← Österreich

{'item': 'VGW-031/064/13760/2015'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 5§ 19§ 16§ 20Art. 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlVGW-031/064/13760/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. M

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt lauten: § 38 Abs. 1 lit. a und § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt lauten: Paragraph 38, Absatz eins, Litera a und Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,20 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,20 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 09.02.2015 um 08:51 Uhr in 1210 Wien 21., Brünner Straße 60, Fahrtrichtung: stadteinwärts Kreuzungsbereich, Hanreitergasse als Lenker(

  1. in)des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen WU-... das gelbe nicht blinkende Licht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten haben, sondern weitergefahren sind, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 38 Abs. 1 lit. a StVOParagraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  4. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist Freiheitsstrafe

Ersatzfreiheitsstrafe von von € 76,00 1 Tage(

  1. n)11 Stunde(
  2. n)§ 99 Abs. 3 lit. a StVO€ 76,00 1 Tage(
  3. n)11 Stunde(
  4. n)Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 0 Minute(
  5. n)Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft): Vorhaft: Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 86,00“ Das gegenständliche Strafverfahren beruht auf einer Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion K., vom

  1. März
  2. In Zusammenhang mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erging an den Beschwerdeführer zunächst eine Strafverfügung vom
  3. März
  4. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Einspruch und beantragte die Zusendung einer Kopie der Anzeige mit einer Skizze der Kreuzung Brünner Straße – Hanreitergasse sowie mit dem Standort des Meldungslegers. Weiters forderte er eine Begründung betreffend die Erkennbarkeit der Haltelinie bei den winterlichen Witterungsverhältnissen am
  5. Februar 2015 um ca. 8 Uhr
  6. Nach der Einholung einer Stellungnahme des Meldungslegers erfolgte an den Beschwerdeführer mit Erledigung vom
  7. Juli 2015 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Mit Schreiben vom
  8. Juli 2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis. II. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, sein KFZ knapp hinter einem LKW gelenkt zu haben, sodass er das Ampelsignal zu spät gesehen habe und somit ein gefahrloses Anhalten auch aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht mehr möglich gewesen sei. Die Berechnung des Sicherheitsabstandes im angefochtenen Erkenntnis könne nicht dazu dienen, die Möglichkeit des rechtzeitigen Anhaltens zu untermauern. römisch zwei. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, sein KFZ knapp hinter einem LKW gelenkt zu haben, sodass er das Ampelsignal zu spät gesehen habe und somit ein gefahrloses Anhalten auch aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht mehr möglich gewesen sei. Die Berechnung des Sicherheitsabstandes im angefochtenen Erkenntnis könne nicht dazu dienen, die Möglichkeit des rechtzeitigen Anhaltens zu untermauern. Höchstwahrscheinlich sei der vor dem Beschwerdeführer fahrende LKW bei Gelblicht der Ampel in den Kreuzungsbereich eingefahren. Der Beschwerdeführer habe daher die Einvernahme des LKW-Lenkers beantragt. Dies sei bisher unbegründeter Weise nicht erfolgt. Auch eine Einvernahme des Meldungslegers sei beantragt und offensichtlich nicht durchgeführt worden. Betreffend die verhängte Geldstrafe von € 76,00 könne nicht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 11 Stunden, sondern nur von 18 Stunden und 25 Minuten verhängt werden. Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, möge das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis aufheben, den LKW-Lenker und den Meldungsleger einvernehmen und eine mündliche Verhandlung durchführen. III. Am
