GVG wird die Beschwerdeführerin unter Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 und 6 VStG ermahnt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerdeführerin unter Anwendung von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 VStG ermahnt. II.
GVG werden der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG werden der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt. III. Die
G vorgeschriebenen Barauslagen in Höhe von 332,95 Euro für die Begutachtung durch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien bleiben aufrecht. römisch drei. Die
Paragraph 64, Absatz 3, VStG vorgeschriebenen Barauslagen in Höhe von 332,95 Euro für die Begutachtung durch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien bleiben aufrecht. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Das angefochtene Straferkenntnis vom 08.06.2015 ist gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bf) als Beschuldigte gerichtet und enthält folgenden Spruch (Blatt 42 bis 44 verso): „Sie haben als von den
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenen Organen der J. GmbH mit Sitz in Wien,
2 leg. cit. zur verantwortlichen Beauftragten Bestellte, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmerin im Sinne des § 21 LMSVG in dem Betrieb in Wien, G., am 15.04.2014, Lebensmittel, nämlich Leberpastete (...), durch Bereithalten zum Verkauf im Kühlhaus in Verkehr gebracht hat, obwohl dieses wegen eines überhöhten Verhältnisses Wasser: Eiweiß mit 5,1 +/- 0,2 deutlich verfälscht war und dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wurde. „Sie haben als von den
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenen Organen der J. GmbH mit Sitz in Wien,
Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. zur verantwortlichen Beauftragten Bestellte, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmerin im Sinne des Paragraph 21, LMSVG in dem Betrieb in Wien, G., am 15.04.2014, Lebensmittel, nämlich Leberpastete (...), durch Bereithalten zum Verkauf im Kühlhaus in Verkehr gebracht hat, obwohl dieses wegen eines überhöhten Verhältnisses Wasser: Eiweiß mit 5,1 +/- 0,2 deutlich verfälscht war und dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wurde. Im österreichischen Lebensmittelbuch, Kapitel B14 Fleisch und Fleischerzeugnisse, Unterkapitel G (Grenzwerte), Punkt G.1.2.3.1. ist für streichfähige Pastete das Verhältnis Wasser: Eiweiß mit 4,5 (Toleranz 0,2) begrenzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 90 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 21 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 Z 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 in der geltenden Fassung Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 3, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden
1 erster Strafsatz LMSVG.Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden
Paragraph 90, Absatz eins, erster Strafsatz LMSVG. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 275,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
3 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzen:
Paragraph 64, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzen: € 332,95 für die Begutachtung durch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien Die J. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die verantwortliche Beauftragte, Frau D. H. verhängte Geldstrafe von € 250,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 25,00 samt Barauslagen in der Höhe von € 332,95 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die J. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die verantwortliche Beauftragte, Frau D. H. verhängte Geldstrafe von € 250,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 25,00 samt Barauslagen in der Höhe von € 332,95 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ 2. In der fristgerecht am 10.07.2015 eingebrachten Beschwerde führte die rechtsfreundlich vertretene Bf Folgendes aus (Blatt 48 bis 53 verso): „Gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk („belangte Behörde“), Geschäftszahl MBA ... – S 47888/14 vom 08.06.2015, wonach die Beschwerdeführerin als
