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{'item': 'VGW-171/008/9434/2015'}

Obsah (6)§ 32§ 28§ 25a§ 17§ 29§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.02.2016 GeschäftszahlVGW-171/008/9434/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richter Univ.-Do

§ 32Abs.

1 DO für die Zeit vom

  1. Mai 2014 bis
  2. Mai 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.11.2015 und nach Beratung am 2.12.2015 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richter Univ.-Doz. Mag. Dr. Kolonovits als Vorsitzenden, Mag. Burda als Berichterin und Mag. Kasper als Beisitzer sowie die beiden fachkundigen Laienrichter Wessely und Mag. Kubschitz über die Beschwerde des Herrn G. B., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 – Personalservice, vom 25.06.2015, Zl. MA 2/0677713 B, betreffend den Verlust des Anspruches auf Diensteinkommen

Paragraph 32, Absatz eins, DO für die Zeit vom

  1. Mai 2014 bis
  2. Mai 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.11.2015 und nach Beratung am 2.12.2015 zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 25.06.2015 zur Zl. MA 2/0677713 B erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 – Personalservice, gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch: „

§ 32Abs.

1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) LGBl. für Wien Nr. 56/1994 in der geltenden Fassung, haben Sie für die Zeit vom 6. Mai 2015 bis 8. Mai 2015 den Anspruch auf Ihr Diensteinkommen verloren.“„

Paragraph 32, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 (DO 1994) LGBl. für Wien Nr. 56 aus 1994, in der geltenden Fassung, haben Sie für die Zeit vom

  1. Mai 2015 bis
  2. Mai 2015 den Anspruch auf Ihr Diensteinkommen verloren.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 11.8.2014 die niederschriftliche Weisung erteilt worden sei, wonach von ihm bei Krankenständen ab dem ersten Tag eine ärztliche Bestätigung vorzulegen sei. Der Beschwerdeführer habe sich am
  3. Mai 2015 telefonisch bei seinem Vorgesetzten Ing. M. krankgemeldet und noch am selben Tag eine Krankmeldung übermittelt. In dieser sei eine Wiederbestellung beim Arzt für den
  4. Mai 2015 vermerkt gewesen. Da sich der Bedienstete am
  5. Mai 2015 weder meldete, noch eine Krankmeldung übermittelte, wurde er telefonisch von einer Kanzleimitarbeiterin aufgefordert, die Verlängerung der Krankmeldung zu übermitteln. Herr B. habe diese jedoch erst mit Wiederantritt seines Dienstes am
  6. Mai 2015 vorgelegt. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Angemessenheit der Weisung, wonach der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung bereits am ersten Tag seines Krankenstandes vorzulegen habe, bestritten wird. Die Weisung sei rechtsunwirksam, da sie nicht verhältnismäßig sei. Sie grenze an Schikane und sei daher willkürlich. Der Beschwerdeführer weise keine überdurchschnittliche Anzahl von Krankenstandstagen auf. Die Weisung sei vielmehr im Zuge der neuen Dienstzuteilung ohne Begründung ausgesprochen worden. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer seine Bescheinigungspflicht im Sinne der beanstandeten Weisung durch Vorlage der ärztlichen Bestätigung mit dem ersten Krankenstandstag (
  7. Mai 2015) erfüllt. Beim Krankenstand vom
  8. bis
  9. Mai 2015 habe es sich um ein einheitliches Ereignis wegen desselben Gebrechens gehandelt. In der Weisung sei nicht festgehalten, dass er jeden einzelnen Folgetag des Gesamtereignisses zu bescheinigen habe. Aus all diesen Gründen beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die Verwaltungsbehörde legte unter Anschluss des Verwaltungsaktes die Beschwerde vor und verzichtete in der Folge auf eine Teilnahme an einer Verhandlung. Das hg. Erkenntnis samt Akt zur Zl. VGW-171/042/26759/2014 betreffend die Suspendierung des Beschwerdeführers wurde vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafft und eingesehen; ebenso das im Anschluss daran gegen den Beschwerdeführer gerichtete Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 20.4.2015 samt Akt zur Zl. DK-1623232/2014 (die dagegen von der Disziplinaranwältin der Stadt Wien eingebrachte Beschwerde ist hg. zur Zl. VGW-171/053/6779/2015, die dagegen von Herrn B. eingebrachte Beschwerde zur Zl. VGW-171/V/053/6780/2015 protokolliert worden). Am 18.11.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter sowie die Zeugen Dr. L. (Hausarzt des Beschwerdeführers), H. und Mu., beide Mitarbeiterinnen der Dienststelle, Ing. M. (Vorgesetzter des Beschwerdeführers und Leiter des GWR-Referates der Dienststelle) und Dipl.-Ing. K. (Leiter der Stabstelle für Personal, Organisation und Controlling der Dienststelle) ladungsgemäß erschienen sind.

