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{'item': 'VGW-001/050/12331/2015'}

Obsah (11)§ 7§§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 6§ 2§ 13§ 14§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlVGW-001/050/12331/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. G

§ 7Abs. 3 Wiener Prostitutionsgesetz und § 12 Abs. 1 i

Vm § 9 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 1 lit. d Wiener Prostitutionsgesetz 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am

  1. Jänner 2016Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn G. O., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom
  2. September 2015, Zl. VStV/915301051307/2015, betreffend Verwaltungsübertretungen

Paragraph 7, Absatz 3, Wiener Prostitutionsgesetz und Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, Wiener Prostitutionsgesetz 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2016 zu Recht e r k a n n t: I.

§§ 50i

Vm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraphen 50, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Bf hat daher

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 330,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.römisch zwei. Der Bf hat daher

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 330,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „

  1. Sie haben am16.07.2015 um 23.30 Uhr in Wien, W., als verantwortliche Person des gegenständlichen Prostitutionslokals „S.“ in Wien, W., dieses, vor der rechtskräftigen Kenntnisnahme der Anzeige gem. § 7 Abs.3 WPG 2011 durch die Landespolizeidirektion Wien betrieben, indem Sie ohne Meldung an die Behörde ein Prostituionslokal betrieben und dort die Ausübung der Prostitution ermöglichten, was durch den Meldungsleger eindeutig belegt werden kann.„
  2. Sie haben am16.07.2015 um 23.30 Uhr in Wien, W., als verantwortliche Person des gegenständlichen Prostitutionslokals „S.“ in Wien, W., dieses, vor der rechtskräftigen Kenntnisnahme der Anzeige gem. Paragraph 7, Absatz 3, WPG 2011 durch die Landespolizeidirektion Wien betrieben, indem Sie ohne Meldung an die Behörde ein Prostituionslokal betrieben und dort die Ausübung der Prostitution ermöglichten, was durch den Meldungsleger eindeutig belegt werden kann.
  3. Sie haben es am 16.07,2015 um 23.30 Uhr in Wien, W., unterlassen für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, weil in Ihrem Lokal keine ausreichenden Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen vorhanden waren, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen von Bränden Vorbeugen und dem Schutz der Prostituierten dienen. Sie haben ohne die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen die Ausübung der Prostitution ermöglicht und zugelassen, was durch den Meldungsleger eindeutig belegt werden kann. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 7 Abs. 3 Wiener ProstitutionsgesetzParagraph 7, Absatz 3, Wiener Prostitutionsgesetz § 12 Abs.1 iVm § 9 Abs.5 iVm § 6 Abs.1 lit.d Wiener Prostitutionsgesetz 2011Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, Wiener Prostitutionsgesetz 2011 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 1.250,00 12 Tage(

  1. n)12 Stunde(
  2. n)§ 17 Abs. 2 lit. a Wiener € 1.250,00 12 Tage(
  3. n)12 Stunde(
  4. n)Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, Wiener 0 Minute(
  5. n)Prostitutionsgesetz € 400,00 4 Tage(
  6. n)0 Stunde(
  7. n)§ 17 Abs.1 lit. b Wiener€ 400,00 4 Tage(
  8. n)0 Stunde(
  9. n)Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Wiener 0 Minute(
  10. n)Prostitutionsgesetz 2011 Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 165,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher €1.815,00.“ Dagegen richtet sich das fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel, in dem der Beschwerdeführer ausführt, dass die Festhaltungen der belangten Behörde im Straferkenntnis nicht den Tatsachen entsprechen, sondern vielmehr die angebliche Prostituierte Frau C. von einem rumänischen Mann und dem angeblichen Freier Herrn Ci. zum Sex genötigt worden sei. Sie habe sich dem durch Flucht entzogen und Hilfe bei Herrn P. gesucht. Dass Herr Ci. etwas anderes behaupte sei klar, da er sich nicht der Strafe wegen Nötigung aussetzen wollte. Wenn der Zeuge P. sage, dass das Lokal „S.“ kein Prostitutionslokal sei, so sei dies zu 100 Prozent richtig. Es sei 2009 als Swinger Cafe eröffnet worden. Er wolle noch anführen, dass er sich aus dem Cafe „S.“ zurückziehe. Das beanstandete Zimmer sei ausgeräumt und an eine wahlwerbende Partei vermietet worden. Grundlage für das angefochtene Straferkenntnis war die Anzeige vom 18. Juli 2015, wonach am 16. Juli 2015 um 23.30 Uhr in Wien 4, W. durch den Beschwerdeführer ein Prostitutionslokal betrieben wurde, ohne dass dieser Betrieb

§ 7Abs.