G verantwortliche Beauftragte zu verantworten hätte, dass die J. GmbH als Unternehmerin iSd § 21 Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) am 15.04.2014 in dem Betrieb Wien G., laut Anzeige des Marktamtes (MA 59) vom 11.11.2014 (Zahl MA 59 – L-30...) Lebensmittel, nämlich Leberpastete (...), durch Bereithalten zum Verkauf im Kühlhaus in Verkehr gebracht hat, obwohl dieses wegen eines überhöhten Verhältnisses Wasser: Eiweiß mit 5,1 +/- 0,2 deutlich verfälscht gewesen und dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht worden sein soll, wobei das Verhältnis Wasser: Eiweiß laut österreichischem Lebensmittelbuch mit 4,5 Toleranz (Toleranz 0,2) begrenzt wäre, wodurch die Beschwerdeführerin § 90 Abs 1 Z 2 iVm § 21 iVm § 5 Abs 1 Z 2 und Abs 5 Z 3 des LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F. verletzt haben soll und mit welchem diese zur Bezahlung einer Geldstrafe von EUR 250,00, bei Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden sowie
G zur Bezahlung von Verfahrenskosten in Höhe von EUR 25,00 und der Kosten des Strafvollzuges sowie zum Ersatz der Barauslagen in Höhe von EUR 332,95 für die Begutachtung durch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien verpflichtet wurde, zugestellt am 15.06.2015, erhebt die Beschwerdeführerin binnen offener Frist„Gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk („belangte Behörde“), Geschäftszahl MBA ... – S 47888/14 vom 08.06.2015, wonach die Beschwerdeführerin als
Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortliche Beauftragte zu verantworten hätte, dass die J. GmbH als Unternehmerin iSd Paragraph 21, Lebensmittelsicherheits- Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) am 15.04.2014 in dem Betrieb Wien G., laut Anzeige des Marktamtes (MA 59) vom 11.11.2014 (Zahl MA 59 – L-30...) Lebensmittel, nämlich Leberpastete (...), durch Bereithalten zum Verkauf im Kühlhaus in Verkehr gebracht hat, obwohl dieses wegen eines überhöhten Verhältnisses Wasser: Eiweiß mit 5,1 +/- 0,2 deutlich verfälscht gewesen und dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht worden sein soll, wobei das Verhältnis Wasser: Eiweiß laut österreichischem Lebensmittelbuch mit 4,5 Toleranz (Toleranz 0,2) begrenzt wäre, wodurch die Beschwerdeführerin Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 3, des LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. verletzt haben soll und mit welchem diese zur Bezahlung einer Geldstrafe von EUR 250,00, bei Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden sowie
Paragraph 64, VStG zur Bezahlung von Verfahrenskosten in Höhe von EUR 25,00 und der Kosten des Strafvollzuges sowie zum Ersatz der Barauslagen in Höhe von EUR 332,95 für die Begutachtung durch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien verpflichtet wurde, zugestellt am 15.06.2015, erhebt die Beschwerdeführerin binnen offener Frist B E S C H W E R D E an das Verwaltungsgericht Wien. Begründung: a) Sachverhaltsdarstellung: Aufgrund der Anzeige des Marktamtes (MA 59) vom 11.11.2014 (Zahl MA 59-L-30...), wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 12.12.2014 (Schreiben zugestellt am 29.12.2014) zu einer Rechtfertigung betreffend den Tatvorwurf, wonach (zusammengefasst) am 15.04.2014 Proben des Lebensmittels Leberpastete (...) im Unternehmen der J. GmbH gezogen wurden, welche durch Bereithalten zum Verkauf im Kühlhaus in Verkehr gebracht worden wären, obwohl dieses wegen eines überhöhten Verhältnisses Wasser: Eißweiß mit 5,1 +/- 0,2 deutlich verfälscht gewesen sein soll (wobei im österreichischen Lebensmittebuch, Kapitel B 14 Fleisch- und Fleischerzeugnisse, Unterkapitel G (Grenzwerte), Punkt G.1.2.5.1. für streichfähige Pastete das Verhältnis Wasser: Eiweiß mit 4,5 (Toleranz +/- 0,2) begrenzt ist) und dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht worden sein soll, aufgefordert. Die Beschwerdeführerin hat am 15.01.2015 fristgerecht eine besonders ausführliche Stellungnahme („Stellungnahme“) erstattet, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass 1.1.) Nicht ersichtlich ist, worin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3 LMSVG gegenständlich konkret bestehen sollte, da eine Verfälschung iSd § 5 Abs. 5 Z 3 LMSVG einen sachwidrigen Eingriff in das Produkt oder eine Herstellung nach einer unzulässigen Verfahrensart erfordert und Derartiges nicht vorliegt. 1.1.) Nicht ersichtlich ist, worin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, LMSVG gegenständlich konkret bestehen sollte, da eine Verfälschung iSd Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3, LMSVG einen sachwidrigen Eingriff in das Produkt oder eine Herstellung nach einer unzulässigen Verfahrensart erfordert und Derartiges nicht vorliegt. 1.2.1.) Es ohne Täuschung des Verbrauchers keine Verfälschung iSd gegenständlichen Bestimmungen des LMSVG geben kann. Diese Täuschung darf jedoch nicht einfach „automatisch“ bei Abweichungen von den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches angenommen werden.