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die Beschwerden zu den hg. Zlen. VGW-171/008/7725/2015 (Verlust des Diensteinkommens für die Zeit vom 12.11.2014 bis 14.11.2014) und VGW-171/008/9434/2015 (Verlust des Diensteinkommens für die Zeit vom 06.05.2015 bis 08.05.2015) aufgrund des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die Beschwerden zu den hg. Zlen. VGW-171/008/7725/2015 (Verlust des Diensteinkommens für die Zeit vom 12.11.2014 bis 14.11.2014) und VGW-171/008/9434/2015 (Verlust des Diensteinkommens für die Zeit vom 06.05.2015 bis 08.05.2015) aufgrund des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Unter Bezugnahme auf das schon erstattete Vorbringen, wonach es sich bei der Weisung vom 11.08.2014 um eine rechtswidrige Weisung handle, brachte der Beschwerdeführervertreter vor, in Analogie zu § 8 Angestelltengesetz darauf zu verweisen, dass die Weisung eine ungünstigere Regelung im Vergleich zur gültigen Rechtslage darstelle und damit nichtig ist. Unter Bezugnahme auf das schon erstattete Vorbringen, wonach es sich bei der Weisung vom 11.08.2014 um eine rechtswidrige Weisung handle, brachte der Beschwerdeführervertreter vor, in Analogie zu Paragraph 8, Angestelltengesetz darauf zu verweisen, dass die Weisung eine ungünstigere Regelung im Vergleich zur gültigen Rechtslage darstelle und damit nichtig ist. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführervertreter ein Schreiben der Dienststelle vom 01.12.2014 (unterzeichnet von der Dezernatsleiterstellvertreterin H., nicht jedoch vom Abteilungsleiter SR Dr. C.) und vom 01.06.2015 (abgehakt vom Dezernatsleiter Ing. M., nicht jedoch vom Abteilungsleiter SR Dr. C.) vor, worin seitens der Dienststelle um Entgeltfortzahlung betreffend die jeweils verfahrensgegenständlichen Arbeitstage ersucht wurde. Beide Schreiben wurden in Kopie zum Akt genommen. Ebenso wurde das vom Zeugen Dr. L. vorgelegte Patientenkarteiblatt betreffend den Beschwerdeführer in Kopie zum Akt genommen. Nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der ladungsgemäß erschienenen Zeugen wurden keine weiteren Beweisanträge seitens des Beschwerdeführers gestellt. Eine sofortige Beschlussfassung und Verkündung des Erkenntnisses entfiel

