RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlVGW-241/040/3334/2015/VOR Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid im Rahmen der Vorstellung der Frau S. K., vertreten durch Ing. A. K., vom 18.3.2015, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.2.2015, Zl. VGW-241/040/RP07/818/2015-3, über die Beschwerde vom 19.12.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 25.11.2014, Zl. MA 50-WBH-63521/14, mit dem der Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des Bescheides lautet wie folgt: „Der Antrag vom 17.10.2014 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 20„Der Antrag vom 17.10.2014 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß Paragraphen 20 bis 25 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor: „Der Bescheid vom 25.11.2014 beruft sich darauf, dass es mir „an einer Belastung durch Wohnungskosten und somit an einer Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe“ mangelt. Die im Antrag auf Wohnbeihilfe vom 17.10.2014 bekannt gegebenen Leistungen seitens meiner Eltern sind tatsächlich meine alleinige Einkommensgrundlage. Aufgrund des eigenen Wohnsitzes und Lebensmittelpunktes aufgrund des Studiums in Wien (die Eltern leben in L.) erhalte ich jedoch ausschließlich Unterstützungsleistungen in Form von Geldleistungen durch meine Eltern. Mir wird keine Unterkunft von den Eltern oder anderen „zur Verfügung gestellt“. Die zuständige Behörde (MA 50-Wohnbauförderung, Gruppe Wohnbeihilfe) hat nicht gemäß § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 geprüft, ob ich als Mieterin durch den Wohnungsaufwand übermäßig belastet werde, sondern auf Grundlage der Unterhaltspflichten meiner Eltern gemäß § 231 & § 672 ABGB angenommen, dass die mir durch die Eltern gewährten Unterstützungsleistungen meinen Wohnungsaufwand zur Gänze abdecken würde. Diese fiktive Annahme ist nicht Gegenstand und Aufgabe der Behörde und daher meiner Ansicht nach irrelevant für die Berechnung der Wohnbeihilfe gemäß WWFSG. Die zuständige Behörde (MA 50-Wohnbauförderung, Gruppe Wohnbeihilfe) hat nicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WWFSG 1989 geprüft, ob ich als Mieterin durch den Wohnungsaufwand übermäßig belastet werde, sondern auf Grundlage der Unterhaltspflichten meiner Eltern gemäß Paragraph 231, & Paragraph 672, ABGB angenommen, dass die mir durch die Eltern gewährten Unterstützungsleistungen meinen Wohnungsaufwand zur Gänze abdecken würde. Diese fiktive Annahme ist nicht Gegenstand und Aufgabe der Behörde und daher meiner Ansicht nach irrelevant für die Berechnung der Wohnbeihilfe gemäß WWFSG. Ich bestreite meine Lebenshaltungskosten und auch den Wohnungsaufwand für die von mir angemietete Wohnung aus – den Überweisungen meiner Eltern, die gemäß WWFSG als Einkommen heranzuziehen sind – selbst, bin aber dadurch aufgrund hoher Lebenshaltungskosten dazu gezwungen, die zusätzliche Unterstützungsleistung zu beantragen. Ich erhalte weder eine ausgewiesene „zweckgebundene Leistung“ hinsichtlich des Wohnungsaufwands wie im Bescheid vom 25.11.2014 behauptet, noch wird mir eine Wohnmöglichkeit „in natura“ zur Verfügung gestellt, denn die im Bescheid zitierte „Verschaffung eines angemessenen Wohnraums“ ist schlichtweg aufgrund getrennter Wohnsitze unmöglich. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs VwGH, Zl. 2013/05/0189 macht deutlich, dass unter diesen Voraussetzungen eine derartig begründete Ablehnung der Wohnbeihilfe nicht rechtmäßig ist. Ich möchte auch auf die Entscheidung des VwGH Zl. Ra 2014/05/0001 hinweisen, wonach die besagte Aberkennung der Grundvoraussetzung zur Gewährung von Wohnbeihilfe nur dann zutrifft, wenn „konkrete, zweckgebundene Leistungen“ für die Wohnung erfolgen, was dazu führt, dass es an Belastung durch Wohnungskosten ermangele. Aus den dem Antrag auf Wohnbeihilfe beigelegten Nachweisen ist dies jedoch nicht automatisch abzuleiten (monetäre Zuwendungen als Einkommen, eigener Mietvertrag, selbständige Mietzahlungen). Relevante Entscheidungsgrundlage für die Behörde (MA 50) ist nicht die Definition von Unterhalt gemäß § 672 und die davon fälschlich abgeleitete Annahme, dass es mir „an Wohnungsaufwand mangele“ sondern die sachgemäße Prüfung auf Grundlage des WWFSG 1989. Relevante Entscheidungsgrundlage für die Behörde (MA 50) ist nicht die Definition von Unterhalt gemäß Paragraph 672 und die davon fälschlich abgeleitete Annahme, dass es mir „an Wohnungsaufwand mangele“ sondern die sachgemäße Prüfung auf Grundlage des WWFSG 1989. Das tatsächliche Haushaltseinkommen der Antragstellerin gemäß § 2
(14)WWFSG (Unterstützungsleistung meiner Eltern in Form der Überweisung) sowie der tatsächliche Wohnungsaufwand (meine tatsächlich geleisteten Mietzahlungen) sind neben den anderen Anspruchskriterien also meines Erachtens relevant zur Prüfung des Anspruches und Höhe der Wohnbeihilfe. Das tatsächliche Haushaltseinkommen der Antragstellerin gemäß Paragraph 2,
(14)WWFSG (Unterstützungsleistung meiner Eltern in Form der Überweisung) sowie der tatsächliche Wohnungsaufwand (meine tatsächlich geleisteten Mietzahlungen) sind neben den anderen Anspruchskriterien also meines Erachtens relevant zur Prüfung des Anspruches und Höhe der Wohnbeihilfe. Auf Grundlage der hier eingebrachten Beschwerde beantrage ich daher die Erstellung eines neuen Bescheides und die Berechnung meiner Ansprüche auf Wohnbeihilfe für den Anspruchszeitraum.“ Die mit dieser Rechtssache befasste Rechtspflegerin führte am 20.2.2015 eine Beschwerdeverhandlung durch, anlässlich welcher der Vater der Beschwerdeführerin als Vertreter gehört wurde. Die belangte Behörde hat von einer Teilnahme an der Verhandlung abgesehen. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise: „Der Beschwerdeführervertreter erstattete in der Verhandlung folgendes Vorbringen: Meine Tochter war vor dem Studium im Gymnasium und hat maturiert. Sie studiert seit 22.8.2014 an der Vet.med.-Uni in Wien, und zwar handelt es sich um das Bachelor-Studium „...“. Die Familie hat keine Pferde. Meine Tochter jedoch hat einige Prüfungen, z.B. für den Reiterpass und die Reiternadel abgelegt. Derzeit hat sie eine Reitbeteiligung, d.h. sie reitet zweimal pro Woche mit diesem Pferd aus und kümmert sich auch um dieses. Sie selbst hat keinen Pkw und fährt mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wenn sie uns in L. besucht (Familie, Eltern), fährt sie mit der Westbahn. Von Haus zu Haus benötigt sie ca. 2 ½ Stunden. Diese Strecke bewältigt sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie benötigt ca. 45 Minuten von der Wohnung in der T.