Obsah (5)
§ 50§ 52§ 25a§ 19§ 99RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlVGW-031/058/14017/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Kop
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.
- Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien wurde der Beschwerdeführer wegen der Verletzung des § 52 Z 15 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO zur Zahlung einer Geldstrafe In Höhe von € 100,-- verpflichtet (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). Er habe am 24.12.2014 um 9.12 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 22-24, Richtung stadtauswärts das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „Halt“ dadurch nicht beachtet, dass er das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten habe, von der aus eine gute Übersicht bestanden habe, sondern sei ohne Anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.römisch eins.
- Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien wurde der Beschwerdeführer wegen der Verletzung des Paragraph 52, Ziffer 15, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zur Zahlung einer Geldstrafe In Höhe von € 100,-- verpflichtet (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). Er habe am 24.12.2014 um 9.12 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 22-24, Richtung stadtauswärts das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „Halt“ dadurch nicht beachtet, dass er das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten habe, von der aus eine gute Übersicht bestanden habe, sondern sei ohne Anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.
- Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er bringt vor, dass er vor der Stopptafel angehalten habe, seine Gattin sei mit ihm gefahren und könne dies bezeugen.
- Der Gang des Verwaltungsstrafverfahrens stellt sich dar wie folgt: Das Strafverfahren stützt sich auf eine Anzeige der LPD Wien vom 24.12.
- , Das Strafverfahren stützt sich auf eine Anzeige der LPD Wien vom 24.12.
- Danach habe der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 24.12.2014, um 9.12 Uhr in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 22-24, Richtung stadtauswärts, Kreuzung Capristangasse, das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „Halt“ dadurch nicht beachtet, dass er das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten habe, von der aus eine gute Übersicht bestand, sondern sei ohne Anzuhalten in die Kreuzung eingefahren. Bereits gegen die Anonymverfügung vom 8.1.2015 erhob der Beschwerdeführer Einspruch mit der Begründung, dass er das Fahrzeug sicher angehalten habe. Ebenso bekämpfe er die Strafverfügung vom 17.3.
- Die an den Zulassungsbesitzer gerichtete Lenkeranfrage vom 7.4.2015 ergab den Beschwerdeführer als Lenker zu diesen Daten. Zu den Angaben des Beschwerdeführers gab der Meldungsleger eine Stellungnahme ab, in der er bei den in der Anzeige gemachten Angaben blieb. Zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er habe ganz sicher angehalten. Die Anzeige erfolge zu Unrecht. In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis., In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat am 18.1.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer ladungsgemäß erschienen ist. In der Verhandlung wurden der Meldungsleger sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugen einvernommen.,
- Das Verwaltungsgericht Wien hat am 18.1.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer ladungsgemäß erschienen ist. In der Verhandlung wurden der Meldungsleger sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugen einvernommen. 4.
- Der Beschwerdeführer gab Folgendes an: „Ich kann mich an den 24.12.2014 nicht mehr erinnern. Ich fahre jedoch seit 55 Jahren Auto und kenne mich in der Gegend aus. Ich kann daher ausschließen, dass ich die Stopp Tafel überfahren habe. Ich habe es nie eilig und bin daher sicher stehen geblieben. Ich kann nicht mehr sagen, wann ich an diesem Tag von zuhause weggefahren bin. Ich passe immer auf und muss ich dort stehen geblieben sein, weil es sonst einen Unfall gegeben hätte. Ich kann auch nicht mehr sagen, wo ich hingefahren bin. Möglicherweise zu meiner Schwiegermutter. Wenn ich gefragt werde, ob meine Frau ganz sicher bei mir im Auto gesessen ist, so gebe ich an, dass sie fast immer mit mir mitfährt. Ich kann nicht sagen, warum ich nicht schon bei meinem Einspruch meine Frau als Zeugin angegeben habe. Wenn mir der Vorstrafenauszug der belangten Behörde (Aktenseite 20) vorgehalten wird, so gebe ich an, dass ich mir alle diese Vormerkungen nicht erklären kann. Ich habe Probleme mit den Nachbarn und zeigen mich die oft wegen Haltens in zweiter Spur an. Wenn mir mitgeteilt wird, dass der Anzeigeleger ein Polizist war, so gebe cih an, dass ich mir das nicht erklären kann. Ich bin der Meinung, alles gewissenhaft eingehalten zu haben. Meine Frau pflegt meine Schwiegermutter und gehe ich daher davon aus, dass sie bei mir im Auto gesessen ist.“ 4.
