G wegen Gefahr in Verzug am 12.11.2015 verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde der Frau E. H., Wien, F.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen behördliche Abnahme der Savannah-Katzen mit den Namen A. K., geboren 2013, A. J., geboren 2014, und A. Z., geboren 2013,
Paragraph 37, des Tierschutzgesetzes – TSchG wegen Gefahr in Verzug am 12.11.2015 verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den B E S C H L U S S gefasst: 1.
Vm § 22 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Entscheidung über die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt wird einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.1.
Paragraph 28, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Entscheidung über die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt wird einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
BEGRÜNDUNG I.1. Mit dem am 07.12.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde
GVG wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentum. Die Beschwerde richtet sich inhaltlich gegen die am 12.11.2015 gegen 18:00 Uhr in der Wohnung der Beschwerdeführerin in Wien, F.-gasse, im Beisein der Amtstierärzte Dr. K. und Dr. S. erfolgte behördliche Abnahme von drei Savannah-Katzen
G wegen Gefahr in Verzug, weil die belangte Behörde die abgenommenen Savannah-Katzen als Katzen der Generation F1 und F4 qualifizierte. Konkret wird die Abnahme der Katzen A. K., geboren 2013, A. J., geboren 2014, und A. Z., geboren 2013, in Beschwerde gezogen. Die Beschwerde bestreitet die Qualifikation der abgenommenen Katzen als der Generation F1 bzw. F4 zugehörig und kündigte vorzulegende Stammbäume darüber an. In der Beschwerde wird weiters bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung bestätigt haben soll, dass es sich bei den Katzen um solche der Generation F4 handle. Die Beschwerdeführerin sei deshalb zur Haltung der ihr abgenommenen Savannah-Katzen berechtigt gewesen. Der Beschwerde in Kopie angeschlossen ist die Niederschrift über die Amtshandlung vom 12.11.2015, GZ 657032-2015, in welcher die Abnahme der Savannah-Katzen „Ka.“ (Filialgeneration F1, geb. 2002), „Kr.“ (Filialgeneration F4, geb. 2012) sowie „J.“ (Filialgeneration F4, geb. März 2014) dokumentiert ist.römisch eins.1. Mit dem am 07.12.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde
GVG wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentum. Die Beschwerde richtet sich inhaltlich gegen die am 12.11.2015 gegen 18:00 Uhr in der Wohnung der Beschwerdeführerin in Wien, F.-gasse, im Beisein der Amtstierärzte Dr. K. und Dr. S. erfolgte behördliche Abnahme von drei Savannah-Katzen
Paragraph 37, des Tierschutzgesetzes – TSchG wegen Gefahr in Verzug, weil die belangte Behörde die abgenommenen Savannah-Katzen als Katzen der Generation F1 und F4 qualifizierte. Konkret wird die Abnahme der Katzen A. K., geboren 2013, A. J., geboren 2014, und A. Z., geboren 2013, in Beschwerde gezogen. Die Beschwerde bestreitet die Qualifikation der abgenommenen Katzen als der Generation F1 bzw. F4 zugehörig und kündigte vorzulegende Stammbäume darüber an. In der Beschwerde wird weiters bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung bestätigt haben soll, dass es sich bei den Katzen um solche der Generation F4 handle. Die Beschwerdeführerin sei deshalb zur Haltung der ihr abgenommenen Savannah-Katzen berechtigt gewesen. Der Beschwerde in Kopie angeschlossen ist die Niederschrift über die Amtshandlung vom 12.11.2015, GZ 657032-2015, in welcher die Abnahme der Savannah-Katzen „Ka.“ (Filialgeneration F1, geb. 2002), „Kr.“ (Filialgeneration F4, geb. 2012) sowie „J.“ (Filialgeneration F4, geb. März 2014) dokumentiert ist. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (und Rückstellung der Katzen) begründet die Beschwerdeführerin zusammengefasst dahingehend, dass sie seit etwa 30 Jahren Katzen und seit dem Jahr 2002 Savannah-Katzen züchte. Die ihr abgenommenen Katzen hätten bis zur Abnahme im Wohnverband mit ihr und ihrer Familie gelebt. Eine unmittelbar drohende Gefahr im Sinne des § 37 TSchG gehe von der Beschwerdeführerin – aufgrund ihrer Erfahrung als Katzenzüchterin und den Umgang mit Savannah-Katzen vertraut – nicht aus, sodass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin keine Gefahr für die Tiere darstelle. Die Tiere seien zudem im Familienverband der Beschwerdeführerin bestens integriert gewesen, weshalb auch von den Tieren keine Gefahr gegenüber Menschen ausgehen könne. Die Unterbringung der abgenommenen Katzen im Tierheim, welche an das Leben im Familienverband gewöhnt waren, stelle auch für die Tiere eine Belastung dar und setze diese außergewöhnlichen Stress aus, weil sie gefilmt werden und auch Schaulustige sie bedrängen.Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (und Rückstellung der Katzen) begründet die Beschwerdeführerin zusammengefasst dahingehend, dass sie seit etwa 30 Jahren Katzen und seit dem Jahr 2002 Savannah-Katzen züchte. Die ihr abgenommenen Katzen hätten bis zur Abnahme im Wohnverband mit ihr und ihrer Familie gelebt. Eine unmittelbar drohende Gefahr im Sinne des Paragraph 37, TSchG gehe von der Beschwerdeführerin – aufgrund ihrer Erfahrung als Katzenzüchterin und den Umgang mit Savannah-Katzen vertraut – nicht aus, sodass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin keine Gefahr für die Tiere darstelle. Die Tiere seien zudem im Familienverband der Beschwerdeführerin bestens integriert gewesen, weshalb auch von den Tieren keine Gefahr gegenüber Menschen ausgehen könne. Die Unterbringung der abgenommenen Katzen im Tierheim, welche an das Leben im Familienverband gewöhnt waren, stelle auch für die Tiere eine Belastung dar und setze diese außergewöhnlichen Stress aus, weil sie gefilmt werden und auch Schaulustige sie bedrängen. 2. Die Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor und führt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe am 12.11.2015 während der stattgefundenen Überprüfung mündlich die Haltung von drei Savannah-Katzen mit einer Filialgeneration von F1 bis F4 gegenüber den Mitarbeitern der MA 60 bekannt gegeben. Die Befragung habe in Anwesenheit zweier Amtstierärzte der MA 60, Dr. W. und Dr. K., sowie des von der MA 60 beigezogenen Sachverständigen Dr. S. (Tiergarten) stattgefunden, die auch die Angaben der Beschwerdeführerin der vor Ort angefertigten Niederschrift mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Zusätzlich sei von Dr. S. bei den drei abgenommenen Katzen eine Zugehörigkeit zu den Filialgenerationen F1 bis F4 bestätigt worden. Aus Sicht der MA 60 war und ist daher weiterhin davon auszugehen, dass es sich bei den Tieren um Katzen der Filialgenerationen F1 bis F4 handelt. Bei Savannah-Katzen handele es sich um sogenannte Hybridkatzen, die durch die Kreuzung einer Wildkatze – in diesem Fall einem afrikanischen Serval – mit einer Hauskatze entstehen. Beim Serval handle es sich um eine Kleinkatze, die
Tierhaltungsverordnung nur in Zoos bzw. wissenschaftlichen Einrichtungen gehalten werden darf. Eine Haltung durch Private ist demnach verboten. Die Mindestanforderungen, die für die Haltung von Servalen im Abschnitt 7.10.7.1 der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung formuliert sind, seien zusätzlich in dieser privaten Haltung beträchtlich unterschritten. Die abgenommenen Tiere waren einer Bewegungseinschränkung ausgesetzt (§ 5 Abs. 2 Z 10) und es war ihnen somit Leid zugefügt worden; zusätzlich sei dadurch ihre Anpassungsfähigkeit überfordert worden. Die Tiere seien daher
G von Amtstierärzten der MA 60 abgenommen worden und es sollte daher der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.Bei Savannah-Katzen handele es sich um sogenannte Hybridkatzen, die durch die Kreuzung einer Wildkatze – in diesem Fall einem afrikanischen Serval – mit einer Hauskatze entstehen. Beim Serval handle es sich um eine Kleinkatze, die
Paragraph 9, der
Paragraph 37, TSchG von Amtstierärzten der MA 60 abgenommen worden und es sollte daher der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei.1.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). Beschwerden
1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§ 22 Abs. 1 VwGVG).Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG). Die in der Beschwerdesache einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 80/2013, lauten auszugsweise:Die in der Beschwerdesache einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, lauten auszugsweise: Verbot der Tierquälerei§ 5.Paragraph 5,
Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die HaltungUnter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere
Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung 1.Ziffer eins [...] 2.Ziffer 2 anderer Wirbeltiere durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
verfügen, sowie für wissenschaftliche Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung
Abs. 1 angezeigt haben.die Haltung bestimmter Wildtierarten aus Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Ein solches Verbot gilt nicht für Zoos, die über eine Bewilligung
Paragraph 26, verfügen, sowie für wissenschaftliche Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung
Absatz eins, angezeigt haben.
