RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.02.2016 GeschäftszahlVGW-111/075/11075/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Beschwerde der Frau C. L., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, vom 14.3.2013, Zl. BV ... - A/183853-2013, den Beschluss gefasst: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Das beantragte Bauprojekt in Wien, D.-gasse ONr. 5, Gst. ... in EZ ...5 KG ..., wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 04.08.2015 bewilligt. Zuvor hatte der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 14.03.2015 folgenden Bescheid erlassen: „Der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk hat in seiner Sitzung vom 13. März 2013 wie folgt beschlossen: Für das beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zur Zahl: MA 37/...- D.-gasse 5/18374-01/2012 anhängige Bauvorhaben, ist nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Pläne gemäß § 81 Abs. 6 BO nachstehende Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen zulässig:Für das beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zur Zahl: MA 37/...- D.-gasse 5/18374-01/2012 anhängige Bauvorhaben, ist nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Pläne gemäß Paragraph 81, Absatz 6, BO nachstehende Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen zulässig: Gemäß § 81 Abs. 6 BO ist folgende Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen zulässig:Gemäß Paragraph 81, Absatz 6, BO ist folgende Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen zulässig: Vom Gebot, dass Dachgauben insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen, darf für die beiden hofseitigen Galeriegeschossgauben im Ausmaß von 48,2 % der Hoffrontlängen der zwei Trakte in der Bauklasse III abgewichen werden.“Vom Gebot, dass Dachgauben insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen, darf für die beiden hofseitigen Galeriegeschossgauben im Ausmaß von 48,2 % der Hoffrontlängen der zwei Trakte in der Bauklasse römisch drei abgewichen werden.“ Dagegen brachte die Beschwerdeführerin verbunden mit der Beschwerde gegen die erteilte Baubewilligung nachfolgende Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein: „I.) In der umseits rubrizierten Rechtssache erhebe ich gegen den - meinem ausgewiesenen Rechtsanwalt ... am 25.06.2015 postalisch zugestellten - Bescheid vom 05.06.2015 zur da.Zahl MA 37/...-468429-2014-18, mit welchem dem nachbarlichen Bauwerber, Herrn Mag. T., die baubehördliche Bewilligung zu einer darin näher umschriebenen Bauführung auf der Liegenschaft in Wien, D.-gasse 5, erteilt wurde, innerhalb gemäß § 7 Abs.4) VwGVG offener Frist die nachstehendeIn der umseits rubrizierten Rechtssache erhebe ich gegen den - meinem ausgewiesenen Rechtsanwalt ... am 25.06.2015 postalisch zugestellten - Bescheid vom 05.06.2015 zur da.Zahl MA 37/...-468429-2014-18, mit welchem dem nachbarlichen Bauwerber, Herrn Mag. T., die baubehördliche Bewilligung zu einer darin näher umschriebenen Bauführung auf der Liegenschaft in Wien, D.-gasse 5, erteilt wurde, innerhalb gemäß Paragraph 7, Absatz 4,) VwGVG offener Frist die nachstehende BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht Wien. Der zitierte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten, wobei ich als Beschwerdegründe
- a)Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen auf meine baurechtliche Parteistellung, und
- b)unrichtige rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens durch die belangte Behörde geltend mache, wobei sich meine Beschwerdelegitimation aus meiner aktenkundigen Stellung als unmittelbare Liegenschafts-Nachbarin mit Parteistellung gemäß § 134 Abs.3) der Bauordnung für Wien ergibt.geltend mache, wobei sich meine Beschwerdelegitimation aus meiner aktenkundigen Stellung als unmittelbare Liegenschafts-Nachbarin mit Parteistellung gemäß Paragraph 134, Absatz 3,) der Bauordnung für Wien ergibt. Im einzelnen führe ich dazu folgendes aus: A) zur für den angefochtenen Bescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage nach der Bauordnung für Wien/BO und sonstigen anwendbaren Wiener Landesvorschriften: 1) nach Art.IV Abs.1) der Bauordnungsnovelle 2014 (= LGBl 2014/25 vom 15.07.2014), gelten für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Gesetzesnovelle (= 01.06.2 015) anhängigen Verfahren die bisherigen materiell-gesetzlichen Bestimmungen auch weiterhin, wobei die diesbezüglich einzige § 129 Abs.4) - fünfter Satz betreffende Ausnahme im vorliegenden Anlaßfall keine Anwendung findet;nach Artikel römisch vier, Absatz eins,) der Bauordnungsnovelle 2014 (= LGBl 2014/25 vom 15.07.2014), gelten für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Gesetzesnovelle (= 01.06.2 015) anhängigen Verfahren die bisherigen materiell-gesetzlichen Bestimmungen auch weiterhin, wobei die diesbezüglich einzige Paragraph 129, Absatz 4,) - fünfter Satz betreffende Ausnahme im vorliegenden Anlaßfall keine Anwendung findet; 2) wegen dieser gegenüber der einzigen mündlichen (Büro-)Bauverhandlung vom 19.12.2012 unveränderten Rechtslage, bleiben auch meine dazu schriftlich ausgeführten nachbarlichen Einwendungen vom 19.12.2012 unverändert aufrecht und gültig; 3) in formell-verfahrensrechtlicher Hinsicht ist allerdings dem bis 31.12.2 013 geltenden § 136 BO (Berufung an die Bauoberbehörde) durch die gemäß Artt.l29ff B-VG mit Wirkung ab 01.01.2014 eingerichtete neue Verwaltungsgerichtsbarkeit derogiert worden, sodaß sich nunmehr der Rechtsmittelzug an das Verwaltungsgericht Wien nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz/ VwGVG richtet;in formell-verfahrensrechtlicher Hinsicht ist allerdings dem bis 31.12.2 013 geltenden Paragraph 136, BO (Berufung an die Bauoberbehörde) durch die gemäß Artt.l29ff B-VG mit Wirkung ab 01.01.2014 eingerichtete neue Verwaltungsgerichtsbarkeit derogiert worden, sodaß sich nunmehr der Rechtsmittelzug an das Verwaltungsgericht Wien nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz/ VwGVG richtet; B) zur Notwendigkeit der Abhaltung einer neuerlichen mündlichen Bauverhandlung nach Durchführung eines Planwechsels/einer Projektänderung durch den Bauwerber: 1) wenn die Möglichkeit besteht, daß durch ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nach § 134a berührt werden, so ist - da im vorliegenden Anlaßfall das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach § 7 0a BO nicht anwendbar ist - eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der die betroffenen Verfahrensparteien zu laden sind;wenn die Möglichkeit besteht, daß durch ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nach Paragraph 134 a, berührt werden, so ist - da im vorliegenden Anlaßfall das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 7, 0a BO nicht anwendbar ist - eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der die betroffenen Verfahrensparteien zu laden sind; 2) wie sich dies aus Spruchpunkt I.)