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{'item': 'VGW-002/042/8973/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlVGW-002/042/8973/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn M. H., vertreten durch Herrn Dr. P., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung vom 08.06.2015, Zl. VStV/915300319464/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 (2. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn M. H., vertreten durch Herrn Dr. P., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung vom 08.06.2015, Zl. VStV/915300319464/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (2. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wird. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt: „Sie haben im Zeitraum von 24.02.2014 bis 01.10.2014 in Wien, L.-Straße Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG organisiert, indem Sie entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähiges und in betriebsbereitem Zustand aufgestelltes Glücksspielgerät„Sie haben im Zeitraum von 24.02.2014 bis 01.10.2014 in Wien, L.-Straße Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG organisiert, indem Sie entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähiges und in betriebsbereitem Zustand aufgestelltes Glücksspielgerät A. Multiplayer mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnummer 1) an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 07.11.2014 ein Probespiele im Zeitraum von 11.05 Uhr bis 12.10 Uhr hätte durchgeführt werden sollen, jedoch war das Gerät zum Kontrollzeitpunkt defekt. Laut Auskunft des Lokalbesitzers war das Gerät vom 24.02.2014 bis Anfang Oktober (01.01.2014) spielbereit und bespielbar. An dem Glücksspielgerät konnten vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Sie haben das aufgestellt Glücksspielgerät gewatet und wöchentlich die Geldlade entleert. Weiters haben Sie die auszubezahlenden Geldbeträge zur Verfügung gestellt und höhere Geldbeträge (ab€ 1.000.-) ausbezahlt. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 52 Abs. 1 Zif. 1 (2.Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr.620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (2.Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr.620 aus 1989, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 8.000,00 40 Tage(
  4. n)§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)€ 8.000,00 40 Tage(
  5. n)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 800,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Begründung Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige, nach den eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... des Finanzamt Wien ..., Kontrolle vom 07.11.2014 um 10.30 Uhr, sowie der Angaben von Herrn S. (Betreiber des Lokales „C.“) in der Niederschrift vom 07.11.2014, und Frau B. (Kellnerin des Lokales) als erwiesen anzusehen. Bei dem Gerät hätte ein Probespiel durchgeführt werden sollen, jedoch war es defekt und lediglich der Bildschirm leuchtete. Das Gerät war zumindest bis von 27.02.2014 bis Anfang Oktober (01.10.2014) in Betrieb und es konnten Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Generelle Spielabläufe bei virtuellen Walzenspielen: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tasten betätig ung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen.Bei dem Gerät hätte ein Probespiel durchgeführt werden sollen, jedoch war es defekt und lediglich der Bildschirm leuchtete. Das Gerät war zumindest bis von 27.02.2014 bis Anfang Oktober (01.10.2014) in Betrieb und es konnten Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Generelle Spielabläufe bei virtuellen Walzenspielen: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tasten betätig ung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Am Gerät 1 (FA Nr. 1) wurde festgestellt, dass das Gerät defekt war und lediglich der Bildschirm leuchtete. Das Gerät war zumindest bis von 27.02.2014 bis Anfang Oktober (01.10.2014) in Betrieb. Laut Aussage von Herrn S. war das Gerät bis 01.10.2014 in Betrieb und spielbereit. Am Gerät FA Nr. 1 war die Durchführung von Probespielen nicht möglich, jedoch wurde von den Kontrollorganen (Kontrollzeitpunkt am 07.11.2014 um 10.30 Uhr) wahrgenommen, dass es sich um ein Glücksspielgerät handelt. Das Gerät konnten zwar eingeschaltet werden und es erschien auch kurzzeitig eine für das Angebot von Glücksspielen typische Symbolik, die Durchführung von Testspielen war jedoch nicht möglich. Es war am Strom angeschlossen und der Bildschirm leuchtete schwach. In weiterer Folge konnte es kurzfristig hochgefahren werden, und es erschien für einen Augenblick das typische Logo für ein Glücksspielgerät. Laut Aussage von Herrn S. war das Gerät vom 24.02.2014 bis 01.10.2014 in Betreib und es handelte sich um ein Gerät an denen virtuelle Walzenspiele möglich waren. Bei dem Gerät handelte es sich aus dem Erscheinungsbild zu Folge um ein typisches Glücksspielgerät und es war bis zur Abmeldung am 07.11.2014 zur Vergnügungssteuer angemeldet. Nach Auffassung der erkennenden Behörde rechtfertigten diese Umstände die Annahme, dass mit dem Gerät in das Glücksspielmonopol eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.Am Gerät FA Nr. 1 war die Durchführung von Probespielen nicht möglich, jedoch wurde von den Kontrollorganen (Kontrollzeitpunkt am 07.11.2014 um 10.30 Uhr) wahrgenommen, dass es sich um ein Glücksspielgerät handelt. Das Gerät konnten zwar eingeschaltet werden und es erschien auch kurzzeitig eine für das Angebot von Glücksspielen typische Symbolik, die Durchführung von Testspielen war jedoch nicht möglich. Es war am Strom angeschlossen und der Bildschirm leuchtete schwach. In weiterer Folge konnte es kurzfristig hochgefahren werden, und es erschien für einen Augenblick das typische Logo für ein Glücksspielgerät. Laut Aussage von Herrn S. war das Gerät vom 24.02.2014 bis 01.10.2014 in Betreib und es handelte sich um ein Gerät an denen virtuelle Walzenspiele möglich waren. Bei dem Gerät handelte es sich aus dem Erscheinungsbild zu Folge um ein typisches Glücksspielgerät und es war bis zur Abmeldung am 07.11.2014 zur Vergnügungssteuer angemeldet. Nach Auffassung der erkennenden Behörde rechtfertigten diese Umstände die Annahme, dass mit dem Gerät in das Glücksspielmonopol eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. In der Rechtfertigung vom 11.05.2015 welche durch Ihren Rechtsvertreter abgegeben wurde, begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen haben und keine verbotenen Ausspielungen organisiert haben. Sie haben zu verantworten, dass Sie in der Zeit von 24.02.2014 bis Anfang Oktober (01.01.2014) am angeführten Standort mit dem Eingriffsgegenstand, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten organisiert haben. Sie haben Glücksspiele mit dem Vorsatz organisiert um dadurch fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspiele (vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen) zu erzielen. Herr S. (Lokalbesitzer) hat angegeben, dass das Gerät seit 28.02.2014 im Lokal aufgestellt war. Das Gerät wurde von Ihnen betreut (Entleerung der Geldlade, Wartung des Gerätes, zur Verfügung Stellen von Bargeld für die Gewinnauszahlung) und war bis Anfang Oktober 2014 (01.10.2014) funktionsfähig gewesen und auch bespielt worden. Es wurden Walzenspiele mit diversen Früchten und Symbolen angeboten. Herr S. hätte für die Aufstellung des Gerätes von Ihnen einen Betrag von € 500.