3 WPG 2011 angezeigt worden wäre. Die Angezeigte C. sei im Zuge einer Kontrolle des Lokales gemeinsam mit Ci. im sogenannten „Separee“ des Lokales angetroffen worden, als sie soeben den Geschlechtsverkehr vollziehen wollten. Der Freier Ci. habe über Befragen angegeben, dass er mit Frau C. und deren “Freund“ P. ausgemacht habe, dass er um die Summe von EUR 50,00 den Geschlechtsverkehr durchführen könne. Man sei handelseins geworden. Der Geschlechtsverkehr sei lediglich durch das Einschreiten der Polizeikräfte verhindert worden. Noch während der Anwesenheit der Kontrollorgane sei von Herrn Ci. mit Herrn P. ungeniert über die Rückgabe der EUR 50,00 verhandelt worden, da Herr Ci. ja an der Vollziehung des Geschlechtsverkehrs gehindert wurde. Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Lokal bereits mehrmals die einschlägigen Verwaltungsübertretungen festgestellt wurden, sei das Separee des Lokals durch den Vertreter des rechtskundigen Dienstes Mag. Sch. geschlossen und mittels amtlichen Siegels gesichert worden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass in diesem Lokal keine ausreichenden Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen vorhanden waren, die eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen von Bränden vorbeugen und dem Schutz der Prostituierten dienen. Es sei unterlassen worden für Waschgelegenheit und Alarmanlage zu sorgen.Grundlage für das angefochtene Straferkenntnis war die Anzeige vom , 18. Juli 2015, wonach am 16. Juli 2015 um 23.30 Uhr in Wien 4, W. durch den Beschwerdeführer ein Prostitutionslokal betrieben wurde, ohne dass dieser Betrieb

Paragraph 7, Absatz 3, WPG 2011 angezeigt worden wäre. Die Angezeigte C. sei im Zuge einer Kontrolle des Lokales gemeinsam mit Ci. im sogenannten „Separee“ des Lokales angetroffen worden, als sie soeben den Geschlechtsverkehr vollziehen wollten. Der Freier Ci. habe über Befragen angegeben, dass er mit Frau C. und deren “Freund“ P. ausgemacht habe, dass er um die Summe von EUR 50,00 den Geschlechtsverkehr durchführen könne. Man sei handelseins geworden. Der Geschlechtsverkehr sei lediglich durch das Einschreiten der Polizeikräfte verhindert worden. Noch während der Anwesenheit der Kontrollorgane sei von Herrn Ci. mit Herrn P. ungeniert über die Rückgabe der EUR 50,00 verhandelt worden, da Herr Ci. ja an der Vollziehung des Geschlechtsverkehrs gehindert wurde. Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Lokal bereits mehrmals die einschlägigen Verwaltungsübertretungen festgestellt wurden, sei das Separee des Lokals durch den Vertreter des rechtskundigen Dienstes Mag. Sch. geschlossen und mittels amtlichen Siegels gesichert worden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass in diesem Lokal keine ausreichenden Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen vorhanden waren, die eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen von Bränden vorbeugen und dem Schutz der Prostituierten dienen. Es sei unterlassen worden für Waschgelegenheit und Alarmanlage zu sorgen. Im Rahmen der Kontrolle sei festgestellt worden, dass im gesamten Lokal keine verschließbaren Toiletten, keine Waschgelegenheit mit Warmwasser, keine Dusche mit Warmwasser, keine verschließbaren Müllbehälter und auch keine Einrichtung zu einer Alarmauslösung vorhanden waren. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung am