- Die Ehefrau machte nach Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht folgende Aussagen: „Ich möchte aussagen: Es gibt seit einigen Jahren Streitigkeiten und zwar seit August 2011 mit einem Nachbarn, der meinen Mann immer wieder anzeigt. Ich habe den Eindruck, dass es gegen unser Fahrzeug gerichtet ist, weil wir einen größeren Bus haben, und nicht gegen meinen Mann persönlich. Auch gegen mich wurden schon Strafverfahren geführt, weil ich etwa einen Mann angegriffen und gekratzt haben soll. Ich wurde auch einmal ins Krankenhaus eingeliefert, aber hat die Polizei nichts unternommen. Ich bin Künstlerin und Professorin am ... und unterrichte meine Schüler. Es geht mir in diesem Verfahren um die Wahrheit. Gegen den Anzeigeleger wird kein Verfahren geführt, und verstehe ich nicht, warum das Verfahren geführt wird. Ich habe mich am Gang mit dem Polizisten unterhalten und hat er mir erklärt, dass er selbst auch bestraft worden ist und seither alle anzeigt. Meiner Meinung nach geht es in dem Verfahren daher um Rache. Ich habe einen großen Ordner mit, indem ich alle Strafverfahren, die gegen meinen Mann geführt werden, sammle. Weil ich weiß, dass es oft Anzeigen gibt, fahre ich mit meinem Mann mit. Mein Mann ist ein sehr gewissenhafter Fahrer. Ich kann mich an den 24.12.2014 noch erinnern. Wir stehen immer um 6 Uhr früh auf, weil wir eine Pension führen. Es wird Einsicht in den von der Zeugin geführten Sammelakt genommen: Darin enthalten sind sämtliche gegen den BF geführten Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der StVO (Halte- und Parkverbot, Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, Abstellen des Fahrzeuges bei Verstoß gegen das Linkszufahrverbot und anderen) enthalten sind Ladungen zum VGW bezüglich dieser Übertretungen. Ich verweise darauf, dass die Anzeigen von einem psychisch kranken Menschen stammen und weiß ich nicht, wovon dieser lebt, weil er ständig unser Fahrzeug anzeigt. Ich kann mich an den 24.12.2014 noch erinnern. Ich bin damals mit meinem Mann Süßigkeiten kaufen gefahren, wir wollten um 12 Uhr eine Familienfeier machen. Allerdings hatten die Geschäfte noch zu. Ich muss als Frau zu meinem Mann halten und ihm helfen. Aufgrund der psychischen Belastung hat mein Mann bereits einen Herzinfarkt gehabt. Die Verhandlung wird für 5 Minuten unterbrochen, weil der BF ein dringendes berufliches Telefonat zu erledigen hat. Die Verhandlung wird um 11:15 fortgesetzt. Ich kann immer genau sagen, was mein Ehemann wann gemacht hat. Wenn mir vorgehalten wird, dass in den von mir Vorgelegten Unterlagen auch eine Geschwindigkeitsübertretung enthalten ist, die mit Radar gemessen wurde, so gebe ich an, dass dies gar nicht bestritten wird. Mein Mann hatte damals verschlafen und war in Eile. Ich weiß genau, dass er am 24.12.2014 keine Stopp Tafel überfahren hat. Er hat sicher angehalten.“ 4.