-Baubewilligung des angefochtenen Bescheides zwar nicht datumsmäßig ergibt, von mir aber anläßlich einer am 09.07.2015 vorgenommenen Akteneinsicht festgestellt werden konnte, liegen dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2015 Einreichpläne vom 11.12.2013/27.08.2014 zugrunde.wie sich dies aus Spruchpunkt römisch eins.)-Baubewilligung des angefochtenen Bescheides zwar nicht datumsmäßig ergibt, von mir aber anläßlich einer am 09.07.2015 vorgenommenen Akteneinsicht festgestellt werden konnte, liegen dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2015 Einreichpläne vom 11.12.2013/27.08.2014 zugrunde. Diese beiden bezughabenden Einreichpläne können schon aus diesen chronologischen Gründen nicht Bestandteil der einzigen abgehaltenen mündlichen (Büro-)Bauverhandlung vom 19.12.2012 gewesen sein; 3) wie ich dies im nachfolgenden Beschwerdeabschnitt C)1) noch näher darlegen werde, unterscheidet sich insbesondere der Einreichplan vom 27.08.2014 in mehrfachen und für meine nachbarliche Parteistellung relevanten Punkten vom Einreichplan vom 23.02.2012, welcher der mündlichen (Büro-)Bauverhandlung vom 19.12.2012 zugrundegelegen ist; 4) es wird daher von mir ausdrücklich als Verfahrensmangel geltend gemacht, daß die belangte Behörde nach Vorlage der abgeänderten Einreichpläne vom 11.12.2013/27.08.2014 und vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 05.06.2015 keine weitere mündliche Bauverhandlung angesetzt, mich dazu geladen und anschließend abgewickelt hat. Es wäre mir dann insbesondere möglich gewesen, die im nachstehenden Beschwerdeabschnitt C)1) aufgezeigten Planmängel aufzuzeigen und einzuwenden; C) zur Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit der Planunterlagen, die einen integrierenden Bestandteil der angefochtenen Baubewilligung bilden und die eine Überprüfung von Eingriffen in meine Nachbarrechte nicht ermöglichen: im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach Beschwerdeausführungen nicht bloß durch einen Querverweis auf bereits aktenkundiges, früheres Parteienvorbringen ersetzt werden kann, werden nachstehend zunächst und vorsichtshalber die unverändert gültigen Ausführungen aus meinen fristgerecht erhobenen schriftlichen Einwendungen vom 19.12.2012 wiederholt: 1) vorsichtshalber wende ich ein, daß die vom Bauwerber vorgelegten Bau-/Einreichpläne den detaillierten Vorschriften der §§ 64/65 der Bauordnung für Wien nicht entsprechen;vorsichtshalber wende ich ein, daß die vom Bauwerber vorgelegten Bau-/Einreichpläne den detaillierten Vorschriften der Paragraphen 64 /, 65, der Bauordnung für Wien nicht entsprechen; 2) insbesondere fehlt ein Schnitt durch das geplante Bauvorhaben, der mit der Liegenschaftsgrenze zwischen den benachbarten Liegenschaften D.-gasse 5/D.-gasse 7 ident ist, um im Zuge der vorgeschriebenen geschlossenen Bauweise überprüfen zu können, welche Mauer- und Fensterflächen an dieser Grundstückes-Grenzlinie meiner westlich unmittelbar benachbarten Liegenschaft zugewendet sind (zumal die Darstellung der Vorder- und Hinteransicht des Bauvorhabens eine vollflächige Geschoßkoppelung zum Baukörper auf meiner Liegenschaft ausweisen, was sich in den im Einreichplan wiedergegebenen Grundrissen einzelner Geschoße nicht widerzuspiegeln scheint). Insbesondere der Einreichplan-Schnitt C-C ist nicht mit dieser Liegenschaftsgrenze ident und ermöglicht daher nicht eine präzise Beurteilung des geschlossenen Bebauungs-Anschlusses an der nordostseitigen Grenze meiner Liegenschaft; 3) in den Einreichplänen fehlen lückenlose Bekanntgaben der Raumwidmungen, sodaß ich nicht zu überprüfen vermag, ob dadurch für meine unmittelbar benachbarte Liegenschaft Immissionen zu befürchten sind, die einerseits aus einer widmungsgemäßen Benützung des Bauvorhabens und andererseits aus einer die Widmung „Wohngebiet-Geschäftsviertel" überschießenden Nutzung resultieren könnten. Den diesbezüglich abweislichen Begründungen der belangten Behörde in deren angefochtenen Bescheid vom 05.06.2015 halte ich ergänzend noch folgendes entgegen: 4) nach der von mir am 09.07.2015 vorgenommenen Akteneinsicht, bei der mir allerdings nur die beiden bescheidintegrierten Einreichpläne vom 11.12.2013/27.08.2014 vorgelegt worden sind, habe ich diese beiden bescheidintegrierten Einreichpläne inhaltlich und formell geprüft. Dabei habe ich festgestellt, daß insbesondere folgende Planmängel/PIandefizite bestehen:
- a)es fehlen die Grundriß-Darstellungen des 4.Stockes und des 5.Stockes, was in meinem Anlaßfall schon deshalb sachliche und rechtliche Relevanz entfaltet, weil ich in den nachstehenden Beschwerdeabschnitten insbesondere unzulässige Ausbauhöhen und unzulässige Dachformen/Gebäude-Umbauten geltend mache;
- b)es fehlt die Grundriß-Darstellung des sogenannten „Galeriegeschoßes";
- c)es fehlen die Einreichplan-Schnitte C-C, E-E und F-F. Insbesondere der fehlende Schnitt E-E entfaltet tatsächliche und rechtliche Relevanz in meinem Anlaßfall, weil es sich dabei um den einzigen Einreichplan-Schnitt handeln würde, welcher die Ansicht des geplanten Bauvorhabens an der gemeinsamen Liegenschaftsgrenze und aus der Blickrichtung meines westlich benachbarten Bauvorhabens zeigt;
- d)es fehlen die dem ursprünglichen Einreichplan vom 23.02.2012 noch ergänzend angeschlossenen planlichen „Zusätze zur Berechnung der Gebäudehöhe (Giebelwände) im Maßstab 1:200, die neuerlich auch für die Ausübung meiner subjektiv-öffentliehen Nachbarrechte von tatsächlicher und rechtlicher Relevanz sind. Diese „Zusätze" sind vor allem für die im nachstehenden Abschnitt 2.) ausgeführte Beschwerde gegen den bescheidintegrierten Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ...Bezirk vom 14.03.2 013 von tatsächlicher und rechtlicher Relevanz, wie dies dort näher ausgeführt wird; 5) ich mache daher insbesondere geltend, daß jedenfalls der bescheidintegrierte Einreichplan vom 27.08.2014 den gesetzlichen Vorgaben für Baupläne nach § 64 Abs.
- l)lit.