  9. Jänner 2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer und die Zeugen, Herr Insp. G. und Herr Insp. B., ladungsgemäß erschienen.römisch drei. Am
  10. Jänner 2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer und die Zeugen, Herr Insp. G. und Herr Insp. B., ladungsgemäß erschienen. Der Beschwerdeführer legte ergänzend ein Lichtbild vor, auf welchem nach Angaben des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Anhaltung am
  11. Februar 2015 von seinem Fahrzeug aus im Rückspiegel das Fahrzeug der Beamten sowie die zu jenem Zeitpunkt vorherrschenden Straßen- und Witterungsverhältnisse zu sehen seien. Auf der am Lichtbild ersichtlichen Weise seien die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Anhaltung bzw. unmittelbar danach zueinander gestanden. Das Lichtbild wurde zum Verhandlungsprotokoll genommen. Der Beschwerdeführer führte Folgendes aus: „R. P., geb. am ...1971 wohnhaft in ..., F.-straße (Adresse des Betriebes, Zulassungsadresse), ..., Gr. Beruf: Spengler, selbstständig Einkommen: 1.200 Euro monatliches netto Einkommen Vermögen: keines Sorgepflichten: 1 mj. Kind Ich kann mich noch an die Anhaltung am 9.2.2015 erinnern, an jenem Tag fuhr ich auf der rechten Fahrspur bereits eine Zeit lang hinter einem Räumfahrzeug her, auf der linken Fahrspur überholten mich zahlreiche Fahrzeuge die ca. 40 bis 50 Km/h fuhren. Als wir uns dem Kreuzungsbereich näherten, fuhr das Räumfahrzeug unmittelbar vor mir und ich fuhr hinter dem Räumfahrzeug mit ausreichendem Sicherheitsabstand über die Kreuzung. Als ich über die Kreuzung fuhr, war die Ampel eindeutig grün. Auf dem gegenüberliegenden Straßenbereich befand sich das Fahrzeug der Beamten, welche anlässlich der darauffolgenden Anhaltung behaupteten, dass ich bei gelb über die Kreuzung gefahren sei. Ich habe geantwortet dass das unzutreffend sei. Im Übrigen hat mit mir nur einer der Beamten gesprochen, die anderen Beamten standen auf dem Gehsteig und konnten das Gespräch jedenfalls nicht mithören. Im Übrigen möchte ich betonen, dass mir mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wird, dass ich das gelb nicht blinkende Licht nicht beachtet habe.“ Der Zeuge Herr Insp. G. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich kann mich an die Amtshandlung am 9.2.2015 noch erinnern. Wir sind damals stadtauswärts auf der Brünner Straße gefahren und haben die Kreuzung überquert, wir fuhren damals relativ langsam und zwar in etwa in Schritttempo und haben unser Augenmerk insbesondere auf allfällige Übertretungen im Zusammenhang mit der Ampelschaltung gerichtet. Als wir die Kreuzung überquert hatten, befanden wir uns in etwa auf derselben Höhe wie das Fahrzeug des BF. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die von mir angefertigte Skizze (Blatt 10 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Von dieser Position aus konnte ich beobachten, wie der BF das Gelblicht der Ampelanlage nicht beachtete und bei Gelb in die Kreuzung einfuhr. Diese Beobachtung konnte ich selber machen. Ich kann mich noch an das Gespräch mit dem BF erinnern. Der BF gab mir gegenüber an, dass er zwar bei Gelb in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, ihm allerdings ein LKW die Sicht verstellt habe. Der BF weigerte sich, die gegenständliche Verwaltungsübertretung anzuerkennen und ersuchte um eine Anzeige. Die Haltelinie war erkennbar, auch wenn sie teilweise durch Schnee abgedeckt war. Durch die Fahrtrinnen der vorbeifahrenden Fahrzeuge war die Haltelinie ersichtlich.