Obsah (14)
§ 41§ 28§ 25a§ 8§§ 20d§ 24§ 11§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 292§ 293RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlVGW-151/023/5491/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi
§ 41Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der geltenden Fassung i
Vm § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) idgF abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn S. M., geb.: 1977, Wien, E.-straße, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 09.04.2015, Zahl MA35-9/3060559-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) idgF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- April 2015 wurde zur Zahl MA 35-9/3060559-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 NAG abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- April 2015 wurde zur Zahl MA 35-9/3060559-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 4, NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Wien habe nach entsprechendem Ersuchen durch die Behörde zur beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers am
- März 2015 ein negatives Gutachten erstellt, wobei nach Erstattung einer Stellungnahme des Einschreiters ein weiteres negatives Gutachten vom
- April 2015 erstellt worden sei. Aus diesem Grunde sei das Ansuchen ohne weiteres abzuweisen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber auszugsweise Nachstehendes aus: „Seitens des AMS wurde zu Unrecht angenommen, dass ein Geldfluss vom Ausland in das Bundesgebiet nicht erfolgt, obwohl mittels Äußerung vom 1.4.2015 ausführlichst dargelegt wurde, welcher gesamtwirtschaftlicher Nutzen erzielt wird. Es erfolgt eine maßgebliche Wertschöpfung im Inland, nämlich insoweit als alte reparaturbedürftige Oldtimer-Fahrzeuge nach Österreich importiert werden und hier vom Beschwerdeführer und zwei weiteren Gesellschaftern renoviert werden und in weiterer Folge gewinnbringend veräußert werden. Das für die Anschaffung der Fahrzeuge und Einkauf der Materialien erforderliche Kapital wird vom Gesellschafter, Mag. A. St. zur Verfügung gestellt, der sohin Kapital investiert, welches zwar nicht vom Ausland nach Österreich transferiert wird, sondern hier bereits vorhanden ist, auf diese Art und Weise wird jedoch verhindert, dass Kapital ins Ausland transferiert wird. Es besteht die Überlegung, dass dann, wenn die Inbetriebnahme des Gewerbes seitens der österreichischen Behörden vereitelt wird, dass das Unternehmen anstelle in Österreich in der Slowakei oder in Tschechien etabliert wird, da in diesen Ländern noch Interesse an Unternehmensansiedlungen besteht und würde es in diesem Fall dann auch tatsächlich passieren, dass Kapital aus dem Ausland in die Slowakei transferiert wird, dies wäre jedoch gesamtwirtschaftlich schädlich für Österreich, da ein hier in Österreich versteuertes Kapital ins Ausland transferiert wird, um damit weitere Unternehmungen zu eröffnen. Es würden natürlich die Arbeitsplätze, die in Österreich geschaffen werden könnten gegebenenfalls in der Slowakei entstehen. Für den geplanten Unternehmensgegenstand existieren kaum Arbeitskräfte in Österreich die in der Lage sind Oldtimer zu renovieren bzw. instand zu setzen, da diese bei etablierten Unternehmungen beschäftigt sind und besteht demgemäß kaum Bereitschaft zu einem erst neuzugründenden Unternehmen zu wechseln. Die Anzahl der Fachkräfte, die für einen derartigen Unternehmensgegenstand in Frage kommen ist minimalst und hat auch das AMS keinerlei Stellungnahme dazu abgegeben, ob überhaupt eine andere geeignete Ersatzkraft anstelle des Antragstellers vermittelt werden kann. Es kann jetzt schon vorausgesagt werden, dass dies mit Sicherheit nicht der Fall ist, da nur ganz wenige Personen überhaupt noch in der Lage sind alte Fahrzeuge ohne aufwendiger Elektronik zu renovieren und die hiezu allenfalls erforderlichen Blechteile herzustellen. Vor allem existieren in Österreich keine Mechaniker und Spengler, die in der Lage sind diese Arbeiten an verschiedenen Fahrzeugtypen auszuüben. Der Beschwerdeführer und seine Mitgesellschafter verfügen über die entsprechenden Diplome und ist es in Österreich nicht einmal möglich eine gleichwertige Ausbildung in Anspruch zu nehmen. Die einzige Möglichkeit ist, dass einzelne Fachwerkstätten Mitarbeiter ausbilden, dies jedoch immer nur bezogen auf eine bestimmte Fahrzeugmarke. Der Antragsteller beabsichtigt mit seinen Mitgesellschaftern Fahrzeugmarken aller Art instand zu setzen und zu renovieren und besteht hiefür in Österreich eine echte Marktlücke. Das AMS beschäftigt sich in keiner Weise mit dieser Marktlücke, sondern gibt lediglich an, dass ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital nicht erfolgt und das auch Arbeitsplätze nicht geschaffen werden. Mit der letztgenannten Ansicht unterliegt das AMS einer Fehleinschätzung, da natürlich nicht schon vor Aufnahme der Tätigkeit Arbeitskräfte eingestellt werden können, sondern erst dann, wenn dem Einschreiter und seinen Mitgesellschaftern die diesbezügliche Möglichkeit eingeräumt wird. Sollte diese Möglichkeit versagt bleiben und werden, müsste der Antragsteller und seine Mitgesellschafter den Sitz der Gesellschaft ins Ausland verlegen bzw. eine neue Gesellschaft im Ausland gründen, damit dort der geplante Unternehmensgegenstand in Angriff genommen werden kann. Es ist für das AMS offenbar gar nicht abschätzbar, welcher gesamtwirtschaftliche Nutzen erzielt werden kann, wenn dem Einschreiter und seinen Mitgesellschaftern die Möglichkeit gegeben wird das Unternehmen in Angriff zu nehmen und zu führen. Die drei Gesellschafter, nämlich der Antragsteller, Herr H. E. und Herr El. Hr. sind in der Lage fast jeden Oldtimer jeder Marke instand zu setzen und ist zu erwarten, dass aufgrund deren handwerklichen Geschicks sowie der Finanzhilfe des weiteren Gesellschafters, Herrn Mag. A. St. innerhalb kürzester Zeit ein florierendes Unternehmen geschaffen werden wird, welches es sodann natürlich mit sich bringt, dass weitere Arbeitskräfte benötigt werden. Es steht bereits eine große Anzahl von zu renovierenden Fahrzeugen zur Verfügung und vergrößert sich entsprechend der Gewinn je mehr Fahrzeuge renoviert und Weiterverkauft werden können. Da die drei Gesellschafter natürlich nur über eine beschränkte Arbeitszeit verfügen, wird es schon bald erforderlich sein Zusatzkräfte anzustellen, wodurch genau den Willen des Gesetzgebers entsprochen wird. Es ist unklar, wie das AMS zu der Ansicht gelangen konnte, dass Arbeitsplätze nicht geschaffen werden. Feststeht jedenfalls, dass keine Arbeitsplätze geschaffen werden, wenn der Unternehmensstaat von vornherein verhindert wird, indem einen arbeitswilligen Gesellschafter nicht die Möglichkeit eingeräumt wird sich legal in Österreich aufzuhalten. Es wurde auch ausgeführt und nachgewiesen, dass es bereits gelungen ist, drei Fahrzeuge anzukaufen und diese nach Renovierung gewinnbringend weiterzuveräußern, dies sicherlich aufgrund der hervorragenden geschäftlichen Ausgangslage in Österreich. Es leben in Wien zahlreiche Personen, die bereit sind in ein Oldtimer-Fahrzeug zu investieren, dies einerseits als Wertanlage, andererseits als Sammel- und Prestigeobjekt. Gerade österreichische Käufer sind daran interessiert einen Oldtimer bei einem