-straße bis zum Westbahnhof, die Westbahn fährt 1,5 Stunden von Wien nach L.. Vom L.er Hauptbahnhof zu uns benötigt sie ca. 15 Minuten. Um Studienbeihilfe wurde nicht angesucht, weil dies keinen Sinn mache, da ich zu viel verdiene. Ich bin Alleinverdiener, meine Frau ist Hausfrau und wir leben im gemeinsamen Haushalt. Ich bin Hochbautechniker von Beruf und bringe ca. 3.500,00 Euro netto ins Verdienen. Die Eigenmittel von ca. 32.000,00 Euro für die gegenständliche Wohnung wurde von mir geleistet. Dieser Betrag (Abschlag 1% pro Jahr) werden wir wieder zurückbekommen, wenn sie auszieht. Ich sehe mich als Vater unterhaltspflichtig meiner Tochter gegenüber. Im ersten Semester hatte sie ca. 15 Wochenstunden für die Pflichtfächer, im zweiten Semester sind es mehr. In L., H.-straße, ist ihr Elternhaus, es handelt sich um eine Doppelhaushälfte. Meine Tochter hat in diesem Haus ihr eigenes Zimmer. Dieses Zimmer ist derzeit ein Fernsehzimmer. Mein Sohn ist auch schon ausgezogen, nun bewohne ich mit meiner Frau alleine das Haus. Studiengebühren in Höhe von 360,00 Euro fallen pro Semester an, diese werden von mir bezahlt. Vom Familieneinkommen bekommt meine Tochter 1.000,00 Euro jeden Monat auf ihr Konto überwiesen.“ Zunächst erließ das Verwaltungsgericht Wien durch die zuständige Landesrechtspflegerin das Erkenntnis vom
- Februar 2015, Zahl VGW-241/040/RP07/ 818/2015-3, mit welchem der Beschwerde keine Folge gegeben wurde. Die Vorstellung gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien lautet: „
- Zur Zulässigkeit: In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Wien am 20.2.2015 habe ich eine Vertretungsvollmacht für meine Tochter gemäß § 10 AVG vorgelegt. Im Erkenntnis werde ich auch richtigerweise als ihr rechtlicher Vertreter bezeichnet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), umfasst eine Vertretungsvollmacht gemäß § 10 AVG regelmäßig eine Zustellvollmacht nach ZustellG (VwGH 25.2.2011, 2011/08/0084). Eine Zustellung an die Vertretene ist nach Erteilung der Vertretungsvollmacht unwirksam (VwGH 8.5.2008, 2007/06/0167). Das Erkenntnis wurde ohne Verweis auf mich als Vertretungsbefugten ausgefertigt. Es wurde mir von meiner Tochter erst am 10.3.2015 übergeben. Damit wurde mir wirksam erst zu diesem Datum zugestellt. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit Zustellung zu laufen. Die Vorstellung ist somit fristgerecht eingebracht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Wien am 20.2.2015 habe ich eine Vertretungsvollmacht für meine Tochter gemäß Paragraph 10, AVG vorgelegt. Im Erkenntnis werde ich auch richtigerweise als ihr rechtlicher Vertreter bezeichnet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), umfasst eine Vertretungsvollmacht gemäß Paragraph 10, AVG regelmäßig eine Zustellvollmacht nach ZustellG (VwGH 25.2.2011, 2011/08/0084). Eine Zustellung an die Vertretene ist nach Erteilung der Vertretungsvollmacht unwirksam (VwGH 8.5.2008, 2007/06/0167). Das Erkenntnis wurde ohne Verweis auf mich als Vertretungsbefugten ausgefertigt. Es wurde mir von meiner Tochter erst am 10.3.2015 übergeben. Damit wurde mir wirksam erst zu diesem Datum zugestellt. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit Zustellung zu laufen. Die Vorstellung ist somit fristgerecht eingebracht.