- b)BO nicht entspricht, wobei wegen der fehlenden Grundrisse und Schnitte sowie Ansichten eine abschließende Beurteilung des Bauwerkes hinsichtlich allfälliger Eingriffe in meine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach § 134a BO nicht möglich ist.ich mache daher insbesondere geltend, daß jedenfalls der bescheidintegrierte Einreichplan vom 27.08.2014 den gesetzlichen Vorgaben für Baupläne nach Paragraph 64, Abs.
- l)Litera b,) BO nicht entspricht, wobei wegen der fehlenden Grundrisse und Schnitte sowie Ansichten eine abschließende Beurteilung des Bauwerkes hinsichtlich allfälliger Eingriffe in meine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach Paragraph 134 a, BO nicht möglich ist. Dies wird ausdrücklich unter dem Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht; D) zur gesetzeswidrigen Flächenwidmung für die Bauwerber-Liegenschaft EZ ...5 des Grundbuches .../D.-gasse 5: im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach Beschwerdeausführungen nicht bloß durch einen Querverweis auf bereits aktenkundiges, früheres Parteienvorbringen ersetzt werden kann, werden nachstehend zunächst und vorsichtshalber die unverändert gültigen Ausführungen aus meinen fristgerecht erhobenen schriftlichen Einwendungen vom 19.12.2012 wiederholt: 1) das für das beabsichtigte Bauvorhaben ursprünglich maßgebende Plandokument des Magistrates der Stadt Wien/MA21B mit der Nummer ... hat für die Bauvorhabens-Liegenschaft EZ ...5 des Grundbuches .../D.-gasse 5 die hier relevante Widmung einer Bauklasse I mit einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 7,5m aufgewiesen;das für das beabsichtigte Bauvorhaben ursprünglich maßgebende Plandokument des Magistrates der Stadt Wien/MA21B mit der Nummer ... hat für die Bauvorhabens-Liegenschaft EZ ...5 des Grundbuches .../D.-gasse 5 die hier relevante Widmung einer Bauklasse römisch eins mit einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 7,5m aufgewiesen; 2) nach dem Erläuterungsgericht 1 der MA21B vom 07.01.2010 sollte über entsprechenden Antrag der Eigentümer der Liegenschaft D.-gasse 5 - auf dieser „derzeit untergenutzen Liegenschaft ein mehrstöckiges Wohn- und Geschäftsgebäude errichtet [werden], wodurch ein maßvoller Übergang in den Gebäudehöhen erzielt werden könnte". Ebenfalls in diesem Erläuterungsbericht-Abschnitt „Gründe und Ziele der Bearbeitung" wird ferner darauf verwiesen, daß „vor allem im Bereich D.-gasse 7 eine hohe Feuermauer im Straßenraum sichtbar" sei. Aus diesem Erläuterungsbericht ist daher klar die Raumordnungsabsicht erkennbar, hohe und sichtbare Feuermauern zu vermeiden sowie zu einem maßvollen, hinsichtlich der Bauklasse/Gebäudehöhe nach Osten abfallenden („maßvoller Übergang") Baukörper-Abstufung zu gelangen; 3) dessen ungeachtet wurde der örtliche Flächenwidmungs- und Bebauungsplan mit dem Plandokument ... für die Bauvorhabens- Liegenschaft D.-gasse 5 dahingehend geändert, daß diese Liegenschaft in nordwestlich/südöstlicher Linie hälftig zweigeteilt und die meiner benachbarten Liegenschaft D.-gasse 7 näherliegende Hälfte neu von bisher Bauklasse l/7,5m auf nunmehr Bauklasse IIl/l7,5m hochgestuft worden ist; 4) dadurch entsteht - wie dies dem als integrierende Beilage ./l- Schnitt 1:100 entnommen werden kann - gegenüber dem dunkel lasierten Baukörper auf meiner Liegenschaft die hell lasierte überschießend hohe und deutlich sichtbare (Feuer-)Mauer an der Westseite des geplanten Bauvorhabens, was jedenfalls den oben dargestellten Intentionen anläßlich der Flächen-Umwidmung laut Beschluß des Gemeinderates von Wien vom 30.06.2010 klar widerspricht; 5) als weiteren bauvorhabens-relevante Verstoß gegen die gesetzlichen Ziele einer geordneten Raumordnung und Flächenwidmung wende ich ein, daß die beiderseits von reinen Wohngebiets-Widmungen eingerahmte Liegenschaft D.-gasse 5 - aus meiner Sicht ohne nachvollziehbare Begründung - mit der erweiterten Widmung „Wohngebiet-Geschäftsviertel" versehen worden ist. Der dafür im zitierten Erläuterungsbericht vom 07.01.2010 angeführte Grund einer „Vorsoge für die erforderlichen Flächen zur Erbringung von Dienstleistungen jeder Art" geht schon deshalb ins Leere, weil der örtlich unmittelbar benachbarte Bereich der B. Straße mit den dortigen ONrr.1-17 durchgehend als „gemischtes Baugebiet-Geschäftsviertel" gewidmet ist. Auch das die D.-gasse nördlich abschließende Grundstück ONr.15 ist - zumindestens teilweise - mit der Widmung „Wohngebiet-Geschäftsviertel" versehen, sodaß stets genügend Vorsorge für die erforderlichen Flächen zur Erbringung von Dienstleistungen jeder Art bereits gegeben war; 6) ich habe im Zuge der Auflage des Entwurfes des abgeänderten Plandokumentes ... Anfang März 2010 auch eine Stellungnahme mit korrespondierenden Einwendungen abgegeben, auf die ich insoweit integrierend zusätzlich verweise; 7) während die Liegenschaften D.-gasse ONr.7 bis ONr.15 jeweils innere Baufluchtlinien zur Schaffung von Innenhöfen vorsehen und auf der Liegenschaft D.-gasse ONr.l sogar eine gärtnerisch auszugestaltende Hoffläche vorgesehen ist, kann die Bauvorhabens- Liegenschaft D.-gasse ONr.5 - insoweit deutlich vom erkennbaren Raumordnungsziel einer nur aufgelockerten Bebaubarkeit abweichend - vollflächig ausgenützt werden, wofür keine Begründung ersichtlich ist ; 8) ich wende daher einen gesetzwidrigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan als Grundlage des geplanten nachbarlichen Bauvorhabens ein, wozu ich insbesondere darauf verweise, daß nach der Entscheidung der Bauoberbehörde für Wien/BOB vom 12.04.2010 zur GZ BOB-653/09 eine kritische Analyse der Flächenwidmungs- Intentionen des Verordnungsgebers sowie für die daraus für ein konkretes Bauvorhaben zu ziehenden Schlußfolgerungen unverzichtbar ist. Den diesbezüglich abweislichen Begründungen der belangten Behörde in deren angefochtenen Bescheid vom 05.06.2015 halte ich ergänzend noch folgendes entgegen: 9) die obigen Beschwerdegründe müssen deshalb neuerlich eingewendet werden, weil dies einen notwendigen Zwischenschritt zur letztlich beabsichtigten Anfechtung des zugrundeliegenden Flächenwidmungsplanes nach Art. 139 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof/VfGH darstellt. Das vorliegende Bauverfahren stellt dabei nach der ständigen VfGH-Rechtsprechung einen zumutbaren Umweg zur Normenkontrolle dar, um jedenfalls die erforderliche Entscheidungs-Präjudizialität zu gewährleisten (vergleiche dazu HOLZINGER/HIESEL, Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts/Band I: Verfassungsgerichtsbarkeit, 4.Auflage-2015/E 202.ff zu Art.13 9, mwN);die obigen Beschwerdegründe müssen deshalb neuerlich eingewendet werden, weil dies einen notwendigen Zwischenschritt zur letztlich beabsichtigten Anfechtung des zugrundeliegenden Flächenwidmungsplanes nach Artikel 139, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof/VfGH darstellt. Das vorliegende