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§ 25a§ 70§ 81§ 60§ 71RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlVGW-111/078/6852/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Ma
§ 25aAbs. 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe
- Verwaltungsverfahren und bekämpfter Bescheid: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Wien, S.-straße. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin liegt im Bauland Wohngebiet, wobei die Bauklasse I mit einer höchstzulässigen Gebäudehöhe von 5,5 m sowie die offene Bauweise festgesetzt sind.1.
- Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Wien, S.-straße. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin liegt im Bauland Wohngebiet, wobei die Bauklasse römisch eins mit einer höchstzulässigen Gebäudehöhe von 5,5 m sowie die offene Bauweise festgesetzt sind. 1.
- Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom
- Jänner 2015, MA 37/800308-2014-1 wurde, soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant, der Beschwerdeführerin nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden,
§ 70
BO für Wien die Bewilligung erteilt, auf ihrer Liegenschaft ein teils dreigeschossiges, unterkellertes Einfamilienhaus zu errichten (in Folge auch: Stammbewilligung).1.
- Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom
- Jänner 2015, MA 37/800308-2014-1 wurde, soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant, der Beschwerdeführerin nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden,
Paragraph 70, BO für Wien die Bewilligung erteilt, auf ihrer Liegenschaft ein teils dreigeschossiges, unterkellertes Einfamilienhaus zu errichten (in Folge auch: Stammbewilligung). Das
den diesem Baubewilligungsbescheid zugrunde liegenden Einreichplänen projektierte Gebäude gliedert sich in einen - bis auf einen risalitförmigen Vorsprung mit einer Tiefe von 0,65 m im Zentrum der Südfront - rechteckigen Gebäudeteil mit Untergeschoß (Keller), Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss (in Folge: Gebäudeteil I), sowie einen westseitig daran anschließenden L-förmigen unterkellerten eingeschossigen Gebäudeteil, der auf der Erdgeschossebene eine Sommerküche sowie einen Swimmingpool vorsieht (in Folge: Gebäudeteil II).Das
den diesem Baubewilligungsbescheid zugrunde liegenden Einreichplänen projektierte Gebäude gliedert sich in einen - bis auf einen risalitförmigen Vorsprung mit einer Tiefe von 0,65 m im Zentrum der Südfront - rechteckigen Gebäudeteil mit Untergeschoß (Keller), Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss (in Folge: Gebäudeteil römisch eins), sowie einen westseitig daran anschließenden L-förmigen unterkellerten eingeschossigen Gebäudeteil, der auf der Erdgeschossebene eine Sommerküche sowie einen Swimmingpool vorsieht (in Folge: Gebäudeteil römisch zwei). Im Baubewilligungsverfahren legte die Beschwerdeführerin einen Einreichplan mit einer Fassadenabwicklung
§ 81Abs.
2 BO für Wien vor, aus der sich eine Gesamtfassadenfläche von 407,75 m² (im Einreichplan wurde durch einen Übertragungsfehler hinsichtlich der Nordfront, deren richtig mit 102,13 m2 errechnete Fläche mit 102,11 m2 als Summand in die Addition übertragen wurde die Gesamtfassadenfläche unrichtig mit 407,73 m2 angegeben) sowie eine Gesamtfassadenlänge von 78,52 m und entsprechend eine verglichene Gebäudehöhe von 5,19 m (407,75 m²/78,52 m) ergibt. Bei einer bebauten Fläche von insgesamt 203,96 m2 entfällt auf den Bauteil II eine Fläche von 44,44 m2.Im Baubewilligungsverfahren legte die Beschwerdeführerin einen Einreichplan mit einer Fassadenabwicklung
Paragraph 81, Absatz 2, BO für Wien vor, aus der sich eine Gesamtfassadenfläche von 407,75 m² (im Einreichplan wurde durch einen Übertragungsfehler hinsichtlich der Nordfront, deren richtig mit 102,13 m2 errechnete Fläche mit 102,11 m2 als Summand in die Addition übertragen wurde die Gesamtfassadenfläche unrichtig mit 407,73 m2 angegeben) sowie eine Gesamtfassadenlänge von 78,52 m und entsprechend eine verglichene Gebäudehöhe von 5,19 m (407,75 m²/78,52