“ Der Zeuge gab über Befragen des Beschwerdeführers an: „Bezüglich meines Standpunktes verweise ich nochmals auf die von mir angefertigte Skizze.“ Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass dies nicht zutreffend sein könne und auch seiner Erinnerung nicht entspreche. Der Zeuge gab diesbezüglich an, dass von dem von ihm eingezeichneten Standort aus 200m danach eine Umkehrmöglichkeit bestanden habe, die seitens der Beamten auch genutzt worden sei. Der Zeuge gab weiters an: „Ich kann mich nicht mehr an die konkreten Fahrmanöver erinnern, die wir nach unserer Beobachtung durchgeführt haben, allerdings sind wir umgekehrt und dem BF mit Blaulicht nachgefahren. Anschließend kam es zu der Anhaltung des BF.“ Der Zeuge Herr Insp. B. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich kann mich noch an die Amtshandlung am 9.2.2015 erinnern. Wir befanden uns damals auf unserem Streifendienst und haben aufgrund der Witterungsverhältnisse (teilweise Schneefahrbahn) besonderes Augenmerk auf den Straßenverkehr gelegt. Im Bereich der Kreuzung Brünner Straße Hanreitergasse konnten wir beobachten, wie der BF bei Gelb aufleuchtendem Licht in die Kreuzung eingefahren ist. Ich konnte dies selber beobachten. Unser Fahrzeug befand sich in etwa auf derselben Höhe wie das Fahrzeug des BF nur auf der anderen Fahrtrichtung. Über Vorhalt der im Akt befindlichen Skizze (Blatt 10) gebe ich an, dass die dort eingezeichneten Positionen in etwa zutreffen werden. Ich habe anlässlich der Anhaltung nicht persönlich mit dem BF gesprochen. Ich befand mich auf der Beifahrerseite des Fahrzeuges aus sicherungstechnischen Gründen und konnte das Gespräch nur insofern verfolgen als für mich aufgrund der Stimmen erkennbar war, dass seitens des BF keine Einsicht hinsichtlich der ihm zur Last gelegte Verwaltungsüberübertretung bestand.“ Der Zeuge gab über Befragen des Beschwerdeführers an: „Über die Frage, ob es auch zutreffend sein könne, dass sich unser Fahrzeug zum Zeitpunkt, als wir die Verwaltungsübertretung beobachten konnten, auch an einer gänzlich anderen Position befunden haben könnte, gebe ich an, dass sich unser Fahrzeug wie bereits ausgeführt in etwa in der Position wie in der Skizze ersichtlich befand. Ich verweise daher erneut auf die vorliegende Skizze (Blatt 10).“ Der Beschwerdeführer führte aus: „Die Angabe der Zeugen betreffend die Position des Polizeifahrzeuges ist insofern unzutreffend, als sich die Beamten auf der anderen Seite der Kreuzung in der Linksabbiegespur befanden. Ich fertige diesbezüglich eine Skizze an, welche zum Verhandlungsprotokoll genommen wird.“ In seinen Schlussausführungen gab der Beschwerdeführer an, dass aufgrund der Witterungsverhältnisse die Haltelinie auf keinen Fall erkennbar gewesen sei. Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde ausdrücklich verzichtet. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
  12. Rechtsvorschriften:römisch vier.
  13. Rechtsvorschriften: Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. I Nr. 159/1960 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 116/2010 (§ 99 idF BGBl. I Nr. 39/2013), lauteten: Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1960, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2010, (Paragraph 99, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,), lauteten: „§
  14. Bedeutung der Lichtzeichen