Bauverfahren stellt dabei nach der ständigen VfGH-Rechtsprechung einen zumutbaren Umweg zur Normenkontrolle dar, um jedenfalls die erforderliche Entscheidungs-Präjudizialität zu gewährleisten (vergleiche dazu HOLZINGER/HIESEL, Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts/Band I: Verfassungsgerichtsbarkeit, 4.Auflage-2015/E 202.ff zu Artikel 13, 9, mwN); 10) daran anknüpfend stellen wir daher an das angerufene Verwaltungsgericht Wien den VERFAHRENSRECHTLICHEN ANTRAG auf amtswegige Vorlage des anhängigen Verwaltungsaktes an den Verfassungsgerichthof zur Normenkontrolle des dem Bauverfahren präjudiziell zugrundeliegenden Flächenwidmungsplanes laut Plandokument ... vom 3 0.06.2010; E) zur unzulässigen Gebäude-/Dachfirst-Höhe sowie zu unzulässigen Dachformen und Gebäude-Umbauten der geplanten Bauführung: im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach Beschwerdeausführungen nicht bloß durch einen Querverweis auf bereits aktenkundiges, früheres Parteienvorbringen ersetzt werden kann, werden nachstehend zunächst und vorsichtshalber die unverändert gültigen Ausführungen aus meinen fristgerecht erhobenen schriftlichen Einwendungen vom 19.12.2012 wiederholt: 1) dazu wende ich einen Verstoß des Bauvorhabens gegen § 81 der Bauordnung/BO für Wien ein, wobei ich darauf verweise, daß das Bauvorhaben - von der Baulinie in der D.-gasse aus gesehen - über eine Gebäudetiefe von mehr als 15m verfügt.dazu wende ich einen Verstoß des Bauvorhabens gegen Paragraph 81, der Bauordnung/BO für Wien ein, wobei ich darauf verweise, daß das Bauvorhaben - von der Baulinie in der D.-gasse aus gesehen - über eine Gebäudetiefe von mehr als 15m verfügt. Insbesondere die meinem benachbarten Grundstück D.-gasse 7 zugewendeten Dach- und Giebelflächen sowie Firsthöhen widersprechen den gesetzlichen Vorgaben, wozu ich im näheren Detail auf die Auslegung des § 81 BO durch den Erlaß der MA 37 vom 19.10.2010 zur da. Zahl MA 37-Allg.9506/2 009 verweise;Insbesondere die meinem benachbarten Grundstück D.-gasse 7 zugewendeten Dach- und Giebelflächen sowie Firsthöhen widersprechen den gesetzlichen Vorgaben, wozu ich im näheren Detail auf die Auslegung des Paragraph 81, BO durch den Erlaß der MA 37 vom 19.10.2010 zur da. Zahl MA 37-Allg.9506/2 009 verweise; 2) wenn - wie beim vorliegenden Bauvorhaben - ein terrassenförmig abgetrepptes Dachgeschoß errichtet wird, so führt dies dazu, daß keine schrägen Dachflächen gebildet werden. Für den zulässigen Gebäudeumriß sind daher gemäß § 81 Abs.
(4)BO in einem Winkel von 45° angesetzte gedachte Dachflächen zu bilden. Dabei sind entstehende Giebelflächen bei der Berechnung der Gebäudehöhe - auch wenn sie nicht zur Straßenfront, sondern wie hier gegenüber meinem Nachbargrundstück gebildet werden jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie je einzelner Giebelfläche 50m2 bzw. das Höchstausmaß von 100m2 je Gebäude überschreiten.wenn - wie beim vorliegenden Bauvorhaben - ein terrassenförmig abgetrepptes Dachgeschoß errichtet wird, so führt dies dazu, daß keine schrägen Dachflächen gebildet werden. Für den zulässigen Gebäudeumriß sind daher gemäß Paragraph 81, Abs.
(4)BO in einem Winkel von 45° angesetzte gedachte Dachflächen zu bilden. Dabei sind entstehende Giebelflächen bei der Berechnung der Gebäudehöhe - auch wenn sie nicht zur Straßenfront, sondern wie hier gegenüber meinem Nachbargrundstück gebildet werden jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie je einzelner Giebelfläche 50m2 bzw. das Höchstausmaß von 100m2 je Gebäude überschreiten. Zur Relevanz dieser notwendigen, für mich aus den vorgelegten Planunterlagen aber entsprechend den obigen Abschnitt B) nicht mit Sicherheit erkennbaren, Berechnungen verweise ich auf den Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 12.04.2010 zur GZ BOB-768/09, weshalb ich vorsichtshalber die Zulässigkeit der Gebäudehöhe des Bauvorhabens bestreite; 3) der zulässige Gebäudeumriß wird insbesondere durch von meinem Grundstück aus sichtbare Aufzugsschächte in einem mehr als unbedingt notwendigen Ausmaß überschritten; 4) die sichtbaren Giebelflächen überschreiten die zulässigen Flächenausmaße der Absätze
(1)bis
(3)des § 81 BO.die sichtbaren Giebelflächen überschreiten die zulässigen Flächenausmaße der Absätze
(1)bis
(3)des Paragraph 81, BO. Den diesbezüglich abweislichen Begründungen der belangten Behörde in deren angefochtenen Bescheid vom 05.06.2015 halte ich ergänzend noch folgendes entgegen: 5) das von der belangten Behörde erwähnte/errechnete (?) Ausmaß der Giebelflächen von 84m2 ist nicht überprüfbar, weil - wie im obigen Beschwerdeabschnitt C)4)
- d)dargestellt - nachvollziehbare Planunterlagen für diese Giebelflächen-Berechnung aus den bescheid-integrierten Einreichplänen vom 11.12.2013/27.08.2014 nicht ersichtlich sind; 6) im übrigen wird zu diesem Beschwerdegrund noch ergänzend auf die nachstehende Beschwerde gegen den Bescheid des Bauausschusses vom 14.03.2013 verwiesen; 7) ergänzend wird noch eingewendet, daß sich aus dem Schnitt D-D des bescheid-integrierten Einreichplanes vom 27.08.2014 ergibt, daß die Attika-Oberkante mit +20,62m über dem Normalniveau 0,00m ausgewiesen ist. Nach meinem Verständnis der insoweit maßgeblichen §§ 75/76 BO besteht dafür bei der hier vorliegenden Bauklasse III in geschlossener Bauweise eine Gebäudehöhen-Höchstgrenze von 16,00m, die solcherart um 4,62m überschritten wird und daher unzulässig ist, was ich ausdrücklich einwende;Nach meinem Verständnis der insoweit maßgeblichen Paragraphen 75 /, 76, BO besteht dafür bei der hier vorliegenden Bauklasse römisch drei in geschlossener Bauweise eine Gebäudehöhen-Höchstgrenze von 16,00m, die solcherart um 4,62m überschritten wird und daher unzulässig ist, was ich ausdrücklich einwende; F) zur unzulässigen Ausführung der Bauvorhabens-Außenwände gegenüber meiner in westlicher Richtung unmittelbar benachbarten Liegenschaft EZ ...4/Gste ... des Grundbuches .../D.-gasse 7: im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach Beschwerdeausführungen nicht bloß durch einen Querverweis auf bereits aktenkundiges, früheres Parteienvorbringen ersetzt werden kann, werden nachstehend zunächst und vorsichtshalber die unverändert gültigen Ausführungen aus meinen fristgerecht erhobenen schriftlichen Einwendungen vom 19.12.2012 wiederholt: 1) hiezu wende ich Nichteinhaltung der Vorschriften der Wiener Bautechnikverordnung/WBTV, insbesondere Zif.4/Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke der WBTV-Anlage 4/ÖIB-Richtlinie 2 ein; 2) auch diesbezüglich kann den Planunterlagen nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, daß diese Brandschutz-/ Immissionsschutz-Bestimmungen nachweislich eingehalten werden; 3) diesbezüglich mache ich mein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Immissionsschutz bei widmungsgemäßer Benützung des nachbarlichen Bauvorhabens gemäß § 134a Abs.
