RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlVGW-102/067/10753/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG des Herrn Ö. K., Wien, W., wegen Wegweisung aus seiner Wohnung und Verhängung des Betretungsverbots gemäß § 38a SPG,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG des Herrn Ö. K., Wien, W., wegen Wegweisung aus seiner Wohnung und Verhängung des Betretungsverbots gemäß Paragraph 38 a, SPG, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die Wegweisung und das Betretungsverbot vom 31.07.2015 für rechtswidrig erklärt.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die Wegweisung und das Betretungsverbot vom 31.07.2015 für rechtswidrig erklärt.
- Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
- Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
- Gegen diese Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
- Gegen diese Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG I.
- Mit dem am 14.09.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz (Postaufgabe am 10.09.2015) erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde wegen Wegweisung und Betretungsverbot gemäß § 38a SPG und brachte darin auszugsweise Folgendes vor: römisch eins.
- Mit dem am 14.09.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz (Postaufgabe am 10.09.2015) erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde wegen Wegweisung und Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG und brachte darin auszugsweise Folgendes vor: „[…] Der Beschwerdeführer hat bis zum 31.07.2015 mit seiner Ehefrau, Frau I. K., und deren gemeinsamem Sohn, R. K., in der gemeinsamen Ehewohnung Wien, W., gelebt.Der Beschwerdeführer hat bis zum 31.07.2015 mit seiner Ehefrau, Frau römisch eins. K., und deren gemeinsamem Sohn, R. K., in der gemeinsamen Ehewohnung Wien, W., gelebt. Die Alkoholsucht der Ehegattin des Beschwerdeführers und ihre permanenten Streitigkeiten mit den Nachbarn führten immer wieder zu verbalen Streitereien zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin, wobei der Beschwerdeführer gegenüber Frau K. niemals gewalttätig wurde; dies weder psychisch noch physisch. Meist kam es zwischen den Ehegatten dadurch zum Streit, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers die Nachbarskinder vom Spielen im Hof abhalten wollte und zu diesem Zweck die Kinder beschimpfte und mit Eiern bewarf. In der Folge beschwerten sich die Eltern der Nachbarskinder bei Herrn und Frau K.. Die Auseinandersetzungen nahmen teilweise ein derartiges Ausmaß an, dass die Nachbarn Frau K. bei „Wo.“ anzeigten und von dieser Einrichtung zum Zwecke der Wiederherstellung des Hausfriedens mehrmals Besprechungen mit den Hausparteien anberaumten wurden. Diese permanente Streitsucht der Ehegattin des Beschwerdeführers und die dadurch hervorgerufene konsequente Anspannung mit den Nachbarn belasten den Beschwerdeführer immens. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Nachbarn nunmehr aufgrund der Streitsucht von Frau K., für die der Beschwerdeführer nichts kann, diesen beim Vorbeigehen mit Worten wie „Ö., machen wir heute Eierspeise?“ verhöhnen. Diese Vorkommnisse sind für den Beschwerdeführer selbstverständlich sehr kränkend. Die konsequente Streitsucht seiner Frau mit der Nachbarschaft ist derart beschämend für den Beschwerdeführer, dass er beim Betreten der Wohnanlage jedes Mal darauf hofft, keinen Nachbarn zu begegnen, und schleunigst in die Wohnung flüchtet. Im Gegensatz zu Frau K. ist der Beschwerdeführer um den Hausfrieden (auch mit den Nachbarn) stets bemüht, den seine Ehegattin jedoch aufgrund von Lappalien jedes Mal aufs Neue leichtfertig aufs Spiel setzt. Jeder Versuch des Beschwerdeführers, seine Ehegattin davon zu überzeugen, dass es sich bei den von ihr angezettelten Streitigkeiten um vermeidbare Konflikte handelt, die sowohl einem gesunden Eheleben als auch einer gesunden Nachbarschaft nicht förderlich sind, werden von Frau K. wutentbrannt im Keim erstickt. Auch beim verfahrensgegenständlichen Vorfall vom 31.07.2015 wachte der Beschwerdeführer in der Früh auf und bot seiner Ehefrau an, Kaffee für sie zuzubereiten. Diese nahm das Angebot an und trank am Esstisch ihren Morgenkaffee als die Eheleute auf einen jüngst von seiner Ehefrau angefachten Streit mit den Nachbarn zu sprechen kamen und der Beschwerdeführer seine Ehefrau innigst bat, sich - wie die Nachbarn es auch tun - um das Einvernehmen mit den Nachbarn zu bemühen. Wie in der Vergangenheit auch, reagierte die Ehefrau des Beschwerdeführers derart exzessiv und aggressiv, dass sie in ihrer unbändigen Wut, die auf dem Esstisch befindliche Tasse ergriff und damit - wohl wissend, dass der Beschwerdeführer regelmäßig blutverdünnende Medikamente einnimmt - derart verantwortungslos auf das Gesicht des Beschwerdeführers einschlug, dass dieser stark aus der Nase blutete und beängstigt durch seine erzürnte Frau und aus Angst vor weiteren Gewaltübergriffen den Hörer ergriff und die Polizei verständigte. Die eingetroffenen Polizeibeamten konnten den blutüberströmten Beschwerdeführer selbst wahrnehmen und verständigten selbst unverzüglich die Rettung, womit der Beschwerdeführer zum Unfallkrankenhaus ... eingeliefert wurde, wo eine Gesichtsprellung diagnostiziert wurde. Schon aus diesem beschriebenen Verhalten der Ehefrau des Beschwerdeführers ist deren ungezügelte Gewaltbereitschaft und Aggression auch für Dritte deutlich erkennbar. Aus dem von Frau K. an den Tag gelegten aggressiven und exzessiven Verhalten lässt sich allerdings auch die Gewaltbereitschaft und Streitsucht gegenüber den Nachbarn erklären. Als die Polizeibeamten eintrafen, konnten sie daher eine eindeutig schwer verletzte Person, den Beschwerdeführer, und eine komplett unversehrte Person, nämlich die Ehegattin des Beschwerdeführers wahrnehmen. Dass Frau K. keinerlei Verletzungen gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten behauptete, geschweige denn vorzeigte, und deshalb auch die Inanspruchnahme eines Rettungsdienstes ablehnte, ergibt sich klar und deutlich aus dem polizeilichen Bericht vom 31.07.
