← Österreich

{'item': 'VGW-211/048/14196/2015/A'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 129§ 4Art. 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.02.2016 GeschäftszahlVGW-211/048/14196/2015/A TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fra

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., vom 27.10.2015, Zl. MA 37/409359-2015-1, wurde den Eigentümern auf der Liegenschaft in Wien, S.-straße, Gst.Nr. ...und ... in EZ ... der Kat. Gem. ..., nachfolgender Auftrag erteilt: „Der Magistrat erteilt

§ 129Abs.

10 der Bauordnung für Wien (BO) den Eigentümern auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag:„Der Magistrat erteilt

Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO) den Eigentümern auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag: Die Gegenstände/Möbel/Pflanzen im Treppenhaus-/Gangbereich auf Stiege 1, Erdgeschoß: kleiner Tisch ca. 0,50m x 0,50m x 0,50m,

  1. Zwischengeschoß: Schuhkasten ca. 0,40m x 0,80m x 1,10m, Schuhregal ca. 0,40m x 0,40m x 0,50m, Rolltisch ca. 0,50 m x 00,80m x 0,70m,
  2. Zwischengeschoß: Kasten ca. 1,30m x 0,40m x 0,90m, Regal ca. 1,00m x 0,20m, Pflanzen,
  3. Stock Bank, Kasten ca. 1,00m x 0,45m x 0,90m, Regal ca. 1,00m x 0,20m, Kleiderständer, Keller (unter Stiege): Tisch ca. 1,00m x 1,00m x 0,75m, Kartonagen, Stiege 2, Erdgeschoß: Blumenvase,
  4. Zwischengeschoß: Teppich/Läufer, Keller (unter Stiege): Reifen, Kartonagen, Verbindungsgang (Stiege 1-2): Kasten ca. 0,50m x 1,00m x 1,00m, Stiege 3-4, Eingangsbereich: Pflanze, Stiege 4,
  5. Zwischengeschoß: Pflanze, Stiege 5,
  6. Stock Metallkasten ca. 0,40m x 0,80m x 1,00m, und etwaige andere Gegenstände sind entfernen zu lassen. Die Maßnahme ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen. Die Erfüllung des Auftrages ist bei diesem Amt zu melden.“ Begründet wurde der Auftrag damit, dass bei der am
  7. September 2015 abgehaltenen Ortsverhandlung festgestellt worden sei wie folgt: Auf der og. Liegenschaft werden im flucht- und notwendiger Verbindungsweg auf Stiege 1, im Erdgeschoß kleiner Tisch ca. 0,50 m x 0,50 m x 0,50 m,
  8. Zwischengeschoß: Schuhkasten ca. 0,40 m x 0,80 m x 1,10 m, Schuhregal ca. 0,40 m x 0,40 m x 0,50 m, Rolltisch ca. 0,50 m x 00,80 m x 0,70 m,
  9. Zwischengeschoß: Kasten ca. 1,30 m x 0,40 m x 0,90 m Regal ca. 1,00 m x 0,20 m, Alle Pflanzen
  10. Stock Bank, Kasten ca. 1,00 m x 0,45 m x 0,90 m, Regal ca. 1,00 m x 0,20 m, Kleiderständer, Keller (unter Stiege): Tisch ca. 1,00 m x 1,00 m x 0,75 m, Kartonagen, Stiege 2, Erdgeschoß: Blumenvase,
  11. Zwischengeschoß: Teppich/Läufer, Keller (unter Stiege): Reifen, Kartonagen, Verbindungsgang (Stiege 1-2): Kasten ca. 0,50 m x 1,00 m x 1,00 m, Stiege 3-4, Eingangsbereich: Pflanze, Stiege 4,
  12. Zwischengeschoß: Pflanze, Stiege 5,
  13. Stock: Metallkasten ca. 0,40 m x 0,80 m x 1,00 m, gelagert, welche im Brand- oder Rettungsfall hinderlich wären bzw. eine Brandlast darstellen sowie den notwendigen Verbindungsweg einengen. Die vorgeschriebene Breite der notwendigen Verbindungswege laut Bauordnung 1,20 m sei nicht mehr durchgängig gegeben.

§ 4Abs.

3 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes (WFLKG), LGBl. für Wien Nr. 17/1957 in der derzeit geltenden Fassung, dürfen auf Stiegen, Gängen (inklusive der Kellergänge), Dachböden sowie unter Stiegenuntersichten brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden.

