RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlVGW-151/074/12101/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag.a M
Artikel 8EMRK.
Der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und führte darin aus, dass sie am 30.4.2015 berechtigt im Inland einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt habe, am 8.4.2015 vor dem Standesamt Wien geheiratet habe, ihr Ehegatte berechtigt seit Jahrzehnten in Österreich aufhältig sei und dieser über eigenes Einkommen und eine eigene Wohnung verfüge. Die belangte Behörde sei über die Verehelichung auch informiert worden. Die BF habe einen Deutschunterricht besucht und habe diese Sprachschule bis 3.6.2015 gedauert. Bei einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 16.6.2015 sei der BF völlig zu Unrecht vorgehalten worden, sie hätte die sichtvermerksfreie Zeit gravierend überschritten und wäre der Antrag abzuweisen. Die Behörde führte einerseits aus, dass ein Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG bis dato nicht eingelangt sei, hält aber andererseits fest, dass die Antragstellerin zur Inlandsantragstellung berechtigt gewesen sei. Der Vorhalt der belangten Behörde, die BF hätte sich länger als 90 Tage in Österreich aufgehalten, sei unrichtig. Diesbezüglich fehle jegliches Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und sei aus Sicht der BF völlig uneinsichtig, wie die Behörde zu diesen Annahmen gelangen habe können. Die BF habe sich in eine in Österreich berechtigt aufhaltende Person verliebt und diese dann auch im Inland geheiratet. Gemäß Artikel 8 der EMRK sei im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die BF berechtigt vom Inland aus einen Antrag gestellt habe, sich nicht rechtswidrig in Österreich aufgehalten habe, ein Familienleben tatsächlich mit ihrem Ehemann bestanden habe, dass ihr Privatleben in Österreich auch schutzwürdig sei, sie durch den Besuch eines Deutschkurses Integrationsschritte gesetzt habe, zum bisherigen Heimatstaat keinen intensiven Kontakt mehr hätte und strafgerichtlich unbescholten sei. Sämtliche Kriterien, die der EUGH aufstelle, seien gegenständlich von der Antragstellerin erfüllt. Der Bescheid der belangten Behörde verletze die BF in ihren subjektiven Rechten auf Aufenthalt in Österreich und Wahrung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat-
Artikel 8EMRK.
Der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Am 26.1.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF, ihre Rechtsvertretung und der zeugenschaftlich geladene Ehemann ladungsgemäß erschienen sind. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf: Zuerst wurde ein im Beschwerdeverfahren seitens der belangten Behörde am 20.01.2016 vorgelegtes Schreiben des RA Mag. G. erörtert. Der anwesende BFV gab dazu an, im gegenständlichen Verfahren zu vertreten und eben nun erfahren zu haben, dass ein weiterer Anwalt eingeschaltet worden sei. Der BFV verweist auf das bisherige Vorbringen und führt insbesonders aus, dass ein Antrag auf Inlandsantragstellung bei der Behörde sehr wohl gestellt worden sei, die BF habe immer auf die Aufforderungen der belangten Behörde reagiert, insbesonders ihre Deutsch-Kenntnisse nachgewiesen. Die Behörde hat drei Monate lang nicht über den Antrag entschieden, weshalb die Frist abgelaufen und es zur Abweisung des Antrages gekommen sei. Es werde auf die EMRK und die Entscheidungen des EuGH verwiesen. Die BF sei am 8.11.2015 ausgereist und am 15.12.2015 wieder eingereist. Der zeugenschaftlich einvernommene Ehemann der BF gab nach Belehrung und Wahrheitserinnerung an, dass die Ehe aufrecht sei, im April 2015 sei die Heirat gewesen und nach der Hochzeit sei seine Frau bei ihm in Wien geblieben. Wann die BF zum ersten Mal auf Besuch bei ihm gewesen wäre, könne er gerade nicht angeben. Die BF habe in Serbien als Friseurin gearbeitet. Er kenne seine nunmehrige Ehefrau bereits seit sie zehn Jahre alt gewesen sei und habe die BF in Serbien noch Eltern, Bruder, Schwester, Tochter, Sohn und drei Enkelkinder, zu denen regelmäßiger