- l)lit.
- e)BO geltend, zumal ersichtlich der Bauwerber keinen Gleichwertigkeitsbeleg im Sinne des § 134a Abs. 2) BO vorgelegt hat und darauf in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht Bezug genommen wird;diesbezüglich mache ich mein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Immissionsschutz bei widmungsgemäßer Benützung des nachbarlichen Bauvorhabens gemäß Paragraph 134 a, Abs.
- l)Litera e,) BO geltend, zumal ersichtlich der Bauwerber keinen Gleichwertigkeitsbeleg im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz 2,) BO vorgelegt hat und darauf in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht Bezug genommen wird; G) zur überschießenden Ausnützung der Baufläche durch das geplante Bauvorhaben: im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach Beschwerdeausführungen nicht bloß durch einen Querverweis auf bereits aktenkundiges, früheres Parteienvorbringen ersetzt werden kann, werden nachstehend zunächst und vorsichtshalber die unverändert gültigen Ausführungen aus meinen fristgerecht erhobenen schriftlichen Einwendungen vom 19.12.2 012 wiederholt: 1) da nach meinen Berechnungen die Fläche des Bauplatzes für das Bauvorhaben 500m2 übersteigt, muß nach § 76 Abs.
(10a)BO mindestens 10% dieser Fläche von jeder ober- und unterirdischen Bebauung frei bleiben. Auf die Einhaltung der diesbezüglich höchstzulässigen Bauplatz-Ausnutzbarkeit steht mir nach dem VwGH- Erk. vom 29.03.1995 zur Zl.95/05/0044 ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu, das ich hiermit als Einwendung geltend mache;da nach meinen Berechnungen die Fläche des Bauplatzes für das Bauvorhaben 500m2 übersteigt, muß nach Paragraph 76, Abs.
(10a)BO mindestens 10% dieser Fläche von jeder ober- und unterirdischen Bebauung frei bleiben. Auf die Einhaltung der diesbezüglich höchstzulässigen Bauplatz-Ausnutzbarkeit steht mir nach dem VwGH- Erk. vom 29.03.1995 zur Zl.95/05/0044 ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu, das ich hiermit als Einwendung geltend mache; H) Beschwerdegrund der mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides vom 05.06.2015: 1) dazu verweise ich auf die zusammenfassenden Ausführungen, in: KOLONOVITS/MUZAK/STÖGER, Verwaltungsverfahrensrecht-Kurzlehrbuch/ 10.Auflage-2014, Rzz 416-421, die ich zum integrierenden Bestandteil dieses Beschwerdegrundes erhebe; 2) dem gesetzlichen Gebot des § 58 Abs. 2) AVG, Bescheide zu begründen, wird von der Judikatur zutreffend besondere Bedeutung beigemessen. In dieser Begründung hat die Behörde die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen darzulegen und bei der Beurteilung der Rechtsfrage den zuvor ermittelten Sachverhalt der jeweils anzuwenden Norm zu unterstellen;dem gesetzlichen Gebot des Paragraph 58, Absatz 2,) AVG, Bescheide zu begründen, wird von der Judikatur zutreffend besondere Bedeutung beigemessen. In dieser Begründung hat die Behörde die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen darzulegen und bei der Beurteilung der Rechtsfrage den zuvor ermittelten Sachverhalt der jeweils anzuwenden Norm zu unterstellen; 3) die sehr kursorischen Begründungselemente der belangten Behörde für die Abweisung/Zurückweisung meiner schriftlichen Einwendungen vom 19.12.2012 werden diesen Judikaturgrundsätzen zur notwendigen Bescheid-Begründung nicht gerecht, was unter dem Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wird. Aus all diesen tatsächlichen und rechtlichen Gründen erweist sich daher der angefochtene Baubewilligungs-Bescheid vom 05.06.2015 zur Zahl MA 37/...-468429-2014-18 als verfehlt und rechtswidrig. Daran anknüpfend stelle ich daher die nachstehenden BESCHWERDEANTRÄGE:
- a)auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 VwGVG,auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG,
- b)auf Sachentscheidung nach § 28 Abs.2) VwGVG durch Abänderung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides vom 05.06.2015 unter Abweisung der beantragten Baubewilligung,auf Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2,) VwGVG durch Abänderung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides vom 05.06.2015 unter Abweisung der beantragten Baubewilligung,
- c)in eventu, auf beschlußförmige Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 2 8 Abs.3) VwGVG unter Zurückweisung an die erstinstanzliche Baubehörde, zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung,in eventu, auf beschlußförmige Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 2, 8 Absatz 3,) VwGVG unter Zurückweisung an die erstinstanzliche Baubehörde, zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, II.)römisch zwei.) Gemeinsam mit dem im obigen Abschnitt I.) näher bezeichneten baubehördlichen Bewilligungs-Bescheid vom 05.06.2015, ist meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter am selben 25.06.2015 gleichfalls postalisch der Bescheid der Bezirksvertretung für den ...Bezirk/Bauausschuß vom 14.03.2013 zur da. Geschäftszahl BV ...-A/183 8 53/2 013 zugestellt worden, mit dem für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben gemäß § 81 Abs.6) BO eine Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen bewilligt worden ist. Diese Bewilligung betrifft das Höchstausmaß der Inanspruchnahme der Länge der betreffenden Gebäudefront durch Dachgauben.Gemeinsam mit dem im obigen Abschnitt römisch eins.) näher bezeichneten baubehördlichen Bewilligungs-Bescheid vom 05.06.2015, ist meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter am selben 25.06.2015 gleichfalls postalisch der Bescheid der Bezirksvertretung für den ...Bezirk/Bauausschuß vom 14.03.2013 zur da. Geschäftszahl BV ...-A/183 8 53/2 013 zugestellt worden, mit dem für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben gemäß Paragraph 81, Absatz 6,) BO eine Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen bewilligt worden ist. Diese Bewilligung betrifft das Höchstausmaß der Inanspruchnahme der Länge der betreffenden Gebäudefront durch Dachgauben. Da entsprechend der auf § 13 3 Abs. 7) BO verweisenden Rechtsmittelbelehrung gegen diesen Bewilligungsbescheid eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist, sondern diese mit dem Rechtsmittel gegen den nachfolgenden baubehördlichen Baubewilligungs-Bescheid zu verbinden ist, erhebe ich daher unter einem auch gegen diesen Bescheid der Bezirksvertretung für den 12.Bezirk/Bauausschuß vom 14.03.2015 die nachstehendeDa entsprechend der auf Paragraph 13, 3 Absatz 7,) BO verweisenden Rechtsmittelbelehrung gegen diesen Bewilligungsbescheid eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist, sondern diese mit dem Rechtsmittel gegen den nachfolgenden baubehördlichen Baubewilligungs-Bescheid zu verbinden ist, erhebe ich daher unter einem auch gegen diesen Bescheid der Bezirksvertretung für den 12.Bezirk/Bauausschuß vom 14.03.2015 die nachstehende BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht Wien. In formeller Hinsicht werden die Beschwerdeausführungen im obigen Abschnitt I.) integrierend wiederholt, wobei insbesondere auf den dortigen Abschnitt C)4)
