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{'item': 'VGW-001/020/7764/2015'}

Obsah (7)§ 24§ 52§ 49§ 64§ 3§ 44a§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.02.2016 GeschäftszahlVGW-001/020/7764/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sch

§ 24Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 idg

F, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn W. R., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 29.05.2015, Zl. MBA ... - S 17985/15, wegen Verwaltungsübertretung

Paragraph 24, Absatz 5, Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998, idgF, zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 140,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 140,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie haben im Landschaftsschutzgebiet D., W. und somit im Landschaftsschutzgebiet im Sinne des Wiener Naturschutzgesetzes als Eigentümer des Grundstückes Nr. ... (Weingärten), EZ ..., Grundbuchnummer ..., Katastralgemeinde ..., wie vom Vertreter der Magistratsabteilung 22 – Umweltschutz bei einer Überprüfung am 09.04.2015 festgestellt wurde, fahrlässig einen Eingriff ohne Vorliegen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung der Naturschutzbehörde vorgenommen, da Sie eine ... Statue auf einem tischartigen Betonsockel mit einem Stahlplaxiglasdach aufstellen ließen. Dieser Eingriff ist geeignet die Landschaftsgestalt insofern zu beeinträchtigen, als der Aufstellungsort raummarkierend ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der geltenden Fassung.Paragraph 24, Absatz 5, Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden,

§ 49Abs.

1 Z 21 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der geltenden Fassung.

Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 21, Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998, in der geltenden Fassung. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen: € 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 770,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Diesem Straferkenntnis liegt zunächst eine Mitteilung der Wiener Umweltschutzabteilung, Magistratsabteilung 22 vom 10.4.2015 zugrunde. Darin ist Folgendes ausgeführt: „Vormerkung Im Zuge einer Begehung des Landschaftsschutzgebietes D., W. wurde durch den Amtssachverständigen auf dem Grundstück mit der Nummer ..., Grundbuchnummer ..., EZ ... (Weingarten) die neuerfolgte Aufstellung einer ... Statue auf einem tischartigen Betonsockel mit einem Stahlplexiglasdach festgestellt. Die Aufstellung erfolgte laut einem Passanten vor ca. 14 Tagen, Ende März
  2. Unmittelbar neben der Statue befindet sich ein Hinweisschild auf das Landschaftsschutzgebiet D., W.. Da die betreffende Liegenschaft dem Teil B — W. zugeordnet ist, gelten hier die Zielbestimmungen (der Schutzzweck) des § 2 der Verordnung für das Landschaftsschutzgebiet D., die vorrangig die Beibehaltung der Kulturgattungen „Mähwiese“ und „Weinbau“ betreffen. Für diesen Teil der W. liegt im konkreten Fall der Schutzzweck in der Erhaltung des Weinbaus.Da die betreffende Liegenschaft dem Teil B — W. zugeordnet ist, gelten hier die Zielbestimmungen (der Schutzzweck) des Paragraph 2, der Verordnung für das Landschaftsschutzgebiet D., die vorrangig die Beibehaltung der Kulturgattungen „Mähwiese“ und „Weinbau“ betreffen. Für diesen Teil der W. liegt im konkreten Fall der Schutzzweck in der Erhaltung des Weinbaus. Ortsaugenschein am 09.04.2015, E. Illegaler Eingriff ohne Bescheid • Wurde ein Eingriff (im Sinne des § 3 Abs. 8 Wr. NschG) ohne Bewilligung nach Wr. NschG oder Wr. NpG vorgenommen?Wurde ein Eingriff (im Sinne des Paragraph 3, Absatz 8, Wr. NschG) ohne Bewilligung nach Wr. NschG oder Wr. NpG vorgenommen? Es handelt sich nach Ansicht des Amtssachverständigen um einen Eingriff, der geeignet ist, nachteilige Auswirkungen

§ 3Abs. 8 Wr. Nsch

G auf den Schutzzweck des Schutzgebiete D., W. zu haben.Es handelt sich nach Ansicht des Amtssachverständigen um einen Eingriff, der geeignet ist, nachteilige Auswirkungen

Paragraph 3, Absatz 8, Wr. NschG auf den Schutzzweck des Schutzgebiete D., W. zu haben. Durch die erfolgte Aufstellung einer ... Statue auf einem tischartigen Betonsockel mit einem Stahlplexiglasdach wurde kleinräumig im Bereich der Grenze des betroffenen Grundstückes hin zur B.-straße der Landschaftshaushalt insofern gestört, als durch den Betonsockel eine etwaige Versickerung von Regenwasser in den Boden unterbrochen und dadurch der Wasserhaushalt in seinem natürliche Ablauf verändert wird. Nach Ansicht des Amtssachverständigen liegt eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes vor, da durch den Eingriff das Wirkungsgefuge der Landschaftsfaktoren im betroffenen Bereich nachteilig geändert wird. Der Aufstellungsort ist raummarkierend im Bereich der B.-gasse auf einem Grundstück durchgeführt worden, das von mehreren Punkten aus, so auch von Wanderwegen aus eingesehen werden kann. So insbesondere vom direkten Aufstellungsort, der B.-straße, aus, als auch von der H.-straße sowie vom nördlich gelegenen ...berg aus. Wie schon erwähnt, ist der Aufstellungsort als raummarkierend zu bezeichnen. Die Statue tritt in der Landschaftsgestalt des engeren Beurteilungsraumes markant hervor, was auch für die Erholungswirkung bedeutend ist. Daraus lässt sich eine wesentliche Beeinträchtigung der Erholungswirkung der Landschaft im engeren Beurteilungsraum ableiten. Bedingt durch den raummarkierenden Aufstellungsort, kommt es auch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt im engeren Beurteilungsraum. Ergänzend wird festgestellt, dass das betroffene Grundstück der Nutzung ,, Weingarten“ unterworfen ist. Die Aufstellung einer ... Statue auf einem tischartigen Betonsockel mit einem Stahlplexiglasdach ist nach Ansicht des Amtssachverständigen demzufolge eine nicht widmungsgemäße Nutzung des Grundstück. • Von wem wurde der Eingriff vorgenommen? o Laut Auskunft eines Passanten ist der Eigentümer des Grundstückes auch der Auftraggeber für die Aufstellung einer ... Statue auf einem tischartigen Betonsockel mit einem Stahlplexiglasdach. • Wann wurde der Eingriff vorgenommen? o Die Aufstellung erfolgte laut einem Passanten vor ca. 14 Tagen, Ende März

