RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlVGW-002/042/5679/2015; VGW-002/V/042/5868/2015; VGW-002/042/6927/2015; VGW-002/V/042/6928/2015 TextA) IM NAM
§ 53Abs. 2 GSp
G vorläufig ein Glücksspielgerät beschlagnahmt wurde (protokolliert zu VGW-002/042/5679/2015), und1. die Beschwerde der U. s.r.o. (Eigentümerin und Veranstalterin) gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.04.2015, Zl.: A2/384527/2014,
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig ein Glücksspielgerät beschlagnahmt wurde (protokolliert zu VGW-002/042/5679/2015), und 2. die Beschwerde der U. s.r.o. (Eigentümerin und Veranstalterin) gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.04.2015, Zl.: A2/384527/2014,
§ 54Abs. 1 GSp
G ein Glücksspielgerät eingezogen wurde (protokolliert zu VGW-002/042/6927/2015), 2. die Beschwerde der U. s.r.o. (Eigentümerin und Veranstalterin) gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.04.2015, Zl.: A2/384527/2014,
Paragraph 54, Absatz eins, GSpG ein Glücksspielgerät eingezogen wurde (protokolliert zu VGW-002/042/6927/2015), zu Recht e r k a n n t: 1) zu VGW002/042/5679/2015: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde der U. s.r.o. gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.04.2015, Zl. A2/384527/2014,
§ 53Abs. 2 GSp
G ein Glücksspielgerät beschlagnahmt wurde, Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde der U. s.r.o. gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.04.2015, Zl. A2/384527/2014,
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG ein Glücksspielgerät beschlagnahmt wurde, Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässigrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig 2) zu VGW-002/042/6927/2015: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde der U. s.r.o. gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.04.2015, Zl. A2/384527/2014,
§ 53Abs. 2 GSp
G ein Glücksspielgerät eingezogen wurde, als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Einziehungsbescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde der U. s.r.o. gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.04.2015, Zl. A2/384527/2014,
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG ein Glücksspielgerät eingezogen wurde, als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Einziehungsbescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerden 1) des Herrn A. S. (Inhaber) gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.04.2015, Zl.: A2/384527/2014,
§ 53Abs. 2 GSp
G ein Glücksspielgerät beschlagnahmt wurde (protokolliert zu VGW-002/V/042/5868/2015), und1) des Herrn A. S. (Inhaber) gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.04.2015, Zl.: A2/384527/2014,
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG ein Glücksspielgerät beschlagnahmt wurde (protokolliert zu VGW-002/V/042/5868/2015), und 2) des Herrn A. S. (Inhaber) gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.04.2015, Zl.: A2/384527/2014,
§ 54Abs. 1 GSp
G ein Glücksspielgerät eingezogen wurde (protokolliert zu VGW-002/V/042/6928/2015), den 2) des Herrn A. S. (Inhaber) gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.04.2015, Zl.: A2/384527/2014,
Paragraph 54, Absatz eins, GSpG ein Glücksspielgerät eingezogen wurde (protokolliert zu VGW-002/V/042/6928/2015), den B E S C H L U S S gefasst: 1) zu VGW-002/V/042/5868/2015: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde des Herrn A. S. gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.04.2015, Zl. A2/384527/2014,
§ 53Abs. 2 GSp
G ein Glücksspielgerät beschlagnahmt wurde, als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde des Herrn A. S. gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.04.2015, Zl. A2/384527/2014,
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG ein Glücksspielgerät beschlagnahmt wurde, als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 2) zu VGW-002/V/042/6928/2015: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde des Herrn A. S. gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.04.2015, Zl. A2/384527/2014,
§ 53Abs. 2 GSp
G ein Glücksspielgerät eingezogen wurde, als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde des Herrn A. S. gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 15.04.2015, Zl. A2/384527/2014,
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG ein Glücksspielgerät eingezogen wurde, als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Spruchpunkte 1) und 2) und die Begründung der Bescheidausfertigung der gegenständlichen Bescheide der Landespolizeidirektion Wien vom 15.04.2015, Zl.: A2/384527/2014, lauten wie folgt: „1.) Beschlagnahme Hinsichtlich des am 07.11.2014, 12.10 Uhr in Wien, L.-straße in dem von Herrn A. S. betriebenen Café „...“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten GlücksspielgerätesHinsichtlich des am 07.11.2014, 12.10 Uhr in Wien, L.-straße in dem von Herrn A. S. betriebenen Café „...“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes ● „AM.“ mit der Seriennummer „ ...“, ohne Typenbezeichnung und mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ sowie ● eines Steckschlüssels und ● des noch festzustellenden, allfälligen Inhaltes der Gerätekassenlade wird gem. § 52 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesem Glücksspielgerät, mit welchem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.wird gem. Paragraph 52, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesem Glücksspielgerät, mit welchem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Gem. § 39
(6)VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.Gem. Paragraph 39,
(6)VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Der noch festzustellende, allfällige Inhalt der Gerätekassenlade wird gemäß § 55 Abs. 3 GSpG zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände verwendet, ansonsten ausgefolgt.Der noch festzustellende, allfällige Inhalt der Gerätekassenlade wird gemäß Paragraph 55, Absatz 3, GSpG zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände verwendet, ansonsten ausgefolgt. 2.) Einziehung Hinsichtlich des am 07.11.2014, 12.10 Uhr in Wien, L.-straße in dem von Herrn A. S. betriebenen Café „...“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten GlücksspielgerätesHinsichtlich des am 07.11.2014, 12.10 Uhr in Wien, L.-straße in dem von Herrn A. S. betriebenen Café „...“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes ● „AM.“ mit der Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung und mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ sowie ● eines Steckschlüssels mit dem gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.mit dem gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt. Begründung Am 07.11.2014 fand ab ca. 10.50 Uhr in Wien, L.-straße im dort etablierten von Herrn S. betriebenen Café „...“ eine Kontrolle der Finanzpolizei, Team ... (Finanzamt ...) statt. Es wurde ein Gerät wahrgenommen, bei dem es sich offenbar um ein Glücksspielgerät handelte, weshalb von den Kontrollorganen versucht wurde, Testspiele durchzuführen. Das Gerät konnte zwar eingeschaltet werden und erschien auch kurzzeitig eine für das Angebot von Glücksspielen typische Symbolik, die Durchführung von Testspielen war jedoch nicht möglich. Der Zeuge G. als Kontrollorgan der Finanzpolizei wurde von der Behörde 24.03.2015 dazu niederschriftlich einvernommen und machte folgende Aussage: „Wenn ich bezüglich des Zustandes des vorläufig beschlagnahmten Gerätes gefragt werde, so gebe ich an, dass es eingeschalten war. Es war am Strom angeschlossen und der Schalter war auf „Position 1“. Der Bildschirm hat schwach geleuchtet. Wenn ich gefragt werde, ob am Bildschirm ein „Logo“ aufschien, so verneine ich das. Wir haben mehrmals versucht das Gerät hochzufahren, indem wir es mehrfach ein- und ausgeschaltet haben. Es ist dann auch immer wieder der Computer hochgefahren, was man an den unterschiedlichen Zahlenkolonnen die am Bildschirm erschienen sind gesehen hat und es ist auch ganz kurz für einen Augenblick das typische Logo für die Glücksspiele erschienen. Dann ist es wieder verschwunden und das Gerät war in diesem oben geschilderten Zustand. Es muss davon auch eine Fotodokumentation geben und werde ich mich darum bemühen, dass diese der Behörde übermittelt wird. Es konnte letztlich an dem Gerät kein Probespiel durchgeführt werden. Ganz allgemein hat es sich bei dem Gerät um ein solches gehandelt wie es typisch ist für ein Glücksspielgerät auf dem vor allem virtuelle Walzenspiele gespielt werden können. Es hat auch einen Einwurfschlitz für Papiergeld gegeben. Ich bin mir nicht ganz sicher ob es auch einen Einwurf für Münzgeld gegeben hat. Wenn ich gefragt werde, ob es am „Bedienten“ des Gerätes auch die verschiedenen Knöpfe für die verschiedenen Spielfunktionen gegeben hat, so bejahe ich das. Es hat sicher eine „Starttaste“ und eine „Autostarttaste“ gegeben. Ich glaube, es hat auch die „Gambletaste“ und eine „Bettaste“ gegeben. Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß, ob es für das gegenständliche Lokal eine Konzession der MA 36 gab, so gebe ich an, dass ich das eher nicht glaube. “ Von den Kontrollorganen der Finanzpolizei wurde auch der Lokalinhaber A. S. einvernommen. Dieser gab sinngemäß an, dass das Gerät seit 28.02.2014 im Lokal aufgestellt gewesen sei. Das Gerät sei von Herrn H. M. betreut worden (Entleerung der Geldlade, Wartung des Gerätes, zur Verfügung Stellen von Bargeld für die Gewinnauszahlung). Eigentümer des Gerätes sei die Fa. „U. s.r.o.“ Das Gerät sei bis Anfang Oktober 2014 funktionsfähig gewesen und auch bespielt worden. Es wären Walzenspiele mit diversen Früchten und Symbolen angeboten worden. Zum Spielablauf gab der Zeuge an, dass der Spieler zunächst einen Geldbetrag einwerfen musste und dann aus den angebotenen Spielen eines auswählen konnte. Der Spieler konnte den Einsatz wählen, wobei ihm (Herrn S.) der Höchsteinsatz nicht bekannt sei. Die Gewinnhöhe wäre von der Einsatzhöhe abhängig. Beim höchsten erzielten Gewinn hätte es sich einmal im Juni 2014 um € 700.- gehandelt. Er hätte von Herrn H. für die Aufstellung des Gerätes € 500.- monatlich bekommen. Seit August 2014 hätte er nur mehr € 300.- bekommen, seit Oktober 2014 (Funktionsunfähigkeit des Gerätes) würde er nichts mehr bekommen. Da für die Kontrollorgane der Finanzpolizei der Verdacht bestand, dass durch den Betrieb dieses Gerätes (zumindest bis Anfang Oktober 2014) fortgesetzt in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, erfolgte eine vorläufige Beschlagnahme gem. § 53 Abs. 2 GSpG.Da für die Kontrollorgane der Finanzpolizei der Verdacht bestand, dass durch den Betrieb dieses Gerätes (zumindest bis Anfang Oktober 2014) fortgesetzt in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, erfolgte eine vorläufige Beschlagnahme gem. Paragraph 53, Absatz 2, GSpG. Eine Anfrage bei der für die Administration der Vergnügungssteuer zuständigen MA 6 ergab, dass das Gerät als „Spielapparat durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann“ zur Vergnügungssteuer angemeldet war. Das Gerät war am 07.11.2014 von der Vergnügungssteuer abgemeldet worden. Mit Schriftsatz vom 24.11.2014 gab der Rechtsvertreter der „U. s.r.o.“ bekannt, dass diese Eigentümerin des beschlagnahmten Gerätes sei und ersuchte gleichzeitig um Gewährung von Akteneinsicht. Mit E-Mail vom 01.12.2014 wurde bekannt gegeben, dass die „U. s.r.o.“ auch Veranstalterin der Ausspielungen und Aufstellerin des Gerätes sei. Von der Behörde wurde die Kellnerin des Lokales Frau Li. B. hinsichtlich des Gerätes, seiner allfälligen Bespielung und Funktionsfähigkeit befragt, die folgende Aussage tätigte: „Mir wird der Gegenstand der Einvernahme (vorläufige Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes am 07.11.2014 in Wien, L.-straße im Lokal "...") zur Kenntnis gebracht und ich gebe dazu an: Ich arbeite seit ca. 10 Jahren als Kellnerin im Lokal .... Ich war auch damals am 07.11.2014 dabei, wie die Finanzpolizei das Glücksspielgerät vorläufig beschlagnahmt hat. Wenn ich gefragt werde, wie lange das Gerät im Lokal stand, so gebe ich an, dass es ziemlich lange dort gestanden ist. Das Gerät ist immer wieder kaputt gewesen. Am 07.11.2014 war das Gerät seit mindestens 2-3 Wochen kaputt. Vorher wurde es aber schon bespielt. Ich arbeite nur tagsüber im Lokal und da ist das Gerät nicht so häufig bespielt worden. Wenn jemand an dem Gerät etwas gewonnen hat, so war es ausgemacht, dass wir kleinere Summen (ca. bis € 200,00) sofort ausbezahlt und bei größeren Summen wir eine Gutschrift gegeben haben. Unter wir verstehe ich mich und die anderen Kellnerinnen. Ich habe das Gerät in der Regel in der Früh eingeschalten. Da ich nie in der Nacht arbeitete, habe ich das Gerät eigentlich nie abgeschaltet. Es hat manchmal Tage gegeben da hat niemand gespielt. Manchmal haben ein paar Leute (1-3 Personen) gespielt. Wenn ich gefragt werde, was die Leute so in das Gerät an Geld hineingegeben haben, so gebe ich an, dass ich darauf nicht geachtet habe. Ich weiß, dass auf dem Gerät mehrere Spiele möglich waren, aber natürlich nicht, welche Spiele genau. Ich kann auch nicht sagen was bei den einzelnen Spielen als Einsatz getätigt wurde. Wenn ich gefragt werde, ob ich mitbekommen habe, was die Spieler so im Durchschnitt verloren haben, so gebe ich an, dass ich das nicht sagen kann. Die Leute haben über das auch nicht gesprochen. Wenn ich gefragt werde, wie oft ich Gewinne ausbezahlt habe, so gebe ich an, dass ich in letzter Zeit kaum etwas ausbezahlt habe. Es war recht wenig los. Wenn etwas mit dem Gerät nicht in Ordnung war, habe ich den „M.“ angerufen. Seine Telefonnummer kenne ich nicht auswendig. “ Eine Anfrage an die für die Erteilung von Konzessionen nach §§9, 15 ff. Wiener VeranstaltungsG in der Fassung LBGBI. 31/2013 blieb unbeantwortet.Eine Anfrage an die für die Erteilung von Konzessionen nach §§9, 15 ff. Wiener VeranstaltungsG in der Fassung LBGBI. 31 aus 2013, blieb unbeantwortet. Den Parteien wurde mit ha. Schreiben vom 25.03.2015 gem. § 45 abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.Den Parteien wurde mit ha. Schreiben vom 25.03.2015 gem. Paragraph 45, abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Die Abgabenbehörde/Finanzpolizei erstattete keine Stellungnahme. Der Rechtsvertreter der „U. s.r.o.