österreichischen Unternehmen zu erwerben, da durch das vorhandene Rechtssystem eine bestmögliche Absicherung für Käufer erfolgt. Auch für den Ankauf von Fahrzeugen ist Österreich ein hervorragender Standort, da Lieferanten ohne Weiteres bereit sind an einer in Österreich registrierten Firma Materialien und Ersatzteile zu liefern. Sollte - wie bereits ausgeführt - es dem Antragsteller und seinen Mitgesellschaftern nicht die Möglichkeit eingeräumt werden sich legal in Österreich aufzuhalten, würde in der Slowakei eine weitere Gesellschaft gegründet werden, da zu erwarten ist, dass sie dort eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und würden in der Slowakei die Fahrzeuge renoviert werden und dann allenfalls nach Österreich weiterveräußert werden, wobei gegebenenfalls natürlich getrachtet werden würde, dass der Gewinn in der Slowakei erzielt wird und in Österreich als reine Verkaufsstelle nur ein geringer Gewinn erwirtschaftet werden, da auch der Steueraufkommen wesentlich höher ist. Wenn jedoch von Österreich alles gemeinsam von einer Gesellschaft erfolgen könnte, würde man die höhere Steuerbelastung in Kauf nehmen, um sich die Mehrkosten durch eine weitere Gesellschaft im Ausland einsparen. Es wurde auch dargelegt, dass Wien deshalb besonders geeignet ist, da die großen Zulieferbetriebe für Ersatzteile in Deutschland, Frankreich und England etabliert sind, während die zu renovierenden Fahrzeuge zu einem Großteil aus Osteuropa zugekauft werden könnten. Es wird dem Gesetzeszweck auch dann entsprochen, wenn nicht direkt Geld vom Ausland nach Österreich transferiert wird, sondern auch wenn in Österreich Gewinn erwirtschaftet werden kann, ohne jedwede Beweisaufnahme wurde seitens des AMS die Qualifikation des Antragstellers zur Führung eines Unternehmens verneint. Hiebei hat das AMS jedoch gänzlich übersehen, dass insgesamt vier Gesellschafter und Geschäftsführer existieren, die sich aufgrund ihrer Befähigungen wechselseitig hervorragend ergänzen und sind diese daher in Summe in der Lage ein Unternehmen zu führen und entsprechende Gewinne zu erzielen. Herr Mag. A. St. hat dies bereits in zahlreichen Gesellschaften nachgewiesen und wurde dieser nicht einmal befragt, ebensowenig die übrigen Gesellschafter. Die weiteren Gesellschafter sind gemeinsam mit dem Antragsteller in der Lage de facto jedwedes Fahrzeug zu renovieren und liegt daher in dieser Gemeinschaft ein Erfolgsgarant vor, der vom AMS mangels näherer Untersuchung nicht erkannt wurde. Wenn das AMS die Ansicht vertritt, dass Herr M. zur Leitung der Gesellschaft nicht befähigt wäre, ist darauf zu verweisen, dass Herr M. bereits in seiner Heimat erfolgreich tätig war und erhält er durch Herrn Mag. St. in kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht bestmögliche Unterstützung, da dieser natürlich mit den relevanten österreichischen Rechtsvorschriften vertraut ist und verfügt dieser auch über die erforderlichen geschäftlichen Beziehungen, um mit Hilfe der weiteren Gesellschaftern ein auf Dauer wirtschaftlich erfolgreiches Unternehmen etablieren zu können.“ Mit nach erfolgter Ladung zur mündlichen Verhandlung getätigter Eingabe legte der Beschwerdeführer auszugsweise Nachstehendes dar: „Aufgrund der gegebenen Situation, dass noch keine Aufenthaltsbewilligung für den Antragsteller erteilt wurde, ebenso wie für die weiteren drei Gesellschafter H. E. und El. Hr. und gleichzeitig die Nachfrage bzw. der Umsatz die Erwartungen bei Weitem übertroffen haben, wurde folgende Zwischenlösung gewählt: Die Fahrzeuge werden derzeit von der K. GmbH erworben und von dieser auch weiterveräußert, diese ist jedoch nicht in der Lage die Fahrzeuge zu renovieren bzw. instand zu setzen. Es wurde daher als Zwischenlösung gewählt, dass anstelle der St. GmbH die Firma K. GmbH die Fahrzeuge erwirbt und verkauft, dass die Instandsetzung der Fahrzeuge jedoch durch die St. GmbH erfolgt, wobei jedoch die drei Gesellschafter noch nicht berechtigt sind, in Österreich zu arbeiten. Es werden daher die Fahrzeuge, die von der Firma K. GmbH erworben werden nach Mazedonien gebracht, wo sie der Antragsteller gemeinsam mit den beiden anderen Gesellschaftern H. E. und El. Hr. renoviert und werden diese sodann wieder nach Österreich gebracht und wurde zu diesem Zweck seitens der K. GmbH eigens ein Wagen zum Transport dieser Fahrzeuge angeschafft und dementsprechend auch der Bezug habende Zulassungsschein vorgelegt. Der Antragsteller bzw. seine beiden Mitgesellschafter sind derzeit nur eingeschränkt in Österreich aufhältig, da sie für die St. GmbH in Mazedonien die Fahrzeuge sanieren. Der Antragsteller muss jedoch immer wieder nach Wien kommen, um vor Ort zu überprüfen, welche Ersatzteile benötigt werden und werden diese derzeit ebenfalls von der K. GmbH erworben. Der Antragsteller ist Automechanikermeister betreffend der Instandsetzung von Oldtimer und übt er diese Tätigkeit selbstständig als Eigentümer einer Werkstätte in Mazedonien auch bereits seit 12 Jahren aus, wie dies durch den Kfz-technischen Sachverständigen F. Me. bestätigt wird. Es ist jedoch die diesbezügliche Geschäftstätigkeit in Mazedonien nur eingeschränkt möglich, da größte Probleme bestehen Ersatzteile geliefert zu erhalten, darüber ist natürlich auch das Käuferpublikum eingeschränkt. Sobald die Aufenthaltsbewilligung für den Antragssteller und die weiteren zwei Gesellschafter vorliegt, werden die Fahrzeuge in Wien instand gesetzt und existiert in Wien, E.-straße auch bereits entsprechende Räumlichkeiten, die von der Firma A. GmbH (der Eigentümerin der Liegenschaft E.-straße) zur Verfügung gestellt werden. Sobald die diesbezügliche Tätigkeit aufgenommen werden kann, wird für dieses Objekt natürlich auch ein entsprechender Mietvertrag abgeschlossen werden. Da derzeit ein Aufenthalt des Antragstellers in Österreich nur eingeschränkt ist, wurde von ihm noch kein Mietobjekt angemietet, dieses wird ihm jedoch im gleichen Haus seitens der Firma A. GmbH zur Verfügung gestellt, derzeit wird das Objekt nur präkaristisch genutzt und wird daher vom Antragsteller auch nur die Betriebskosten bezahlt. Obwohl die derzeitige Konstruktion mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist, kann immer noch ein Gewinn erwirtschaftet werden, obwohl natürlich relativ hohe Kosten für die Anreise auflaufen und geht dadurch natürlich auch wertvolle Arbeitszeit verloren. Darüber hinaus kostet ein Transport für ein Fahrzeug jeweils EUR 1.500,00, dies bedeutet, dass sich der Gewinn um EUR 3.000,00 pro Fahrzeug jedenfalls erhöhen würde, wenn dieser Transport unterbleiben kann und dementsprechend die Renovierung und Sanierung der Fahrzeuge in Österreich erfolgt. Da bereits 33 Fahrzeuge angeschafft wurden, besteht eine entsprechend ausgezeichnete Auftragslage und besteht auch große Nachfrage nach derartigen Fahrzeugen. Hiezu ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die beste Werbung in diesem Bereich durch Mundpropaganda erfolgt, dies bedeutet, dass de facto Verkäufe nur aufgrund positiver Äußerungen anderer Käufer erfolgen können. Da das diesbezügliche Echo bislang ausgezeichnet ist, ist gewährleistet, dass innerhalb kürzester Zeit sämtliche angeschafften Fahrzeuge renoviert und weiter veräußert werden können. Diesbezüglich ist geplant, dass die von der K. GmbH bereits erworbenen Fahrzeuge an die St. GmbH veräußert werden, die dann durch die Gesellschafter renoviert und instand gesetzt werden und sodann verkauft werden. Da bereits derart viele Fahrzeuge angeschafft werden konnten, ist damit zu rechnen, dass mindestens drei bis vier Dienstnehmer angestellt werden müssen. Zur Qualifikation des Antragstellers ist ergänzend auszuführen, dass dieser seit zumindest 12 Jahren eine Kfz-technische Werkstätte in Mazedonien führt, er hat sohin nicht nur die erforderlichen handwerklichen und technischen Kenntnisse sondern auch die kaufmännische Erfahrung. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Mitgesellschafter Mag. A. St., obwohl noch sehr jung, seit vielen Jahren erfolgreich als Unternehmer tätig ist und ist den Fachkreisen auch sein Interesse für Oldtimer bekannt und bestehen entsprechende Verbindungen zu diversen Oldtimer Clubs und demgemäß interessierten Käufern. Die kaufmännische Gebarung wird daher durchaus überwiegend von Herrn Mag. A. St. wahrgenommen werden, kann dies jedoch nicht zur Gänze erfüllen, da er natürlich nicht das erforderliche Fachwissen für den Erwerb von Materialien bzw. Ersatzteilen hat. Die technische Überwachung und Ausführung soll demgemäß dem Antragsteller und den weiteren Gesellschaftern H. E. und El. Hr. zukommen.“ Dieser Eingabe wurde ein Konvolut von Unterlagen beigelegt. Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- Juni 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher neben dem Beschwerdeführer auch Herr Mag. A. St. als Zeuge teilnahm. In seiner Einlassung zur Sache brachte der Rechtsmittelwerber Nachstehendes vor: „Ich bin im Jahre 2014 erstmals nach Österreich eingereist. Ich gebe an, regelmäßig das Bundesgebiet verlassen zu haben und wiedereingereist zu sein. Zuletzt bin ich am
- Juni dieses Jahres nach Österreich eingereist. Wir haben in Österreich eine Firma gegründet und möchten Oldtimer restaurieren. Ich selbst bin Automechaniker, spezialisiert für Oldtimer. Ich selbst würde die gegenständlichen Kraftfahrzeuge reparieren. Ich kann als Spengler arbeiten. Ich kenne mich mit der Elektronik von Kraftfahrzeugen aus, insbesondere bei Oldtimern, Spezialist dafür bzw. Ausbildung dafür habe ich allerdings keine. Wenn ich dazu befragt werde über welche Praxis ich verfüge, so gebe ich an, in Mazedonien beim TÜV gearbeitet zu haben. Dort habe ich Autos für die Begutachtungsplakette kontrolliert. Ich habe auch eine Werkstatt in Mazedonien. Ich habe diese Firma seit 14 Jahren, seit 12 Jahren betreibe ich sie mit „offenen Dokumenten“. In Mazedonien habe ich universal als Automechaniker in meinem Betrieb gearbeitet, die Kraftfahrzeuge dort sind relativ alt. Viele dieser Fahrzeuge haben das Baujahr 80er Jahre, was in der technischen Ausführung der Fahrzeuge vielfach auch jenen der 70er Jahre entspricht. Wenn ich dazu befragt werde, was mich besonders zur Restauration der Oldtimer befähigt, gebe ich an, dass mir aufgefallen ist, dass in Österreich die Leute vielmehr mit neuer Technik arbeiten ich hingegen kann die Maschine hören. Es ist schwer mit Oldtimern zu arbeiten, man muss sie lieben. Für Oldtimer muss man eine entsprechende Liebe aufbringen, um mit ihnen zu arbeiten. Ich persönlich bringe diese Liebe jedenfalls mit. Soweit ich informiert bin, gibt es aber auch durchaus andere Automechaniker in Österreich sowie in Mazedonien welche über entsprechende Fähigkeiten verfügen. Wenn ich dazu befragt werde, welche Aufgaben ein Geschäftsführer einer GmbH hat bzw. was er macht und darf, gebe ich an, dass ich selbst die Mechanikerdienstleistungen erbringe. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass reine Mechanikertätigkeiten auch als unselbständig Erwerbstätiger entfaltet werden können, so gebe ich an, dass zwei weitere Proponenten der Gesellschaft über schlechte Deutschkenntnisse verfügen. Konkret spreche ich von Herrn H. E., dieser nimmt in dieser Firma Spengler- und Lackierertätigkeiten wahr. Jeder macht bei uns die Organisation der eigenen Arbeit. Die zweite Person ist Herr El. Hr., er ist Sattler. Ich selbst bin Gesellschafter des Unternehmens. Ich habe in dieser Firma keine weitere Funktion mehr über. Die beiden anderen Personen, die ich gerade angeführt habe, sind ebenso Gesellschafter, aber nicht Geschäftsführer. Unser Unternehmen verfügt über keinerlei Arbeitnehmer. Ob wir Arbeitnehmer aufnehmen, bzw. wie viele das sein werden, hängt davon ab wie die Auftragslage sein wird. Ich habe in Österreich bislang noch nichts gearbeitet. Ich habe von meiner Firma bislang auch keinerlei regelmäßige Bezahlungen erhalten. Wenn ich zum Vorhandensein ausländischer Investoren befragt werde, gebe ich an, dass ich selbst EUR 45.000,00 in das Unternehmen einbezahlt habe. Meine Firma hat zwei Prokuristen, nämlich Dr. St. und Frau Su. St.. Ich habe in Österreich eine Wohnung. Ich lebe in dieser Wohnung alleine. Die Wohnung hat ungefähr 40 m
- Ich zahle für diese Wohnung keine Miete. Ich habe keinerlei Schulden. Auch in Mazedonien habe ich keine Schulden. Ich habe Sorgepflichten für 4 Kinder, diese leben in Mazedonien. Meine sehr guten Deutschkenntnisse kommen daher, dass ich in den Jahren 1999 – 2001 im Kosovo mit der UNO zusammengearbeitet habe. Ich würde mich in Österreich gerne fachlich weiterbilden um mein Wissen dann auch etwa an Lehrlinge weitergeben zu können. Ich habe in Österreich eine Schwester, sie lebt in Linz und ist österreichische Staatsangehörige. Ich gehe sie, wenn ich hier bin, besuchen. Weitere persönliche Abhängigkeiten von meiner Schwester bestehen nicht. In Mazedonien leben meine Ehegattin, meine 4 Kinder, sowie auch meine Eltern, sowie eine weitere Schwester. Wenn ich dazu befragt werde, wer über die Reparatur oder Austausch des Motors entscheidet, so gebe ich an dass ich das wäre. Dies trifft auch auf sämtliche Teile des gegenständlichen Fahrzeuges zu. Ich entscheide letztlich über sämtliche notwendigen Arbeitsschritte und allfällige Ankäufe von Ersatzteilen. Auch sehr teure Ersatzteile für das Fahrzeug dürfte ich eigenständig ankaufen. Für allfällige Spenglerteile trifft dies auf Herrn H. E. ebenso zu. Herr Hr. entscheidet über die Innenausstattung des Fahrzeuges. Ich habe bereits 10 Fahrzeuge der Firma K. wieder hergestellt. Das ist so abgelaufen, dass ich nach Österreich gekommen bin, mir das Fahrzeug angeschaut habe, festgelegt habe welche Teile zu bestellten sind, Herr St. machte daraufhin die Bestellung und die Fahrzeuge wurden dann nach Mazedonien mit einem Transporter gebracht wo ich sie wieder hergerichtet habe. Wenn ich zu den näheren Entscheidungsabläufen in der Firma gefragt werde, so gebe ich an, das wir immer gemeinsam entscheiden, die Entscheidungsgrundlage liefert dann zumeist eine Kalkulation über das gegenständliche Fahrzeug. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, ob ich auch nach vorherige Beratung über die Rentabilität einen Motor um etwa EUR 10.000,00 alleine ohne Zustimmung des Herrn Mag. St. oder eines andere Proponenten meines Unternehmens kaufen dürfte, bzw. entsprechende Bestellungen oder Vertragsanbote verbindlich abgeben dürfte so gebe ich an, dass dies der Fall ist. Näher befragt zu den im Firmenbuch bestehenden Vertretungsregelungen gebe ich an, dass ich die Zustimmung des Herrn Mag. St. nicht brauche. Meine Aufgabe ist es das Auto in einen guten Zustand zu bringen und wir entscheiden immer gemeinsam. Wenn ich abschließend dazu befragt werde, was unser Unternehmen zu anderen Anbietern einzigartig macht, gebe ich an, dass die Qualität unserer Ausführungen bei weitem höhere ist als die von Mitanbietern.