  1. • Wo wurde der Eingriff vorgenommen? o Der Eingriff erfolgte unmittelbar an der Grundstücksgrenze hin zur Belleveustraße auf dem Grundstück mit der Nummer ..., Grundbuchnummer ..., EZ ... (Weingarten) im des Landschaftsschutzgebietes D., W.. Wiederherstellung (§ 37 Wr. NschG und § 20 Wr. NpG)Wiederherstellung (Paragraph 37, Wr. NschG und Paragraph 20, Wr. NpG) Welche Maßnahmen sind zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes im Sinne des § 37 Wr. NschG erforderlich (z.B. welche Rückbauten sind erforderlich oder welche Pflanzen müssen gepflanzt werden).Welche Maßnahmen sind zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes im Sinne des Paragraph 37, Wr. NschG erforderlich (z.B. welche Rückbauten sind erforderlich oder welche Pflanzen müssen gepflanzt werden). o Zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Sinne des § 37 Wr. NschG ist es erforderlich, die ... Statue zu entfernen. Der tischartige Betonsockel sowie das für die Errichtung eines derartigen Betonsockels notwendige frostsichere Fundament sind zu entfernen. Das Stahlplexiglasdach ist restlos zu entfernen und in Folge ist auf dem betroffenen Bereich ein natürlicher Bewuchs durch Unterlassung einer Mahd zuzulassen.Zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Sinne des Paragraph 37, Wr. NschG ist es erforderlich, die ... Statue zu entfernen. Der tischartige Betonsockel sowie das für die Errichtung eines derartigen Betonsockels notwendige frostsichere Fundament sind zu entfernen. Das Stahlplexiglasdach ist restlos zu entfernen und in Folge ist auf dem betroffenen Bereich ein natürlicher Bewuchs durch Unterlassung einer Mahd zuzulassen. Welcher Zeitraum ist für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen angemessen? o Der Amtssachverständige sieht als angemessenen Zeitraum einen Zeitraum von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen an.“ Dieser Stellungnahme ist eine Fotodokumentation angeschlossen. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vom 19.5.2015 gab der Beschwerdeführer an, der Tatvorwurf werde nicht bestritten, jedoch habe er am 21.4.2015 bei der MA 22 um Bewilligung für die Aufstellung der verfahrensgegenständlichen ... Statue inklusive Sockel und Stahlplexiglasdach angesucht. Dieses Verfahren sei noch im Gange. Ihm sei absolut nicht bewusst gewesen, dass die Aufstellung dieser Statue einen Einfluss auf den Wasserhaushalt haben könne. Der MA 22 liege mittlerweile auch ein Gutachten vor, wonach eben kein Einfluss auf den Wasserhaushalt gegeben sei. Angeschlossen war auch ein ergänzendes Schreiben zum Antrag vom 21.4.2015 vom 13.5.2015, in welchem Folgendes ausgeführt wird: „Ergänzend zu meinen Ansuchen vom 21.04.2015 um Bewilligung der Aufstellung einer Statue auf meinem Grundstück EZ ..., KG ... .... Die Statue besteht aus weißen, vollen Marmor und wurde von einem ... anerkannten Steinmetz-Künstler extra für mich und diesen Standort gefertigt. Dieses Kunstwerk besticht durch seine außergewöhnliche Exclusivität und die Gabe des Künstlers aus weißen Marmor eine derart diffizile Struktur herauszuarbeiten und somit Handwerk und Kunst in perfekter Weise zu verwirklichen. Das ich ein derartiges Kunstwerk durch eine Edelstahl-Glas Überdachung vor der ärgsten Witterung schütze, verstand sich für mich von selbst. Ebenso die Tatsache, dass das Stück auf einem entsprechenden Sockel präsentiert gehört. Nicht unerwähnt darf bleiben, dass ich vor habe, künftig den Ertrag meines Weingartens wirtschaftlich zu vermarkten und dieses Kunstwerk sich in der Verkaufsstrategie wieder finden wird. In Ihrem Schreiben vom 15.04.2015 fordern Sie mich auf, dass Kunstwerk wieder zu entfernen, da es den „Landschaftshaushalt insofern stört, als durch den Betonsockel eine etwaige Versickerung von Regenwasser in den Boden unterbrochen und dadurch der Wasserhaushalt in seinem natürlichen Ablauf verändert wird „. Ich habe diesbezüglich den Leiter der staatlich autorisierten Versuchs- und Prüfanstalt für Erdbau und Bodenuntersuchungen, Herrn Prof. Dipl. Ing. Dr. techn. W., ... befragt und erlaube mir seine gutachtliche Stellungnahme diesem Schreiben beizufügen. Aus dieser gutachtlichen Stellungnahme geht hervor, dass die Versickerung von Regenwasser in den Boden und der Wasserhaushalt in seinem natürlichen Ablauf nicht verändert wird. Sofern durch dieses Kunstwerk der Blick von der H.-straße, sowie vom nördlich gelegenen ...berg aus wirklich gestört sein sollte, ist von mir eine dreiseitige Rankbepflanzung mit „Wilden Wein“ oder aber auch immergrünem Efeu Dreiseitig um das Kunstwerk herum angedacht.“ Weiters ist eine gutachtliche Stellungnahme des Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. W. betreffend den Einfluss des Fundamentes einer ...statue auf dem Grundstück Wien, B.-straße, Grundstücksnummer ... E.Z. ... der Katastral Gemeinde ... ... auf den Wasserhaushalt im Untergrund angeschlossen. Darin kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass kein entsprechender Einfluss gegeben sei. Weiters befindet sich im behördlichen Akt der Antrag vom
  2. April 2015 um Bewilligung für die Aufstellung gegenständlicher Statue mit folgendem Wortlaut: „Hiermit ersuche ich im Namen meines Klienten Herrn W. R. Wien, B.-strasse um (nachträgliche) Bewilligung zur Aufstellung einer ...-Statue auf folgendem Grundstück: KG: ... ... Gst.Nr.: ... EZ: ... Die Staue besteht aus weißem Marmor und ist auf einem tischartigen Leichtbetonsockel aufgestellt. Die Fundierung erfolgt mit etwa 80cm tiefen Punktfundamenten. Als Witterungsschutz soll ein Glasdach (Stahl Konstruktion) errichtet werden. Abmessungen: Sockel b=2,50 t=1,75 h=0,95m Abdeckplatte Überstand ca. 0,5m (3-seitig) Statue h=ca. 2,0m Durch den geringfügigen Eingriff in das Erdreich wird die Versickerung der Niederschlagswässer nicht beeinflusst. Ebenso werden keine grundwasserführenden Schichten beeinträchtigt. ... repräsentiert den Schutz der Natur und der Artenvielfalt und weist auf das sensible Gleichgewicht zwischen Mensch und Natur hin. Der Aufstellungsort am Rand des Erholungsschutzgebietes scheint gerade für diesen Hinweis passend.“ Angeschlossen waren ein Grundbuchsauszug, ein Lageplan und ein Foto. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22 vom 8.7.2015, MA 22 319674/2015, MA 22- 296470/2015 abgewiesen und ein Auftrag zur Wiederherstellung erteilt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben, das Beschwerdeverfahren ist nach wie vor offen. Der entsprechende Akt wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeschafft, eingesehen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf Bezug genommen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22 vom 8.7.2015, MA 22 319674 aus 2015,, MA 22- 296470 aus 2015, abgewiesen und ein Auftrag zur Wiederherstellung erteilt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben, das Beschwerdeverfahren ist nach wie vor offen. Der entsprechende Akt wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeschafft, eingesehen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf Bezug genommen. Gegen das Straferkenntnis richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt ist: „C. Beschwerdegründe
  3. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.4.2015 wurde ich informiert, dass ich einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes begangen haben soll. Zu diesem Vorwurf habe ich auch entsprechend des Auftrages in meiner Rechtfertigung vom 13.5.2015 Stellung genommen, da ein solcher vorsätzlicher Verstoß keinesfalls vorlag. Auch laut Straferkenntnis konnte mir ein vorsätzliches Verhalten nicht nachgewiesen werden.
  4. Auf Grund des Straferkenntnisses wurde ich erstmalig, völlig überraschend, auf Grund einer vermeintlichen fahrlässigen Handlung bestraft. Zu diesem Vorwurf hatte ich jedoch keine Möglichkeit, angemessen Stellung zu nehmen. Ich wurde daher in meinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
  5. Mich trifft an der Verletzung der Vorschrift des § 24 Abs 5 Wiener Naturschutzgesetz überhaupt kein Verschulden. Es war und ist keinesfalls Idar, dass durch das Aufstellen einer ...-Statue ein dem Schutzzweck des Wiener Naturschutzgesetzes zu widerlaufender Eingriff vorliegt. Zu beachten ist, dass hinsichtlich Landschaftsschutzgebieten ein weniger strenger Schutz als beim Naturschutzgebiet besteht, wobei vor allem grobe Eingriffe verboten sind (vgl Jahnel in Bachmann et al, Besonderes Verwaltungsrecht9, S 554). Die gegenständliche Statue ist im Endeffekt nichts anderes als die in der Gegend durchaus üblichen Bildstöcke und Marterl. Das Aufstellen eines solchen Gegenstandes kann kein grober, dem Schutzzweck zuwiderlaufender, Eingriff sein.Mich trifft an der Verletzung der Vorschrift des Paragraph 24, Absatz 5, Wiener Naturschutzgesetz überhaupt kein Verschulden. Es war und ist keinesfalls Idar, dass durch das Aufstellen einer ...-Statue ein dem Schutzzweck des Wiener Naturschutzgesetzes zu widerlaufender Eingriff vorliegt. Zu beachten ist, dass hinsichtlich Landschaftsschutzgebieten ein weniger strenger Schutz als beim Naturschutzgebiet besteht, wobei vor allem grobe Eingriffe verboten sind vergleiche Jahnel in Bachmann et al, Besonderes Verwaltungsrecht9, S 554). Die gegenständliche Statue ist im Endeffekt nichts anderes als die in der Gegend durchaus üblichen Bildstöcke und Marterl. Das Aufstellen eines solchen Gegenstandes kann kein grober, dem Schutzzweck zuwiderlaufender, Eingriff sein. Beweis: Einvernahme Beschwerdeführer.
  6. Mir wurde auch völlig zu Unrecht unterstellt, dass ich die vermeintliche Raummarkierung der Statue eingestanden habe. Aus meinem Vorbringen geht nichts Derartiges hervor. Ich habe vielmehr lediglich signalisieren wollen, dass ich bereit bin, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und gewillt bin, eine gütliche Lösung zu finden. Nach wie vor bin ich jedenfalls der Ansicht, dass die Statue nicht raummarkierend ist oder es sich beim Aufstellen der Statue um einen groben Eingriff handelt, der dem Schutzzweck des Wiener Naturschutzgesetzes zuwiderläuft. Beweis: Schreiben vom 13.5.2015 (Beilage ./l).
  7. Darüber hinaus wurde zur Eigenschaft der Statue als raummarkierend überhaupt kein Beweis erhoben oder dieser Umstand in irgendeiner Form ermittelt. Das Straferkenntnis stützt sich lediglich auf eine Anzeige der MA 22, in der Vorwürfe erhoben werden, sowie darüber auf meine als Geständnis gewertete Rechtfertigung vom 13.5.
  8. Es liegen darüber hinaus keinerlei Beweise oder Urkunden zur vermeintlichen Raummarkierung der Statue vor. es wurden auch keinerlei sonstigen Beweise erhoben. Beweis: Schreiben vom 13.5.2015 (Beilage./1).
  9. Darüber hinaus ist die Höhe des auferlegten Geldbetrages jedenfalls weit überhöht. Zu beachten ist, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt, der, wenn überhaupt, auf einem ausgesprochen geringen Grad des Verschuldens beruht. Es ist zu keiner Schädigung der Natur oder sonstiger, dem Schutzzweck des Wiener Naturschutzgesetzes unterliegender Rechtsgüter, gekommen. Es wäre jedenfalls völlig ausreichend, durch eine Ermahnung einen zukünftigen Verstoß gegen das Wiener Naturschutzgesetz zu verhindern.“ Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung anstelle einer Strafe, in eventu die Herabsetzung der Strafe. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde zunächst eine Verhandlung durchgeführt, in deren Zuge folgende Aussagen ergingen: Der Vertreter des Beschwerdeführers: „Vorgelegt wird das auch im Administrativverfahren vorgelegte Gutachten von Herrn Univ. Lektor DI Dr. S.. Dort ist die gegenständliche Situation ausführlich dargestellt und fotografisch dokumentiert. Insbesondere wird auf die Stellungnahme zu den einzelnen Tatbeständen auf Seite 21 verwiesen. Die Errichtung der Statue im Auftrag des Bf ist unbestritten, bestritten wird aber der negative Einfluss auf das Landschaftsbild.“ Zeuge F. E.: „Mir ist die Situation bekannt. Die Statue steht direkt bei der das Landschaftsschutzgebiet kundmachenden Tafel. Sie hat ca. eine Höhe von 3 m ohne Sockel und steht auf einen betonierten Tisch. Darüber befindet sich ein aus Plexiglas das Dach, das offenbar den Schutz vor Einwirkungen vor Schlechtwetter dient. Die Statue steht ca. auf der Grenze. Im Rahmen des Ortsaugenscheines am 10.