“ und des Herrn A. S. erstattete mit Schriftsatz vom 07.04.2015 eine Stellungnahme. Es wurde vorgebracht, dass an dem Gerät keine Glücksspiele angeboten worden wären. Das Gerät sei erst einige Tage vor der Kontrolle aufgestellt worden und hätte ein anderes Gerät ersetzt. Dieses Ersatzgerät sei nie betriebsbereit gewesen und es wären auch keine Glücksspiele angeboten worden. Im Übrigen wurde vorgebracht, dass eine Beschlagnahme gem. § 53 GSpG eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion darstelle und deshalb nicht anwendbar sei. Jede Monopol- oder Konzessionsregelung stelle eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar und widerspräche somit grundsätzlich unmittelbar der Grundfreiheit gem. § 56 AEUV, sofern diese Beschränkung vom Mitgliedsstaat nicht ausnahmsweise gerechtfertigt werden könne. Verwiesen wurde auf eine Vorabentscheidung des EuGH vom 30.04.2014, GZ.: C- 390/12 in der Rechtssache „Pfleger“. Danach sei Art 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.Im Übrigen wurde vorgebracht, dass eine Beschlagnahme gem. Paragraph 53, GSpG eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion darstelle und deshalb nicht anwendbar sei. Jede Monopol- oder Konzessionsregelung stelle eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar und widerspräche somit grundsätzlich unmittelbar der Grundfreiheit gem. Paragraph 56, AEUV, sofern diese Beschränkung vom Mitgliedsstaat nicht ausnahmsweise gerechtfertigt werden könne. Verwiesen wurde auf eine Vorabentscheidung des EuGH vom 30.04.2014, GZ.: C- 390/12 in der Rechtssache „Pfleger“. Danach sei Artikel 56, AEUV (Dienstleistungsfreiheit) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Auf Grundlage dieser Vorabentscheidung sei das LVwG Oberösterreich zu der Auffassung gelangt, dass das im GSpG verankerte Monopolsystem unionsrechtswidrig sei, da es tatsächlich das Ziel der Maximierung der Staatseinnahmen und nicht den Spielerschutz und die Kriminalitätsbekämpfung verfolge. Der OGH sei ebenfalls zur Auffassung gelangt, dass das Glücksspielmonopol und das darauf basierende Konzessionssystem prinzipiell der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit widersprechen. Weiter wurde (u.a. unter Hinweis auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Dickinger und Ömer“) vorgebracht, dass eine Monopol- bzw. Alleinkonzessionärsregelung nur dann zulässig ist, wenn sie ausschließlich zur Erreichung der o.a. Ziele (Kriminalitätsbekämpfung, Spielerschutz)^ erfolgt und dazu auch eine Begrenzung der Geschäftspolitik und Werbeaktivitäten des Konzessionärs vorsieht. Eine Prüfung der Geschäfts- und Werbepolitik der augenblicklichen Konzessionsinhaber „Österreichische Lotterien GmbH“ und „Casinos Austria AG“ würde dazu führen, dass diese den vom EuGH anerkannten Zielen widersprächen. Die Vergabe der Konzessionen würde auch nicht den vom EuGH geforderten Kriterien (keine Diskriminierung und ausreichende Transparenz) entsprechen. Daran hätte auch die Novellierung der §§ 14 und 21 GSpG nichts geändert.Auf Grundlage dieser Vorabentscheidung sei das LVwG Oberösterreich zu der Auffassung gelangt, dass das im GSpG verankerte Monopolsystem unionsrechtswidrig sei, da es tatsächlich das Ziel der Maximierung der Staatseinnahmen und nicht den Spielerschutz und die Kriminalitätsbekämpfung verfolge. Der OGH sei ebenfalls zur Auffassung gelangt, dass das Glücksspielmonopol und das darauf basierende Konzessionssystem prinzipiell der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit widersprechen. Weiter wurde (u.a. unter Hinweis auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Dickinger und Ömer“) vorgebracht, dass eine Monopol- bzw. Alleinkonzessionärsregelung nur dann zulässig ist, wenn sie ausschließlich zur Erreichung der o.a. Ziele (Kriminalitätsbekämpfung, Spielerschutz)^ erfolgt und dazu auch eine Begrenzung der Geschäftspolitik und Werbeaktivitäten des Konzessionärs vorsieht. Eine Prüfung der Geschäfts- und Werbepolitik der augenblicklichen Konzessionsinhaber „Österreichische Lotterien GmbH“ und „Casinos Austria AG“ würde dazu führen, dass diese den vom EuGH anerkannten Zielen widersprächen. Die Vergabe der Konzessionen würde auch nicht den vom EuGH geforderten Kriterien (keine Diskriminierung und ausreichende Transparenz) entsprechen. Daran hätte auch die Novellierung der Paragraphen 14 und 21 GSpG nichts geändert. Es wurde die Freigabe des gegenständlichen Gerätes begehrt. Dazu wurde erwogen: Gem. § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Gem. Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. An dem verfahrensgegenständlichen Gerät konnten keine Testspiele durchgeführt werden, da das Gerät seit Anfang Oktober 2014 nicht mehr betriebsbereit war. Aus der Aussage des Herrn A. S. ergibt sich, dass nach Einwurf eines Geldbetrages in das Gerät ein Spiel (von ca. zehn Spielen) ausgewählt werden konnte. Bei den Spielen hat es sich um Walzenspiele mit diversen Früchten und Symbolen gehandelt. Der Spieler legte den Einsatz fest. Dadurch ergab sich auch der mögliche Gewinn. Seines Wissens konnte der Spieler die Walzen auch anhalten. Die Zeugin Frau Li. B. konnte zum Spielverlauf keine spezifischen Aussagen machen. Sie gab an, dass das Gerät während ihrer Anwesenheit im Lokal unter Tags nicht so häufig bespielt worden war. Es waren an dem Gerät mehrere Spiele möglich und hätte man auch etwas gewinnen können, da sie zum Zwecke der Auszahlung kleinerer Gewinne Bargeld bei sich gehabt hätte. Beim Zeugen G. handelt es sich um ein in der Kontrolle von Glücksspielgeräten erfahrenes Organ der Finanzpolizei. Seiner Aussage zu Folge handelte es sich bei dem Gerät um eines wie es typisch für Glücksspielgeräte zum Spielen „virtueller Walzenspiele“ ist. Es wurde mehrfach versucht, das Gerät „hochzufahren“. Kurzzeitig erschien auch ein für Glücksspiele typisches Logo, was auch durch die beigebrachte Fotodokumentation belegt wurde. Es hätte neben einem Einwurfschlitz für Papiergeld auch eine „Starttaste“ und eine „Autostarttaste“ gegeben. Glaublich hätte es auch eine „Gambletaste“ und eine „Bettaste“ gegeben. Bei den sogenannten „virtuellen Walzenspielen“ wird durch Betätigen einer Taste der virtuelle Walzenlauf ausgelöst und nach ca. einer Sekunde automatisch wieder gestoppt. Es ergibt sich durch den nunmehrigen Stand der virtuellen Walzen eine Kombination von Symbolen (z.B. Früchte), die das Spielergebnis darstellt. Der Spieler hat keine Möglichkeit, willentlich eine bestimmte (gewinnbringende) Symbolkombination herbeizuführen. Die Symbolkombination wird letztlich vom Computerprogramm festgelegt. Die Behörde ging auf Grund der von den Zeugen gemachten Aussagen davon aus, dass an dem verfahrensgegenständlichen Gerät (zumindest bis Anfang Oktober 2014) derartige „virtuelle Walzenspiele“ gespielt werden konnten und dass somit Glücksspiele gespielt wurden. Gem. § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, 1.) die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2.) bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3.) bei denen ein vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn)Gem. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, 1.) die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2.) bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3.) bei denen ein vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn) Gem. § 2 Abs. 2 GSpG ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Gem. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Die Fa. „U. s.r.o.“ ist eine im slowakischen Firmenbuch seit 04.03.2013 eingetragene Firma. Sie ist unbestrittenermaßen im vorliegenden Fall Eigentümerin und Aufstellerin des verfahrensgegenständlichen Gerätes. Wie sich aus der Aussage des Zeugen A. S. ergibt hat er € 500.- von Herrn H. dafür erhalten, dass er das Gerät in seinem Lokal aufstellen ließ. Das Gerät wurde (zumindest im Zeitraum 28.02.2014 bis Anfang Oktober 2014) auch betrieben d.h. bespielt. Es war bis 07.11.2014 (also bis zum Kontrollzeitpunkt) auch zur Vergnügungssteuer angemeldet, wofür ein monatlicher Steuerbetrag in Höhe von € 1.400.- zu entrichten war. Somit sind aus der Aufstellung des Gerätes Kosten in Höhe von € 1.900.- entstanden. Es ist davon auszugehen, dass die Fa. „U. s.r.o.“ als Eigentümerin und Aufstellerin des Gerätes nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten agierte d.h. dass sie sich aus dem Betrieb des Gerätes Einnahmen erwartete, die zumindest diese Unkosten deckten. Sie musste sich also (zumindest seit 28.02.2014) regelmäßige Einnahmen aus dem Betrieb des Gerätes erwarten. Diese Erwartung wurde offenbar auch erfüllt. Widrigenfalls es nicht erklärbar ist, dass das Gerät erst am 07.11.2014 von der Vergnügungssteuer abgemeldet wurde. Bei Nichterfüllung der Erwartungen wäre es logisch gewesen, dass das Gerät bereits nach kurzer Zeit (also etwa im März oder April 2014) von der Vergnügungssteuer abgemeldet und der Vertrag mit dem Lokalinhaber gekündigt worden wäre. Dass dies nicht erfolgt ist, ist ein Indiz dafür, dass sich der Betrieb des Gerätes „lohnte“. Der Betrieb des Gerätes bestand aber (das ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen S. und B.) in der Durchführung von Glücksspielen. Der Betrieb des Gerätes und die Absicht dadurch Einnahmen zu erzielen war auch auf Nachhaltigkeit ausgerichtet, was sich bereits aus dem organisatorischen Aufwand (Abschluss eines Vertrages mit dem Lokalinhaber, Anmeldung zur Vergnügungssteuer, Wartung des Gerätes durch Herrn H. et. cet.) ergibt. Da sich auch nicht ergab, dass die „U. s.r.o.“ unselbständig tätig gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass sie Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG war.Die Fa. „U. s.r.o.“ ist eine im slowakischen Firmenbuch seit 04.03.2013 eingetragene Firma. Sie ist unbestrittenermaßen im vorliegenden Fall Eigentümerin und Aufstellerin des verfahrensgegenständlichen Gerätes. Wie sich aus der Aussage des Zeugen A. S. ergibt hat er € 500.- von Herrn H. dafür erhalten, dass er das Gerät in seinem Lokal aufstellen ließ. Das Gerät wurde (zumindest im Zeitraum 28.02.2014 bis Anfang Oktober 2014) auch betrieben d.h. bespielt. Es war bis 07.11.2014 (also bis zum Kontrollzeitpunkt) auch zur Vergnügungssteuer angemeldet, wofür ein monatlicher Steuerbetrag in Höhe von € 1.400.- zu entrichten war. Somit sind aus der Aufstellung des Gerätes Kosten in Höhe von € 1.900.- entstanden. Es ist davon auszugehen, dass die Fa. „U. s.r.o.“ als Eigentümerin und Aufstellerin des Gerätes nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten agierte d.h. dass sie sich aus dem Betrieb des Gerätes Einnahmen erwartete, die zumindest diese Unkosten deckten. Sie musste sich also (zumindest seit 28.02.2014) regelmäßige Einnahmen aus dem Betrieb des Gerätes erwarten. Diese Erwartung wurde offenbar auch erfüllt. Widrigenfalls es nicht erklärbar ist, dass das Gerät erst am 07.11.2014 von der Vergnügungssteuer abgemeldet wurde. Bei Nichterfüllung der Erwartungen wäre es logisch gewesen, dass das Gerät bereits nach kurzer Zeit (also etwa im März oder April 2014) von der Vergnügungssteuer abgemeldet und der Vertrag mit dem Lokalinhaber gekündigt worden wäre. Dass dies nicht erfolgt ist, ist ein Indiz dafür, dass sich der Betrieb des Gerätes „lohnte“. Der Betrieb des Gerätes bestand aber (das ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen S. und B.) in der Durchführung von Glücksspielen. Der Betrieb des Gerätes und die Absicht dadurch Einnahmen zu erzielen war auch auf Nachhaltigkeit ausgerichtet, was sich bereits aus dem organisatorischen Aufwand (Abschluss eines Vertrages mit dem Lokalinhaber, Anmeldung zur Vergnügungssteuer, Wartung des Gerätes durch Herrn H. et. cet.) ergibt. Da sich auch nicht ergab, dass die „U. s.r.o.“ unselbständig tätig gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass sie Unternehmerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG war. Aus den Aussagen der Zeugen S. und B. ergibt sich ebenfalls, dass zur Teilnahme am Glücksspiel Einsätze geleistet wurden und dass Gewinne in Aussicht (und auch ausbezahlt) wurden. Somit waren an dem verfahrensgegenständlichen Gerät Ausspielungen gem. § 2 Abs. 1 GSpG angeboten worden.Somit waren an dem verfahrensgegenständlichen Gerät Ausspielungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG angeboten worden. Gem. § 2 Abs. 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.Gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sind verbotene Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. § 4 GSpG regelt die Ausnahmen vom Glücksspielmonopol und lautet:Paragraph 4, GSpG regelt die Ausnahmen vom Glücksspielmonopol und lautet:
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
- a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
- b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die Vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens’’, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns", „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die Vermögenswerte Leistung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens’’, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns", „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4)Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5)Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6)Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
- die Einsätze (alle Vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
- nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
- die Summe der in Aussicht gestellten Vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller Vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und
- die Summe der in Aussicht gestellten Vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller Vermögenswerten Leistungen nach Ziffer eins, nicht übersteigt und
- die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach §111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.
