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{'item': 'VGW-001/078/34670/2014'}

Obsah (15)§ 64§ 52§ 25a§ 3§ 9§ 31§ 45§ 24§ 10§ 4§ 5§ 32§ 27§ 16§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlVGW-001/078/34670/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. M

§ 64Abs. 2 VSt

G zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leistende Beitrag auf EUR 20,00 (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses die Wortfolge „und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor“ entfällt und nach dem Wort „Heizwärmebedarf“ die Worte „des Gebäudes oder“ eingefügt wird, sowie die verhängte Geldstrafe von EUR 350,00 auf EUR 200,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden auf 12 Stunden und der vom Beschwerdeführer

Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leistende Beitrag auf EUR 20,00 (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Bekämpftes Straferkenntnis: Das verfahrensgegenständliche gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtete Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom
  2. Oktober 2014, MBA ... - S12729/14, enthält nachstehenden Spruch: „Sie haben als Immobilienmakler zu verantworten, dass Sie eine Eigentumswohnung in Wien, L.-gasse, in der ...-Beilage “Immobilien...“ vom 15./
  3. Februar 2014 unter ... auf Seite 14, zum Kauf angeboten und dabei unterlassen wurde, in der Anzeige, welche lautete: “RUHEOASE in der Stadt! - L.-gasse. Sehr gepflegte 2-Zimmer-Wohnung (55 m2) mit 38m2 EIGENGARTEN! BK netto 150,47 + 31,12 Rücklage + 15,05 USt. Absolute Ruhelage (Hoftrakt). Hochwertige Ausstattung. VB € 158.00,-- Euro. Immobilienvermittlung Mag. S., 0699/...“, den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor der Eigentumswohnung anzugeben, obwohl Sie hiezu

§ 3

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 verpflichtet gewesen waren.den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor der Eigentumswohnung anzugeben, obwohl Sie hiezu

Paragraph 3, Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 verpflichtet gewesen waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 und § 9 Abs. 1, 3. Fall Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 - EAVG 2012Paragraph 3 und Paragraph 9, Absatz eins, 3, Fall Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 - EAVG 2012 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 350, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden,

§ 9Abs. 1 Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012-EAVG 2012, idg

F.Geldstrafe von € 350, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden,

Paragraph 9, Absatz eins, Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012-EAVG 2012, idgF. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher €

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem durchschnittlichen objektiven Unrechtsgehalt der Tat, einem durchschnittlichen Verschulden und durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus. Mildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend kein Umstand, berücksichtigt.
  2. Beschwerde und Beschwerdeverfahren: 2.
  3. In seiner gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer neben der Unzuständigkeit der belangten Behörde und Verfahrensmängeln in rechtlicher Hinsicht geltend, dass die mit BGBl. I Nr. 33/2013 erfolgte Ausdehnung des Zeitraums für die Vollstreckungsverjährung

§ 31Abs. 1 VSt

G von sechs Monaten auf ein Jahr unzulässig und daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bereits verjährt sei sowie, dass § 3 EAVG 2012 gegen das gemeinschaftsrechtliche Prinzip auf Erwerbsfreiheit verstoße. Inhaltlich bestritt der Beschwerdeführer, das verfahrensgegenständliche Inserat geschalten zu haben. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens

§ 45Abs. 1 Ziffer 4 VSt

G, allenfalls in Verbindung mit einer Ermahnung vorliegen würden. Offensichtlich lediglich in eventu beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Unterhaltspflichten die Herabsetzung der Strafe auf 10,00 Euro sowie, von der Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrags abzusehen.2.1. In seiner gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer neben der Unzuständigkeit der belangten Behörde und Verfahrensmängeln in rechtlicher Hinsicht geltend, dass die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, erfolgte Ausdehnung des Zeitraums für die Vollstreckungsverjährung

Paragraph 31, Absatz eins, VStG von sechs Monaten auf ein Jahr unzulässig und daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bereits verjährt sei sowie, dass Paragraph 3, EAVG 2012 gegen das gemeinschaftsrechtliche Prinzip auf Erwerbsfreiheit verstoße. Inhaltlich bestritt der Beschwerdeführer, das verfahrensgegenständliche Inserat geschalten zu haben. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 VStG, allenfalls in Verbindung mit einer Ermahnung vorliegen würden. Offensichtlich lediglich in eventu beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Unterhaltspflichten die Herabsetzung der Strafe auf 10,00 Euro sowie, von der Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrags abzusehen. 2.