  10. wurde festgestellt, dass die Baulichkeit offenbar begutachtungs- bzw. bewilligungspflichtig ist. Aus § 3 Abs. 8 des Naturschutzgesetzes ergibt sich die Bewilligungspflicht für jeden Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet. Gegenständlich Schutzziel für diese Landschaft ist die Erhaltung von Mähwiese und Weinbaugebiet. Festgestellt wurde auch eine raummarkierende Wirkung. Die Störung der Erholungswirkung des Landschaftshaushaltes und des Landschaftsbildes stellen einen illegalen Eingriff dar, gegenständlich wurden das Landschaftsbild und die Erholungswirkung gestört. Zum Begriff Raummarkierung ist festzuhalten, dass ein raummarkierendes Element einer Landschaftsgestalt gibt oder nimmt. Ein raummarkierendes Element hat Signalwirkung und beeinflusst das Landschaftsbild und Landschaftsgestalt. Gegenständlich lag die Einschränkung des Blickwinkels bzw. Sichtfeldes vor. Bei der Beurteilung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass in der vegetationslosen Jahreszeit kein Laub an den Bäumen ist und dadurch eine andere Sichtwirkung vorliegt. Außerdem fließt in die Beurteilung auch eine subjektive Sicht aus der Perspektive der Erholungssuchenden. In die Beurteilung der Raummarkierung fließt auch die Erwartungserhaltung des Betrachters ein, so würde ich zur diesbezüglichen Frage ob auch eine Hundehütte raummarkierend sei, dass man eine solche dort unter Umständen erwarten könnte. Ich könnte keine genaue Höhe angeben, ab wann es raummarkierend ist, allgemein könnte man als Maßstab das Sichtfeld eines normalen gewachsenen Mitteleuropäers angeben. Zur Frage ob auch ein Bildstock raummarkierend ist gebe ich an, dies hängt vom Umfeld ab. Ob auch eine Tafel raummarkierend ist hängt von deren Größe und Zweck ab und kann jetzt nicht beantwortet werden. Die Raumwirkung ist im Naturschutz definiert, die Raummarkierung ein gewachsener Begriff, dem aber keine Norm zu Grunde liegt. Zur Frage ob dort „Verweilzonen“ vorliegen, ob im unmittelbaren Bereich Sitzbänke oder Sitzwiesen vorhanden sind, gebe ich an nein aber dort bewegen sich auch Spaziergänger. Es gibt dort Zäune und begehbar sind nur die Verkehrsflächen. Ob von der B.-wiese ein Blick zur ...-Statue möglich ist kann ich so nicht beantworten. Zur Erholungswirkung zählt auch die freie Sicht auf die Weingärten. Es soll kein fremder Blickanker vorliegen und freie Sichtachsen gewährt werden. Auf Grund des Fotos gehe ich davon aus, dass auf den Aufstellungsort keine Weinnutzfläche war. Die Frage ob dort Mähwiese war, kann ich nicht beantworten. Zur Frage ob dort ein Einfahrtsbereich ist kann ich keine Antwort geben. Ich sehe nur zwei Fahrzeuge in der Verweilzone abgestellt. Beeinträchtigungen von Biotop und Artenschutz kann ich dazu keine Angabe machen.“„Mir ist die Situation bekannt. Die Statue steht direkt bei der das Landschaftsschutzgebiet kundmachenden Tafel. Sie hat ca. eine Höhe von 3 m ohne Sockel und steht auf einen betonierten Tisch. Darüber befindet sich ein aus Plexiglas das Dach, das offenbar den Schutz vor Einwirkungen vor Schlechtwetter dient. Die Statue steht ca. auf der Grenze. Im Rahmen des Ortsaugenscheines am 10.
  11. wurde festgestellt, dass die Baulichkeit offenbar begutachtungs- bzw. bewilligungspflichtig ist. Aus Paragraph 3, Absatz 8, des Naturschutzgesetzes ergibt sich die Bewilligungspflicht für jeden Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet. Gegenständlich Schutzziel für diese Landschaft ist die Erhaltung von Mähwiese und Weinbaugebiet. Festgestellt wurde auch eine raummarkierende Wirkung. Die Störung der Erholungswirkung des Landschaftshaushaltes und des Landschaftsbildes stellen einen illegalen Eingriff dar, gegenständlich wurden das Landschaftsbild und die Erholungswirkung gestört. Zum Begriff Raummarkierung ist festzuhalten, dass ein raummarkierendes Element einer Landschaftsgestalt gibt oder nimmt. Ein raummarkierendes Element hat Signalwirkung und beeinflusst das Landschaftsbild und Landschaftsgestalt. Gegenständlich lag die Einschränkung des Blickwinkels bzw. Sichtfeldes vor. Bei der Beurteilung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass in der vegetationslosen Jahreszeit kein Laub an den Bäumen ist und dadurch eine andere Sichtwirkung vorliegt. Außerdem fließt in die Beurteilung auch eine subjektive Sicht aus der Perspektive der Erholungssuchenden. In die Beurteilung der Raummarkierung fließt auch die Erwartungserhaltung des Betrachters ein, so würde ich zur diesbezüglichen Frage ob auch eine Hundehütte raummarkierend sei, dass man eine solche dort unter Umständen erwarten könnte. Ich könnte keine genaue Höhe angeben, ab wann es raummarkierend ist, allgemein könnte man als Maßstab das Sichtfeld eines normalen gewachsenen Mitteleuropäers angeben. Zur Frage ob auch ein Bildstock raummarkierend ist gebe ich an, dies hängt vom Umfeld ab. Ob auch eine Tafel raummarkierend ist hängt von deren Größe und Zweck ab und kann jetzt nicht beantwortet werden. Die Raumwirkung ist im Naturschutz definiert, die Raummarkierung ein gewachsener Begriff, dem aber keine Norm zu Grunde liegt. Zur Frage ob dort „Verweilzonen“ vorliegen, ob im unmittelbaren Bereich Sitzbänke oder Sitzwiesen vorhanden sind, gebe ich an nein aber dort bewegen sich auch Spaziergänger. Es gibt dort Zäune und begehbar sind nur die Verkehrsflächen. Ob von der B.-wiese ein Blick zur ...-Statue möglich ist kann ich so nicht beantworten. Zur Erholungswirkung zählt auch die freie Sicht auf die Weingärten. Es soll kein fremder Blickanker vorliegen und freie Sichtachsen gewährt werden. Auf Grund des Fotos gehe ich davon aus, dass auf den Aufstellungsort keine Weinnutzfläche war. Die Frage ob dort Mähwiese war, kann ich nicht beantworten. Zur Frage ob dort ein Einfahrtsbereich ist kann ich keine Antwort geben. Ich sehe nur zwei Fahrzeuge in der Verweilzone abgestellt. Beeinträchtigungen von Biotop und Artenschutz kann ich dazu keine Angabe machen.“ Vorgelegt wurde seitens des Beschwerdeführers in dieser Verhandlung ein Gutachten des Univ. Lektor DI Dr. S., der nach ausführlicher Befundaufnahme und Darstellung des gegenständlichen Sachverhaltes zu folgendem Ergebnis gelangt: „
  12. ZUSAMMENFASSUNG Die gegenständliche gutachterliche Stellungnahme betrifft eine ...statue in der B.-straße ..., die sich an der Grenze des Landschaftsschutzgebietes D. befindet.