- Der Zeuge machte folgende Angaben: „Ich bin im
- Bezirk zugeteilt und habe selbst keine Wahrnehmungen dazu, dass gegen den BF gehäuft Anzeigen gelegt werden. Ich habe an den 24.12.2014 keine genauen Erinnerungen mehr. Ich hatte damals Tagdienst. Ich war damals mit einer Fußstreife unterwegs und waren wir daher zu zweit. Wir hatten damals keine Anweisungen bestimmte Anzeigen oder überhaupt Anzeigen zu legen. Es gab auch keine Kontingentaufforderung. Die Stopp Tafel zur Capristangasse wurde von mir sicher im dreistelligen Bereich beanstandet. Es gab dort gehäuft Fußgängerbeschwerde und Radfahrerbeschwerden, weil Fahrzeuglenker nicht stehen geblieben sind. Aus der Capristangasse kommt der Bus 13A und ist die Kreuzung daher aus meiner Sicht gefährlich. Mittlerweile gibt es das Stopp Schild nicht mehr, dort ist jetzt eine Ampel. Es war definitiv so, dass die Räder nicht zum Stillstand gekommen sind, das heißt es hat sich nicht um ein Halt im Sinne der StVO gehandelt, möglich ist es natürlich, dass der Lenker langsamer geworden ist. Es ist richtig, dass ich mich am Gang mit der Zeugin unterhalten habe. Dies hat mir gesagt, ob ich nichts Besseres zu tun habe und hat mir wörtlich gesagt, dass sie mich „jagen werde“. Ich habe nicht gesagt, dass ich selbst angezeigt wurde und dass ich daher jetzt auch Anzeigen lege. Ich halte meine Angaben in der Anzeige vollinhaltlich aufrecht.“ Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Verkündung der Entscheidung.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 5.
- Auf Grund der aufgenommenen Beweise steht nachfolgender Sachverhalt fest:, 5.
- Auf Grund der aufgenommenen Beweise steht nachfolgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer lenkte am 24.12.2014 um 9.12 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 22-24, Richtung stadtauswärts und hat dabei das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „Halt“ dadurch nicht beachtet, dass er das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten hat, von der aus eine gute Übersicht bestand, sondern ist ohne Anzuhalten in die Kreuzung eingefahren., Der Beschwerdeführer lenkte am 24.12.2014 um 9.12 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 22-24, Richtung stadtauswärts und hat dabei das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „Halt“ dadurch nicht beachtet, dass er das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten hat, von der aus eine gute Übersicht bestand, sondern ist ohne Anzuhalten in die Kreuzung eingefahren. Für diese Feststellungen ist folgende Beweiswürdigung maßgebend:Die Einleitung des Verfahrens stützt sich auf eine Anzeige eines Sicherheitswachebeamten. Der in der Anzeige dargestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer insoweit nicht in Abrede gestellt, als er bestätigte das Fahrzeug zum darin angegebenen Zeitpunkt am dort genannten Ort gelenkt zu haben. Es steht also fest, dass der Meldungsleger das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt wahrgenommen hat. Der Sicherheitswachebeamte, der die Anzeige erstattet hat, hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, wie er bei der Beanstandung vorgegangen ist. Bei der Darstellung in der mündlichen Verhandlung, die schlüssig und nachvollziehbar ist, hinterließ er einen kompetenten und zuverlässigen Eindruck. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er den Sachverhalt, wie er ihn zur Anzeige gebracht hat, nicht richtig wahrgenommen und wiedergegeben hat. Den Angaben des Sicherheitswachebeamten stehen die Angaben des Beschwerdeführers sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber. , Für diese Feststellungen ist folgende Beweiswürdigung maßgebend:, , Die Einleitung des Verfahrens stützt sich auf eine Anzeige eines Sicherheitswachebeamten. Der in der Anzeige dargestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer insoweit nicht in Abrede gestellt, als er bestätigte das Fahrzeug zum darin angegebenen Zeitpunkt am dort genannten Ort gelenkt zu haben. Es steht also fest, dass der Meldungsleger das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt wahrgenommen hat. Der Sicherheitswachebeamte, der die Anzeige erstattet hat, hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, wie er bei der Beanstandung vorgegangen ist. Bei der Darstellung in der mündlichen Verhandlung, die schlüssig und nachvollziehbar ist, hinterließ er einen kompetenten und zuverlässigen Eindruck. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er den Sachverhalt, wie er ihn zur Anzeige gebracht hat, nicht richtig wahrgenommen und wiedergegeben hat. , , Den Angaben des Sicherheitswachebeamten stehen die Angaben des Beschwerdeführers sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber. Beide haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ein sorgfältiger Autofahrer sei. Dem steht gegenüber das der Beschwerdeführer 14 ungetilgte Übertretungen wegen Verletezungen der StVO sowie des KFG aufweist. Anders als die Zeugin ausgeführt hat, beruhen die Anzeigen nach Durchsicht der von der Zeugin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Mappe auch nicht allesamt auf den Anzeigen eines namentlich genannten Nachbarn. Es ist etwa auch eine Geschwindigkeitsübertretung dabei, die von einem Radargerät gemessen wurde. Die Zeugin gab dazu an, dass der Beschwerdeführer damals in Eile gewesen sei. Dem steht gegenüber dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er es „nie eilig“ habe. Der Beschwerdeführer hat angegeben, am 24.12.2014 zu seiner Schwiegermutter gefahren zu sein, die Ehefrau hat demgegenüber angegeben, dass sie Süßigkeiten eingekauft hätten. Die Angaben widersprechen einander. Da der Beschwerdeführer bis auf die Behauptung, er sei ganz sicher stehen geblieben, weil er es „nie eilig“ habe – eine Aussage, der seine Frau jedoch widersprochen hat -, keine weiteren Angaben mehr zum 24.12.2014 machen konnte, sind seine Angaben nicht als glaubhaft einzustufen. Ebenso ist es mit den Angaben der Zeugin, die jenen des Beschwerdeführers widersprachen. Demgegenüber stehen die schlüssigen Angaben des Meldungslegers, der in keinem Naheverhältnis zum Beschwerdeführer bzw. der Zeugin steht und auch von einer gehäuften Anzeigelegung keine Kenntnis hatte. Es bestand kein Grund beim Verwaltungsgericht Wien, der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage des Meldungslegers keinen Glauben zu schenken. Der Meldungsleger hat seine Wahrnehmung in unmittelbaren, zeitlichen Zusammenhang mit dem tatsächlichen Geschehen in der Anzeige niedergeschrieben und den beobachteten Sachverhalt klar, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Auch in seiner persönlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des § 289 StGB ist der Beamte im Wesentlichen bei seinen Angaben geblieben und konnte auch begründen, wie es zu diesen gekommen ist. Demgegenüber stehen die schlüssigen Angaben des Meldungslegers, der in keinem Naheverhältnis zum Beschwerdeführer bzw. der Zeugin steht und auch von einer gehäuften Anzeigelegung keine Kenntnis hatte. Es bestand kein Grund beim Verwaltungsgericht Wien, der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage des Meldungslegers keinen Glauben zu schenken. Der Meldungsleger hat seine Wahrnehmung in unmittelbaren, zeitlichen Zusammenhang mit dem tatsächlichen Geschehen in der Anzeige niedergeschrieben und den beobachteten Sachverhalt klar, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Auch in seiner persönlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des Paragraph 289, StGB ist der Beamte im Wesentlichen bei seinen Angaben geblieben und konnte auch begründen, wie es zu diesen gekommen ist. Die unsubstantiierte und sich widersprechende Rechtfertigung des Beschwerdeführers vermochte diese Sachverhaltsschilderung des Beamten jedenfalls nicht zu entkräften. Es ist auch kein Indiz dafür hervorgekommen, dass der Meldungsleger den ihm unbekannten Beschwerdeführer durch eine Falschaussage bzw. unrichtige Anzeige mutwillig der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung aussetzen wollte. Nach den vorliegenden Beweisergebnissen folgt das Gericht daher den Angaben der Anzeige und der glaubwürdigen Aussage des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. 5.
