RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlVGW-141/002/698/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau K. F. vom 29.12.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 10.12.2015, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2015/00863047-001, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe:
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2015, Zahl MA 40 - SH/2015/00863047-001, wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) mit einem mj. Kind auf Grund ihres Antrages vom 1.10.2015 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt, und zwar für die Monate Oktober 2015 bis Jänner 2016 in der monatlichen Höhe von EUR 571,
- Bei der Berechnung dieser Leistung hat die belangte Behörde ein (sonstiges anrechenbares) Einkommen der BF („Verwandtenpflegegeld“) in Höhe von € 480,-- monatlich auf die Richtsätze der BF (€ 827,82) und des minderjährigen Kindes (€ 223,51) angerechnet. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die BF Folgendes vorbringt: „Das Pflegekindergeld stellt kein Einkommen dar. Gemäß Wiener Kinder- Und Jugendhilfegesetzes 2013 (WKJHG 2013) wird explizit drauf hingewiesen, dass das Pflegekindergeld eine Sozialleistung und kein Einkommen ist, weshalb auch keine Einkommens- und Umsatzsteuerpflicht entsteht. Aus diesem Grund ist es weder unter §2 noch unter §29 Einkommenssteuergesetz 1988 zu subsumieren. Das Pflegekindergeld stellt auch keinesfalls eine Unterhaltsleistung dar. Ganz im Gegenteil: Pflegeeltern erbringen für die Stadt Wien eine Leistung im Rahmen der Vollen Erziehung und erhalten im Gegenzug für den damit verbundenen Aufwand einen Aufwandersatz in Form des Pflegekindergeldes. In Erläuterungen zur Wiener Pflegekindergeldverordnung 2014 hat der Verordnungsgeber zu §1 Abs. 1 Folgendes ausgeführt: „ Das Pflegekindergeld ist kein Einkommen für die Tätigkeit, sondern dient dazu einen Aufwand abzudecken.“ Im Gegensatz zum Unterhalt gebührt das Pflegekindergeld unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern. Überdies wird das Pflegekindergeld ungeachtet davon ausbezahlt, ob die leiblichen Eltern ihre Leistungspflicht (Kostenersatz) gegenüber der Stadt Wien erfüllen. Ferner ist ein Verzicht auf den Kostenersatz möglich, der Unterhaltsanspruch des Kindes ist hingegen unverzichtbar. Allerdings gibt es keine Unterhaltsanspruch gegenüber den Pflegeeltern. „Das Pflegekindergeld stellt kein Einkommen dar. Gemäß Wiener Kinder- Und Jugendhilfegesetzes 2013 (WKJHG 2013) wird explizit drauf hingewiesen, dass das Pflegekindergeld eine Sozialleistung und kein Einkommen ist, weshalb auch keine Einkommens- und Umsatzsteuerpflicht entsteht. Aus diesem Grund ist es weder unter §2 noch unter §29 Einkommenssteuergesetz 1988 zu subsumieren. Das Pflegekindergeld stellt auch keinesfalls eine Unterhaltsleistung dar. Ganz im Gegenteil: Pflegeeltern erbringen für die Stadt Wien eine Leistung im Rahmen der Vollen Erziehung und erhalten im Gegenzug für den damit verbundenen Aufwand einen Aufwandersatz in Form des Pflegekindergeldes. In Erläuterungen zur Wiener Pflegekindergeldverordnung 2014 hat der Verordnungsgeber zu §1 Absatz eins, Folgendes ausgeführt: „ Das Pflegekindergeld ist kein Einkommen für die Tätigkeit, sondern dient dazu einen Aufwand abzudecken.“ Im Gegensatz zum Unterhalt gebührt das Pflegekindergeld unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern. Überdies wird das Pflegekindergeld ungeachtet davon ausbezahlt, ob die leiblichen Eltern ihre Leistungspflicht (Kostenersatz) gegenüber der Stadt Wien erfüllen. Ferner ist ein Verzicht auf den Kostenersatz möglich, der Unterhaltsanspruch des Kindes ist hingegen unverzichtbar. Allerdings gibt es keine Unterhaltsanspruch gegenüber den Pflegeeltern. Die Betreuung bei Pflegepersonen ist eine von mehreren möglichen Betreuungsformen der Vollen Erziehung. Ein Aufwand im Rahmen der Vollen Erziehung entsteht unabhängig davon, ob Kinder in eigenen Sozialpädagogischen Einrichtungen des Kinder- und Jugendhilfeträgers, zugekauften Einrichtungen oder bei Pflegeeltern untergebracht sind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass vielfach höhere Mehrkosten entstehen, wenn der Aufwand der Versorgung der Kinder im institutionellen Setting erbracht wird.“ Die BF stellte den Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, als die Mindestsicherung so zu bemessen sei, dass das Verwandtenpflegekindergeld (auch Pflegekindergeld) nicht als Einkommen angerechnet werde. 2.