- d)und H) verwiesen wird.In formeller Hinsicht werden die Beschwerdeausführungen im obigen Abschnitt römisch eins.) integrierend wiederholt, wobei insbesondere auf den dortigen Abschnitt C)4)
- d)und H) verwiesen wird. Konkret bezogen auf diesen mit-angefochtenen Bescheid vom 14.03.2013 wird als ergänzender Beschwerdegrund geltend gemacht, daß sich dessen Begründung in der Wiedergabe des Wortlautes des § 81 Abs.6)- letzter Satz BO erschöpft.Konkret bezogen auf diesen mit-angefochtenen Bescheid vom 14.03.2013 wird als ergänzender Beschwerdegrund geltend gemacht, daß sich dessen Begründung in der Wiedergabe des Wortlautes des Paragraph 81, Absatz 6,)- letzter Satz BO erschöpft. Obwohl die Bezirksvertretung/Bauausschuß im letzten Begründungssatz des angefochtenen Bescheides vom 14.03.2013 von einem „Überwiegen der für die Bewilligung sprechenden Gründe gegenüber jenen, die dagegen sprechen" ausgeht, werden weder die Pro-Gründe noch die Contra-Gründe angegeben. Es findet auch keine nachvollziehbare Bewertung der inneren Aussage- und Beweiskraft dieser beiden Gründeformen statt, sodaß die erforderliche Schlüssigkeit der Beweiswürdigung im Sinne der Denkgesetze nicht nachgeprüft werden kann, was selbst beim verfahrensrechtlichen Grundsatz der freien Beweiswürdigung ein gesetzliches Mindesterfordernis darstellt (vergleiche KOLONOVITS/MUZAK/STÖGER, aaO./Rzz 325-328/mwN). Aus all diesen tatsächlichen und rechtlichen Gründen erweist sich daher auch der mitangefochtene Bewilligungs-Bescheid der Bezirksvertretung für den ...Bezirk/Bauausschuß vom 14.03.2013 zur da.Zahl BV 12-A/183853/2 013 als verfehlt und rechtswidrig. Daran anknüpfend stelle ich daher die nachstehenden BESCHWERDEANTRÄGE:
- a)auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 VwGVG,auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG,
- b)auf Sachentscheidung nach § 28 Abs.2) VwGVG durch Abänderung des angefochtenen Bewilligungsbescheides vom 14.03.2013 unter Versagung der Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen gemäß 81 Abs.6) BO,auf Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2,) VwGVG durch Abänderung des angefochtenen Bewilligungsbescheides vom 14.03.2013 unter Versagung der Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen gemäß 81 Absatz 6,) BO,
- c)in eventu, auf beschlußförmige Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 2 8 Abs.3) VwGVG unter Zurückweisung an die erstinstanzliche Behörde, zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.“in eventu, auf beschlußförmige Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 2, 8 Absatz 3,) VwGVG unter Zurückweisung an die erstinstanzliche Behörde, zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.“ Die Bauwerberin erstattete eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin und führte u.a. aus wie folgt: „[…] II. Weiters ficht die Beschwerdeführerin den Bescheid der Bezirksvertretung für den ... Bezirk/Bauausschuss vom 14.3.2013, GZ: BV ...-A/183853/2013, an, mit dem für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben gemäß § 81 Abs 6 BO eine Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen bewilligt worden ist. Konkret geht es hiebei um das Höchstmaß der Inanspruchnahme der Länge der betreffenden Gebäudefront durch Dachgauben.römisch zwei. Weiters ficht die Beschwerdeführerin den Bescheid der Bezirksvertretung für den ... Bezirk/Bauausschuss vom 14.3.2013, GZ: BV ...-A/183853/2013, an, mit dem für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben gemäß Paragraph 81, Absatz 6, BO eine Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen bewilligt worden ist. Konkret geht es hiebei um das Höchstmaß der Inanspruchnahme der Länge der betreffenden Gebäudefront durch Dachgauben. Die Beschwerdeführerin bemängelt hier, dass die Behörde die Gründe nicht anführt, die von einem Abweichen der gesetzlichen Bestimmung und somit für eine Bewilligung sprechen. Hier ist anzuführen, dass die Dachgaupen keine Beeinträchtigung für die Beschwerdeführerin darstelle, da sie nicht der Anrainerliegenschaft zugewandt sind. Aus oben genannten Gründen in der Stellungnahme des Bauwerbers wird der Antrag 1. an das Verwaltungsgericht Wien gestellt, die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels inhaltlicher Relevanz (mangels unrichtiger rechtlicher Beurteilung) sowie mangels Vorliegens einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu verwerfen und den Bescheid der belangten Behörde vom 5.6.2015, MA37/...-468429-2014-18 aufrecht zu erhalten, mit dem die Bauführung in öffentlich-rechtlicher Beziehung für das Bauprojekt Wien, D.-gasse 5, für zulässig erklärt wurde; 2. an das Verwaltungsgericht Wien gestellt, die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirksvertretung für den ... Bezirk/Bauausschuss vom 14.3.2013, GZ BV ...- A/183853/2013 zu verwerfen und den genannten Bescheid seinem Inhalt nach nicht abzuändern oder an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.“ In der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien führte der Amtssachverstände Ing. R. sein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich aus und ergänzte dieses. Danach wurden berichtigte Pläne vorgelegt und erneut in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2015 berichtigt und das Sachverständigengutachten durch den Amtssachverständigen ergänzt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen wie folgt: Gegen den Bauausschussbescheid werden sämtliche Gründe der Beschwerde, insbesondere C) 4)