- m)ergibt. Bei einer bebauten Fläche von insgesamt 203,96 m2 entfällt auf den Bauteil römisch zwei eine Fläche von 44,44 m2. In der am 8. Oktober 2014 durchgeführten Bauverhandlung forderten vier Nachbarn eine neuerliche Ladung im Falle einer Projektänderung, insbesondere einer Nichtausführung des „eingehausten Schwimmbeckens“. In der Begründung des Baubewilligungsbescheides führt die belangte Behörde aus, dass die beiden Gebäudeteile offen miteinander verbunden sein. Die Stützpfeiler, Wände und Decken der “Sommerküche“ sowie des “Schwimmbadraumes“ seien gedämmt und wiesen die erforderlichen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) auf. Weiters seien die Räumlichkeiten beheizt. Somit hätten diese die Qualität von Aufenthaltsräumen und seien als Teil des Wohnhauses auch in der Gebäudehöhenberechnung zu berücksichtigen. Die Gebäudehöhe sei mit der Fassadenabwicklung nachgewiesen worden und betrage die mittlere Gebäudehöhe 5,19 m. Somit sei die zulässige Gebäudehöhe von 5,50 m eingehalten. 1.2. Mit Bauansuchen vom 19. März 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Genehmigung einer Abweichung vom dem mit Bescheid vom 12. Jänner 2015 bewilligten Bauvorhaben. Die Abweichung besteht laut den dem Bauansuchen angeschlossenen und mit „1. Planwechsel § 73 Teilabbruch“ bezeichneten Einreichplänen im Wesentlichen darin, dass der Gebäudeteil II nicht ausgeführt wird und an der (bisherigen) Verbindungsstelle zwischen Bauteil I und Bauteil II eine Fassade errichtet werden soll. Durch den Wegfall von Bauteil II verringert sich – ausgehend von den Bezeichnungen und Angaben in der von der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Erlangung der Stammbewilligung vorgelegten Fassadenabwicklung - die Summe der Längen aller Fronten des Gebäudes auf 52 m und die Gesamtfassadenfläche auf 335,62 m2, (Fassadenflächen Ost I 72,71 m2, Nord-A 88,80 m2, Süd-C 36,92 m2, Süd-D 34,94 m2, Süd-E 29,33 m2 und West II 62,95 m2 zuzüglich des neuen Fassadenteils an Stelle der bisherigen Verbindung zwischen den beiden Gebäudeteilen im Ausmaß von 3,27m x 3,05 m, sohin 9,97 m2), sodass sich eine verglichene Bauhöhe von 6,45 m (335,62 m2/52
- m)ergibt. Die bebaute Fläche verringert sich um 44,44m2 auf 159,52 m2. Die „Gebäudehöhe“ ist in den Einreichplänen mit + 6,90 kotiert.1.2. Mit Bauansuchen vom 19. März 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Genehmigung einer Abweichung vom dem mit Bescheid vom 12. Jänner 2015 bewilligten Bauvorhaben. Die Abweichung besteht laut den dem Bauansuchen angeschlossenen und mit „1. Planwechsel Paragraph 73, Teilabbruch“ bezeichneten Einreichplänen im Wesentlichen darin, dass der Gebäudeteil römisch zwei nicht ausgeführt wird und an der (bisherigen) Verbindungsstelle zwischen Bauteil römisch eins und Bauteil römisch zwei eine Fassade errichtet werden soll. Durch den Wegfall von Bauteil römisch zwei verringert sich – ausgehend von den Bezeichnungen und Angaben in der von der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Erlangung der Stammbewilligung vorgelegten Fassadenabwicklung - die Summe der Längen aller Fronten des Gebäudes auf 52 m und die Gesamtfassadenfläche auf 335,62 m2, (Fassadenflächen Ost römisch eins 72,71 m2, Nord-A 88,80 m2, Süd-C 36,92 m2, Süd-D 34,94 m2, Süd-E 29,33 m2 und West römisch zwei 62,95 m2 zuzüglich des neuen Fassadenteils an Stelle der bisherigen Verbindung zwischen den beiden Gebäudeteilen im Ausmaß von 3,27m x 3,05 m, sohin 9,97 m2), sodass sich eine verglichene Bauhöhe von 6,45 m (335,62 m2/52
- m)ergibt. Die bebaute Fläche verringert sich um 44,44m2 auf 159,52 m2. Die „Gebäudehöhe“ ist in den Einreichplänen mit + 6,90 kotiert. Dem Bauansuchen der Beschwerdeführerin war ein Schreiben ihrer rechtsanwaltlichen Vertretung vom 18. März 2015 beigefügt, in dem ausgeführt wird, dass es sich bei der geplanten Änderung des bewilligten Bauvorhabens um eine bauliche Änderung
§ 60Abs.
