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{'item': 'VGW-102/013/11013/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlVGW-102/013/11013/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm

Art. 130Abs.

1 Z. 2 B-VG wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Abnahme seines Pyrenäenberghundes „S.“ gegen den Magistrat der Stadt Wien (MA 60) als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.01.2016 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn R. U., vertreten durch Rechtsanwältin,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Abnahme seines Pyrenäenberghundes „S.“ gegen den Magistrat der Stadt Wien (MA 60) als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.01.2016 zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe
  3. Mit Schriftsatz vom 21.09.2015, per E-Mail am selben Tag innerhalb der Amtsstunden gesendet und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z. 2 B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:1. Mit Schriftsatz vom 21.09.2015, per E-Mail am selben Tag innerhalb der Amtsstunden gesendet und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „In der Früh am Montag, den 24.8.2015 ging der Beschwerdeführer mit seinem Pyrenäenberghund “S.“ Gassi. Dabei entlief ihm der Hund, der noch relativ jung ist (geboren 2014) kurzfristig; es gelang dem Beschwerdeführer jedoch, seinen Hund rasch wieder in die Gewahrsame zu bringen. Wenig später am selben Tag, ungefähr um die Mittagszeit, standen drei Polizisten vor der Wohnungstür des Beschwerdeführers und konfrontierten ihn mit dem Vorwurf, dass dieser seinen Hund schlage, was der Beschwerdeführer abstritt. Die drei Polizisten beendeten daraufhin das Gespräch. Einige Zeit später am selben Tag läuteten zwei Damen an der Tür des Beschwerdeführers. Diese fragten an, ob sie sich den Hund ansehen dürften. Selbstverständlich willigte der Beschwerdeführer, der sehr stolz auf seinen wunderschönen Hund ist, ein und zeigte ihnen seinen Hund. Plötzlich ergriff eine der Damen die Leine des Hundes und die beiden Damen verließen mit dem Hund die Wohnung. Der Beschwerdeführer wusste gar nicht wie ihm geschah und rief ihnen nach, wohin sie denn gehen würden und wohin sie seinen Hund bringen würden. Er erhielt jedoch keine Auskunft von den beiden Damen. Lediglich aus einem Telefonat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit der zuständigen Amtstierärztin, Frau Mag. G., konnte in Erfahrung gebracht werden, dass sich der Hund im Tierquartier in ... befindet und die Abnahme deshalb erfolgte, weil der Hund angeblich geschlagen werden würde. Der Beschwerdeführer ist bereits 80 Jahre alt und körperlich gar nicht in der Lage seinen Hund zu schlagen. Auch handelt es sich bei dem Hund um die wichtigste Bezugs“person“ für den Beschwerdeführer und er würde ihm daher nie etwas antun. Offenkundig wurden auch keine objektivierbaren Misshandlungsspuren am Hund festgestellt. Weiters zeigt der Hund keine Verhaltensauffälligkeiten, die auf eine Misshandlung hindeuten würden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Hund tatsächlich in irgendeiner Weise misshandelt. Beweis: PV Einholung eines Sachverständigengutachtens Weitere Beweise vorbehalten“ In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, die Abnahme eines Tieres könne auch auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 iVm § 5 TSchG nur ultima ratio sein. Je stärker der Eingriff in die Grundrechte sei, umso gewissenhafter müssen die Voraussetzungen für das Vorliegen des rechtschädigenden Eingriffes geprüft werden. Dies habe die belangte Behörde im gegenständlichen Fall jedoch verabsäumt. Einerseits habe der Hund ein dickes Fell und andererseits sei der Beschwerdeführer alt und gebrechlich; er habe daher gar nicht die Kraft den Hund derart zu schlagen, dass dieser überhaupt etwas oder gar Schmerzen verspüren könnte. Es seien auch keine Misshandlungsspuren am Tier selbst festgestellt worden, das Tier weise keine Verhaltensauffälligkeiten auf, zumal der Hund bei der Aufnahme im Tierquartier als ruhig, aufmerksam und unauffällig beschrieben worden sei. Das aus der Wohnung des Beschwerdeführers dringende Winseln des Tieres könne auf andere Gründe zurückzuführen sein als auf Gewalteinwirkung. Der Beschwerdeführer sei bereits seit Jahrzehnten Halter von Hunden und habe diese immer gut im Griff gehabt sowie entsprechende Trainings mit seinen Hunden absolviert. Der Nachbar, der den Beschwerdeführer angezeigt habe, könne dafür andere Gründe gehabt haben. Mit der länger dauernden Abnahme des Hundes sei auch nach der Abwägung gegen die öffentlichen Interessen ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden.In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, die Abnahme eines Tieres könne auch auf der Grundlage des Paragraph 37, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, TSchG nur ultima ratio sein. Je stärker der Eingriff in die Grundrechte sei, umso gewissenhafter müssen die Voraussetzungen für das Vorliegen des rechtschädigenden Eingriffes geprüft werden. Dies habe die belangte Behörde im gegenständlichen Fall jedoch verabsäumt. Einerseits habe der Hund ein dickes Fell und andererseits sei der Beschwerdeführer alt und gebrechlich; er habe daher gar nicht die Kraft den Hund derart zu schlagen, dass dieser überhaupt etwas oder gar Schmerzen verspüren könnte. Es seien auch keine Misshandlungsspuren am Tier selbst festgestellt worden, das Tier weise keine Verhaltensauffälligkeiten auf, zumal der Hund bei der Aufnahme im Tierquartier als ruhig, aufmerksam und unauffällig beschrieben worden sei. Das aus der Wohnung des Beschwerdeführers dringende Winseln des Tieres könne auf andere Gründe zurückzuführen sein als auf Gewalteinwirkung. Der Beschwerdeführer sei bereits seit Jahrzehnten Halter von Hunden und habe diese immer gut im Griff gehabt sowie entsprechende Trainings mit seinen Hunden absolviert. Der Nachbar, der den Beschwerdeführer angezeigt habe, könne dafür andere Gründe gehabt haben. Mit der länger dauernden Abnahme des Hundes sei auch nach der Abwägung gegen die öffentlichen Interessen ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden. Der Beschwerdeführer beantragt daher, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Amtshandlung kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.