- monatlich erhalten. Seit August 2014 hätte er nur mehr € 300.- bekommen und seit Oktober 2014 wurde nichts mehr für das Gerät ausbezahlt (Funktionsunfähigkeit des Gerätes). Die Kellnerin des Lokales Frau B. bestätigte die Angaben. Das Gerät war bis 07.11.2014 aufgestellt. Zuvor wurde es bespielt, war jedoch immer wieder kaputt und dann wurde von ihr ein Herr „M.“ zur Wartung angerufen.Sie haben zu verantworten, dass Sie in der Zeit von 24.02.2014 bis Anfang Oktober (01.01.2014) am angeführten Standort mit dem Eingriffsgegenstand, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten organisiert haben. Sie haben Glücksspiele mit dem Vorsatz organisiert um dadurch fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspiele (vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen) zu erzielen. Herr S. (Lokalbesitzer) hat angegeben, dass das Gerät seit 28.02.2014 im Lokal aufgestellt war. Das Gerät wurde von Ihnen betreut (Entleerung der Geldlade, Wartung des Gerätes, zur Verfügung Stellen von Bargeld für die Gewinnauszahlung) und war bis Anfang Oktober 2014 (01.10.2014) funktionsfähig gewesen und auch bespielt worden. Es wurden Walzenspiele mit diversen Früchten und Symbolen angeboten. Herr S. hätte für die Aufstellung des Gerätes von Ihnen einen Betrag von € 500.- monatlich erhalten. Seit August 2014 hätte er nur mehr € 300.- bekommen und seit Oktober 2014 wurde nichts mehr für das Gerät ausbezahlt (Funktionsunfähigkeit des Gerätes). Die Kellnerin des Lokales Frau B. bestätigte die Angaben. Das Gerät war bis 07.11.2014 aufgestellt. Zuvor wurde es bespielt, war jedoch immer wieder kaputt und dann wurde von ihr ein Herr „M.“ zur Wartung angerufen. Sie fungieren daher bei der Durchführung der verbotenen Ausspielungen als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, zweites Tatbild begangen, was Sie als Einzelunternehmer zu verantworten haben.Sie fungieren daher bei der Durchführung der verbotenen Ausspielungen als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG, zweites Tatbild begangen, was Sie als Einzelunternehmer zu verantworten haben. Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielungen fand in Wien, L.-Straße, Lokal „C.“ statt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“ In der gegen diesen Bescheide eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er das angelastete Delikt nicht verwirklicht habe. Wörtlich wurde u.a. vorgebracht wie folgt: „Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 08.06.2015, Zl. VStV/915300319464/2015, wurde gegenüber dem Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 8.000,--, Im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ausgesprochen. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahren wurde gemäß § 64 VStG mit EUR 800,-- festgesetzt.„Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 08.06.2015, Zl. VStV/915300319464/2015, wurde gegenüber dem Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 8.000,--, Im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ausgesprochen. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahren wurde gemäß Paragraph 64, VStG mit EUR 800,-- festgesetzt. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen von 24.02.2014 bis 01.10.2014 in Wien, L.-Straße, im Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG organisiert zu haben. Er habe ein näher bezeichnetes „Glücksspielgerät“ gewartet, wöchentlich die Geldlage entleert und die auszubezahlenden Gewinne zur Verfügung gestellt.Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen von 24.02.2014 bis 01.10.2014 in Wien, L.-Straße, im Lokal „C.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG organisiert zu haben. Er habe ein näher bezeichnetes „Glücksspielgerät“ gewartet, wöchentlich die Geldlage entleert und die auszubezahlenden Gewinne zur Verfügung gestellt. (…) Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Insbesondere unrichtig ist, dass er verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG organisiert hat.Insbesondere unrichtig ist, dass er verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG organisiert hat. Wie bereits in der Rechtfertigung dargelegt, ist der Beschuldigte lediglich Arbeitnehmer der U. s.r.o. und übt als solcher auf der Hand liegend keine unternehmerische Tätigkeit aus. Aus welchen Gründen die belangte Behörden dieses Vorbringen schlicht negiert, und vielmehr noch dem Beschwerdeführer – offenkundig unsubstantiiert – unterstellt, er habe die im Spruch angeführten Tätigkeiten als Einzelunternehmer ausgeführt, ist noch umso mehr in keinster Weise verständlich, als die Betreibereigenschaft der U. s.r.o. ohnehin unstrittig und aktenkundig ist (vgl. auch Beschlagnahmeverfahren Zl. A2/384527/2014, Verwaltungsstrafverfahren handelsrechtlicher GF der U. s.r.o. Zl. VStV/915300319457/2015).“Aus welchen Gründen die belangte Behörden dieses Vorbringen schlicht negiert, und vielmehr noch dem Beschwerdeführer – offenkundig unsubstantiiert – unterstellt, er habe die im Spruch angeführten Tätigkeiten als Einzelunternehmer ausgeführt, ist noch umso mehr in keinster Weise verständlich, als die Betreibereigenschaft der U. s.r.o. ohnehin unstrittig und aktenkundig ist vergleiche auch Beschlagnahmeverfahren Zl. A2/384527/2014, Verwaltungsstrafverfahren handelsrechtlicher GF der U. s.r.o. Zl. VStV/915300319457/2015).“ Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Akt geht hervor, dass am 7.11.2014 ab 12.15 Uhr das in Wien, L.-Str., situierte Cafe „C.“ durch Organe der Finanzpolizei kontrolliert worden ist. Anlässlich dieser Kontrolle wurde in den Räumlichkeiten dieses Cafés ein Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „A. Mulitplayer“ aufgestellt angetroffen. Anlässlich dieser Kontrolle wurde im Lokal der Lokalinhaber Herr S. angetroffen. Laut Angaben des Meldungslegers hat infolge eines Gerätedefekts kein Testspiel durchgeführt werden können; doch habe der Bildschirm geleuchtet. Der angetroffene Lokalinhaber Herr S. gab niederschriftlich vernommen an, über keinen Schlüssel zur Kassenlade dieses Glücksspielgeräts zu verfügen. Laut seinen Angaben werde der gegenständliche Glücksspielapparat von Herrn M. H. betreut und umfasse diese Betreuung die Entleerung der Geldlade, die Wartung des Geräts und die Zurverfügungstellung der auszuzahlenden Geldbeträge. Für diese Auszahlungen seien Herrn S. von Herrn H. ständig EUR 1000,-- zur Verfügung gestellt worden. Bei einem höheren Gewinn werde Herr H. verständigt. Nach Kenntnis von Herrn S. sei die U. s.r.o. die Eigentümerin des Glücksspielgeräts. Diese Gesellschaft sei in Wien, S.