- d)und H) vorgebracht, sohin wird bemängelt, dass planliche Zusätze zur Berechnung der Gebäudehöhe fehlen würden und der Bescheid mangelhaft begründet sei. Die Begründung des Bescheids erschöpfe sich in der Wiedergabe des Wortlautes des § 81 Abs. 6 letzter Satz BO, wobei die Pro- und Contra-Gründe nicht abgewogen worden seien und keine nachvollziehbare Bewertung stattgefunden habe. Aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen erweise sich der Bescheid als verfehlt und rechtwidrig.Gegen den Bauausschussbescheid werden sämtliche Gründe der Beschwerde, insbesondere C) 4)
- d)und H) vorgebracht, sohin wird bemängelt, dass planliche Zusätze zur Berechnung der Gebäudehöhe fehlen würden und der Bescheid mangelhaft begründet sei. Die Begründung des Bescheids erschöpfe sich in der Wiedergabe des Wortlautes des Paragraph 81, Absatz 6, letzter Satz BO, wobei die Pro- und Contra-Gründe nicht abgewogen worden seien und keine nachvollziehbare Bewertung stattgefunden habe. Aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen erweise sich der Bescheid als verfehlt und rechtwidrig. Der Beschwerdeführerinnenvertreter brachte weiters in der Verhandlung vom 29.10.2015 vor, dass bereits unter Abschnitt C) der zur Bauverhandlung vom 19.12.2012 schriftlich vorgelegten Einwendungen der Beschwerdeführerin die unzulässigen Dachformen und Gebäudeumrisse eingewendet worden seien. Der Verhandlungsschrift vom 19.12.2012 sei zwar zu entnehmen, dass seitens der Bauwerber eine Ausnahmebewilligung hinsichtlich des Ausmaßes von Gaupen gestellt werden werde, eine diesbezügliche Unterlage, aus der sich der genaue Inhalt dieses Ausnahmeantrages ergebe, sei allerdings bei der Bauverhandlung vom 19.12.2012 noch nicht vorgelegen. Der Abschnitt II der hier gegenständlichen Beschwerde vom 23.7.2015 über die Anfechtung des Bewilligungsbescheides der Bezirksvertretung vom 14.3.2013 sei daher durch die allgemeine Einwendung laut Abschnitt C) der schriftlichen Einwendungen vom 19.12.2012 abgedeckt und daher fristgerecht erhoben. Der Beschwerdeführerinnenvertreter brachte weiters in der Verhandlung vom 29.10.2015 vor, dass bereits unter Abschnitt C) der zur Bauverhandlung vom 19.12.2012 schriftlich vorgelegten Einwendungen der Beschwerdeführerin die unzulässigen Dachformen und Gebäudeumrisse eingewendet worden seien. Der Verhandlungsschrift vom 19.12.2012 sei zwar zu entnehmen, dass seitens der Bauwerber eine Ausnahmebewilligung hinsichtlich des Ausmaßes von Gaupen gestellt werden werde, eine diesbezügliche Unterlage, aus der sich der genaue Inhalt dieses Ausnahmeantrages ergebe, sei allerdings bei der Bauverhandlung vom 19.12.2012 noch nicht vorgelegen. Der Abschnitt römisch zwei der hier gegenständlichen Beschwerde vom 23.7.2015 über die Anfechtung des Bewilligungsbescheides der Bezirksvertretung vom 14.3.2013 sei daher durch die allgemeine Einwendung laut Abschnitt C) der schriftlichen Einwendungen vom 19.12.2012 abgedeckt und daher fristgerecht erhoben. Der SV führte hinsichtlich der Gaupen aus, wie im schriftlichen Gutachten ausgeführt: Gegen die beantragte Genehmigung der Gauben im Sinne des § 81 Abs. 6 BO in einem Ausmaß von 48,2% der betreffenden Gebäudefront wurden im Ermittlungsverfahren keine ausdrücklichen Einwände vorgebracht. Gegen die beantragte Genehmigung der Gauben im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, BO in einem Ausmaß von 48,2% der betreffenden Gebäudefront wurden im Ermittlungsverfahren keine ausdrücklichen Einwände vorgebracht. § 81 Abs. 6 BO lautet auszugsweise: „Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag ist durch die Behörde (§ 133) eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient; dabei darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden.“Paragraph 81, Absatz 6, BO lautet auszugsweise: „Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag ist durch die Behörde (Paragraph 133,) eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient; dabei darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden.“ Bei dem vorliegenden Projekt dienen die Gauben der zweckmäßigeren Nutzung des Bauwerks, weil einerseits die Ausbildung eines Ausganges aus den Wohnküchen auf die Dachterrassen auf Höhe der Galerieebenen der Wohnküchen ausgebildet werden kann und andererseits eine höhere Raumhöhe zur Steigerung der Wohnqualität ausgeführt werden kann. Die Nutzung des Gebäudes als Wohngebäude entspricht der festgesetzten Widmung Wohngebiet. Die Gauben weisen jeweils einen Abstand von 2,60 m zur südlichen Grundgrenze und eine Länge von 4,36 m auf. Die Fronten der Dachgauben sind wie die Dachtraufen im rechten Winkel zu den Grundgrenzen und damit zur eigenen Liegenschaft hin angeordnet. Die zu den Grundgrenzen gerichteten dreiecksförmigen senkrechten Seitenwände der Gauben die über die Dachfläche herausragen weisen eine Höhe von 2,55 m und eine Breite an der Oberkante von 2,55 m auf. Das ergibt eine Ansichtsfläche von 3,25 m² (2,55 m x 2,55 m x 0,5 = 3,25 m²). Dabei ist die westliche Dachgaube zum Teil durch den Aufzugsschacht an der südlichen Grundgrenze abgedeckt. Auf Grund der durch den Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise und der Möglichkeit zur Anordnung von Giebelflächen über der zulässigen Gebäudehöhe von 16,00 m, kann die Anrainerin durch die Anordnung der Seitenflächen der Dachgauben in der Bebaubarkeit ihrer Liegenschaft nicht beeinträchtigt sein. Da Giebel im zulässigen Ausmaß an jeder Stelle der Grundgrenze ausgeführt werden dürfen, kann mit einer möglichen Belichtung von der Nachbarliegenschaft erst ab einer Höhe von 16,00 m + 7,50 m = 23,50 m innerhalb des zulässigen Dachumrisses unter 45 Grad, gerechnet werden. Die Dachflächen der Gauben liegen in einer Höhe von 20,50 m über der mittleren Gehsteighöhe und damit unter der max. möglichen Giebelhöhe von 23,50 m. • Die Kriterien des § 81 Abs. 6 BO für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der beantragten Dachgauben liegen vor. Gründe die gegen die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung sprechen sind nicht erkennbar.“• Die Kriterien des Paragraph 81, Absatz 6, BO für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der beantragten Dachgauben liegen vor. Gründe die gegen die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung sprechen sind nicht erkennbar.“ Der Sachverständige ergänzte in der Verhandlung vom 29.10.2015: „Im Schnitt B-B wird die Vorteilhaftigkeit der Gaupe vom SV dargestellt, ebenso mit der Galerieebene. Es gibt keine Vorschrift für die Anordnung der Gaupen.