“ Herr Mag. A. St. legte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes dar: „Gegenstand unseres Unternehmens ist der Oldtimerhandel. Dies stellt sich grundsätzlich so dar, dass Oldtimerfahrzeuge aus dem Ausland, etwa den USA, nach Österreich importiert werden sollen um diese hier weiter zu verkaufen. Sehr oft sind an derartigen Fahrzeugen weitreichende Reparaturen notwendig, welche durch uns durchgeführt werden sollen. Diese können insbesondere hinsichtlich Arbeit und Material sehr kostspielig sein. Ich habe den Beschwerdeführer durch die Vermittlung eines meiner Mitarbeiter kennengelernt, auch empfahl ihn ein Installateur von mir, mit welchem ich seit vielen Jahren zusammenarbeite. Er wurde mir als äußerst sach- und fachkundig vorgestellt, so teilte man mir mit, er sei der beste Mechaniker in Mazedonien. Wenn ich dazu befragt werde, wofür konkret der Bf eingesetzt werden soll, gebe ich an, dass ich selbst Kaufmann bin, der Bf ist Mechaniker, welcher letztlich zu beurteilen hat, was konkret an einem Fahrzeug zu machen ist um eine Typisierung zu erreichen. Dies ist auch seine Aufgabe in unserem Unternehmen. Wenn ich dazu befragt werde, was den Beschwerdeführer konkret zu dieser Tätigkeit befähigt, gebe ich an, dass ich, bevor ich ihn kennenlernte, entsprechende Mechaniker gesucht habe und sie auch hatte, allerdings mir vielfach nach Konsultation mitgeteilt wurde, dass sie sich entsprechende Reparaturarbeiten nicht zutrauen würden. Grundsätzlich ist es so, dass es in Österreich sehr wenige Fachwerkstätten gibt, die Oldtimerrestaurationen durchführen können. Ich habe dann den Beschwerdeführer ein Fahrzeug vorgeführt, ich hatte von Anfang an den Eindruck, dass er wusste, wovon er sprach. Ich habe ihn dann ein Fahrzeug übergeben und ihm gesagt, er solle es zum „Laufen“ bringen und er hat es tatsächlich geschafft. Daraufhin wurde das Fahrzeug nach Mazedonien geführt und der Beschwerdeführer konnte es einwandfrei restaurieren. In weitere Folge wurden mehrere Fahrzeuge derart behandelt und in Mazedonien zu meiner Zufriedenheit wiederhergestellt. Der Beschwerdeführer hat die Aufgabe, die gegenständlichen Fahrzeuge zu überprüfen, zu reparieren, er kann auch Spenglerarbeiten durchführen. Er verfasst eine Liste von Teilen, die bestellt werden müssen, er baut diese in das Fahrzeug ein, saniert die Motoren, saniert Achsen, behebt die Probleme in der Elektrik und muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug bei der TÜV-Prüfung durchkommt. Wenn ich dazu befragt werde, warum der Beschwerdeführer als Geschäftsführer fungieren soll, gebe ich an, dass ich mich selbst nicht um das gesamte Unternehmen kümmern kann, weil ich auch andere Firmen zu führen habe, während, wenn der Beschwerdeführer die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bekommen sollte, so kann er gemeinsam mit einem Zweiten entsprechende Einkäufe durchführen und auch eigenständig bezahlen. Der Verantwortungsbereich für bestimmte Angelegenheiten bei Kraftfahrzeugen liegt daher bei Herrn M.. Näher dazu befragt, warum der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und nicht Arbeitnehmer diese Aufgaben wahrnimmt, gebe ich an, dass er als Geschäftsführer insofern haftbar ist, als etwa ein Arbeitnehmer im Krankenstand nicht arbeiten kann, er als Geschäftsführer jedoch eine entsprechende erhöhte Identifikation mit dem Unternehmen aufweist und er daher einen entsprechenden Einsatz bringen wird. Die Geschäftsführer haben weiters autonom zu entscheiden, ob und für welche Fahrzeuge konkret in welchem Umfang Investitionen zu tätigen sind. Ich selbst gebe nur ein Gesamtbudget vor. Konkret ist es so, dass ich ein Gesamtbudget vorgebe, die einzelnen Werke werden dann durch die anderen Geschäftsführer beurteilt und mir sodann in weiterer Folge präsentiert. Entscheidungen werden grundsätzlich gemeinsam gefällt, ich könnte etwa gegen die Mehrheit der anderen Geschäftsführer ein konkretes Geschäft nicht verhindern. Derzeit beschäftigt die St. keine Arbeitnehmer. Es werden jedoch aufgrund der Auftragslage Mechaniker, Spengler und Sattler gebraucht. Nur möchte ich diese ohne Anwesenheit der restlichen Gesellschafter nicht führen. Jeder der Gesellschafter sagte mir zu, eine bestimmte Summe an Kapital zu investieren. Bislang jedoch erfolgte kein Kapitalstrom, da die Gesellschafter über die Bankkonten noch nicht verfügen dürfen. Der Beschwerdeführer hat zugesagt EUR 45.000,00 einzubringen. Herr M. hat ungefähr im Monat EUR 2.000,00 an Entnahmen von unserer Gesellschaft erhalten. Wenn ich dazu befragt werde, ob das Unternehmen ohne Beschwerdeführer betrieben werden könnte so gebe ich an, dass wir dann einen anderen Mechaniker brauchen würden, der in Österreich jedoch nicht auffindbar sei. Wir bringen die Fahrzeuge selber nach Österreich. Die meisten anderen Anbieter restaurieren Fahrzeuge nach Kundenwunsch. Weiters ist das dortige Preissegment ein weite höheres, da wir die Fahrzeuge auch aus Amerika importieren. Die Konkurrenzunternehmen bieten weitaus sehr selten Fahrzeuge an die man selbst restaurieren kann. Es werden von uns auch Teilrestaurierungen durchgeführt. Wir haben eine Werkstätte in Aussicht. Die würde gegen Miete zur Verfügung gestellt werden. Auch die Ausstattung dieser Werkstätte ist bereits vorbereitet. Das Unternehmen kann nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung binnen wenigen Wochen arbeiten. Grundsätzlich steht der Beschwerdeführer nur als Selbständiger zur Verfügung.“ In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, dem Gericht einen beglaubigt übersetzten Nachweis betreffend den Betrieb der eigenen Kfz-Werkstätte in Mazedonien innerhalb von sechs Wochen vorzulegen. Ebenso wurde ihm aufgetragen, binnen selbiger Frist nachvollziehbare und liquide Nachweise der angeblich erfolgten Einzahlungen dem Gericht zukommen zu lassen. Mit Eingabe vom
- Juli 2015 legte der Beschwerdeführer nebst Ankaufsverträgen und Lichtbildern eine Bestätigung der V. GmbH vor, dass er sich mit seinem im Dorf ... situierten Unternehmen seit dem
- Mai 2006 mit mechanischer Arbeit beschäftigt und dieses Unternehmen seit dessen Gründung leitet. Eine Bestätigung über die Einzahlung von EUR 45.000,-- an das Unternehmen wie behauptet wurde nicht vorgelegt. Mit Eingabe vom
- Juli 2015 legte der Beschwerdeführer nebst Ankaufsverträgen und Lichtbildern eine Bestätigung der römisch fünf. GmbH vor, dass er sich mit seinem im Dorf ... situierten Unternehmen seit dem
- Mai 2006 mit mechanischer Arbeit beschäftigt und dieses Unternehmen seit dessen Gründung leitet. Eine Bestätigung über die Einzahlung von EUR 45.000,-- an das Unternehmen wie behauptet wurde nicht vorgelegt. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ...1977 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und stellte mit am
- Jänner 2015 im Wege der österreichischen Botschaft in Skopje eingebrachter Eingabe einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“
§ 41Abs.