§24

. Absatz 5 des Wiener Naturschutzgesetzes13 sind im Landschaftsschutzgebiet alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Allerdings kann die Naturschutzbehörde mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Absatz 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt. Folgende Wirkfaktoren werden zur Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens als relevant erachtet: Landschaftshaushalt, Landschaftsbild und Landschaftsgestalt, Erholungswirkung, Biotop- und Artenschutz. Landschaftshaushalt Der Landschaftshaushalt bezeichnet das Beziehungs- und Wirkungsgefüge von Lebewesen und ihrer unbelebten Umwelt in einer Landschaft und zwischen benachbarten Landschaften

  1. Die Statue steht im Einfahrtsbereich eines intensiv genutzten Weingartens. Die Grundfläche des Fundamentes der Statue beträgt 4,4 m
  2. Das sind 0,39 Promille der Gesamtfläche des Grundstückes. Unter Berücksichtigung der Abdeckplatte beträgt die beanspruchte Fläche 7,875 m2, was 0,69 Promille der gesamten Grundstücksfläche entspricht. Es wird keine Weinbaufläche der Nutzung entzogen, da der Einfahrtsbereich zum Grundstück aus bewirtschaftungstechnischen Gründen freigehalten werden muss. Weder die Kulturgattung „Mähwiese“ noch die Kulturgattung „Weinbau“ wird durch die Statue beeinträchtigt. Wegen der Kleinflächigkeit des Eingriffes liegt keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes vor. Die Auswirkungen des Vorhabens sind geringfügig. Landschaftsbild und Landschaftsgestalt Die Statue ist lediglich von der B.-straße in einem Bereich von ca. 50 m sichtbar. Von den privaten Weinbauflächen im Norden und Nordosten, von der Lagerwiese auf der B.-höhe und aus den anderen Himmelsrichtungen hat die Statue keine bis eine geringe Sichtbarkeit. Deshalb liegt durch die Statue im engeren Beurteilungsraum keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor. Die Auswirkungen des Vorhabens sind geringfügig bis vertretbar. Im weiteren Beurteilungsraum liegt keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor, die Auswirkungen sind nicht relevant bis geringfügig. Erholungswirkung Unmittelbar sichtbar ist die Statue nur vom Straßenraum im Bereich B.-straße ... (etwa 50 Meter). Alle anderen Flächen im Nahbereich sind nicht zu Erholungszwecken nutzbar. Die Auswirkungen der Statue auf die Erholungswirkung sind daher geringfügig. Von den Erholungseinrichtungen im weiteren Beurteilungsraum (Lagerwiese B.-höhe, O., Parkplatz H.-straße, G.) kann die Statue kaum eingesehen werden. Wenn man sie sieht, liegt wegen der Entfernung keine optische oder sonstige Beeinträchtigungen der Erholungswirkung vor. Die Auswirkungen sind nicht relevant. Biotop und Artenschutz Durch das Aufstellen der Statue wurde eine Fläche von 4,4m2 versiegelt. Auf der betroffenen Fläche wurden keine streng geschützten Pflanzen- und Tierarten nachgewiesen. Die Auswirkungen auf den Biotop- und Artenschutz sind deshalb nicht relevant.“ Eine umfangreiche Fotodokumentation ist ebenfalls angeschlossen. Danach wurde eine Verhandlung vor Ort durchgeführt, in deren Zuge sowohl die Statue selbst wie auch die Punkte besichtigt und begangen wurden, von denen aus die ...statue eingesehen werden kann. Entsprechende Fotografien wurden angefertigt. Der Beschwerdeführer sandte nachträglich noch eine ergänzende Stellungnahme, in welcher er Folgendes ausführte: „A. Zur Aussage des Zeugen E.
  3. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge F. E. zur Situation der ... Statue eine Aussage getätigt. In dieser Aussage hat der Zeuge ausgesagt, dass eine Bewilligungspflicht

§ 3Abs 8 Wiener Naturschutzgesetz vorläge.

Zum einen sei das Schutzziel für diese Landschaft die Erhaltung von Mähwiese und Weinbaugebiet, zum anderen sei das Schutzziel die Erholungswirkung und das Landschaftsbild. Laut der Aussage des Zeugen fließt in die Beurteilung der Raummarkierung die Erwartungshaltung des Betrachters ein.Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge F. E. zur Situation der ... Statue eine Aussage getätigt. In dieser Aussage hat der Zeuge ausgesagt, dass eine Bewilligungspflicht

Paragraph 3, Absatz 8, Wiener Naturschutzgesetz vorläge. Zum einen sei das Schutzziel für diese Landschaft die Erhaltung von Mähwiese und Weinbaugebiet, zum anderen sei das Schutzziel die Erholungswirkung und das Landschaftsbild. Laut der Aussage des Zeugen fließt in die Beurteilung der Raummarkierung die Erwartungshaltung des Betrachters ein.