- die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach §111 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt. Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht übt elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen. Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab
- Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. “ Eine Konzession gem. §§ 9 und 15ff Wiener VeranstaltungsG i.d.F LGBI 31/2013 lag (nach bisherigem Ermittlungsstand) nicht vor und wurde dies auch nicht behauptet.Eine Konzession gem. Paragraphen 9 und 15 f, f Wiener VeranstaltungsG in der Fassung LGBI 31 aus 2013, lag (nach bisherigem Ermittlungsstand) nicht vor und wurde dies auch nicht behauptet. Da es sich bei den an dem Gerät angebotenen Spielen um Ausspielungen handelte, kommt die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 GSpG nicht zum Tragen und sind die weiteren Tatbestandselemente (Spielen zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes) nicht zu prüfen.Da es sich bei den an dem Gerät angebotenen Spielen um Ausspielungen handelte, kommt die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, GSpG nicht zum Tragen und sind die weiteren Tatbestandselemente (Spielen zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes) nicht zu prüfen. Im Bundesland Wien sind Landesausspielungen nach § 5 GSpG aktuell nicht zugelassen weshalb eine diesbezügliche Ausnahme nicht in Betracht kommt. Da an dem Gerät jedenfalls hauptsächlich virtuelle Walzenspiele aber keine Warenausspielungen, Glückshäfen, Juxausspielungen oder Tombolaspiele und auch keine Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform angeboten wurden, kommt auch keine der Ausnahmen vom Glücksspielmonopol gem. § 4 Abs. 3, 5 und 6 GSpG in Betracht. Selbstredend wurden auch keine Lebensversicherungsverträge ausgelost.Im Bundesland Wien sind Landesausspielungen nach Paragraph 5, GSpG aktuell nicht zugelassen weshalb eine diesbezügliche Ausnahme nicht in Betracht kommt. Da an dem Gerät jedenfalls hauptsächlich virtuelle Walzenspiele aber keine Warenausspielungen, Glückshäfen, Juxausspielungen oder Tombolaspiele und auch keine Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform angeboten wurden, kommt auch keine der Ausnahmen vom Glücksspielmonopol gem. Paragraph 4, Absatz 3, 5 und 6 GSpG in Betracht. Selbstredend wurden auch keine Lebensversicherungsverträge ausgelost. Somit handelte es sich bei den an dem Gerät möglichen Ausspielungen um verbotene Ausspielungen. Zu dem vorgebrachten europarechtlichen Argument ist folgendes zu bemerken: Der EuGH hat in dem zitierten Urteil C 390/12 vom 30.04.2014 in einem vom UVS Oberösterreich (nunmehr Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) angestrengten Vorabentscheidungsverfahren in Verfolgung seiner bisherigen Rechtsprechung judiziert, „dass Art 56 AEUV dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regeldung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“. Das bedeutet, dass Beschränkungen der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles durch den nationalen Gesetzgeber unter gewissen Voraussetzungen (Bekämpfung der Spielsucht und der Kriminalität) zulässig sind. Unzulässig wäre beispielsweise eine Beschränkung der Grundfreiheit ausschließlich oder vorwiegend aus fiskalischen Motiven zur Erhöhung der staatlichen Einnahmen.Der EuGH hat in dem zitierten Urteil C 390/12 vom 30.04.2014 in einem vom UVS Oberösterreich (nunmehr Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) angestrengten Vorabentscheidungsverfahren in Verfolgung seiner bisherigen Rechtsprechung judiziert, „dass Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regeldung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“. Das bedeutet, dass Beschränkungen der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles durch den nationalen Gesetzgeber unter gewissen Voraussetzungen (Bekämpfung der Spielsucht und der Kriminalität) zulässig sind. Unzulässig wäre beispielsweise eine Beschränkung der Grundfreiheit ausschließlich oder vorwiegend aus fiskalischen Motiven zur Erhöhung der staatlichen Einnahmen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ging in der zitierten Entscheidung letztlich davon aus, dass die in Österreich bestehende Monopolregelung im Bereich des Glücksspieles einerseits hauptsächlich fiskalischen Interessen diene und andererseits ein wissenschaftlicher Nachweis (etwa in Form eines Sachverständigengutachtens) dahingehend, dass diese Monopolregelung der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz diene, bis dato nicht erbracht worden sei. Aus diesem Grunde ging das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von der Unionsrechtswidrigkeit und Unanwendbarkeit des GSpG in der konkreten Rechtssache aus. Das zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde jedoch durch Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2014, GZ.: Ro 2014/17/0121 wegen Verfahrensmängeln aufgehoben. Nach Auffassung der erkennenden Behörde ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EuGH eine Unionsrechtswidrigkeit des GSpG nicht gegeben da die entsprechenden österreichischen Normen den Spielerschutz und die Kriminalitätsbekämpfung in kohärenter und systemkonformer Weise verfolgen. Ein vorrangiges Verfolgen rein fiskalischer Interessen ist nicht gegeben. Es ist aus zahlreichen kriminalpolizeilichen Amtshandlungen bekannt, dass durch Spielsucht verursachte Spielschulden wesentliches Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumskriminalität sind. Spielsucht als Motiv für Beschaffungskriminalität hat eine der Suchtgiftkriminalität vergleichbare Relevanz. Beim Spielerschutz handelt es sich auch nicht um ein vorgeschobenes Argument, das bloß in erläuternden Bemerkungen zu einem Gesetzesentwurf seinen Niederschlag findet, sondern um ein Motiv des Gesetzgebers zur Ausgestaltung von glücksspielrechtlichen Normen. So werden beispielsweise in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG umfangreiche Rahmenbedingungen für den Landesgesetzgeber vorgegeben, die dem Spielerschutz dienen. Den Inhabern von Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen werden letztendlich zahlreiche Beschränkungen im Interesse des Spielerschutzes auferlegt. Die Einhaltung dieser Beschränkungen ist für Bewilligungsinhaber mit Mehrkosten verbunden. Ein fiskalisches Interesse kann darin keinesfalls erblickt werden.Beim Spielerschutz handelt es sich auch nicht um ein vorgeschobenes Argument, das bloß in erläuternden Bemerkungen zu einem Gesetzesentwurf seinen Niederschlag findet, sondern um ein Motiv des Gesetzgebers zur Ausgestaltung von glücksspielrechtlichen Normen. So werden beispielsweise in Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG umfangreiche Rahmenbedingungen für den Landesgesetzgeber vorgegeben, die dem Spielerschutz dienen. Den Inhabern von Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen werden letztendlich zahlreiche Beschränkungen im Interesse des Spielerschutzes auferlegt. Die Einhaltung dieser Beschränkungen ist für Bewilligungsinhaber mit Mehrkosten verbunden. Ein fiskalisches Interesse kann darin keinesfalls erblickt werden. Ebenso dient der § 25 GSpG, der den Betreibern von Spielbanken umfangreiche Verpflichtungen zur Kontrolle der Spielbankbesucher auferlegt, ausschließlich dem Spielerschutz sowie der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Beachtung dieser Normen bedeutet für den Inhaber einer Spielbankenkonzession einen erhöhten administrativen und somit finanziellen Aufwand und kann ebenso wenig mit fiskalischen Interessen des Bundes begründet werden. Würde nämlich ein derartiges vorwiegendes fiskalisches Interesse vorliegen, wäre es letztlich zweckmäßiger, den Betreibern keinerlei administrative Beschränkungen aufzuerlegen, dadurch deren Gewinn und somit (über die Gewinnbesteuerung) die staatlichen Einnahmen zu erhöhen.Ebenso dient der Paragraph 25, GSpG, der den Betreibern von Spielbanken umfangreiche Verpflichtungen zur Kontrolle der Spielbankbesucher auferlegt, ausschließlich dem Spielerschutz sowie der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Beachtung dieser Normen bedeutet für den Inhaber einer Spielbankenkonzession einen erhöhten administrativen und somit finanziellen Aufwand und kann ebenso wenig mit fiskalischen Interessen des Bundes begründet werden. Würde nämlich ein derartiges vorwiegendes fiskalisches Interesse vorliegen, wäre es letztlich zweckmäßiger, den Betreibern keinerlei administrative Beschränkungen aufzuerlegen, dadurch deren Gewinn und somit (über die Gewinnbesteuerung) die staatlichen Einnahmen zu erhöhen. Dies erfolgt jedoch nicht und verzichtet der Bund somit aus Motiven des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung auf mögliche Einnahmen. Somit kann in inhaltlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Ausgestaltung des Glücksspielmonopols mit dem vom EuGH aufgestellten Regeln kompatibel ist. Gem. § 53 Abs. 1 Zif. 1 lit. a GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird.Gem. Paragraph 53, Absatz eins, Zif. 1 Litera a, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird. Gem. § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.Gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.Gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Im vorliegenden Fall wurden von der Finanzpolizei, Team ... ( Finanzamt ...) Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG an die LPD Wien als Verwaltungsstrafbehörde erstattet und zwarIm vorliegenden Fall wurden von der Finanzpolizei, Team ... ( Finanzamt ...) Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG an die LPD Wien als Verwaltungsstrafbehörde erstattet und zwar • GZ.: 004/70017/10/0215 gegen M. H. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. „U. s.r.o.“ wegen Veranstaltens verbotener Ausspielungen (ha. GZ. VstV/9153000319464/2015), wobei nach ha. Auffassung Herr M. H. wegen Organisierens verbotener Ausspielungen zur Verantwortung zu ziehen wäre, da er (gem. Auszug aus dem slowakischen Firmenbuch) nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. „U. s.r.o.“ ist • GZ.: 004/70016/10/0215 gegen Ma. D. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. „U. s.r.o.“ wegen Veranstaltens verbotener Ausspielungen (ha. GZ.: VstV/9153000319457/2015) • GZ.: 004/70015/10/0215 gegen A. S. als Betreiber des Cafes „...“ wegen unternehmerisch zugänglich Machens verbotener Ausspielungen ( ha. GZ.: VstV/915300319452/2015) Es wurde somit im gegenständlichen Fall gegen Bestimmungen des § 52
(1)GSpG verstoßen. Die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren sind im Gange. Es liegt somit auf jeden Fall der Verdacht vor, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät mit dem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird. Somit liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes gem. § 53
(1)GSpG vor.Es wurde somit im gegenständlichen Fall gegen Bestimmungen des Paragraph 52,
(1)GSpG verstoßen. Die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren sind im Gange. Es liegt somit auf jeden Fall der Verdacht vor, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät mit dem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird. Somit liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes gem. Paragraph 53,
(1)GSpG vor. Es liegen jedoch auch die Voraussetzungen für eine Einziehung gem. § 54
(1)GSpG vor. Bei der Einziehung handelt es sich um eine selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht (RV zur GSpG Novelle 2010). Dies wird vom VwGH (2011/17/0323) präzisiert, indem er meint, dass die Einziehung eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll, sie jedoch gem. § 54
(1)GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG abhängt, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand „gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52
(1)verstoßen wird“ und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 52
(1)GSpG ist im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt.Es liegen jedoch auch die Voraussetzungen für eine Einziehung gem. Paragraph 54,
(1)GSpG vor. Bei der Einziehung handelt es sich um eine selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht Regierungsvorlage zur GSpG Novelle 2010). Dies wird vom VwGH (2011/17/0323) präzisiert, indem er meint, dass die Einziehung eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll, sie jedoch gem. Paragraph 54,