  1. Am
  2. April 2015 von Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde.
  3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: 3.
  4. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Immobilienmakler und hat als vom Verkäufer beauftragter Immobilienmakler die Eigentumswohnung in Wien, L.-gasse in der Beilage „Immobilien ...“ vom 15./
  5. Februar 2014 der auch in Wien verbreiteten Tageszeitung „...“ mit einer Anzeige mit nachstehendem Inhalt zum Kauf angeboten: “RUHEOASE in der Stadt! - L.-gasse. Sehr gepflegte 2-Zimmer-Wohnung (55 m2) mit 38m2 EIGENGARTEN! BK netto 150,47 + 31,12 Rücklage + 15,05 USt. Absolute Ruhelage (Hoftrakt). Hochwertige Ausstattung. VB 158.000,- Euro Immobilienvermittlung Mag. S., 0699/...“ Der Beschwerdeführer bot die Wohnung auch über Internet an. Wenn sich jemand für die Wohnung interessierte und sich die Wohnung nicht gleich anschauen wollte, gab der Beschwerdeführer dem Interessenten einen Link für das Internet bekannt und verschickte ein Eckdatenblatt per E-Mail an den Interessenten. In diesem Eckdatenblatt war der Heizwärmebedarf des Gebäudes angeführt. Auch im Internet war der Heizwärmebedarf des Gebäudes ersichtlich. Wenn jemand die Wohnung gleich besichtigen wollte, übergab der Beschwerdeführer dem Interessenten das Eckdatenblatt mit dem Heizwärmebedarf beim Besichtigungstermin. Wenn jemand in einem Telefonat nach dem Heizwärmebedarf gefragt hat, gab der Beschwerdeführer diesen auch bekannt. Die gegenständliche Wohnung wurde Anfang 2015 verkauft. Der Beschwerdeführer bekam vom Verkäufer der Wohnung einen mit
  6. November 2008 datierten und im Einklang mit der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom
  7. Jänner 2003, S. 65 erstellten Energieausweis zur Verfügung gestellt.Der Beschwerdeführer bot die Wohnung auch über Internet an. Wenn sich jemand für die Wohnung interessierte und sich die Wohnung nicht gleich anschauen wollte, gab der Beschwerdeführer dem Interessenten einen Link für das Internet bekannt und verschickte ein Eckdatenblatt per E-Mail an den Interessenten. In diesem Eckdatenblatt war der Heizwärmebedarf des Gebäudes angeführt. Auch im Internet war der Heizwärmebedarf des Gebäudes ersichtlich. Wenn jemand die Wohnung gleich besichtigen wollte, übergab der Beschwerdeführer dem Interessenten das Eckdatenblatt mit dem Heizwärmebedarf beim Besichtigungstermin. Wenn jemand in einem Telefonat nach dem Heizwärmebedarf gefragt hat, gab der Beschwerdeführer diesen auch bekannt. Die gegenständliche Wohnung wurde Anfang 2015 verkauft. Der Beschwerdeführer bekam vom Verkäufer der Wohnung einen mit
  8. November 2008 datierten und im Einklang mit der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 1 vom
  9. Jänner 2003, Seite 65 erstellten Energieausweis zur Verfügung gestellt. Der verwaltungsstrafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer bezieht ein Einkommen von ca. 10.000,00 pro Jahr und wird durch seine Eltern unterstützt. Der Beschwerdeführer besitzt einen PKW Baujahr 1999 sowie zwei Eigentumswohnungen und ein Einfamilienhaus, mit einem Wert (nach Abzug der Belastungen) von etwa 280.000,00 Euro. Der Beschwerdeführer ist sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder und eine nicht berufstätige Ehefrau. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von etwa 20,00 Euro pro Tag. 3.
  10. Zur Beweiswürdigung Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Inserat im „Immobilien...“ vom 15./
  11. Februar 2014 geschaltet hat, ergibt sich aus dem Inhalt des Inserats. Im Inserat wird nicht nur das vom Beschwerdeführer verwendete Logo sondern auch die Telefonnummer des Beschwerdeführers angeführt. Der Beschwerdeführer hat weiters ausgesagt, dass er als Immobilienmakler bei der Vermittlung der inserierten Eigentumswohnung tätig war, sowie dass er keine Angestellten hat. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien auch an, dass er keinen Verdacht habe, dass jemand anderer die Anzeige aufgegeben hat und er wahrscheinlich doch die Anzeige aufgegeben habe. Dies alles lässt jedoch nur den Schluss zu, dass tatsächlich der Beschwerdeführer das gegenständliche Inserat in Auftrag gegeben hat, auch wenn er sich nicht mehr daran erinnert. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers oder sind unstrittig. Die Feststellungen zum Energieausweis ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Energieausweis. Dass die Tageszeitung „...“ auch in Wien verbreitet wird, ist notorisch und somit offenkundig im Sinne des