Kontakt bestünde. Zu den eigenen Verwandten in Serbien, Schwester, Söhne und Enkel, bestünde wenig Kontakt. Auf die Frage, warum nach der Hochzeit im April 2015 die BF nicht ausgereist sei: Ich war fünf Jahre lang alleine, ich bin Straßenkehrer, ich brauche eine Frau für den Haushalt und für mich. Ich arbeite bei M. und verdiene so ca. EUR 2.400,-- pro Monat netto. Ich bin nicht völlig gesund, mein Fuß tut mir weh, ich habe mit meinen Venen Probleme auf Grund des Rauchens. Ich habe deswegen schon eine Operation gehabt. Das liegt schon zwei oder drei Jahre zurück. Meine Ehefrau, die BF, ist gesund. Ich bin verwitwet und meine Ehefrau war auch Witwe. Bei mir ist es fünf Jahre her, bei meiner Frau ist es drei Jahre her, dass unsere Partner verstorben sind. Ich besitze kein Auto, auch meine Frau nicht. Wir haben beide auch keinen Führerschein. Ich zahle monatlich EUR 144,-- Miete. Die Wohnung besteht aus Zimmer, Küche, Bad und WC, ist ca. 40 m² groß. Wir wohnen dort zusammen. Auf Vorhalt des KSV-Auszuges vom 16.06.2015 gebe er an: Die Kredite sind schon erledigt. Unterlagen dazu habe ich keine. Ich zahle einmal EUR 500,-- einmal EUR 600,-- zurück. Der Kredit sollte bald ausbezahlt sein. Aufgenommen wurde der Kredit für ein Auto in Serbien für meinen Sohn. Auf Vorhalt des Reisepasses der BF, Visum 13.10.2015, gebe ich an: Wir waren beide in Belgrad und haben das Visum besorgt. Es wurden keine zusätzlichen Fragen an den Zeugen gestellt. Die BF schloss sich den Ausführungen des Zeugen vollinhaltlich an. Auf Vorhalt der beiden Schreiben im Akt an die BF (30.04.2015 und03.06.2015) und die Frage, wann der Antrag auf Inlandsantragstellung gestellt worden sei, verweist der BFV auf den Akt der belangten Behörde. Der BFV verweist weiters auf die Heiratsurkunde, aus welcher hervorgeht, dass die BF und ihr Ehemann im selben Ort geboren sind und sich von daher und bereits lange kennen. Weiters legt der BFV eine Kopie des Reisepasses vor, diese wird zum Akt genommen (Beilage ./1). Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des Inhalts der Verwaltungsakten, dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden und dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 26.1.2016 wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die BF ist am ... 1973 geboren und serbische Staatsangehörige. Die BF hat am 8.4.2015 in Wien Herrn P. T., geboren ... 1954, geheiratet. Für beide ist es die zweite Ehe. Der Ehemann der BF und die BF waren beide verwitwet und kennen sich seit langer Zeit, sie stammen aus der selben Ortschaft. Die BF ist gelernte Friseurin und der Ehemann der BF ist Straßenkehrer. Der Ehemann der BF verfügt über „Daueraufenthalt-EU“, ist aufrecht beschäftigt und bringt monatlich im Durchschnitt ca. Euro 2.400,00 ins Verdienen. Die Wohnung in Wien wird gemeinsam bewohnt bei einer monatlichen Miete in Höhe von Euro 144,
- Weder die BF noch ihr Ehemann haben einen Führerschein und besitzen auch kein Auto. Der im KSV1870 Auszug aufscheinende Kredit vom 19.2.2015 in Höhe von Euro 6.000,00 wurde aufgenommen, um den Kauf eines Autos für einen Sohn in Serbien zu finanzieren. Die Laufzeit ist mit 24 Monaten bestimmt. Die Kreditraten in Höhe von Euro 500,00 bis 600,00 monatlich laufen derzeit noch. Die BF hat noch Angehörige in Serbien, nämlich Eltern, Bruder, Schwester, Tochter und drei Enkelkinder, und es besteht regelmäßiger Kontakt. Die BF hat Deutschkenntnisse A1 nachgewiesen und ist strafrechtlich unbescholten. Die BF war am 13.10.2015 gemeinsam mit ihrem Mann in Belgrad und hat bei der Botschaft ein Visum beantragt. Dieses Visum wurde im Reisepass der BF vermerkt. Ein diesem Datum korrespondierender Ein-/Ausreisevermerk findet sich im Reisedokument nicht, obwohl in der mündlichen Verhandlung angegeben worden ist, dass die BF und ihr Ehemann deswegen in Belgrad gewesen sind. Das Reisedokument der BF weist als letztes Reisedatum die Ausreise am 8.11.2015 und die Einreise am 25.12.2015, für die Zeit davor Ein- und Ausreisen am 15.10.2015 und 8.11.2015 auf. Diese Angaben