- Das Verwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Die BF ist seit 2014 ermächtigt, für die am ... 2012 geborene J. Ja. die Pflege und Erziehung als Pflegemutter auszuüben (Amtliche Bestätigung der MA 11 vom 19.5.2014). Mit Bescheid der MA 11 vom 3.6.2014 wurde Pflegekindergeld gemäß § 44 Abs. 6 WKJHG 2013 ab 1.1.2014 gewährt. Dieses beträgt € 480,-- monatlich und wird von der BF bezogen. Diesen Bezug hat die belangte Behörde bei der Zuerkennung der Mindestsicherungsleistung für die BF (und ihr Pflegekind) als Einkommen auf den Mindeststandard angerechnet.2.
- Die BF ist seit 2014 ermächtigt, für die am ... 2012 geborene J. Ja. die Pflege und Erziehung als Pflegemutter auszuüben (Amtliche Bestätigung der MA 11 vom 19.5.2014). Mit Bescheid der MA 11 vom 3.6.2014 wurde Pflegekindergeld gemäß Paragraph 44, Absatz 6, WKJHG 2013 ab 1.1.2014 gewährt. Dieses beträgt € 480,-- monatlich und wird von der BF bezogen. Diesen Bezug hat die belangte Behörde bei der Zuerkennung der Mindestsicherungsleistung für die BF (und ihr Pflegekind) als Einkommen auf den Mindeststandard angerechnet. 2.
- Die für die Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen auf den Mindeststandard maßgeblichen Bestimmungen der §§ 10 und 11 Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lauten wie folgt:2.
- Die für die Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen auf den Mindeststandard maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lauten wie folgt: Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung § 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2)Absatz 2,Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(3)Absatz 3,Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
(4)Absatz 4,Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. Ausnahmen von der Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen § 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Von der Anrechnung ausgenommen sind 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom
- Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesgesetz vom
- Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), 2.Ziffer 2 Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen, 3.Ziffer 3 freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären, 4.Ziffer 4 Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und 5.Ziffer 5 ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z 1.ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Die Einkommensfreibeträge werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. § 44 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – WKJHG 2013 lautet:Paragraph 44, Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – WKJHG 2013 lautet: Pflegekindergeld § 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Pflegepersonen gebührt zur Durchführung der Vollen Erziehung (§ 30) auf Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten Pflegekindergeld. Über den Antrag wird bescheidmäßig entschieden.Pflegepersonen gebührt zur Durchführung der Vollen Erziehung (Paragraph 30,) auf Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten Pflegekindergeld. Über den Antrag wird bescheidmäßig entschieden.
(2)Absatz 2,Das Pflegekindergeld ist nach Richtsätzen zu bemessen.
(3)Absatz 3,Der Richtsatz ist so anzusetzen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Schulartikeln, anteilige Wohnungs- und Energiekosten sowie den Aufwand für eine altersgemäß gestaltete Freizeit deckt.