Paragraph 4, Absatz 3, des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes (WFLKG), LGBl. für Wien Nr. 17 aus 1957, in der derzeit geltenden Fassung, dürfen auf Stiegen, Gängen (inklusive der Kellergänge), Dachböden sowie unter Stiegenuntersichten brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden.

§ 129Abs.

10 BO sei der vorschriftswidrige Zustand zu beseitigen. Die gestellte Frist sei nach der Art der angeordneten Maßnahmen angemessen.

Paragraph 129, Absatz 10, BO sei der vorschriftswidrige Zustand zu beseitigen. Die gestellte Frist sei nach der Art der angeordneten Maßnahmen angemessen. Ohne auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen, war der Bescheid aus folgenden Gründen spruchgemäß zu beheben:

§ 129Abs.

10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.

Paragraph 129, Absatz 10, BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeder Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, für den aber eine Bewilligung nicht vorliegt. Gleiches gilt für den Fall der sonstigen Vorschriftswidrigkeit. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um vorschriftswidrige Bauten, die einer Bewilligung oder einer Anzeige nach der Bauordnung zugänglich wären.

§ 4Abs.

3 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes (WFLKG), LGBl. für Wien Nr. 17/1957 in der derzeit geltenden Fassung dürfen auf Stiegen, Gängen (inkl. der Kellergänge), Dachböden sowie unter Stiegenuntersichten brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden.

Paragraph 4, Absatz 3, des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes (WFLKG), LGBl. für Wien Nr. 17 aus 1957, in der derzeit geltenden Fassung dürfen auf Stiegen, Gängen (inkl. der Kellergänge), Dachböden sowie unter Stiegenuntersichten brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden. § 16.

(1)leg cit. lautet: Feuerpolizeiliche Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung eintreten, hat derjenige, der sie herbeigeführt hat bzw. bei solchen, die in Räumen vorliegen, deren Benützer zu beseitigen. Bei luftverunreinigenden Übelständen ist deren Ursache vom Verursacher bzw. vom Benützer des Raumes, in dem sich die den luftverunreinigenden Übelstand verursachende Einrichtung befindet, abzustellen.Paragraph 16,
(1)leg cit. lautet: Feuerpolizeiliche Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung eintreten, hat derjenige, der sie herbeigeführt hat bzw. bei solchen, die in Räumen vorliegen, deren Benützer zu beseitigen. Bei luftverunreinigenden Übelständen ist deren Ursache vom Verursacher bzw. vom Benützer des Raumes, in dem sich die den luftverunreinigenden Übelstand verursachende Einrichtung befindet, abzustellen.
(2)Neben den in Abs. 1 genannten Personen ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden der Gebäudeeigentümer, ansonsten der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle des Eigentümers ist derjenige, der die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung des Hauseigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen denjenigen, der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.
(2)Neben den in Absatz eins, genannten Personen ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden der Gebäudeeigentümer, ansonsten der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle des Eigentümers ist derjenige, der die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung des Hauseigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen denjenigen, der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.
(3)Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.
(3)Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Absatz eins und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen. Anlässlich des am
  1. September 2015 abgehaltenen Ortsaugenscheines durch die Magistratsabteilug 37, Baupolizei, wurden die ausschließlich feuerpolizeilichen Übelstände in Form der og. Lagerungen im Treppenhaus und dem Gangbereich festgestellt. Diese und vor allem der Auftrag sie zu beseitigen ist jedenfalls aufgrund des § 16 Abs. 3 leg cit zu erteilen. Für eine Auftragserteilung im Grunde des § 129 Abs. 10 Bauordnung bleibt kein Raum.Anlässlich des am
  2. September 2015 abgehaltenen Ortsaugenscheines durch die Magistratsabteilug 37, Baupolizei, wurden die ausschließlich feuerpolizeilichen Übelstände in Form der og. Lagerungen im Treppenhaus und dem Gangbereich festgestellt. Diese und vor allem der Auftrag sie zu beseitigen ist jedenfalls aufgrund des Paragraph 16, Absatz 3, leg cit zu erteilen. Für eine Auftragserteilung im Grunde des Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung bleibt kein Raum. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Art. 131Abs. 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.211.048.14196.2015.A

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.