-Straße, situiert. Zwischen dem 24.2.2014 und Anfang Oktober 2014 sei dieser Glücksspielapparat funktionsfähig aufgestellt gewesen und (regelmäßig) bespielt worden. Es seien mit diesem Gerät Walzenspiele mit diversen Früchten gespielt worden. Für Oktober 2014 habe er aufgrund eines Defekts des Geräts keine Miete von Herrn H. erhalten. In den Monaten davor habe er außer für das Monat August, in welchem er eine Mietzahlung von EUR 300,-- erhalten hatte, eine monatliche Mietzahlung von EUR 500,-- erhalten. Er wisse nicht, ob für die Aufstellung dieses Glücksspielgeräts eine Genehmigung erforderlich sei. Zur Funktionsweise der Spiele, welche auf dem Gerät gespielt worden waren, und zum gegenständlichen Gerät führte Herr S. u.a. wörtlich aus wie folgt: „Zuerst muss Geld eingeworfen werden, danach wird eines der ca. 10 Spiele ausgewählt. Meinem Wissen nach kann man die Walzen auch anhalten. Spieleinsatz ist vom Spieler bestimmbar, die maximale Höhe ist mir unbekannt. Ich glaube das sich mit der Erhöhung des Spieleinsatzes auch die Gewinnhöhe ändert. Ich selbst habe aber noch nie gespielt. Ob eine Automatikstarttaste vorhanden ist kann ich nicht sagen. Der höchste ausbezahlte Gewinn, wurde ca. Juni 2014 von mir i.d.H.v. ca. 700,- ausgezahlt. Nach ausbezahlten Gewinnen wird das Gerät von mir oder der anwesenden Kellnerin mittels Steckschlüssel auf „NULL“ zurückgesetzt. Die Geldlade wird durchschnittlich einmal pro Woche von Herrn H. entleert, sollte in der Zwischenzeit Geld nötig sein, rufe ich Herrn H. an. Letzte Entleerung war im Zuge der Besichtigung des kaputten Gerätes durch Herrn H. Anfang Oktober 2014. Warum war das Gerät trotz Defektes nicht von Stromnetz getrennt und eingeschaltet: Ich wusste nicht dass das Gerät noch eingeschaltet war, da der Bildschirm nicht beleuchtet war. Ich dachte Herr H. hätte das Gerät abgeschaltet.“ In weiterer Folge wurde das gegenständliche Gerät samt dem zugehörigen Steckschlüssel vorläufig beschlagnahmt. Seitens der Landespolizeidirektion Wien wurde in weiterer Folge erhoben, dass Herr S. ab dem 10.2.1998 über die Gewerbeberechtigung für das Anmeldegewerbe des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses und seit dem 13.6.2000 über die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Bar verfügt. Als Gewerbestandort ist im Auszug die Adresse Wien, L.-Str., angeführt. Weiters wurde von der Landespolizeidirektion Wien ein slowakischer Gewerberegisterauszug bezüglich der U. s.r.o. beigeschafft. Demnach verfügt diese Gesellschaft in der Slowakei über einen Betriebssitz. Dieser liegt in Br., .... Als Gesellschafter dieser Gesellschaft sind Herr R. (wohnhaft in Wien, G.-g.) und Herr D. (wohnhaft in Hr., St.) angeführt. Als Geschäftsführer ist Herr D. ausgewiesen. Weiters ist von der Landespolizeidirektion Wien eine mit 27.2.2014 datierte Vergnügungssteueranmeldung für das gegenständliche Gerät beigeschafft worden. Aus dieser geht hervor, dass das gegenständliche Gerät ab dem 28.2.2014 für den Lokalstandort Wien, L.-Str., angemeldet worden ist. Laut dieser Anmeldung war zu diesem Zeitpunkt der Lokalbesitzer Herr S., und waren die Eigentümerin und die Aufstellerin des Geräts die U. s.r.o.. Auch wurde angegeben, dass mit dem gegenständlichen Apparat Geldgewinne erzielt werden können. Diese Steueranmeldung ist von einem Vertreter der U. s.r.o. eingebracht worden. Dieser Apparat wurde in weiterer Folge mit von Herrn M. H. für die U. s.r.o. unterfertigtem Schriftsatz vom 7.11.2014 per 8.11.2014 von der Vergnügungssteuer abgemeldet. Weiters ist von Organen der Landespolizeidirektion Wien am 17.11.2014 eine Kontrolle im gegenständlichen Cafe durchgeführt worden. Anlässlich dieser Kontrolle ist die Kellnerin B. angetroffen worden, welche mitteilte, seit etwa 10 Jahren im Lokal beschäftigt zu sein. Diese machte zum gegenständlichen Glücksspielapparat befragt keinerlei Angaben. Mit Schriftsatz vom 1.12.2014 teilte sodann die U. s.r.o. der Landespolizeidirektion Wien mit, dass die U. s.r.o. die Veranstalterin der mit dem gegenständlichen Geräts getätigten Ausspielungen gewesen sei und die Eigentümerin des Geräts sei. Die am 18.12.2014 durch die Landespolizeidirektion Wien zeugenschaftlich einvernommene Kellnerin des oa Cafes, Frau B., gab zu Protokoll, dass das gegenständliche Glücksspielgerät zum Kontrollzeitpunkt bereits etwa zwei bis drei Wochen defekt gewesen sei. Davor sei es regelmäßig bespielt worden. Mit dem Gerät getätigte Gewinne bis zu EUR 200,-- seien sofort ausbezahlt worden. Bei größeren Gewinnsummen sei eine Gutschrift gegeben worden. Das Gerät sei in der Regel in der Früh eingeschaltet worden. Am 24.3.2015 wurde Herr G. durch die Landespolizeidirektion Wien zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab an, bei der gegenständlichen Kontrolle als Kontrollorgan der Finanzpolizei Wien mitgewirkt zu haben. Zum Kontrollzeitpunkt sei das gegenständliche Gerät eingeschaltet gewesen, zumal dieses am Strom angeschlossen gewesen sei und der Schalter auf Position „1“ gedreht gewesen sei. Auch habe der Bildschirm schwach geleuchtet. Es sei während der Kontrolle versucht worden, das Gerät einzuschalten. Dabei sei jedes Mal der Computer hochgefahren worden, wobei bei jedem Hochfahren auch kurz das typische Logo für Glücksspiele erschienen sei. Doch sei danach das Logo wieder verschwunden und der Bildschirm leer geblieben. Dieses Gerät weise einen Einwurfschlitz für Papiergeld auf. Ob dieses Gerät auch einen Einwurfschlitz für Münzen aufgewiesen habe, könne nicht mehr gesagt werden. Im Übrigen habe es sich beim gegenständlichen Gerät um einen typischerweise eingesetztes Glücksspielgerät gehandelt. Es habe am Bedienteil des Geräts auch die für Glücksspielgeräte typischen Knöpfe und Tasten (etwa eine Starttaste und eine Autostarttaste) gegeben. Glaublich habe es auch eine Gambletaste und eine Bettaste gegeben. Seitens des erkennenden Gerichts wurde eine Sozialversicherungsabfrage betreffend den Beschwerdeführer durchgeführt. Demnach wird der Beschwerdeführer seit dem 7.5.2013 mit einer über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entlohnung durch die U. S.r.o. (mit Sitz in Br.) unselbständig beschäftigt. Die wesentlichsten Abschnitte des Protokolls der am 29.1.2016 vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung lauten wie folgt: „Der Vertreter der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll: „Es wird außer Streit gestellt, dass mit dem gegenständlichen Gerät im angelasteten Zeitraum Glücksspiele gespielt werden konnten. De Entscheidung über Gewinn oder nicht Gewinn wurde im Falle der Bespielung des Geräts nicht im Gerät selbst, sondern auf einem externen Gerät, welches mittels Internets vom gegenständlichen Gerät angesteuert wurde, ausgelöst. Die Angaben von Herrn S. wie auch von Frau B. im erstinstanzlichen Verfahren werden nicht bestritten. Ebenso werden die Sachverhaltsangaben der Finanzpolizei anlässlich der Anzeigenlegung nicht bestritten. Zwischenzeitlich hat sich auch weder in der Gesellschafterstruktur noch in der Funktion der handelsrechtlichen Gesellschafters der U. s.r.o etwas geändert. Auf die Einvernahme der geladenen Zeugen wird verzichtet. In weiterer Folge legt der Vertreter des Finanzamts eine Niederschrift der Einvernahme des Steuerberaters der U. s.r.o., Mag. Ha., vor. Diese Kopie wird als Beilage 1) zum Akt genommen und wird eine Kopie dem Beschwerdeführervertreter zur Stellungnahme übermittelt.