1 lit.c BO für Wien handle und
§ 60Abs.
3 BO für Wien Bestimmungen des Bebauungsplanes der Zulässigkeit von Bauführungen
§ 60Abs.
1 lit.c BO für Wien nicht entgegen stehen.Dem Bauansuchen der Beschwerdeführerin war ein Schreiben ihrer rechtsanwaltlichen Vertretung vom 18. März 2015 beigefügt, in dem ausgeführt wird, dass es sich bei der geplanten Änderung des bewilligten Bauvorhabens um eine bauliche Änderung
Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO für Wien handle und
Paragraph 60, Absatz 3, BO für Wien Bestimmungen des Bebauungsplanes der Zulässigkeit von Bauführungen
Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO für Wien nicht entgegen stehen. 1.
- Mit Schreiben vom
- April 2015, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt am
- April 2015, teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass das eingereichte Projekt die zulässige Gebäudehöhe von 5,50 m um etwa 1,40 m (ca. 25 %) überschreite. Durch den “Abbruch“ des Schwimmbadraumes ändere sich das Bauvorhaben insbesondere im Hinblick auf die Gebäudehöhe (die in der gegenständlichen Planwechseleinreichung nicht nachgewiesen worden sei) maßgeblich, sodass es als ein anderes angesehen werden müsse. Weiters wurde die Beschwerdeführerin zur Richtigstellung bzw. Ergänzung der Baupläne binnen 14 Tagen aufgefordert, andernfalls die Baubewilligung versagt werden müsse. 1.
- Die Beschwerdeführerin änderte die Einreichpläne in weiterer Folge nicht. 1.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom
- April 2015 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Bewilligung von Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben abgewiesen und die Baubewilligung versagt. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am
- April 2015 zur bauordnungskonformen Abänderung des Bauvorhabens aufgefordert und diese Aufforderung unbeachtet geblieben sei. Das eingereichte Projekt überschreite die laut Plandokument 7657 zulässige Gebäudehöhe von 5,50 m um etwa 1,40 m (ca. 25 %). Ein rechnerischer oder grafischer Nachweis sei nicht erbracht worden, jedoch sei aufgrund einzelner Höhenkoten ersichtlich, dass das Gebäude die zulässige Gebäudehöhe von 5,50 m bei weitem überschreite. Durch die geplante Nichtausführung des niedrigen Gebäudeteils ändere sich das Bauvorhaben wesentlich, insbesondere betreffend Gliederung und vor allem im Hinblick auf die Gebäudehöhe, sodass es als ein anderes angesehen werden müsse. Auch eine Bewilligung
§ 71BO für Wien komme nicht in Frage.1.5.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom
- April 2015 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Bewilligung von Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben abgewiesen und die Baubewilligung versagt. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am
- April 2015 zur bauordnungskonformen Abänderung des Bauvorhabens aufgefordert und diese Aufforderung unbeachtet geblieben sei. Das eingereichte Projekt überschreite die laut Plandokument 7657 zulässige Gebäudehöhe von 5,50 m um etwa 1,40 m (ca. 25 %). Ein rechnerischer oder grafischer Nachweis sei nicht erbracht worden, jedoch sei aufgrund einzelner Höhenkoten ersichtlich, dass das Gebäude die zulässige Gebäudehöhe von 5,50 m bei weitem überschreite. Durch die geplante Nichtausführung des niedrigen Gebäudeteils ändere sich das Bauvorhaben wesentlich, insbesondere betreffend Gliederung und vor allem im Hinblick auf die Gebäudehöhe, sodass es als ein anderes angesehen werden müsse. Auch eine Bewilligung
Paragraph 71, BO für Wien komme nicht in Frage.