- Inhaltlich: Das Erkenntnis vom 25.2.2015 geht in keiner Weise auf die von mir in der Beschwerde angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein. Eine pauschale Vermutung, dass es meiner Tochter durch meine Zahlungen an einem dringenden Wohnbedürfnis im Sinne des Wiener Wohnbauförderung- und Sanierungsgesetz (WWFSG) mangelt, wurde vom VwGH als nicht zulässig erachtet. Ich beantrage hiermit nochmals, dass ein zuständiger Richter beim Landesverwaltungsgericht Wien den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung prüft, was im bisherigen Erkenntnis unterblieben ist. Ich stelle daher abschließend den Antrag, das oben zitierte Erkenntnis einem Richter oder einer Richterin des Verwaltungsgerichtes Wien zur nochmaligen Prüfung vorzulegen.“ Aufgrund der rechtzeitig erhobenen Vorstellung gemäß § 54 VwGVG hat nunmehr der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtes Wien zu entscheiden.Aufgrund der rechtzeitig erhobenen Vorstellung gemäß Paragraph 54, VwGVG hat nunmehr der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtes Wien zu entscheiden. Im Rahmen eines Parteiengehörs durch den zuständigen Richter erstattet der Vertreter der Beschwerdeführerin am 14.4.2015 folgendes ergänzendes Vorbringen: „1.) Ich habe bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 20.2.2015 die entsprechende von meiner Tochter S. K. gezeichnete Vollmacht für das laufende Verfahren vorgelegt. Ich verweise hier nochmals darauf, dass ich im Erkenntnis vom 25.2.2015 auch als Vertreter meiner Tochter S. K. genannt werde. Richtig sollte es daher in der Vorstellung wohl heißen, dass ich als Vertreter im laufenden Verfahren im Namen meiner Tochter S. K. Vorstellung erhebe. Sollte Ihnen die bei der mündlichen Verhandlung vorgelegte Vollmacht nicht ausreichen, bin ich gerne bereit, Ihnen erneut eine von meiner Tochter gezeichnete Vertretungsvollmacht für das laufende Verfahren vorzulegen. In diesem Fall bitte ich um entsprechende Nachricht. 2.) Wie in der Vorstellung bereits kundgetan, wurde im Erkenntnis vom 25.2.2015 die von meiner Tochter in der schriftlichen Beschwerde angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die entsprechende Argumentation in keiner Weise gewürdigt. Aus dem bisherigen Schriftverkehr und der mündlichen Verhandlung geht die Sachlage eindeutig hervor. Daher - ist eine weitere mündliche Verhandlung nicht notwendig, da alle wesentlichen Sachverhalte aus dem schriftlichen Vorbringen meiner Tochter S. K. (s. schriftl. Beschwerde) und der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2015 mit mir als Vertreter im laufenden Verfahren hervorgehen - beantrage ich, A. K., hiermit als Vertreter meiner Tochter S. K., nochmals eine richterliche Prüfung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung der vorgebrachten Argumente durch das Landesverwaltungsgericht Wien.“ Im gegenständlichen Verfahren erging der Antrag des zuständigen Richters des Verwaltungsgerichtes Wien an den Verfassungsgerichtshof, dieser möge § 26 Ziffer 4 lit. a des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. für Wien Nr. 83/2012 (Stammfassung), als verfassungswidrig aufheben. Mit Erkenntnis vom 28.9.2015, G 256/2015-19 u.a. wurde der Antrag durch den VfGH abgewiesen. Im gegenständlichen Verfahren erging der Antrag des zuständigen Richters des Verwaltungsgerichtes Wien an den Verfassungsgerichtshof, dieser möge Paragraph 26, Ziffer 4 Litera a, des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. für Wien Nr. 83 aus 2012, (Stammfassung), als verfassungswidrig aufheben. Mit Erkenntnis vom 28.9.2015, G 256/2015-19 u.a. wurde der Antrag durch den VfGH abgewiesen. Eine Wiederholung der Verhandlung im Verfahren vor dem Richter konnte unter-bleiben, da der Vertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf verzichtet hat und keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Angaben des Beschwerdeführervertreters unrichtig wären. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die am ...1995 geborene Antragstellerin ist Studentin an der veterinärmedizinischen Universität in Wien und bewohnt alleine die antragsgegenständliche geförderte Genossenschaftswohnung der Ausstattungskategorie A mit einer Nutzfläche von 67,59 m². Die nunmehrige Beschwerdeführerin bezieht kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, sondern erhält gemäß der im Akt der belangten Behörde einliegenden Kontoauszüge von ihrem Vater, Herrn Ing. A. K., eine über die Oberbank, durch eBanking überwiesene monatliche finanzielle Unterstützung von 1.000 Euro nachgewiesen für den Zeitraum August bis Oktober