ständiger Rechtsprechung des OGH (RIS-Justiz, RS0066294) soll das ÖLMB in diesem Zusammenhang als gleichsam objektiviertes Sachverständigengutachten lediglich (widerlegbar) die Verbrauchererwartung abbilden, was allerdings nicht so weit führen darf, dass dem Durchschnittsverbraucher geradezu fiktiv völlig realitätsfremde Erwartungen unterstellt werden (keine Zuspitzung der Verbrauchererwartung in Ansehung der Zusammensetzung bestimmter Lebensmittel auf Zehntelprozente)“ Der vorliegende Fall einer derart geringfügigen wie der vorliegenden (von der MA 59 gar nicht bestrittenen) Abweichung der maßgeblichen Werte um 0,4, also vier Zehntelprozentunkte, betrifft genau diesen Fall. Insoweit ist die vorgeworfene Tat zu einer Irreführung der Verbraucher nicht geeignet, weshalb auch insoweit keine Verfälschung iSd LMSVG vorliegt. 1.2.2.) Weiters die angestellte behördliche Berechnung der Prozentpunkte möglicherweise falsch ist, weshalb die vorgeworfenen 0,4 Prozentprodukte eventuell sogar noch unterschritten sind. 3.1. und 3.2.)
Z 9 LMSVG hinsichtlich der Beurteilung einer Ware in Bezug auf ihre etwaige, den lebensmittelrechtlichen Vorschriften
Z 13 nicht entsprechende Beschaffenheit zusätzlich zu berücksichtigen ist, ob diese sich bloß aus der Phase des Inverkehrsbringens ergibt, aus der sie stammt. Gegenständlich wurde nicht erhoben, wann das beanstandete, zur Gänze zur Kühlung im Kühlhaus der J. GmbH befindliche Lebensmittel, zum Verkauf gelangt wäre. Daher steht nicht fest, ob sich die beanstandete Beschaffenheit (0,4 Prozentpunkte zu viel Wasser im Verhältnis zum Eiweißgehalt) nicht bloß aus der Phase des Kühlens ergeben hat und zum Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs nach der abgeschlossenen Lagerung der Wassergehalt entsprechend reduziert gewesen wäre und die beanstandete Beschaffenheit überhaupt nicht mehr vorgelegen hätte. 3.1. und 3.2.)
Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG hinsichtlich der Beurteilung einer Ware in Bezug auf ihre etwaige, den lebensmittelrechtlichen Vorschriften
Ziffer 13, nicht entsprechende Beschaffenheit zusätzlich zu berücksichtigen ist, ob diese sich bloß aus der Phase des Inverkehrsbringens ergibt, aus der sie stammt. Gegenständlich wurde nicht erhoben, wann das beanstandete, zur Gänze zur Kühlung im Kühlhaus der J. GmbH befindliche Lebensmittel, zum Verkauf gelangt wäre. Daher steht nicht fest, ob sich die beanstandete Beschaffenheit (0,4 Prozentpunkte zu viel Wasser im Verhältnis zum Eiweißgehalt) nicht bloß aus der Phase des Kühlens ergeben hat und zum Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs nach der abgeschlossenen Lagerung der Wassergehalt entsprechend reduziert gewesen wäre und die beanstandete Beschaffenheit überhaupt nicht mehr vorgelegen hätte. 4.
