Vm § 7d Abs 2 iVm § 7i Abs 4 Z 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 idF BGBl. I Nr. 113/2015, die Erlegung einer Sicherheit aufgetragen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Biegelbauer über die Beschwerde der M. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 7.9.2015, Zahl: MBA ... - S 44723/15, mit welchem
Paragraph 7 m, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, die Erlegung einer Sicherheit aufgetragen wurde, zu Recht erkannt:
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die ordentliche Revision
Abs 4 B-VG ist zulässig.Die ordentliche Revision
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Schreiben der Finanzpolizei ... vom 1.9.2015 wurde bei der belangten Behörde
H im Sinne von § 7m Abs 3 AVRAG beantragt und ausgeführt, im Zuge einer am 31.8.2015 um 10.35 Uhr durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei seien in Wien, K. – N., Dienstnehmer der M. P. s.r.o. mit Sitz in der Slowakei, ohne Sitz in Österreich, bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen worden. Als Beschäftigerin habe die nunmehrige Beschwerdeführerin, die M. GmbH, fungiert. Die aus der beigeschlossenen Anlage (Formular Zahlungsstopp) ersichtlichen Verstöße seien festgestellt worden. Eine vorläufige Sicherheit
7l AVRAG habe vor Ort nicht eingehoben werden können.Mit Schreiben der Finanzpolizei ... vom 1.9.2015 wurde bei der belangten Behörde
Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG die Erlegung einer Sicherheit in Höhe von 72.000 Euro durch die Beschäftigerin M. GmbH im Sinne von Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG beantragt und ausgeführt, im Zuge einer am 31.8.2015 um 10.35 Uhr durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei seien in Wien, K. – N., Dienstnehmer der M. P. s.r.o. mit Sitz in der Slowakei, ohne Sitz in Österreich, bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen worden. Als Beschäftigerin habe die nunmehrige Beschwerdeführerin, die M. GmbH, fungiert. Die aus der beigeschlossenen Anlage (Formular Zahlungsstopp) ersichtlichen Verstöße seien festgestellt worden. Eine vorläufige Sicherheit
7l AVRAG habe vor Ort nicht eingehoben werden können. Diesem Schreiben beigelegt war die Verfügung eines Zahlungsstopps
vom 1.9.2015, in welcher ausgeführt wurde, dass der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung in 18 Fällen
Vm § 7i Abs 4 Z 2 AVRAG durch den Arbeitskräfteüberlasser M. P. s.r.o. mit Sitz in der Slowakei bestehe, eine vorläufige Sicherheit
AVRAG nicht habe festgesetzt oder eingehoben werden können, das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe
Abs 4 Z 2 AVRAG in 18 Fällen 360.000 Euro betrage und wegen dieses Gesamtbetrages von 360.000 Euro hinsichtlich der dem Arbeitskräfteüberlasser zustehenden Forderungen aus dem Überlassungsentgelt ein Zahlungsstopp verfügt werde. Auf Grundlage der gesetzlichen Höchstgrenze werde ein Betrag von 72.000 Euro (doppelte Mindeststrafe) festgesetzt. Hinsichtlich dieses Betrages werde gegen die Beschäftigerin ein Zahlungsstopp in Bezug auf das der Arbeitskräfteüberlasserin noch zustehende Überlassungsentgelt verfügt und sei gegen den Ausspruch des Zahlungsstopps ein Rechtsmittel nicht zulässig.Diesem Schreiben beigelegt war die Verfügung eines Zahlungsstopps
Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG durch die Finanzpolizei ... vom 1.9.2015, in welcher ausgeführt wurde, dass der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung in 18 Fällen
Paragraph 7 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG durch den Arbeitskräfteüberlasser M. P. s.r.o. mit Sitz in der Slowakei bestehe, eine vorläufige Sicherheit
