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{'item': 'VGW-001/009/33974/2014'}

Obsah (10)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 4§ 50d§ 50a§ 64Art. 130§ 96a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.02.2016 GeschäftszahlVGW-001/009/33974/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Wa

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer (Bf) als handelsrechtlichem Geschäftsführer der T. GmbH, mit Sitz in Wien, B.-str., zur Last gelegt, er habe zu verantworten, dass diese als Auftraggeberin

§ 4

Z 4 Datenschutz 2000 (DSG 2000) am 02.06.2014 in Wien, B.-str., Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer (Bf) als handelsrechtlichem Geschäftsführer der T. GmbH, mit Sitz in Wien, B.-str., zur Last gelegt, er habe zu verantworten, dass diese als Auftraggeberin

Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutz 2000 (DSG 2000) am 02.06.2014 in Wien, B.-str., 1) ihre Offenlegungs- oder Informationspflichten

§ 50d

DSG 2000 verletzt habe, als sie als Auftraggeberin einer in der Betriebsanlage durchgeführten Videoüberwachung (Kamera in der Betriebsanlage Richtung Hof) diese Anlage nicht entsprechend geeignet gekennzeichnet hat, sodass der Auftraggeber eindeutig hervorgeht und jeder potentiell Betroffene tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen; 1) ihre Offenlegungs- oder Informationspflichten

Paragraph 50 d, DSG 2000 verletzt habe, als sie als Auftraggeberin einer in der Betriebsanlage durchgeführten Videoüberwachung (Kamera in der Betriebsanlage Richtung Hof) diese Anlage nicht entsprechend geeignet gekennzeichnet hat, sodass der Auftraggeber eindeutig hervorgeht und jeder potentiell Betroffene tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen; 2) Daten ermittelt, verarbeitet und übermittelt habe, indem sie in der Betriebsanlage eine Videoanlage (Kamera in der Betriebsanlage Richtung Hof)

§ 50a

DSG 2000 installiert und betrieben habe, welche nicht als Echtzeitüberwachung oder durch Speicherung nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt sei, ohne vor Aufnahme dieser Datenanwendung eine Meldung mit dem § 19 DSG 2000 festgelegten Inhalt an die Datenschutzkommission zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister erstattet zu haben. 2) Daten ermittelt, verarbeitet und übermittelt habe, indem sie in der Betriebsanlage eine Videoanlage (Kamera in der Betriebsanlage Richtung Hof)

Paragraph 50 a, DSG 2000 installiert und betrieben habe, welche nicht als Echtzeitüberwachung oder durch Speicherung nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt sei, ohne vor Aufnahme dieser Datenanwendung eine Meldung mit dem Paragraph 19, DSG 2000 festgelegten Inhalt an die Datenschutzkommission zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister erstattet zu haben. Wegen Übertretung 1) des § 50d DSG 2000 und 2) des § 50c iVm §§ 17ff DSG 2000 wurde deswegen über ihn eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 700,- € (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 1 Tag und 18 Stunden im NEF) verhängt und ein entsprechender Verfahrenskostenbeitrag

§ 64VSt

G vorgeschrieben. Wegen Übertretung 1) des Paragraph 50 d, DSG 2000 und 2) des Paragraph 50 c, in Verbindung mit Paragraphen 17 f, f, DSG 2000 wurde deswegen über ihn eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 700,- € (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 1 Tag und 18 Stunden im NEF) verhängt und ein entsprechender Verfahrenskostenbeitrag