§ 29Abs. 3 Z 2 Vw

GVG. Am 2.12.2015 erfolgte die Beratung in der Rechtssache und wurde das gegenständliche Erkenntnis beschlossen.Nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der ladungsgemäß erschienenen Zeugen wurden keine weiteren Beweisanträge seitens des Beschwerdeführers gestellt. Eine sofortige Beschlussfassung und Verkündung des Erkenntnisses entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG. Am 2.12.2015 erfolgte die Beratung in der Rechtssache und wurde das gegenständliche Erkenntnis beschlossen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, in das hg. Erkenntnis samt Akt zur Zl. VGW- 171/042/26759/2014 betreffend die Suspendierung des Beschwerdeführers und das Disziplinarerkenntnis gegen den Beschwerdeführer der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 20.4.2015 samt Akt zur Zl. DK-1623232/2014 (die dagegen von der Disziplinaranwältin der Stadt Wien eingebrachte Beschwerde ist hg. zur Zl. VGW-171/053/6779/2015, die dagegen von Herrn B. eingebrachte Beschwerde zur Zl. VGW-171/V/053/6780/2015 protokolliert) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen Dr. L., H., Mu., Ing. M. und DI K., Einsichtnahme in die vom Zeugen Dr. L. und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie durch Computernachschau zur Feststellung der Entfernungen zwischen Wohnort des Beschwerdeführers und Ordination seines Hausarztes in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 18.11.

