RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlVGW-141/002/11919/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn P. K. vom 5.10.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Stabsstelle Sozialrechtlicher Support - Referat Soziale Leistungen, vom 15.9.2015, Zahl MA 40 - ... - SH/2015/00732686-001, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die für 1.10.2015 bis 30.11.2017 zuerkannte Mietbeihilfe monatlich (statt EUR 42,94) EUR 197,63 beträgt. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die für 1.10.2015 bis 30.11.2017 zuerkannte Mietbeihilfe monatlich (statt EUR 42,94) EUR 197,63 beträgt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe:
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.9.2015, Zahl MA 40 - SH/2015/00732686-001, wurde auf Grund des Antrages des BF vom 14.9.2015 I.) die zuletzt mit Bescheid vom 10.3.2014 [richtig: 6.3.2014], Zahl MA 40 – SH/2014/181851-001, zuerkannte Leistung mit 30.9.2015 eingestellt und römisch eins.) die zuletzt mit Bescheid vom 10.3.2014 [richtig: 6.3.2014], Zahl MA 40 – SH/2014/181851-001, zuerkannte Leistung mit 30.9.2015 eingestellt und II.) dem BF für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe für den Zeitraum von 1.10.2015 bis 30.11.2017 in Höhe von monatlich € 42,94 zuerkannt. römisch zwei.) dem BF für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe für den Zeitraum von 1.10.2015 bis 30.11.2017 in Höhe von monatlich € 42,94 zuerkannt. Begründend wurde angeführt, es könne aufgrund der volljährigen Mitbewohnerin – auch wenn es sich dabei um eine Pflegeperson handle – lediglich die Hälfte der Miete bzw. Mietbeihilfenobergrenze zur Berechnung herangezogen werden. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der vorgebracht wird, bei der (mit Nebenwohnsitz an der Wohnanschrift des BF) gemeldeten Person handle es sich um seine 24-Stunden-Pflegerin, die wegen ihrer Sozialversicherung bei ihm mit Nebenwohnsitz gemeldet sei, damit er vom Bundessozialamt eine Unterstützung bekomme. Der BF müsse auch für die Pflegerin einkaufen, Heizung, Miete und Strom bezahlen und von seiner Pension auch noch die Fahrtkosten für sie auslegen. Laut Auskunft beim Bundessozialamt sei die Pflegerin nicht bei der Mietbeihilfe einzuberechnen.
- Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Der BF bezieht eine Invaliditätspension samt Ausgleichszulage in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (= Mindeststandard) sowie Pflegegeld der Stufe
- Dem BF war zuletzt (vor dem angefochtenen Bescheid) mit Bescheid der belangten Behörde vom 6.3.2014, Zahl MA 40 - SH/2014/181851-001, für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe von 1.4.2014 bis 30.11.2015 in Höhe von monatlich € 194,34 zuerkannt worden. Mit Folgeantrag vom 14.9.2015 beantragte der BF die weitere Zuerkennung von Mietbeihilfe. Auf dem Folgeantrag wurden die Höhe der Miete (€ 638,16) und der Wohnbeihilfe (€ 230,61) angeführt und angemerkt, dass 24h-Pflegepersonen an der Wohnadresse mit Nebenwohnsitz gemeldet seien. Seitens der belangten Behörde wurde durch Registerabfragen festgestellt, dass die slowakische Staatsangehörige L. C. an der Wohnadresse des BF mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, und davon ausgegangen, dass es sich dabei offensichtlich (Staatsangehörigkeit, Nebenwohnsitz; Pflegestufe 7) um eine Pflegerin des BF handelt. In Aktenvermerken wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass die Mietbeihilfe immer zu aliquotieren sei, sofern volljährige Mitbewohner in der Wohnung leben, und dies auch für Pflegepersonen gelte. Dem vermag das Verwaltungsgericht Wien in der konkreten Konstellation nicht zu folgen. Die an der Wohnanschrift des BF mit Nebenwohnsitz angemeldete slowakische Staatsangehörige hat als selbständige Personenbetreuerin ihren Gewerbestandort an der Wohnadresse des BF und ist als