Paragraph 64, VStG vorgeschrieben. In der dagegen im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers (Bf) form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen eingewendet, dass es sich bei der in Rede stehenden „Anlage“ nicht um eine Videokamera, sondern nur um eine Attrappe handle, welche lediglich zur Abschreckung angebracht sei und keinerlei technische Funktionen aufweise. Insbesondere könnten damit keine Bilder oder sonstige Daten aufgezeichnet und gespeichert werden. Die vom Bf angebrachte Kameraattrappe sei auch mehrmals vom Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk sowie von der Polizei kontrolliert worden. Auch sei festzuhalten, dass die Attrappe nicht auf den Innenhof des Gebäudes gerichtet sei, sondern so angebracht sei, dass sie ausschließlich auf das vom Bf betriebene Restaurant und die unmittelbare Umgebung der Fenster gerichtet sei, um Einbrecher fernzuhalten. Aufgrund des Beschwerdevorbringens ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die Landespolizeidirektion Wien und das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk um Bekanntgabe, ob - wie vom Bf behauptet – vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits (beanstandungslose) Kontrollen der vom Bf angebrachten Kamera(attrappe) in Wien, B.-straße (T. GmbH) erfolgt sind. Mit Schreiben vom 8.10.2015 teilte das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk dem Verwaltungsgericht Wien mit, dass in der am 02.06.2014 niederschriftlich festgehaltenen Nachbarbeschwerde vorgebracht worden sei, dass zwei Kameras unerlaubterweise in der Betriebsanlage Richtung Hof montiert worden seien. Dieser Umstand sei der zuständigen Strafbehörde nach dem DSG 2000 zur Kenntnis gebracht worden. Die Kameras selbst seien bis dato in keinem der zahlreichen Berichte der Magistratsabteilung 36 A erwähnt worden. Laut der am 20.10.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Stellungnahme der LPD Wien, PI L. vom 18.10.2015 sei das verfahrensgegenständliche Lokal in den vorigen Jahren auf Grund erfolgter Einsätze (Lärm, Sperrstunden etc.) durch Streifenbesatzungen angefahren worden. Diese Einsätze hätten sich jedoch in den letzten Jahren auf fast „Null“ verringert. Die letzte Kontrolle des betreffenden Lokals sei am 10.04.2015 unter Einbindung der MA 36 und der WGKK erfolgt. Die Kontrolle sei jedoch durch die MA 36 erfolgt. Im Jahre 2014 sei laut den vorliegenden Aufzeichnungen durch die PI L. keine Kontrolle des Lokales erfolgt. Seit Ende 2013 führe die PI auch keine schwerpunktmäßigen Kontrollen bezüglich Datenschutzgesetz (private Videoüberwachungen) mehr durch, da die LPD Wien keine Mitwirkungsverpflichtung in Bezug auf DSG mehr habe. Aus den genannten Gründen sei nicht bekannt, ob tatsächlich im Lokal Kameras bzw. Kameraattrappen angebracht worden seien. In der am 14.01.2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführervertreter (BfV) - der Bf selbst war nicht erschienen - an, dass es im gegenständlichen Zusammenhang aufgrund einer Unterlassungsklage der Frau N. K. – es handle sich dabei um die Tochter des verfahrensgegenständlichen Aufforderers R. K. – ein Verfahren vor dem Bezirksgericht ... gegeben habe, in dessen Rahmen ein gerichtliches Sachverständigengutachten abgegeben worden sei, aufgrund dessen ein Urteil des BG ... vom 26.3.2015 (GZ: ...) ergangen sei, mit dem Tenor, dass das Klagebegehren, welches von der Klägerin laut Vorliegen des Sachverständigengutachtens nur noch auf die Kostenerstattung gerichtet war, abgewiesen worden sei. Die Unterlassungsklage hatte sich zusammengefasst darauf gerichtet, der vom Bf nach außen vertretenen Gesellschaft die Beobachtung mittels Überwachungskameras zu verbieten und diese Gesellschaft dazu zu verpflichten, die beiden Kameras zu entfernen. Das Urteil sowie das Gutachten - beides vom BfV vorgelegt - wurden verlesen und zum hg. Akt genommen. Der BfV verwies insbesondere auf Seite 10f des Gutachtens, worin der SV zum Ausdruck bringt, dass die gegenständlichen Kameras als Kamera-Attrappen angesehen werden müssen und keine funktionsfähigen Module darstellten, es könne weder Bild noch Ton übertragen werden. Zudem verwies der BfV auf die gerichtlichen Feststellungen (Seite 3 des Urteils vom 26.3.2015), wonach unter anderem festgestellt wurde, dass mit den in Rede stehenden Attrappen weder Bild noch Ton übertragen werden können. Nach durchgeführtem Beweisverfahren wurde im Anschluss an die Verhandlung das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 B-VG Z 1 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013, lauten:Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, lauten: „Meldepflicht und Registrierungsverfahren§ 50c.Paragraph 50 c,