  1. Folgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Mit Aktenvermerk vom 11.08.2014 zur Zl. ...-P 110/2013 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Weisung mit folgendem Inhalt erteilt:Mit Aktenvermerk vom 11.08.2014 zur Zl. ...-P 110 aus 2013, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Weisung mit folgendem Inhalt erteilt: „Herr B. erscheint aufgrund der telefonischen Aufforderung vom 7.8.2014 um ca. 7:25 Uhr in der Stabstelle. Herrn B. wird mitgeteilt, dass er ab sofort dem GWR-Referat zu geteilt wird. Es wird festgelegt, dass SES-Buchungen ausschließlich auf den Terminals des Amtshauses, ... zulässig sind. Bezahlte Abwesenheiten („bz"- Zeiten) und Zeitausgleich während der Blockzeit („zu") sind im Vorhinein mit dem Leiter des GWR-Referats abzusprechen. Bezahlter Außendienst („ba") ist nicht vorgesehen. Weiters wird festgelegt, dass Herr B. bei Krankenständen ab dem ersten Tag eine Arztbestätigung und bei „bz"-Zeiten eine Zeitbestätigung vorzulegen hat." Diese Weisung wurde von Herrn DI K. sowie Herrn Ing. M. unterschrieben und vom Beschwerdeführer mit Unterschrift zur Kenntnis genommen. Dem Beschwerdeführer wurden darüber hinaus die einzelnen Punkte der Weisung vorgelesen und hatte er sie zur Kenntnis genommen. Hintergrund der Versetzung des Beschwerdeführers in das GWR-Referat der Dienststelle war ein gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer anhängiges Disziplinarverfahren, in welchem es unter anderem um die Erschleichung von Arbeitszeit durch den Beschwerdeführer ging. Die Weisung steht nicht im Zusammenhang mit gehäuften oder auffällig vielen Krankenstandstagen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist nicht überdurchschnittlich oft im Krankenstand. Andere disziplinären Gründe, die die Zuverlässigkeit beim Erscheinen zum Dienst betreffen, waren für DI K. das Motiv, dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 11.08.2014 die Weisung zu erteilen. Dieser wollte einen Missbrauch des Krankseins durch den Beschwerdeführer dahingehend verhindern, dass erst nach 3 Tagen eine ärztliche Bestätigung vorgelegt wird, d.h. er wollte einen Missbrauch von Krankenständen mit einer Dauer von weniger als 3 Tagen verhindern. Der Beschwerdeführer hat gegen die Weisung vom 11.08.2014 weder remonstriert, noch einen Feststellungsbescheid über die allfällige Rechtswidrigkeit der Weisung begehrt. Am 04.05.2015 übermittelte Herr B. eine Krankmeldung entsprechend der Dienstanweisung vom 11.08.2014 der Behörde bereits am ersten Tag seines Krankenstandes. Diese am 04.05.2015 übermittelte Krankmeldung wies keinen Vermerk in der Rubrik „letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit“ auf, sondern war als Wiederbestelldatum der 05.05.2015 vermerkt. Der Beschwerdeführer war in der Folge sowohl am 04.05.2015, am 05.05.2015 und am 06.05.2015 als auch am 08.05.2015 in der Ordination des Herrn Dr. L. von diesem behandelt worden (er brauchte täglich eine Injektion wegen der Lumbalgie), ohne dass die Wiederbestellungen vom 06.05.2015 und vom 08.05.2015 von Dr. L. in der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vermerkt worden sind. Diese sind lediglich in der Patientendatei vermerkt worden. In der am
  2. Mai 2015 in seiner Dienststelle abgegebenen Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist als letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit der 08.05.2015 eingetragen. Eine tägliche Wiederbestellung wurde in der Krankmeldung, welche vom Hausarzt Dr. L. der KFA weitergeleitet wurde, nicht vermerkt. Es ist nicht üblich, das Wiederbestelldatum in die Krankmeldung an den Sozialversicherungsträger täglich einzutragen. Es ist auch nicht vorgesehen, dass Herr Dr. L. einem Patienten jeden einzelnen Tag seiner Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Auch eine Mitteilung der Wiederbestellung an den Dienstgeber ist nicht vorgesehen. Je nach Diagnose vermerkt der Dr. L. ein voraussichtliches Enddatum des Krankenstandes oder auch nicht. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Datum, Form und Inhalt der Weisung vom 11.08.2014 gründen sich auf den Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellung, dass die einzelnen Punkte der Weisung dem Beschwerdeführer vorgelesen worden sind und er sie zur Kenntnis genommen hat, gründet sich auf die Aussagen des Zeugen Ing. M. in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 18.11.
  3. Die Feststellungen zum Inhalt der gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesenen Disziplinarverfahren gründen sich auf die erfolgte Einsicht in die bezughabenden Akten. Die Feststellungen hinsichtlich der Gründe, die zur Erteilung der in Rede stehenden Weisung geführt haben, basieren auf den zeugenschaftlichen Angaben des Herrn DI K. in der öffentlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 18.11.
  4. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht überdurchschnittlich oft im Krankenstand war, gründet sich auf die zeugenschaftlichen Angaben des Herrn Ing. M. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 18.11.
  5. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gegen die Weisung vom 11.08.2014 weder remonstriert, noch einen Feststellungsbescheid hinsichtlich deren vermeintlicher Rechtswidrigkeit begehrt hat, beruht auf seinen eigenen diesbezüglichen Angaben vor dem Verwaltungsgericht Wien in der Verhandlung vom 18.11.2015 in Verbindung mit dem diesbezüglich unbestritten gebliebenen Inhalt des bezughabenden verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellungen zu den Ordinationsbesuchen bei Herrn Dr. L. durch den Beschwerdeführer im Mai 2015 sowie zu Diagnose, Behandlung und Therapie des Beschwerdeführers durch Herrn Dr. L. beruhen auf den zeugenschaftlichen Angaben des Herrn Dr. L. in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 18.11.2015 sowie auf der von ihm auszugsweise vorgelegten Patientendatei des Beschwerdeführers und der im verwaltungsbehördlichen Akt einliegende Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Auf dessen zeugenschaftliche Angaben gründen sich auch die Feststellungen hinsichtlich seines üblichen Vorgehens bei Krankmeldungen und dazu, dass er Wiederbestellungen üblicher Weise nicht in der Krankmeldung vermerkt. Die Feststellungen zum Inhalt und zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung gründen sich auf den Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellungen dazu, wann sich der Beschwerdeführer krankgemeldet und der Dienststelle die ärztliche Bestätigung vorgelegt hat, ergeben sich ebenfalls aus dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Zeugen Ing. M. und DI K. waren in ihrer Darstellung, ob und was im Zusammenhang mit der Weisungserteilung vom 11.08.2014 erläutert worden ist, widersprüchlich, was im Hinblick auf den eingetretenen Zeitverstreich von mehr als einem Jahr auch nicht weiter verwunderlich ist. Im Übrigen hinterließen jedoch auch diese Zeugen aus Anlass der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 18.11.2015 einen um die Wahrheit bemühten Eindruck. Der Zeuge Dr. L., welcher vor seiner Aussage vom Beschwerdeführer von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden war, hinterließ ebenfalls einen glaubwürdigen und um die Wahrheit bemühten Eindruck. Seine Darstellung, jedes Wiederbestelldatum üblicher Weise nicht in der Arbeitsunfähigkeitsmeldung einzutragen, erschien schlüssig und überzeugend. Rechtlich folgt daraus: Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, so hat er dies