- Diesem ist zu entnehmen, dass von den einschreitenden Beamten bei der Ehefrau des Beschwerdeführers keine äußerlichen Verletzungen wahrgenommen werden konnten („Durch eB konnten bei K. I. keine äußerlichen Verletzungen wahrgenommen werden.“ Seite 1 des polizeilichen Berichts B6/25...) und diese selbst auf das Einschreiten des Rettungsdienstes verzichtete (Seite 3).Diesem ist zu entnehmen, dass von den einschreitenden Beamten bei der Ehefrau des Beschwerdeführers keine äußerlichen Verletzungen wahrgenommen werden konnten („Durch eB konnten bei K. römisch eins. keine äußerlichen Verletzungen wahrgenommen werden.“ Seite 1 des polizeilichen Berichts B6/25...) und diese selbst auf das Einschreiten des Rettungsdienstes verzichtete (Seite 3). Schon allein aus dem polizeilichen Akt ergibt sich aus den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers, dass von Seiten des Beschwerdeführers keinerlei Gewalttaten gegen die Ehefrau gesetzt wurden, da sich aus der Seite 2 des Amtsvermerks der Polizeiinspektion …, Wien, vom 31.07.2015 ergibt, dass Frau K. von der am 31.07.2015 in der Ehewohnung eingetroffenen Rettung untersucht werden sollte, es jedoch vorzog, einen Revers zu unterschreiben und in die Arbeit zu fahren. Ebenso wenig ergibt sich aus dem polizeilichen Bericht, dass irgendein gefährlicher Angriff des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau bevorstehen könnte. Trotz dieser unmissverständlichen Situation war es der Beschwerdeführer, der aus der Wohnung weggewiesen wurde. Über den Beschwerdeführer wurde von den Polizeibeamten ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG verhängt. Sämtliche Wohnungsschlüssel wurden dem Beschwerdeführer abgenommen. Als Begründung wurde gegenüber dem Beschwerdeführer angegeben, dass bei Vorhandsein von Kindern stets der Ehemann aus der Wohnung entfernt werde.Über den Beschwerdeführer wurde von den Polizeibeamten ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG verhängt. Sämtliche Wohnungsschlüssel wurden dem Beschwerdeführer abgenommen. Als Begründung wurde gegenüber dem Beschwerdeführer angegeben, dass bei Vorhandsein von Kindern stets der Ehemann aus der Wohnung entfernt werde. Mit gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde werden die am 31.07.2015 erfolgte Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Wohnung, Wien, W., durch die anwesenden Polizeibeamten und das gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Betretungsverbot durch die anwesenden Polizeibeamten angefochten. Noch vor Ablauf der 14-tägigen Frist hat die Ehegattin des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien mutwillig einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (GZ ...) gemäß § 382b und e EO gestellt, wodurch das für die Ehewohnung Wien, W., ausgesprochene Betretungsverbot bis zum 21.08.2015 verlängert wurde.Noch vor Ablauf der 14-tägigen Frist hat die Ehegattin des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien mutwillig einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (GZ ...) gemäß Paragraph 382 b und e EO gestellt, wodurch das für die Ehewohnung Wien, W., ausgesprochene Betretungsverbot bis zum 21.08.2015 verlängert wurde. Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, womit die einstweilige Verfügung für die Dauer von 2 Monaten erlassen wurde, wurde wegen grober Verfahrensmängel, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Beweiswürdigung Rekurs erhoben. Die Entscheidung des Rekursgerichts ist weiterhin ausständig. Der Beschwerdeführer wohnt seit dem 31.07.2015 bis dato im V. (C.), ..., Wien, wo ihm allerdings lediglich eine Schlafstelle geboten wird und der Beschwerdeführer folglich den gesamten Tag auf den Straßen verbringen muss.Der Beschwerdeführer wohnt seit dem 31.07.2015 bis dato im römisch fünf. (C.), ..., Wien, wo ihm allerdings lediglich eine Schlafstelle geboten wird und der Beschwerdeführer folglich den gesamten Tag auf den Straßen verbringen muss. Beweis: PV beizuschaffender Akt des BG Innere Stadt Wien (GZ ...) beizuschaffender polizeilicher Akt B6/25... Lichtbilder vom Zustand des Hofs der Wohnanlage Wien, W., nachdem Frau K. die dort spielenden Nachbarskinder mit Eiern beworfen hatte (Beilage ./A) Schreiben „Wo.“ vom 20.07.2015 [adressiert an den Beschwerdeführer, da dieser Bestandnehmer der Wohnung ist] (Beilage ./B) Befunde der Verletzungen des Beschwerdeführers (Beilage ./C) Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erlassene einstweilige Verfügung (Beilage ./D) polizeilicher Bericht vom 31.07.2015 (Beilage ./E) polizeilicher Amtsvermerk vom 31.07.2015 (Beilage ./F) IIIrömisch drei Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers und des über ihn verhängten Betretungsverbots wird auf nachstehende Rechtsprechung verwiesen: „Wegweisung und Betretungsverbot sind nach Abs. 1 und 2 der erstgenannten Gesetzesstelle [gemeint § 38a SPG] an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor...„Wegweisung und Betretungsverbot sind nach Absatz eins und 2 der erstgenannten Gesetzesstelle [gemeint Paragraph 38 a, SPG] an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor... Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f.), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren Zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (siehe das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2000, Zl. 2000/01/0003).“ (VwGH GZ2002/01/0280) „Das vorangegangene Stattfinden eines gefährlichen Angriffs ist daher ebenso wenig Voraussetzung für den Ausspruch einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes wie die Tatsache eines gefährlichen Angriffs für sich alleine einen solchen Ausspruch zu tragen vermag. Gleichwohl kommt einem solchen vorangegangenen gefährlichen Angriff eine wichtige, im Gesetz herausgestrichene Indizwirkung zu (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Maßgeblich ist vielmehr, dass aus bestimmten Tatsachen - im Sinne einer Prognosebeurteilung - geschlossen werden kann, dass künftige gefährliche Angriffe auf die im Gesetz näher umschriebenen Rechtsgüter zu befürchten sind. Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird daher vom Gesetz nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (VwGH 29.7.1998, 97/01/0448; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Im Zuge der Nachprüfung unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob der Beamte seiner Beurteilung tatsächlich alle in diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Momente zugrundegelegt hat oder nicht; der Prüfungsmaßstab ist daher ein solcher objektiv ex ante. Auf Grund des sich dem Beamten bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden bevorsteht. Drohende bloße Belästigungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs reichen daher nicht aus (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).“ (UVS Senat-MB-02-2001) Aufgrund der offenkundigen schweren Verletzungen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus Angst um sein Leben und seine Gesundheit selbst die Polizei verständigte, ist es schleierhaft wie die einschreitenden Polizeibeamten im Zuge dieser Gefährlichkeitsprognose zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer wegzuweisen war. Dies vor allem deshalb, weil dem von den einschreitenden Polizeibeamten selbst angefertigten Polizeibericht zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Beamten ruhig und kommunikativ verhielt, keine Hinweise auf aktuelle gefährliche Drohungen, Nötigungen oder andere strafbare Handlungen (angezeigt oder nicht angezeigt) vorlagen, ebenso keine Hinweise auf Waffen (legale/illegale), Drohungen mit Waffen oder die Anwendung von Waffen vorlagen. Ebenso ergibt sich, dass genauso wenig Auffälligkeiten wie Alkohol,- Drogen-, etc. wahrzunehmen waren. (Seite 2 des polizeilichen Berichts vom 31.07.2015) Es ist mehr als verwunderlich wie die einschreitenden Polizeibeamten einerseits den verletzten Beschwerdeführer wegen der Drohung eines gefährlichen Angriffs der Wohnung verweisen und andererseits in ihrem Berichtschreiben angeben, dass keine Hinweise auf aktuelle gefährliche Drohungen, Nötigungen oder andere strafbare Handlungen (angezeigt oder nicht angezeigt) vorlagen, ebenso keine Hinweise auf Waffen (legale/illegale), Drohungen mit Waffen oder die Anwendung von Waffen vorlagen. Münzt man die oben zitierte Rechtsprechung auf den gegenständlichen Fall um, so ergibt sich, dass nach dem Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens diese konkret davon ausgehen mussten, dass - aufgrund der offenkundigen und schwer wiegenden Verletzungen des Beschwerdeführers - ein gefährlicher Angriff gegen diesen erfolgt ist und daher auch nicht dieser, sondern vielmehr die Ehefrau weggewiesen werden muss. Dies vor allem aufgrund der Indizwirkung des vorangegangenen gefährlichen Angriffs durch Frau K.. Wie schon eingangs erwähnt, hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt irgendeinen gefährlichen Angriff gegen seine Ehefrau oder sein Kind gesetzt. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Ehegattin niemals, so auch nicht am 31.07.2015, einen gefährlichen Angriff oder sonstige Gewaltakte gesetzt, aufgrund deren anzunehmen gewesen wäre, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor stehe, weshalb die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verübte Wegweisung des Beschwerdeführers und die Verhängung eines Betretungsverbots gemäß § 38a SPG rechtswidrige Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen.Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Ehegattin niemals, so auch nicht am 31.07.2015, einen gefährlichen Angriff oder sonstige Gewaltakte gesetzt, aufgrund deren anzunehmen gewesen wäre, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor stehe, weshalb die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verübte Wegweisung des Beschwerdeführers und die Verhängung eines Betretungsverbots gemäß Paragraph 38 a, SPG rechtswidrige Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen. Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
- nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
- nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder
- nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
- nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, oder
- nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder
- nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder
- nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder
- nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (Paragraphen 27, Absatz 2, 30, Absatz 2, SMG), oder
- nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder
- nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 30, oder
- nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011, handelt (§ 16 Abs 2 SPG).
- nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,, handelt (Paragraph 16, Absatz 2, SPG). Dass der Beschwerdeführer keinerlei Handlungen gesetzt hat, die auch nur ansatzweise einem gefährlichen Angriff gleich kämen, ergibt sich aus dem polizeilichen Akt, weshalb die Verhängung eines Betretungsverbots über den Beschwerdeführer und die darauf folgende Aufrechterhaltung reine Willkür darstellen. Dies vor allem deshalb, weil die einschreitenden Beamten offenbar selbst davon ausgegangen sind, dass keine Hinweise auf aktuelle gefährliche Drohungen, Nötigungen oder andere strafbare Handlungen (angezeigt oder nicht angezeigt) vorlagen; ebenso keine Hinweise auf Waffen (legale/illegale), Drohungen mit Waffen oder die Anwendung von Waffen. Darüber hinaus wird auch darauf hingewiesen, dass schon die anwesenden Polizeibeamten die Verletzungen des Beschwerdeführers wahrgenommen haben, weshalb die ausgesprochene Wegweisung und das Betretungsverbot auf einer unrichtigen Beurteilung der Situation beruhen, denn schon aufgrund der Verletzungen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer - wie auch von seiner Ehegattin bestätigt - selbst die Polizei verständigt hatte, richtigerweise davon ausgegangen werden musste, dass ein gefährlicher Angriff durch den Beschwerdeführer nicht bevorsteht und die Wegweisung und der Ausspruch des Betretungsverbots nicht rechtmäßig sind. Dass die Verständigung der Polizei wohl eher vom Opfer einer Gewalttat und nicht vom Gewalttäter selbst zu erwarten ist, ist augenscheinlich und wurde dieser Umstand auch von den anwesenden Polizeibeamten nicht berücksichtigt. Wie bereits erwähnt, sind die Wegweisung und das Betretungsverbot gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Im vorliegenden Sachverhalt durften die anwesenden Polizeibeamten allerdings schon aufgrund der Verletzungen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst die Polizei verständigt hat, nicht schlicht davon ausgehen, dass durch den Beschwerdeführer ein gefährlicher Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit seiner Ehegattin bevor steht. Beweis: PV beizuschaffender polizeilicher Akt B6/25... polizeilicher Bericht vom 31.07.2015 (Beilage ./E) polizeilicher Amtsvermerk vom 31.07.2015 (Beilage ./F) IVrömisch vier Darüber hinaus wird vorgebracht, dass die belangte Behörde gemäß § 38a Abs. 6 SPG grundsätzlich dazu verpflichtet ist, das Betretungsverbot/die Wegweisung binnen 48 Stunden zu überprüfen und für den Fall, dass die Voraussetzungen eines Betretungsverbots/Wegweisung nicht mehr vorliegen, diese aufzuheben.Darüber hinaus wird vorgebracht, dass die belangte Behörde gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG grundsätzlich dazu verpflichtet ist, das Betretungsverbot/die Wegweisung binnen 48 Stunden zu überprüfen und für den Fall, dass die Voraussetzungen eines Betretungsverbots/Wegweisung nicht mehr vorliegen, diese aufzuheben. „Die Anordnung eines Rückkehrverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde kann überdies die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzte heranziehen. Sie hat, sobald sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Rückkehrverbotes nicht mehr bestehen, dieses aufzuheben und hievon den Betroffenen und den Gefährdeten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Rückkehrverbotes dem Betroffenen auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO bei Gericht zu erlegen.“ (UVS Senat-MB-02-2001)„Die Anordnung eines Rückkehrverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde kann überdies die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzte heranziehen. Sie hat, sobald sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Rückkehrverbotes nicht mehr bestehen, dieses aufzuheben und hievon den Betroffenen und den Gefährdeten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Rückkehrverbotes dem Betroffenen auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO bei Gericht zu erlegen.“ (UVS Senat-MB-02-2001) Im gegenständlichen Fall hat jedoch die belangte Behörde es nicht einmal für wert empfunden, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, sodass nicht einmal die elementaren Grundvoraussetzungen zur Beurteilung der Notwendigkeit des Betretungsverbots vorliegen, geschweige denn eine ernst zu nehmende Überprüfung erfolgt ist. Bis dato wurde der Beschwerdeführer, der am 31.07.2015 aus seiner Wohnung weggewiesen und über den ein Betretungsverbot verhängt wurde, von der belangten Behörde bzw. dem zuständigen Polizeikommissariat nicht vernommen!! Es stellt sich nun in diesem Zusammenhang die berechtigte Frage, welch eine Überprüfung die belangte Behörde durchgeführt haben soll, wenn nicht einmal Versuche unternommen wurden, den Sachverhalt - in erster Linie durch Vernehmung der am Vorfall Beteiligten - zu ermitteln. Da die Überprüfung zur Feststellung des Sachverhalts nicht vorgenommen wurde, ist das unrechtmäßig verhängte Betretungsverbot darüber hinaus unverhältnismäßig lange aufrechterhalten worden. Vrömisch fünf Die Wegweisung des Beschwerdeführers und die Verhängung des Betretungsverbots über ihn erfolgten am 31.07.2015, weshalb die Maßnahmenbeschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG, rechtzeitig erfolgt.Die Wegweisung des Beschwerdeführers und die Verhängung des Betretungsverbots über ihn erfolgten am 31.07.2015, weshalb die Maßnahmenbeschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, rechtzeitig erfolgt. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Wien ergibt sich aus § 88 Abs. 1 und 2 SPG.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Wien ergibt sich aus Paragraph 88, Absatz eins und 2 SPG. VIrömisch sechs Aus all den genannten Gründen wird daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Wien, möge
- die angefochtene Wegweisung des Beschwerdeführers und das über den Beschwerdeführer verhängte Betretungsverbot für rechtswidrig erklären
- den Bund zum Aufwand/Kostenersatz verpflichten
- eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.“ Der Beschwerde in Kopie angeschlossen waren Lichtbildaufnahmen eines Innenhofes (./A), Schreiben vom „Wo.“ vom 20.07.2015 (./B), Bericht des Unfallkrankenhauses ... an die PI … vom 03.08.2015 betreffend den Beschwerdeführer samt Endbefund vom 04.08.2015 (./C), Rekurs des Beschwerdeführers gegen die gegen ihn erlassene einstweilige Verfügung (unter anderem betreffend Rückkehrverbot in die Ehewohnung) vom 21.08.2015 (./D), Bericht der belangten Behörde, PI …, vom 31.07.2015, GZ B6/25..., betreffend Ausspruch eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG am 31.07.2015 gegen den Beschwerdeführer (./E) sowie Amtsvermerk der belangten Behörde vom 31.07.2015, GZ B6/25..., betreffend Wegweisung und Betretungsverbot wegen Gewalt in der Wohnung gemäß § 38a SPG (./F).Der Beschwerde in Kopie angeschlossen waren Lichtbildaufnahmen eines Innenhofes (./A), Schreiben vom „Wo.“ vom 20.07.2015 (./B), Bericht des Unfallkrankenhauses ... an die PI … vom 03.08.2015 betreffend den Beschwerdeführer samt Endbefund vom 04.08.2015 (./C), Rekurs des Beschwerdeführers gegen die gegen ihn erlassene einstweilige Verfügung (unter anderem betreffend Rückkehrverbot in die Ehewohnung) vom 21.08.2015 (./D), Bericht der belangten Behörde, PI …, vom 31.07.2015, GZ B6/25..., betreffend Ausspruch eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG am 31.07.2015 gegen den Beschwerdeführer (./E) sowie Amtsvermerk der belangten Behörde vom 31.07.2015, GZ B6/25..., betreffend Wegweisung und Betretungsverbot wegen Gewalt in der Wohnung gemäß Paragraph 38 a, SPG (./F).
- Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit nachstehendem Inhalt: „I. SACHVERHALT Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im vorgelegten Akt enthaltenen Amtsvermerk der PI …, SPK …, vom 31.07.
- Bei den an der Amtshandlung beteiligten Personen handelt es sich um Insp. Ko. (Ausspruch des BV) und Insp. Kr., beide SPK .... Beweis: vorgelegter Verwaltungsakt II. RECHTSLAGErömisch zwei. RECHTSLAGE Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „BF“) erachtet die Wegweisung und das über ihn verhängte Betretungsverbot vom 31.07.2015 für rechtswidrig. Die maßgebende Gesetzesbestimmung lautet: §38a.
(1)Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten 1. einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung; 2. und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten
- a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sin- ne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule odera) einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sin- ne des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
- b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
- c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicher-heitsdienstes
- dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
- dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
- ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
- ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
- dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,
- dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen,
- ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun. [...]Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun. [...] Wegweisung und Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH vom
- September 2009, Zl. 2008/17/0061; vom
- Februar 2004, Zl. 2002/01/0280; und vom
- Dezember 2000, Zl. 2000/01/0003; sowie Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz,
- Auflage 2011, Seite 383 f, Anm. 5).Wegweisung und Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen vergleiche etwa VwGH vom
- September 2009, Zl. 2008/17/0061; vom
- Februar 2004, Zl. 2002/01/0280; und vom
- Dezember 2000, Zl. 2000/01/0003; sowie Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz,
- Auflage 2011, Seite 383 f, Anmerkung 5). Im gegenständlichen Fall trafen die einschreitenden Beamten einen sichtbar verletzten BF und eine im Bereich der linken Schulter über Schmerzen klagende Ehefrau des BF an. Beide befanden sich in einem weinerlichen Zustand. Während die Ehefrau des BF angab, vom BF gestoßen und an der Schulter festgehalten worden zu sein und mit einem Schlag mit der Kaffeekanne gegen den BF lediglich Gegenwehr geleistet zu haben, behauptete der BF, seine Ehefrau habe nach einer Meinungsverschiedenheit unvermittelt mit der Kaffeekanne auf ihn eingeschlagen. Beide gaben jedoch übereinstimmend an, dass sie in letzter Zeit häufig streiten würden. Die Ehefrau des BF beklagte auch, dass ihre Nachbarn den BF gegen sie aufhetzen würden, indem sie ihm sagten, dass sie eine schlechte Frau sei. Während ihrer Aussage zeigten sich der BF und seine Ehefrau weinerlich und zitternd. Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß, auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht. Auf Grund des sich ihm bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch denjenigen, gegen den das Betretungsverbot verhängt wird, bevorsteht (VwGH, GZ: 2008/17/0061, vom 08.09.2009).Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß, auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht. Auf Grund des sich ihm bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch denjenigen, gegen den das Betretungsverbot verhängt wird, bevorsteht (VwGH, GZ: 2008/17/0061, vom 08.09.2009). Angesichts des sich ihnen bietenden Eindrucks - vorangegangene körperliche Auseinandersetzung, emotionaler Zustand der Ehefrau des BF und des BF selbst, sichtbare Verletzungen des BF und Schmerzen der Ehefrau des BF in der linken Schulter, schwelender Ehestreit - hatten die Beamten das Betretungsverbot zu Recht ausgesprochen. Wie sich aus dem vorgelegten Akt ergibt, wurde der BF glaubhaft beschuldigt, seine Ehefrau am Arm gepackt zu haben, sodass sich diese zur Wehr setzen musste. Ein Grund, weswegen die Beamten den Angaben der Ehefrau des BF keinen Glauben schenken hätten dürfen, liegt nicht vor. Aus dem Gesetz ergibt sich, dass als bestimmte Tatsache im Sinne des § 38a Abs. 1 SPG sogar unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs gelegene Handlungen des Gefährders anzusehen sind. Insofern stellt die behauptete Körperverletzung, von der die Beamten im vorliegenden Fall ausgehen mussten, eine bestimmte Tatsache dar. Solche bestimmten Tatsachen ermächtigen die Sicherheitsorgane in Verbindung mit einer positiven Gefährlichkeitsprognose zur Verhängung eines Betretungsverbots.Aus dem Gesetz ergibt sich, dass als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG sogar unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs gelegene Handlungen des Gefährders anzusehen sind. Insofern stellt die behauptete Körperverletzung, von der die Beamten im vorliegenden Fall ausgehen mussten, eine bestimmte Tatsache dar. Solche bestimmten Tatsachen ermächtigen die Sicherheitsorgane in Verbindung mit einer positiven Gefährlichkeitsprognose zur Verhängung eines Betretungsverbots. Aufgrund des schwelenden Konflikts zwischen den Eheleuten, war - spätestens nach dem gegenständlichen Vorfall - aber auch die Gefahr einer Eskalation reell. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1996 sind für diese Gefährlichkeitsprognose insbesondere auch die Aussagen des Opfers maßgeblich Daher war die Verhängung des Betretungsverbots nicht rechtswidrig Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den ANTRAG die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Die Landespolizeidirektion Wien verzichtet ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. An Kosten werden • Schriftsatzaufwand und • Vorlageaufwand gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“gemäß Paragraph eins, der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“ Der Gegenschrift angeschlossen war der beim Polizeikommissariat … zu AZ B6/25... geführte Verwaltungsakt, welcher auszugsweise unter anderem umfasst: Bericht vom 31.07.2015, GZ B6/25..., betreffend Ausspruch eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG am 31.07.2015 gegen den Beschwerdeführer; Meldung vom 31.07.2015, GZ B6/25..., an die Interventionsstelle betreffend Ausspruch eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG am 31.07.2015 gegen den Beschwerdeführer; Amtsvermerk vom 31.07.2015, GZ B6/25... betreffend