§ 24VSt

G in Verbindung mit § 38 VwGVG vom Verwaltungsgericht auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 45 Abs. 1 AVG.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Inserat im „Immobilien...“ vom 15./16. Februar 2014 geschaltet hat, ergibt sich aus dem Inhalt des Inserats. Im Inserat wird nicht nur das vom Beschwerdeführer verwendete Logo sondern auch die Telefonnummer des Beschwerdeführers angeführt. Der Beschwerdeführer hat weiters ausgesagt, dass er als Immobilienmakler bei der Vermittlung der inserierten Eigentumswohnung tätig war, sowie dass er keine Angestellten hat. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien auch an, dass er keinen Verdacht habe, dass jemand anderer die Anzeige aufgegeben hat und er wahrscheinlich doch die Anzeige aufgegeben habe. Dies alles lässt jedoch nur den Schluss zu, dass tatsächlich der Beschwerdeführer das gegenständliche Inserat in Auftrag gegeben hat, auch wenn er sich nicht mehr daran erinnert. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers oder sind unstrittig. Die Feststellungen zum Energieausweis ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Energieausweis. Dass die Tageszeitung „...“ auch in Wien verbreitet wird, ist notorisch und somit offenkundig im Sinne des

Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG vom Verwaltungsgericht auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 45, Absatz eins, AVG. 4. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012) BGBl. I Nr. 27/2012 (in Folge: EAVG 2012) lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012, (in Folge: EAVG 2012) lauten wie folgt: „Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien§ 3.Paragraph 3, Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler. … Strafbestimmungen§ 9.Paragraph 9,

(1)Absatz eins,Ein Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es entgegen § 3 unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen. Der Verstoß eines Immobilienmaklers gegen § 3 ist entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Informationspflicht nach dieser Bestimmung aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte beziehungsweise zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist.Ein Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es entgegen Paragraph 3, unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen. Der Verstoß eines Immobilienmaklers gegen Paragraph 3, ist entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Informationspflicht nach dieser Bestimmung aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte beziehungsweise zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist. … Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen; Verweisungen§ 10.Paragraph 10, …
(3)Absatz 3,Beabsichtigt der Verkäufer oder Bestandgeber, seine Pflicht nach § 4 mit einem höchstens zehn Jahre alten und im Einklang mit der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, S. 65, erstellten Energieausweis zu erfüllen, so reicht die Angabe des Heizwärmebedarfs in der Anzeige

§ 3

aus.Beabsichtigt der Verkäufer oder Bestandgeber, seine Pflicht nach Paragraph 4, mit einem höchstens zehn Jahre alten und im Einklang mit der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 1 vom 4. Jänner 2003, Seite 65, erstellten Energieausweis zu erfüllen, so reicht die Angabe des Heizwärmebedarfs in der Anzeige

Paragraph 3, aus. …“ 5. Rechtliche Beurteilung: 5.1.1.

§ 3

EAVG 2012 ist ein von einem Verkäufer beauftragter Immobilienmakler, wenn er ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk zum Kauf anbietet, verpflichtet, in der Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben.

§ 10Abs.

3 EAVG 2012 reicht jedoch die Angabe des Heizwärmebedarfs in der Anzeige

§ 3

EAVG 2012 aus, wenn der Verkäufer seine Pflicht zur Vorlage und Aushändigung des Energieausweises mit einem höchstens zehn Jahre alten und im Einklang mit der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, S. 65 erstellten Energieausweis zu erfüllen beabsichtigt.5.1.1.

Paragraph 3, EAVG 2012 ist ein von einem Verkäufer beauftragter Immobilienmakler, wenn er ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk zum Kauf anbietet, verpflichtet, in der Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben.