H auch unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen ist, woraus sich unter zusätzlicher Berücksichtigung der vollkommen vernachlässigbaren Abweichungen (Punkt 1.), ergibt, dass, selbst das bestrittene Vorliegen eines lebensmittelrechtlich relevanten Sachverhaltes vorausgesetzt, keinesfalls ein Verschulden der Einschreiterin vorliegen könnte. Weiters dass gerade auch von der Einschreiterin alle gesetzlichen Vorschriften lückenlos eingehalten werden und sohin die geforderte Eigenkontrolle
Paragraph 21, LMSVG eindeutig gegeben ist und das Inverkehrbringen verfälschter Produkte durch die J. GmbH auch unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen ist, woraus sich unter zusätzlicher Berücksichtigung der vollkommen vernachlässigbaren Abweichungen (Punkt 1.), ergibt, dass, selbst das bestrittene Vorliegen eines lebensmittelrechtlich relevanten Sachverhaltes vorausgesetzt, keinesfalls ein Verschulden der Einschreiterin vorliegen könnte. 6.) Daher insgesamt die Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens nach § 45 VStG gegeben wären. 6.) Daher insgesamt die Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, VStG gegeben wären. Es wurde Beweis durch ergänzende Vernehmung der Beschwerdeführerin sowie bekannt zu gebende Restaurantmitarbeiter angeboten. Davon ausgehend beantragte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
G.Davon ausgehend beantragte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 45, VStG. Am 13.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 09.04.2015 zugestellt, welche als Beilage eine „Stellungnahme der MA 59 zur Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschuldigten vom 30.03.2015“ enthielt und der Beschwerdeführerin dazu ihrerseits eine Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt. Die Stellungnahme der MA 59 vom 30.03.2015 („Stellungnahme MA 59“) beinhaltet zusammengefasst Folgendes: Ad 1.1.) Die Verwaltungsübertretung läge eindeutig und unmissverständlich darin, das die Probe zu viel Wasser enthielte. Ad 1.1.2.) Das ÖLMB wäre ein objektiviertes Sachverständigengutachten, welches auch als „Verwaltungsverordnung“ eingestuft werde. Ein Abweichen wäre daher nur bei entsprechender Kenntlichmachung, insbesondere in Form der eindeutigen und unmissverständlichen Kennzeichnung, möglich. Ad 1.2.2.) Zum Gutachten selbst wäre eine Stellungnahme der akkreditierten Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu erwägen, allerdings wäre das Gutachten eindeutig, der Wert wäre auch unter Berücksichtigung der Messunsicherheit und Analysentoleranz überschritten. Ad 3.
11 LMSVG nur der jeweils über die betreffende Probe verfügungsberechtigte Unternehmer auf die Entnahme der ihm zustehenden Gegenprobe verzichten kann. Nachdem der verfügungsberechtigte Unternehmer als Hersteller der beanstandeten Probe die J. GmbH war, nur ein entsprechend vertretungsbefugter Verantwortlicher (mit Wirkung für die Gesellschaft) eine Verzichtserklärung bezüglich der Gegenprobe abgeben hätte können und P. He., schon nach dem Akteninhalt sowie dem offenen Firmenbuch allerdings weder gesetzlicher Vertreter, noch verantwortlicher Beauftragter der J. GmbH war und ist, als bloßer Mitarbeiter der Feinkost niemals befugt gewesen ist, mit Wirkung für die J. GmbH Erklärungen iSd § 36 Abs 11 LMSVG abzugeben. Da der angebliche „Verzicht“ durch P. He. außerdem nicht einmal durch Unterschrift im Probenahmeprotokoll dokumentiert ist, ist nicht einmal diese Behauptung erwiesen. Ad 4.1. und 4.2.)