(1)GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG abhängt, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand „gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52,
(1)verstoßen wird“ und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52,
(1)GSpG ist im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt. Der Eingriff ins Glücksspielmonopol des Bundes im vorliegenden Fall ist auch nicht geringfügig. Die Aufstellung des vorliegenden Gerätes erfolgte an einem öffentlich zugänglichen Ort in einem Lokal. Das gegenständliche Glücksspielgerät war zum Kontrollzeitpunkt nicht in Betrieb und konnte von den Kontrollorganen auch nicht in Betrieb genommen werden. Aus den Aussagen der Zeugen S. und B. ergibt sich jedoch, dass das Gerät zumindest im Zeitraum 28.02.2014 bis Anfang Oktober 2014 regelmäßig bespielt wurde. Das Gerät war auch zur Vergnügungssteuer als „Spielapparat durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann“ angemeldet. Zumindest in diesem Zeitraum waren Glücksspiele und zwar in Form verbotener Ausspielungen gespielt worden. In der Stellungnahme vom 07.04.2015 wird zwar behauptet, dass das verfahrensgegenständliche Gerät erst einige Tage vor dem Kontrolltermin am 07.11.2014 an der Lokalität aufgestellt wurde und somit das vorher dort aufgestellte Gerät ersetzt hat. Dies widerspricht jedoch den Aussagen der Zeugen S. und B., aus denen hervorgeht, dass das vorläufig beschlagnahmte Gerät identisch war mit demjenigen Gerät, das seit Februar 2014 im Lokal aufgestellt und auch bespielt worden war. Die Behörde sieht keinen Grund an den Aussagen zu zweifeln und geht somit von einer Identität des vorläufig beschlagnahmten mit dem seit Februar 2014 aufgestellten und bespielten Gerät aus. Es ist somit davon auszugehen, seit Februar 2014 durch das Bespielen des Gerätes in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde und ist bereits schon aus diesem Grunde (nämlich der langen Eingriffsdauer) ein „nicht bloß geringfügiger Verstoß“ anzunehmen. Die Verbindung eines Einziehungsbescheides nach § 54 Abs. 1 GSpG mit einem Beschlagnahmebescheid nach § 53 Abs. 1 GSpG erscheint ungeachtet der Bestimmung des § 54 Abs. 2 GSpG wonach die Einziehung mit selbständigen Bescheid zu verfügen ist, zulässig, weil genannte Bestimmung darauf zielt, zu verhindern, dass in einem Verwaltungsstrafbescheid nach § 52 Abs. 1 GSpG über die Einziehung entschieden wird, da die Einziehung als selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet wurde (RV zu BGBl. I 73/2010). Dies ist im vorliegenden Bescheid ohnehin nicht der Fall.Die Verbindung eines Einziehungsbescheides nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG mit einem Beschlagnahmebescheid nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG erscheint ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, GSpG wonach die Einziehung mit selbständigen Bescheid zu verfügen ist, zulässig, weil genannte Bestimmung darauf zielt, zu verhindern, dass in einem Verwaltungsstrafbescheid nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG über die Einziehung entschieden wird, da die Einziehung als selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet wurde Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,). Dies ist im vorliegenden Bescheid ohnehin nicht der Fall. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich aus § 39
(6)VStG. Gemäß der Judikatur des VwGH handelt es sich sowohl beim Beschlagnahme - als auch beim Einziehungsverfahren um Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen (VwGH vom 03.07.2009, 2005/17/0178; VwGH vom 22.08.2012, 2011/17/0323) und ist in diesen Verfahren das VStG anzuwenden. Gem. § 39
(1)VStG ist zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme von Gegenständen anzuordnen, wenn bei Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Der Verfall von Gegenständen, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2
(4)GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, ist im § 52
(4)GSpG vorgesehen.“Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich aus Paragraph 39,
(6)VStG. Gemäß der Judikatur des VwGH handelt es sich sowohl beim Beschlagnahme - als auch beim Einziehungsverfahren um Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen (VwGH vom 03.07.2009, 2005/17/0178; VwGH vom 22.08.2012, 2011/17/0323) und ist in diesen Verfahren das VStG anzuwenden. Gem. Paragraph 39,
(1)VStG ist zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme von Gegenständen anzuordnen, wenn bei Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Der Verfall von Gegenständen, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2,
(4)GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, ist im Paragraph 52,
(4)GSpG vorgesehen.“ In der gegen diese beiden Bescheide (vgl. Spruchpunkt 1 und Spruchpunkt 2) brachten die Beschwerdeführer einen einzigen Beschwerdeschriftsatz ein, in welchem ausführlich unionsrechtliche Bedenken vorgetragen wurden. In der gegen diese beiden Bescheide vergleiche Spruchpunkt 1 und Spruchpunkt 2) brachten die Beschwerdeführer einen einzigen Beschwerdeschriftsatz ein, in welchem ausführlich unionsrechtliche Bedenken vorgetragen wurden. Diese Bedenken lassen sich im Wesentlichen dahin gehend zusammen fassen, dass +) der Konzessionsinhaber Österreichische Lotterien GmbH bzw. Casinos Austria AG eine Expansionspolitik betreibe, die zu einer Ausweitung statt zu einer Verminderung des Glückspielangebotes führe, was den in der EuGH-Judikatur entwickelten Vorgaben hinsichtlich des Erfordernisses eines kohärenten und systematischen rechtlichen Rahmens nicht entspreche +) eine Kohärenz des rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel in Österreich im Hinblick auf die undifferenzierte Zentrierung der Lotterien bei nur einem Konzessionär sowie dem auf fünfzehn Anbieter aufgeteilten Spielbankenbereich einerseits, vor allem aber auch hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung des kleinen Automatenglücksspieles auf Länderebene, insgesamt nicht vorliege +) die Gesamtkonzeption des Gesetzes hinsichtlich der Agenden des Spielerschutzes versagt habe +) illegales Glücksspiel kein maßgebliches Kriminalitätsproblem darstelle. In dieser Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht wie folgt: „1.) Weder liegt ein fortgesetzter Verstoß gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG vor noch ist die Einziehung zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen geboten; letzteres bereits aus dem Grund, da eine (oder mehrere) Verwaltungsübertretungen nicht gesetzt wurden.Weder liegt ein fortgesetzter Verstoß gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vor noch ist die Einziehung zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen geboten; letzteres bereits aus dem Grund, da eine (oder mehrere) Verwaltungsübertretungen nicht gesetzt wurden. Mit gegenständlichem Gerät kann nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden, Glücksspiele iSd GSpG wurden keine angeboten und ergibt sich auch aus der niederschriftlichen Einvernahme der Zeugen B. und G. nichts anderes. Insbesondere unklar bleibt, aus welchen Gründen die Anzeigenlegerin hiervon ausgeht, dass am konkreten Gerät Glücksspiele angeboten worden sind. Das konkrete Gerät war erst wenige Tage vor der Kontrolle in das Lokal gebracht und mit einem anderen Gerät ausgetauscht worden; das konkrete Gerät war a.) zu keinem Zeitpunkt betriebsbereit [es war noch nicht einmal konfiguriert worden] und b.) wurden zu keinem Zeitpunkt auf diesem konkreten Gerät Glücksspiele iSd GSpG angeboten. 2.) Eine nähere Spielbeschreibung der einzelnen Spielprogramme liegt nicht vor, weshalb dem Bescheid nicht zu entnehmen ist, warum die Behörde nun tatsächlich davon ausgeht, dass Glücksspiele angeboten wurden. Die generalisierend wiedergegebene Spielbeschreibung trifft nicht zu. Die Beschlagnahme stellt ein Sicherungsmittel dar, das weitere Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes verhindern soll. Es liegt demnach an der Behörde ausreichende Feststellungen zu treffen, dass tatsächlich ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vorliegt. Eine Beschlagnahme stellt einen massiven Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar und kann mit den vorliegenden rudimentären Feststellungen und der fehlenden Beweiswürdigung nicht als ausreichende gefunden werden. Es hat tatsächlich kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden. Es wird beantragt, eine mündlich Verhandlung anzuberaumen und sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten als Zeugen vernehmen, dies zum Beweis dafür, dass kein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG vorliegt.Es wird beantragt, eine mündlich Verhandlung anzuberaumen und sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten als Zeugen vernehmen, dies zum Beweis dafür, dass kein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorliegt. 3.) Eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ist nicht gegeben. Eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit liegt offenkundig nicht vor. Soweit nicht nur um bloß geringe Beiträge gespielt werden kann (bzw. Serienspiele veranlasst werden können) ist auch nach der nunmehrigen Regelung des § 53 Abs. 3 GSpG nach wie vor eine ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Grundsätzlich kann – die Funktionsfähigkeit des Terminals vorausgesetzt – ein Kunde bspw auch auf die Seite der Österreichischen Lotterien GmbH (www....) einsteigen und dort um hundert Euro bei diversen Glücksspielen spielen; wenn ein Kunde auf diese Seite einsteigt, so ist diese einerseits nicht verboten und andererseits auch nicht klar, inwieweit dies in der Verantwortung des Beschuldigten liegen sollte.Eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit liegt offenkundig nicht vor. Soweit nicht nur um bloß geringe Beiträge gespielt werden kann (bzw. Serienspiele veranlasst werden können) ist auch nach der nunmehrigen Regelung des Paragraph 53, Absatz 3, GSpG nach wie vor eine ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Grundsätzlich kann – die Funktionsfähigkeit des Terminals vorausgesetzt – ein Kunde bspw auch auf die Seite der Österreichischen Lotterien GmbH (www....) einsteigen und dort um hundert Euro bei diversen Glücksspielen spielen; wenn ein Kunde auf diese Seite einsteigt, so ist diese einerseits nicht verboten und andererseits auch nicht klar, inwieweit dies in der Verantwortung des Beschuldigten liegen sollte. 4.) Für die Beschlagnahme des noch festzustellenden, allfälligen Inhalts der Gerätekassenlade besteht keine gesetzliche Grundlage und ist dieser Spruchbestandteil zudem nur unzureichend konkretisiert. 5.) Die Beschlagnahme und Einziehung des Verfahrensgegenständlichen Gerätes gemäß § 53 und § 54 GSpG stellt eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar; diesbezügliche strafbewehrte Verbot sind nicht anwendbar:Die Beschlagnahme und Einziehung des Verfahrensgegenständlichen Gerätes gemäß Paragraph 53 und Paragraph 54, GSpG stellt eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar; diesbezügliche strafbewehrte Verbot sind nicht anwendbar: Es ist ständige Rsp. des EuGH, dass jede Monopol- oder Konzessionsregelung eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellt und daher grundsätzlich den unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten widerspricht und nicht anwendbar ist, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedsstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann. So führte der EuGH im Urteil Pfleger in der Rs. C-390/12 betreffend eines Vorlageverfahrens des UVS Oberösterreich erst jüngst mit Urteil vom 30.04.2014 aus: „
- Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, stellt eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne u.a. Urteil Placanica u.a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 42). [..]„
- Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, stellt eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche in diesem Sinne u.a. Urteil Placanica u.a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 42). [..]