“ Der Beschwerdeführer S. wird befragt, in welcher Stellung Herr H. im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Glückspielgerät aufgetreten ist. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gibt Herr S. bekannt, dass er dazu keine Angaben macht. Herr S. weiters gibt an, dass er dazu und zu allen weiteren Fragen nicht bereit ist keine Aussage zu tätigen. Daraufhin bringt auf Befragung des Verhandlungsleiters der Beschwerdeführervertreter vor wie folgt: „Herr H. ist einer von 92 Mitarbeitern der U. s.r.o., die in Österreich beschäftigt sind. Herr H. hat im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gerät nur im Rahmen dieser unselbstständigen Erwerbstätigkeit Leistungen erbracht. Es wurden von ihm keinerlei Organisationsleistungen im Sinne des angelasteten Tatbestands erbracht. Zur Frage der rechtlichen Begründung der nicht Anwendbarkeit der Bestimmungen des Glückspielgesetzes im Hinblick auf die mit dem gegenständlichen Gerät getätigten Ausspielungen im Sinne des Glückspielgesetzes, wird auf das bisherige Vorbringen, insbesondere die Stellungnahme von 22.01.2016 verwiesen. Hingewiesen wird, dass die Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 08.01.2016 am 13.01.2016 zugegangen ist und daher die Stellungnahmefrist noch läuft. Aus diesem Grunde wurden in der Stellungnahme vom 22.01.2016 nicht allen Aufträgen entsprochen. In Entsprechung dieses Schreibens wird als Beilage 2) Der Gesellschaftsvertrag der U. s.r.o. vorgelegt. Weiters wird unter Beilage 3) Eine Bestätigung des Finanzamts in welcher bestätigt wird, dass die U. s.r.o. nicht näher bestimmte gebühren und Verkehrssteuern selbst berechnet und übermitteln. Unter Beilage 4) wird eine Bestätigung von Herrn Mag. Ha., wonach die U. s.r.o. per 6.7.2015 92 Dienstnehmer beschäftigt hat, vorgelegt. Unter Beilage 5) wird der Kooperationsvertrag zwischen der Ma. Ltd und der U. s.r.o. vom 1.4.2014 vorgelegt. Zur vorgelegten Kooperationsvereinbarung wird mitgeteilt, dass diese Beilage im Hinblick auf die Frage, ob die U. s.r.o. über eine aufrechte Konzession bzw. Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedsstaates des EWR verfügt, vorgelegt. Aus dieser Kooperationsvereinbarung ist zu ersehen, dass die Fa. Ma. Ltd über mehrere Konzessionen zur Durchführung von Glücksspielen verfügt, und die U. s.r.o. berechtigt hat, im dieser Lizenzen ebenso Glücksspiele anzubieten. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich nicht um einen Mietvertrag, bei welchem die U. s.r.o. das Recht zur Ausübung der Berechtigung der Ma. Ltd anmietet, sondern um einen Lizenzvertrag. Mit diesem Lizenzvertrag wird der U. s.r.o. das Recht zur Ausübung der der Ma. Ltd zukommenden Berechtigung, welche letztere aus ihrer maltesischen Konzession ableitet, eingeräumt. Weiterer Unterlagen im Hinblick auf diese Aufforderung vom 08.01.2016 werden nicht vorgelegt werden, es wird aber daraufhin gewiesen, dass die U. s.r.o. aktuell über 120 Personen beschäftigt. Weiters wird daraufhin gewiesen, dass auf der Homepage www.bet....eu die entsprechenden Spiele die auch der U. s.r.o. zur Verfügung stehen angeführt sind. Diese Spiele sind auf jedem Ort auf der Welt über das Internet abrufbar. Im konkreten Fall wurden mit dem gegenständlichen Glückspielgerät Spiele, welche auf dieser Homepage den Spielern bereitgestellt werden, aufgerufen. Auf dem Bildschirm des Glückspielgeräts wurde die Maske derart erstellt, dass beim Anklicken auf einen Spielbutton eine Verbindung zum entsprechenden Spiel, welches auf dieser Homepage bereitgestellt wird, hergestellt wurde. Über den entsprechenden Computer der Ma. Ltd wurde bei jedem Spiel das Vorliegen eines Gewinns oder Verlusts ermittelt, und wurde das Ermittlungsergebnis an den gegenständlichen Glückspielapparat übermittelt. Aufgrund dieser Übermittlung wurde am Apparat entweder ein Gewinn oder ein Verlust ausgewiesen. Im Falle eines Verlusts wurde der entsprechende Guthabensbetrag entsprechend nicht erhöht (zumal ja mit der Ausspielung bereits eine Abbuchung vom Guthabens erfolgt ist), während im Falle eines Spielgewinns der am Computer ausgewiesene Guthabensbetrag entsprechend erhöht wurde.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 1 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt: Paragraph eins, Absatz eins und 2 Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lautet wie folgt: „

(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.“
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen.“ § 4 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt: Paragraph 4, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
  1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
  2. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
  3. bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(3)Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4)Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5)Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6)Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
  1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
  2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
  3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt unddie Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Ziffer eins, nicht übersteigt und
  4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt. Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen. Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab
  5. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.“ § 5 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 5, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)„
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)
  1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
  2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag
  3. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2)Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:
  1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
  2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
  3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
  4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;
  5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
  6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
  7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
  8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3)Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen
  1. a)für Automatensalons: 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en); 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten; 7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung; 8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern; 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3,
  2. b)bei Einzelaufstellung: 1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht,
  1. a)wenn in Automatensalons zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