(4)Absatz 4,Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen Verhältnisse des Pflegekindes ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei Verhaltensstörungen, Krankheiten, Behinderungen sowie zur Förderung besonderer Begabungen des Pflegekindes.
(5)Absatz 5,Die auf Grund des Abs. 3 festgesetzten Richtsätze sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen, wobei jeweils die Richtsätze des vorangegangenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostensteigerung abzuändern sind. In dieser Verordnung können weitere Sonderleistungen, wie Beiträge für Sachaufwand insbesondere für Pflegepersonen mit mehreren Kindern, sowie für die kurzfristige Übernahme eines Pflegekindes vorgesehen werden.Die auf Grund des Absatz 3, festgesetzten Richtsätze sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen, wobei jeweils die Richtsätze des vorangegangenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostensteigerung abzuändern sind. In dieser Verordnung können weitere Sonderleistungen, wie Beiträge für Sachaufwand insbesondere für Pflegepersonen mit mehreren Kindern, sowie für die kurzfristige Übernahme eines Pflegekindes vorgesehen werden.
(6)Absatz 6,Personen, die mit den von ihnen betreuten Kindern bis zum dritten Grad verwandt oder ver- schwägert sind, gebührt Pflegekindergeld in der Höhe des Richtsatzes. Davon ausgenommen sind die Eltern.
(7)Absatz 7,Endet ein Pflegeverhältnis gemäß § 40 dadurch, dass Pflegepersonen vom Gericht mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung betraut werden, kann diesen Personen vom Kinder- und Jugendhilfeträger unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Pflegekindergeld bis zur Höhe des Richtsatzes gewährt werden.Endet ein Pflegeverhältnis gemäß Paragraph 40, dadurch, dass Pflegepersonen vom Gericht mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung betraut werden, kann diesen Personen vom Kinder- und Jugendhilfeträger unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Pflegekindergeld bis zur Höhe des Richtsatzes gewährt werden. 2.
- Vorweg ist klarzustellen, dass unter Pflegegeld und pflegebezogenen Geldleistungen iSd § 11 Abs. 1 Z 2 WMG nur zweckgebundene Leistungen zur Abdeckung pflegebedingter Mehraufwendungen von aufgrund einer Behinderung pflegebedürftigen Personen zu verstehen sind (seit dem Pflegegeldreformgesetz 2012 im Wesentlichen Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz und allfällige Förderungen, die mit einer solchen Pflege in Zusammenhang stehen, z.B. die Förderung der 24-Stunden-Pflege). Ein Pflegekindergeld, das der Pflegeperson zur Durchführung der (herkömmlichen) Erziehung eines (Pflege-) Kindes gebührt, kann unter keine der Ausnahmen des § 11 WMG subsummiert werden.2.
