GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig. Begründung Verfahrensgang Mit Schriftsatz vom 24.11.2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Maßnahmenbeschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahmung
G der in seinem Eigentum stehenden Geräten unter anderem das Gerät mit der Bezeichnung "e." durch Organe der Finanzpolizei am 24. Oktober 2015 in dem Lokal "C." in der H.-gasse, Wien. Darin wird im Wesentlichen behauptete, dass es sich nicht um ein dem GSpG unterliegendes Gerät handle, da damit keine Glückspiele gespielt werden könnten, sondern es sich nur um ein Terminal für einen Zugang zum Internet handle. Daher sei das GSpG nicht anwendbar und der Rechtsschutz zur Wiedererlangung des beschlagnahmten Geräts stehe ihm nicht zur Verfügung. Es wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Kostenzuspruch beantragt.Mit Schriftsatz vom 24.11.2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Maßnahmenbeschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahmung
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG der in seinem Eigentum stehenden Geräten unter anderem das Gerät mit der Bezeichnung "e." durch Organe der Finanzpolizei am 24. Oktober 2015 in dem Lokal "C." in der H.-gasse, Wien. Darin wird im Wesentlichen behauptete, dass es sich nicht um ein dem GSpG unterliegendes Gerät handle, da damit keine Glückspiele gespielt werden könnten, sondern es sich nur um ein Terminal für einen Zugang zum Internet handle. Daher sei das GSpG nicht anwendbar und der Rechtsschutz zur Wiedererlangung des beschlagnahmten Geräts stehe ihm nicht zur Verfügung. Es wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Kostenzuspruch beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht trat diese Maßnahmenbeschwerde mit Beschluss vom 4.12.2015, GZ: W195 2117585-1/4E,
Vm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die belangte Behörde, die Finanzpolizei, Team ..., die von ihr durchgeführte Beschlagnahmung auf § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz – GSpG stützte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien Beschlagnahmen unter Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen zu subsummieren, weshalb die GSpG enthaltenen Sonderregelungen für das Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden seien. Diese sähen eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des betreffenden Landes vor, weshalb die Abtretung an das Verwaltungsgericht Wien erfolgte.Das Bundesverwaltungsgericht trat diese Maßnahmenbeschwerde mit Beschluss vom 4.12.2015, GZ: W195 2117585-1/4E,
Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die belangte Behörde, die Finanzpolizei, Team ..., die von ihr durchgeführte Beschlagnahmung auf Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz – GSpG stützte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien Beschlagnahmen unter Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen zu subsummieren, weshalb die GSpG enthaltenen Sonderregelungen für das Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden seien. Diese sähen eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des betreffenden Landes vor, weshalb die Abtretung an das Verwaltungsgericht Wien erfolgte. Das Verwaltungsgericht Wien brachte die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde mit Schreiben vom 15.12.2015 der Finanzpolizei zur Kenntnis und ersuchte um Bekanntgabe, ob ein Beschlagnahmebescheid erlassen wurde. Bis dato erfolgte keine Antwort. Telefonisch wurde die Auskunft gegeben, dass die Finanzpolizei, Team ..., für das Finanzamt ... agiert. Feststellungen , Feststellungen , Am 29. Oktober 2015 beschlagnahmten in der Beschwerde namentlich genannte Organe der Finanzpolizei - Team ... im Lokal "C." in der H.-gasse, Wien,
G unter anderem das Gerät "e.", Seriennummer .... Dieses Gerät steht im Eigentum der Beschwerdeführerin. Die Maßnahme wurde ausdrücklich auf § 53 Abs. 2 GSpG gestützt. Am 29. Oktober 2015 beschlagnahmten in der Beschwerde namentlich genannte Organe der Finanzpolizei - Team ... im Lokal "C." in der H.-gasse, Wien,
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG unter anderem das Gerät "e.", Seriennummer .... Dieses Gerät steht im Eigentum der Beschwerdeführerin. Die Maßnahme wurde ausdrücklich auf Paragraph 53, Absatz 2, GSpG gestützt. Beweiswürdigung Beweiswürdigung , Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde und der beigelegten, von der Finanzpolizei ausgestellten "Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme gem. § 53 Abs. 2 GSpG.Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde und der beigelegten, von der Finanzpolizei ausgestellten "Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme gem. Paragraph 53, Absatz 2, GSpG. , Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Anzuwendendes Recht , Anzuwendendes Recht
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, (…) jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, (…) jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
G kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen (…).
Paragraph 53, Absatz eins, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen (…).
G können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben. ,
1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 - AVOG 2010 (Überschrift „Finanzpolizei“) sind die Organe der Abgabenbehörden für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.
Paragraph 12, Absatz eins, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 - AVOG 2010 (Überschrift „Finanzpolizei“) sind die Organe der Abgabenbehörden für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.
4 letzter Satz AVOG 2010 sind bei der Durchführung dieser Amtshandlungen die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.
Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz AVOG 2010 sind bei der Durchführung dieser Amtshandlungen die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.
5 AVOG 2010 können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteisteilung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann.
Paragraph 12, Absatz 5, AVOG 2010 können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteisteilung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann.
1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden
1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
, Absatz 3, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
1 Bundesfinanzgerichtsgesetz obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) Entscheidungen über Beschwerden
1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Paragraph eins, Absatz eins, Bundesfinanzgerichtsgesetz obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) Entscheidungen über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
2 leg.cit. sind Abgabenbehörden des Bundes ausschließlich das Bundesministerium für Finanzen, Finanzämter und Zollämter.
Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. sind Abgabenbehörden des Bundes ausschließlich das Bundesministerium für Finanzen, Finanzämter und Zollämter.
3 Z 2 leg.cit. gehören zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) Entscheidungen über Beschwerden
1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind.