Paragraph 7 l, AVRAG nicht habe festgesetzt oder eingehoben werden können, das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG in 18 Fällen 360.000 Euro betrage und wegen dieses Gesamtbetrages von 360.000 Euro hinsichtlich der dem Arbeitskräfteüberlasser zustehenden Forderungen aus dem Überlassungsentgelt ein Zahlungsstopp verfügt werde. Auf Grundlage der gesetzlichen Höchstgrenze werde ein Betrag von 72.000 Euro (doppelte Mindeststrafe) festgesetzt. Hinsichtlich dieses Betrages werde gegen die Beschäftigerin ein Zahlungsstopp in Bezug auf das der Arbeitskräfteüberlasserin noch zustehende Überlassungsentgelt verfügt und sei gegen den Ausspruch des Zahlungsstopps ein Rechtsmittel nicht zulässig. Mit Bescheid über eine Sicherheitsleistung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 7.9.2015, Zahl: MBA ... - S 44723/15, wurde der M. GmbH mit Sitz in Wien, F.-straße, als Beschäftigerin von Arbeitskräften der M. P. s.r.o. mit Sitz in der Slowakei
Vm § 7d Abs 2 iVm § 7i Abs 4 Z 2 AVRAG die Erlegung einer Sicherheit in Höhe von 72.000 Euro als Teil des noch zu leistenden Überlassungsentgelts binnen einer Frist von einer Woche, zahlbar per Überweisung auf ein näher bezeichnetes Konto, aufgetragen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde, der Finanzpolizei ... für das Finanzamt Wien ..., am 31.8.2015 um 10.35 Uhr hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG auf der Baustelle in Wien, K. - N., 18 Dienstnehmer der M. P. s.r.o., die über keinen Sitz in Österreich verfüge, bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen worden seien. Es sei eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen, wobei die M. P. s.r.o. als Arbeitskräfteüberlasserin und die M. GmbH mit Sitz in Wien, F.-straße, als Beschäftigerin fungiert habe. Weiters sei erhoben worden, dass die Lohnunterlagen von der M. P. s.r.o. als Überlasserin der M. GmbH als Beschäftigerin in 18 Fällen nicht bereitgestellt worden seien. Es sei daher von der Finanzpolizei der begründete Verdacht einer Übertretung des § 7d Abs 2 iVm § 7i Abs 4 Z 2 AVRAG festgestellt worden. Eine vorläufige Sicherheit
Die Abgabenbehörde habe daher am 1.9.2015
Abs 1 AVRAG einen Zahlungsstopp verfügt und
Abs 2 AVRAG beim Magistrat der Stadt Wien die Erlegung einer Sicherheit im Sinne von § 7m Abs 3 AVRAG beantragt, wobei die Höhe der Sicherheit mit 72.000 Euro angegeben worden sei.
den unbedenklichen Ausführungen der Finanzpolizei habe die M. P. s.r.o. mit Sitz in der Slowakei der M. GmbH mit Sitz in Wien im Rahmen einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung 18 Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen überlassen. Als Arbeitgeberin iSd § 7b Abs 1 AVRAG (Arbeitgeberin mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als Österreich) sei die M. P. s.r.o. daher hinsichtlich der 18 Dienstnehmer als Überlasserin verpflichtet, der M. GmbH als inländischer Beschäftigerin, die die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort treffe, die Lohnunterlagen nachweislich bereitzustellen. Die Lohnunterlagen seien vor Ort nicht aufgelegen. Basierend auf dem schlüssigen nachvollziehbaren Bericht der Organe der Abgabenbehörde, welche im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Wahrheit verpflichtet seien, liege daher der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung
Vm § 7i Abs 4 Z 2 AVRAG (Nichtbereitstellung der Lohnunterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger) vor. Aufgrund der Tatsache, dass die Überlasserin ihren Sitz im Ausland habe, sei anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder doch zumindest wesentlich erschwert sein werde. Aus diesen Gründen werde der M. GmbH als Beschäftigerin von Arbeitskräften der M. P. s.r.o. die Erlegung einer Sicherheit aufgetragen. Die Höhe der Sicherheit sei
Abs 3 AVRAG einerseits begrenzt mit dem noch zu leistenden Werklohn oder dem noch zu leistenden Überlassungsentgelt, die aber von der Finanzpolizei nicht angegeben worden seien, und andererseits
Abs 6 AVRAG mit dem Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe, welches
Abs 4 Z 2 AVRAG bei Beschäftigung von mehr als drei Arbeitnehmern für jeden Arbeitnehmer 20.000 Euro, sohin in 18 Fällen 360.000 Euro betrage. Die Behörde lege daher die Höhe der Sicherheit entsprechend dem Antrag der Finanzpolizei mit 72.000 Euro fest. Als angemessene Frist für die Erlegung dieser Sicherheit werde eine Woche bestimmt, da die M. GmbH ihren Sitz in Österreich habe und die Erlegung des Betrages durch Überweisung auf das im Spruch genannte Konto bis zu diesem Zeitpunkt technisch möglich und verhältnismäßig sei.