decken sich mit den Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Die BF hat im behördlichen Verfahren am 30.4.2015 angegeben, dass sie am 16.11.2014 eingereist und am 21.11.2014 ausgereist, sodann am 19.2.2015 eingereist und am 23.2.2015 ausgereist, am 1.3.2015 ein- und am 16.4.2015 ausgereist und zuletzt am 19.4.2015 eingereist sei. Diesen bei Antragstellung von der BF getätigten Angaben wurde im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Der zeugenschaftlich einvernommene Ehemann der BF konnte nicht angeben, wann die BF erstmals in Österreich bzw. bei ihm zu Besuch war und gab an, dass sie nach der Hochzeit bei ihm geblieben sei. Die Heirat war am 8.4.
- Die BF hat nach ihrer Verehelichung einen neuen Reisepass beantragt. Der (neue) Reisepass der BF trägt als Ausstellungsdatum den 19.6.
- Im behördlichen Verfahren wurde im Schreiben vom 30.4.2015 auf die Erforderlichkeit eines Antrages zur Zulässigkeit der Inlandsantragstellung hingewiesen. Ein solcher Antrag wurde im gesamten behördlichen Verfahren nicht gestellt. Fest steht daher, dass die BF in der Zeit von 16.11.2014 bis 21.11.2014, in der Zeit von 19.2.2015 bis 23.2.2015, in der Zeit von 1.3.2015 bis 16.4.2015 und in der Zeit von 19.4.2015 bis jedenfalls 13.10.2015 in Österreich aufhältig war und nach ihrer Verehelichung am 8.4.2015 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 30.4.2015 gestellt hat, worüber am 20.7.2015 von der belangten Behörde abweisend entschieden worden ist. Aufgrund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde kann weiters festgestellt werden, dass entgegen dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung kein Antrag auf Inlandsantragstellung im behördlichen Verfahren gestellt worden ist. Einsicht wurde genommen in das Zentrale Melderegister und in das Zentrale Fremdenregister des BMI. Maßgebliche Rechtsvorschriften: § 11 Abs.1 Z 5 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG lautet: Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt.Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt. § 21 NAG lautet auszugsweise:Paragraph 21, NAG lautet auszugsweise:
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
- Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
- Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
- Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß Paragraph 24 a, FPG;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4;Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,;
- Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts undDrittstaatsangehörige, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5,, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
- Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3).zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. (…)
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 10, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. § 30 Abs. 3 FPG lautet:Paragraph 30, Absatz 3, FPG lautet: Wenn es im öffentlichen Interesse zur Erleichterung des Reiseverkehrs liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ermächtigt, für bestimmte Fremde durch Verordnung Ausnahmen von der Visumpflicht zu gewähren. Sofern in einer solchen Verordnung nicht eine kürzere Zeit bestimmt wird, sind solche Fremde berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten. I. Gemäß 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise ins Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.römisch eins. Gemäß 21 Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise ins Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Die BF ist als serbische Staatsangehörige berechtigt, sich drei Monate (90 Tage) innerhalb von sechs Monaten (180 Tage) im Bundesgebiet aufzuhalten. Die BF hat am 30.4.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der belangten Behörde gestellt. Zu dieser Zeit war die BF mit Aufenthalten im Bundesgebiet vom 16.11.2014 bis 21.11.2014, vom 19.2.2015 bis 23.2.2015, vom 1.3.2015 bis 16.4.2015 gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 NAG berechtigt zur Inlandsantragstellung. Nach der Einreise am 19.4.2015 reiste die BF bis 13.10.2015 nicht mehr aus.Die BF hat am 30.4.