(1)Absatz eins,Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht

den §§ 17 ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit

§ 96ades Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – Arb

VG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht

den Paragraphen 17, ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (Paragraph 18, Absatz 2,). Bestimmte Tatsachen im Sinn von Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins, müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit

Paragraph 96 a, des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.

(2)Absatz 2,Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommenEine Videoüberwachung ist über Paragraph 17, Absatz 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen 1.Ziffer eins in Fällen der Echtzeitüberwachung oder 2.Ziffer 2 wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt.
(3)Absatz 3,Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (§ 7 Abs. 1) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt.Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (Paragraph 7, Absatz eins,) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt. Information durch Kennzeichnung§ 50d.Paragraph 50 d,
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber einer Videoüberwachung hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.
(2)Absatz 2,Keine Kennzeichnungsverpflichtung besteht bei Videoüberwachungen im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die nach § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.Keine Kennzeichnungsverpflichtung besteht bei Videoüberwachungen im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die nach Paragraph 17, Absatz 3, von der Meldepflicht ausgenommen sind. Verwaltungsstrafbestimmung§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,….
(2)Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer 1.Ziffer eins Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht

den §§ 17 oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt oderDaten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht

den Paragraphen 17, oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt oder 2.Ziffer 2 … 3.Ziffer 3 … 4.Ziffer 4 seine Offenlegungs- oder Informationspflichten

den §§ 23, 24, 25 oder 50d verletzt oderseine Offenlegungs- oder Informationspflichten

den Paragraphen 23, 24, 25, oder 50d verletzt oder 5.Ziffer 5 bis 7. …“ Auf Grund der vom BfV in der Verhandlung vorgelegten, obzitierten Urkunden (Urteil BG ... vom 26.3.2015, worin in der Begründung von der Beweiserhebung u.a. durch Einsichtnahme in ein Schreiben vom 25.6.2014 die Rede ist; Befund und plausibles Gutachten aus dem Jahr 2014) erscheint die Verantwortung des Bf, wonach es sich gegenständlich lediglich um eine Kameraattrappe gehandelt habe, nicht widerlegbar. Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene Sachverhalt konnte somit jedenfalls nicht als erwiesen erachtet werden, war nämlich insbesondere nicht festzustellen, dass eine Videoüberwachung stattgefunden hat. Für das gegenständliche Verfahren mit dem Tatzeitpunkt 2.6.2014 bedeutet dies, dass – wenn aufgrund der oben wiedergegebenen Ergebnisse des Verfahrens vor dem BG ... schon nicht mit (an) Sicherheit (grenzender Wahrscheinlichkeit) von der Nichtbegehung der dem Bf angelasteten Taten auszugehen wäre, zumindest nicht mit der für einen Schuldspruch im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die dem Bf als handelsrechtlichem Geschäftsführer der T. GmbH zugerechneten Verwaltungs-übertretungen gesetzt wurden, zumal es nicht nachweisbar war, dass zur hier fraglichen Zeit (2.6.2014) nicht eine Attrappe angebracht gewesen ist. Das bekämpfte Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Die Kostenentscheidung basiert auf der im Spruch angezogenen, zwingenden gesetzlichen Bestimmung. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.009.33974.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.