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, leg.cit. gehören zu den sonstigen Angelegenheiten (Absatz eins,) Entscheidungen über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Absatz eins,) oder der Beiträge (Ziffer eins,) betroffen sind. Rechtliche Beurteilung Ad I.Ad römisch eins. Die Finanzpolizei Wien, Team ..., stützte die von ihr durchgeführte Beschlagnahmung ausdrücklich auf § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz – GSpG. Daher sind
GVG die Verfahrensbestimmungen des GSpG, des AVOG 2010 und des Bundesfinanzgerichtsgesetzes für das gegenständliche Verfahren anzuwenden, auf die sich die belangte Behörde zu stützen hat.Die Finanzpolizei Wien, Team ..., stützte die von ihr durchgeführte Beschlagnahmung ausdrücklich auf Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz – GSpG. Daher sind
Paragraph 17, VwGVG die Verfahrensbestimmungen des GSpG, des AVOG 2010 und des Bundesfinanzgerichtsgesetzes für das gegenständliche Verfahren anzuwenden, auf die sich die belangte Behörde zu stützen hat. Aus § 53 Abs. 2 iVm Abs. 1 GSpG ergibt sich, dass Organe der öffentlichen Aufsicht unter den angeführten Bedingungen befugt sind, Beschlagnahmen
GSpG durchzuführen. § 12 Abs. 1 AVOG 2010 bestimmt, dass solche Organe der öffentlichen Aufsicht (unter anderem) die Organe der Abgabenbehörden sind, welche die Finanzpolizei besorgen. Diese sind
4 AVOG 2010 als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig. Zuständig ist
der Regelung des § 12 Abs. 5 AVOG 2010 das die Kontrolle durchführende Finanzamt. Da eine Organisationseinheit der Finanzpolizei die gegenständliche Kontrolle und Beschlagnahme für das Finanzamt ... vorgenommen hat, ist dieses die belangte Behörde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren
1 Z 2 B-VG. Dieses Finanzamt ist
2 Bundesfinanzgerichtsgesetz eine Abgabenbehörde des Bundes.Aus Paragraph 53, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, GSpG ergibt sich, dass Organe der öffentlichen Aufsicht unter den angeführten Bedingungen befugt sind, Beschlagnahmen
GSpG durchzuführen. Paragraph 12, Absatz eins, AVOG 2010 bestimmt, dass solche Organe der öffentlichen Aufsicht (unter anderem) die Organe der Abgabenbehörden sind, welche die Finanzpolizei besorgen. Diese sind
Paragraph 12, Absatz 4, AVOG 2010 als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig. Zuständig ist
der Regelung des Paragraph 12, Absatz 5, AVOG 2010 das die Kontrolle durchführende Finanzamt. Da eine Organisationseinheit der Finanzpolizei die gegenständliche Kontrolle und Beschlagnahme für das Finanzamt ... vorgenommen hat, ist dieses die belangte Behörde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren
Dieses Finanzamt ist
Paragraph eins, Absatz 2, Bundesfinanzgerichtsgesetz eine Abgabenbehörde des Bundes.
3 B-VG erkennt das Bundesfinanzgericht (unter anderem) in gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
, Absatz 3, B-VG erkennt das Bundesfinanzgericht (unter anderem) in gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Eine solche gesetzlich festgelegte Angelegenheit ist die Sonderverfahrensvorschrift des § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz, wonach Entscheidungen über Beschwerden
1 Z 2 B-VG gegen unmittelbar den Abgabenbehörden des Bundes zuzurechnende Maßnahmen dem Bundesfinanzgericht obliegen.Eine solche gesetzlich festgelegte Angelegenheit ist die Sonderverfahrensvorschrift des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, Bundesfinanzgerichtsgesetz, wonach Entscheidungen über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen unmittelbar den Abgabenbehörden des Bundes zuzurechnende Maßnahmen dem Bundesfinanzgericht obliegen. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist auch ausdrücklich zu entnehmen, dass die neue Bestimmung des § 1 Abs. 3 Z 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz, die mit 30.12.2014 in Kraft trat (
GVG für ein Absprechen über die Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichts keine gesonderte Form vorsieht, kommt hier nur ein Zurückweisungsbeschluss in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht, das den (ersten) förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, auch verpflichtet ist, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht rückzuübermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen.Der Verwaltungsgerichtshof führt im oben angeführten Erkenntnis nämlich weiters aus, dass, während der Behörde in der Konstellation eines Berufungsverfahrens vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit verwehrt war vergleiche das von einem verstärkten Senat beschlossene E vom 30. Mai 1996, 94/05/0370 = VwSlg. 14.475 A/1996), die förmliche Ablehnung der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie der Verwaltungsgerichtshof im B vom 18. Februar 2015 bereits festgestellt hat - nunmehr nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Voraussetzung für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten
GVG für ein Absprechen über die Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichts keine gesonderte Form vorsieht, kommt hier nur ein Zurückweisungsbeschluss in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht, das den (ersten) förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, auch verpflichtet ist, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht rückzuübermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen. Ausdrücklich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht Wien mit dem gegenständlichen Beschluss lediglich über seine Unzuständigkeit abspricht. Die zu Unrecht erfolgte Weiterleitung an das nicht zuständiges Verwaltungsgericht Wien durch das Bundesverwaltungsgericht und die daraufhin nunmehr ergehende Zurückweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien kann - wie der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung hervorhebt - schon aus Rechtsschutzerwägungen nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Eine abschließende Erledigung des Beschwerdeverfahrens ist im vorliegenden Fall damit nicht erfolgt. Vielmehr hatte das Verwaltungsgericht Wien die Akten an das seiner Rechtsmeinung nach zuständige Bundesfinanzgericht zu übermitteln. Ad II.Ad römisch zwei. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.012.14313.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.