Obsah (8)
§ 50§ 45§ 52§ 25aArt. 133§ 64Art. 130§ 38RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.02.2016 GeschäftszahlVGW-031/067/410/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gro
§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
§ 45Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G eingestellt. 1.
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG eingestellt. 2.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw
GG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
§ 25aVw
GG unzulässig3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist
Paragraph 25 a, VwGG unzulässig BEGRÜNDUNG I.
- Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Landstraße, erließ gegen den Beschwerdeführer am 03.12.2015 zu Zahl VStV/915301699706/2015 ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:römisch eins.
- Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Landstraße, erließ gegen den Beschwerdeführer am 03.12.2015 zu Zahl VStV/915301699706/2015 ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben am 23.10.2015 um 16:40 Uhr in Wien 3., A 23 Höhe Abfahrt zum Gürtel,
- Fahrspur in Weiterfahrt Richtung Graz das Kraftfahrzeug, mit dem Kennzeichen VI-... gelenkt und obwohl Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden stehend – es wurde das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen LL-... beschädigt – und obwohl kein Identitätsaustausch mit dem Zweitbeteiligten an Ort und Stelle erfolgte, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von dem Verkehrsunfall verständigt. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 4 Abs. 5 StVOParagraph 4, Absatz 5, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich (...)
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 100,00 1 Tage(
- n)22 Stunde(
- n)§ 99 Abs. 3 lit. b StVO€ 100,00 1 Tage(
- n)22 Stunde(
- n)Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 0 Minute(
- n)Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 110,00“
- Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 07.12.2015 Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.12.2015, in der er im Wesentlichen den Unfallhergang schilderte und angab, dass er bei der Polizeiinspektion W. unter der GZ: C2/... Anzeige erstattet habe. Eine Bestätigung über die Erstattung der Anzeige sowie Fotos der Schäden wurden als Beilage zur Beschwerde übermittelt. Aus der Bestätigung geht hervor, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Verkehrsunfall am 23.10.2015 um 17:30 Uhr bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Bezirkspolizeikommando M., Polizeiinspektion W., gemeldet hat.
- Aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Anzeige ergibt sich, dass sich der gegenständliche Verkehrsunfall am 23.10.2015 um 16:40 Uhr in 1030 Wien, A 23, Autobahn Südosttangente, Ausfahrt Gürtel,
- Spur Richtung Graz, ereignete. Der Lenker des zweitbeteiligten Fahrzeuges erstatte am 23.10.2015 um 17:10 Uhr bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Bezirkspolizeikommando M., Polizeiinspektion V., die gegenständliche Anzeige.
- Aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Anzeige ergibt sich, dass sich der gegenständliche Verkehrsunfall am 23.10.2015 um 16:40 Uhr in 1030 Wien, A 23, Autobahn Südosttangente, Ausfahrt Gürtel,
- Spur Richtung Graz, ereignete. Der Lenker des zweitbeteiligten Fahrzeuges erstatte am 23.10.2015 um 17:10 Uhr bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Bezirkspolizeikommando M., Polizeiinspektion römisch fünf., die gegenständliche Anzeige. II.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Bescheidbeschwerdeverfahren
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen, so hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (§ 50 VwGVG).römisch zwei.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Bescheidbeschwerdeverfahren
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen, so hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Paragraph 50, VwGVG).
- Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 123/2015 lauten auszugsweise wie folgt:
- Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015, lauten auszugsweise wie folgt: „§
- Verkehrsunfälle.
(1)Absatz eins,Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben a)Litera a wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, b)Litera b wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, c)Litera c an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
(2)Absatz 2,bis
(4)[...]
(5)Absatz 5,Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
(5a)Absatz 5 a,bis
(6)[...]“ „§ 99. Strafbestimmungen.
(1)Absatz eins,bis
(2e)[...]
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a)Litera a [...], b)Litera b wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, c)Litera c bis k) [...]
(4)Absatz 4,bis
(7)[...]“ 3. Nach § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G (mit bestimmten Ausnahmen) sinngemäß anzuwenden. Die danach einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:3. Nach Paragraph 38, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G (mit bestimmten Ausnahmen) sinngemäß anzuwenden. Die danach einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: „§ 45.
(1)Absatz eins,Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1.Ziffer eins die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2.Ziffer 2 der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3.Ziffer 3 Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4.Ziffer 4 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5.Ziffer 5 die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6.Ziffer 6 die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Absatz 2,(…)“ III.
- Aufgrund der unbedenklichen und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Aktenlage sowie der vorgelegten Unterlagen steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:römisch drei.
- Aufgrund der unbedenklichen und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Aktenlage sowie der vorgelegten Unterlagen steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer, Herr F. E., war als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen VI-... am 23.10.2015 um 16:40 Uhr in Wien 3., A 23 Höhe Abfahrt zum Gürtel,
- Fahrspur in Weiterfahrt Richtung Graz, an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt. Ein Identitätsnachweis der am Unfall Beteiligten erfolgte an Ort und Stelle nicht. Jedoch hat der Beschwerdeführer am 23.10.2015 um 17:30 Uhr die Polizeidienststelle W. vom Unfall verständigt.
- Diese Feststellungen gründen sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte, unbedenkliche Bestätigung der Polizeiinspektion W.. Die belangte Behörde hat zu der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung nach Befassung durch das Verwaltungsgericht Wien sich dahingehend geäußert, dass bei früherer Kenntnis von der vom Beschwerdeführer getätigten Verständigung der Polizeidienststelle das Straferkenntnis nicht erlassen worden wäre. IV.1.1.
§ 38Vw
GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.römisch vier.1.1.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Da der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall innerhalb von 50 Minuten bei der Polizeiinspektion W. gemeldet hat, ist er nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien seiner nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 auferlegten Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen (VwGH vom 30.10.1991, Zl 91/09/0131; VwGH vom 23.04.1992, Zl 92/09/0006).Da der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall innerhalb von 50 Minuten bei der Polizeiinspektion W. gemeldet hat, ist er nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien seiner nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 auferlegten Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen (VwGH vom 30.10.1991, Zl 91/09/0131; VwGH vom 23.04.1992, Zl 92/09/0006). 1.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle. 1.
- Lediglich ergänzend darf auf § 14 Abs. 1 VwGVG hingewiesen werden, wonach es im Beschwerdeverfahren der belangten Behörde selbst eröffnet ist, eine entsprechende Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.1.
- Lediglich ergänzend darf auf Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG hingewiesen werden, wonach es im Beschwerdeverfahren der belangten Behörde selbst eröffnet ist, eine entsprechende Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
- Weil in den vorliegenden Verwaltungsstrafsachen Geldstrafen von bis zu 726,00 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich das Verfahren einzustellen war, ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig. Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
- Weil in den vorliegenden Verwaltungsstrafsachen Geldstrafen von bis zu 726,00 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich das Verfahren einzustellen war, ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG) nicht zulässig. Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.067.410.2016