliche Rechtfertigung des Subkriteriums 5 ist dadurch gegeben, dass automatische Regulierung des Dialyseflusses eine Arbeitserleichterung für die Pflege in sich birgt, da dieser bei anderen Geräten manuell, in einem eigenen Arbeitsschritt, geändert werden muss. Die sachliche Rechtfertigung des Subkriteriums 9 ist dadurch gegeben, dass Blutdruckschwankungen durch permanente Bluttemperaturregelung verhindert werden können und für den Patienten eine gefühlt angenehmere Behandlung bei geregelter Temperatur ermöglicht wird. Subkriterium 16 wird dahingehend berichtigt, dass es in Teil A. 28.2.2 p.) Wie folgt lautet: „p.) Subkriterium 16 „Kombinierte Prä-/Postdilution“ ● Ist mit den angebotenen Dialysegeräten eine kombinierte Prä-/Postdilution möglich, so erhält das Angebot des Bieters in diesem Subkriterium 1,25 Punkte. ● Ist mit den angebotenen Dialysegeräten keine kombinierte Prä-/Postdilution möglich, so erhält das Angebot des Bieters in diesem Subkriterium 0 Punkte.“ Die sachliche Rechtfertigung des Subkriteriums 16 ist dadurch gegeben, dass eine kombinierte Prä-/Postdilution einen Vorteil bei Behandlungen von Patienten mit ungünstigen hämorheologischen Voraussetzungen bietet.“ Der Prüfbericht ist in einen „Prüfbericht Erstangebote“, der sich im Ordner 10 befindet, und einen „Prüfbericht letztgültige Angebote“, der sich im Ordner XVI befindet, geteilt.Der Prüfbericht ist in einen „Prüfbericht Erstangebote“, der sich im Ordner 10 befindet, und einen „Prüfbericht letztgültige Angebote“, der sich im Ordner römisch sechzehn befindet, geteilt. Im „Prüfbericht Erstangebote“ sind als Auftraggeber des Prüfberichtes die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund und die Wiener Gebietskrankenkasse angegeben. Bei der Prüfung der Erstangebote wurde im Wesentlichen so vorgegangen, dass sämtliche Muss- und sämtliche Qualitätskriterien hinterfragt wurden. Daher sind dem Prüfbericht betreffend das Angebot der Teilnahmeberechtigten als Beilagen Aufklärungsschreiben zu den einzelnen Kriterien angeschlossen. Die drei aus Beilage ./1B zum Prüfbericht ersichtlichen Prüfer verfügten über folgende Qualifikationen: Ein Prüfer ist Arzt und verfügt ergänzend über einschlägige technische Erfahrung auf Grund einer früheren Berufstätigkeit bei einem technischen Berater, eine Prüferin war zum Prüfzeitpunkt Facheinkäuferin für Medizintechnik im Wiener Krankenanstaltenverbund und ein Prüfer ist externer technischer Berater des Wiener Krankenanstaltenverbundes. Diesen drei Prüfern ist bei ihrer Prüfung das am Beginn ihres Prüfberichtes tabellarisch dargestellte Beilagenkonvolut vorgelegen. Dieses hat unter anderem die Aufklärungsschreiben der Teilnahmeberechtigten zu den einzelnen Muss- und Qualitätskriterien umfasst, und sie haben die Angebotsprüfung an Hand dieser Unterlagen durchgeführt. Die Angebotsprüfung wurde von zwei der drei angeführten Prüfer unterfertigt. Daran, dass auch der dritte Prüfer an der Erstellung dieser Angebotsprüfung mitgewirkt hat, bestand nach Ansicht des Senates kein Zweifel. Auf der Grundlage dieser Angebotsprüfung und aller der Angebotsprüfung zu Grunde liegenden Unterlagen hat dann die rechtliche Vertretung der Antragsgegnerinnen das als „Prüfbericht Erstangebote“ bezeichnete Dokument erstellt. Die Erstellung des „Prüfberichtes Erstangebote“ selbst auf der Grundlage der erfolgten Angebotsprüfung und der Unterlagen und Prüfergebnisse, die dieser Angebotsprüfung zu Grunde gelegen sind, bestand im Wesentlichen in dem Zusammentragen und übersichtlichen Dokumentieren der zuvor durch die Fachexperten durchgeführten inhaltlichen Prüfungen und erforderte somit kein eigenes medizinisches und kein technisches Fachwissen. Nach erfolgter Öffnung der letztgültigen Angebote wurde ein „Prüfbericht letztgültige Angebote“ erstellt. Darin ist unter Pkt 2.1.4.2 „Zuschlagskriterium Qualität“ angeführt, dass die qualitative Bewertung des letztgültigen Angebotes ausschließlich anhand des Erstangebotes und der dazu nachgereichten Unterlagen bzw. Aufklärungen erfolgt und zur besseren Nachvollziehbarkeit die vom Bieter mit dem Erstangebot gemachten