  1. Der Zeuge hat ausgeführt, dass eine Einschränkung des Blickwinkels bzw des Sichtfeldes Vorgelegen sei, konnte diesbezüglich aber wichtige Fragen nicht beantworten: so blieb die Frage, ob die Statue von der B.-wiese einsehbar ist ebenso unbeantwortet, wie die Frage, ob beim Aufstellungsort ein Einfahrtsbereich ist, inhaltlich unbeantwortet. Der Zeuge hat weiters festgehalten, dass es keine Verweilzonen in der Nähe der Statue gibt, sondern lediglich Spaziergänger.
  2. Zu den Fragen, ob eine Weinnutzfläche oder eine Mähwiese vorliegt sowie zur Frage der Beeinträchtigung von Biotopen und Artenschutz, konnte der Zeuge keine Aussage machen. B. Es liegt kein Verstoß gegen das NSchG vor
  3. Eingangs ist festzuhalten, dass das Naturschutzgesetz weder den Begriff der Raummarkierung noch der Raumwirkung explizit anführt. Es ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten, dass das Aufstellen eines raummarkierenden Objekts dem Schutzzweck des Naturschutzgesetzes zuwiderläuft. In der Verhandlung vom 5.11.2015 habe ich dem Verwaltungsgericht Wien ein Gutachten des allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Naturschutz-, Landschaftsgestaltung und Raumplanung, Univ. Lektor DI Dr. S. (in Folge kurz „GA S.“) zur Darstellung der gegenständlichen Situation vorgelegt. Wie aus dem GA S. eindeutig hervorgeht, liegen die vom Zeugen E. behaupteten Beeinträchtigungen nicht vor: Beweis: Gutachten Univ. Lektor DI Dr. S. vom 20.8.2015 (Beilage ./2).
  4. Laut Punkt 3.
  5. GA S. wird durch das Vorhaben keine Weinbaufläche der Nutzung entzogen, da der Einfahrtsbereich zum Grundstück aus bewirtschaftungstechnischen Gründen freigehalten werden muss. Weder die Kulturgattung „Mähwiese“ noch die Kulturgattung „Weinbau“ werden durch die Statue beeinträchtigt. Das Vorhaben fuhrt nur zu einem sehr kleinflächigen Eingriff (0,39 Promille der Gesamtfläche des Grundstücks). Auch der Zeuge E. vermochte nicht auszusagen, dass durch das Aufstellen der Statue Weinnutzfläche oder Mähwiese beeinträchtigt wurde. Der Landschaftshaushalt wird somit durch das zu bewilligende Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt. Es liegt somit kein grober, dem Schutzzweck des Naturschutzgesetzes zuwiderlaufender, Eingriff vor. Beweis: Gutachten Univ. Lektor DI Dr. S. vom 20.8.2015 (Beilage ./2).
  6. Laut Punkt 3.
  7. GA S. liegt durch die Statue im engeren Beurteilungsraum von ca 50 m Radius keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Landschaftsgestalt vor, da die optische Wirkung durch die Vegetation stark eingeschränkt ist und sonst kaum zu sehen ist. Insbesondere von der Lagerwiese auf der B.-höhe ist die Statue praktisch nicht einsehbar. Die Auswirkungen des Vorhabens sind geringfügig bis vertretbar. Im weiteren Beurteilungsraum liegt keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor, die Auswirkungen sind nicht relevant bis geringfügig. Die entgegenlaufende Ansicht des Zeugen E. ist somit verfehlt. Unter den Aspekten des Landschaftsbildes und der Landschaftsgestalt Es liegt somit kein grober, dem Schutzzweck des Naturschutzgesetzes zuwiderlaufender, Eingriff vor. Beweis: Gutachten Univ. Lektor DI Dr. S. vom 20.8.2015 (Beilage ./2).
  8. Laut Punkt 3.
  9. GA S. liegt durch die Statue keine wesentliche Beeinträchtigung der Erholungswirkung durch die Statue im Nahbereich vor. Im unmittelbaren Sichtbereich der Statue gibt es keine Möglichkeit, sich zu Erholungszwecken niederzulassen. Dies wurde vom Zeugen E. bestätigt. Sämtliche Gebiete neben dem unmittelbaren Straßenbereich sind Privatgrundstücke und eingezäunt, sodass im unmittelbaren Sichtbereich nur der Straßenraum öffentlich zugänglich ist. Aus diesem Grund ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Erholungswirkung durch die Statue im Nahbereich nicht erkennbar. Die Auswirkungen der Statue auf die Erholungswirkung sind geringfügig. Auch von den Erholungseinrichtungen im weiteren Beurteilungsraum kann die Statue kaum eingesehen werden, weshalb wegen der Entfernung keine optische oder sonstige Beeinträchtigung der Erholungswirkung vorliegt. Die Auswirkungen sind vielmehr nicht relevant. Auch unter dem Aspekt der Erholungswirkung liegt somit kein grober, dem Schutzzweck des Naturschutzgesetzes zuwiderlaufender, Eingriff vor. Beweis: Gutachten Univ. Lektor DI Dr. S. vom 20.8.2015 (Beilage ./2).
  10. Laut Punkt 3.
  11. GA S. liegt durch die Statue keine Beeinträchtigung von Arten- und Biotopen vor. Die Auswirkungen auf den Biotop- und Artenschutz sind deshalb nicht relevant. Der Aspekt des Biotop- und Artenschutzes spricht somit ebenfalls nicht für das Vorliegen eines groben, dem Schutzzweck des Naturschutzgesetzes zuwiderlaufender, Eingriffs. Beweis: Gutachten Univ. Lektor DI Dr. S. vom 20.8.2015 (Beilage ./2).
  12. Zusammengefasst liegt somit auf Grund des gegenständlichen Vorhabens keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushalts, des Landschaftsbildes und der Landschaftsgestalt, der Erholungswirkung oder des Biotop- und Artenschutzes vor. Die widersprechenden Ansichten des Amtssachverständigen sind verfehlt. C. Zur Verletzung des Bestimmtheitsgebotes 1.

§ 44aVSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, die verhängte Strafe und die angewandte Gesetzesbestimmung, den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche sowie im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten zu enthalten.

Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, die verhängte Strafe und die angewandte Gesetzesbestimmung, den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche sowie im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten zu enthalten.

  1. In Wahrung des im Verwaltungsstrafrecht geltenden Bestimmtheitsgebotes ist es geboten, die angelastete Tathandlung in Wahrung der Verteidigungsrechte und zur Vermeidung einer möglichen Doppelbestrafung unter jenen konkret in Betracht kommenden Tatbestand zu subsumieren, den die belangte Behörde letztlich als verletzt erachtet vermeint.
  2. Im Sinne des Bestimmtheitsgebotes wäre es erforderlich gewesen, dass die Behörde im Spruch das behauptete tatbildliche Handeln konkret unter einen der in § 24 Abs 5 NatSchG genannten Tatbestände subsumiert, weil das menschliche Verhalten erst dadurch zur Tat wird, dass es eine Vorschrift verletzt. Dies wird dadurch deutlich, dass die Erfüllung aller Tatbestandselemente dargetan werden muss.Im Sinne des Bestimmtheitsgebotes wäre es erforderlich gewesen, dass die Behörde im Spruch das behauptete tatbildliche Handeln konkret unter einen der in Paragraph 24, Absatz 5, NatSchG genannten Tatbestände subsumiert, weil das menschliche Verhalten erst dadurch zur Tat wird, dass es eine Vorschrift verletzt. Dies wird dadurch deutlich, dass die Erfüllung aller Tatbestandselemente dargetan werden muss.
  3. Da die Behörde diese Subsumtion unterlassen hat liegt eine Mangelhaftigkeit des Bescheidspruchs vor, die in Achtung der von der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 44a Z 1 VStG entwickelten Rechtsprechung zu einer Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides führt.1 Aus diesem Grund ist das angefochtene Straferkenntnis nach § 50 VwGVG aufzuheben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführer

§ 52Abs 8 Vw

GVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat.“Da die Behörde diese Subsumtion unterlassen hat liegt eine Mangelhaftigkeit des Bescheidspruchs vor, die in Achtung der von der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entwickelten Rechtsprechung zu einer Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides führt.1 Aus diesem Grund ist das angefochtene Straferkenntnis nach Paragraph 50, VwGVG aufzuheben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat.“ Wiener Naturschutzgesetz § 18 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 18, Absatz eins und 2 lautet: § 18.