1 des Tierschutzgesetzes verfügen, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung
1 des Tierschutzgesetzes anzeigen, ist die Haltung folgender Wildtiere verboten: Außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung
Paragraph 26, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes verfügen, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung
Paragraph 25, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes anzeigen, ist die Haltung folgender Wildtiere verboten: 1.Ziffer eins bis
G ein Tier von Personen abnehmen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, wenn es für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Die Tierabnahme ist mittels Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit
GH vom 21.09.2012, 2012/02/0132, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012). römisch drei.1.1. Paragraph 37, Absatz eins, TSchG verpflichtet die Organe der Behörde zur Tierabnahme, wenn ein Tier in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, wenn der Halter nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Die Organe der Behörde können
Paragraph 37, Absatz 2, TSchG ein Tier von Personen abnehmen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, wenn es für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Die Tierabnahme ist mittels Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit
GH vom 21.09.2012, 2012/02/0132, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012). § 5 Abs. 1 TSchG verbietet es einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzten. Dagegen verstößt insbesondere, wer ein Tier einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt (§ 5 Abs. 2 Z 10 leg. cit.).Paragraph 5, Absatz eins, TSchG verbietet es einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzten. Dagegen verstößt insbesondere, wer ein Tier einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, leg. cit.). Ob die Organe der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Tierabnahme tatsächlich vertretbar annehmen konnten, dass die abgenommenen Tiere der Filialgeneration F1 bis F4 angehören oder allfällig nicht bzw., ob die belangte Behörde nach Abnahme davon Kenntnis erlangte, dass die abgenommenen Tiere nicht der Filialgeneration F1 bis F4 angehören, bleibt der Entscheidung über die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt vorbehalten. Denn im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Befehls- und Zwangsgewalt nicht zu überprüfen, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist (vgl dahingehend etwa VwGH vom 05.11.2007, AW 2007/07/0051). Aufgrund der in Kopie vorgelegten englischsprachigen Schreiben vom 25.11.2015 erweist sich die Zugehörigkeit der am 12.11.2015 abgenommenen Savannah-Katzen zu einer Filialgeneration F5 nicht von vornherein als gegeben. Es bleibt zudem auch dem Verfahren über die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu prüfen und in weiterer Folge zu entscheiden vorbehalten, ob tatsächlich, wie in der Beschwerde vorgebracht, die Savannah-Katzen A. K., A. J., und A. Z. oder die Savannah-Katzen Ka., Kr. und J. am 12.11.2015 der Beschwerdeführerin abgenommen wurden.Ob die Organe der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Tierabnahme tatsächlich vertretbar annehmen konnten, dass die abgenommenen Tiere der Filialgeneration F1 bis F4 angehören oder allfällig nicht bzw., ob die belangte Behörde nach Abnahme davon Kenntnis erlangte, dass die abgenommenen Tiere nicht der Filialgeneration F1 bis F4 angehören, bleibt der Entscheidung über die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt vorbehalten. Denn im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Befehls- und Zwangsgewalt nicht zu überprüfen, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist vergleiche dahingehend etwa VwGH vom 05.11.2007, AW 2007/07/0051). Aufgrund der in Kopie vorgelegten englischsprachigen Schreiben vom 25.11.2015 erweist sich die Zugehörigkeit der am 12.11.2015 abgenommenen Savannah-Katzen zu einer Filialgeneration F5 nicht von vornherein als gegeben. Es bleibt zudem auch dem Verfahren über die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu prüfen und in weiterer Folge zu entscheiden vorbehalten, ob tatsächlich, wie in der Beschwerde vorgebracht, die Savannah-Katzen A. K., A. J., und A. Z. oder die Savannah-Katzen Ka., Kr. und J. am 12.11.2015 der Beschwerdeführerin abgenommen wurden. In der Beschwerdesache ist unstrittig, dass es sich bei den drei abgenommenen Tieren um Savannah-Katzen handelt. Savannah-Katzen sind Wildkatzen (Kleingarten – Felini), welche aus Kreuzungen des Serval mit der Hauskatze hervorgehen. Auch in Ausführung zu § 25 TSchG verbietet § 9 Z 10 der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.