  2. b)wenn in Einzelaufstellung zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
(6)Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest
  1. a)in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 4 bis 8 sowie § 25a vorzusehen;in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 4 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen;
  2. b)in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 6 bis 8 sowie § 25a vorzusehen.in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen.
(7)Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen
  1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3,;
  2. dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
  3. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
  4. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
  5. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
  6. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23,;
  7. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;
  8. dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
  9. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
  10. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Absatz eins, nicht überschritten werden darf;
  11. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 b, 51, sowie 56 Absatz eins, GSpG;
  12. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5.eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des Paragraph 5,
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.“
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, durch die Landesbehörde stellen.“ § 52 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt: Paragraph 52, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, lautet wie folgt: „
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,„
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
  2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
  3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
  4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;
  6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
  7. wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
  8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 25, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 25 a, verletzt;
  9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vor;
  10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
  11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
(4)Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.
(4)Werden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 54, einzuziehen sind, dem Verfall.
(5)Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.“ § 53 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 53, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
  2. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit , denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt , gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, , oder
  3. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
  4. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, , verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen , Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere , Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.“ § 54 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2013 lautet wie folgt: Paragraph 54, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, lautet wie folgt: „
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.„
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2)Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3)Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4)§ 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“
(4)Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“ § 55 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt: Paragraph 55, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet wie folgt: „
(1)Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.„
(1)Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (Paragraph 55, VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.
(2)Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Abs. 1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.
(2)Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Absatz eins, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.
(3)Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.“ § 60 Abs. 25 Z 2 GlücksspielG i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2015 lautet wie folgt:Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GlücksspielG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, lautet wie folgt: „Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des
  1. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum
  2. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“„Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des
  4. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach Paragraph 5, Absatz eins, höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum
  5. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“ Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielapparats zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (vgl. VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 24.6.1997, 94/17/0113). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (vgl. VwGH 9.4.2001, 97/17/0155).Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetz 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielapparats zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt vergleiche VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 24.6.1997, 94/17/0113). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist vergleiche VwGH 9.4.2001, 97/17/0155). Unter einer Ausspielung versteht § 2 Abs. 1 GSpG wiederum alle Glücksspiele, Unter einer Ausspielung versteht Paragraph 2, Absatz eins, GSpG wiederum alle Glücksspiele,
  7. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  8. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  9. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). § 2 Abs. 2, 3 und 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz 2, 3 und 4 GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, lautet wie folgt: „
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.“