Paragraph 10, Absatz 3, EAVG 2012 reicht jedoch die Angabe des Heizwärmebedarfs in der Anzeige

Paragraph 3, EAVG 2012 aus, wenn der Verkäufer seine Pflicht zur Vorlage und Aushändigung des Energieausweises mit einem höchstens zehn Jahre alten und im Einklang mit der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 1 vom

  1. Jänner 2003, Seite 65 erstellten Energieausweis zu erfüllen beabsichtigt. 5.1.
  2. Nach den Sachverhaltsfeststellungen wurde dem Beschwerdeführer vom Verkäufer ein noch nicht zehn Jahre alter und im Einklang mit der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom
  3. Jänner 2003, S 65 erstellter Energieausweis übergeben, sodass davon auszugehen ist, dass der Verkäufer seine Pflicht zur Vorlage und Aushändigung des Energieausweises

§ 4EAVG 2012 mit diesem Energieausweis erfüllen wollte.

Der Beschwerdeführer als vom Verkäufer beauftragter Immobilienmakler war daher

§ 10Abs.

3 EAVG 2012 lediglich dazu verpflichtet den Heizwärmebedarf und nicht auch den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer allerdings als vom Verkäufer mit dem Verkauf der Wohnung Nr. ... im Haus Wien, L.-gasse beauftragter Immobilienmakler dieses Nutzungsobjekt in einer Anzeige im Druckwerk „Immobilien ...“ zum Kauf angeboten, ohne in der Anzeige den Heizwärmebedarf des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben. Der Beschwerdeführer hat daher in objektiver Hinsicht die Verwaltungsübertretung des § 3 EAVG 2012 verwirklicht. Da der Beschwerdeführer jedoch - auch beim Anbieten eines Nutzungsobjektes - nur verpflichtet war, den Heizwärmebedarf (und nicht auch den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben (ErläutRV 1650 BlgNR

  1. GP 12), war der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend zu modifizieren, dass die Wortfolge „und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor“, zu entfallen hat und die Wortfolge „des Gebäudes oder“ einzufügen ist.5.1.
  2. Nach den Sachverhaltsfeststellungen wurde dem Beschwerdeführer vom Verkäufer ein noch nicht zehn Jahre alter und im Einklang mit der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom
  3. Jänner 2003, S 65 erstellter Energieausweis übergeben, sodass davon auszugehen ist, dass der Verkäufer seine Pflicht zur Vorlage und Aushändigung des Energieausweises

Paragraph 4, EAVG 2012 mit diesem Energieausweis erfüllen wollte. Der Beschwerdeführer als vom Verkäufer beauftragter Immobilienmakler war daher

Paragraph 10, Absatz 3, EAVG 2012 lediglich dazu verpflichtet den Heizwärmebedarf und nicht auch den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer allerdings als vom Verkäufer mit dem Verkauf der Wohnung Nr. ... im Haus Wien, L.-gasse beauftragter Immobilienmakler dieses Nutzungsobjekt in einer Anzeige im Druckwerk „Immobilien ...“ zum Kauf angeboten, ohne in der Anzeige den Heizwärmebedarf des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben. Der Beschwerdeführer hat daher in objektiver Hinsicht die Verwaltungsübertretung des Paragraph 3, EAVG 2012 verwirklicht. Da der Beschwerdeführer jedoch - auch beim Anbieten eines Nutzungsobjektes - nur verpflichtet war, den Heizwärmebedarf (und nicht auch den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben (ErläutRV 1650 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 12), war der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend zu modifizieren, dass die Wortfolge „und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor“, zu entfallen hat und die Wortfolge „des Gebäudes oder“ einzufügen ist. 5.1.
  2. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers greift § 3 EAVG 2012 auch nicht in unzulässiger Weise in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG) bzw. auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRC) ein.5.1.
  3. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers greift Paragraph 3, EAVG 2012 auch nicht in unzulässiger Weise in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Artikel 6, StGG) bzw. auf unternehmerische Freiheit (Artikel 16, GRC) ein. 5.
  4. Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 3 EAVG 2012 der Eintritt eines Erfolges oder einer Gefahr nicht gehört und über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist, genügt in subjektiver Hinsicht

§ 5Abs. 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, das ohne weiteres anzunehmen ist, falls der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers erfordert hätte oder dass der Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch ist dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet, sodass dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist.5.2. Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, EAVG 2012 der Eintritt eines Erfolges oder einer Gefahr nicht gehört und über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist, genügt in subjektiver Hinsicht

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, das ohne weiteres anzunehmen ist, falls der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers erfordert hätte oder dass der Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch ist dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet, sodass dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist. 5.3.1.

§ 31VSt

G ist die Verfolgung eine Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

§ 32Abs. 2 VSt

G ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.5.3.1.