  1. August 2015 gab der Beschwerdeführer an, dass es ein Separee im beschriebenen Lokal nicht gebe. Es handle sich dabei um einen Ruheraum (Abstellraum), in welchem noch niemals „bezahlter Sex“ stattgefunden habe. An dem verfahrensgegenständlichen Tag habe Herr Ci. die Frau C. genötigt, mit ihm in diesen Raum zu gehen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt geflüchtet, um das Personal um Hilfe zu ersuchen, als die Polizei eingetroffen war. Im Lokal „S.“ habe es noch nie eine Verwaltungsübertretung dieser Art gegeben. Herr Ci. habe seit diesem Tag Lokalverbot. Da sich in diesem Abstellraum die Klimaanlage befinde, ersuche er um schnellstmögliche Abnahme des amtlichen Siegels. Im Übrigen sei der nunmehrige Beschwerdeführer an diesem Tag nicht „im S.“ gewesen. Weiters wurde am
  2. August 2015 auch der Zeuge P. vor der belangten Behörde einvernommen. Aufgrund der Aussage des Zeugen wurde eine Stellungnahme des Meldungslegers eingeholt. Diese wurde mit Schreiben vom
  3. Oktober 2015 dahingehend abgegeben, dass sämtliche Angaben in der Anzeige vollinhaltlich aufrechterhalten und nochmals darauf hingewiesen werde, dass sowohl durch Gruppeninspektor B. als auch durch den Meldungsleger die „Verhandlung über die 50 Euro“ miterlebt wurde. Auch habe der Zeuge Oz. angegeben, dass er die Verhandlung betreffend der Rückgabe des Schandlohnes ebenfalls bestätigen könne, da ihm dies durch seinen Freund Ci. auch mitgeteilt wurde. Von einer Nötigung wie vom Beschwerdeführer behauptet, könne keinerlei Rede sein, da laut der Zeugen Oz. und Ci. angegeben wurde, dass mit dem Zeugen P. die Summe von 50 Euro für einen Geschlechtsverkehr mit der Frau C. vereinbart und auch an den Zeugen P. bezahlt worden sei. Auch sei es nicht richtig, dass Frau C. aus dem „Abstellraum“ flüchtete. Vielmehr seien sie und der Zeuge Ci. durch die eintreffenden Beamten im Abstellraum gestört worden, als sie sich gerade entkleiden wollten. Weiters werde ergänzend ausgeführt, dass während der gesamten Amtshandlung vor Ort durch den Zeugen P. versucht wurde, alle Beteiligten einzuschüchtern und zu bewegen, in seinem Sinne auszusagen. Auch gegenüber den anwesenden Beamten habe der Zeuge P. versucht einzuschüchternd einzuwirken. Es erging daraufhin das bereits zitierte Straferkenntnis. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
  4. Jänner
  5. Der Bf. war als Partei, GrI B. und GrI St. als Zeugen geladen. Die Landespolizeidirektion Wien war für auf die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung entschuldigt. Da der Bf. der öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung fernblieb und im Ladungsbescheid vom
  6. Dezember 2015, hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten am
  7. Dezember 2015, auf die Bestimmung des § 45 Abs. 2 VwGVG aufmerksam gemacht worden war, wurde die Verhandlung ohne sein Beisein durchgeführt. Durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen hat sich der Bf so der Möglichkeit begeben, sein Beschwerdevorbringen über das bisher Dargelegte zu ergänzen bzw. sein Fragerecht auszuüben.Da der Bf. der öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung fernblieb und im Ladungsbescheid vom
  8. Dezember 2015, hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten am
  9. Dezember 2015, auf die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG aufmerksam gemacht worden war, wurde die Verhandlung ohne sein Beisein durchgeführt. Durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen hat sich der Bf so der Möglichkeit begeben, sein Beschwerdevorbringen über das bisher Dargelegte zu ergänzen bzw. sein Fragerecht auszuüben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  10. Jänner 2016 gab der Zeuge Herr GrI St. nach Wahrheitserinnerung Folgendes zu Protokoll: „Ich habe nur noch eine vage Erinnerung an den Einsatz. Wir haben dort schon öfters Kontrollen durchgeführt. Ich habe die Anzeige geschrieben weil ich als erstes die beiden Personen in den „Separee“ angetroffen habe. Zuerst war nur Herr P., Herr O. ist erst später dazu gekommen. Ich habe die beiden Personen überrascht. Die Frau war nur mehr im Slip, der Mann hat sich gerade angefangen auszuziehen. Nach irgendeiner Form von Nötigung hat es nicht ausgesehen. Die Frau hat auch nicht versucht zu flüchten. Das „Separee“ ist ein sehr kleiner Raum und wir sind beide in der Tür gestanden. Man konnte sich mit beiden nur schwer verständigen. Ich habe mit eigenen Ohren gehört, dass der Freier das Geld von Herrn P. zurück haben wollte, weil es eben nicht zum Geschlechtsverkehr kam. Es ist völlig aus der Luft gegriffen, dass sich Herr P. den Freier mit einer Zahlung von EUR 50,-- vom Hals schaffen wollte. Es kann schon sein, dass Herr O. nicht mehr Geschäftsführer dort ist, die Geschäftsführer wechseln dauernd. Aber er ist nach wie vor im Lokal. Das Lokal ist immer noch nicht gesperrt. Hinsichtlich des Punktes 2 des Straferkenntnisses verweise ich auf die Anzeige. Das Lokal ist verwahrlost und auch das „Separee“ ist eigentlich nur ein Abstellraum. Das Lokal ist stark verschmutzt.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  11. Jänner 2016 gab der Zeuge Herr GrI B. nach Wahrheitserinnerung Folgendes zu Protokoll: „Ich habe nur noch eine vage Erinnerung. Es war eine angeordnete Kontrolle. Das Lokal war uns bekannt. Eben auch dass dort immer wieder der Prostitution nachgegangen wird. Daher ist der Kollege auch gleich durch das Lokal durch in das Zimmer links gegangen. Ich bin ihm nachgefolgt. Zum Zeitpunkt unseres Einschreitens war in keiner Weise die Rede dass die Frau genötigt worden wäre oder eine andere strafbare Handlung an ihr begangen worden wäre. Es wurde vor uns dann ungeniert um die EUR 50,-- verhandelt. Der Freier wollte die EUR 50,-- weil keine Leistung erfolgt ist. Das war unmissverständlich. Die sanitären Übelstände waren offensichtlich. Das Lokal ist extrem stark verschmutzt, vor allem dieses Zimmer das „Separee“ genannt wird. Herr O. ist erst im Zuge der Schließung des Lokales gekommen. Das Lokal ist nach wie vor im Betrieb. Welche Rolle Herr O. im Lokal noch hat, kann ich nicht sagen. Mit dem Lokal gibt es immer wieder Schwierigkeiten.“ Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des WPG 2011 lauten wie Folgt: „Anwendungsbereich §
  12. Dieses Gesetz regelt unbeschadet bundesgesetzlicher Regelungen die Anbahnung und die Ausübung der Prostitution im Gebiet der Gemeinde Wien.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt unbeschadet bundesgesetzlicher Regelungen die Anbahnung und die Ausübung der Prostitution im Gebiet der Gemeinde Wien. Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.Paragraph 2,
(1)Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.
(2)Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen. Wenn in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes verfügt ist, gelten die Einschränkungen für die Ausübung auch für die Anbahnung der Prostitution.
(3)Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Prostitution in der Absicht erfolgt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen.
(3)Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn die Prostitution in der Absicht erfolgt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen.
(4)Als aggressiv gilt die Anbahnung der Prostitution, wenn unbeteiligte Dritte durch deutliche, die Geschlechtssphäre betonende Handlungen oder Körperhaltungen belästigt werden könnten.
(5)Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume. Die Regeln für Prostitutionslokale gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch für Gebäude oder Gebäudeteile, von denen mit Grund vermutet werden kann, dass sie der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution dienen sollen. Insbesondere wird dies auf Grund der äußeren Gestaltung der Räume (wie zB Lichtreklame, bildliche Darstellungen, Bezeichnungen und Schriftzüge) oder weil sich darin eine oder mehrere Personen aufhalten, die ein Verhalten