- Gemäß einer im Akt einliegenden Bestätigung des zuständigen Finanzamtes besteht für die Beschwerdeführerin auch ein Anspruch ihres Vaters auf den Bezug von Familienbeihilfe. Laut der im Akt der belangten Behörde einliegenden Bestätigung über den Wohnungsaufwand vom
- Oktober 2014 beläuft sich der vorgeschriebene förderbare Mietzins auf eine Höhe von Euro 298,75 im Monat. Die für die Tilgung des geförderten Hypothekardarlehens anfallenden Kosten sind in dieser Bestätigung mit dem Betrag von Euro 271,69 im Monat, jene für die Tilgung des Förderungsdarlehens mit Euro 27,06 monatlich, ausgewiesen. Die verfahrensrelevante Wohnung wurde durch die Eltern der Beschwerdeführer finanziert (Vertreter: „Die Eigenmittel von ca. 32.000,00 Euro für die gegenständliche Wohnung wurde von mir geleistet. Dieser Betrag werden wir wieder zurückbekommen, wenn sie auszieht.“). Diese Feststellungen gründen sich zur Gänze auf den vorliegenden unstrittigen Akteninhalt und das glaubhafte Vorbringen des Vertreters der Rechtsmittelwerberin in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Rechtlich folgt daraus: Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten auszugsweise: „§ 20.
(1)Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.„§ 20.
(1)Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des römisch eins. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
(2)Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(2)Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Absatz 4, und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im Paragraph 17, Absatz 3, genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. (…)
(4)Als Wohnungsaufwand gilt jener Teil des zu entrichtenden Mietzinses, welcher
- der Tilgung und Verzinsung der Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 und § 12,der Tilgung und Verzinsung der Darlehen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, und Paragraph 12,,
- der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 62 Abs. 1 Z 2,der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2,,
- der Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,der Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
- der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse gemäß § 14 Abs. 1der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse gemäß Paragraph 14, Absatz eins dient. Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Bei gemäß § 15 geförderten Wohnungen gilt als Wohnungsaufwand der gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Abs. 4 vereinbarte, höchstens jedoch der zulässige Hauptmietzins.Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Bei gemäß Paragraph 15, geförderten Wohnungen gilt als Wohnungsaufwand der gemäß Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz 4, vereinbarte, höchstens jedoch der zulässige Hauptmietzins. Im Falle der Umschuldung gemäß § 68 Abs. 4 zählt auch der dort genannte Unterschiedsbetrag auf die Dauer der Laufzeit des bisherigen Darlehens zum Wohnungsaufwand.Im Falle der Umschuldung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, zählt auch der dort genannte Unterschiedsbetrag auf die Dauer der Laufzeit des bisherigen Darlehens zum Wohnungsaufwand. (…)
(5)Der Berechnung der Wohnbeihilfe ist höchstens ein Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, der dem Hauptmietzins gemäß § 15 a Abs. 3 Z 1 des Mietrechtsgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH entspricht. Bei Anwendung des Abs. 4 a erhöht sich der der Berechnung zugrunde zulegende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag.
(5)Der Berechnung der Wohnbeihilfe ist höchstens ein Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, der dem Hauptmietzins gemäß Paragraph 15, a Absatz 3, Ziffer eins, des Mietrechtsgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH entspricht. Bei Anwendung des Absatz 4, a erhöht sich der der Berechnung zugrunde zulegende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag.