§ 31Abs.

1 Dienstordnung 1994 (DO 1994) dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Der Beamte hat den Grund für die Dienstverhinderung unverzüglich zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ist durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen.Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, so hat er dies

Paragraph 31, Absatz eins, Dienstordnung 1994 (DO 1994) dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Der Beamte hat den Grund für die Dienstverhinderung unverzüglich zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ist durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen. Die Anordnung zur unverzüglichen Bescheinigung des Grundes für die Dienstverhinderung durch den Vorgesetzten kann sowohl im Einzelfall als auch generell erfolgen. Erfolgt eine solche Anordnung, besteht somit die Pflicht zur Bescheinigung, welche unverzüglich, d.h. nicht erst bei Wiederantritt des Dienstes, vorzulegen ist. Das „Verlangen des Vorgesetzten“ im Sinne des § 31 Abs. 1 DO ist als Weisung im Rechtssinn zu verstehen, ist doch unter einer „Weisung“ eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0057), und zwar nicht nur in Form eines Befehles, um verbindlich zu sein. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen sie sich richtet und dass der Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung und Bezeichnung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann (VwGH 24.04.2012, 2010/09/0112; VwGH 12.11.2013, 2012/09/0057).Das „Verlangen des Vorgesetzten“ im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, DO ist als Weisung im Rechtssinn zu verstehen, ist doch unter einer „Weisung“ eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0057), und zwar nicht nur in Form eines Befehles, um verbindlich zu sein. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen sie sich richtet und dass der Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung und Bezeichnung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann (VwGH 24.04.2012, 2010/09/0112; VwGH 12.11.2013, 2012/09/0057). Hinsichtlich der Bezeichnung der Weisung ist jede Art erlaubt. Nur der normative Charakter und die Handlungs- und Unterlassungspflicht müssen klar zum Ausdruck kommen (VwGH 19.03.2014, Ro 2014/09/0013). So hat der VwGH etwa auch ein „Merkblatt“ als Weisung qualifiziert (VwGH 23.02.2007, 2006/12/0075). Im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung war demnach der in einem Aktenvermerk am 11.08.2014 festgelegte Verhaltensbefehl bzw. die Festlegung der Handlungspflicht, wonach der Beschwerdeführer bei Krankenständen ab dem ersten Tag eine Arztbestätigung vorzulegen hat, ungeachtet der Bezeichnung als „Aktenvermerk“ bzw. der Bezeichnung als „Niederschrift“ im angefochtenen Bescheid als Weisung zu qualifizieren. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Handlungspflicht war ihrem objektiven Erklärungswert nach eindeutig und hat der Beschwerdeführer auch behauptet, die Weisung dahingehend verstanden zu haben, dass er mit erstem Krankenstandstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen hatte, nicht jedoch nach jeder einzelnen Wiederbestellung durch den Arzt. Im gegenständlichen Fall stellt sich also die Frage, wie der Beschwerdeführer die Weisung vom 11.08.2014 unter Berücksichtigung aller Umstände zu verstehen hatte. Laut Rechtsprechung ist eine Weisung nach ihrem objektiven Erklärungswert zu verstehen (vgl. VwGH 15.11.2006, 2004/12/0191, ebenso VwGH 22.10.2015, Ra 2015/12/0038). Im gegenständlichen Fall stellt sich also die Frage, wie der Beschwerdeführer die Weisung vom 11.08.2014 unter Berücksichtigung aller Umstände zu verstehen hatte. Laut Rechtsprechung ist eine Weisung nach ihrem objektiven Erklärungswert zu verstehen vergleiche VwGH 15.11.2006, 2004/12/0191, ebenso VwGH 22.10.2015, Ra 2015/12/0038). Die Weisung vom 11.08.2014 kann bei verständiger Betrachtung nur dahingehend verstanden werden, dass die Gründe für die Dienstverhinderung nicht erst nach drei Tagen, sondern unverzüglich mit dem ersten Tag der Dienstverhinderung (hier dem ersten Tag des Krankenstandes) zu bescheinigen sind. Aus der Weisung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass während der Dauer einer Dienstverhinderung für jeden einzelnen Tag ein- und derselben Dienstverhinderung (im Sinne ein- und desselben Krankheitsfalles) deren Gründe zu bescheinigen sind. Im Hinblick auf den Inhalt der am 04.05.2015 übermittelten Arbeitsunfähigkeitsmeldung, in der kein Enddatum der Arbeitsunfähigkeit festgelegt war, hätte die Behörde davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer bis auf Weiteres krankgeschrieben war. Hätte die Behörde nach dem Wiederbestelldatum 05.05.2015 Zweifel an der Dienstverhinderung infolge Krankheit gehabt, hätte sie den Bediensteten zum Dienstantritt auffordern und ihn durch einen Amtsarzt begutachten lassen müssen. Dies wurde der Aktenlage nach nicht getan. Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer seiner Bescheinigungspflicht durch Übermittlung der Krankmeldung am ersten Tag seines Krankenstandes