  1. Mit Schreiben vom 19.10.2015 legte die belangte Behörde durch die Magistratsabteilung 60 (Veterinärdienste und Tierschutz) auftragsgemäß den zum Hund des Beschwerdeführers geführten Verwaltungsakt vor und beantragte, große Teile davon von der Akteneinsicht auszunehmen (ein Ansinnen, dem schon im Hinblick auf die Parteienrechte bzw. Art. 6 EMRK nicht Rechnung getragen werden konnte). Eine Gegenschrift zur Beschwerde wurde nicht erstattet.
  2. Mit Schreiben vom 19.10.2015 legte die belangte Behörde durch die Magistratsabteilung 60 (Veterinärdienste und Tierschutz) auftragsgemäß den zum Hund des Beschwerdeführers geführten Verwaltungsakt vor und beantragte, große Teile davon von der Akteneinsicht auszunehmen (ein Ansinnen, dem schon im Hinblick auf die Parteienrechte bzw. Artikel 6, EMRK nicht Rechnung getragen werden konnte). Eine Gegenschrift zur Beschwerde wurde nicht erstattet.
  3. Am 28.01.2016 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer mit Frau Dr. F. als Vertreterin, die Zeuginnen Mag. St. und Mag. G. sowie der Zeuge Insp. D. ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde war durch Herrn Dr. S. vertreten. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
  4. Aufgrund des Akteninhaltes, der Parteienvernehmung und der Einvernahme der genannten Zeugen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Beginnend mit März 2015 haben zahlreiche unterschiedliche Personen – Wohnungsnachbarn und andere Hundebesitzer – Meldungen an die belangte Behörde erstattet, wonach der etwa 80-jährige Beschwerdeführer seinen einjährigen bereits relativ schweren Hund nicht mehr unter Kontrolle habe. Demnach entkomme der Hund ihm regelmäßig bei Spaziergängen oder reiße sogar den Beschwerdeführer selbst um, wenn ihn dieser festzuhalten versuche. Aus diesem Grunde führe der Beschwerdeführer den Hund hauptsächlich nur mehr nachts auf die Straße, wenn keine Begegnungen mit anderen Hundehaltern zu befürchten seien, oder reagiere panisch, wenn ihm solche Hundehalter begegnen. Bereits in der ersten derartigen Meldung wird auch angegeben, es sei bereits mehrmals beobachtet worden, dass der Beschwerdeführer den Hund getreten und geschlagen habe. Außerdem erhalte der Hund – den übrigen Meldungen zufolge – zu wenig Gelegenheit zur Bewegung und werde deswegen nicht sachgerecht gehalten. Da eine Tierschutzkontrolle am 10.04.2015 durch die belangte Behörde noch keine Misshandlungsspuren, keine Mangelerscheinungen und keine pathologischen Abweichungen ergab, und da sich die von dritten Personen erhobenen Vorwürfe in erster Linie auf die behauptete Unfähigkeit des Beschwerdeführers bezogen, seinen Hund zu beherrschen bzw. unter Kontrolle zu halten, leitete die belangte Behörde den Akt wegen der sicherheitsrelevanten Aspekte nach dem Wiener Tierhaltegesetz an die Polizei (SVA Referat für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten) zur weiteren Veranlassung weiter. Diese bediente sich bei ihren Ermittlungen betreffend die ordnungsgemäße Tierhaltung wiederum einer sachverständigen Amtsveterinärin der belangten Behörde, welche mit einer Kollegin am 19.05.2015 den Hund und seinen Besitzer einer Begutachtung im Wohnbereich und in der unmittelbaren Umgebung im Freien bei einem Spaziergang unterzog. In ihrer Stellungnahme kamen die Sachverständigen zu dem Schluss, dass die Gefahr, die vom gegenständlichen Hund in Kombination mit seinem Hundehalter ausgehe, als über die Norm hinausgehend gewertet werden müsse, da der Hundehalter während der Begutachtung nicht in der Lage gewesen sei, seinen Hund zu beherrschen und sicher verwahrt zu führen. Jederzeitige Beherrschung