(6)Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.“ Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OGH in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 06.03.2012, B1109/10, nunmehr auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich des WWFSG 1989 klargestellt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen ist. Der Unterhaltsanspruch jedes (noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen) Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind daher eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Rechtsmittelwerberin als noch nicht selbsterhaltungsfähig zu bezeichnen ist und einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern hat. Dies wird auch vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingeräumt. Im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist die Beschwerdeführerin durch den geltend gemachten Wohnungsaufwand nicht gemäß § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 belastet, zumal die hier gegenständliche Wohnmöglichkeit von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Verfügung gestellt wird. Dessenfalls ermangelt es im vorliegenden Fall aber an einer Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe.Im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist die Beschwerdeführerin durch den geltend gemachten Wohnungsaufwand nicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WWFSG 1989 belastet, zumal die hier gegenständliche Wohnmöglichkeit von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Verfügung gestellt wird. Dessenfalls ermangelt es im vorliegenden Fall aber an einer Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin angesprochene Rechtsprechung des VwGH nichts, weil die dort getätigten Ausführungen mit der vorliegenden Entscheidung im Einklang stehen. Die dort kritisierte „hypothetische Zurechnung“ liegt hier nicht vor. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die finanziellen Zuwendungen expressis verbis für den Wohnungsaufwand „zweckgewidmet“ sind, sondern lediglich darauf, ob die finanzielle Unterhaltsleistung als solche zu werten ist. Im konkreten Fall sind keine Umstände hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die monatliche Zuwendung der Eltern in der Höhe von 1000 Euro nicht dem Unterhalt der Tochter dienen würde. Es kann Eltern nicht unterstellt werden, dass sie ihren gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen, die auch eine Unterkunft beinhalten, nicht nachkommen würden. Hinzu kommt, dass nicht nur die monatliche Zahlungen für diese Ansicht sprechen, sondern auch die Tatsache, dass die Wohnung ausschließlich durch die Eltern „erworben“ und dann der Tochter zur Verfügung gestellt wurde. Dies ergibt sich aus der Aussage des Vertreters, wonach: „Die Eigenmittel von ca. 32.000,00 Euro für die gegenständliche Wohnung wurde von mir geleistet. Dieser Betrag werden wir wieder zurückbekommen, wenn sie auszieht.“ Der Mietvertrag hätte daher genauso gut auf die Eltern lauten können. Zweck der Wohnbeihilfe ist es nicht, elterliche Unterhaltsverpflichtungen zu substituieren. Da die Wohnung de facto und de jure von den Eltern finanziert wird, liegen die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 WWFSG nicht vor.Zweck der Wohnbeihilfe ist es nicht, elterliche Unterhaltsverpflichtungen zu substituieren. Da die Wohnung de facto und de jure von den Eltern finanziert wird, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 1 WWFSG nicht vor. Nur am Rande sei erwähnt, dass man zu diesem Ergebnis auch dann gelangt, wenn man die tatsächliche Möglichkeit der Zurverfügungstellung einer angemessenen Wohnmöglichkeit im Elternhaus in Betracht zieht, weil eine solche jedenfalls noch gegeben ist (Kinderzimmer ist vorhanden). Die Möglichkeit zu pendeln ist mit den vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln (von Wien/Westbahnhof nach L./Hauptbahnhof mit der „Westbahn“ lt. Planauskunft gültig ab 13.12.2015 in einer Stunde und neunzehn Minuten) gegeben und nicht unzumutbar. Zahlreiche (zumeist berufstätige) Pendler nutzen diese Möglichkeit täglich. Abschließend sei noch erwähnt, dass man die Zuwendung in der Höhe von 34.000 Euro (Eigenmittel für die Wohnung) auch als Unterstützungszahlung an die Tochter rechnen könnte, was umgelegt auf die durchschnittliche Studiendauer (hier angenommen mit 4 Jahren) zusätzlich zu den 1000 Euro ein monatliches Einkommen von rund 700 Euro bedeuten würde (48 Monate zu 708,33 Euro ergibt 34.000 Euro). Somit kommt die Gewährung einer Wohnbeihilfe an die Beschwerdeführerin nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 aus obigen Gründen nicht in Betracht, sodass der erstinstanzliche Bescheid vom 25.11.2014 im Ergebnis jedenfalls zu Recht erging. Demnach war der vorliegenden Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zur Revisionsentscheidung: Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.241.040.3334.2015.VOR