- das Gericht scheint ferner anzunehmen, dass das wahre Ziel der fraglichen restriktiven Regelung nicht in der Kriminalbekämpfung und dem Spielerschutz liegt, sondern in einer bloßen Maximierung der Staatseinnahmen, obwohl der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 55). Diese Regelung erscheine, so das Gericht, jedenfalls unverhältnismäßig, da sie nicht geeignet sei, die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderte Kohärenz zu garantieren, und über das hinausgehe, was zur Erreichung der angeführten Ziele erforderlich sei.
- das Gericht scheint ferner anzunehmen, dass das wahre Ziel der fraglichen restriktiven Regelung nicht in der Kriminalbekämpfung und dem Spielerschutz liegt, sondern in einer bloßen Maximierung der Staatseinnahmen, obwohl der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann vergleiche Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 55). Diese Regelung erscheine, so das Gericht, jedenfalls unverhältnismäßig, da sie nicht geeignet sei, die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderte Kohärenz zu garantieren, und über das hinausgehe, was zur Erreichung der angeführten Ziele erforderlich sei.
- Sollte das vorlegende Gericht bei dieser Auffassung bleiben, müsste es zu dem Ergebnis kommen, dass di in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.“ Im Ergebnis erkannte der erkannte EuGH im Urteil zu Recht: „Art. 56 AEUV [Dienstleistungsfreiheit] ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.“„"Art". 56 AEUV [Dienstleistungsfreiheit] ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.“ Im weiterführenden Verfahren hat das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in dieser Sache ausgehende von den obiger Vorgaben des EuGH mit Erkenntnis vom 09.05.2014, LVwG-410287/4/Gf/Rt, zusammenfassend das im GSpG verankerte Monopolsystem als unionsrechtswidrig klassifiziert und das anhängig gewesene Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Begründet führte das LVwG OÖ aus, dass das im Glücksspielgesetz verankerte Monopolsystem nur vordergründig das Ziel des Spielerschutzes und nicht wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung, sondern in erster Linie vielmehr das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen verfolgt. Auch vom Obersten Gerichtshof wurde schon dargelegt, dass das Glücksspielmonopol des GSpG und das darauf basierende Konzessionssystem prinzipiell der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit (und darüber hinaus auch der Niederlassungsfreiheit) widerstreiten Ganz deutlich führt der OGH schließlich am 27.11.2013 (2 Ob 243/12t) aus: „Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliegt aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit […] strengen Voraussetzungen, sowohl was die Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigung bzw. Konzessionen als auch das Verhalten der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden betrifft.“ (VI.2.).„Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliegt aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit […] strengen Voraussetzungen, sowohl was die Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigung bzw. Konzessionen als auch das Verhalten der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden betrifft.“ (römisch sechs.2.). […] Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und sind die Monopol-Vorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU-Rechts („effet utile“) muss ich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des GSpG beziehen, die das Monopol normieren und seine Umsetzung regeln. Auch die Strafbestimmung des § 168 StGB ist in diesem Licht zu sehen.[…] Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und sind die Monopol-Vorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU-Rechts („effet utile“) muss ich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des GSpG beziehen, die das Monopol normieren und seine Umsetzung regeln. Auch die Strafbestimmung des Paragraph 168, StGB ist in diesem Licht zu sehen. […] da das ABGB selbst nicht Glücksspiele verbietet, sondern diesbezüglich auf die „politischen Gesetze“ verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen“ mehr […]“. Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Art. 56 ff. AEUV) ist damit (spätestens) seit dem Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger, und dem Beschluss des OGH v. 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels wird darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert.Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Artikel 56, ff. AEUV) ist damit (spätestens) seit dem Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger, und dem Beschluss des OGH v. 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels wird darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert. Prüfprogramm: Der EuGH hat in seiner ab dem Jahr 2010 ergangenen Judikatur im Bereich des Glücksspiels ein sehr präzises Prüfprogramm entwickelt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Monopol- oder Alleinkonzessionsregelung als solche – die ja als solche schon eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt – zulässig ist. Vgl. EuGH, verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß; Rs. C-46/08, Carmen Media Group; Rs C-212/08, Zeturf, Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer. Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Art. 56 AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß; Rs. C-46/08, Carmen Media Group; Rs C-212/08, Zeturf, Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (kumulativ zu bejahende) Fragen zu prüfen:Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Artikel 56, AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß; Rs. C-46/08, Carmen Media Group; Rs C-212/08, Zeturf, Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (kumulativ zu bejahende) Fragen zu prüfen: ● Kann vom Mitgliedstaat der Nachweis geführt werden, dass die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaaten ein Problem waren und nur eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können? ● Kann vom Mitgliedstaat weiters der Nachweis geführt werden, dass die Geschäftspolitik des Konzessionärs – und insbesondere seine Werbeaktivitäten – maßvoll und begrenzt sind? Dies, so der EuGH, ist z.B. dann nicht der Fall, wenn „verführerisch bedeutende Gewinne in Aussicht“ gestellt werden. ● Genügt das Gesamtsystem der innerstaatlichen Glücksspielregelungen vor dem Hintergrund der konkreten Anwendungspraxis den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner (rechtlichen und praktischen) Kohärenz? In seinen Schlussanträgen vom 20.9.2012 in der verb. Rs. C-186/11 u. C-209/11, Stanleybet, fasst EuGH-Generalanwalt Mazák die Kernaussage der Rechtsprechung wie folgt zusammen: „Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind in dem Sinne auszulegen, dass eine nationale Regelung, die das ausschließliche Recht zur Durchführung, zu Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, gerechtfertigt sein kann, soweit sie tatsächlich das Ziel der Verminderung des Angebots von Glücksspielen oder das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen zusammenhängenden Kriminalität durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen verfolgt und soweit sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, diese Ziele kohärent und systematisch zu erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, welches dieser Ziele mit der streitigen nationalen Regelung tatsächlich verfolgt wird und ob die Regelung in der Beschränkung des Glücksspielangebots in Griechenland besteht, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, wenn es feststellen sollte, dass der Monopolinhaber tatsächlich eine Expansionspolitik betreibt und dass das ihm übertragene ausschließliche Recht zu einer Ausweitung statt einer Verminderung des Glücksspielangebots führt. Sollte das nationale Gericht hingegen feststellen, dass das alleinige Ziel der streitigen nationalen Regelung darin bestehen, die mit Glücksspielen zusammenhängende Kriminalität zu bekämpfen, indem Spieler in erlaubte und geregelte Bahnen gelenkt werden, kann eine vom Monopolinhaber betriebene Expansionspolitik, die u.a. durch eine Ausweitung des Glücksspielangebots und Werbung für diese Glücksspiele gekennzeichnet ist, nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Griechenland tatsächlich ein Problem erheblichen Umfangs darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten abhelfen könnte. Im Übrigen müssen erstens die Ausweitung des Glücksspielangebots und die Werbung für diese Glücksspiele maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken, und zweitens muss das Glücksspielangebot des Monopolinhabers einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegen.“„Die Artikel 49, AEUV und 56 AEUV sind in dem Sinne auszulegen, dass eine nationale Regelung, die das ausschließliche Recht zur Durchführung, zu Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, gerechtfertigt sein kann, soweit sie tatsächlich das Ziel der Verminderung des Angebots von Glücksspielen oder das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen zusammenhängenden Kriminalität durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen verfolgt und soweit sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, diese Ziele kohärent und systematisch zu erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, welches dieser Ziele mit der streitigen nationalen Regelung tatsächlich verfolgt wird und ob die Regelung in der Beschränkung des Glücksspielangebots in Griechenland besteht, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, wenn es feststellen sollte, dass der Monopolinhaber tatsächlich eine Expansionspolitik betreibt und dass das ihm übertragene ausschließliche Recht zu einer Ausweitung statt einer Verminderung des Glücksspielangebots führt. Sollte das nationale Gericht hingegen feststellen, dass das alleinige Ziel der streitigen nationalen Regelung darin bestehen, die mit Glücksspielen zusammenhängende Kriminalität zu bekämpfen, indem Spieler in erlaubte und geregelte Bahnen gelenkt werden, kann eine vom Monopolinhaber betriebene Expansionspolitik, die u.a. durch eine Ausweitung des Glücksspielangebots und Werbung für diese Glücksspiele gekennzeichnet ist, nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Griechenland tatsächlich ein Problem erheblichen Umfangs darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten abhelfen könnte. Im Übrigen müssen erstens die Ausweitung des Glücksspielangebots und die Werbung für diese Glücksspiele maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken, und zweitens muss das Glücksspielangebot des Monopolinhabers einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegen.“ Dass die Vornahme dieses Prüfungsprogramms (insb. auch die Würdigung der Werbeaktivitäten des Alleinkonzessionärs) für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität – und damit der Anwendbarkeit – des österreichischen Glücksspielmonopols unerlässlich ist, wird auch vom OGH bestätigt (vgl. OGH 27.11.2013, 2 Ob 243/12t, VI.
- und VII.1.).Dass die Vornahme dieses Prüfungsprogramms (insb. auch die Würdigung der Werbeaktivitäten des Alleinkonzessionärs) für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität – und damit der Anwendbarkeit – des österreichischen Glücksspielmonopols unerlässlich ist, wird auch vom OGH bestätigt vergleiche OGH 27.11.2013, 2 Ob 243/12t, römisch sechs.
- und römisch sieben.1.). Eine Prüfung des Charakters der Geschäfts- und Werbepolitik des Alleinkonzessionärs führt zum Ergebnis, dass das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber Österreichische Lotterien GmbH und Casinos Austria AG den klaren Vorgaben des EuGH eindeutig und offenkundig widerspricht. Nichtdiskriminierung und Transparenz: Schließlich sind auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts für die Zulässigkeit einer Monopolregelung im Glücksspielbereich, nämlich Nichtdiskriminierung und Transparenz nicht gegeben. In seinem Urteil im Fall Engelmann hat der EuGH die Kriterien für die Vergabe der Konzessionen im Zusammenhang mit dem österreichischen GSpG klargestellt. Der EuGH weist darauf hin, dass „
- […] die öffentlichen Stellen, die solche Konzessionen vergeben, […] die Grundregeln der Verträge, insbesondere Art. [49] und [56 AEUV…] zu beachten haben“.„
- […] die öffentlichen Stellen, die solche Konzessionen vergeben, […] die Grundregeln der Verträge, insbesondere "Art". [49] und [56 AEUV…] zu beachten haben“. Aus den betreffenden Bestimmungen über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit leitet der EuGH eine Diskriminierungsverbot sowie ein Transparenzgebot ab. Aus diesem Grund hat er die damals gegebene Verpflichtung der Konzessionsinhaber, ihren Sitz im Inland zu haben, als unvereinbar mit der in Art. 49 AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit angesehen (Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 32).Aus diesem Grund hat er die damals gegebene Verpflichtung der Konzessionsinhaber, ihren Sitz im Inland zu haben, als unvereinbar mit der in Artikel 49, AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit angesehen (Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 32). Außerdem stellte nach Auffassung des EuGH die ohne angemessenen Grad an Öffentlichkeit durchgeführte Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber angehört (die Österreichische Lotterien GmbH), eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern dar, die keine reale Möglichkeit hatten, ihr Interesse an der fraglichen Konzession zu bekunden. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt laut EuGH daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und stellte eine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nach den Art. 49 und 56 AEUV verboten ist.Außerdem stellte nach Auffassung des EuGH die ohne angemessenen Grad an Öffentlichkeit durchgeführte Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber angehört (die Österreichische Lotterien GmbH), eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern dar, die keine reale Möglichkeit hatten, ihr Interesse an der fraglichen Konzession zu bekunden. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt laut EuGH daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und stellte eine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nach den Artikel 49 und 56 AEUV verboten ist. Siehe EuGH, Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 43,51 u.
