1 DO für die Zeit vom
Paragraph 32, Absatz eins, DO für die Zeit vom
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 25.06.2015 zur Zl. MA 2/0677713 B erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 – Personalservice, gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch: „
1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) LGBl. für Wien Nr. 56/1994 in der geltenden Fassung, haben Sie für die Zeit vom 6. Mai 2015 bis 8. Mai 2015 den Anspruch auf Ihr Diensteinkommen verloren.“„
Paragraph 32, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 (DO 1994) LGBl. für Wien Nr. 56 aus 1994, in der geltenden Fassung, haben Sie für die Zeit vom
GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die Beschwerden zu den hg. Zlen. VGW-171/008/7725/2015 (Verlust des Diensteinkommens für die Zeit vom 12.11.2014 bis 14.11.2014) und VGW-171/008/9434/2015 (Verlust des Diensteinkommens für die Zeit vom 06.05.2015 bis 08.05.2015) aufgrund des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die Beschwerden zu den hg. Zlen. VGW-171/008/7725/2015 (Verlust des Diensteinkommens für die Zeit vom 12.11.2014 bis 14.11.2014) und VGW-171/008/9434/2015 (Verlust des Diensteinkommens für die Zeit vom 06.05.2015 bis 08.05.2015) aufgrund des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Unter Bezugnahme auf das schon erstattete Vorbringen, wonach es sich bei der Weisung vom 11.08.2014 um eine rechtswidrige Weisung handle, brachte der Beschwerdeführervertreter vor, in Analogie zu § 8 Angestelltengesetz darauf zu verweisen, dass die Weisung eine ungünstigere Regelung im Vergleich zur gültigen Rechtslage darstelle und damit nichtig ist. Unter Bezugnahme auf das schon erstattete Vorbringen, wonach es sich bei der Weisung vom 11.08.2014 um eine rechtswidrige Weisung handle, brachte der Beschwerdeführervertreter vor, in Analogie zu Paragraph 8, Angestelltengesetz darauf zu verweisen, dass die Weisung eine ungünstigere Regelung im Vergleich zur gültigen Rechtslage darstelle und damit nichtig ist. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführervertreter ein Schreiben der Dienststelle vom 01.12.2014 (unterzeichnet von der Dezernatsleiterstellvertreterin H., nicht jedoch vom Abteilungsleiter SR Dr. C.) und vom 01.06.2015 (abgehakt vom Dezernatsleiter Ing. M., nicht jedoch vom Abteilungsleiter SR Dr. C.) vor, worin seitens der Dienststelle um Entgeltfortzahlung betreffend die jeweils verfahrensgegenständlichen Arbeitstage ersucht wurde. Beide Schreiben wurden in Kopie zum Akt genommen. Ebenso wurde das vom Zeugen Dr. L. vorgelegte Patientenkarteiblatt betreffend den Beschwerdeführer in Kopie zum Akt genommen. Nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der ladungsgemäß erschienenen Zeugen wurden keine weiteren Beweisanträge seitens des Beschwerdeführers gestellt. Eine sofortige Beschlussfassung und Verkündung des Erkenntnisses entfiel
GVG. Am 2.12.2015 erfolgte die Beratung in der Rechtssache und wurde das gegenständliche Erkenntnis beschlossen.Nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der ladungsgemäß erschienenen Zeugen wurden keine weiteren Beweisanträge seitens des Beschwerdeführers gestellt. Eine sofortige Beschlussfassung und Verkündung des Erkenntnisses entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG. Am 2.12.2015 erfolgte die Beratung in der Rechtssache und wurde das gegenständliche Erkenntnis beschlossen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, in das hg. Erkenntnis samt Akt zur Zl. VGW- 171/042/26759/2014 betreffend die Suspendierung des Beschwerdeführers und das Disziplinarerkenntnis gegen den Beschwerdeführer der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 20.4.2015 samt Akt zur Zl. DK-1623232/2014 (die dagegen von der Disziplinaranwältin der Stadt Wien eingebrachte Beschwerde ist hg. zur Zl. VGW-171/053/6779/2015, die dagegen von Herrn B. eingebrachte Beschwerde zur Zl. VGW-171/V/053/6780/2015 protokolliert) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen Dr. L., H., Mu., Ing. M. und DI K., Einsichtnahme in die vom Zeugen Dr. L. und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie durch Computernachschau zur Feststellung der Entfernungen zwischen Wohnort des Beschwerdeführers und Ordination seines Hausarztes in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 18.11.