Paragraph 36, Absatz 11, LMSVG nur der jeweils über die betreffende Probe verfügungsberechtigte Unternehmer auf die Entnahme der ihm zustehenden Gegenprobe verzichten kann. Nachdem der verfügungsberechtigte Unternehmer als Hersteller der beanstandeten Probe die J. GmbH war, nur ein entsprechend vertretungsbefugter Verantwortlicher (mit Wirkung für die Gesellschaft) eine Verzichtserklärung bezüglich der Gegenprobe abgeben hätte können und P. He., schon nach dem Akteninhalt sowie dem offenen Firmenbuch allerdings weder gesetzlicher Vertreter, noch verantwortlicher Beauftragter der J. GmbH war und ist, als bloßer Mitarbeiter der Feinkost niemals befugt gewesen ist, mit Wirkung für die J. GmbH Erklärungen iSd Paragraph 36, Absatz 11, LMSVG abzugeben. Da der angebliche „Verzicht“ durch P. He. außerdem nicht einmal durch Unterschrift im Probenahmeprotokoll dokumentiert ist, ist nicht einmal diese Behauptung erwiesen. Ad 5.1. und 5.2.) Das Lebensmittel weder verfälscht ist, noch iSd höchstgerichtlichen Rechtsprechung dem ÖLMB widerspricht, weshalb die Stellungnahme der MA 59 auch in diesem Punkt inhaltlich verfehlt ist. Als Beweis wurde die ergänzende Vernehmung der Beschwerdeführerin sowie die bisher angeführten Beweise angeboten. Die Beschwerdeführerin wiederholte, nachdem die Stellungnahme MA 59 keine wie immer gearteten, für das Verfahren relevanten Ergebnisse enthalten hat, unter vollinhaltlicher Aufrechterhaltung ihrer Stellungnahme vom 15.01.2015, ihren Antrag,
G die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. Die Beschwerdeführerin wiederholte, nachdem die Stellungnahme MA 59 keine wie immer gearteten, für das Verfahren relevanten Ergebnisse enthalten hat, unter vollinhaltlicher Aufrechterhaltung ihrer Stellungnahme vom 15.01.2015, ihren Antrag,
Paragraph 45, VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. In Folge hat die belangte Behörde, ohne in weiteres (hinreichendes) Ermittlungsverfahren durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis vom 08.06.2015 mit dem o.a. Inhalt erlassen, wobei die „Stellungnahme MA 59“, ohne auf die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin auch nur mit einem Wort einzugehen, in weiten Teilen wörtlich übernommen wurde. Die belangte Behörde hat das Lebensmittel darüber hinaus sogar als „deutlich verfälscht“ bezeichnet, obwohl dies weder im Gutachten der AGES noch in der Anzeige oder Stellungnahme der MA 59 behauptet wird und der gesamte Akteninhalt eine Abweichung lediglich im Zehntelprozentbereich dokumentiert. b) Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerdeführerin ist durch das Straferkenntnis in ihren subjektiven Rechten, nicht in rechtswidriger Weise für eine tatsächlich nicht begangene Verwaltungsstraftat verantwortlich gemacht zu werden, verletzt. Das Verwaltungsgericht Wien ist
§ Art. 131 B-VG sachlich und
GVG örtlich zuständig. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Zustellung des Straferkenntnisses an die Beschwerdeführerin am 15.06.2015 erhoben. b) Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerdeführerin ist durch das Straferkenntnis in ihren subjektiven Rechten, nicht in rechtswidriger Weise für eine tatsächlich nicht begangene Verwaltungsstraftat verantwortlich gemacht zu werden, verletzt. Das Verwaltungsgericht Wien ist
Paragraph Artikel 131, B-VG sachlich und
Paragraph 3, VwGVG örtlich zuständig. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Zustellung des Straferkenntnisses an die Beschwerdeführerin am 15.06.2015 erhoben. c) Beschwerdegründe: Das Straferkenntnis vom 08.06.2015 wird sowohl wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens, als auch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze, sohin insbesondere im Ausspruch über Schuld und Strafe, angefochten. Da sich die belangte Behörde mit dem umfangreichen erstinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin offenbar nur oberflächlich auseinandergesetzt und dieses daher bei Erlassung des Straferkenntnisses großteils nicht berücksichtigt hat, verweist die Beschwerdeführerin zunächst auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 15.01.2015 („Stellungnahme“), sowie in der Ergänzenden Stellungnahme vom 27.04.2015 („Ergänzende Stellungnahme“), welche auch zum Vorbringen der Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeführerin führt ihre Beschwerde im Einzelnen weiters aus wie folgt: 1.1.