H am 1.9.2015 durch die Organe der Abgabenbehörde verfügte Zahlungsstopp weg. Mit Bescheid über eine Sicherheitsleistung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 7.9.2015, Zahl: MBA ... - S 44723/15, wurde der M. GmbH mit Sitz in Wien, F.-straße, als Beschäftigerin von Arbeitskräften der M. P. s.r.o. mit Sitz in der Slowakei
Paragraph 7 m, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG die Erlegung einer Sicherheit in Höhe von 72.000 Euro als Teil des noch zu leistenden Überlassungsentgelts binnen einer Frist von einer Woche, zahlbar per Überweisung auf ein näher bezeichnetes Konto, aufgetragen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde, der Finanzpolizei ... für das Finanzamt Wien ..., am 31.8.2015 um 10.35 Uhr hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG auf der Baustelle in Wien, K. - N., 18 Dienstnehmer der M. P. s.r.o., die über keinen Sitz in Österreich verfüge, bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen worden seien. Es sei eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen, wobei die M. P. s.r.o. als Arbeitskräfteüberlasserin und die M. GmbH mit Sitz in Wien, F.-straße, als Beschäftigerin fungiert habe. Weiters sei erhoben worden, dass die Lohnunterlagen von der M. P. s.r.o. als Überlasserin der M. GmbH als Beschäftigerin in 18 Fällen nicht bereitgestellt worden seien. Es sei daher von der Finanzpolizei der begründete Verdacht einer Übertretung des Paragraph 7 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG festgestellt worden. Eine vorläufige Sicherheit
Paragraph 7 l, AVRAG habe vor Ort nicht eingehoben werden können. Die Abgabenbehörde habe daher am 1.9.2015
Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG einen Zahlungsstopp verfügt und
Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG beim Magistrat der Stadt Wien die Erlegung einer Sicherheit im Sinne von Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG beantragt, wobei die Höhe der Sicherheit mit 72.000 Euro angegeben worden sei.
den unbedenklichen Ausführungen der Finanzpolizei habe die M. P. s.r.o. mit Sitz in der Slowakei der M. GmbH mit Sitz in Wien im Rahmen einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung 18 Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen überlassen. Als Arbeitgeberin iSd Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG (Arbeitgeberin mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als Österreich) sei die M. P. s.r.o. daher hinsichtlich der 18 Dienstnehmer als Überlasserin verpflichtet, der M. GmbH als inländischer Beschäftigerin, die die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort treffe, die Lohnunterlagen nachweislich bereitzustellen. Die Lohnunterlagen seien vor Ort nicht aufgelegen. Basierend auf dem schlüssigen nachvollziehbaren Bericht der Organe der Abgabenbehörde, welche im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Wahrheit verpflichtet seien, liege daher der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 7 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG (Nichtbereitstellung der Lohnunterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger) vor. Aufgrund der Tatsache, dass die Überlasserin ihren Sitz im Ausland habe, sei anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder doch zumindest wesentlich erschwert sein werde. Aus diesen Gründen werde der M. GmbH als Beschäftigerin von Arbeitskräften der M. P. s.r.o. die Erlegung einer Sicherheit aufgetragen. Die Höhe der Sicherheit sei
Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG einerseits begrenzt mit dem noch zu leistenden Werklohn oder dem noch zu leistenden Überlassungsentgelt, die aber von der Finanzpolizei nicht angegeben worden seien, und andererseits
Paragraph 7 m, Absatz 6, AVRAG mit dem Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe, welches
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG bei Beschäftigung von mehr als drei Arbeitnehmern für jeden Arbeitnehmer 20.000 Euro, sohin in 18 Fällen 360.000 Euro betrage. Die Behörde lege daher die Höhe der Sicherheit entsprechend dem Antrag der Finanzpolizei mit 72.000 Euro fest. Als angemessene Frist für die Erlegung dieser Sicherheit werde eine Woche bestimmt, da die M. GmbH ihren Sitz in Österreich habe und die Erlegung des Betrages durch Überweisung auf das im Spruch genannte Konto bis zu diesem Zeitpunkt technisch möglich und verhältnismäßig sei.