Angaben zum Qualitätskriterium unter Berücksichtigung seiner (vorgelegten bzw. nachgereichten) Unterlagen bzw. Aufklärungen in diesem Prüfbericht nochmals abgebildet werden. Die Prüfung der letztgültigen Angebote baute hinsichtlich der Muss- und der Qualitätskriterien auf der Prüfung der Erstangebote auf, wobei die letztgültigen Angebote insoweit den Erstangeboten entsprachen. Ein wesentlicher Aspekt der Prüfung der letztgültigen Angebote war, dass erst auf der Grundlage der letztgültigen Angebote das Zuschlagskriterium „Preis“ zu bewerten war und daher erst durch diese Prüfung ein Bestbieter ermittelt werden konnte. Zusätzlich zu dieser Prüfung der letztgültigen Angebote wurde das von der Teilnahmeberechtigten angebotene Gerät im X.-Krankenhaus einer kommissionellen Vor-Ort-Besichtigung dahingehend unterzogen, ob und gegebenenfalls welche Subkriterien es erfüllt. Diese Vor-Ort-Besichtigung samt Anwesenheitsliste und Ergebnis ist im Ordner 16 unmittelbar vor dem Prüfbericht der letztgültigen Angebote eingereiht. Aus der Anwesenheitsliste in Verbindung mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass an der Vor-Ort-Besichtigung unter anderem ein namhafter Experte der Nephrologie (die in der Anwesenheitsliste letztgenannte Person) und zumindest vier in der Dialyse tätige Mitarbeiter der Auftraggeberinnen teilgenommen haben. Hinsichtlich der Qualitätskriterien 9 und 11 bestätigte die Besichtigungskommission deren Erfüllung. Hinsichtlich des Subkriteriums 16 erklärte der Bieter, dass das Kriterium von ihm so verstanden worden sei, dass während der Behandlung sowohl Prä-, als auch Postdilution anwendbar sein müsse, jedoch nicht gleichzeitig. Die Kommission teilte diese Interpretation offenkundig nicht.Zusätzlich zu dieser Prüfung der letztgültigen Angebote wurde das von der Teilnahmeberechtigten angebotene Gerät im römisch zehn.-Krankenhaus einer kommissionellen Vor-Ort-Besichtigung dahingehend unterzogen, ob und gegebenenfalls welche Subkriterien es erfüllt. Diese Vor-Ort-Besichtigung samt Anwesenheitsliste und Ergebnis ist im Ordner 16 unmittelbar vor dem Prüfbericht der letztgültigen Angebote eingereiht. Aus der Anwesenheitsliste in Verbindung mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass an der Vor-Ort-Besichtigung unter anderem ein namhafter Experte der Nephrologie (die in der Anwesenheitsliste letztgenannte Person) und zumindest vier in der Dialyse tätige Mitarbeiter der Auftraggeberinnen teilgenommen haben. Hinsichtlich der Qualitätskriterien 9 und 11 bestätigte die Besichtigungskommission deren Erfüllung. Hinsichtlich des Subkriteriums 16 erklärte der Bieter, dass das Kriterium von ihm so verstanden worden sei, dass während der Behandlung sowohl Prä-, als auch Postdilution anwendbar sein müsse, jedoch nicht gleichzeitig. Die Kommission teilte diese Interpretation offenkundig nicht. Der Prüfbericht der letztgültigen Angebote wurde ohne Bezugnahme auf das Ergebnis der Vor-Ort-Besichtigung erstellt. Zum Musskriterium Blutvolumen-Monitoring/-Regelung hat die Teilnahmeberechtigte in ihrem Aufklärungsschreiben, das im Konvolut der Beilage 2 zu Los 5 Pkt. 1.2 Aufklärung dem Prüfbericht der Erstangebote angeschlossen ist, dargelegt, auf welche Weise sie in technischer Hinsicht die verlangte Blutvolumen-Monitoring/-Regelung vornimmt. Bei dem Musskriterium „Blutvolumen-Monitoring/-Regelung muss möglich sein“ handelt es sich um eine Funktion, die in technischer Hinsicht in verschiedener Weise und in unterschiedlicher Qualität erfüllt werden kann. Das Gerät der Teilnahmeberechtigten befindet sich derzeit insoweit „in Entwicklung“, als eine Weiterentwicklung dieser Funktion in Ausarbeitung ist. Diese Funktion wird von unterschiedlichen Herstellern in jeweils unterschiedlicher Weise und jedenfalls durch das von der Antragstellerin angebotene Gerät anders als durch das von der Teilnahmeberechtigten angebotene Gerät erfüllt. Der Unterschied betrifft insbesondere das Ausmaß, in dem Parameter manuell eingestellt werden müssen. Hinsichtlich der manuellen Einstellung der Parameter und hinsichtlich des Systems enthält die