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.“ Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2010) sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und welche zudem nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 leg. cit. ausgenommen sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG (in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,) sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und welche zudem nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, leg. cit. ausgenommen sind. Eine Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG liegt vor, wenn ein Unternehmer (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG) Glücksspiele (i.S.d. GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht. Eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG liegt vor, wenn ein Unternehmer (i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) Glücksspiele (i.S.d. GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht. Bei Zugrundelegung der unbestrittenen Angaben der Kontrollorgane wird festgestellt, dass am 7.11.2014 ab 12.15 Uhr das in Wien, L.-Str., situierte Cafe „C.“ durch Organe der Finanzpolizei kontrolliert worden ist. Anlässlich dieser Kontrolle wurde in den Räumlichkeiten dieses Cafés ein Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „A. Mulitplayer“ aufgestellt angetroffen. Anlässlich dieser Kontrolle wurde im Lokal der Lokalinhaber Herr S. angetroffen. Infolge eines Gerätedefekts konnte kein Testspiel durchgeführt werden; doch hatte der Bildschirm geleuchtet. In weiterer Folge wurde das gegenständliche Gerät vorläufig beschlagnahmt. Aufgrund der Angaben von Herrn S. und von Frau B. wird festgestellt, dass der Lokalinhaber des gegenständlichen Lokals Herr S. war. Im gegenständlichen Lokal war jedenfalls im angelasteten Zeitraum ein Glücksspielgerät, mit welchem insbesonders virtuelle Walzenspiele gespielt werden konnten, spielbereit aufgestellt gewesen. Gemäß den unbestrittenen Angaben von Herrn G. wies dieses Gerät einen Einwurfschlitz für Papiergeld auf, und handelte es sich beim gegenständlichen Gerät um ein typischerweise eingesetztes Glücksspielgerät. Dieses hat auch am Bedienteil des Geräts die für Glücksspielgeräte typischen Knöpfe und Tasten (etwa eine Starttaste und eine Autostarttaste), sowie auch eine Gambletaste und eine Bettaste aufgewiesen. Zwischen Herrn S. als Lokalinhaber und der U. s.r.o. ist ein Mietvertrag abgeschlossen, aufgrund dessen Herr S. für die Aufstellung des gegenständlichen Glücksspielgeräts und die Wahrnehmung der mit dem Betrieb des Geräts erforderlichen Tätigkeiten (Auszahlung von Gewinnen, Ein- und Ausschalten des Geräts etc.) eine monatliche Mietenzahlung von EUR 500,-- zugesichert erhalten hatte. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer im angelasteten Zeitraum außer in den Monaten Oktober 2014 und August 2014 monatlich eine Miete in dieser Höhe erhalten. Im Oktober hat er aufgrund eines Gerätedefekts keine Miete erhalten. Im August wurde eine Miete in der Höhe von EUR 300,-- ausbezahlt. Herr S. verfügte über keinen Schlüssel zur Kassenlade des gegenständlichen Glücksspielgeräts. Der gegenständliche Glücksspielapparat wurde regelmäßig von Herrn M. H., einem Mitarbeiter der U. s.r.o. betreut und umfasste diese Betreuung insbesondere die Entleerung der Geldlade, die Wartung des Geräts und die Zurverfügungstellung der auszuzahlenden Geldbeträge. Für diese Auszahlungen sind Herrn S. von Herrn H. ständig EUR 1000,-- zur Verfügung gestellt worden. Bei einem höheren Gewinn wurde Herr H. verständigt. Die U. s.r.o. war nach dem Wissensstand von Herrn S. in Wien, S.-Straße, situiert. Zwischen dem 24.2.2014 und Anfang Oktober 2014 war das gegenständliche Glücksspielgerät im gegenständlichen Lokal funktionsfähig aufgestellt gewesen und (regelmäßig) bespielt worden. Es konnten mit diesem Gerät virtuelle Walzenspiele mit diversen Früchten gespielt werden. Bei Zugrundelegung der Angaben der U. s.r.o. und von Herrn S. ist davon auszugehen, dass im zur Last gelegten Zeitraum die Inhaberin und Eigentümerin des gegenständlichen Glücksspielgeräts sowie die Veranstalterin der mit diesem Gerät getätigten Ausspielungen die U. s.r.o. gewesen ist. Aufgrund der unbestrittenen Angaben der Kontrollorgane der Finanzpolizei und der gerichtsnotorischen Funktionsweise von virtuellen Walzenspielen ist die Funktionsweise der virtuellen Walzenspiele, welche auf dem Gerät gespielt worden waren, dahingehend zu beschreiben, als vor einer Tätigung einer Ausspielung zuerst in das Gerät Bargeld eingeführt werden musste. Danach konnte eines der zirka zehn angebotenen Spiele angewählt werden. Das Spiel wurde sodann nach der erfolgten Auswahl eines Einsatzbetrages mit der "Setzen"-Taste und nach der Auslösung des Spieles durch die Start-Taste einerseits oder die Automatiktaste andererseits in Gang gesetzt. Bei diesem jeweils gespielten Walzenspiel war es nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages oder durch Einsatz eines damit erreichten Spielguthabens, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, sodann den Spieleinsatz zu wählen und die Start-Taste derart zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst wurde. Anstelle der jeweiligen Auslösung durch die manuelle Taste, war es auch möglich, eine automatische Auslösung durch die Betätigung der Automatiktaste zu erreichen. Nach dieser Ingangsetzung wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der "Walzenlauf' jeweils zum Stillstand. Dann wurde vom Gerät ein Ergebnis gezeigt und dem Spieler zur Kenntnis gebracht, dass der Verlust des Einsatzes erfolgt ist oder dass ein Gewinn gemacht worden ist, welcher in weiterer Folge realisiert werden konnte. Die Höhe des Gewinns war vom Spieler jeweils aufgrund eines Vergleichs der nach dem Walzenstillstand nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ersehbar. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei diesen durchgeführten Testspielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Beim den auf dem Gerät spielbaren Walzenspielen hatte man daher keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Durch das nochmalige Betätigen der Automatiktaste konnte daher nur die automatische Wiederingangsetzung des Spiellaufs unterbunden werden; das während der Wiederbetätigung ablaufende Spiel konnte daher durch diese Wiederbetätigung nicht beeinflusst werden. Ein Spieler des Geräts hatte daher beim Spiel eines der am Bildschirm aufgelisteten Walzenspiele nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen. Der Spieler hatte nach Spielauslösung durch Drücken einer Starttaste (diese bewirkt bei diesem Spiel ein virtuelles Drehen der virtuellen Walzen) keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen. Aufgrund einer Mitteilung der Magistratsabteilung 36 mit Schriftsatz vom 21.9.2015 ist erwiesen, dass für das gegenständliche Lokal im Tatzeitraum keiner Person eine veranstaltungsrechtliche Genehmigung für den Betrieb eines genehmigungspflichtigen Geräts erteilt worden war. Weiters wird aufgrund der unbestrittenen Ausführungen der Finanzpolizei und der MA 36 festgestellt, dass weder die U. s.r.o. noch Herr S. über eine aus dem Glücksspielgesetz abgeleitete Befugnis zur Durchführung von Glücksspielen (insbesondere zur Durchführung der mit dem gegenständlichen Apparat durchgeführten Ausspielungen) verfügt hat. Auch scheidet eine Berufung auf die Bestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG schon deshalb aus, da bei Zugrundelegung der Angaben der MA 36 für die gegenständliche Lokalität im angelasteten Zeitraum wie auch danach keine Konzession nach dem Wr. Veranstaltungsgesetz zur Durchführung von Veranstaltungen (insbesondere mit Glückssspielgeräten) erteilt worden ist.Weiters wird aufgrund der unbestrittenen Ausführungen der Finanzpolizei und der MA 36 festgestellt, dass weder die U. s.r.o. noch Herr