§ 31Abs.

1 DO in Verbindung mit dem objektivierbaren Handlungsbefehl der Weisung vom 11.08.2014 pflicht- und ordnungsgemäß nachgekommen.Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer seiner Bescheinigungspflicht durch Übermittlung der Krankmeldung am ersten Tag seines Krankenstandes

Paragraph 31, Absatz eins, DO in Verbindung mit dem objektivierbaren Handlungsbefehl der Weisung vom 11.08.2014 pflicht- und ordnungsgemäß nachgekommen. Demnach gilt

§ 31Abs.

4 DO die Abwesenheit vom Dienst als gerechtfertigt, zumal die Behörde die Richtigkeit der ärztlichen Bestätigung nicht in Zweifel gezogen und von sich aus keine Untersuchung durch einen Amtsarzt veranlasst hat. Da der Beschwerdeführer in der Zeit vom 6. bis 8. Mai 2015 nicht eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist, hat er für diese Zeit

§ 32Abs.

1 DO entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde den Anspruch auf sein Diensteinkommen nicht verloren. Demnach gilt

Paragraph 31, Absatz 4, DO die Abwesenheit vom Dienst als gerechtfertigt, zumal die Behörde die Richtigkeit der ärztlichen Bestätigung nicht in Zweifel gezogen und von sich aus keine Untersuchung durch einen Amtsarzt veranlasst hat. Da der Beschwerdeführer in der Zeit vom 6. bis 8. Mai 2015 nicht eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist, hat er für diese Zeit

Paragraph 32, Absatz eins, DO entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde den Anspruch auf sein Diensteinkommen nicht verloren. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte die Erörterung aller anderen in der Beschwerde aufgeworfener Rechtsfragen, die gegenständlich nicht entscheidungserheblich waren, unterbleiben. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Erklärungswert einer Weisung ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Erklärungswert einer Weisung ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.171.008.9434.2015

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