Ausschreibung jedoch keine Vorgaben, weshalb auch Systeme, die ein vergleichsweise weitergehendes Ausmaß an manueller Voreinstellung und ein vergleichsweise weitergehendes Ausmaß an manuellen Eingriffen erfordern als andere Systeme, das Kriterium erfüllen. Die Prüfkommission für die Erstangebote ist auf der Grundlage der durch die Teilnahmeberechtigte erfolgte technische Aufklärung in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses Musskriterium erfüllt ist. Zum Qualitätskriterium 9 hat die Teilnahmeberechtigte in ihrem Aufklärungsschreiben, das im Konvolut der Beilage 2 zu Los 5 Pkt. 1.2 Aufklärung dem Prüfbericht der Erstangebote angeschlossen ist, dargelegt, auf welche Weise sie in technischer Hinsicht die verlangte automatische intradialytische Bluttemperaturregelung vornimmt. Die Prüfkommission für die Erstangebote ist auf der Grundlage der durch die Teilnahmeberechtigte erfolgte technische Aufklärung zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses Kriterium erfüllt ist. Unabhängig davon wurden diese Angaben auch von den Antragsgegnerinnen im Rahmen der durchgeführten Vor-Ort-Besichtigung durch ein Expertenteam auf deren Richtigkeit überprüft und die Richtigkeit bejaht. Das System des von der Teilnahmeberechtigten angebotenen Gerätes unterscheidet sich von dem System des von der Antragstellerin angebotenen Gerätes vor allem dadurch, dass jeweils unterschiedliche Parameter manuell eingestellt werden müssen. Nach Einstellung der jeweils systembedingt erforderlichen Parameter erfolgt jedoch jeweils eine automatische intradialytische Bluttemperaturregelung. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten keine Vorgaben in die Richtung, welche Parameter zur Voreinstellung vorgesehen sein dürfen bzw. müssen, und sind insoweit für unterschiedliche Systeme offen. Nähere Details zur technischen Lösung durch die Teilnahmeberechtigte sind aus dem Schriftverkehr und dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich. Die Antragsgegnerinnen sind in insoweit nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass das Angebot der Teilnahmeberechtigten dieses Qualitätskriterium erfüllt. Zum Subkriterium 11 hat die Teilnahmeberechtigte in ihrem Aufklärungsschreiben, das im Konvolut der Beilage 2 zu Los 5 Pkt. 1.2 Aufklärung dem Prüfbericht der Erstangebote angeschlossen ist, dargelegt, auf welche Weise sie in technischer Hinsicht die verlangte automatische intradialytische Druckregelung im arteriellen System vornimmt. Die Prüfkommission für die Erstangebote ist auf der Grundlage der durch die Teilnahmeberechtigte erfolgten technischen Aufklärung in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses Qualitätskriterium erfüllt ist. Unabhängig davon wurden diese Angaben von den Antragsgegnerinnen im Rahmen der durchgeführten Vor-Ort-Besichtigung durch ein Expertenteam auf deren Richtigkeit überprüft und die Richtigkeit bejaht. Auch hier unterscheidet sich das System des von der Teilnahmeberechtigten angebotenen Gerätes von dem System des von der Antragstellerin angebotenen Gerätes. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten jedoch keine Vorgaben in die Richtung, auf welche Weise eine automatische intradialytische Druckregelung im arteriellen Bereich zu erfolgen hat und welche Parameter zur Voreinstellung vorgesehen sein dürfen bzw. müssen, und sind insoweit für unterschiedliche Systeme offen. Nähere Details zur technischen Lösung durch die Teilnahmeberechtigte sind aus dem Schriftverkehr und dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich. Die Antragsgegnerinnen sind in insoweit nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass das Angebot der Teilnahmeberechtigten dieses Qualitätskriterium erfüllt. Das Subkriterium 16 betreffend „kombinierte Prä-/Postdilution“ stellt fest, dass das von der Teilnahmeberechtigten angebotene Gerät im Zuge einer Behandlung zwischen Prädilution und Postdilution – und umgekehrt – wechseln, aber nicht zeitgleich sowohl Prädilution als auch Postdilution zum Einsatz bringen kann. Die Prüfkommission für die Erstangebote hat unter „kombinierter Prä-/Postdilution“ die Möglichkeit eines Wechsels zwischen diesen beiden Dilutionsarten verstanden und ist auf dieser Grundlage schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass das von der Teilnahmeberechtigten angebotene Gerät dieses Qualitätskriterium erfüllt. In der unabhängig davon durchgeführten Vor-Ort-Besichtigung ist die Besichtigungskommission jedoch davon ausgegangen, dass für dieses Qualitätskriterium beide Dilutionsarten gleichzeitig einsetzbar sein müssen, und hat, ausgehend von dieser Grundlage, ebenso schlüssig und nachvollziehbar die Erfüllung dieses Qualitätskriteriums verneint. Im Wesentlichen offen war somit lediglich die Interpretationsfrage, ob „kombiniert“ im Sinne von „gleichzeitig“ verstanden werden muss oder auch durch ein „Nacheinander“ im Verlauf einer Behandlung erfüllt wird. Auf dem Markt befinden sich Geräte, die im Zuge einer Behandlung keinen Wechsel zwischen Prä- und Postdilution ermöglichen (erste Kategorie), solche, die einen derartigen Wechsel ermöglichen (zweite Kategorie), und solche, die nicht nur einen solchen Wechsel, sondern darüber hinausgehend auch einen gleichzeitigen Einsatz von Prädilution und Postdilution ermöglichen (dritte Kategorie). Die Teilnahmeberechtigte hat bei der Angebotsbewertung insgesamt 1,6 Punkte mehr erzielt als die Antragstellerin. Im Detail hat die Teilnahmeberechtigte beim Kriterium „Preis“ 69,68 Punkte und beim Kriterium „Qualität“ 26,25 Punkte erzielt, das sind zusammen 95,93 Punkte. Die Antragstellerin hat beim Kriterium „Preis“ 65,58 Punkte und beim Kriterium „Qualität“ 28,75 Punkte erzielt, das sind zusammen 94,33 Punkte. Am 27.11.2015 übermittelten die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin sowie den anderen im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern die Mitteilung vom 27.11.2015 über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung betreffend Los 5. Darin wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, mit der Teilnahmeberechtigten als Bestbieter zu dem in der Mitteilung angegebenen letztgültigen bewertungsrelevanten Preis die Rahmenvereinbarung im gegenständlichen Los abzuschließen. Weiters enthielt die Mitteilung eine Aufstellung der Punkte, welche die Antragstellerin und die Teilnahmeberechtigte jeweils bei der Bewertung des letztgültigen Angebotspreises und hinsichtlich Qualität bei der Bewertung der einzelnen Subkriterien erzielt hatten. Gegen diese Mitteilung brachte die Antragstellerin am 4.12.2015 um 13:56 Uhr und somit nach Ende der Amtsstunden ihren eingangs dargelegten Nachprüfungsantrag ein. Dieser galt daher als mit 7.12.2015 (Wiederbeginn der Amtsstunden) eingebracht und eingelangt, was rechtzeitig ist. Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen: Die wesentlichen Grundlagen der Beweiswürdigung waren der von den Antragsgegnerinnen geführte Vergabeakt und die in diesem dokumentierten Schritte des Vergabeverfahrens, das Vorbringen der Parteien und die mündliche Verhandlung. Aus Gründen der leichteren Nachvollziehbarkeit wurde bei den Sachverhaltsfeststellungen, soweit erforderlich, bereits auf die maßgeblichen Belegstellen im Vergabeakt hingewiesen, was jeweils auch im Zusammenhang mit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geführten Schriftsatzwechsel und der mündlichen Verhandlung zu sehen ist. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Zur Antragslegitimation: § 2 BVergG samt Überschrift lautet auszugsweise:Paragraph 2, BVergG samt Überschrift lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen § 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: (…) 16. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
  8. a)Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
  9. aa)im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
  10. bb)im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages); die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
  11. cc)im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
  12. dd)im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages); die Nicht-Zulassung

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