- Vorweg ist klarzustellen, dass unter Pflegegeld und pflegebezogenen Geldleistungen iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, WMG nur zweckgebundene Leistungen zur Abdeckung pflegebedingter Mehraufwendungen von aufgrund einer Behinderung pflegebedürftigen Personen zu verstehen sind (seit dem Pflegegeldreformgesetz 2012 im Wesentlichen Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz und allfällige Förderungen, die mit einer solchen Pflege in Zusammenhang stehen, z.B. die Förderung der 24-Stunden-Pflege). Ein Pflegekindergeld, das der Pflegeperson zur Durchführung der (herkömmlichen) Erziehung eines (Pflege-) Kindes gebührt, kann unter keine der Ausnahmen des Paragraph 11, WMG subsummiert werden. Dass ein Pflegekindergeld iSd § 44 Wr. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 zum anrechenbaren Einkommen zählt, entspricht den Bestimmungen der §§ 10 und 11 WMG und der Judikatur zum umfassenden Einkommensbegriff, der den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegt. Für die Beurteilung, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (vgl. z.B. VwGH 14.5.2007, Zl. 2005/10/0187; 9.9.2009, Zl. 2006/10/0260). Mangels einer sozialhilferechtlichen Ausnahme (vgl. § 11 Abs. 1 WMG) betreffend das erwähnte Pflegekindergeld ist dieses somit dem Einkommen zuzurechnen, das der BF zur Befriedigung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung steht. Dass die Erziehung eines Kindes mit einem materiellen und ideellen Aufwand verbunden ist und die BF das Pflegekindergeld als Leistung bzw. Aufwandersatz für die Übernahme und zur Durchführung der sogenannten vollen Erziehung des Pflegekindes gebührt, ändert nichts an der Anrechenbarkeit des so erzielten Einkommens der BF. Ob für eine vom Mindestsicherungswerber bezogene finanzielle Unterstützung eine Steuerpflicht (insbesondere Einkommensteuerpflicht) entsteht oder nicht, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Zahlreiche Bezüge (wie z.B. Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandhilfe) sind nicht steuerpflichtig, aber als Einkommen gemäß §§ 10 f. WMG auf den Mindeststandard anzurechnen. Die Anrechnung des Pflegekindergeldes als Einkommen begegnet somit keinen Bedenken.Dass ein Pflegekindergeld iSd Paragraph 44, Wr. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 zum anrechenbaren Einkommen zählt, entspricht den Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 WMG und der Judikatur zum umfassenden Einkommensbegriff, der den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegt. Für die Beurteilung, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen vergleiche z.B. VwGH 14.5.2007, Zl. 2005/10/0187; 9.9.2009, Zl. 2006/10/0260). Mangels einer sozialhilferechtlichen Ausnahme vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, WMG) betreffend das erwähnte Pflegekindergeld ist dieses somit dem Einkommen zuzurechnen, das der BF zur Befriedigung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung steht. Dass die Erziehung eines Kindes mit einem materiellen und ideellen Aufwand verbunden ist und die BF das Pflegekindergeld als Leistung bzw. Aufwandersatz für die Übernahme und zur Durchführung der sogenannten vollen Erziehung des Pflegekindes gebührt, ändert nichts an der Anrechenbarkeit des so erzielten Einkommens der BF. Ob für eine vom Mindestsicherungswerber bezogene finanzielle Unterstützung eine Steuerpflicht (insbesondere Einkommensteuerpflicht) entsteht oder nicht, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Zahlreiche Bezüge (wie z.B. Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandhilfe) sind nicht steuerpflichtig, aber als Einkommen gemäß Paragraphen 10, f. WMG auf den Mindeststandard anzurechnen. Die Anrechnung des Pflegekindergeldes als Einkommen begegnet somit keinen Bedenken. Der Vollständigkeit halber sei im gegebenen Zusammenhang angemerkt, dass es sich beim Pflegekindergeld um einen Anspruch der Pflegemutter (BF) handelt und nicht etwa um eine Unterhaltsleistung oder ein Einkommen des Pflegekindes, sodass die Anwendung der Berechnungsregel des § 7 Abs. 3 WMG hier nicht in Betracht kommt.Der Vollständigkeit halber sei im gegebenen Zusammenhang angemerkt, dass es sich beim Pflegekindergeld um einen Anspruch der Pflegemutter (BF) handelt und nicht etwa um eine Unterhaltsleistung oder ein Einkommen des Pflegekindes, sodass die Anwendung der Berechnungsregel des Paragraph 7, Absatz 3, WMG hier nicht in Betracht kommt. 2.
- Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass dem Beschwerdeantrag der BF, die zuerkannte Mindestsicherung dahingehend abzuändern, dass das Pflegekindergeld nicht als Einkommen angerechnet werde, keine Folge zu geben war. Da die zuerkannte Leistung dem Gesetz entsprechend richtig bemessen wurde, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.002.698.2016