Paragraph 7, Absatz 3, AVRAG falle mit Erlassung dieses Bescheides der gegen die M. GmbH am 1.9.2015 durch die Organe der Abgabenbehörde verfügte Zahlungsstopp weg. Gegen diesen Bescheid über eine Sicherheitsleistung richtet sich das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammengefasst vorgebracht wird, dass keine Verletzung der Bestimmungen des AVRAG bzw AÜG vorliege, sodass die dem Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsnormen falsch angewendet worden seien. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin nicht als Beschäftigerin der Dienstnehmer der M. P. s.r.o. fungiert. Vielmehr sei diese Gesellschaft aufgrund eines mit dem Unternehmen der Beschwerdeführerin abgeschlossenen selbständigen Werkvertrages tätig gewesen. Bei der gegenständlichen Baustelle handle es sich um einen U-Bahn-Bau, bei dem das Unternehmen der Beschwerdeführerin aufgrund eines Werkvertrages mit der Firma P. tätig gewesen sei. Mangels ausreichender Kapazität im Unternehmen der Beschwerdeführerin habe diese Teile ihrer Leistungen an eine Subunternehmerin, nämlich die M. P. s.r.o., mittels separatem Werkvertrag vergeben. Die M. P. s.r.o. sei daher vor Ort ausschließlich aufgrund eines eigenen Werkvertrages tätig gewesen. Es sei keine Arbeitskräfteüberlassung erfolgt, sondern seien die Mitarbeiter der M. P. s.r.o. ausschließlich für dieses Unternehmen und direkt aufgrund des abgeschlossenen Werkvertrages tätig gewesen. Bereits aufgrund der vorliegenden schriftlichen Urkunden (der abgeschlossenen Werkverträge) sei daher belegt, dass kein Verdacht einer Verwaltungsübertretung
Den Werkvertrag mit der M. P. s.r.o. habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch im Zuge der durchgeführten Kontrolle vor Ort übergeben und sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Urkunde gänzlich unberücksichtigt geblieben sei. Die Namensähnlichkeit des Unternehmens der Beschwerdeführerin mit der M. P. s.r.o. resultiere lediglich daraus, dass die in Österreich ursprünglich ansässige M. s.r.o. eine Tochtergesellschaft gleichen Namens in der Slowakei gehabt habe. Aufgrund eines anhängigen Konkursverfahrens betreffend das österreichische Unternehmen sei die slowakische Firma vom damaligen Masseverwalter verkauft worden, habe jedoch den Namen beibehalten. Ausschließlich daraus resultiere die Ähnlichkeit der Firmennamen. Darüber hinaus würden keine sonstigen rechtlichen Verbindungen bestehen und seien in der M. P. s.r.o ausschließlich andere Gesellschafter und Geschäftsführer als im Unternehmen der Beschwerdeführerin tätig. Die Voraussetzungen für einen Auftrag zur Erlegung einer Sicherheitsleistung würden jedenfalls nicht vorliegen. Vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides sei weiters kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Nicht einmal der Akt der Abgabenbehörde sei der Bescheid erlassenden Behörde übermittelt worden. Aus diesem Grund seien offenbar auch der bereits vorgelegte Werkvertrag mit der M. P. s.r.o. bzw. die bereits einen Tag nach der durchgeführten Kontrolle übermittelten Lohnunterlagen der M. P. s.r.o. in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht berücksichtigt worden. Der bekämpfte Bescheid sei ohne vorherige Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin erlassen worden. Die Rechte auf Wahrung des Parteiengehörs und ein faires Verfahren
Aufgrund der Schwere der Sanktion werde durch den gegenständlichen Bescheid die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens der Beschwerdeführerin bedroht. Auch die Freiheit der Erwerbsbetätigung
