G zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leistende Beitrag auf EUR 20,00 (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses die Wortfolge „und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor“ entfällt und nach dem Wort „Heizwärmebedarf“ die Worte „des Gebäudes oder“ eingefügt wird, sowie die verhängte Geldstrafe von EUR 350,00 auf EUR 200,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden auf 12 Stunden und der vom Beschwerdeführer
Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leistende Beitrag auf EUR 20,00 (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 verpflichtet gewesen waren.den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor der Eigentumswohnung anzugeben, obwohl Sie hiezu
Paragraph 3, Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 verpflichtet gewesen waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 und § 9 Abs. 1, 3. Fall Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 - EAVG 2012Paragraph 3 und Paragraph 9, Absatz eins, 3, Fall Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 - EAVG 2012 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 350, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden,
F.Geldstrafe von € 350, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden,
Paragraph 9, Absatz eins, Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012-EAVG 2012, idgF. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher €
G von sechs Monaten auf ein Jahr unzulässig und daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bereits verjährt sei sowie, dass § 3 EAVG 2012 gegen das gemeinschaftsrechtliche Prinzip auf Erwerbsfreiheit verstoße. Inhaltlich bestritt der Beschwerdeführer, das verfahrensgegenständliche Inserat geschalten zu haben. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens
G, allenfalls in Verbindung mit einer Ermahnung vorliegen würden. Offensichtlich lediglich in eventu beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Unterhaltspflichten die Herabsetzung der Strafe auf 10,00 Euro sowie, von der Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrags abzusehen.2.1. In seiner gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer neben der Unzuständigkeit der belangten Behörde und Verfahrensmängeln in rechtlicher Hinsicht geltend, dass die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, erfolgte Ausdehnung des Zeitraums für die Vollstreckungsverjährung
Paragraph 31, Absatz eins, VStG von sechs Monaten auf ein Jahr unzulässig und daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bereits verjährt sei sowie, dass Paragraph 3, EAVG 2012 gegen das gemeinschaftsrechtliche Prinzip auf Erwerbsfreiheit verstoße. Inhaltlich bestritt der Beschwerdeführer, das verfahrensgegenständliche Inserat geschalten zu haben. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 VStG, allenfalls in Verbindung mit einer Ermahnung vorliegen würden. Offensichtlich lediglich in eventu beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Unterhaltspflichten die Herabsetzung der Strafe auf 10,00 Euro sowie, von der Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrags abzusehen. 2.
G in Verbindung mit § 38 VwGVG vom Verwaltungsgericht auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 45 Abs. 1 AVG.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Inserat im „Immobilien...“ vom 15./16. Februar 2014 geschaltet hat, ergibt sich aus dem Inhalt des Inserats. Im Inserat wird nicht nur das vom Beschwerdeführer verwendete Logo sondern auch die Telefonnummer des Beschwerdeführers angeführt. Der Beschwerdeführer hat weiters ausgesagt, dass er als Immobilienmakler bei der Vermittlung der inserierten Eigentumswohnung tätig war, sowie dass er keine Angestellten hat. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien auch an, dass er keinen Verdacht habe, dass jemand anderer die Anzeige aufgegeben hat und er wahrscheinlich doch die Anzeige aufgegeben habe. Dies alles lässt jedoch nur den Schluss zu, dass tatsächlich der Beschwerdeführer das gegenständliche Inserat in Auftrag gegeben hat, auch wenn er sich nicht mehr daran erinnert. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers oder sind unstrittig. Die Feststellungen zum Energieausweis ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Energieausweis. Dass die Tageszeitung „...“ auch in Wien verbreitet wird, ist notorisch und somit offenkundig im Sinne des
Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG vom Verwaltungsgericht auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 45, Absatz eins, AVG. 4. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012) BGBl. I Nr. 27/2012 (in Folge: EAVG 2012) lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012, (in Folge: EAVG 2012) lauten wie folgt: „Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien§ 3.Paragraph 3, Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler. … Strafbestimmungen§ 9.Paragraph 9,
aus.Beabsichtigt der Verkäufer oder Bestandgeber, seine Pflicht nach Paragraph 4, mit einem höchstens zehn Jahre alten und im Einklang mit der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 1 vom 4. Jänner 2003, Seite 65, erstellten Energieausweis zu erfüllen, so reicht die Angabe des Heizwärmebedarfs in der Anzeige
Paragraph 3, aus. …“ 5. Rechtliche Beurteilung: 5.1.1.