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so zu umschreiben, dass1.1.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so zu umschreiben, dass 1) die Zuordnung des Tatvorhaltes zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Im Spruch des Straferkenntnisses muss daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, verstärkter Senat Slg. 11.894/A u.a.) dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. 1.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. 2.1.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. 2.
der im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Offizialmaxime hat die Behörde amtswegig zu ermitteln, die erforderlichen Beweise zu erheben und unter Berücksichtigung des Parteienvorbringens den wahren Sachverhalt festzustellen (Hengstschleger/Leeb, AVG § 39 Rz 3 ff). Ferner ist die zuständige Strafbehörde nach dem für das Verwaltungsstrafverfahren in § 25 Abs 2 VStG normierten Grundsatz der materiellen Wahrheit verpflichtet, sämtliche der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände zu berücksichtigen und ist es der Behörde insbesondere untersagt, sich über Behauptungen oder Beweisanträge des Beschuldigten hinwegzusetzen.3.1.
der im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Offizialmaxime hat die Behörde amtswegig zu ermitteln, die erforderlichen Beweise zu erheben und unter Berücksichtigung des Parteienvorbringens den wahren Sachverhalt festzustellen (Hengstschleger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 3 ff). Ferner ist die zuständige Strafbehörde nach dem für das Verwaltungsstrafverfahren in Paragraph 25, Absatz 2, VStG normierten Grundsatz der materiellen Wahrheit verpflichtet, sämtliche der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände zu berücksichtigen und ist es der Behörde insbesondere untersagt, sich über Behauptungen oder Beweisanträge des Beschuldigten hinwegzusetzen. 3.
G besonders Bedacht zu nehmen wäre.4.4. Davon ausgehend liegt insoweit kein Verschulden der Beschwerdeführerin vor bzw. wäre dieses jedenfalls, insbesondere im Hinblick auf die vollkommen unbedeutenden Folgen einer allfälligen Verwaltungsübertretung, als geringfügig anzusehen, worauf bei der Strafbemessung
Paragraph 19, Absatz 2, VStG besonders Bedacht zu nehmen wäre. Daher müssten dem Beschwerdeführer zur Straflosigkeit führende Schuldausschließungsgründe bzw. weitere, in dem angefochtenen Straferkenntnis nicht berücksichtigte Milderungsgründe, etwa das längere Zurückliegen der Tat und der Umstand, dass kein gesundheitsschädlicher Erfolg eingetreten ist, jedenfalls in Anbetracht der Tatsache, dass kein Erschwerungsgrund vorliegt, bei der Strafbemessung zu Gute kommen und zu einer Strafmilderung iSd § 20 VStG führen. Daher müssten dem Beschwerdeführer zur Straflosigkeit führende Schuldausschließungsgründe bzw. weitere, in dem angefochtenen Straferkenntnis nicht berücksichtigte Milderungsgründe, etwa das längere Zurückliegen der Tat und der Umstand, dass kein gesundheitsschädlicher Erfolg eingetreten ist, jedenfalls in Anbetracht der Tatsache, dass kein Erschwerungsgrund vorliegt, bei der Strafbemessung zu Gute kommen und zu einer Strafmilderung iSd Paragraph 20, VStG führen. 4.
G kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
1 Z. 4 leg. cit. hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Beide Voraussetzungen erachtet das Gericht bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung als gegeben. Ohne Zweifel hat die Bf sowohl rechtwidrig als auch schuldhaft gehandelt, zumal ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte auffallen können, dass die Herstellungsrichtlinien des österreichischen Lebensmittelhandbuches bei der Herstellung der verfahrensgegenständlichen Leberpastete nicht eingehalten wurden, wodurch sich das nachgewiesene, überhöhte Verhältnis von Wasser : Eiweiß ergeben hatte. Der Unrechtsgehalt der Tat als auch das Verschulden sind jedoch nach Ansicht des Gerichtes derart gering anzusetzen, weshalb eine Ermahnung völlig ausreichend erscheint, um die Bf von der Begehung einer gleichartigen Übertretung abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.