- Rechtlich ergibt sich Folgendes., 5.
- Rechtlich ergibt sich Folgendes. Das Straßenverkehrszeichen
§ 52Z 24 St
VO 1960 (Halt) ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und
§ 19Abs.
4 Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht., Das Straßenverkehrszeichen
Paragraph 52, Ziffer 24, StVO 1960 (Halt) ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und
Paragraph 19, Absatz 4, Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht.
§ 99Abs. 3 lit. a St
VO sind Übertretungen dieses Gebotes mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzarrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen. ,
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO sind Übertretungen dieses Gebotes mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzarrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer dadurch, dass er am festgestellten Tatort zur Tatzeit das dort verordnete Gebot, anzuhalten, missachtet hat, indem er ohne anzuhalten weitergefahren ist, gegen die angeführte Bestimmung verstoßen und
§ 99Abs. 3 lit. a St
VO eine Verwaltungsübertretung begangen. , Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer dadurch, dass er am festgestellten Tatort zur Tatzeit das dort verordnete Gebot, anzuhalten, missachtet hat, indem er ohne anzuhalten weitergefahren ist, gegen die angeführte Bestimmung verstoßen und
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Verwaltungsübertretung begangen. Übertretungen der gegenständlichen Art sind Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (§ 5 Abs. 1 2 Satz VStG)., Übertretungen der gegenständlichen Art sind Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (Paragraph 5, Absatz eins, 2 Satz VStG). Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, da er nur die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes bestritten hat. Es trifft ihn daher der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens. , Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, da er nur die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes bestritten hat. Es trifft ihn daher der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens. , 5.3. Zur Strafbemessung bestimmt § 19 VStG Folgendes:5.3. Zur Strafbemessung bestimmt Paragraph 19, VStG Folgendes: § 19 VStG lautet:, Paragraph 19, VStG lautet: „
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“„
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.,
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“, Die angelastete Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das als bedeutsam einzustufende gesetzlich geschützte Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Dazu gehört es nämlich auch, dass die gesetzlichen Vorrangregeln beachtet werden und somit unnötige Gefährdungen von Verkehrsteilnehmern vermieden werden. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als hoch anzusehen, die Intensität als zumindest durchschnittlich. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden. , Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Erschwerend war eine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vorstrafe wegen Missachtung des Verkehrszeichens „Halt“., Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Erschwerend war eine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vorstrafe wegen Missachtung des Verkehrszeichens „Halt“. Die Einkommens-, und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind als durchschnittlich anzusehen, zu Sorgepflichten wurden keine Angaben gemacht. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe erweist sich die von der belangten Behörde (im unteren Bereich des bis € 726,-- reichenden Strafsatzes) bemessene Geldstrafe im Ergebnis – auch unter Berücksichtigung der Verantwortung des Beschwerdeführers und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse – als milde bemessen. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher, auch aus general- und spezialpräventiven Erwägungen, nicht in Betracht. Die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, die sich nach den Strafzumessungsgründen (ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers) und im Verhältnis zur Geldstrafe (in Relation zur jeweiligen Höchststrafdrohung) als angemessen erwies, war ebenfalls unverändert zu belassen. , Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher, auch aus general- und spezialpräventiven Erwägungen, nicht in Betracht. Die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, die sich nach den Strafzumessungsgründen (ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers) und im Verhältnis zur Geldstrafe (in Relation zur jeweiligen Höchststrafdrohung) als angemessen erwies, war ebenfalls unverändert zu belassen. Selbst ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse wären nicht geeignet, eine Herabsetzung dieser Strafe zu bewirken. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595) bzw. stellen sich allenfalls Fragen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0001). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595) bzw. stellen sich allenfalls Fragen der Beweiswürdigung vergleiche VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0001). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.058.14017.2015