1 Dienstordnung 1994 (DO 1994) dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Der Beamte hat den Grund für die Dienstverhinderung unverzüglich zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ist durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen.Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, so hat er dies
Paragraph 31, Absatz eins, Dienstordnung 1994 (DO 1994) dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Der Beamte hat den Grund für die Dienstverhinderung unverzüglich zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ist durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen. Die Anordnung zur unverzüglichen Bescheinigung des Grundes für die Dienstverhinderung durch den Vorgesetzten kann sowohl im Einzelfall als auch generell erfolgen. Erfolgt eine solche Anordnung, besteht somit die Pflicht zur Bescheinigung, welche unverzüglich, d.h. nicht erst bei Wiederantritt des Dienstes, vorzulegen ist. Das „Verlangen des Vorgesetzten“ im Sinne des § 31 Abs. 1 DO ist als Weisung im Rechtssinn zu verstehen, ist doch unter einer „Weisung“ eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0057), und zwar nicht nur in Form eines Befehles, um verbindlich zu sein. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen sie sich richtet und dass der Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung und Bezeichnung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann (VwGH 24.04.2012, 2010/09/0112; VwGH 12.11.2013, 2012/09/0057).Das „Verlangen des Vorgesetzten“ im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, DO ist als Weisung im Rechtssinn zu verstehen, ist doch unter einer „Weisung“ eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0057), und zwar nicht nur in Form eines Befehles, um verbindlich zu sein. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen sie sich richtet und dass der Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung und Bezeichnung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann (VwGH 24.04.2012, 2010/09/0112; VwGH 12.11.2013, 2012/09/0057). Hinsichtlich der Bezeichnung der Weisung ist jede Art erlaubt. Nur der normative Charakter und die Handlungs- und Unterlassungspflicht müssen klar zum Ausdruck kommen (VwGH 19.03.2014, Ro 2014/09/0013). So hat der VwGH etwa auch ein „Merkblatt“ als Weisung qualifiziert (VwGH 23.02.2007, 2006/12/0075). Im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung war demnach der in einem Aktenvermerk am 11.08.2014 festgelegte Verhaltensbefehl bzw. die Festlegung der Handlungspflicht, wonach der Beschwerdeführer bei Krankenständen ab dem ersten Tag eine Arztbestätigung vorzulegen hat, ungeachtet der Bezeichnung als „Aktenvermerk“ bzw. der Bezeichnung als „Niederschrift“ im angefochtenen Bescheid als Weisung zu qualifizieren. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Handlungspflicht war ihrem objektiven Erklärungswert nach eindeutig und hat der Beschwerdeführer auch behauptet, die Weisung dahingehend verstanden zu haben, dass er mit erstem Krankenstandstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen hatte, nicht jedoch nach jeder einzelnen Wiederbestellung durch den Arzt. Im gegenständlichen Fall stellt sich also die Frage, wie der Beschwerdeführer die Weisung vom 11.08.2014 unter Berücksichtigung aller Umstände zu verstehen hatte. Laut Rechtsprechung ist eine Weisung nach ihrem objektiven Erklärungswert zu verstehen (vgl. VwGH 15.11.2006, 2004/12/0191, ebenso VwGH 22.10.2015, Ra 2015/12/0038). Im gegenständlichen Fall stellt sich also die Frage, wie der Beschwerdeführer die Weisung vom 11.08.2014 unter Berücksichtigung aller Umstände zu verstehen hatte. Laut Rechtsprechung ist eine Weisung nach ihrem objektiven Erklärungswert zu verstehen vergleiche VwGH 15.11.2006, 2004/12/0191, ebenso VwGH 22.10.2015, Ra 2015/12/0038). Die Weisung vom 11.08.2014 kann bei verständiger Betrachtung nur dahingehend verstanden werden, dass die Gründe für die Dienstverhinderung nicht erst nach drei Tagen, sondern unverzüglich mit dem ersten Tag der Dienstverhinderung (hier dem ersten Tag des Krankenstandes) zu bescheinigen sind. Aus der Weisung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass während der Dauer einer Dienstverhinderung für jeden einzelnen Tag ein- und derselben Dienstverhinderung (im Sinne ein- und desselben Krankheitsfalles) deren Gründe zu bescheinigen sind. Im Hinblick auf den Inhalt der am 04.05.2015 übermittelten Arbeitsunfähigkeitsmeldung, in der kein Enddatum der Arbeitsunfähigkeit festgelegt war, hätte die Behörde davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer bis auf Weiteres krankgeschrieben war. Hätte die Behörde nach dem Wiederbestelldatum 05.05.2015 Zweifel an der Dienstverhinderung infolge Krankheit gehabt, hätte sie den Bediensteten zum Dienstantritt auffordern und ihn durch einen Amtsarzt begutachten lassen müssen. Dies wurde der Aktenlage nach nicht getan. Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer seiner Bescheinigungspflicht durch Übermittlung der Krankmeldung am ersten Tag seines Krankenstandes
1 DO in Verbindung mit dem objektivierbaren Handlungsbefehl der Weisung vom 11.08.2014 pflicht- und ordnungsgemäß nachgekommen.Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer seiner Bescheinigungspflicht durch Übermittlung der Krankmeldung am ersten Tag seines Krankenstandes
Paragraph 31, Absatz eins, DO in Verbindung mit dem objektivierbaren Handlungsbefehl der Weisung vom 11.08.2014 pflicht- und ordnungsgemäß nachgekommen. Demnach gilt
4 DO die Abwesenheit vom Dienst als gerechtfertigt, zumal die Behörde die Richtigkeit der ärztlichen Bestätigung nicht in Zweifel gezogen und von sich aus keine Untersuchung durch einen Amtsarzt veranlasst hat. Da der Beschwerdeführer in der Zeit vom 6. bis 8. Mai 2015 nicht eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist, hat er für diese Zeit
1 DO entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde den Anspruch auf sein Diensteinkommen nicht verloren. Demnach gilt
Paragraph 31, Absatz 4, DO die Abwesenheit vom Dienst als gerechtfertigt, zumal die Behörde die Richtigkeit der ärztlichen Bestätigung nicht in Zweifel gezogen und von sich aus keine Untersuchung durch einen Amtsarzt veranlasst hat. Da der Beschwerdeführer in der Zeit vom 6. bis 8. Mai 2015 nicht eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist, hat er für diese Zeit
Paragraph 32, Absatz eins, DO entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde den Anspruch auf sein Diensteinkommen nicht verloren. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte die Erörterung aller anderen in der Beschwerde aufgeworfener Rechtsfragen, die gegenständlich nicht entscheidungserheblich waren, unterbleiben. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Erklärungswert einer Weisung ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Erklärungswert einer Weisung ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.171.008.9434.2015
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