2 Z 4 NAG. Zu diesem Antrag führte der Einschreiter erläuternd durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom
- Februar 2015 sinngemäß aus, er beabsichtige, in Österreich selbständig erwerbstätig zu sein und habe aus diesem Grunde mit Herrn A. St. die „St. GmbH“ gegründet. Gegenstand dieses Unternehmens sei es, reparaturbedürftige Oldtimer zu erwerben, diese zu restaurieren und sodann gewinnbringend weiter zu veräußern. Er selbst verfüge über die Fähigkeit, derartige Fahrzeuge zu reparieren. Da der Einschreiter weites über seinen Gesellschaftsanteil am Unternehmen beteiligt sei, sei zu erwarten, dass durch den Betrieb des gegenständlichen Unternehmens die Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes aufgebracht werden würden. Es existierten in Wien weiters nur sehr wenige Unternehmen, welche derartige Reparaturen ausführen könnten, weswegen auch in Kürze mit einer entsprechend positiven Auftragslage zu rechnen sein werde. Der am ...1977 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und stellte mit am
- Jänner 2015 im Wege der österreichischen Botschaft in Skopje eingebrachter Eingabe einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG. Zu diesem Antrag führte der Einschreiter erläuternd durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom
- Februar 2015 sinngemäß aus, er beabsichtige, in Österreich selbständig erwerbstätig zu sein und habe aus diesem Grunde mit Herrn A. St. die „St. GmbH“ gegründet. Gegenstand dieses Unternehmens sei es, reparaturbedürftige Oldtimer zu erwerben, diese zu restaurieren und sodann gewinnbringend weiter zu veräußern. Er selbst verfüge über die Fähigkeit, derartige Fahrzeuge zu reparieren. Da der Einschreiter weites über seinen Gesellschaftsanteil am Unternehmen beteiligt sei, sei zu erwarten, dass durch den Betrieb des gegenständlichen Unternehmens die Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes aufgebracht werden würden. Es existierten in Wien weiters nur sehr wenige Unternehmen, welche derartige Reparaturen ausführen könnten, weswegen auch in Kürze mit einer entsprechend positiven Auftragslage zu rechnen sein werde. Nach Übermittlung des Verfahrensaktes an das Arbeitsmarktservice Wien und Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens führte dieses mit Schriftsatz vom
- März 2015 auszugsweise Nachstehendes aus: „Dem Betreiben des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe durch die St. GmbH, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter Herr M. mit jeweils drei weiteren Personen fungiert, kommt nach Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Wien kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu. Das Vorliegen eines solchen kann als gegeben erachtet werden, wenn durch die Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolgt. „Dem Betreiben des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe durch die St. GmbH, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter Herr M. mit jeweils drei weiteren Personen fungiert, kommt nach Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Wien kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu. Das Vorliegen eines solchen kann als gegeben erachtet werden, wenn durch die Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolgt. Aus den Aktivitäten der Gesellschaft lässt sich weder ein Geldfluss vom Ausland in das Bundesgebiet noch die Beschäftigung von Arbeitskräften erkennen. Eine ökonomische Gesamtbedeutung liegt aus den aufgezeigten Fakten nicht vor.“ Nach Zuleitung dieses Gutachtens an den nunmehrigen Beschwerdeführer und Erstattung einer Stellungnahme durch diesen im Rahmen des Parteiengehörs legte das Arbeitsmarktservice nach neuerlicher Befassung mit Schreiben vom
- April 2015 Nachstehendes dar: „Mit der Stellungnahme vom 1.4.2015 wird kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) aufgezeigt.„Mit der Stellungnahme vom 1.4.2015 wird kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) aufgezeigt. Das Vorliegen eines solchen kann als gegeben erachtet werden, wenn durch die Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolgt. Ein Geldfluss vom Ausland in das Bundesgebiet erfolgt im Konnex mit der selbständigen Erwerbstätigkeit von Herrn M. anhand der evidenten Fakten nicht. Die allfällige zukünftige Anstellung von Arbeitskräften muss von vornherein als evident angesehen werden können und ist durch entsprechende betriebliche Unterlagen zu belegen. Ein diesbezügliches nachvollziehbares Beweisangebot wurde nicht erbracht. Ferner muss die Qualifikation eines ausländischen Staatsbürgers zur Führung eines Unternehmens evident sein. Ist der ausländische Staatsbürger nicht in der Lage diese Anforderungen zu erfüllen, kann auch nicht die Ausübung einer wesentlichen Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Gesellschaft als wirklich zutreffend erachtet werden. Ein Nachweis, demnach Herr M. zur Leitung der Gesellschaft befähigt ist, wurde nicht erbracht, weshalb seine Eignung hierfür nicht als gegeben zu erachten ist. Dem Betreiben des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe durch die St. GmbH, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter Herr M. mit jeweils drei weiteren Personen fungiert, kommt aus den aufgezeigten Fakten keine ökonomische Gesamtbedeutung zu.“ Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter der St. GmbH, FN ..., wobei er 26% der Stammeinlage hält. Weiters ist er als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft eingetragen, wobei seine Vertretungsbefugnis dahingehend eingeschränkt ist, dass er lediglich gemeinsam mit einem zweiten Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsbefugt ist. Gegenstand dieses Unternehmens ist die Reparatur von Kraftfahrzeugen, insbesondere Oldtimern, sowie der Handel mit Oldtimern. Bislang erfolgten durch den Beschwerdeführer keine Investitionen in das Unternehmen, auch erzielte er aus seiner allenfalls bereits entfalteten Tätigkeit kein Einkommen. Die Gesellschaft verfügt über keine Arbeitnehmer. Laut der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Rentabilitätsvorschau wird für das Gründungsjahr der Gesellschaft – gemeint ist trotz der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2014 wohl das Jahr 2015 – von einem Gewinn vor Steuern in der Höhe von EUR 467.800 EUR ausgegangen, wobei diese Prognose auf 33 aus den USA durch die Firma K. GmbH gekaufte Altfahrzeuge beruht, welche durch die St. GmbH restauriert werden sollen. Dies soll auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung der eben genannten Gesellschaften abgewickelt werden, aus welcher hervorgeht, dass durch die St. GmbH lediglich Sanierungsarbeiten an den genannten Fahrzeugen zu einem Stundenlohn von EUR 50,-- durchzuführen sind, wobei Materialien grundsätzlich von der K. GmbH gestellt werden und die Gesellschafter der St. GmbH die Fahrzeuge von der K. GmbH „zu günstigen Konditionen erwerben“ dürfen, um sie sodann selbst zu verkaufen. Darauf aufbauend wird prognostiziert, dass neben den drei arbeitenden Geschäftsführern der Gesellschaft im Falle der Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel an die drei Geschäftsführer sofort zwei Mechaniker aufzunehmen sein würden. Auch werde überlegt, drei Lehrlinge anzustellen. Ein darüber hinausgehender Businessplan für die nächsten Jahre wurde nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer wäre im Unternehmen als Mechaniker mit der Reparatur von Kraftfahrzeugen beschäftigt. Es ist nicht vorgesehen, dass er im Unternehmen trotz seiner eingetragenen Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer darüber hinausgehende Funktionen entfalten wird. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als Automechaniker und hat an der Arbeitsuniversität ... die Prüfung als „Automechaniker an alten Kraftwagen“ mit Erfolg bestanden. Er betreibt seit
- Mai 2006 in ... in Mazedonien eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung für eine Person, deren Unternehmensgegenstand mechanische Arbeit darstellt. Der Beschwerdeführer ist in Mazedonien gerichtlich unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Einschreiters auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig. Die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer verfügt seit
- September 2014 über Hauptmeldungen im Bundesgebiet, aktuell ist er an der Anschrift Wien, E.-straße, hauptgemeldet. Er nutzt diese Wohnung prekarisch, ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf diese Unterkunft besteht nicht. Er trägt die Betriebskosten für diese Wohnung in der Höhe von EUR 80,--. Im Bundesgebiet ist der Beschwerdeführer bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich sozialversichert. Er verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache und war in der Lage, die Verhandlung ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers zu bestreiten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Schwester, welche den Angaben des Beschwerdeführers zufolge österreichische Staatsangehörige ist und mit welcher er in unregelmäßigen Abständen Kontakt hat. Weitere familiäre Bindungen in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht, seine restliche Familie, insbesondere Ehegattin, seine vier Kinder, seine Eltern und eine Schwester, lebt in Mazedonien. Eine weitergehende soziale Vernetzung des Beschwerdeführers in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bislang keine Investitionen in das Unternehmen der St. GmbH tätigte, gründet sich auf die Aussage des Herrn Mag. A. St. im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer dieses Investment bislang lediglich zugesagt habe. Auch wurde der Beschwerdeführer nach dessen Behauptung in der Verhandlung, er habe dieses Geld bereits investiert, aufgefordert, diesbezüglich entsprechende Nachweise zu erbringen, wobei dies nicht erfolgte. Seiner Behauptung er habe den genannten Betrag bereits zur Einzahlung gebracht, konnte daher