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der belangten Behörde gestellt. Zu dieser Zeit war die BF mit Aufenthalten im Bundesgebiet vom 16.11.2014 bis 21.11.2014, vom 19.2.2015 bis 23.2.2015, vom 1.3.2015 bis 16.4.2015 gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG berechtigt zur Inlandsantragstellung. Nach der Einreise am 19.4.2015 reiste die BF bis 13.10.2015 nicht mehr aus. Die BF hielt sich somit länger als 90 Tage innerhalb von sechs Monaten im Bundesgebiet auf, weshalb der belangten Behörde nicht entgegenzutreten war, dass ein absolutes Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG vorlag. Richtig ging die belangte Behörde weiters davon aus, dass die BF während des sichtvermerksfreien Aufenthaltes zur Inlandsantragstellung (vorerst) berechtigt war. Allerdings schafft gemäß § 21 Abs. 6 NAG eine Antragstellung während des sichtvermerksfreien Aufenthaltes kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht, weshalb die BF die Entscheidung im Ausland hätte abwarten sollen.Die BF hielt sich somit länger als 90 Tage innerhalb von sechs Monaten im Bundesgebiet auf, weshalb der belangten Behörde nicht entgegenzutreten war, dass ein absolutes Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG vorlag. Richtig ging die belangte Behörde weiters davon aus, dass die BF während des sichtvermerksfreien Aufenthaltes zur Inlandsantragstellung (vorerst) berechtigt war. Allerdings schafft gemäß Paragraph 21, Absatz 6, NAG eine Antragstellung während des sichtvermerksfreien Aufenthaltes kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht, weshalb die BF die Entscheidung im Ausland hätte abwarten sollen. Die BF wurde von der belangten Behörde über das Erfordernis eines begründeten Antrages gemäß § 21 Abs. 3 NAG mit Schreiben vom 30.4.2015 informiert. Ein begründeter Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG wurde bis zur behördlichen Entscheidung am 20.7.2015 von der BF nicht gestellt. Eine Abwägung im Sinn des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG hatte demnach nicht zu erfolgen.Die BF wurde von der belangten Behörde über das Erfordernis eines begründeten Antrages gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG mit Schreiben vom 30.4.2015 informiert. Ein begründeter Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG wurde bis zur behördlichen Entscheidung am 20.7.2015 von der BF nicht gestellt. Eine Abwägung im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG hatte demnach nicht zu erfolgen. Gemäß § 21 Abs. 6 NAG schafft auch eine zulässige Inlandsantragstellung kein über den erlaubten visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Nach Ablauf eines gültigen Aufenthaltstitels liegt somit das allgemeine Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG für den beantragten Aufenthaltstitel vor (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206).Gemäß Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft auch eine zulässige Inlandsantragstellung kein über den erlaubten visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Nach Ablauf eines gültigen Aufenthaltstitels liegt somit das allgemeine Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG für den beantragten Aufenthaltstitel vor (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206). Das zitierte Judikat bezieht sich zwar auf ein Verlängerungsverfahren, doch muss in Ansehung der Rechtsprechung des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und deren Einhaltung aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein besonders hoher Stellenwert zukommt, dies auch auf den gegenständlichen Fall Anwendung finden. Da nach den getroffenen Feststellungen und Erwägungen die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rechtswidrigkeiten nicht erwiesen werden konnten, war spruchgemäß zu entscheiden. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.074.12101.2015