S. über eine aus dem Glücksspielgesetz abgeleitete Befugnis zur Durchführung von Glücksspielen (insbesondere zur Durchführung der mit dem gegenständlichen Apparat durchgeführten Ausspielungen) verfügt hat. Auch scheidet eine Berufung auf die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG schon deshalb aus, da bei Zugrundelegung der Angaben der MA 36 für die gegenständliche Lokalität im angelasteten Zeitraum wie auch danach keine Konzession nach dem Wr. Veranstaltungsgesetz zur Durchführung von Veranstaltungen (insbesondere mit Glückssspielgeräten) erteilt worden ist. Sohin wurde im Falle der Durchführung eines solchen Walzenspiels mit dem gegenständlichen Glücksspielapparats eine Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG getätigt.Sohin wurde im Falle der Durchführung eines solchen Walzenspiels mit dem gegenständlichen Glücksspielapparats eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG getätigt. Auch wurde nicht bestritten, dass das gegenständliche Gerät jedenfalls im angelasteten Zeitraum im gegenständlichen Lokal betrieben worden ist. Unter Zugrundelegung der unbestrittenen Ermittlungen der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass Herr S. ab dem 10.2.1998 über die Gewerbeberechtigung für das Anmeldegewerbe des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses und seit dem 13.6.2000 über die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Bar verfügt. Als Gewerbestandort ist im Gewerberegisterauszug die Adresse Wien, L.-Str., angeführt. Weiters wurde von der Landespolizeidirektion Wien ein slowakischer Gewerberegisterauszug bezüglich der U. s.r.o. beigeschafft. Demnach verfügt diese Gesellschaft in der Slowakei über einen Betriebssitz. Dieser liegt in Br., .... Als Gesellschafter dieser Gesellschaft sind Herr R. (wohnhaft in Wien, G.-g.) und Herr D. (wohnhaft in Hr., St.) angeführt. Als Geschäftsführer ist Herr D. ausgewiesen. Zudem ist aus der von der Landespolizeidirektion Wien beigeschafften, mit 27.2.2014 datierten Vergnügungssteueranmeldung für das gegenständliche Gerät zu ersehen, dass das gegenständliche Gerät ab dem 28.2.2014 für den Lokalstandort Wien, L.-Str., angemeldet worden ist. Laut dieser Anmeldung war zu diesem Zeitpunkt der Lokalbesitzer Herr S., und waren die Eigentümerin und die Aufstellerin des Geräts die U. s.r.o.. Auch wurde angegeben, dass mit dem gegenständlichen Apparat Geldgewinne erzielt werden können. Diese Steueranmeldung ist von einem Vertreter der U. s.r.o. eingebracht worden. Dieser Apparat wurde in weiterer Folge mit von Herrn M. H. für die U. s.r.o. unterfertigtem Schriftsatz vom 7.11.2014 per 8.11.2014 von der Vergnügungssteuer abgemeldet. Es ist daher davon auszugehen, dass durch die Aufstellung und Bereithaltung des gegenständlichen Apparats im angelasteten Tatzeitraum von der U. s.r.o. die Durchführung von Ausspielungen i.S.d. GlücksspielG angeboten worden ist, wobei diese Anbietung der fortlaufenden Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen gedient hat. Unterzugrundelegung der beigeschafften Sozialversicherungsabfrage betreffend den Beschwerdeführer wird in Übereinstimmung mit dessen Vorbringe festgestellt, dass dieser seit dem 7.5.2013 mit einer über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entlohnung durch die U. S.r.o. (mit Sitz in Br.) unselbständig beschäftigt wird. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer die Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1
  1. Fall angelastet. Es wurde ihm daher eine Organisierung eines Glücksspiels i.S.d. Begriffsverständnisses des Glücksspielgesetzes angelastet.Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer die Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall angelastet. Es wurde ihm daher eine Organisierung eines Glücksspiels i.S.d. Begriffsverständnisses des Glücksspielgesetzes angelastet. Bei der Ergründung des Bedeutungsgehalts der Wendung „Organisieren eines Glücksspiels“ im § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG bzw. im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG liegt es nahe, auf die allgemeine Wortbedeutung des Wortes „organisieren“ zurückzugreifen. Bei der Ergründung des Bedeutungsgehalts der Wendung „Organisieren eines Glücksspiels“ im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bzw. im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG liegt es nahe, auf die allgemeine Wortbedeutung des Wortes „organisieren“ zurückzugreifen. Nach der Onlinie-Ausgabe des Duden (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/organisieren) ist unter dem Wort „organisieren“ (in der Wortbedeutung des Vorbereitens einer Aktivität, wie dies in den in Duden-Online genannten Beispielen „eine Ausstellung organisieren“, „den Widerstand organisieren“ und „es ist alles hervorragend organisiert“ zum Ausdruck gebracht werden soll) zu verstehen:Nach der Onlinie-Ausgabe des Duden vergleiche http://www.duden.de/rechtschreibung/organisieren) ist unter dem Wort „organisieren“ (in der Wortbedeutung des Vorbereitens einer Aktivität, wie dies in den in Duden-Online genannten Beispielen „eine Ausstellung organisieren“, „den Widerstand organisieren“ und „es ist alles hervorragend organisiert“ zum Ausdruck gebracht werden soll) zu verstehen: „etwas sorgfältig und systematisch vorbereiten, aufbauen; für einen bestimmten Zweck einheitlich gestalten“ Folglich liegt das „Organisieren eines Glücksspiels“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG vor, wenn durch systematisches Handeln alles Notwendige getan wird, damit eine Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG getätigt werden kann, sofern dann auch tatsächlich es zur Setzung derartiger Ausspielungen kommt.Folglich liegt das „Organisieren eines Glücksspiels“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vor, wenn durch systematisches Handeln alles Notwendige getan wird, damit eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG getätigt werden kann, sofern dann auch tatsächlich es zur Setzung derartiger Ausspielungen kommt. Organisator ist somit regelmäßig jemand, welcher weder über das Spielgerät, mit welchem Ausspielungen getätigt werden, noch über die Örtlichkeit, in welchem diese Spielgeräte aufgestellt sind, verfügungsberechtigt ist. Bei Zugrundelegung der unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser in seiner Eigenschaft als unselbständiger Erwerbstätiger der U. s.r.o., welche als Veranstalterin der mit dem gegenständlichen Gerät getätigten Ausspielungen anzusehen ist, im Hinblick auf die gegenständlichen Apparate Tätigkeiten (etwa Wartungstätigkeiten, Münzentleerungen etc.) getätigt hatte. Es stellt sich daher die Frage, ob auch der bloße Umstand, dass jemand als unselbständiger Erwerbstätiger des Veranstalters von Ausspielungen für diesen Veranstalter Tätigkeiten in Hinblick auf von diesem Veranstalter betriebenen Glücksspielgeräten setzt, als Organisator i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG bzw. im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG einzustufen ist.Es stellt sich daher die Frage, ob auch der bloße Umstand, dass