EAVG 2012 ist ein von einem Verkäufer beauftragter Immobilienmakler, wenn er ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk zum Kauf anbietet, verpflichtet, in der Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben.
3 EAVG 2012 reicht jedoch die Angabe des Heizwärmebedarfs in der Anzeige
EAVG 2012 aus, wenn der Verkäufer seine Pflicht zur Vorlage und Aushändigung des Energieausweises mit einem höchstens zehn Jahre alten und im Einklang mit der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, S. 65 erstellten Energieausweis zu erfüllen beabsichtigt.5.1.1.
Paragraph 3, EAVG 2012 ist ein von einem Verkäufer beauftragter Immobilienmakler, wenn er ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk zum Kauf anbietet, verpflichtet, in der Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben.
Paragraph 10, Absatz 3, EAVG 2012 reicht jedoch die Angabe des Heizwärmebedarfs in der Anzeige
Paragraph 3, EAVG 2012 aus, wenn der Verkäufer seine Pflicht zur Vorlage und Aushändigung des Energieausweises mit einem höchstens zehn Jahre alten und im Einklang mit der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 1 vom
Der Beschwerdeführer als vom Verkäufer beauftragter Immobilienmakler war daher
3 EAVG 2012 lediglich dazu verpflichtet den Heizwärmebedarf und nicht auch den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer allerdings als vom Verkäufer mit dem Verkauf der Wohnung Nr. ... im Haus Wien, L.-gasse beauftragter Immobilienmakler dieses Nutzungsobjekt in einer Anzeige im Druckwerk „Immobilien ...“ zum Kauf angeboten, ohne in der Anzeige den Heizwärmebedarf des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben. Der Beschwerdeführer hat daher in objektiver Hinsicht die Verwaltungsübertretung des § 3 EAVG 2012 verwirklicht. Da der Beschwerdeführer jedoch - auch beim Anbieten eines Nutzungsobjektes - nur verpflichtet war, den Heizwärmebedarf (und nicht auch den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben (ErläutRV 1650 BlgNR
Paragraph 4, EAVG 2012 mit diesem Energieausweis erfüllen wollte. Der Beschwerdeführer als vom Verkäufer beauftragter Immobilienmakler war daher
Paragraph 10, Absatz 3, EAVG 2012 lediglich dazu verpflichtet den Heizwärmebedarf und nicht auch den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer allerdings als vom Verkäufer mit dem Verkauf der Wohnung Nr. ... im Haus Wien, L.-gasse beauftragter Immobilienmakler dieses Nutzungsobjekt in einer Anzeige im Druckwerk „Immobilien ...“ zum Kauf angeboten, ohne in der Anzeige den Heizwärmebedarf des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben. Der Beschwerdeführer hat daher in objektiver Hinsicht die Verwaltungsübertretung des Paragraph 3, EAVG 2012 verwirklicht. Da der Beschwerdeführer jedoch - auch beim Anbieten eines Nutzungsobjektes - nur verpflichtet war, den Heizwärmebedarf (und nicht auch den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes anzugeben (ErläutRV 1650 BlgNR
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, das ohne weiteres anzunehmen ist, falls der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers erfordert hätte oder dass der Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch ist dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet, sodass dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist.5.2. Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, EAVG 2012 der Eintritt eines Erfolges oder einer Gefahr nicht gehört und über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist, genügt in subjektiver Hinsicht
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, das ohne weiteres anzunehmen ist, falls der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers erfordert hätte oder dass der Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch ist dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet, sodass dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist. 5.3.1.
G ist die Verfolgung eine Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
G ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.5.3.1.
Paragraph 31, VStG ist die Verfolgung eine Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. 5.3.
G ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat. Besteht die Tat, wie im gegenständlichen Fall, im Anbieten in Zeitungen, handelt der Täter jedenfalls auch dort, wo die Zeitung verbreitet wird (VwGH 22. Februar 1979, 2435/76). Nach den Feststellungen wird die Tageszeitung „...“ auch in Wien verbreitet. Der Magistrat der Stadt Wien ist somit auch für die Verfolgung und Bestrafung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zuständig. Dass eine andere Behörde der belangten Behörde zuvorgekommen ist, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.5.4.