(1)Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 anzuhalten:
(1)Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 53, Ziffer 10 a, über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7, anzuhalten: a) wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie; … § 99 …Paragraph 99, …
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
  1. a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,“
  2. a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist,“ IV.2. Sachverhalt:römisch vier.2. Sachverhalt: Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 20. Jänner 2016, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, des verwaltungsbehördlichen Aktes, des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien sowie der Aussagen der vernommen Zeugen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer lenkte am 9. Februar 2015 um 08:51 Uhr in 1210 Wien, Brünner Straße 60, stadteinwärts das Fahrzeug mit dem Kennzeichen WU-... und beachtete im Kreuzungsbereich Hanreitergasse das gelbe nicht blinkende Licht der Verkehrslichtsignalanlage nicht, indem er das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie anhielt, sondern weiterfuhr, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre. Beim Aufleuchten des gelben nicht blinkenden Lichtes der Verkehrslichtsignalanlage befand sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers ca. 50 Meter von der Haltelinie entfernt. Es wird weiters davon ausgegangen, dass trotz witterungsbedingter winterlicher Fahrverhältnisse im in Rede stehenden Kreuzungsbereich die Haltelinie zum Tatzeitpunkt ersichtlich war. Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: Dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug an dem oben angeführten Ort zur angelasteten Tatzeit lenkte, ergibt sich aus der vorliegenden Anzeige und den Angaben der vernommenen Zeugen. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten und decken sich insofern die Angaben des Beschwerdeführers mit den Angaben der zeugenschaftlich befragten Beamten. Hinsichtlich des Umstands, dass der Beschwerdeführer das gelbe nicht blinkende Licht nicht beachtete und bei gelbem nicht blinkenden Licht in den Kreuzungsbereich einfuhr, das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie anhielt, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre, folgt das Verwaltungsgericht Wien den Angaben der beiden Beamten. Diese schilderten in der mündlichen Verhandlung ihre persönlichen Wahrnehmungen ruhig, schlüssig und glaubhaft. Die beiden Zeugen machten einen um die Wahrheitsfindung bemühten Eindruck und bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten würden. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass zwei geschulte Exekutivorgane in der Lage sind, den Straßenverkehr korrekt zu beobachten und im Zusammenhang mit der Beachtung einer Verkehrslichtsignalanlage inhaltlich zutreffende Angaben zu machen. Dies umfasst sowohl die Fähigkeit zutreffend einzuschätzen, ob ein rechtzeitiges sicheres Anhalten möglich gewesen wäre, als auch die Fähigkeit, die in der Anzeige angeführte Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers (ca. 50 Meter) von der Haltelinie bei Aufleuchten des gelben nicht blinkenden Lichtes korrekt abzuschätzen (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1995, Zl. 93/03/0121, vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0035, sowie vom 28. November 1990, Zl. 90/03/0172).Diese schilderten in der mündlichen Verhandlung ihre persönlichen Wahrnehmungen ruhig, schlüssig und glaubhaft. Die beiden Zeugen machten einen um die Wahrheitsfindung bemühten Eindruck und bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten würden. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass zwei geschulte Exekutivorgane in der Lage sind, den Straßenverkehr korrekt zu beobachten und im Zusammenhang mit der Beachtung einer Verkehrslichtsignalanlage inhaltlich zutreffende Angaben zu machen. Dies umfasst sowohl die Fähigkeit zutreffend einzuschätzen, ob ein rechtzeitiges sicheres Anhalten möglich gewesen wäre, als auch die Fähigkeit, die in der Anzeige angeführte Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers (ca. 50 Meter) von der Haltelinie bei Aufleuchten des gelben nicht blinkenden Lichtes korrekt abzuschätzen vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1995, Zl. 93/03/0121, vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0035, sowie vom 28. November 1990, Zl. 90/03/0172). Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass diese insofern widersprüchlich sind, als in der Beschwerde noch ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer knapp hinter einem LKW gefahren sei, der LKW höchstwahrscheinlich bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren sei und der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten habe können. In der mündlichen Verhandlung hingegen gab der Beschwerdeführer an, dass vor ihm ein Schneeräumfahrzeug gefahren und der Beschwerdeführer jedenfalls bei grünem Licht die Kreuzung durchfahren habe. Es kann daher auch vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass die Sicht des Beschwerdeführers auf die Verkehrslichtsignalanlage durch ein anderes Fahrzeug maßgeblich behindert gewesen wäre. Betreffend die Möglichkeit, das Fahrzeug sicher anzuhalten, ist weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst angab, relativ langsam gefahren zu sein, sodass ihn Fahrzeuge mit 40 km/h bis 50 km/h überholten. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht schneller als 40 km/h fuhr. Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h würde der Anhalteweg nicht wie im angefochtenen Straferkenntnis 40 Meter betragen, sondern (inklusive Reaktionszeit) 28 Meter. Bei einer Entfernung von ca. 50 Metern von der Verkehrslichtsignalanlage wäre es daher dem Beschwerdeführer selbst bei winterlichen Fahrverhältnissen möglich gewesen, sein Fahrzeug sicher anzuhalten. Für den Fall, dass ein Schneeräumfahrzeug vor dem Beschwerdeführer fuhr, hatte der Beschwerdeführer einen entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten, der es ihm auch erlaubte, die Verkehrslichtsignalanlage im Kreuzungsbereich zu beachten. Der Beschwerdeführer gibt diesbezüglich an, den erforderlichen Sicherheitsabstand ausreichend eingehalten zu haben. Dieser Sicherheitsabstand müsste dem Beschwerdeführer jedenfalls den Blick auf die Verkehrslichtsignalanlage und somit bei geringer Fahrgeschwindigkeit auch ein sicheres rechtzeitiges Anhalten ermöglicht haben. Es ist somit selbst aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht schlüssig nachvollziehbar, dass ein sicheres Anhalten nicht möglich gewesen wäre. Da der Lenker des LKW, dessen Einvernahme der Beschwerdeführer beantragt hatte, namentlich nicht bekannt ist und es auch für das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der in keiner Weise konkretisierten Angabe des Beschwerdeführers möglich wäre, den vom Beschwerdeführer angeführten Lenker ausfindig zu machen, musste von der Einvernahme des LKW-Lenkers abgesehen werden. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass es sich um keinen LKW, sondern um ein Schneeräumfahrzeug gehandelt habe. Die auch insofern unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers erlauben keine Rückschlüsse auf die Identität des Lenkers des in Rede stehenden LKW beziehungsweise Schneeräumfahrzeuges. Des Weiteren ist auf dem Boden der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er jedenfalls bei grünem Licht über die Kreuzung gefahren sei (und sich somit die Frage nach der Möglichkeit eines rechtzeitigen sicheren Anhaltens ohnehin nicht mehr stellen würde), nicht ersichtlich, zu welchem Beweisthema der Lenker des Schneeräumfahrzeuges beziehungsweise des LKW befragt werden hätte sollen. Der Umstand, dass die Haltelinie im Kreuzungsbereich trotz winterlicher Fahrverhältnisse erkennbar war, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen, die nachvollziehbar darlegten, dass die sich aufgrund des Straßenverkehrs bildenden Spurrinnen ermöglichten, die Haltelinie zu erkennen. Auch auf dem vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Lichtbild, welches nach Angaben des Beschwerdeführers kurz nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt angefertigt wurde, sind auf der Straße deutlich Bodenmarkierungen ersichtlich. Abschließend ist festzuhalten, dass betreffend die vorliegende Verwaltungsübertretung der konkrete Standort der einschreitenden Beamten zum Tatzeitpunkt nicht entscheidungserheblich ist. Aus den übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Beamten ergibt sich, dass diese jedenfalls die gegenständliche Verwaltungsübertretung beobachten konnten und ihre Aufmerksamkeit auf die Überwachung der Einhaltung der Verkehrsvorschriften gerichtet war. IV.3. Rechtliche Beurteilung:römisch vier.3. Rechtliche Beurteilung: Unter Zugrundelegung der unter Punkt IV.2. getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsohne begangen.Unter Zugrundelegung der unter Punkt römisch vier.2. getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsohne begangen. Der Beschwerdeführer lenkte am 9. Februar 2015 um 08:51 Uhr in 1210 Wien, Brünner Straße 60, stadteinwärts das Fahrzeug mit dem Kennzeichen WU-... und beachtete im Kreuzungsbereich Hanreitergasse das gelbe nicht blinkende Licht der Verkehrslichtsignalanlage nicht, indem er das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie anhielt, sondern weiterfuhr, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre. Im Übrigen könnte sich selbst die rechtliche Schlussfolgerung, dass sich dann, wenn vor dem Umschalten der Verkehrslichtsignalanlage auf nicht blinkendes Gelblicht vier Mal grünblinkendes Licht aufscheint, der Anhalteweg auf die Bremsstrecke reduziert, weil ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer bereits das erste Grünblinken als Warnzeichen deutet und danach sein Fahrverhalten einrichtet, auf § 38 Abs. 6 zweiter Satz StVO stützen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 1991, Zl. 86/18/0141). Im Beschwerdefall ergibt sich aber – wie oben dargestellt – auch unter Berücksichtigung einer entsprechenden Reaktionszeit ein Anhalteweg von lediglich 28 Metern, welcher (bei einer Entfernung von ca. 50 Metern) jedenfalls ein sicheres Anhalten ermöglichte. Ohne Berücksichtigung des Reaktionsweges von 12 Metern würde sich im Übrigen bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h der Anhalteweg auf 16 Meter reduzieren.Im Übrigen könnte sich selbst die rechtliche Schlussfolgerung, dass sich dann, wenn vor dem Umschalten der Verkehrslichtsignalanlage auf nicht blinkendes Gelblicht vier Mal grünblinkendes Licht aufscheint, der Anhalteweg auf die Bremsstrecke reduziert, weil ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer bereits das erste Grünblinken als Warnzeichen deutet und danach sein Fahrverhalten einrichtet, auf Paragraph 38, Absatz 6, zweiter Satz StVO stützen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 1991, Zl. 86/18/0141). Im Beschwerdefall ergibt sich aber – wie oben dargestellt – auch unter Berücksichtigung einer entsprechenden Reaktionszeit ein Anhalteweg von lediglich 28 Metern, welcher (bei einer Entfernung von ca. 50 Metern) jedenfalls ein sicheres Anhalten ermöglichte. Ohne Berücksichtigung des Reaktionsweges von 12 Metern würde sich im Übrigen bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h der Anhalteweg auf 16 Meter reduzieren.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der Übertretung des § 38 Abs. 1 lit. a StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom

  1. April 1973, Zl. 0416/71), sodass es am Beschwerdeführer liegt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er gegen die bezogene Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat. Dazu wäre es erforderlich, dass Beschwerdeführer initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  2. Juli 2013, Zl. 2012/07/0079). Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit geht es um die Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt, die der Beschwerdeführer anzuwenden gehabt hätte. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers bezieht sich auf die Sorgfalt, die ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Lage des Beschwerdeführers aufwenden würde.Bei der Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  3. April 1973, Zl. 0416/71), sodass es am Beschwerdeführer liegt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er gegen die bezogene Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat. Dazu wäre es erforderlich, dass Beschwerdeführer initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  4. Juli 2013, Zl. 2012/07/0079). Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit geht es um die Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt, die der Beschwerdeführer anzuwenden gehabt hätte. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers bezieht sich auf die Sorgfalt, die ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Lage des Beschwerdeführers aufwenden würde. Ein diesbezügliches substantiiertes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er jedenfalls bei grünem Licht die Kreuzung durchfahren habe. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer betreffend die gegenständliche Verwaltungsübertretung kein Verschulden anzulasten wäre. Der Beschwerdeführer hat daher auch die subjektive Tatseite der vorliegenden Verwaltungsübertretung verwirklicht. Zur Strafbemessung: Der im Beschwerdefall maßgebliche gesetzliche Strafrahmen beträgt € 726,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen). Grundlage für die Bemessung der Strafe sind