“ Festgehalten wird, dass der Bauausschuss gemäß § 81 Abs. 6 BO die Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen, nämlich von der Drittelbeschränkung von Gaupen, bewilligt hat. Für die beiden hofseitigen Galeriegeschossgaupen darf nach dem Bescheid im Ausmaß von 48,2 % der Hoffrontlängen der zwei Trakte in der Bauklasse III abgewichen werden. Straßenseitig wie auch bahnseitig sind keine Gaupen geplant. Festgehalten wird, dass der Bauausschuss gemäß Paragraph 81, Absatz 6, BO die Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen, nämlich von der Drittelbeschränkung von Gaupen, bewilligt hat. Für die beiden hofseitigen Galeriegeschossgaupen darf nach dem Bescheid im Ausmaß von 48,2 % der Hoffrontlängen der zwei Trakte in der Bauklasse römisch drei abgewichen werden. Straßenseitig wie auch bahnseitig sind keine Gaupen geplant. Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Ausnahme gemäß § 81 Abs. 6 BO liegt eine Verletzung von Nachbarrechten nur dann vor, wenn eine solche Ausnahme gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (VwGH 24.02.2015, 2013/05/0129).Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Ausnahme gemäß Paragraph 81, Absatz 6, BO liegt eine Verletzung von Nachbarrechten nur dann vor, wenn eine solche Ausnahme gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (VwGH 24.02.2015, 2013/05/0129). Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist somit in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Im § 134a BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Die hier genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung „sofern sie ihrem“ (gemeint: der Nachbarn) „Schutze dienen“ eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a Abs. 1 BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann (vgl. etwa VwGH vom 25.09.2012, 2010/05/0142, mwH.).Im Paragraph 134 a, BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Die hier genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung „sofern sie ihrem“ (gemeint: der Nachbarn) „Schutze dienen“ eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter Paragraph 134 a, Absatz eins, BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann vergleiche , etwa VwGH vom 25.09.2012, 2010/05/0142, mwH.). Wie bereits erwähnt, ist im Hinblick auf das beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn zu beachten, dass trotz eines allfälligen objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte der Nachbarn nicht eingegriffen werden kann. Im Beschwerdefall bedeutet dies konkret, dass die beschwerdeführende Nachbarin auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nur in Bezug auf die ihr zugewandten Seiten der Außenflächen des Gebäudes, nämlich der südlichen Front einen Rechtsanspruch hat. Einwendungen zu den anderen Gebäudefronten kann die Beschwerdeführerin daher nicht zielführend vorbringen (VwGH 20.10.2009, Zl. 2007/05/0148, mwN) und sie hat daher kein Nachbarrecht auf Einhaltung der Gaupenlängen im Hoftrakt, der ihr nicht einmal zugewandt ist.Wie bereits erwähnt, ist im Hinblick auf das beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn zu beachten, dass trotz eines allfälligen objektiven Verstoßes gegen eine unter Paragraph 134 a, BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte der Nachbarn nicht eingegriffen werden kann. Im Beschwerdefall bedeutet dies konkret, dass die beschwerdeführende Nachbarin auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nur in Bezug auf die ihr zugewandten Seiten der Außenflächen des Gebäudes, nämlich der südlichen Front einen Rechtsanspruch hat. Einwendungen zu den anderen Gebäudefronten kann die Beschwerdeführerin daher nicht zielführend vorbringen (VwGH 20.10.2009, Zl. 2007/05/0148, mwN) und sie hat daher kein Nachbarrecht auf Einhaltung der Gaupenlängen im Hoftrakt, der ihr nicht einmal zugewandt ist. Voraussetzung für eine Verletzung von Nachbarrechten aufgrund der Abweichung ist daher, dass der Nachbar jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, das ihm vor der Gewährung einer Abweichung zugestanden ist, rechtzeitig und wirksam im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat (vgl. VwGH 20.03.2003, 2001/05/1123; 15.05.2012, 2009/05/0224). Voraussetzung für eine Verletzung von Nachbarrechten aufgrund der Abweichung ist daher, dass der Nachbar jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, das ihm vor der Gewährung einer Abweichung zugestanden ist, rechtzeitig und wirksam im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat vergleiche VwGH 20.03.2003, 2001/05/1123; 15.05.2012, 2009/05/0224). Durch die Gaupen im Hoftrakt, also an Hoffronten, die nicht der Beschwerdeführerin zugekehrt sind, kann die Beschwerdeführerin nicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt werden, zumal auch die gesetzlichen Bestimmungen zur Abweichung von der Drittelbestimmung eingehalten wurden. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen diese Gaupen im Hoftrakt sind daher unzulässig, da die Gaupen und die Ausnahme im Hoftrakt allein aufgrund der Lage nicht in ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte eingreifen können. Der Nachbar hat hinsichtlich der Planunterlagen nur so weit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, als die Unterlagen ausreichen müssen, um ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Nachbarrechte braucht (Hinweis VwGH 23.07.2013, 2013/05/0019, mwN), bzw. um zu erkennen, inwieweit durch das Bauvorhaben in seine Rechte eingegriffen werden könnte (Hinweis VwGH 24.02.2015, 2013/05/0054, mwN). Die beschwerdeführende Nachbarin hat nach der BO keinen Rechtsanspruch darauf, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (vgl. VwGH 27.01.2004 2002/05/0769).Die beschwerdeführende Nachbarin hat nach der BO keinen Rechtsanspruch darauf, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren vergleiche VwGH 27.01.2004 2002/05/0769). Auch die mangelhafte Begründung des Bescheids kann nicht nachvollzogen werden, da der Bescheid begründet, dass die Dachgaupen keine Beeinträchtigung für die Beschwerdeführerin darstellen und die Kriterien für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vorliegen; Gründe dagegen sind nicht gegeben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.075.11075.2015