Paragraph 31, VStG ist die Verfolgung eine Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. 5.3.

  1. Die gegenständliche Verkaufsanzeige erschien am
  2. Februar
  3. Die Frist des § 31 Abs. 1 VStG endete somit erst am
  4. Februar
  5. Innerhalb dieser Frist wurde wegen der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung von der belangten Behörde jedoch sowohl eine gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtete und mit
  6. Oktober 2014 datierte Strafverfügung, die dem Beschwerdeführer am
  7. Oktober 2014 zugestellt wurde, als auch das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erlassen, sodass die Verfolgung des Beschwerdeführers zulässig ist.5.3.
  8. Die gegenständliche Verkaufsanzeige erschien am
  9. Februar
  10. Die Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG endete somit erst am
  11. Februar
  12. Innerhalb dieser Frist wurde wegen der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung von der belangten Behörde jedoch sowohl eine gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtete und mit
  13. Oktober 2014 datierte Strafverfügung, die dem Beschwerdeführer am
  14. Oktober 2014 zugestellt wurde, als auch das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erlassen, sodass die Verfolgung des Beschwerdeführers zulässig ist. 5.3.
  15. Das erkennende Gericht hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die mit der Novelle BGBl. I 2013/33 von sechs Monaten auf ein Jahr erhöhte Frist für die Verfolgungsverjährung, da die Frist von sechs Monaten in der Praxis in vielen Fällen als zu kurz erachtet wurde und somit eine Frist von einem Jahr im Interesse der Strafverfolgung erforderlich ist (vgl Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013), § 31 Rz 2).5.3.3. Das erkennende Gericht hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die mit der Novelle BGBl. römisch eins 2013/33 von sechs Monaten auf ein Jahr erhöhte Frist für die Verfolgungsverjährung, da die Frist von sechs Monaten in der Praxis in vielen Fällen als zu kurz erachtet wurde und somit eine Frist von einem Jahr im Interesse der Strafverfolgung erforderlich ist vergleiche Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013), Paragraph 31, Rz 2). 5.4.

§ 27VSt

G ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat. Besteht die Tat, wie im gegenständlichen Fall, im Anbieten in Zeitungen, handelt der Täter jedenfalls auch dort, wo die Zeitung verbreitet wird (VwGH 22. Februar 1979, 2435/76). Nach den Feststellungen wird die Tageszeitung „...“ auch in Wien verbreitet. Der Magistrat der Stadt Wien ist somit auch für die Verfolgung und Bestrafung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zuständig. Dass eine andere Behörde der belangten Behörde zuvorgekommen ist, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.5.4.

Paragraph 27, VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen hat. Besteht die Tat, wie im gegenständlichen Fall, im Anbieten in Zeitungen, handelt der Täter jedenfalls auch dort, wo die Zeitung verbreitet wird (VwGH 22. Februar 1979, 2435/76). Nach den Feststellungen wird die Tageszeitung „...“ auch in Wien verbreitet. Der Magistrat der Stadt Wien ist somit auch für die Verfolgung und Bestrafung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zuständig. Dass eine andere Behörde der belangten Behörde zuvorgekommen ist, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. 5.5.

§ 45Abs. 1 Ziffer 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.5.5.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Der Beschwerdeführer ist Immobilienmakler, sodass zu erwarten ist, dass sich der Beschwerdeführer mit den für seine Tätigkeit geltenden Verwaltungsvorschriften ausreichend bekannt gemacht hat. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers erfordert hätte oder dass der Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch ist dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet. Es kann daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als bloß geringfügig gewertet werden. Das Gebot, den Heizwärmebedarf des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes in der Verkaufsanzeige anzugeben, dient nicht nur dem Konsumentenschutz sondern auch dazu, dass Käufer und Bestandnehmer ihre Vertragsentscheidung verstärkt von den energietechnischen Eigenschaften eines Gebäudes abhängig machen, was mittel- und langfristig bewirkt, dass bestehende Gebäude häufiger, früher und umfangreicher energietechnisch saniert werden und bei der Neuerrichtung von Gebäuden in stärkerem Ausmaß auf eine gute Gesamtenergieeffizienz geachtet wird. § 3 EAVG 2012 dient somit mittel- und langfristig nicht nur der Senkung des Gesamtenergieverbrauchs sondern stellt auch einen Beitrag zur Einhaltung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) dar und dient somit dem Umwelt- und Klimaschutz. Die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter ist somit erheblich. Die Voraussetzungen für der Einstellung des Strafverfahrens