Paragraph 27, VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen hat. Besteht die Tat, wie im gegenständlichen Fall, im Anbieten in Zeitungen, handelt der Täter jedenfalls auch dort, wo die Zeitung verbreitet wird (VwGH 22. Februar 1979, 2435/76). Nach den Feststellungen wird die Tageszeitung „...“ auch in Wien verbreitet. Der Magistrat der Stadt Wien ist somit auch für die Verfolgung und Bestrafung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zuständig. Dass eine andere Behörde der belangten Behörde zuvorgekommen ist, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. 5.5.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.5.5.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Der Beschwerdeführer ist Immobilienmakler, sodass zu erwarten ist, dass sich der Beschwerdeführer mit den für seine Tätigkeit geltenden Verwaltungsvorschriften ausreichend bekannt gemacht hat. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers erfordert hätte oder dass der Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch ist dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet. Es kann daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als bloß geringfügig gewertet werden. Das Gebot, den Heizwärmebedarf des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes in der Verkaufsanzeige anzugeben, dient nicht nur dem Konsumentenschutz sondern auch dazu, dass Käufer und Bestandnehmer ihre Vertragsentscheidung verstärkt von den energietechnischen Eigenschaften eines Gebäudes abhängig machen, was mittel- und langfristig bewirkt, dass bestehende Gebäude häufiger, früher und umfangreicher energietechnisch saniert werden und bei der Neuerrichtung von Gebäuden in stärkerem Ausmaß auf eine gute Gesamtenergieeffizienz geachtet wird. § 3 EAVG 2012 dient somit mittel- und langfristig nicht nur der Senkung des Gesamtenergieverbrauchs sondern stellt auch einen Beitrag zur Einhaltung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) dar und dient somit dem Umwelt- und Klimaschutz. Die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter ist somit erheblich. Die Voraussetzungen für der Einstellung des Strafverfahrens
G liegen daher nicht vor.Der Beschwerdeführer ist Immobilienmakler, sodass zu erwarten ist, dass sich der Beschwerdeführer mit den für seine Tätigkeit geltenden Verwaltungsvorschriften ausreichend bekannt gemacht hat. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers erfordert hätte oder dass der Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch ist dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet. Es kann daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als bloß geringfügig gewertet werden. Das Gebot, den Heizwärmebedarf des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes in der Verkaufsanzeige anzugeben, dient nicht nur dem Konsumentenschutz sondern auch dazu, dass Käufer und Bestandnehmer ihre Vertragsentscheidung verstärkt von den energietechnischen Eigenschaften eines Gebäudes abhängig machen, was mittel- und langfristig bewirkt, dass bestehende Gebäude häufiger, früher und umfangreicher energietechnisch saniert werden und bei der Neuerrichtung von Gebäuden in stärkerem Ausmaß auf eine gute Gesamtenergieeffizienz geachtet wird. Paragraph 3, EAVG 2012 dient somit mittel- und langfristig nicht nur der Senkung des Gesamtenergieverbrauchs sondern stellt auch einen Beitrag zur Einhaltung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) dar und dient somit dem Umwelt- und Klimaschutz. Die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter ist somit erheblich. Die Voraussetzungen für der Einstellung des Strafverfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 VStG liegen daher nicht vor. 5.6. Die dem Beschwerdeführer zur Last liegende Verwaltungsübertretung der Nichtangabe des Heizwärmebedarfs des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes in der Verkaufsanzeige, ist
1 EAVG 2012 mit Geldstrafe bis zu 1.450,00 Euro, zu bestrafen.
G darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freistrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.5.6. Die dem Beschwerdeführer zur Last liegende Verwaltungsübertretung der Nichtangabe des Heizwärmebedarfs des Gebäudes oder des Nutzungsobjektes in der Verkaufsanzeige, ist
Paragraph 9, Absatz eins, EAVG 2012 mit Geldstrafe bis zu 1.450,00 Euro, zu bestrafen.
Paragraph 16, Absatz 2, VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freistrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. 5.7.1.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.5.7.1.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Strafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 5.7.
G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
G ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 Euro zu bemessen. Da die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe auf 200,00 Euro herabgesetzt wurde, war auch der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 20,00 Euro herabzusetzen.5.8.
Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 Euro zu bemessen. Da die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe auf 200,00 Euro herabgesetzt wurde, war auch der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 20,00 Euro herabzusetzen. 5.9.
GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Erfolg gegeben worden ist. Da die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war die Beschwerde zumindest teilweise von Erfolg. Dem Beschwerdeführer waren daher für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen. 5.9.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Erfolg gegeben worden ist. Da die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war die Beschwerde zumindest teilweise von Erfolg. Dem Beschwerdeführer waren daher für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.078.34670.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.