Wegweisung und Betretungsverbot wegen Gewalt in der Wohnung gemäß § 38a SPG; Amtsvermerk vom 31.07.2015, 13:24 Uhr, betreffend behördliche Überprüfung gemäß § 38a Abs. 6 SPG des Betretungsverbotes erteilt gegen den Beschwerdeführer; sowie Vernehmung von Frau I. K. (Ehegattin des Beschwerdeführers) als Beschuldigte wegen Körperverletzung am 23.09.2015.Der Gegenschrift angeschlossen war der beim Polizeikommissariat … zu AZ B6/25... geführte Verwaltungsakt, welcher auszugsweise unter anderem umfasst: Bericht vom 31.07.2015, GZ B6/25..., betreffend Ausspruch eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG am 31.07.2015 gegen den Beschwerdeführer; Meldung vom 31.07.2015, GZ B6/25..., an die Interventionsstelle betreffend Ausspruch eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG am 31.07.2015 gegen den Beschwerdeführer; Amtsvermerk vom 31.07.2015, GZ B6/25... betreffend Wegweisung und Betretungsverbot wegen Gewalt in der Wohnung gemäß Paragraph 38 a, SPG; Amtsvermerk vom 31.07.2015, 13:24 Uhr, betreffend behördliche Überprüfung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG des Betretungsverbotes erteilt gegen den Beschwerdeführer; sowie Vernehmung von Frau römisch eins. K. (Ehegattin des Beschwerdeführers) als Beschuldigte wegen Körperverletzung am 23.09.
- Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte das Bezirksgericht Innere Stadt um Übermittlung des Aktes ..., wovon dem Verwaltungsgericht Wien eine Aktenkopie übermittelt wurde.
- Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 20.01.2015 in der Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Frau I. K. (Ehegattin des Beschwerdeführers), Frau Insp Ko. und Herrn Insp Kr. statt.
- Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 20.01.2015 in der Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Frau römisch eins. K. (Ehegattin des Beschwerdeführers), Frau Insp Ko. und Herrn Insp Kr. statt. 4.
- Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, Fotos, der Einsichtnahme in die vom Bezirksgericht Innere Stadt übermittelte Kopie des Aktes ..., der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen hat das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die in beschwerdegezogenen Akte folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Am 31.07.2015 ging bei der belangten Behörde um ca. 08:16 Uhr ein Anruf des Beschwerdeführers ein, demzufolge er angab durch seine Ehegattin verletzt worden zu sein. Herr Insp Kr. und Frau Insp Ko. fuhren zur ehelichen Wohnung des Beschwerdeführers in Wien, W., wo ihnen der Beschwerdeführer die Wohnungstüre öffnete. Dabei war für die Einsatzbeamten Blut im Gesicht bzw. bei der Nase des Beschwerdeführers sichtbar. Neben dem Beschwerdeführer war auch noch seine Ehegattin, Frau I. K., in der Wohnung anwesend, welche bereits zur Arbeit gehen wollte, daran aber von den Einsatzbeamten zwecks Durchführung einer Befragung gehindert wurde. Der Beschwerdeführer wurde von Frau Insp Ko. im Wohnzimmer befragt und gab dieser gegenüber an, es habe in der Früh beim Kaffeetrinken erneut Streitigkeiten zwischen ihm und seiner Ehegattin wegen der Nachbarn gegeben. Seine Ehegattin, die ihm gegenüber am Tisch saß, habe im Zuge des Streites für ihn vollkommen unerwartet ihr Kaffeehäferl in die Hand genommen und ihm mit voller Wucht gegen die linke Wange bzw. Nase geschlagen. Die im Badezimmer getrennt vom Beschwerdeführer durch Herrn Insp Kr. einvernommene Ehegattin gab gegenüber dem Einsatzbeamten an, es habe in der Früh beim Kaffeetrinken erneut Streitigkeiten zwischen ihr und dem Beschwerdeführer wegen der Nachbarn und des Geldes gegeben; im Zuge dieser Streitigkeiten habe der am Kaffeetisch gegenüber sitzende Beschwerdeführer Frau K. an der linken Schulter mit seiner ausgestreckten rechten Hand geschubst, woraufhin sie ihre Kaffeetasse mit der rechten Hand genommen und geworfen habe, dem Beschwerdeführer im Gesicht getroffen habe, was sie aber nicht beabsichtigt hatte. Sie spüre Schmerzen in der linken Schulter, wobei Verletzungen der Ehegattin für die Einsatzbeamten nicht wahrnehmbar waren. Von den früheren Auseinandersetzungen zwischen der Ehegattin und dem Beschwerdeführer –– wonach der Beschwerdeführer die Ehegattin bereits öfters geschubst und an der Hand gepackt haben soll (körperlich sollen beide einander jedoch nicht geschlagen haben) –– sagte die Ehegattin den Einsatzbeamten ihren eigenen Aussage zufolge nichts. Die Ehegattin teilte dem Polizisten auch mit, dass der mit dem Beschwerdeführer gemeinsame minderjährige Sohn sich zurzeit bei ihrem älteren Sohn aufhalte bzw. dort nächtige.Am 31.07.2015 ging bei der belangten Behörde um ca. 08:16 Uhr ein Anruf des Beschwerdeführers ein, demzufolge er angab durch seine Ehegattin verletzt worden zu sein. Herr Insp Kr. und Frau Insp Ko. fuhren zur ehelichen Wohnung des Beschwerdeführers in Wien, W., wo ihnen der Beschwerdeführer die Wohnungstüre öffnete. Dabei war für die Einsatzbeamten Blut im Gesicht bzw. bei der Nase des Beschwerdeführers sichtbar. Neben dem Beschwerdeführer war auch noch seine Ehegattin, Frau römisch eins. K., in der Wohnung anwesend, welche bereits zur Arbeit gehen wollte, daran aber von den Einsatzbeamten zwecks Durchführung einer Befragung gehindert wurde. Der Beschwerdeführer wurde von Frau Insp Ko. im Wohnzimmer befragt und gab dieser gegenüber an, es habe in der Früh beim Kaffeetrinken erneut Streitigkeiten zwischen ihm und seiner Ehegattin wegen der Nachbarn gegeben. Seine Ehegattin, die ihm gegenüber am Tisch saß, habe im Zuge des Streites für ihn vollkommen unerwartet ihr Kaffeehäferl in die Hand genommen und ihm mit voller Wucht gegen die linke Wange bzw. Nase geschlagen. Die im Badezimmer getrennt vom Beschwerdeführer durch Herrn Insp Kr. einvernommene Ehegattin gab gegenüber dem Einsatzbeamten an, es habe in der Früh beim Kaffeetrinken erneut Streitigkeiten zwischen ihr und dem Beschwerdeführer wegen der Nachbarn und des Geldes gegeben; im Zuge dieser Streitigkeiten habe der am Kaffeetisch gegenüber sitzende Beschwerdeführer Frau K. an der linken Schulter mit seiner ausgestreckten rechten Hand geschubst, woraufhin sie ihre Kaffeetasse mit der rechten Hand genommen und geworfen habe, dem Beschwerdeführer im Gesicht getroffen habe, was sie aber nicht beabsichtigt hatte. Sie spüre Schmerzen in der linken Schulter, wobei Verletzungen der Ehegattin für die Einsatzbeamten nicht wahrnehmbar waren. Von den früheren Auseinandersetzungen zwischen der Ehegattin und dem Beschwerdeführer –– wonach der Beschwerdeführer die Ehegattin bereits öfters geschubst und an der Hand gepackt haben soll (körperlich sollen beide einander jedoch nicht geschlagen haben) –– sagte die Ehegattin den Einsatzbeamten ihren eigenen Aussage zufolge nichts. Die Ehegattin teilte dem Polizisten auch mit, dass der mit dem Beschwerdeführer gemeinsame minderjährige Sohn sich zurzeit bei ihrem älteren Sohn aufhalte bzw. dort nächtige. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer mit den Angaben von seiner Ehegattin gegenüber den Polizisten konfrontiert wurde und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich dazu zu äußern. Der zwischenzeitlich von den Einsatzbeamten herbeigerufene Rettungsdienst versorgte den Beschwerdeführer – die Ehegattin lehnte eine Versorgung durch den Rettungsdienst ab, weil sie zur Arbeit gehen wollte bzw. musste. Seitens der Einsatzbeamten wurde vor Ort zum Ausdruck gebracht, dass einer der beiden Ehegatten die Wohnung verlassen müsse. Nachdem die Ehegattin des Beschwerdeführers gegenüber den Einsatzbeamten den gemeinsamen minderjährigen Sohn erwähnte, wurde der Beschwerdeführer aus der Wohnung weggewiesen und ihm ein Betretungsverbot erteilt. Dem Verwaltungsgericht Wien erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Ausspruch der Wegweisung samt Betretungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer in der Beschwerdesache darin wurzelt, dass in der Wohnung, auf die sich das Betretungsverbot bezog, auch der minderjährige Sohn des Ehepaares K. lebt und deshalb die Entscheidung für den Verbleib der Kindesmutter in der Ehewohnung fiel respektive das Verbot dem Kindesvater erteilt wurde. 4.
- Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Die Feststellungen im Zusammenhang mit den frühmorgendlichen Geschehnissen in der beschwerdegegenständlichen Wohnung und der daran anschließenden gegenüber den herbeigerufenen Einsatzbeamten getätigten Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin stützen sich im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vor dem Verwaltungsgericht Wien, wobei im unmittelbaren persönlichen Eindruck klar erkennbar war, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau I. K. zwischenzeitlich keine Versöhnung eingetreten ist. Sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau K. machten beim Verwaltungsgericht Wien in unmittelbaren persönlichen Eindruck durchaus einen glaubhaften Eindruck, wobei über weite Teile der Aussagen Übereinstimmung besteht. Die Aussagen weichen im Wesentlichen bloß dahin ab, dass Frau K. – bevor sie das Kaffeehäferl geworfen hat – vom Beschwerdeführer an der linken Schulter geschubst worden ist. Diese Abweichung ist aber bereits auch im Bericht über das Betretungsverbot sowie im Amtsvermerk, beide vom 31.07.2015, dokumentiert. Dem Verwaltungsgericht Wien erscheint die Schilderung durch dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin, durch welche Einsatzbeamten jeweils die Befragung vor Ort durchgeführt wurde, glaubwürdiger als die davon zunächst abweichende, später jedoch revidierte, Schilderung der Zeugin Ko.. Der Zeuge Kr. konnte sich nicht mehr genau erinnern, welcher Einsatzbeamte jeweils welchen Ehepartner befragte. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den frühmorgendlichen Geschehnissen in der beschwerdegegenständlichen Wohnung und der daran anschließenden gegenüber den herbeigerufenen Einsatzbeamten getätigten Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin stützen sich im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vor dem Verwaltungsgericht Wien, wobei im unmittelbaren persönlichen Eindruck klar erkennbar war, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch eins. K. zwischenzeitlich keine Versöhnung eingetreten ist. Sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau K. machten beim Verwaltungsgericht Wien in unmittelbaren persönlichen Eindruck durchaus einen glaubhaften Eindruck, wobei über weite Teile der Aussagen Übereinstimmung besteht. Die Aussagen weichen im Wesentlichen bloß dahin ab, dass Frau K. – bevor sie das Kaffeehäferl geworfen hat – vom Beschwerdeführer an der linken Schulter geschubst worden ist. Diese Abweichung ist aber bereits auch im Bericht über das Betretungsverbot sowie im Amtsvermerk, beide vom 31.07.2015, dokumentiert. Dem Verwaltungsgericht Wien erscheint die Schilderung durch dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin, durch welche Einsatzbeamten jeweils die Befragung vor Ort durchgeführt wurde, glaubwürdiger als die davon zunächst abweichende, später jedoch revidierte, Schilderung der Zeugin Ko.. Der Zeuge Kr. konnte sich nicht mehr genau erinnern, welcher Einsatzbeamte jeweils welchen Ehepartner befragte. Dafür, dass der Beschwerdeführer vor Ort tatsächlich mit den Angaben seiner Ehegattin gegenüber den Polizisten konfrontiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich dazu zu äußern, sind im Zuge der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte hervorgekommen. Auch in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, wie etwa im Bericht über das Betretungsverbot sowie im Amtsvermerk, beide vom 31.07.2015, findet sich dafür kein Anhaltspunkt. Bereits im Amtsvermerk vom 31.07.2015 ist vermerkt „[d]a ein weiterer gefährlicher Angriff auf Grund des Verhaltens von K. Ö. sowie K. I. in Verbindung mit dem vorangegangen gefährlichen Angriff denkbar wäre, wurde K. Ö. gem. § 38a SPG weggewiesen und durch ML am 31.07.2015 um 09:00 Uhr ein Betretungsverbot ausgesprochen“ (keine Unterstreichung im Original). Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers sagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, die Einsatzbeamten haben vor Ort gesagt, einer der Ehegatten müsse die Wohnung verlassen. Bereits im Amtsvermerk vom 31.07.2015 ist vermerkt „[d]a ein weiterer gefährlicher Angriff auf Grund des Verhaltens von K. Ö. sowie K. römisch eins. in Verbindung mit dem vorangegangen gefährlichen Angriff denkbar wäre, wurde K. Ö. gem. Paragraph 38 a, SPG weggewiesen und durch ML am 31.07.2015 um 09:00 Uhr ein Betretungsverbot ausgesprochen“ (keine Unterstreichung im Original). Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers sagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, die Einsatzbeamten haben vor Ort gesagt, einer der Ehegatten müsse die Wohnung verlassen. Anders als die Zeugin Ko. sagte auch der Zeuge Kr. glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass sowohl vom Beschwerdeführer als auch der Ehegattin störende Handlungen gesetzt wurden und folglich beide weggewiesen hätten werden können. Da aber den Polizisten die Prognoseentscheidung obliege, sei der Beschwerdeführer weggewiesen worden. Dieser sagte weiters aus, bei der Verbotserteilung sei von den Angaben vor Ort ausgegangen worden, dass der Angriff vom Beschwerdeführer ausgegangen sei und deshalb die Ehegattin erst das Häferl geworfen habe und deshalb dann gegenüber dem Beschwerdeführer das Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Er gab auch weiters an, dass es auch ein Kind gab und es deshalb sein kann, dass aufgrund des minderjährigen Kindes und der Beziehung des minderjährigen Kindes zur Mutter dem Beschwerdeführer das Betretungsverbot erteilt wurde. Zu mindestens sei ihm das aus früheren Amtshandlungen bekannt, dass bei Vorhandensein von minderjährigen Kindern tendenziell aus Verhältnismäßigkeitserwägungen eher der Mann als die Kindesmutter aus der Wohnung weggewiesen wird bzw. das Betretungsverbot erteilt wird. Ob das in der Beschwerdesache ein Erwägungsgrund war, wisse er jedoch nicht mehr. Aufgrund des im Zuge der mündlichen Verhandlung gewonnenen unmittelbaren persönlichen Eindruckes erscheint es dem Verwaltungsgericht Wien als überwiegend wahrscheinlich, dass gerade diese Erwägung in der Beschwerdesache tragend war. Denn neben der bereits wieder gegebenen glaubhaften Aussage des Zeugen Kr. sagte auch die Ehegattin des Beschwerdeführers glaubhaft aus, dass die Polizisten gesagt haben, einer der beiden Ehegatten müsse die Wohnung verlassen, woraufhin die Ehegattin gefragt habe, was denn nun mit dem minderjährigen Kind geschehe. Worauf hin dann dem Mann das Verbot erteilt wurde. Auch der Beschwerdeführer sagte glaubhaft aus, dass er die Welt nicht mehr verstanden habe und das auch vor Ort ausgedrückt habe und ihm gegenüber von der Polizistin u.a. mitgeteilt worden sei, dass er gehen müsse, weil der minderjährige Sohn da sei. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist kein Anhaltspunkt hervorgekommen, dass vor der Verbotserteilung gegenüber dem Beschwerdeführer seitens der einschreitenden Beamten erwogen wurde, ob respektive dass vom Beschwerdeführer ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere auf Frau I. K., die in der Dokumentation der Amtshandlung als gefährdete Person bezeichnet wurde, bevorstand.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist kein Anhaltspunkt hervorgekommen, dass vor der Verbotserteilung gegenüber dem Beschwerdeführer seitens der einschreitenden Beamten erwogen wurde, ob respektive dass vom Beschwerdeführer ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere auf Frau römisch eins. K., die in der Dokumentation der Amtshandlung als gefährdete Person bezeichnet wurde, bevorstand. II.
- Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei.
- Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).
- § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:
- Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: „Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt§ 38a.Paragraph 38 a,
(1)Absatz eins,Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten 1.Ziffer eins einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung; 2.Ziffer 2 und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten a)Litera a einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule odereiner vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besuchten Schule oder b)Litera b einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder c)Litera c eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Absatz 2,Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 1.Ziffer eins dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist, 2.Ziffer 2 ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen, 3.Ziffer 3 dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen, 4.Ziffer 4 ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet, 1.Ziffer eins den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) undden Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) und 2.Ziffer 2 sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich a.Litera a den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69, undden örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt , I Nr. 69, und b.Litera b den Leiter einer Einrichtung gemäß Abs. 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurdeden Leiter einer Einrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.
(5)Absatz 5,Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des Paragraph 22, B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6)Absatz 6,Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(7)Absatz 7,Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs. 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Absatz 6,) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(8)Absatz 8,Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung.Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung.Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(9)Absatz 9,Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“ 3.
- Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013, und in der Fassung der Kundmachung, BGBl. I Nr. 82/2015, welcher lautet:3.
- Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, und in der Fassung der Kundmachung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, welcher lautet: „§ 35.
(1)Absatz eins,Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Absatz 2,Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Absatz 3,Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Absatz 4,Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Absatz 5,Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Absatz 6,Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ 3.
- Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:3.
- Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, lautet auszugsweise: „§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1.Ziffer eins Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2.Ziffer 2 Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3.Ziffer 3 Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4.Ziffer 4 Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5.Ziffer 5 Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro 6.Ziffer 6 Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro 7.Ziffer 7 Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“ 3.
- Die §§ 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 (WV), in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 1222013, lauten:3.
- Die Paragraphen 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (WV), in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 1222013, lauten: „§ 52.
(1)Absatz eins,Haben ein oder mehrere Revisionswerber in einer Revision mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jedes der Erkenntnisse bzw. jeder der Beschlüsse in einer gesonderten Revision angefochten worden wäre.Haben ein oder mehrere Revisionswerber in einer Revision mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn jedes der Erkenntnisse bzw. jeder der Beschlüsse in einer gesonderten Revision angefochten worden wäre.
(2)Absatz 2,Für Verhandlungen, die im Fall des Abs. 1 am selben Tag oder an unmittelbar aufeinander folgenden Tagen stattgefunden haben, sind einer Partei Fahrtkosten so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Aufenthaltskosten sind einer Partei für denselben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsaufwand ist einer Partei für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Kommissionsgebühren, die Eingabengebühr gemäß § 24a und Barauslagen sind einer Partei in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie von ihr tatsächlich entrichtet worden sind.Für Verhandlungen, die im Fall des Absatz eins, am selben Tag oder an unmittelbar aufeinander folgenden Tagen stattgefunden haben, sind einer Partei Fahrtkosten so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Aufenthaltskosten sind einer Partei für denselben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsaufwand ist einer Partei für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Kommissionsgebühren, die Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a und Barauslagen sind einer Partei in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie von ihr tatsächlich entrichtet worden sind.