- Zum Transparenzgebot vgl. Stadler/Aquilina, Der unionsrechtliche Transparenzgrundsatz im Glücksspiel, ecolex 2010, 813 ffSiehe EuGH, Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 43,51 u.
- Zum Transparenzgebot vergleiche Stadler/Aquilina, Der unionsrechtliche Transparenzgrundsatz im Glücksspiel, ecolex 2010, 813 ff Ob mit der im Jahr 2011 auf Basis der GSpG-Novelle 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010) durchgeführten Neuvergabe der Konzession für Ausspielungen gem. § 14 GSpG den Anforderungen des EuGH an ein nicht-diskriminierendes und transparentes Verfahren tatsächlich Genüge getan wurde, ist zu bezweifeln. Die vom EuGH im Urteil Engelmann festgestellten Unionsrechtswidrigkeiten wurden immer noch nicht beseitigt.Ob mit der im Jahr 2011 auf Basis der GSpG-Novelle 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) durchgeführten Neuvergabe der Konzession für Ausspielungen gem. Paragraph 14, GSpG den Anforderungen des EuGH an ein nicht-diskriminierendes und transparentes Verfahren tatsächlich Genüge getan wurde, ist zu bezweifeln. Die vom EuGH im Urteil Engelmann festgestellten Unionsrechtswidrigkeiten wurden immer noch nicht beseitigt. Zwar wurde das Sitzerfordernis für die Ausspielungskonzession derart abgeändert, dass ein Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausreichend wäre, allerdings nur, wenn der potentielle Konzessionär auch im anderen Mitgliedsstaat, in dem er niedergelassen ist, über eine vergleichbare „Lizenz“ verfügt. Andernfalls muss der Konzessionär, im Fall einer erfolgreichen Bewerbung, eine Niederlassung in Österreich gründen. Die Erläuternden Bemerkungen des Ministerialentwurfs (zu den §§ 14 und 21 GSpG) führen weiters aus, dass es die Pflicht der Bewerber (!), die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, ist, den Nachweis der Vergleichbarkeit der Konzession sowie eine Erklärung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde zur Bereitschaft zur Verwaltungszusammenarbeit mit den österreichischen Behörden beizubringen.Zwar wurde das Sitzerfordernis für die Ausspielungskonzession derart abgeändert, dass ein Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausreichend wäre, allerdings nur, wenn der potentielle Konzessionär auch im anderen Mitgliedsstaat, in dem er niedergelassen ist, über eine vergleichbare „Lizenz“ verfügt. Andernfalls muss der Konzessionär, im Fall einer erfolgreichen Bewerbung, eine Niederlassung in Österreich gründen. Die Erläuternden Bemerkungen des Ministerialentwurfs (zu den Paragraphen 14 und 21 GSpG) führen weiters aus, dass es die Pflicht der Bewerber (!), die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, ist, den Nachweis der Vergleichbarkeit der Konzession sowie eine Erklärung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde zur Bereitschaft zur Verwaltungszusammenarbeit mit den österreichischen Behörden beizubringen. Diese Änderungen durch die GSpG-Novelle 2011, auf deren Grundlage das Vergabeverfahren für die Ausspielungskonzession durchgeführt wurde, diskriminieren Konzessionswerber aus anderen Mitgliedstaaten weiterhin, weil es für Konzessionswerber aus Österreich ausreicht, einen Sitz im Inland zu haben, während Interessenten aus anderen Mitgliedstaaten zahlreiche Hürden zu absolvieren haben: Selbst mit einem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat muss eine vergleichbare Lizenz in diesem Mitgliedstaat nachgewiesen werden und die Erklärung der dortigen Behörde beigebracht werden, während ein österreichischer Bewerber keines von beidem vorweisen muss. Darüber hinaus lässt die Bestimmung „vergleichbare Aufsicht und Kontrolle im Ausland“ der österreichischen Behörde einen allzu weiten Ermessensspielraum. Eine Erklärung seitens der ausländischen Glücksspielbehörde, die der Bewerber einholen muss, ist nicht rechtfertigbar. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es die Pflicht der österreichischen Behörden (und nicht des Bewerbers), die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden aufrecht zu erhalten. Zudem war die Vergabe der Ausspielungslizenz an Kriterien geknüpft, die auf den bisherigen Konzessionsinhaber, die Österreichische Lotterien GmbH zugeschnitten waren (Mindestkapital, Namensaktien, Verbot von Filialbetrieben außerhalb Österreichs, Bestellung eines Staatskommissionärs usw.) und über das zur Zielerreichung erforderliche hinausgehen und daher mit der Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar sind. Siehe Talos/Stadler, EuGH kippt österreichisches Glücksspielmonopol, ecolex 2010, 1006 ff.
(1007); Ledenmühler, Internet-Glücksspiel und Dienstleistungsfreiheit nach „Liga Portuguesa“ – Weiterhin viele offene Fragen, EGLF 2010, II-1 ff.
(4); Kattinger. Als ob Casinos Austria ausgeschrieben hätte, NZZ v. 27.12.
- Das führt zum Ergebnis, dass das GSpG selbst nach den Novellierungen 2011 weiterhin nicht unionsrechtskonform ausgestaltet ist und die Konzessionsvergabe an die Österreichische Lotterien GmbH nicht in einem den Anforderungen des Unionsrechts genügend Verfahren erfolgt ist. Eingehend Stadler/Aquilina, Das Engelmann-Urteil und seine Auswirkungen auf Österreich, TIME Law News 05/2010, 10 ff. (15 f.).Eingehend Stadler/Aquilina, Das Engelmann-Urteil und seine Auswirkungen auf Österreich, TIME Law News 05 aus 2010,, 10 ff. (15 f.). Diese Rechtslage dauert so lange an, bis in einem tatsächlich diskriminierungsfreien Verfahren eine unionsrechtskonforme Konzessionsvergabe erfolgt ist. Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führt zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten (vgl. etwa LVwG OÖ vom 08.05.2014, Zlen. LVwG-410269/6/Gf/Rt und LVwG-410285/4/Gf/Rt).Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führt zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten vergleiche etwa LVwG OÖ vom 08.05.2014, Zlen. LVwG-410269/6/Gf/Rt und LVwG-410285/4/Gf/Rt). Und selbst dann, wenn ein reiner innerstaatlicher Sachverhalt zu beurteilen wäre, läge aufgrund des Verbots der Inländerdiskriminierung als auch der Anwendbarkeit der GRC (insb Art 51) kein anderes Ergebnis vor, kann es nämlich nicht sein, dass ein EU-ausländischer Dritter Ausspielungen ohne Konzession veranstalten bzw. am Ausspielungsangebot Dritter mitwirken kann, wohingegen dies einem österreichischen Unternehmer nicht erlaubt sein sollte (vgl. Maschke: Glücksspielmonopol und EuGH C-390/12, Pfleger ua in ZGV 2014/5, 416ff)). Der Beschwerdeführer stützt sich (auch) auf das Verbot der Diskriminierung von Inländern.Und selbst dann, wenn ein reiner innerstaatlicher Sachverhalt zu beurteilen wäre, läge aufgrund des Verbots der Inländerdiskriminierung als auch der Anwendbarkeit der GRC (insb Artikel 51,) kein anderes Ergebnis vor, kann es nämlich nicht sein, dass ein EU-ausländischer Dritter Ausspielungen ohne Konzession veranstalten bzw. am Ausspielungsangebot Dritter mitwirken kann, wohingegen dies einem österreichischen Unternehmer nicht erlaubt sein sollte vergleiche Maschke: Glücksspielmonopol und EuGH C-390/12, Pfleger ua in ZGV 2014/5, 416ff)). Der Beschwerdeführer stützt sich (auch) auf das Verbot der Diskriminierung von Inländern. Zur Inländerdiskriminierung der OGH in seinem Beschluss v. 21.10.2014, GZ 4 Ob 145/14y: 6.
- Eine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung setzte voraus, dass das Glücksspielmonopol in Fällen mit Unionsrechtsbezug aufgrund der dargestellten Entscheidung des EuGH tatsächlich unanwendbar wäre. Denn dann wären österreichische Unternehmer, vergleichbare Dienstleistungen im Inland erbringen wollen, gegenüber Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten der Union ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt. Anders als in den bisher vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fällen ergäbe sich die Unionsrechtswidrigkeit allerdings nicht unmittelbar aus einem Urteil des EuGH, sondern aus der Anwendung der von diesem vorgebenen Grundsätze auf das nationale Recht. Das rechtfertigt aber keine andere Behandlung einer möglichen Inländerdiskriminierung. Denn zum einem sind es immer nationale Behörden, die unionsrechtswidriges nationales Recht unangewendet lassen; eine Vorabentscheidung des EuGH dient in diesem Zusammenhang immer nur der Klarstellung der unionsrechtlichen Rechtslage. Nicht die Entscheidung des EuGH „bewirkt“ daher die Unanwendbarkeit mit unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, die von nationalen Behörden – ob ohne oder nach Befassung des EuGH – wahrzunehmen ist. Zum anderen ist es für inländische Unternehmer aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unerheblich, ob sich ihre Schlechterstellung gegenüber EU-Ausländern unmittelbar aus einer Entscheidung des EuGH oder aus Wahrnehmung der Unanwendbarkeit durch nationale Behörden ergibt.“ Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Akt geht hervor, dass am 7.11.2014 ab 12.15 Uhr das in Wien, L.-straße, situierte Cafe „...“ durch Organe der Finanzpolizei kontrolliert worden ist. Anlässlich dieser Kontrolle wurde in den Räumlichkeiten dieses Cafés ein Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „AM.“ aufgestellt angetroffen. Zum Kontrollzeitpunkt wurde im Lokal der Lokalinhaber Herr A. S. angetroffen. Laut Angaben des Meldungslegers hat infolge eines Gerätedefekts kein Testspiel durchgeführt werden können; doch habe der Bildschirm geleuchtet. Der angetroffene Lokalinhaber Herr S. gab niederschriftlich vernommen an, über keinen Schlüssel zur Kassenlade dieses Glücksspielgeräts zu verfügen. Laut seinen Angaben werde der gegenständliche Glücksspielapparat von Herrn M. H. betreut und umfasse diese Betreuung die Entleerung der Geldlade, die Wartung des Geräts und die Zurverfügungstellung der auszuzahlenden Geldbeträge. Für diese Auszahlungen seien Herrn S. von Herrn H. ständig EUR 1000,-- zur Verfügung gestellt worden. Bei einem höheren Gewinn werde Herr H. verständigt. Nach Kenntnis von Herrn S. sei die U. s.r.o. die Eigentümerin des Glücksspielgeräts. Diese Gesellschaft sei in Wien, S.-straße, situiert. Zwischen dem 24.2.2014 und Anfang Oktober 2014 sei dieser Glücksspielapparat funktionsfähig aufgestellt gewesen und (regelmäßig) bespielt worden. Es seien mit diesem Gerät Walzenspiele mit diversen Früchten gespielt worden. Für Oktober 2014 habe er aufgrund eines Defekts des Geräts keine Miete von Herrn H. erhalten. In den Monaten davor habe er außer für das Monat August, in welchem er eine Mietzahlung von EUR 300,-- erhalten hatte, eine monatliche Mietzahlung von EUR 500,-- erhalten. Er wisse nicht, ob für die Aufstellung dieses Glücksspielgeräts eine Genehmigung erforderlich sei. Zur Funktionsweise der Spiele, welche auf dem Gerät gespielt worden waren, und zum gegenständlichen Gerät führte Herr S. u.a. wörtlich aus wie folgt: „Zuerst muss Geld eingeworfen werden, danach wird eines der ca. 10 Spiele ausgewählt. Meinem Wissen nach kann man die Walzen auch anhalten. Spieleinsatz ist vom Spieler bestimmbar, die maximale Höhe ist mir unbekannt. Ich glaube das sich mit der Erhöhung des Spieleinsatzes auch die Gewinnhöhe ändert. Ich selbst habe aber noch nie gespielt. Ob eine Automatikstarttaste vorhanden ist kann ich nicht sagen. Der höchste ausbezahlte Gewinn, wurde ca. Juni 2014 von mir i.d.H.v. ca. 700,- ausgezahlt. Nach ausbezahlten Gewinnen wird das Gerät von mir oder der anwesenden Kellnerin mittels Steckschlüssel auf „NULL“ zurückgesetzt. Die Geldlade wird durchschnittlich einmal pro Woche von Herrn H. entleert, sollte in der Zwischenzeit Geld nötig sein, rufe ich Herrn H. an. Letzte Entleerung war im Zuge der Besichtigung des kaputten Gerätes durch Herrn H. Anfang Oktober