nicht gefolgt werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für seine allfälligen Geschäftsführertätigkeit bzw. seine allfälligen Leistungen für die St. GmbH bislang keine Bezüge erhielt, gründet sich auf dessen glaubwürdige diesbezügliche Darlegung. Die Behauptung des Zeugen St., es seien bereits Zahlungen an den Beschwerdeführer ergangen, erschien indes als unglaubwürdig, zumal kein Grund ersichtlich ist, aus welchem der Beschwerdeführer allfällige Zahlungen bestreiten sollte, zumal dieser nach dessen eigenem Vorbringen bereits Leistungen für die in Rede stehende Gesellschaft durch Arbeitsleistungen im Ausland erbracht hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Betrieb des Unternehmens als Mechaniker tätig sein soll und ihm darüber hinaus keine weitere Funktion zukommen werde, gründet sich einerseits auf die Darlegungen des Beschwerdeführers selbst, er werde im Unternehmen als Mechaniker arbeiten. Weiters fiel auf, dass der Beschwerdeführer zur Tätigkeit eines Geschäftsführers befragt einleitend erneut darlegte, lediglich als Mechaniker arbeiten zu wollen und neuerlich befragt hierzu darlegte, dass zwei weitere Proponenten des Unternehmens schlecht deutsch sprechen würden. Auch legte er dezidiert dar, Gesellschafter des Unternehmens zu sein, und führte weiters aus, keine weitere Funktion mehr innezuhaben. Auch durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter befragt legte er einleitend dar, auch sehr teure Ersatzteile allein einkaufen zu dürfen, hernach führte er aus, er schlage die einzukaufenden Teile vor und Herr St. würde diese bestellen, um hernach neuerlich auszuführen, er selbst dürfe ohne Zustimmung einer dritten Person derartige Teile ankaufen. Auch nach Vorhalt der im Firmenbuch festgehaltenen Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers, welcher zu wirksamen Vertretungshandlungen jeweils der Zustimmung eines weiteren Geschäftsführers oder Prokuristen bedarf, verblieb der Beschwerdeführer bei seinen Darlegungen. Die Aussagen des Zeugen St. korrespondierten einleitend mit jenen des Beschwerdeführers, dass dessen Aufgaben im Unternehmen die Erbringung von Mechanikerdienstleistungen sei. Die Bestellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer begründete er mit einer höheren Identifizierung mit dem Unternehmen, wobei der Einschreiter auch selbständig mit einer zweiten Person Einkäufe tätigen und bezahlen dürfe, er selbst gebe nur das Gesamtbudget vor. Auf Grund dieser Darlegungen und insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst nicht einmal wusste, dass er als Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens fungiere, steht es für das Verwaltungsgericht Wien eindeutig fest, dass dieser lediglich als Mechaniker bei der St. GmbH tätig sein soll und die Bestellung als Geschäftsführer lediglich zu dem Zweck erfolgte, dem Beschwerdeführer die Durchführung seiner Erwerbstätigkeit und damit einhergehend den durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Dieser Umstand wird noch durch die Tatsache gestärkt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal wusste, dass er alleine für die Gesellschaft nicht vertretungsbefugt ist und er trotz mehrmaliger Nachfrage auch dabei verblieb. Es ist jedoch evident und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein außenvertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft über den Umfang seiner Vertretungsbefugnis Bescheid weiß und auch in der Lage ist klar darzulegen, wie Entscheidungsabläufe im Unternehmen funktionieren. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einleitend darlegte, er würde allein über sämtliche notwendige Arbeitsschritte und Ankäufe von Ersatzteilen entscheiden, näher befragt jedoch wieder ausführte, es würde stets „gemeinsam entschieden“. Auch zeigt sich, dass der Beschwerdeführer letztlich in nähere Entscheidungsabläufe nur insoweit eingebunden ist, als dies seinem zugewiesenen Aufgabenbereich als Mechaniker entspricht und es letztlich nicht dem Willen der Gesellschafter entspricht, dass der Beschwerdeführer das Unternehmen tatsächlich als Geschäftsführer vertreten soll. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie des einvernommen Zeugen im Zuge dieser durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 8Abs.
1 Z 1 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mittelung oder ein Gutachten
§§ 20dAbs. 1 Z 1 bis 4 oder §§ 24 Ausl
BG erstellt wurde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mittelung oder ein Gutachten
Paragraphen 20 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder Paragraphen 24, AuslBG erstellt wurde.
§ 41Abs.
2 Z 4 NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
§ 24Ausl
BG vorliegt.
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 24, AuslBG vorliegt.
§ 41Abs.
4 letzter Satz NAG ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen, wenn das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ ist.
Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz NAG ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen, wenn das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des Paragraph 24, AuslBG negativ ist.
§ 24
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hat die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens
§ 41
NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.
Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hat die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens
Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.
§ 11Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 282,06 .
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 282,06 .
§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 882,78 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 Pension nach Paragraph 259 882,78 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
§ 21Abs.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices ein negatives Gutachten erstellt habe, weswegen der Antrag des Beschwerdeführers ohne weiteres abzuweisen gewesen sei.
§ 41Abs.
2 Z 4 NAG kann somit ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen des 1. Teils dieses Gesetzes erfüllt und ein Gutachten des Arbeitsmarktservice
§ 24Ausl
BG vorliegt. Dieses Gutachten ist zum gesamtwirtschaftlichen Nutzen der beabsichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich zu verfassen, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in das Bundesgebiet und bzw. oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Österreich. Ist ein derartiges Gutachten der zuständigen Landesgeschäftsstelle in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung negativ, so ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG kann somit ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen des 1. Teils dieses Gesetzes erfüllt und ein Gutachten des Arbeitsmarktservice
Paragraph 24, AuslBG vorliegt. Dieses Gutachten ist zum gesamtwirtschaftlichen Nutzen der beabsichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich zu verfassen, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in das Bundesgebiet und bzw. oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Österreich. Ist ein derartiges Gutachten der zuständigen Landesgeschäftsstelle in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung negativ, so ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen. Das im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des Arbeitsmarktservices Wien vom
- März 2015, ergänzt durch die gutachterliche Stellungnahme vom
- April 2015, kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht als selbständige Schlüsselkraft im Sinne des § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anzusehen ist. Dementsprechend wäre der eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne weiteres – sohin ohne Durchführung eines weiterführenden Ermittlungsverfahrens – abzuweisen. Das im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des Arbeitsmarktservices Wien vom
- März 2015, ergänzt durch die gutachterliche Stellungnahme vom
- April 2015, kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht als selbständige Schlüsselkraft im Sinne des Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anzusehen ist. Dementsprechend wäre der eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne weiteres – sohin ohne Durchführung eines weiterführenden Ermittlungsverfahrens – abzuweisen. Zu den grundsätzlichen Erfordernissen eines Gutachtens judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ein solches einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten muss. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (vgl. etwa VwGH,
- Februar 2004, Zl. 2002/06/0151). Das Verwaltungsgericht hat weiters im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen, zumal an die Begründung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auch insofern dieselben Anforderungen zum Tragen kommen wie bezüglich verwaltungsbehördlicher Entscheidungen nach dem AVG (vgl. etwa dazu VwGH,
- Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076; VwGH
- Februar 2015, Zl. Ra 2014/03/0045; VwGH
- Mai 2015, Zl. Ra 2015/20/0067, zuletzt VwGH,
- November 2015, Zl. Ra 2015/03/0058).Zu den grundsätzlichen Erfordernissen eines Gutachtens judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ein solches einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten muss. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht vergleiche etwa VwGH,
- Februar 2004, Zl. 2002/06/0151). Das Verwaltungsgericht hat weiters im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen, zumal an die Begründung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auch insofern dieselben Anforderungen zum Tragen kommen wie bezüglich verwaltungsbehördlicher Entscheidungen nach dem AVG vergleiche etwa dazu VwGH,
- Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076; VwGH
- Februar 2015, Zl. Ra 2014/03/0045; VwGH