jemand als unselbständiger Erwerbstätiger des Veranstalters von Ausspielungen für diesen Veranstalter Tätigkeiten in Hinblick auf von diesem Veranstalter betriebenen Glücksspielgeräten setzt, als Organisator i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bzw. im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG einzustufen ist. Eine solche Auslegung stünde im krassen Gegensatz zur gesetzlichen Regelungspraxis in Österreich. Nach österreichischem Recht wird regelmäßig nur die Person als unmittelbarer Täter gestraft, welche einen gesetzlichen Straftatbestand verwirklicht hat. Wenn dieser „Täter“ eine juristische Person ist, hat für diese Tatbildverwirklichung (im Falle des Vorliegens eines Schulderweises) eine Person i.S.d. § 9 VStG einzustehen. In solchen Konstellationen hat daher niemals auch ein bloßer unselbständiger Erwerbstätiger dieser juristischen Person, selbst wenn er die dieser juristischen Person zugerechneten tatbildlichen Handlungen gesetzt hat, die der juristischen Person angelastete Tatbildverwirklichung als unmittelbarer Täter zu verantworten. Allenfalls wird eine solche Person aufgrund einer erwiesenen Beteiligungstäterschaft (und daher nicht als unmittelbarer Täter) bestraft.Eine solche Auslegung stünde im krassen Gegensatz zur gesetzlichen Regelungspraxis in Österreich. Nach österreichischem Recht wird regelmäßig nur die Person als unmittelbarer Täter gestraft, welche einen gesetzlichen Straftatbestand verwirklicht hat. Wenn dieser „Täter“ eine juristische Person ist, hat für diese Tatbildverwirklichung (im Falle des Vorliegens eines Schulderweises) eine Person i.S.d. Paragraph 9, VStG einzustehen. In solchen Konstellationen hat daher niemals auch ein bloßer unselbständiger Erwerbstätiger dieser juristischen Person, selbst wenn er die dieser juristischen Person zugerechneten tatbildlichen Handlungen gesetzt hat, die der juristischen Person angelastete Tatbildverwirklichung als unmittelbarer Täter zu verantworten. Allenfalls wird eine solche Person aufgrund einer erwiesenen Beteiligungstäterschaft (und daher nicht als unmittelbarer Täter) bestraft. Es gibt kein Indiz, dass der Gesetzgeber von diesem üblichen Regelungskonzept bei der Normierung des gegenständlichen Straftatbestands des § 52 Abs. 1 Z 1
  3. Fall GSpG abgehen wolle. Für diese Auslegung spricht schon der Umstand, da solch ein unselbständiger Erwerbstätiger geradezu denkunmöglich das Tatbildelement der unternehmerischen Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG erfüllt.Es gibt kein Indiz, dass der Gesetzgeber von diesem üblichen Regelungskonzept bei der Normierung des gegenständlichen Straftatbestands des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Fall GSpG abgehen wolle. Für diese Auslegung spricht schon der Umstand, da solch ein unselbständiger Erwerbstätiger geradezu denkunmöglich das Tatbildelement der unternehmerischen Tätigkeit i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG erfüllt. Vielmehr liegt es nahe, dass der Gesetzgeber mit diesem Verwaltungsstraftatbestand selbständige Unternehmer (vgl. das Tatbildelement der unternehmerischen Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG) vor Augen hat, welche zwar keine Veranstalter i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1
  5. Fall GSpG oder Lokalinhaber i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1
  6. Fall sind, aber durch Organisationsleistungen für den Veranstalter die angelasteten verbotenen Ausspielungen erst ermöglicht haben.Vielmehr liegt es nahe, dass der Gesetzgeber mit diesem Verwaltungsstraftatbestand selbständige Unternehmer vergleiche das Tatbildelement der unternehmerischen Tätigkeit i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG) vor Augen hat, welche zwar keine Veranstalter i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Fall GSpG oder Lokalinhaber i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  8. Fall sind, aber durch Organisationsleistungen für den Veranstalter die angelasteten verbotenen Ausspielungen erst ermöglicht haben. Normadressat ist daher ein Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG, welcher typische Organisationsleistungen im Sinne des allgemeinen Verständnisses des Begriffs „Organisieren“ tätigt, welche auf die Organisation von verbotenen Ausspielungen gerichtet waren, und aufgrund welcher diese verbotenen Ausspielungen auch tatsächlich durchgeführt worden sind. Letztlich wurde durch diesen Verwaltungsstraftatbestand ein kleines Segment der Personen, welche als Beteiligungstäter im Hinblick auf die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1
  9. Fall GSpG in Frage kommen, unmittelbar zum Adressatenkreis einer Verwaltungsstrafnorm erhoben, sodass diese Personen im Falle dieser Beteiligungshandlung nicht als Beteiligungstäter im Hinblick auf den verwirklichten Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1
  10. Fall GSpG, sondern als unmittelbare Täter im Hinblick auf den verwirklichten Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1
  11. Fall GSpG mit einer Strafsanktion bedroht werden.Normadressat ist daher ein Unternehmer i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, welcher typische Organisationsleistungen im Sinne des allgemeinen Verständnisses des Begriffs „Organisieren“ tätigt, welche auf die Organisation von verbotenen Ausspielungen gerichtet waren, und aufgrund welcher diese verbotenen Ausspielungen auch tatsächlich durchgeführt worden sind. Letztlich wurde durch diesen Verwaltungsstraftatbestand ein kleines Segment der Personen, welche als Beteiligungstäter im Hinblick auf die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  12. Fall GSpG in Frage kommen, unmittelbar zum Adressatenkreis einer Verwaltungsstrafnorm erhoben, sodass diese Personen im Falle dieser Beteiligungshandlung nicht als Beteiligungstäter im Hinblick auf den verwirklichten Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  13. Fall GSpG, sondern als unmittelbare Täter im Hinblick auf den verwirklichten Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  14. Fall GSpG mit einer Strafsanktion bedroht werden. Aus dem Akt ergibt sich kein Indiz, dass der Beschwerdeführer als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG die erwiesenen Tätigkeiten im Hinblick auf das Glücksspielgerät gesetzt hat. Auch handelte es sich bei diesen Tätigkeiten offenkundig auch um keine Organisationsleistungen im Sinne des allgemeinen Verständnisses des Begriffs „Organisieren“. Dieser hat daher das angelastete Tatbild nicht verwirklicht.Aus dem Akt ergibt sich kein Indiz, dass der Beschwerdeführer als Unternehmer i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG die erwiesenen Tätigkeiten im Hinblick auf das Glücksspielgerät gesetzt hat. Auch handelte es sich bei diesen Tätigkeiten offenkundig auch um keine Organisationsleistungen im Sinne des allgemeinen Verständnisses des Begriffs „Organisieren“. Dieser hat daher das angelastete Tatbild nicht verwirklicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.042.8973.2015

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