Abs. 2 setzen oder ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild (Bekleidung) aufweisen, zu vermuten sein.

(5)Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume. Die Regeln für Prostitutionslokale gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch für Gebäude oder Gebäudeteile, von denen mit Grund vermutet werden kann, dass sie der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution dienen sollen. Insbesondere wird dies auf Grund der äußeren Gestaltung der Räume (wie zB Lichtreklame, bildliche Darstellungen, Bezeichnungen und Schriftzüge) oder weil sich darin eine oder mehrere Personen aufhalten, die ein Verhalten

Absatz 2, setzen oder ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild (Bekleidung) aufweisen, zu vermuten sein.

(6)Als Verantwortliche für Prostitutionslokale gelten alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen. Als Verantwortliche gelten auch Verwalterinnen und Verwalter im Umfang ihrer Befugnis. Meldepflichten für Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionslokalen § 7.
(1)Natürliche und juristische Personen, die beabsichtigen, ein Prostitutionslokal zu betreiben, haben vorher der Behörde den Betrieb anzuzeigen. Der Anzeige sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Natürliche und juristische Personen, die beabsichtigen, ein Prostitutionslokal zu betreiben, haben vorher der Behörde den Betrieb anzuzeigen. Der Anzeige sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
  1. a)Unterlagen, aus denen sich Vor- und Familiennamen oder Nachnamen, frühere Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnadresse der betreibenden Person, bei juristischen Personen der vertretungsbefugten Organe ergeben;
  2. b)Pläne und Beschreibungen des Prostitutionslokals, die mit einer im Rahmen ihrer bzw. seiner Befugnis ausgestellten Bestätigung einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers über die bewilligungsgemäße und der Bauordnung für Wien entsprechende Bauausführung versehen sind, aus denen hervorgeht, dass das Prostitutionslokal den Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung

§ 6Abs.

3 entspricht;b) Pläne und Beschreibungen des Prostitutionslokals, die mit einer im Rahmen ihrer bzw. seiner Befugnis ausgestellten Bestätigung einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers über die bewilligungsgemäße und der Bauordnung für Wien entsprechende Bauausführung versehen sind, aus denen hervorgeht, dass das Prostitutionslokal den Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung

Paragraph 6, Absatz 3, entspricht;

  1. c)einen nicht mehr als drei Monate alten Strafregisterauszug für alle im § 8 Abs. 1 genannten natürlichen Personen.
  2. c)einen nicht mehr als drei Monate alten Strafregisterauszug für alle im Paragraph 8, Absatz eins, genannten natürlichen Personen.

(2)Die im Abs. 1 genannten Personen haben folgende Umstände der Behörde anzuzeigen:
(2)Die im Absatz eins, genannten Personen haben folgende Umstände der Behörde anzuzeigen:
  1. a)binnen drei Wochen Änderungen des Namens oder der Wohnadresse des Betreibers und der in § 8 Abs. 1 genannten Personen;
  2. a)binnen drei Wochen Änderungen des Namens oder der Wohnadresse des Betreibers und der in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Personen;
  3. b)binnen drei Wochen Änderungen der in § 8 Abs. 1 genannten Personen;
  4. b)binnen drei Wochen Änderungen der in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Personen;
  5. c)beabsichtigte wesentliche Änderungen des Prostitutionslokals vor deren Vornahme unter Anschluss der in Abs. 1 lit.
  6. b)genannten Unterlagen.
  7. c)beabsichtigte wesentliche Änderungen des Prostitutionslokals vor deren Vornahme unter Anschluss der in Absatz eins, Litera b,) genannten Unterlagen.
(3)Die Behörde hat Anzeigen

Abs. 1 oder 2 lit. c) bescheidmäßig zur Kenntnis zu nehmen, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Prostitutionslokales erfüllt sind. Im Bescheid über die Kenntnisnahme der Anzeige können erforderlichenfalls zur Erfüllung der in § 6 genannten Voraussetzungen Aufträge für den Betrieb des Prostitutionslokals erteilt werden. Mit dem Betrieb des Prostitutionslokals oder des veränderten Prostitutionslokals darf erst ab der rechtskräftigen Kenntnisnahme der Anzeige begonnen werden.