§ 19Abs. 1 VSt

G die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind

Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in schwerwiegendem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer keinesfalls als gering, sondern als gravierend zu werten. Hinzu kommt, dass im Interesse der Verkehrssicherheit bei winterlichen Fahrverhältnissen eine besondere Aufmerksamkeit betreffend die einzuhaltenden Verkehrsvorschriften geboten war. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sein Fahrzeug vorschriftsgemäß anzuhalten. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Erschwerend wurde nichts gewertet. Es ist weiters von nicht ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen vor. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu € 726,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens ist die im untersten Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe als jedenfalls angemessen zu bewerten. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe erweist sich zudem als erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von der belangten Behörde

§ 16VSt

G in angemessenem Verhältnis festgesetzt und ist diese auf eine verhältnismäßige Gegenüberstellung des bis zu € 726,-- reichenden Strafrahmes (Ersatzfreiheitsstrafe: bis zu zwei Wochen) zu der tatsächlich verhängten Geldstrafe in der Höhe von € 76,-- zurückzuführen. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der Behörde zugunsten des Beschwerdeführers abgerundet. Im Übrigen lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass - innerhalb der gesetzlichen Mindestsätze und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bestehen müsse und die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen wäre (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/03/0098).Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von der belangten Behörde

Paragraph 16, VStG in angemessenem Verhältnis festgesetzt und ist diese auf eine verhältnismäßige Gegenüberstellung des bis zu € 726,-- reichenden Strafrahmes (Ersatzfreiheitsstrafe: bis zu zwei Wochen) zu der tatsächlich verhängten Geldstrafe in der Höhe von € 76,-- zurückzuführen. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der Behörde zugunsten des Beschwerdeführers abgerundet. Im Übrigen lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass - innerhalb der gesetzlichen Mindestsätze und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bestehen müsse und die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen wäre vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/03/0098). Eine Herabsetzung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe konnte zudem aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass selbst Einkommenslosigkeit beziehungsweise ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Verhängung von Geldstrafen nicht unzulässig machten, zumal für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20VSt

G besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutete selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit (welcher gegenständlich nicht vorliegt) noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von § 20 VStG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155).Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe

Paragraph 20, VStG besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutete selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit (welcher gegenständlich nicht vorliegt) noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von Paragraph 20, VStG vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 (Ermahnung) sind gegenständlich ebenfalls nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen.Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Ermahnung) sind gegenständlich ebenfalls nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.
  4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier.
  5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Art. 131Abs. 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen sowie beispielsweise den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Mai 2014, Zl. 2014/07/0053).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen sowie beispielsweise den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Mai 2014, Zl. 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der oben stehenden Ausführungen liegt gegenständlich nicht vor, zumal im vorliegenden Fall lediglich vor dem Hintergrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  3. Dezember 1992, Zl. 92/02/0245, sowie vom
  4. November 1990, Zl. 90/03/0172) festzuhalten war, dass der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten (Verstoß gegen § 38 Abs. 1 lit. a StVO) gesetzt hatte, was ihm – unter Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen - auch subjektiv vorwerfbar ist.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der oben stehenden Ausführungen liegt gegenständlich nicht vor, zumal im vorliegenden Fall lediglich vor dem Hintergrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  5. Dezember 1992, Zl. 92/02/0245, sowie vom
  6. November 1990, Zl. 90/03/0172) festzuhalten war, dass der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten (Verstoß gegen Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO) gesetzt hatte, was ihm – unter Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen - auch subjektiv vorwerfbar ist. Im Beschwerdefall war im Wesentlichen auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Angaben der vernommenen Zeugen eine einzelfallbezogene grundsätzlich nicht revisible Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom
  7. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/21/0142). Im Übrigen hatte unter Berücksichtigung der maßgeblichen Strafzumessungskriterien eine entsprechende Strafbemessung zu erfolgen, hinsichtlich derer im Allgemeinen, da es sich um eine die Einzelfallgerechtigkeit betreffende Wertungsfrage handelt, eine Revision nicht zulässig ist (vgl. dazu auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom
  8. März 2015, Zl. 2015/02/0027).Im Beschwerdefall war im Wesentlichen auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Angaben der vernommenen Zeugen eine einzelfallbezogene grundsätzlich nicht revisible Beweiswürdigung vorzunehmen vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom
  9. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/21/0142). Im Übrigen hatte unter Berücksichtigung der maßgeblichen Strafzumessungskriterien eine entsprechende Strafbemessung zu erfolgen, hinsichtlich derer im Allgemeinen, da es sich um eine die Einzelfallgerechtigkeit betreffende Wertungsfrage handelt, eine Revision nicht zulässig ist vergleiche dazu auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom
  10. März 2015, Zl. 2015/02/0027). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.064.13760.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.