- Beschwerde und Beschwerdeverfahren: 2.
- Gegen diesen Bescheid wendet sich die gegenständliche Beschwerde. In der Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass es sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde bei der gegenständlichen Bauführung nicht um einen Umbau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien, sondern um eine bauliche Änderung
§ 60Abs.
1 lit.c BO für Wien handle. Die geplante Änderung umfasse lediglich die Nichtrealisierung eines untergeordneten Gebäudeteiles, nämlich der Schwimmhalle, und sei somit als Teilabbruch (Änderung des bewilligten Fassungsraumes) anzusehen. Das Einfamilienhaus bleibe in seiner überwiegenden Ausgestaltung betreffend das äußere Erscheinungsbild, die Anzahl der Geschosse sowie die Raumeinteilung und die bewilligte Nutzung als Einfamilienhaus unverändert. Die mit dem Planwechsel beantragte bauliche Änderung unterliege daher § 60 Abs. 1 lit.c BO für Wien, weshalb
§ 60Abs.
3 BO für Wien die Bebauungsvorschriften für die beantragten baulichen Änderungen nicht maßgeblich seien.2.1. Gegen diesen Bescheid wendet sich die gegenständliche Beschwerde. In der Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass es sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde bei der gegenständlichen Bauführung nicht um einen Umbau im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO für Wien, sondern um eine bauliche Änderung
Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO für Wien handle. Die geplante Änderung umfasse lediglich die Nichtrealisierung eines untergeordneten Gebäudeteiles, nämlich der Schwimmhalle, und sei somit als Teilabbruch (Änderung des bewilligten Fassungsraumes) anzusehen. Das Einfamilienhaus bleibe in seiner überwiegenden Ausgestaltung betreffend das äußere Erscheinungsbild, die Anzahl der Geschosse sowie die Raumeinteilung und die bewilligte Nutzung als Einfamilienhaus unverändert. Die mit dem Planwechsel beantragte bauliche Änderung unterliege daher Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO für Wien, weshalb
Paragraph 60, Absatz 3, BO für Wien die Bebauungsvorschriften für die beantragten baulichen Änderungen nicht maßgeblich seien. 2.
- Über Antrag der Beschwerdeführerin fand am
- Oktober 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in der der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin insbesondere ausführte, dass der nach dem Planwechsel noch auszuführende Gebäudeteil den Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Höhe nicht widerspreche.
- Rechtslage: 3.
- § 60 BO für Wien lautet auszugsweise:3.
- Paragraph 60, BO für Wien lautet auszugsweise: „Ansuchen um Baubewilligung§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken: a)Litera a Neu-, Zu- und Umbauten. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen; ein solcher liegt auch vor, wenn nach Abtragung bestehender Bauwerke die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Ein einzelnes Gebäude ist ein raumbildendes Bauwerk, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist, ausgenommen die zulässige Bebauung von Teilen des öffentlichen Gutes. Der Bezeichnung als ein einzelnes Gebäude steht nicht entgegen, dass in ihm Brandmauern enthalten sind oder es auf Grundflächen von verschiedener Widmung, verschiedener Bauklasse oder verschiedener Bauweise errichtet ist. Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. Flugdächer mit einer bebauten Fläche von mehr als 25 m2 oder einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von mehr als 2,50 m gelten als Gebäude. Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Dachgauben. Unter Umbau sind jene Änderungen des Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoß betreffen. Der Einbau von Wohnungen oder Teilen davon in das Dachgeschoß gilt nicht als Umbau. … c)Litera c Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks; im Falle einer Änderung der Verwendung von Aufenthaltsräumen in Wohnzonen die rechtmäßig bestehende Benützung der Aufenthaltsräume als Wohnungen oder Betriebseinheiten im gesamten Gebäude, sofern diese unter Berücksichtigung der beantragten Änderung nicht ausdrücklich als Wohnungen oder Betriebseinheiten bereits gewidmet sind. …
(3)Absatz 3,Bestimmungen des Bebauungsplanes stehen der Zulässigkeit von Bauführungen
Abs. 1 lit. c nicht entgegen.“Bestimmungen des Bebauungsplanes stehen der Zulässigkeit von Bauführungen
Absatz eins, Litera c, nicht entgegen.“ 3.