(3)Die Behörde hat Anzeigen

Absatz eins, oder 2 Litera c,) bescheidmäßig zur Kenntnis zu nehmen, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Prostitutionslokales erfüllt sind. Im Bescheid über die Kenntnisnahme der Anzeige können erforderlichenfalls zur Erfüllung der in Paragraph 6, genannten Voraussetzungen Aufträge für den Betrieb des Prostitutionslokals erteilt werden. Mit dem Betrieb des Prostitutionslokals oder des veränderten Prostitutionslokals darf erst ab der rechtskräftigen Kenntnisnahme der Anzeige begonnen werden.

(4)Die von der Behörde entgegengenommenen Meldungen und Anzeigen

Abs. 1 und 2 sind dem Magistrat der Stadt Wien bekanntzugeben.

(4)Die von der Behörde entgegengenommenen Meldungen und Anzeigen

Absatz eins und 2 sind dem Magistrat der Stadt Wien bekanntzugeben. Strafbestimmungen § 17.

(1)Wer es als Verantwortliche oder Verantwortlicher für ein Prostitutionslokal

§ 2Abs. 6, unterlässt,Paragraph 17,

(1)Wer es als Verantwortliche oder Verantwortlicher für ein Prostitutionslokal

Paragraph 2, Absatz 6,, unterlässt, ….

(2)Wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher

§ 2Abs. 6 ein Prostitutionslokal

(2)Wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher

Paragraph 2, Absatz 6, ein Prostitutionslokal a) vor der rechtskräftigen Kenntnisnahme der Anzeige durch die Behörde

§ 7Abs.

3;a) vor der rechtskräftigen Kenntnisnahme der Anzeige durch die Behörde

Paragraph 7, Absatz 3,; b) trotz einer rechtskräftigen Untersagung

§ 13

;b) trotz einer rechtskräftigen Untersagung

Paragraph 13,;

  1. c)unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume;
  2. d)während der Dauer einer rechtswirksamen behördlichen Schließung

§ 14Abs.

1,d) während der Dauer einer rechtswirksamen behördlichen Schließung

Paragraph 14, Absatz eins,, betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“ Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass am