selbständige Erwerbstätige sozialversichert. Dies entspricht dem Modell der 24-Stunden-Pflege durch selbständige Pflegekräfte und den Voraussetzungen für die Förderung einer solchen Pflege (durch das Bundessozialamt). Der BF weist zutreffend darauf hin, dass er neben der Bezahlung des Honorars für die Pflegeleistungen der Pflegerin während deren Tätigkeit auch deren Kost und Logis von seinem Einkommen zu tragen habe (ihr eine Wohnmöglichkeit und die Verpflegung während der Zeiten ihrer Betreuungstätigkeit unentgeltlich zu Verfügung stellen muss). Die Nebenwohnsitznahme der Pflegekraft in der Wohnung des BF ist im gegebenen Zusammenhang durch die Notwendigkeit eines gewerberechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anknüpfungspunktes (Gewerbestandort, Arbeitsort) im Inland und ihre selbständige Erwerbstätigkeit in der Wohnung charakterisiert. Der (über den Grundbetrag hinausgehende) Bedarf des BF zur Deckung seines Wohnbedarfs wird dadurch auch bei typisierender Betrachtung nicht berührt. Wenngleich die Berechnungsregel des § 9 Abs. 2 Z 2 WMG pauschal von der „Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen“ spricht, durch die der Ausgangswert (hier die Mietbeihilfenobergrenze) geteilt wird, so erschiene es nicht sachgerecht (sondern gleichheitswidrig), darunter auch selbständige 24-Stunden-Pflegekräfte zu verstehen, die nur wegen und während ihrer beruflichen Tätigkeit in der Wohnung auch in dieser (voraussetzungsgemäß unentgeltlich) wohnen. Vergleicht man den vorliegenden Fall mit Fällen, in denen pflegebedürftige Personen ihre Betreuung durch mobile Pflegekräfte abdecken können (ohne für deren Wohnmöglichkeit und Verpflegung aufkommen zu müssen), so ist keine Rechtfertigung dafür zu erkennen, die selbständige 24-Stunden-Pflegekraft als anspruchsmindernd bei der Mietbeihilfe des von ihr gepflegten Mindestsicherungsbeziehers zu berücksichtigen.Wenngleich die Berechnungsregel des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, WMG pauschal von der „Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen“ spricht, durch die der Ausgangswert (hier die Mietbeihilfenobergrenze) geteilt wird, so erschiene es nicht sachgerecht (sondern gleichheitswidrig), darunter auch selbständige 24-Stunden-Pflegekräfte zu verstehen, die nur wegen und während ihrer beruflichen Tätigkeit in der Wohnung auch in dieser (voraussetzungsgemäß unentgeltlich) wohnen. Vergleicht man den vorliegenden Fall mit Fällen, in denen pflegebedürftige Personen ihre Betreuung durch mobile Pflegekräfte abdecken können (ohne für deren Wohnmöglichkeit und Verpflegung aufkommen zu müssen), so ist keine Rechtfertigung dafür zu erkennen, die selbständige 24-Stunden-Pflegekraft als anspruchsmindernd bei der Mietbeihilfe des von ihr gepflegten Mindestsicherungsbeziehers zu berücksichtigen. In der vorliegenden Konstellation ist somit die Berechnungsregel des § 9 Abs. 2 Z 2 WMG teleologisch und im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation zu reduzieren.In der vorliegenden Konstellation ist somit die Berechnungsregel des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, WMG teleologisch und im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation zu reduzieren. Dem BF war daher in Abänderung des angefochtenen Bescheides (für den vom Bescheid umfassten Zuerkennungszeitraum) die Mietbeihilfe in voller Höhe (ohne Halbierung des Ausgangswertes) zuzuerkennen.
- Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Berücksichtigung selbständiger 24-Stunden-Pflegekräfte bei der Berechnung der Mietbeihilfe nach § 9 Abs. 2 WMG gibt und der Beantwortung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Berücksichtigung selbständiger 24-Stunden-Pflegekräfte bei der Berechnung der Mietbeihilfe nach Paragraph 9, Absatz 2, WMG gibt und der Beantwortung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.002.11919.2015