(1)Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien einer Bewilligung der Behörde:Paragraph 18,
(1)Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien einer Bewilligung der Behörde:
  1. die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen,
  2. die Errichtung von Anlagen in naturnahen Oberflächengewässern und deren naturnahen Uferbereichen sowie die Änderung solcher Anlagen, sofern das äußere Erscheinungsbild oder die Funktion der Anlage wesentlich verändert wird, und
  3. der Aufstau, die Verlegung und die Ausleitung eines naturnahen Oberflächengewässers sowie die Vornahme von Grabungen und Aufschüttungen in naturnahen Oberflächengewässern und deren naturnahen Uferbereichen.
(2)Folgende Maßnahmen bedürfen im Grünland einer Bewilligung der Behörde:
  1. die Neuanlage, Verlegung und Verbreiterung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und Forststraßen,
  2. die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m²,
  3. die Neuanlage, Verlegung und Vergrößerung von Rohrleitungen mit einem Querschnitt von mehr als DN (Diameter Nominal) 300 mm, die sie einzeln oder in gebündelter Form erreichen, sowie Rohrleitungen für den Transport von Mineralölen und chemischen Stoffen, ausgenommen Rohrleitungen innerhalb genehmigter Anlagen,
  4. Geländeveränderungen einer Fläche von über 1.000 m², wenn das Niveau durchschnittlich mehr als einen Meter verändert wird,
  5. die Neuanlage und wesentliche Änderung von Zeltplätzen und Sportanlagen einschließlich ihrer Nebenanlagen mit einer Gesamtfläche von über 1.000 m²,
  6. die Neuerrichtung und wesentliche Änderung von ober- und unterirdischen Hochspannungsleitungen über 20 kV Nennspannung,
  7. die Entwässerung von Feuchtgebieten sowie von Verlandungsbereichen der Gewässer, soweit diese nicht zu geschützten Biotopen nach § 7 Abs. 2 erklärt sind,
  8. die Entwässerung von Feuchtgebieten sowie von Verlandungsbereichen der Gewässer, soweit diese nicht zu geschützten Biotopen nach Paragraph 7, Absatz 2, erklärt sind,
  9. die Beseitigung von Alleen und Baumzeilen, ausgenommen in Baumschulen, Gärtnereien oder Obstplantagen stockende Bäume und
  10. die Errichtung und wesentliche Änderung unterirdischer Einbauten ab einer Fläche von 300 m
  11. § 19 Abs. 1 lautet:Paragraph 19, Absatz eins, lautet: „§ 19.
(1)Die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen im Grünland ist vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.“ § 24 Abs. 1 bis 6 lautet:Paragraph 24, Absatz eins bis 6 lautet: „§ 24.
(1)Gebiete, die
  1. sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen,
  2. als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder
  3. der naturnahen Erholung dienen, können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.
(2)Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
(2)Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Absatz eins, für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
(3)Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
(3)Die Verordnung nach Absatz eins, hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
(4)Grundflächen, die am
  1. 1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1985, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren, sind Landschaftsschutzgebiete im Sinne des Abs. 1, sofern dies nicht durch Verordnung der Landesregierung bereits widerrufen wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundflächen im 1., 3., 4.,
  2. und
  3. Bezirk. Durch Verordnung der Landesregierung können zusätzlich Schutzmaßnahmen (Abs. 3) bestimmt werden. Die Unterschutzstellung kann durch Verordnung der Landesregierung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr zutreffen.
(4)Grundflächen, die am
  1. 1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13 aus 1985,, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren, sind Landschaftsschutzgebiete im Sinne des Absatz eins,, sofern dies nicht durch Verordnung der Landesregierung bereits widerrufen wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundflächen im 1., 3., 4.,
  2. und
  3. Bezirk. Durch Verordnung der Landesregierung können zusätzlich Schutzmaßnahmen (Absatz 3,) bestimmt werden. Die Unterschutzstellung kann durch Verordnung der Landesregierung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr zutreffen.
(5)Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:
(5)Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Absatz 6, alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:
  1. die Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen,die Vornahme der in Paragraph 18, Absatz eins und 2 genannten Maßnahmen,
  2. die Vornahme der in § 19 Abs. 1 genannten Maßnahmen,die Vornahme der in Paragraph 19, Absatz eins, genannten Maßnahmen,
  3. die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fallen,die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 fallen,
  4. die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen,
  5. die Aufforstung nicht bewaldeter Flächen,
  6. eine erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen).
(6)Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.
(6)Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Absatz 5, bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt. § 49 Abs. 1 Z 21 lautet:Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 21, lautet: „Wer
  1. im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 24 Abs. 5 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
  2. im Landschaftsschutzgebiet entgegen Paragraph 24, Absatz 5, einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

§ 44aZ. 1 VSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass es nach dieser Bestimmung rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1.) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, 2.) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1.) anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Wenn ein Tatbild nicht typischerweise nur durch eine bestimmte Handlung verwirklicht werden kann, ist insbesondere detailliert anzuführen, durch welches Verhalten das Tatbild gesetzt wurde (vgl. VwGH 5.12.1983, 82/10/125).Was den vorstehenden Punkt 1.) anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Wenn ein Tatbild nicht typischerweise nur durch eine bestimmte Handlung verwirklicht werden kann, ist insbesondere detailliert anzuführen, durch welches Verhalten das Tatbild gesetzt wurde vergleiche VwGH 5.12.1983, 82/10/125). Was den vorstehenden Punkt 2.) anlangt, muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH-verst. Senat 13.6.1984, Slg. 11466A) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.Was den vorstehenden Punkt 2.) anlangt, muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH-verst. Senat 13.6.1984, Slg. 11466A) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen zählen insbesondere die Angabe des genauen Tatortes, der Tatzeit und des konkreten vorgeworfenen Verhaltens. Aus dem konkretisierten Verhaltensvorwurf müssen alle angelasteten Tatbildmerkmale ableitbar sein. Zudem muss im Spruch das Verhalten in den Fällen, in welchen ein Tatbildmerkmal durch verschiedene Verhaltensweisen verwirklicht werden kann, derart konkretisiert werden, dass klar ersichtlich ist, durch welche der möglichen Verhaltensweisen das konkret vorgeworfene Tatbildmerkmal verwirklicht worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.1.2013, 2012/100017 zu den Bestimmungen des § 24 Abs. 5 und 6 Wiener Naturschutzgesetz ausgeführt, dass

§ 24Abs.