  1. Juli 2015 um 23.30 Uhr eine polizeiliche Kontrolle des in Wien, W. etablierten Lokales „S.“ durchgeführt wurde. Im Zuge dieser Kontrolle wurde Frau C. gemeinsam mit Herrn Ci. angetroffen, als sie gerade im sogenannten Separee des Lokals den Geschlechtsverkehr vollziehen wollten. Im gesamten Lokal finden sich keine verschließbaren Toiletten, keine Waschgelegenheit mit Warmwasser, keine Dusche mit Warmwasser, keine verschließbaren Müllbehälter und auch keine Einrichtung mit Alarmauslösung. Unbestritten blieb vom Beschwerdeführer, dass er zur Tatzeit Betreiber bzw. Verantwortlicher dieses Lokales war und keine Anzeige nach § 7 WPG erstattet wurde. Weiters wurde nicht bestritten, dass keine ausreichenden Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen vorhanden waren, die eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen von Bränden vorbeugen und somit dem Schutz der Prostituierten dienen.Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass am
  2. Juli 2015 um 23.30 Uhr eine polizeiliche Kontrolle des in Wien, W. etablierten Lokales „S.“ durchgeführt wurde. Im Zuge dieser Kontrolle wurde Frau C. gemeinsam mit Herrn Ci. angetroffen, als sie gerade im sogenannten Separee des Lokals den Geschlechtsverkehr vollziehen wollten. Im gesamten Lokal finden sich keine verschließbaren Toiletten, keine Waschgelegenheit mit Warmwasser, keine Dusche mit Warmwasser, keine verschließbaren Müllbehälter und auch keine Einrichtung mit Alarmauslösung. Unbestritten blieb vom Beschwerdeführer, dass er zur Tatzeit Betreiber bzw. Verantwortlicher dieses Lokales war und keine Anzeige nach Paragraph 7, WPG erstattet wurde. Weiters wurde nicht bestritten, dass keine ausreichenden Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen vorhanden waren, die eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen von Bränden vorbeugen und somit dem Schutz der Prostituierten dienen. Die übrigen Feststellungen gründen sich auf die Ergebnisse der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage sowie der Ergebnisse der durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Die beiden Zeugen Gruppeninspektor St. und Gruppeninspektor B. haben in klarer und nachvollziehbarer Weise dargetan, dass es offenkundig war, dass Frau C. und Herr Ci. sich handelseins über den Vollzug des Geschlechtsverkehrs wurden, und auch dass die notwendigen Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen im Lokal nicht vorhanden waren. Der Beschwerdeführer selbst hat sich durch sein Fernbleiben der Möglichkeit begeben, diese Angaben bzw. die Festhaltungen im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde zu relativieren oder in Zweifel zu ziehen. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach es sich nicht um ein Prostitutionslokal, sondern um ein „Swinger-Cafe“ handle, in welchem sich Personen zum unentgeltlichen sexuellen Vergnügen treffen würden, wird als bloße Schutzbehauptung gewertet, um der drohenden Bestrafung zu entgehen, zumal dies auf Grund der Angaben im Verfahren zu VGW-001/47/19/2015 wenig glaubwürdig ist. Entgegen dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers kommt es bei der Beurteilung, ob ein Prostitutionslokal vorliegt, nicht auf die Bezeichnung des Lokals und dem allfällig angebrachten Hinweis, dass die Ausübung der Prostitution im Lokal verboten sei, nicht an. Angesichts der getroffenen Feststellungen, insbesondere aufgrund des als erwiesen festgestellten kurz vor dem Vollzug gestandenen Geschlechtsverkehrs zwischen Frau C. und Herrn Ci. und des äußeren Erscheinungsbildes des Lokals, war dieses als Prostitutionslokal nach § 2 Abs. 5 WPG 2011 anzusehen. Dass das Lokal zur Tatzeit vom Beschwerdeführer betrieben wurde, hat dieser nicht substantiiert bestritten.Angesichts der getroffenen Feststellungen, insbesondere aufgrund des als erwiesen festgestellten kurz vor dem Vollzug gestandenen Geschlechtsverkehrs zwischen Frau C. und Herrn Ci. und des äußeren Erscheinungsbildes des Lokals, war dieses als Prostitutionslokal nach Paragraph 2, Absatz 5, WPG 2011 anzusehen. Dass das Lokal zur Tatzeit vom Beschwerdeführer betrieben wurde, hat dieser nicht substantiiert bestritten. Weiters hat er nicht bestritten und es war aufgrund des Ermittlungsverfahrens insbesondere auch der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und dem Umstand, dass dem Vorwurf zu diesem Punkt des Straferkenntnisses vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wurde, als erwiesen anzusehen, dass das Lokal den einschlägigen Bestimmungen des § 6 Wiener Prostitutionsgesetz sowie der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen wurden, nicht entsprach.Weiters hat er nicht bestritten und es war aufgrund des Ermittlungsverfahrens insbesondere auch der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und dem Umstand, dass dem Vorwurf zu diesem Punkt des Straferkenntnisses vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wurde, als erwiesen anzusehen, dass das Lokal den einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 6, Wiener Prostitutionsgesetz sowie der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen wurden, nicht entsprach. Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht. Die angelasteten Verwaltungsübertretungen sind als Ungehorsamkeitsdelikte zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge.Bei solchen Delikten obliegt es

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge. Dem Beschwerdeführer ist es mit seinem gesamten Vorbringen nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft darzutun, zumal er auch nicht ansatzweise die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems dargelegt hat. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vorliegenden Taten schädigten in erheblichem Maße das durch die übertretene Vorschrift als schutzwürdig erkannte öffentliche Interesse daran, dass mit dem Betrieb eines Prostitutionslokals erst nach bescheidmäßiger Kenntnisnahme der Behörde zwecks Überprüfung der maßgeblichen Voraussetzungen begonnen wird, sowie dem Schutz der der Prostitution nachgehenden Frauen. Deshalb war der objektive Unrechtsgehalt der Taten, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als erheblich anzusehen. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervor gekommen, noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden des Beschwerdeführers erweist sich daher nicht als geringfügig. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer nicht mehr zugute, erschwerender Umstände sind im Verfahren keine hervorgekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden aufgrund deren Bekanntgabe als unterdurchschnittlich angesehen, eine Sorgepflicht war zu berücksichtigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.050.12331.2015

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