- § 73 BO für Wien lautet auszugsweise:3.
- Paragraph 73, BO für Wien lautet auszugsweise: „Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Beabsichtigte Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, sind wie Änderungen an bereits bestehenden Bauwerken zu behandeln, wobei die Abweichungen den Umfang des § 60 Abs. 1 lit. c nicht überschreiten dürfen; dadurch wird die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Baubewilligung beziehungsweise Bauanzeige nicht verlängert.Beabsichtigte Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, sind wie Änderungen an bereits bestehenden Bauwerken zu behandeln, wobei die Abweichungen den Umfang des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, nicht überschreiten dürfen; dadurch wird die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Baubewilligung beziehungsweise Bauanzeige nicht verlängert. …“ 3.3. § 81 BO für Wien lautet auszugsweise:3.3. Paragraph 81, BO für Wien lautet auszugsweise: „Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung§ 81. …Paragraph 81, …
(2)Absatz 2,Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierbei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und bis zu einem Abstand von 3 m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden; im Gartensiedlungsgebiet tritt an die Stelle dieser Maße jeweils ein Maß von 2 m. Bei dieser Ermittlung sind die Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze (Feuermauern) ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt. …“ 4. Rechtliche Beurteilung: 4.1. Die Beschwerdeführerin vertritt – erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien - die Ansicht, dass das Bauvorhaben auch bei Bewilligung der beantragten Änderungen den Bestimmungen des Bebauungsplanes, der eine höchstzulässige Gebäudehöhe von 5,5 m vorsieht, entspreche.
§ 81Abs.
2 BO für Wien darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Im gegenständlichen Fall beträgt nach der beantragten Abweichung das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten (52
- m)und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe (5,5
- m)286 m2. Die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten beträgt allerdings 335,20 m² und ist somit größer. Das Gebäude entspricht somit nach Durchführung der beantragten Änderungen hinsichtlich seiner Höhe nicht den Bestimmungen des Bebauungsplans.4.1. Die Beschwerdeführerin vertritt – erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien - die Ansicht, dass das Bauvorhaben auch bei Bewilligung der beantragten Änderungen den Bestimmungen des Bebauungsplanes, der eine höchstzulässige Gebäudehöhe von 5,5 m vorsieht, entspreche.
Paragraph 81, Absatz 2, BO für Wien darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Im gegenständlichen Fall beträgt nach der beantragten Abweichung das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten (52
- m)und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe (5,5
- m)286 m2. Die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten beträgt allerdings 335,20 m² und ist somit größer. Das Gebäude entspricht somit nach Durchführung der beantragten Änderungen hinsichtlich seiner Höhe nicht den Bestimmungen des Bebauungsplans. 4.2. Die Beschwerdeführerin ist weiters der Rechtsansicht, dass im gegenständlichen Fall
§ 60Abs.
3 BO für Wien die Bestimmungen des Bebauungsplanes der Zulässigkeit der gegenständlichen Bauführung nicht entgegenstehen, da es sich um eine Bauführung
§ 60Abs.
1 lit.c BO für Wien handle.
§ 60Abs.
1 lit.c BO für Wien bedürfen Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder die subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraums eines Bauwerkes einer Baubewilligung.
§ 60Abs.
1 lit. a BO für Wien sind unter einem Umbau jene Änderungen des Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoss betreffen.4.2. Die Beschwerdeführerin ist weiters der Rechtsansicht, dass im gegenständlichen Fall
Paragraph 60, Absatz 3, BO für Wien die Bestimmungen des Bebauungsplanes der Zulässigkeit der gegenständlichen Bauführung nicht entgegenstehen, da es sich um eine Bauführung
Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO für Wien handle.
Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO für Wien bedürfen Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder die subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraums eines Bauwerkes einer Baubewilligung.
Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO für Wien sind unter einem Umbau jene Änderungen des Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoss betreffen. Der Verwaltungsgerichtshof stellt bei der Abgrenzung eines Umbaus im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien zu einer baulichen Änderung nach lit. c dieser Bestimmung entscheidend darauf ab, ob das Gebäude nach Durchführung der Maßnahmen entweder in seinem äußeren Erscheinungsbild oder in seiner Nutzung als ein anderes anzusehen ist VwGH
- September 2008, 2008/05/0018).Der Verwaltungsgerichtshof stellt bei der Abgrenzung eines Umbaus im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO für Wien zu einer baulichen Änderung nach Litera c, dieser Bestimmung entscheidend darauf ab, ob das Gebäude nach Durchführung der Maßnahmen entweder in seinem äußeren Erscheinungsbild oder in seiner Nutzung als ein anderes anzusehen ist VwGH
- September 2008, 2008/05/0018). Im gegenständlichen Fall kommt es zu weitreichenden Änderungen des Gebäudes, da ein ganzer nach außen deutlich gesondert in Erscheinung tretender Bauteil, der sich insbesondere durch seine niedrigere Höhe deutlich vom zweiten Gebäudeteil absetzt und mit diesem kontrastiert, wegfällt. Durch den Wegfall dieses Gebäudeteils verringert sich auch die bebaute Fläche von 203,96 m2 um 44,44 m2, somit um mehr als ein Fünftel der gesamten bebauten Fläche. Daraus folgt, dass das Gebäude nach Durchführung der geplanten Maßnahmen schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild als ein anderes betrachtet werden muss. Der Wegfall des überdachten Schwimmbeckens und der Sommerküche stellt weiters eine so massive Änderung der Raumeinteilung und der Raumnutzung im Erdgeschoss dar, dass das Gebäude auch in seiner Nutzung insgesamt als ein anderes angesehen werden muss. Insgesamt ergibt sich somit, dass die gegenständliche Planänderung als Umbau im Sinn des § 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien und nicht als eine Änderung im Sinne des §§ 60 Abs. 1 lit.c BO für Wien zu werten ist.Im gegenständlichen Fall kommt es zu weitreichenden Änderungen des Gebäudes, da ein ganzer nach außen deutlich gesondert in Erscheinung tretender Bauteil, der sich insbesondere durch seine niedrigere Höhe deutlich vom zweiten Gebäudeteil absetzt und mit diesem kontrastiert, wegfällt. Durch den Wegfall dieses Gebäudeteils verringert sich auch die bebaute Fläche von 203,96 m2 um 44,44 m2, somit um mehr als ein Fünftel der gesamten bebauten Fläche. Daraus folgt, dass das Gebäude nach Durchführung der geplanten Maßnahmen schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild als ein anderes betrachtet werden muss. Der Wegfall des überdachten Schwimmbeckens und der Sommerküche stellt weiters eine so massive Änderung der Raumeinteilung und der Raumnutzung im Erdgeschoss dar, dass das Gebäude auch in seiner Nutzung insgesamt als ein anderes angesehen werden muss. Insgesamt ergibt sich somit, dass die gegenständliche Planänderung als Umbau im Sinn des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO für Wien und nicht als eine Änderung im Sinne des Paragraphen 60, Absatz eins, Litera c, BO für Wien zu werten ist. Daraus ergibt sich weiters, dass für das gegenständliche Bauvorhaben die Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Gebäudehöhe maßgeblich sind. Da die Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Gebäudehöhe nach Durchführung der Maßnahmen, wie bereits unter 5.
- ausgeführt, nicht eingehalten werden, hat die belangte Behörde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwaltungsgericht Wien Wien, am
- Jänner 2016 Mag. Marcus Osterauer (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.078.6852.2015