5 Wiener Naturschutzgesetz im Landschaftsschutzgebiet – sofern keine Ausnahmebewilligung nach dem Abs. 6 dieser Bestimmung vorliegt – alle Eingriffe untersagt sind, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Die im § 24 Abs. 5 Z 1 bis 6 beispielsweise („hiezu zählen insbesondere“) aufgezählten Maßnahmen stellen jedenfalls eine dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Eingriff dar.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.1.2013, 2012/100017 zu den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 5 und 6 Wiener Naturschutzgesetz ausgeführt, dass

Paragraph 24, Absatz 5, Wiener Naturschutzgesetz im Landschaftsschutzgebiet – sofern keine Ausnahmebewilligung nach dem Absatz 6, dieser Bestimmung vorliegt – alle Eingriffe untersagt sind, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Die im Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 beispielsweise („hiezu zählen insbesondere“) aufgezählten Maßnahmen stellen jedenfalls eine dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Eingriff dar. Unbestritten steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der gegenständlichen, im Landschaftsschutzgebiet D. liegenden Liegenschaft. Er hat dort eine ...statue auf einem rund 1,75 Meter x 2,50 Meter großen Sockel errichten lassen und über dieser rund 2 Meter hohen ...statue wurde zusätzlich ein Stahlplexiglasdach zum Schutz gegen Niederschlag angebracht. Die Statue selbst ist ca. 2 Meter hoch und besteht aus weißem Marmor. Der Aufstellungsort ist ein tischartiger Leichtbetonsockel mit dem Maß 2,5 Meter x 1,75 Meter und einer Höhe von 0,95 Meter. Die Abdeckplatte selbst hat einen dreiseitigen Überstand von ca. 0,5 Meter. Das Glasdach ruht auf einer Stahlkonstruktion. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, ein strafbares Verhalten gesetzt zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass, wie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, eine Vornahme nach § 24 Abs. 5 Z 3 jedenfalls dem Schutzzweck zuwiderläuft. Weitere Beweisergebnisse, insbesondere auch eines Gutachtens bedarf es dabei nicht. Wird also in einem Landschaftsschutzgebiet eine andere Baulichkeit, die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fällt, errichtet (schon Einfriedungen und Stützmauern zählen dazu), so wird dem Gebot des § 24 Abs. 5 zuwidergehandelt. Nach Abs. 6 kann die Naturschutzbehörde mit Bescheid Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, ein strafbares Verhalten gesetzt zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass, wie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, eine Vornahme nach Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3, jedenfalls dem Schutzzweck zuwiderläuft. Weitere Beweisergebnisse, insbesondere auch eines Gutachtens bedarf es dabei nicht. Wird also in einem Landschaftsschutzgebiet eine andere Baulichkeit, die nicht unter Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 fällt, errichtet (schon Einfriedungen und Stützmauern zählen dazu), so wird dem Gebot des Paragraph 24, Absatz 5, zuwidergehandelt. Nach Absatz 6, kann die Naturschutzbehörde mit Bescheid Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt. Durch die Errichtung dieser Statue (und deren Belassung im Landschaftsschutzgebiet) wurde somit gegen die Bestimmung des § 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz verstoßen.Durch die Errichtung dieser Statue (und deren Belassung im Landschaftsschutzgebiet) wurde somit gegen die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 5, Wiener Naturschutzgesetz verstoßen. Soweit der Beschwerdeführer unrichtige Tatanlastung einwendet und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.9.2014, 001/059/28257/2014 verweist, so ist zunächst auszuführen, dass es sich hierbei um einen Sonderfall handelt, der keine über den Einzelfall hinausgehende Wirkung hat. Die gegenständliche Tatanlastung entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit § 44a Z 1 VStG, wurden dem Beschwerdeführer doch alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale angelastet, ist er doch angesichts der genauen Umschreibung des Tatobjektes vor einer unzulässigen Doppelbestrafung geschützt und war er, wie das gesamte Verfahren beweist, auch in der Lage, sich zu diesem Vorwurf zu rechtfertigen.Soweit der Beschwerdeführer unrichtige Tatanlastung einwendet und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.9.2014, 001/059/28257/2014 verweist, so ist zunächst auszuführen, dass es sich hierbei um einen Sonderfall handelt, der keine über den Einzelfall hinausgehende Wirkung hat. Die gegenständliche Tatanlastung entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, wurden dem Beschwerdeführer doch alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale angelastet, ist er doch angesichts der genauen Umschreibung des Tatobjektes vor einer unzulässigen Doppelbestrafung geschützt und war er, wie das gesamte Verfahren beweist, auch in der Lage, sich zu diesem Vorwurf zu rechtfertigen. Der objektive Tatbestand erweist sich somit als erwiesen, die Tatanlastung als dem Gesetz entsprechend. Angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 24 Abs. 5 wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, vor Errichtung dieser Statue, wenn er schon nicht sofort ein entsprechendes Ansuchen gestellt hat, so doch entsprechende Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Dass dies gemacht wurde, wird seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet, weshalb vom fahrlässigen Verhalten und somit auch Erfüllung der subjektiven Tatseite auszugehen war.Angesichts des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 24, Absatz 5, wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, vor Errichtung dieser Statue, wenn er schon nicht sofort ein entsprechendes Ansuchen gestellt hat, so doch entsprechende Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Dass dies gemacht wurde, wird seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet, weshalb vom fahrlässigen Verhalten und somit auch Erfüllung der subjektiven Tatseite auszugehen war. Das angefochtene Straferkenntnis war somit hinsichtlich der Schuldfrage zu bestätigen.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der gegenständlichen Baulichkeit handelt es sich nicht um eine bloßen geringfügigen Eingriff (seitens des Beschwerdeführers wird zum Beispiel auf auch im Landschaftsschutzgebiet befindliche Bildstöcke verwiesen, die ein weitaus geringeres Ausmaß aufweisen) und ist diese Statue auch von mehreren Punkten zu sehen, wie anhand einer Besichtigung vor Ort festgestellt werden konnte. Das zu schützende Rechtsgut wurde somit erheblich beeinträchtigt. Das Errichten einer derartigen Statue im Landschaftsschutzgebiet ohne Einholung entsprechender Erkundigungen stellt bereits grob fahrlässiges Verhalten und ist daher das Verschulden als erheblich anzusehen. Die Unbescholtenheit, ein Geständnis und auch der Antrag um Bewilligung wurde bereits von der Behörde als mildernd gewertet, hinsichtlich des Geständnisses ist festzuhalten, dass dieser Milderungsgrund durch die weitere Rechtfertigung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr als Milderungsgrund gewertet werden kann. Im Hinblick auf die gesetzliche Strafdrohung und unter Bedachtnahme auf die sonstigen Strafzumessungsgründe sowie im Hinblick auf die erforderliche General- und Spezialprävention erweist sich die von der Behörde verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Herabsetzung kam daher nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Betrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Betrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.020.7764.2015 1

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