- Mai 2015, Zl. Ra 2015/20/0067, zuletzt VwGH,
- November 2015, Zl. Ra 2015/03/0058). Zum Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41 Abs. 1 Z 4 NAG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass zwar § 41 Abs. 3 Satz 2 NAG (nunmehr § 41 Abs. 4 letzter Satz NAG) im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen ausspricht, dass der Antrag ohne weiteres abzuweisen ist, wenn das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung als selbständige Schlüsselkraft (§ 24 AuslBG) negativ ist. Dies bedeutet aber - bei verfassungskonformer Interpretation - nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann bzw. dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die im § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrungsgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. etwa VwGH,
- April 2009, Zl. 2008/22/0880, VwGH,
- Juli 2009, Zl. 2009/22/0189, zuletzt etwa VwGH,
- September 2010, 2008/21/0618).Zum Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, NAG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass zwar Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 NAG (nunmehr Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz NAG) im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen ausspricht, dass der Antrag ohne weiteres abzuweisen ist, wenn das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung als selbständige Schlüsselkraft (Paragraph 24, AuslBG) negativ ist. Dies bedeutet aber - bei verfassungskonformer Interpretation - nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann bzw. dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die im Paragraph 45, AVG verankerten allgemeinen Verfahrungsgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden vergleiche etwa VwGH,
- April 2009, Zl. 2008/22/0880, VwGH,
- Juli 2009, Zl. 2009/22/0189, zuletzt etwa VwGH,
- September 2010, 2008/21/0618). Eingangs ist diesbezüglich auszuführen, dass das diesbezügliche Gutachten des Arbeitsmarktservices Wien insofern als vollständig und schlüssig im Sinne der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erscheint, als beide Schriftsätze in Zusammenschau Tatsachenfeststellungen im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit des Beschwerdeführers treffen, welche sich problemlos auf den Inhalt des Verfahrensaktes rückführen lassen und daher an der Art der Ermittlung der in den Gutachten festgestellten Tatsachen kein Zweifel besteht. Auch legt der Gutachter nachvollziehbar dar, dass die durch § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes normierten Kriterien zum Vorliegen einer selbständigen Schlüsselkraft nicht vorliegen. An der grundsätzlichen Verwertbarkeit des ergangenen Gutachtens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices bestehen daher keine Zweifel.Eingangs ist diesbezüglich auszuführen, dass das diesbezügliche Gutachten des Arbeitsmarktservices Wien insofern als vollständig und schlüssig im Sinne der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erscheint, als beide Schriftsätze in Zusammenschau Tatsachenfeststellungen im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit des Beschwerdeführers treffen, welche sich problemlos auf den Inhalt des Verfahrensaktes rückführen lassen und daher an der Art der Ermittlung der in den Gutachten festgestellten Tatsachen kein Zweifel besteht. Auch legt der Gutachter nachvollziehbar dar, dass die durch Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes normierten Kriterien zum Vorliegen einer selbständigen Schlüsselkraft nicht vorliegen. An der grundsätzlichen Verwertbarkeit des ergangenen Gutachtens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices bestehen daher keine Zweifel. Dennoch wurde dem Einschreiter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit geboten, im Sinne der oben zitierten Judikatur das so ergangene Gutachten zu widerlegen bzw. zu entkräften. Weiters wurde er aufgefordert, zur näheren Auseinandersetzung mit diesem Gutachten entsprechende Unterlagen zur Darstellung seines Unternehmens und in diesem Zusammenhang zur näheren Beurteilung des Vorliegens der Kriterien des § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dem Gericht vorzulegen. Dennoch wurde dem Einschreiter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit geboten, im Sinne der oben zitierten Judikatur das so ergangene Gutachten zu widerlegen bzw. zu entkräften. Weiters wurde er aufgefordert, zur näheren Auseinandersetzung mit diesem Gutachten entsprechende Unterlagen zur Darstellung seines Unternehmens und in diesem Zusammenhang zur näheren Beurteilung des Vorliegens der Kriterien des Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dem Gericht vorzulegen. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Rentabilitätsvorschau für die durch diesen vertretene Gesellschaft vor, wobei festzuhalten ist, dass diese lediglich für das nunmehr bereits abgelaufene Jahr 2015 erstellt wurde und sich außerdem ausschließlich auf 33 aus den USA durch die Firma K. GmbH gekaufte Altfahrzeuge bezieht. Darauf aufbauend wird prognostiziert, dass neben den drei arbeitenden Geschäftsführern der Gesellschaft im Falle der Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel an die drei Geschäftsführer sofort zwei Mechaniker aufzunehmen sein würden. Auch werde „überlegt“, drei Lehrlinge anzustellen. Hierzu ist jedoch ausdrücklich festzuhalten, dass sich weder aus der vorgelegten Rentabilitätsvorschau noch aus der Erläuterung hierzu oder dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig ergibt, aus welchem Grunde die allfällige Anstellung dieser Arbeitnehmer wie dort dargelegt nur im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Einschreiter möglich sei, zumal die in der vorliegenden Kalkulation angesprochenen 33 Fahrzeuge nach dem Vorbringen des Einschreiters bereits angekauft wurden und die Restaurierung derselben somit ohnehin durchzuführen ist. Auch ist festzuhalten, dass abseits der Restaurierung dieser 33 Fahrzeuge keine weiteren Unternehmenskonzepte existieren und daher zu befürchten steht, dass auch im Falle der Aufnahme zweier Mechaniker wie behauptet diese Beschäftigungsverhältnisse in weiterer Folge nach kurzer Zeit wieder wegfallen und daher eine nachhaltige Schaffung von Arbeitsplätzen durch den Einschreiter nicht bescheinigt werden konnte. Auch ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass das Unternehmen, wie durch den Beschwerdeführer dargelegt, bereits betrieben wird, Arbeitnehmer jedoch nicht beschäftigt werden und bislang, wie festgestellt, auch kein Transfer finanzieller Mittel aus dem Ausland erfolgte. Soweit der Beschwerdeführer in Aussicht stellte, einen Betrag von EUR 45.000,-- in das Unternehmen einbringen zu wollen und in diesem Zusammenhang eine notariell beglaubigte Erklärung, unterzeichnet von seinem Vater, vorlegte, ändert dies nichts daran, dass ein solcher Kapitaltransfer bislang nicht erfolgte und auch nicht für die Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bescheinigt ist, zumal ein Rechtsanspruch der St. GmbH auf diese Mittel nicht besteht und der Beschwerdeführer auch jeden Nachweis schuldig blieb, über die angeführten Mittel tatsächlich und jederzeit abrufbar zu verfügen. Soweit der Beschwerdeführer weiters zwei Kaufverträge betreffend zu restaurierende Kraftfahrzeuge vorlegte und diesbezüglich ausführte, er werde diese mit Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels in die Gesellschaft einbringen, so kann auch diese bedingte Absichtserklärung keinesfalls zum Nachweis der tatsächlichen Einbringung von ausländischem Kapital in das Unternehmen der obengenannten Gesellschaft herangezogen werden. Vielmehr steht fest, dass dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der oben genannten Gesellschaft die Einbringung von Kapital jederzeit möglich ist und daher derartige Transferleistungen lediglich unter der Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels als nicht nachvollziehbar erscheinen. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass weder die nachhaltige Schaffung von Arbeitsplätzen noch ein allfälliger Transfer von Investitionskapital aus dem Ausland im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer zu erwarten ist, zumal – wie unten noch weiter darzustellen sein wird - die „Geschäftsführer“ des Unternehmens allesamt als Facharbeiter fungieren und somit die in Aussicht genommenen Restaurationsarbeiten in eigener Person vornehmen sollen, weitergehende unternehmerische Entscheidungen jedoch vom Beschwerdeführer nicht gefasst werden sollen. Das diesbezügliche Gutachten des Arbeitsmarktservices Wien konnte sohin durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen nicht entkräftet werden. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im gegebenen Zusammenhang weiters aus, dass sich aus § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergibt, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen (vgl. VwGH,
- Mai 2006, Zl. 2005/18/0525, VwGH,
- Dezember 2006, Zl. 2003/18/0258; VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2005/18/0190 sowie zuletzt etwa VwGH,
- August 2009, Zl. 2008/22/0382). Somit ist neben der Erfüllung der Vorgaben des § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auch zu untersuchen, ob der Bewilligungswerber in seinem Unternehmen tatsächlich eine Schlüsselposition derart einnimmt, dass er die unternehmerischen, sohin auch unternehmensstrategischen Entscheidungen trifft, er somit die wesentlichen Lenkungsimpulse für dieses Unternehmen ausgibt und die relevanten unternehmerischen Entscheidungen trifft.Der Verwaltungsgerichtshof sprach im gegebenen Zusammenhang weiters aus, dass sich aus Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergibt, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen vergleiche VwGH,
- Mai 2006, Zl. 2005/18/0525, VwGH,
- Dezember 2006, Zl. 2003/18/0258; VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2005/18/0190 sowie zuletzt etwa VwGH,