- Warum war das Gerät trotz Defektes nicht von Stromnetz getrennt und eingeschaltet: Ich wusste nicht dass das Gerät noch eingeschaltet war, da der Bildschirm nicht beleuchtet war. Ich dachte Herr H. hätte das Gerät abgeschaltet.“ In weiterer Folge wurde das gegenständliche Gerät samt dem zugehörigen Steckschlüssel vorläufig beschlagnahmt. Seitens der Landespolizeidirektion Wien wurde in weiterer Folge erhoben, dass Herr A. S. ab dem 10.2.1998 über die Gewerbeberechtigung für das Anmeldegewerbe des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses und seit dem 13.6.2000 über die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Bar verfügt. Als Gewerbestandort ist im Auszug die Adresse Wien, L.-straße, angeführt. Weiters wurde von der Landespolizeidirektion Wien ein slowakischer Gewerberegisterauszug bezüglich der U. s.r.o. beigeschafft. Demnach verfügt diese Gesellschaft in der Slowakei über einen Betriebssitz. Dieser liegt in Br., .... Als Gesellschafter dieser Gesellschaft sind Herr E. R. (wohnhaft in Wien, ...) und Herr Ma. D. (wohnhaft in Uh., ...) angeführt. Als Geschäftsführer ist Herr Ma. D. ausgewiesen. Weiters ist von der Landespolizeidirektion Wien eine mit 27.2.2014 datierte Vergnügungssteueranmeldung für das gegenständliche Gerät beigeschafft worden. Aus dieser geht hervor, dass das gegenständliche Gerät ab dem 28.2.2014 für den Lokalstandort Wien, L.-straße, angemeldet worden ist. Laut dieser Anmeldung war zu diesem Zeitpunkt der Lokalbesitzer Herr A. S., und waren die Eigentümerin und die Aufstellerin des Geräts die U. s.r.o.. Auch wurde angegeben, dass mit dem gegenständlichen Apparat Geldgewinne erzielt werden können. Diese Steueranmeldung ist von einem Vertreter der U. s.r.o. eingebracht worden. Dieser Apparat wurde in weiterer Folge mit von Herrn M. H. für die U. s.r.o. unterfertigtem Schriftsatz vom 7.11.2014 per 8.11.2014 von der Vergnügungssteuer abgemeldet. Weiters ist von Organen der Landespolizeidirektion Wien am 17.11.2014 eine Kontrolle im gegenständlichen Cafe durchgeführt worden. Anlässlich dieser Kontrolle ist die Kellnerin Li. B. angetroffen worden, welche mitteilte, seit etwa 10 Jahren im Lokal beschäftigt zu sein. Diese machte zum gegenständlichen Glücksspielapparat befragt keinerlei Angaben. Mit Schriftsatz vom 1.12.2014 teilte sodann die U. s.r.o. der Landespolizeidirektion Wien mit, dass die U. s.r.o. die Veranstalterin der mit dem gegenständlichen Geräts getätigten Ausspielungen gewesen sei und die Eigentümerin des Geräts sei. Die am 18.12.2014 durch die Landespolizeidirektion Wien zeugenschaftlich einvernommene Kellnerin des oa Cafes, Frau Li. B., gab zu Protokoll, dass das gegenständliche Glücksspielgerät zum Kontrollzeitpunkt bereits etwa zwei bis drei Wochen defekt gewesen sei. Davor sei es regelmäßig bespielt worden. Mit dem Gerät getätigte Gewinne bis zu EUR 200,-- seien sofort ausbezahlt worden. Bei größeren Gewinnsummen sei eine Gutschrift gegeben worden. Das Gerät sei in der Regel in der Früh eingeschaltet worden. Am 24.3.2015 wurde Herr G. durch die Landespolizeidirektion Wien zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab an, bei der gegenständlichen Kontrolle als Kontrollorgan der Finanzpolizei Wien mitgewirkt zu haben. Zum Kontrollzeitpunkt sei das gegenständliche Gerät eingeschaltet gewesen, zumal dieses am Strom angeschlossen gewesen sei und der Schalter auf Position „1“ gedreht gewesen sei. Auch habe der Bildschirm schwach geleuchtet. Es sei während der Kontrolle versucht worden, das Gerät einzuschalten. Dabei sei jedes Mal der Computer hochgefahren worden, wobei bei jedem Hochfahren auch kurz das typische Logo für Glücksspiele erschienen sei. Doch sei danach das Logo wieder verschwunden und der Bildschirm leer geblieben. Dieses Gerät weise einen Einwurfschlitz für Papiergeld auf. Ob dieses Gerät auch einen Einwurfschlitz für Münzen aufgewiesen habe, könne nicht mehr gesagt werden. Im Übrigen habe es sich beim gegenständlichen Gerät um einen typischerweise eingesetztes Glücksspielgerät gehandelt. Es habe am Bedienteil des Geräts auch die für Glücksspielgeräte typischen Knöpfe und Tasten (etwa eine Starttaste und eine Autostarttaste) gegeben. Glaublich habe es auch eine Gambletaste und eine Bettaste gegeben. Im erstinstanzlichen Akt erliegt auch eine Fotozusammenstellung über die vom gegenständlichen Gerät anlässlich der Kontrolle gemachten Fotos. So bildet etwa das Bild Nr. 2 dieser Dokumentation ein Bildschirmbild mit einer Würfel- und Spielkartendarstellung ab. Aufgrund einer Anfrage des erkennenden Gerichts wurde diesem zudem von Magistratsabteilung 36 mit Schriftsatz vom 21.9.2015 mitgeteilt, dass für das gegenständliche Lokal im Tatzeitraum keiner Person eine veranstaltungsrechtliche Genehmigung für den Betrieb eines genehmigungspflichtigen Geräts erteilt worden war. Mit Schriftsatz der Finanzpolizei vom 13.1.2016 legte diese alle dieser bekannten Bescheide, welche in Hinblick von verbotenen Ausspielungen im gegenständlichen Lokal „...“ erlassen worden sind, vor: Demnach wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 5.8.2011, Zl. A2/248191/2011, ein in diesem Lokal aufgestelltes Glücksspielgerät mit der Bezeichnung AW. und der Seriennummer ... beschlagnahmt. Dieser Bescheid wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 19.8.2013, Zl. UVS-06/V/48/3699/2013 wegen Unzuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien zur Bescheiderlassung behoben. Weiters wurde Herr A. S. in seiner Eigenschaft als Lokalbetreiber mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 4.5.2012, Zl. III - S 229938/AB/2011, wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall GSpG zu einer Geldstrafe von EUR 2000,-- verurteilt. Dieser Bescheid wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 14.1.2013, Zl. UVS-06/48/7458/2012 wegen Unzuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien zur Bescheiderlassung behoben.Weiters wurde Herr A. S. in seiner Eigenschaft als Lokalbetreiber mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 4.5.2012, Zl. römisch drei - S 229938/AB/2011, wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GSpG zu einer Geldstrafe von EUR 2000,-- verurteilt. Dieser Bescheid wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 14.1.2013, Zl. UVS-06/48/7458/2012 wegen Unzuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien zur Bescheiderlassung behoben. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 15.12.2011, Zl. A2/431597/2011, ein in diesem Lokal aufgestelltes Glücksspielgerät mit der Bezeichnung AM.D und der Seriennummer ... beschlagnahmt. Weiters wurde Herr A. S. in seiner Eigenschaft als Lokalbetreiber mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 7.5.2012, Zl. III - S 14493/AB/2012, wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall GSpG zu einer Geldstrafe von EUR 4000,-- verurteilt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4.9.2015, Zl. VGW-001/050/943/2014, behoben und wegen Eintritts der Strafbarkeitsverjährung gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Weiters wurde Herr A. S. in seiner Eigenschaft als Lokalbetreiber mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 7.5.2012, Zl. römisch drei - S 14493/AB/2012, wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GSpG zu einer Geldstrafe von EUR 4000,-- verurteilt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4.9.2015, Zl. VGW-001/050/943/2014, behoben und wegen Eintritts der Strafbarkeitsverjährung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18.1.2013, Zl. A2/402948/2012, ein in diesem Lokal aufgestelltes Glücksspielgerät mit der Bezeichnung W. und der Seriennummer ... beschlagnahmt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde in weiterer Folge zurückgezogen (vgl. Schriftsatz des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.5.2014, VGW-001/051/4466/2014). In diesem Beschwerdeverfahren führte der Vertreter der AC. s.r.o. und des Herrn A. S. aus, dass Automaten durch die AC. regelmäßig so programmiert werden, dass auch wesentlich höhere Einsätze pro Spiel als EUR 10,-- möglich sind. Diese höheren Einsätze seien nicht die Folge der Möglichkeit, eine Automatiktaste zu betätigen, sondern beziehe sich diese Einsatzhöhe auf das jeweilige Einzelspiel. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18.1.2013, Zl. A2/402948/2012, ein in diesem Lokal aufgestelltes Glücksspielgerät mit der Bezeichnung W. und der Seriennummer ... beschlagnahmt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde in weiterer Folge zurückgezogen vergleiche Schriftsatz des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.5.2014, VGW-001/051/4466/2014). In diesem Beschwerdeverfahren führte der Vertreter der AC. s.r.o. und des Herrn A. S. aus, dass Automaten durch die AC. regelmäßig so programmiert werden, dass auch wesentlich höhere Einsätze pro Spiel als EUR 10,-- möglich sind. Diese höheren Einsätze seien nicht die Folge der Möglichkeit, eine Automatiktaste zu betätigen, sondern beziehe sich diese Einsatzhöhe auf das jeweilige Einzelspiel. Seitens des erkennenden Gerichts wurden zudem die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8.1.2016 im Rahmen von deren im Verfahren bestehenden Mitwirkungspflichten aufgefordert, die nachfolgenden Fragen zu beantworten und ihre Ausführungen dazu durch konkrete Beweismittel zu belegen. Für den Fall, dass keine Beweismittel zur Verfügung stehen, wurde der Auftrag gegeben, Beweisanbote zu erstattet, die dem Verwaltungsgericht Wien eine Überprüfung ihrer Behauptungen ermöglichen. Nachfolgende Fragen wurden mit diesem Schriftsatz gestellt: „
- Verfügt die U. s.r.o. über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes? Bejahendenfalls: 1.a. Welche Art der Durchführung von Glücksspiel ist durch eine derartige Bewilligung gedeckt? 1.b. Betätigt sich die U. s.r.o. in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes? 1.c. Betätigt sich die U. s.r.o. in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind? Bejahendenfalls 1.d. Welcher Art sind diese Spiele, und 1.e. wo werden sie angeboten? 2.a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die U. s.r.o. in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig? 2.b. Wie hoch waren die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze insgesamt und – falls mehrere Arten von Spielen angeboten wurden bzw. werden – getrennt nach Sparte? 2.c. Wo und durch welche Rechtsperson erfolgt die steuerliche Veranlagung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste? 3.a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der U. s.r.o.? 3.b. Werden Zweigniederlassungen, Filialbetriebe, Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lager udgl. unterhalten, und bejahendenfalls, wo? 3.c. Welche unternehmerischen Tätigkeiten werden an den jeweiligen Standorten entfaltet? 3.d. Auf wessen Namen und Rechnung wird der Spielbetrieb entfaltet, wer trägt das unternehmerische Risiko für Gewinn und Verlust? 4.a. Mit welchen wesentlichen Betriebsmitteln (insb. Auch Spielautomaten, Server, Router udgl.) wird die unternehmerische Tätigkeit entfaltet? 4.b. Wer ist Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter über diese Betriebsmittel? 4.c. Für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der U. s.r.o. befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde? 4.d. Welche vertraglichen Vereinbarungen wurden mit den Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten vereinbart, in denen die Spielinteressierten die Spiele durchführen können? 4.e. Welche vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der unternehmerischen Durchführung von Glückspielen wurden sonst getroffen? 5.a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die U. s.r.o. an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst)? 5.b. Wieviele Mitarbeiter sind zur Sozialversicherung gemeldet?