§ 5Abs.

1 Wiener THG des untersuchten Hundes durch den Beschwerdeführer sei an öffentlichen Orten nicht gegeben. Es werde daher die Abnahme des Hundes empfohlen.Da eine Tierschutzkontrolle am 10.04.2015 durch die belangte Behörde noch keine Misshandlungsspuren, keine Mangelerscheinungen und keine pathologischen Abweichungen ergab, und da sich die von dritten Personen erhobenen Vorwürfe in erster Linie auf die behauptete Unfähigkeit des Beschwerdeführers bezogen, seinen Hund zu beherrschen bzw. unter Kontrolle zu halten, leitete die belangte Behörde den Akt wegen der sicherheitsrelevanten Aspekte nach dem Wiener Tierhaltegesetz an die Polizei (SVA Referat für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten) zur weiteren Veranlassung weiter. Diese bediente sich bei ihren Ermittlungen betreffend die ordnungsgemäße Tierhaltung wiederum einer sachverständigen Amtsveterinärin der belangten Behörde, welche mit einer Kollegin am 19.05.2015 den Hund und seinen Besitzer einer Begutachtung im Wohnbereich und in der unmittelbaren Umgebung im Freien bei einem Spaziergang unterzog. In ihrer Stellungnahme kamen die Sachverständigen zu dem Schluss, dass die Gefahr, die vom gegenständlichen Hund in Kombination mit seinem Hundehalter ausgehe, als über die Norm hinausgehend gewertet werden müsse, da der Hundehalter während der Begutachtung nicht in der Lage gewesen sei, seinen Hund zu beherrschen und sicher verwahrt zu führen. Jederzeitige Beherrschung