- August 2009, Zl. 2008/22/0382). Somit ist neben der Erfüllung der Vorgaben des Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auch zu untersuchen, ob der Bewilligungswerber in seinem Unternehmen tatsächlich eine Schlüsselposition derart einnimmt, dass er die unternehmerischen, sohin auch unternehmensstrategischen Entscheidungen trifft, er somit die wesentlichen Lenkungsimpulse für dieses Unternehmen ausgibt und die relevanten unternehmerischen Entscheidungen trifft. Wie durch den Beschwerdeführer in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst dargelegt, wäre es dessen Aufgabe, die angekauften Kraftfahrzeuge als Mechaniker zu reparieren, zumal er über entsprechende Kenntnisse gerade im Hinblick auf ältere Fahrzeuge verfüge. Näher zu seinen Aufgaben befragt legte er weiters dar, als Geschäftsführer auf Grund schlechter Deutschkenntnisse der weiteren Geschäftsführer zu fungieren, wobei er auch gleich darlegte, dass auch die anderen beiden Geschäftsführer, nämlich Herr H. E. sowie Herr El. Hr., als Lackierer bzw. Sattler tätig sein sollen. Über die Aufgaben eines Geschäftsführers einer GmbH sowie den Umfang seiner Vertretungsmacht zeigte sich der Beschwerdeführer hingegen gänzlich uninformiert, legte er doch etwa dar, er sei gar nicht Geschäftsführer der St. GmbH, sondern nur Gesellschafter und führte er sogar durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter hierzu befragt aus, er dürfe sehr teure Fahrzeugbestandteile auch alleine ankaufen, was jedoch der im Firmenbuchauszug der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft ersichtlichen Einschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer nicht entspricht. Auch Herr Mag. A. St. führte hierzu befragt eingangs dezidiert aus, Aufgabe des Beschwerdeführers sei es, angekaufte KFZ zu überprüfen, zu reparieren und Spenglerarbeiten durchzuführen. Aus diesem Vorbringen geht jedoch ganz eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer sowie die eben angesprochenen beiden weiteren „Geschäftsführer“ der St. GmbH lediglich als Restaurateure zum Einsatz kommen sollen, wobei die unternehmensstrategischen Entscheidungen realiter durch Herrn Mag. A. St., welcher ebenso als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert, sowie allenfalls durch die Prokuristen des Unternehmens getroffen werden sollen. Die Bestellung des Beschwerdeführers zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der St. GmbH erfolgte somit lediglich zu dem Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels als selbständige Schlüsselkraft, die initiative Wahrnehmung unternehmensstrategischer Belange, wie durch die obzitierte Judikatur jedoch vorausgesetzt, kommt dem Beschwerdeführer definitiv nicht zu. Der dargestellten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der St. GmbH kommt sohin kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen zu, der bei Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder durch einen nachhaltigen Transfer von Investitionskapital oder der Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen gekennzeichnet ist, weil mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers kein Kapitaleinsatz im Bundesgebiet verbunden und die nachhaltige Schaffung von Arbeitsplätzen durch seine Tätigkeit nicht erkennbar ist. Auch hat dieser im Unternehmen lediglich als Restaurator von Kraftfahrzeugen zu fungieren, wobei er keine unternehmerischen Entscheidungen treffen soll, welche einen zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen könnten. Eine ökonomische Gesamtbedeutung der in Aussicht genommenen Tätigkeit des Beschwerdeführers liegt bei dieser Sachlage somit nicht vor. Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 NAG nicht Fälle erfasst, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt (vgl. VwGH,
- Mai 2009, 2008/22/0209). Auch nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 11 NAG (88 BlgNR
- GP, 8) bewirken "die vorgeschlagenen Ergänzungen (...) keine inhaltliche Änderung der Rechtslage, weil die verfassungs- und menschenrechtliche Schranke des Art. 8 MRK unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur von den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden bereits jetzt zu beachten ist. Es wird keine zusätzliche formelle oder inhaltliche Änderung der Prüfung geschaffen". Es lag somit nicht in der Intention des Gesetzgebers, die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 NAG auszuweiten (vgl. VwGH,
- Februar 2014, Zl. 2013/22/0177). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der Anwendungsbereich des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht Fälle erfasst, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt vergleiche VwGH,
- Mai 2009, 2008/22/0209). Auch nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 11, NAG (88 BlgNR
- GP, 8) bewirken "die vorgeschlagenen Ergänzungen (...) keine inhaltliche Änderung der Rechtslage, weil die verfassungs- und menschenrechtliche Schranke des Artikel 8, MRK unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur von den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden bereits jetzt zu beachten ist. Es wird keine zusätzliche formelle oder inhaltliche Änderung der Prüfung geschaffen". Es lag somit nicht in der Intention des Gesetzgebers, die Anwendbarkeit des Paragraph 11, Absatz 3, NAG auszuweiten vergleiche VwGH,
- Februar 2014, Zl. 2013/22/0177). § 41 Abs. 1 Z 4 in Zusammenhalt mit Abs. 4 NAG normiert, dass neben der notwendigen Erfüllung der Voraussetzungen des ersten Teils dieses Gesetzes ein (positives) Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices nach § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliegen muss, was im konkreten Verfahren jedoch nicht der Fall ist und auch eine Entkräftung des vorliegenden negativen Gutachtens im Beschwerdeverfahren nicht geglückt ist. Wiewohl eine weitere Untersuchung betreffend das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bzw. Erteilungshindernisse sohin nicht mehr vorzunehmen wäre, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht nachweisen konnte, da ein Präkarium auf Grund dessen jederzeitiger Widerrufbarkeit keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Nutzung einer Unterkunft begründet. Weiters steht auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits seit
- September 2014 als Geschäftsführer der St. GmbH fungiert, bislang seinen eigenen glaubwürdigen Angaben zufolge keinerlei Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielte und daher das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes in Österreich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG nicht ansatzweise nachgewiesen wurde. Auch eine allfällige Abwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG fiele zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, hat dieser doch mit Ausnahme seiner Schwester in Österreich keine weiteren Angehörigen, wobei seine Gattin und seine vier Kinder sowie seine Eltern und eine weitere Schwester in Mazedonien leben. Soziale oder berufliche Bindungen zu Österreich konnten mit Ausnahme seiner hier bestehenden geschäftlichen Beziehungen nicht festgestellt werden.Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, in Zusammenhalt mit Absatz 4, NAG normiert, dass neben der notwendigen Erfüllung der Voraussetzungen des ersten Teils dieses Gesetzes ein (positives) Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices nach Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliegen muss, was im konkreten Verfahren jedoch nicht der Fall ist und auch eine Entkräftung des vorliegenden negativen Gutachtens im Beschwerdeverfahren nicht geglückt ist. Wiewohl eine weitere Untersuchung betreffend das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bzw. Erteilungshindernisse sohin nicht mehr vorzunehmen wäre, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht nachweisen konnte, da ein Präkarium auf Grund dessen jederzeitiger Widerrufbarkeit keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Nutzung einer Unterkunft begründet. Weiters steht auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits seit
- September 2014 als Geschäftsführer der St. GmbH fungiert, bislang seinen eigenen glaubwürdigen Angaben zufolge keinerlei Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielte und daher das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes in Österreich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht ansatzweise nachgewiesen wurde. Auch eine allfällige Abwägung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG fiele zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, hat dieser doch mit Ausnahme seiner Schwester in Österreich keine weiteren Angehörigen, wobei seine Gattin und seine vier Kinder sowie seine Eltern und eine weitere Schwester in Mazedonien leben. Soziale oder berufliche Bindungen zu Österreich konnten mit Ausnahme seiner hier bestehenden geschäftlichen Beziehungen nicht festgestellt werden. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die durch den Beschwerdeführer in Aussicht genommene Tätigkeit den Vorgaben des § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht entspricht, zumal dieser auch keine impulsgebenden unternehmerischen Entscheidungen im Betrieb der St. GmbH treffen, sondern lediglich als Fahrzeugmechaniker und Fahrzeugrestaurator tätig werden soll. Das Ansuchen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 Abs. 2 Z 4 NAG war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die durch den Beschwerdeführer in Aussicht genommene Tätigkeit den Vorgaben des Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht entspricht, zumal dieser auch keine impulsgebenden unternehmerischen Entscheidungen im Betrieb der St. GmbH treffen, sondern lediglich als Fahrzeugmechaniker und Fahrzeugrestaurator tätig werden soll. Das Ansuchen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.023.5491.2015