“ Weiters wurde der Auftrag erteilt, nachfolgende Beweismittel jedenfalls vorzulegen: „1) Vertragserrichtungsurkunde, mit welcher die oa Gesellschaft errichtet worden ist. 2) Auszug aus dem nationalen Gesellschaftsregister, aus welchem der Umstand der erfolgten Errichtung dieser Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaats und der Zeitpunkt der Eintragung in dieses Gesellschaftsregister hervor geht. 3) Nämliches betreffend die Eintragung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen udgl. 3) Alle Konzessionen bzw. Genehmigungen, über welche diese Gesellschaft im Hinblick auf die Durchführung von Glücksspielen (inklusive Wetten) verfügt. 4) Kaufvertrag durch welchen die oa Gesellschaft das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät (samt Peripherie)erworben hat. 5) Falls kein Eigentumsrecht besteht: Vertrag über die Verfügungsberechtigung an den betreffenden Geräten/Betriebsmitteln sowie über die damit einhergehend getroffenen Vereinbarungen. 5) Alle im Hinblick auf den Aufstellort dieser Geräte/Betriebsmittel aufrechten bzw. in den letzten 12 Monaten aufrecht gewesenen Bestandverträge oder sonstigen Verträge 6) Alle aufrechten Verträge, welche diese oa Gesellschaft in Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Glücksspielsektor mit anderen Vertragspartnern geschlossen hat. 7) Falls Miet/Bestandverträge geschlossen wurden: Belege für Bezahlung der vorgeschriebenen Mieten oder sonstigen das Objekt betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf den Zeitraum der letzten beiden Jahre. 8) Dienstverträge aller Beschäftigten der U. s.r.o., Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft. 10) Bilanzen, Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, steuerliche Veranlagung udgl. für die letzten zwei Jahre. 11) Polizeiliche Meldenachweise aller Gesellschafter“ Für den Fall, dass keine oder keine umfassenden schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind, wurde zudem der Auftrag erteilt, den wesentlichen Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen unter Angabe von Name und ladungsfähiger Anschrift jener Personen, mit denen die Vereinbarungen getroffen wurden, darzustellen. In Beantwortung dieses Auftrags langte beim Verwaltungsgericht Wien am 22.1.2016 eine mit diesem Tag datierte Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in welchem keinem einzigen der Aufträge auch nur ansatzweise entsprochen wurde. Vielmehr wurde in dieser Stellungnahme in noch ausführlicherer Weise die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, wonach die glücksspielrechtlichen Regelungen infolge des Vorliegens eines Anwendungsvorrangs der Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit unanwendbar sind, ausgeführt. Zudem wurde vorgebracht, dass selbst im Falle, dass sich die Beschwerdeführer nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen können sollten, die glücksspielrechtlichen Bestimmungen infolge des Vorliegens einer gleichheitswidrigen Inländerdiskriminierung verfassungswidrig seien. In diesem Schriftsatz wurde zudem zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die U. s.r.o. in keinem der EWR-Staaten über eine Konzession zur Ausübung der gegenständlichen Glücksspiele verfügt. Wörtlich wird nämlich auf Seite 7 der Stellungnahme ausgeführt wie folgt: „Da die gesamte Monopolregelung über die Ausspielungskonzession ALS SOLCHE nicht mit EU-Recht vereinbar ist, kann sie auch als Gesamtes (gegenüber Begünstigten aus der Dienstleistungsfreiheit wie der Beschwerdeführerin) nicht mehr angewendet werden. Die Frage, ob die Veranstalterin theoretisch eine Konzession hätte erhalten können (Frage nach Erfüllung der einzelnen Konzessions- bzw. Bewilligungskriterien usw.) bzw. Detailregelungen der Ausübung der Konzession/ Bewilligung (z.B. § 12a Abs. 2 und 3 GSpG bzw § 5 GSpG), ist damit ohne jede Bedeutung. Ebenso hängt die Frage der Anerkennung von Konzessionen anderer Mitgliedstaaten damit nicht zusammen.“„Da die gesamte Monopolregelung über die Ausspielungskonzession ALS SOLCHE nicht mit EU-Recht vereinbar ist, kann sie auch als Gesamtes (gegenüber Begünstigten aus der Dienstleistungsfreiheit wie der Beschwerdeführerin) nicht mehr angewendet werden. Die Frage, ob die Veranstalterin theoretisch eine Konzession hätte erhalten können (Frage nach Erfüllung der einzelnen Konzessions- bzw. Bewilligungskriterien usw.) bzw. Detailregelungen der Ausübung der Konzession/ Bewilligung (z.B. Paragraph 12 a, Absatz 2 und 3 GSpG bzw Paragraph 5, GSpG), ist damit ohne jede Bedeutung. Ebenso hängt die Frage der Anerkennung von Konzessionen anderer Mitgliedstaaten damit nicht zusammen.“ Hervorzuheben ist weiters, dass der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme unter Anführung zahlreicher empirischer Untersuchung fundiert darlegte, dass durch gewerbliche Glücksspiele in einem problematischen Ausmaß Spielsucht verursacht wird. So wird auf Seite 35 der Stellungnahme vorgetragen, dass seit dem Jahr 2010 „die Spielsuchtproblematik und die Anzahl der Spielsüchtigen in Österreich gestiegen“ sei. Weiters wird zu dieser Frage auf den Seiten 35f der Stellungnahme ausgeführt: „Der Anteil an Spielsüchtigen steigt kontinuierlich seit dem Jahr
- Die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium für Inneres, kann jüngst erstattete Anfragen von Abgeordneten betreffend Kriminalität und Spielsucht nicht nur nicht beantworten, sondern verweist auf veraltete Studien aus dem Jahr
- Die Medien berichteten auch erst unlängst über einen dramatischen Anstieg der Spielsüchtigen im Online-Bereich. Den medialen Berichten, welche sich auf die Zahlen der Spıelsuchthilfe berufen stieg die Betreuung der Anzahl von insbesondere Online-Spielsüchtigen sukzessive seit dem Jahr 2011 von 19 auf 41 %. Nach einer telefonischen Anfrage durch den RA Dr. Fabian Maschke hat die Leiterin der Spielsuchthilfe Wien, Frau Dr. Ho. auch per E-Mail bestätigt, dass die Dunkelziffer der Spielsüchtigen derart massiv ist und sich die eben erwähnten Zahlen betreffend Anstieg der Spielsucht natürlich nur auf die offiziellen Zahlen beziehen können. Demnach ist der wahre Anteil der Spielsüchtigen ein Vielfaches höher wie offiziell angegeben wird. Studien aus Deutschland etwa belegen, dass sich nur 1,5 bis 2 % der tatsächlich Spielsüchtigen wirklich in Behandlung begeben. Frau Dr. Ho. hat angegeben, dass bis zum heutigen Tag trotz massivsten Forderungen seitens der Spielsuchthilfestellen keine geregelte Finanzierung dieser Hilfseinrichtungen besteht. In Deutschland etwa werden Einrichtungen für Spielsüchtige auch staatlich gefördert. In Österreich ist dies rein von den Spenden der Konzessionsinhaber abhängig. So wurde unter anderem die einzige bisher verfasste Studie zum Thema Spielsucht aus dem Jahr 2011 die allseits bekannte Studie Kalke auch nur deshalb durchgeführt, weil die Österreichischen Lotterien die diesbezüglichen Finanzierungen zur Verfügung stellte. Gerade im Bereich der Bekämpfung von Spielsucht ist es unumgänglich, laufend Evaluierungen durchzuführen und Studien zu veranlassen. Der Anteil an Spielsüchtigen steht in Zahlen wie folgt: zwischen 2008 und 2014 gab es beginnend 2008 55 Erstkontakte, 2014 60 Erstkontakte; 2008 wurden 16 Beratungen durchgeführt, 2014
- Beratungen. Jene Personen, die unter anderem Online-Gambling als ihr Problem angaben, wurden 2008 mit 11 % bewertet, 2014 mit 40,7 %.“ Auf den Seiten 38f der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass im Zeitraum zwischen 2008 und 2016 die Höhe der durchschnittlichen Ausgaben pro Haushalt für Glücksspiele und Sportwetten sich in diesem Zeitraum nicht verringert habe. Diese sei vielmehr angestiegen, und zwar im Besonderen in dem nach wie vor wachsenden Online-Segment, in welchem weit über 50% der Erträge im nicht konzessionierten Bereich erwirtschaftet werden. Auch betrage der Anteil der gewerblichen Glücksspiele, welche nicht im regulierten Markt durchgeführt werden, in Österreich ohne Einrechnung der Sportwetten etwa 33 Prozent. Der Anteil an nicht konzessionierten Umsätzen im wachsenden Online-Gaming Bereich sei 2014 sogar bei 54% gelegen. Zudem zeige die Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich; Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“, dass der durchschnittliche Monatseinsatz von im Jahr 2009 in Höhe von EUR 53,02 auf EUR 56,09 im Jahr 2015 angestiegen sei. Darüber hinaus halte die Studie auf Seite 25 fest, „dass es betreffend der problematischen und pathologischen Spieler im Vergleich zum Jahr 2009 keine signifikanten Veränderungen im Jahr 2015 gibt.“ Die wesentlichsten Abschnitte des Protokolls der am 29.1.2016 vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung lauten wie folgt: „Die Beschwerdeführerin gibt zu Protokoll: „Es wird außer Streit gestellt, dass mit dem gegenständlichen Gerät im angelasteten Zeitraum Glücksspiele gespielt werden konnten. De Entscheidung über Gewinn oder nicht Gewinn wurde im Falle der Bespielung des Geräts nicht im Gerät selbst, sondern auf einem externen Gerät, welches mittels Internets vom gegenständlichen Gerät angesteuert wurde, ausgelöst. Die Angaben von Herrn A. S. wie auch von Frau Li. B. im erstinstanzlichen Verfahren werden nicht bestritten. Ebenso werden die Sachverhaltsangaben der Finanzpolizei anlässlich der Anzeigenlegung nicht bestritten. Zwischenzeitlich hat sich auch weder in der Gesellschafterstruktur noch in der Funktion der handelsrechtlichen Gesellschafters der U. s.r.o etwas geändert. Auf die Einvernahme der geladenen Zeugen wird verzichtet. In weiterer Folge legt der Vertreter des Finanzamts eine Niederschrift der Einvernahme des Steuerberaters der U. s.r.o., Mag. Ha., vor. Diese Kopie wird als Beilage 1) zum Akt genommen und wird eine Kopie dem Beschwerdeführervertreter zur Stellungnahme übermittelt.“ Der Beschwerdeführer A. S. wird befragt, in welcher Stellung Herr H. im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Glückspielgerät aufgetreten ist. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gibt Herr S. bekannt, dass er dazu keine Angaben macht. Herr S. weiters gibt an, dass er dazu und zu allen weiteren Fragen nicht bereit ist keine Aussage zu tätigen. Daraufhin bringt auf Befragung des Verhandlungsleiters der Beschwerdeführervertreter vor wie folgt: „Herr H. ist einer von 92 Mitarbeitern der U. s.r.o., die in Österreich beschäftigt sind. Herr H. hat im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gerät nur im Rahmen dieser unselbstständigen Erwerbstätigkeit Leistungen erbracht. Es wurden von ihm keinerlei Organisationsleistungen im Sinne des angelasteten Tatbestands erbracht. Zur Frage der rechtlichen Begründung der nicht Anwendbarkeit der Bestimmungen des Glückspielgesetzes im Hinblick auf die mit dem gegenständlichen Gerät getätigten Ausspielungen im Sinne des Glückspielgesetzes, wird auf das bisherige Vorbringen, insbesondere die Stellungnahme von 22.01.2016 verwiesen. Hingewiesen wird, dass die Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 08.01.2016 am 13.01.2016 zugegangen ist und daher die Stellungnahmefrist noch läuft. Aus diesem Grunde wurden in der Stellungnahme vom 22.01.2016 nicht allen Aufträgen entsprochen. In Entsprechung dieses Schreibens wird als Beilage 2) Der Gesellschaftsvertrag der U. s.r.o. vorgelegt. Weiters wird unter Beilage 3) Eine Bestätigung des Finanzamts in welcher bestätigt wird, dass die U. s.r.o. nicht näher bestimmte gebühren und Verkehrssteuern selbst berechnet und übermitteln. Unter Beilage 4) wird eine Bestätigung von Herrn Mag. Ha., wonach die U. s.r.o. per 6.7.2015 92 Dienstnehmer beschäftigt hat, vorgelegt. Unter Beilage 5) wird der Kooperationsvertrag zwischen der MS. Ltd und der U. s.r.o. vom 1.4.2014 vorgelegt. Zur vorgelegten Kooperationsvereinbarung wird mitgeteilt, dass