(3)Absatz 3,Haben in den Fällen des Abs. 2 erster Satz für die Fahrtkosten einer Partei gemäß § 47 Abs. 5 mehrere Rechtsträger aufzukommen, sind sie von diesen Rechtsträgern zu gleichen Teilen zu tragen.Haben in den Fällen des Absatz 2, erster Satz für die Fahrtkosten einer Partei gemäß Paragraph 47, Absatz 5, mehrere Rechtsträger aufzukommen, sind sie von diesen Rechtsträgern zu gleichen Teilen zu tragen. § 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Revisionswerbern, die auf Aufwandersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche diese Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten.Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Revisionswerbern, die auf Aufwandersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche diese Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten.
(2)Absatz 2,Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss in getrennten Revisionen angefochten und sind diese Revisionen durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht worden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des erstangeführten Revisionswerbers tritt in diesem Fall der Revisionswerber, dessen Revision die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss in getrennten Revisionen angefochten und sind diese Revisionen durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht worden, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des erstangeführten Revisionswerbers tritt in diesem Fall der Revisionswerber, dessen Revision die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt. § 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 oder gemäß § 45 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt, so hat die Partei, die die Wiederaufnahme beantragt hat, gegen jene Partei, die das Erkenntnis beziehungsweise den Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat, einen AnspruchWird die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, oder gemäß Paragraph 45, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bewilligt, so hat die Partei, die die Wiederaufnahme beantragt hat, gegen jene Partei, die das Erkenntnis beziehungsweise den Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat, einen Anspruch 1.Ziffer eins auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand); 2.Ziffer 2 auf Ersatz der Geldleistungen, die sie auf Grund der §§ 47 bis 59 dieses Bundesgesetzes im anhängigen Verfahren vor dessen Wiederaufnahme zu erbringen hatte.auf Ersatz der Geldleistungen, die sie auf Grund der Paragraphen 47 bis 59 dieses Bundesgesetzes im anhängigen Verfahren vor dessen Wiederaufnahme zu erbringen hatte.
(2)Absatz 2,Auf den Schriftsatzaufwand gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 und 2 über den Schriftsatzaufwand mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die Hälfte niedriger festzusetzen ist als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.Auf den Schriftsatzaufwand gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz eins und 2 über den Schriftsatzaufwand mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, um die Hälfte niedriger festzusetzen ist als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.
(3)Absatz 3,Wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens von mehreren Parteien beantragt, so hat jede von ihnen einen Anspruch auf Aufwandersatz gemäß den Abs. 1 und 2. Wurde jedoch von mehreren Parteien ein gemeinsamer Wiederaufnahmeantrag gestellt oder wurden getrennte Wiederaufnahmeanträge von mehreren Parteien durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht, so gilt § 53 Abs. 1 und 2 sinngemäß.Wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens von mehreren Parteien beantragt, so hat jede von ihnen einen Anspruch auf Aufwandersatz gemäß den Absatz eins und 2, Wurde jedoch von mehreren Parteien ein gemeinsamer Wiederaufnahmeantrag gestellt oder wurden getrennte Wiederaufnahmeanträge von mehreren Parteien durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht, so gilt Paragraph 53, Absatz eins und 2 sinngemäß.
(4)Absatz 4,Soweit die Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmen, gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Aufwandersatz auch für das wiederaufgenommene Verfahren.“Soweit die Absatz eins und 2 nicht anderes bestimmen, gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Aufwandersatz auch für das wiederaufgenommene Verfahren.“ III.
- Gemäß § 38a Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. ermächtigt einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor. Im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot umfassten Bereich zu verlassen, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Gefährder wegzuweisen (§ 38 Abs. 2 SPG). römisch drei.
- Gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. ermächtigt einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor. Im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot umfassten Bereich zu verlassen, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Gefährder wegzuweisen (Paragraph 38, Absatz 2, SPG). Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht. Auf Grund des sich ihm bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch denjenigen, gegen den das Betretungsverbot verhängt wird, bevorsteht (vgl. VwGH vom 08.09.2009, Zl 2008/17/0061 und vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0003).Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht. Auf Grund des sich ihm bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch denjenigen, gegen den das Betretungsverbot verhängt wird, bevorsteht vergleiche VwGH vom 08.09.2009, Zl 2008/17/0061 und vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0003). Demnach sind die Wegweisung und Betretungsverbot gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Wie bereits erwähnt, muss auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den mutmaßlichen Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 24.10.2013, Zl 2011/01/0158, vom 08.09.2009, Zl 2008/17/0061, vom 24.02.2004, Zl 2002/01/0280, und vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0003).Demnach sind die Wegweisung und Betretungsverbot gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Wie bereits erwähnt, muss auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den mutmaßlichen Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen vergleiche etwa VwGH vom 24.10.2013, Zl 2011/01/0158, vom 08.09.2009, Zl 2008/17/0061, vom 24.02.2004, Zl 2002/01/0280, und vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0003). Bereits der Unabhängige Verwaltungssenat Wien brachte in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, dass Wegweisung wie auch das Betretungsverbot eine Sicherungsmaßnahme darstelle, welche zur Verhinderung von gefährlichen Angriffen gegen eine in der betreffenden Wohnung lebende Person aufgrund einer tatsachengestützten Gefährdungsprognose von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch zu erlassen sei, sodass die vorherige Durchführung eines regelrechten Beweisverfahrens dem Zweck der Bestimmung zuwiderliefe, und diese von den einschreitenden Exekutivbeamten auch gar nicht erwartet werden könne. Andererseits ist jedoch als rechtsstaatlicher Mindeststandard vorauszusetzen, dass der mutmaßliche Gefährder vor der Verhängung einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, wenigstens konfrontiert und ihm die Möglichkeit geboten wird, sich in aller gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungsverbot oder eine Wegweisung verhängt werden. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen. In der Beschwerdesache konnten nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit den Angaben seiner Ehegattin gegenüber den Polizisten konfrontiert wurde und ihm auch die Möglichkeit eingeräumt war, sich dazu zu äußern. Da sein rechtliches Gehör im vorliegenden Fall nicht gewahrt worden ist, war schon aus diesen Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden. Darüber hinaus war aber auch spruchgemäß zu entscheiden, weil in der Beschwerdesache die ausgesprochene Wegweisung samt Betretungsverbot nicht auf eine vorgenommene Gefährdungsprognose gestützt war, sondern weil Wegweisung samt Betretungsverbot gegenüber den Beschwerdeführer ausgesprochen wurden, um einen Verbleib des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers samt dessen Mutter in der betreffenden Wohnung zu sichern. Damit wurde jedoch dem gesetzlichen Erfordernis nicht entsprochen, welches die begründete Prognose über einen bevorstehenden gefährlichen Angriff einer gefährdeten Person durch den Gefährder voraussetzt. Dieses Erfordernis kann auch auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes nicht durch ein Erfordernis der Sicherung der Wohnung für den minderjährigen Sohn samt Kindesmutter substituiert werden.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV.
- Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
- Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.067.10753.2015