§ 45Abs. 1 Ziffer 4 VSt

G liegen daher nicht vor.Der Beschwerdeführer ist Immobilienmakler, sodass zu erwarten ist, dass sich der Beschwerdeführer mit den für seine Tätigkeit geltenden Verwaltungsvorschriften ausreichend bekannt gemacht hat. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers erfordert hätte oder dass der Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch ist dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet. Es kann daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als bloß geringfügig gewertet werden. Das Gebot, den Heizwärmebedarf des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes in der Verkaufsanzeige anzugeben, dient nicht nur dem Konsumentenschutz sondern auch dazu, dass Käufer und Bestandnehmer ihre Vertragsentscheidung verstärkt von den energietechnischen Eigenschaften eines Gebäudes abhängig machen, was mittel- und langfristig bewirkt, dass bestehende Gebäude häufiger, früher und umfangreicher energietechnisch saniert werden und bei der Neuerrichtung von Gebäuden in stärkerem Ausmaß auf eine gute Gesamtenergieeffizienz geachtet wird. Paragraph 3, EAVG 2012 dient somit mittel- und langfristig nicht nur der Senkung des Gesamtenergieverbrauchs sondern stellt auch einen Beitrag zur Einhaltung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) dar und dient somit dem Umwelt- und Klimaschutz. Die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter ist somit erheblich. Die Voraussetzungen für der Einstellung des Strafverfahrens

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 VStG liegen daher nicht vor. 5.6. Die dem Beschwerdeführer zur Last liegende Verwaltungsübertretung der Nichtangabe des Heizwärmebedarfs des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes in der Verkaufsanzeige, ist

§ 9Abs.

1 EAVG 2012 mit Geldstrafe bis zu 1.450,00 Euro, zu bestrafen.

§ 16Abs. 2 VSt

G darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freistrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.5.6. Die dem Beschwerdeführer zur Last liegende Verwaltungsübertretung der Nichtangabe des Heizwärmebedarfs des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes in der Verkaufsanzeige, ist

Paragraph 9, Absatz eins, EAVG 2012 mit Geldstrafe bis zu 1.450,00 Euro, zu bestrafen.

Paragraph 16, Absatz 2, VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freistrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. 5.7.1.

§ 19Abs. 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.5.7.1.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Strafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 5.7.

  1. Wie bereits unter 5.
  2. ausgeführt ist weder hervorgekommen, noch ist aufgrund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass der Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es kann daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als bloß geringfügig gewertet werden. Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers sind als unterdurchschnittlich, die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers als durchschnittlich anzusehen. Wie ebenfalls bereits unter 5.
  3. ausgeführt dient das Gebot, den Heizwärmebedarf des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes in der Verkaufsanzeige anzugeben, nicht nur dem Konsumenten- sondern auch dem Umwelt- und Klimaschutz. Die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter ist somit erheblich. Die Intensität der Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter ist im gegenständlichen Fall allerdings als unterdurchschnittlich anzusehen, da der Beschwerdeführer den Kaufinteressenten den Heizwärmbedarf spätestens beim Besichtigungstermin bekannt gab und dieser daher noch in die Entscheidung der Interessenten einfließen konnte. Mildernd zu berücksichtigen ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer letztlich jedem Interessenten den Heizwärmebedarf des Gebäudes bekanntgegeben hat. Angesichts des unterdurchschnittlichen Einkommens und der durchschnittlichen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten erweist sich somit bei einem Strafrahmen von bis zu 1.450,00 Euro eine Geldstrafe von 200,00 Euro als tat- und schuldangemessen, sodass die Geldstrafe auf EUR 200,00 herabzusetzen war. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe war daher entsprechend zu reduzieren. 5.8.

§ 64Abs. 1 VSt

G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

§ 64Abs. 2 VSt

G ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 Euro zu bemessen. Da die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe auf 200,00 Euro herabgesetzt wurde, war auch der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 20,00 Euro herabzusetzen.5.8.

Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 Euro zu bemessen. Da die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe auf 200,00 Euro herabgesetzt wurde, war auch der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 20,00 Euro herabzusetzen. 5.9.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Erfolg gegeben worden ist. Da die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war die Beschwerde zumindest teilweise von Erfolg. Dem Beschwerdeführer waren daher für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen. 5.9.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Erfolg gegeben worden ist. Da die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war die Beschwerde zumindest teilweise von Erfolg. Dem Beschwerdeführer waren daher für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.078.34670.2014

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