Paragraph 5, Absatz eins, Wiener THG des untersuchten Hundes durch den Beschwerdeführer sei an öffentlichen Orten nicht gegeben. Es werde daher die Abnahme des Hundes empfohlen. Im Zusammenhang wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer mit Unverständnis und Drohungen gegen die Amtstierärztinnen reagiert habe und dabei sehr erregt gewesen sei. Am 5.6.2015 erstattete eine Nachbarin Anzeige aufgrund ihrer Wahrnehmung, dass der Beschwerdeführer seinen Hund einige Male mit einer Metallstange geschlagen habe, nachdem er ihn lautstark ausgeschimpft hatte. Mit Mail vom 13.06.2015 teilte der Polizeibeamte Insp. D. der belangten Behörde mit, dass nach seiner Beobachtung die Wohnung des Beschwerdeführers nicht ausreichend Platz für die Verwahrung eines Tieres dieser Größenordnung biete und komplett verwahrlost sei, der Halter mit der Verwahrung des Hundes offensichtlich komplett überfordert sei, und dass mehrere voneinander unabhängige Personen aufgrund eigener Wahrnehmungen bereits Anzeige wegen Tierquälerei erstattet haben und diesbezüglich bereits strafrechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien. Anlässlich eines Vorfalles am 01.08.2015 im H.-park, bei dem der Hund des Beschwerdeführers einen anderen Hund gepackt hatte, sodass dessen Besitzer eingreifen musste, wurde der belangten Behörde die Meldung eines weiteren Polizeibeamten übermittelt, wonach auch zahlreiche Passanten die Beamten angesprochen haben, dass der Beschwerdeführer seinen Hund nicht mehr unter Kontrolle habe. Schließlich wurde der Zeuge D. am 24.08.2015 aufgrund der Meldung eines Nachbarn wegen Verdachts der Tierquälerei zur Wohnung des Beschwerdeführers beordert. Dort räumte der Beschwerdeführer gegenüber dem Beamten auf Befragen ein, dass sich der Hund losgerissen habe und weggelaufen sei. Er habe ihn aber wieder eingefangen. Konfrontiert mit der Anschuldigung, dass er seinen Hund im Anschluss geschlagen haben soll, gab der Beschwerdeführer zu, na sicher habe der Hund daheim dann ein paar kassiert; wenn er ihm einfach abhaue, habe der Hund nichts anderes verdient. Der Beschwerdeführer verhielt sich dabei aggressiv gegen den Beamten und wurde deshalb abgemahnt. Aufgrund dieser zwischen 07:00 Uhr und 08:00 Uhr morgens vorgenommenen Amtshandlung verständigte der Beamte die Amtsveterinäre der belangten Behörde, worauf die Zeugin Mag. St. gemeinsam mit Beamten der Polizeiinspektion ... und einer Fahrzeugbesatzung der Diensthundeeinheit Nachschau hielt. Da der Beschwerdeführer auch gegenüber der Amtstierärztin angab, er habe dem Hund natürlich „ein paar getuscht“, dieser soll sich das Davonlaufen endlich abgewöhnen, und da er auch keinerlei Schuldbewusstsein oder Einsicht zeigte, dass eine körperliche Züchtigung eines Hundes nicht in Ordnung ist, nahm ihm die Amtstierärztin den Hund ab, zumal aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch anzunehmen war, dass er von dieser „Erziehungsmethode“ auch künftig keinen Abstand nehmen werde. Überdies hat die Zeugin St. auch beobachtet, dass es dem Beschwerdeführer in der Wohnung nicht gelungen war, seinen Hund unter Kontrolle zu bekommen, da ihn dieser an der Leine problemlos hinter sich herzog. Nach der Abnahme des Hundes wurde der Beschwerdeführer von der Polizei in Gewahrsam genommen, da er gegen Beamte Gewalt angewendet hatte. Er ist deshalb zwischenzeitlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. 3.

  1. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Die zahlreichen Meldungen bzw. Anzeigen verschiedener Personen betreffend die Haltung oder Behandlung des Hundes durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem vorgelegten Akt. Wenngleich die Meldungen hauptsächlich darauf Bezug nehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner physischen Konstitution nicht in der Lage ist, die Kontrolle über seinen Hund zu behalten, gibt bereits die erste genannte Meldung vom 16.03.2015 einen Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer gegen diesen Kontrollverlust nicht anders zu helfen wusste, als den Hund durch Schlagen und Treten „erziehen“ zu wollen. Der Aussage des Zeugen Insp. D. zufolge hat dieser bereits einmal eine Anzeige wegen Tierquälerei aufgrund der Wahrnehmung eines Dritten erstattet, damals habe der Beschwerdeführer die Schläge aber noch abgestritten. Hingegen habe er das Schlagen des Hundes im Anlass erwähnten Vorfall am 24.08.2015 so mitgeteilt, als wäre es das Normalste auf der Welt. Auch die Zeugin Mag. St. bestätigte unter Wahrheitspflicht, dass der Beschwerdeführer bei der Nachschau ihr gegenüber eingeräumt habe, den Hund geschlagen zu haben und darüber hinaus keinerlei Einsicht in die Unangemessenheit dieser Behandlung gezeigt habe. Überdies habe sie beobachtet, dass der Hund nach dem Öffnen der Türe aus der Wohnung hinaus- und den Beschwerdeführer nachgezogen habe; der Hund sei ungefähr 50 Kilo schwer. Die Zeugin Mag. G. gab an, nach der Verständigung durch den Zeugen Insp. D. die Zeugin Mag. St. beauftragt zu haben, den Hund abzunehmen, falls sich der von Insp. D. geschildete Sachverhalt bestätigen sollte. Letzterer habe auch mitgeteilt, dass schon mehrere Anzeigen nach § 222 StGB gelegt worden waren.Auch die Zeugin Mag. St. bestätigte unter Wahrheitspflicht, dass der Beschwerdeführer bei der Nachschau ihr gegenüber eingeräumt habe, den Hund geschlagen zu haben und darüber hinaus keinerlei Einsicht in die Unangemessenheit dieser Behandlung gezeigt habe. Überdies habe sie beobachtet, dass der Hund nach dem Öffnen der Türe aus der Wohnung hinaus- und den Beschwerdeführer nachgezogen habe; der Hund sei ungefähr 50 Kilo schwer. Die Zeugin Mag. G. gab an, nach der Verständigung durch den Zeugen Insp. D. die Zeugin Mag. St. beauftragt zu haben, den Hund abzunehmen, falls sich der von Insp. D. geschildete Sachverhalt bestätigen sollte. Letzterer habe auch mitgeteilt, dass schon mehrere Anzeigen nach Paragraph 222, StGB gelegt worden waren. Alle Zeugen wirkten im persönlichen Eindruck glaubwürdig, ihre Angaben waren nachvollziehbar und mit dem Akteninhalt gut vereinbar. Demgegenüber beschränkte sich der Beschwerdeführer auf die bloße Bestreitung der Richtigkeit ihrer Aussagen, konnte aber weder schlüssig angeben, was diese Zeugen für einen Grund haben sollten, ihm durch wahrheitswidrige Aussagen schaden zu wollen, noch konnte er erklären, weshalb zahlreiche unterschiedliche Personen ihre Beobachtungen über die Haltung seines Tieres der belangten Behörde mitgeteilt hatte. Es wurde daher den Angaben der Zeugen in Verbindung mit dem Akteninhalt gefolgt. 3.
  2. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

§ 5Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 id

F BGBl. I Nr. 114/2012, ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

§ 37Abs.

1 Z. 1 leg. cit. sind die Organe der Behörde verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden.

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. sind die Organe der Behörde verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden.

§ 37Abs. 2 erster Satz TSch

G können Organe der Behörde Personen, die gegen die §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz TSchG können Organe der Behörde Personen, die gegen die Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Der Beschwerdeführer hat am 24.08.2015 sowohl gegenüber dem ersteinschreitenden Polizeibeamten als auch gegenüber der Amtsveterinärin der belangten Behörde zugegeben, seinen Hund geschlagen zu haben und hat dabei auch zum Ausdruck gebracht, dass das seiner Meinung nach in Ordnung sei, um dem Tier das Davonlaufen abzugewöhnen. Dadurch hat er nicht nur das Faktum der Tierquälerei eingeräumt, sondern hat überdies selbst einen Zusammenhang zwischen seiner Unfähigkeit, das Tier unter Kontrolle zu halten, und der nachfolgenden Misshandlung des Tieres durch ihn hergestellt. Die einschreitende Amtstierärztin konnte daher vertretbarerweise annehmen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin versuchen werde, das Tier mit Schlägen vom Weglaufen abzuhalten, wobei aufgrund des Alters und der daraus resultierenden Konstitution des Beschwerdeführers einerseits und dem Gewicht und der Kraft des jugendlichen Tieres andererseits nicht anzunehmen war, dass es dem Beschwerdeführer in Hinkunft besser gelingen werde, den Hund unter Kontrolle zu halten. Aus diesem Grund musste die Amtstierärztin davon ausgehen, dass es

§ 37Abs. 2 TSch

G für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich war, dem Beschwerdeführer dieses Tier abzunehmen. Die Abnahme des Tieres durch die Vertreterin der belangten Behörde erweist sich sohin als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.Der Beschwerdeführer hat am 24.08.2015 sowohl gegenüber dem ersteinschreitenden Polizeibeamten als auch gegenüber der Amtsveterinärin der belangten Behörde zugegeben, seinen Hund geschlagen zu haben und hat dabei auch zum Ausdruck gebracht, dass das seiner Meinung nach in Ordnung sei, um dem Tier das Davonlaufen abzugewöhnen. Dadurch hat er nicht nur das Faktum der Tierquälerei eingeräumt, sondern hat überdies selbst einen Zusammenhang zwischen seiner Unfähigkeit, das Tier unter Kontrolle zu halten, und der nachfolgenden Misshandlung des Tieres durch ihn hergestellt. Die einschreitende Amtstierärztin konnte daher vertretbarerweise annehmen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin versuchen werde, das Tier mit Schlägen vom Weglaufen abzuhalten, wobei aufgrund des Alters und der daraus resultierenden Konstitution des Beschwerdeführers einerseits und dem Gewicht und der Kraft des jugendlichen Tieres andererseits nicht anzunehmen war, dass es dem Beschwerdeführer in Hinkunft besser gelingen werde, den Hund unter Kontrolle zu halten. Aus diesem Grund musste die Amtstierärztin davon ausgehen, dass es

Paragraph 37, Absatz 2, TSchG für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich war, dem Beschwerdeführer dieses Tier abzunehmen. Die Abnahme des Tieres durch die Vertreterin der belangten Behörde erweist sich sohin als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

  1. Da die belangte Behörde keinen Schriftsatz vorgelegt hat und für die Aktenvorlage und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung keinen Aufwandersatz angesprochen hat, hatte kein Kostenzuspruch zu ergehen.
  2. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.013.11013.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.