GG werde verletzt. Die Angemessenheit dieser beschränkenden Maßnahme sei nicht geprüft worden. Die einzige Niederschrift mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 31.8.2015 sei ohne Beiziehung eines Dolmetschers bzw. Rechtsvertreters erfolgt, obwohl der Geschäftsführer am Beginn seiner Einvernahme angegeben habe, dass er die deutsche Sprache nur „halbwegs“ verstehe. Dessen ungeachtet habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aber unmissverständlich ausgesagt, dass die M. GmbH nichts mit der M. P. s.r.o. zu tun habe. Im Ergebnis führe der angefochtene Bescheid auch zu einer unzulässigen Doppelbestrafung, da die Folgen im Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht wieder gutzumachen wären, und verstoße gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, da § 7m AVRAG die Grundfreiheiten des EG-V bzw. das Wettbewerbsrecht innerhalb des Binnenmarktes verletze. Der angefochtene Bescheid stütze sich daher auf ein verfassungswidriges bzw. gegen Gemeinschaftsrecht verstoßendes Gesetz. Das Unternehmen der Beschwerdeführerin sei auch wirtschaftlich nicht in der Lage, die auferlegte Sicherheitsleistung in Höhe von 72.000 Euro zur Gänze innerhalb der aufgetragenen Frist zu erlegen, ohne dass der Fortbetrieb bzw. die wirtschaftliche Existenz gefährdet werde. Würde die Beschwerdeführerin der M. P. s.r.o. den Gesamtbetrag von 72.000 Euro abziehen, würde diese vermutlich ihrerseits die Bauleistungen einstellen, was dazu führen würde, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der P. GmbH nicht nachkommen könne. Dies würde in weiterer Folge zu erheblichen Pönaleforderungen der P. GmbH gegenüber dem Unternehmen der Beschwerdeführerin führen und letztlich zum finanziellen Ruin der Beschwerdeführerin. Eine sofortige Vollstreckung des Bescheides könne somit die wirtschaftliche Vernichtung des Unternehmens der Beschwerdeführerin und auch der M. P. s.r.o. bedeuten, die überdies aufgrund eines eigenen Werkvertrages tätig geworden sei. Hingewiesen werde ausdrücklich darauf, dass die Lohnunterlagen der M. P. s.r.o. bereits einen Tag nach der durchgeführten Kontrolle an das Magistratische Bezirksamt übermittelt worden seien. Es handle sich daher um ein reines Formaldelikt, sodass die verhängte Sicherheitsleistung keinesfalls adäquat zur angelasteten Verwaltungsübertretung sei. Selbst wenn daher im weiteren Verfahren festgestellt würde, dass überhaupt keine Verwaltungsübertretung vorliege, wäre der Rechtsschutz für die Beschwerdeführerin wegen der nicht wieder gutzumachenden Nachteile vereitelt. Ein bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholtenes Unternehmen würde wirtschaftlich vernichtet werden. Tatsächlich seien sämtliche arbeitsvertraglichen Unterlagen unverzüglich, d.h. am nächsten Tag, auf elektronischem Wege auch an die Finanzpolizei übermittelt worden. Beantragt werde daher, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, allenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu die Höhe der auferlegten Sicherheitsleistung auf mindestens die Hälfte zu reduzieren.Gegen diesen Bescheid über eine Sicherheitsleistung richtet sich das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammengefasst vorgebracht wird, dass keine Verletzung der Bestimmungen des AVRAG bzw AÜG vorliege, sodass die dem Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsnormen falsch angewendet worden seien. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin nicht als Beschäftigerin der Dienstnehmer der M. P. s.r.o. fungiert. Vielmehr sei diese Gesellschaft aufgrund eines mit dem Unternehmen der Beschwerdeführerin abgeschlossenen selbständigen Werkvertrages tätig gewesen. Bei der gegenständlichen Baustelle handle es sich um einen U-Bahn-Bau, bei dem das Unternehmen der Beschwerdeführerin aufgrund eines Werkvertrages mit der Firma P. tätig gewesen sei. Mangels ausreichender Kapazität im Unternehmen der Beschwerdeführerin habe diese Teile ihrer Leistungen an eine Subunternehmerin, nämlich die M. P. s.r.o., mittels separatem Werkvertrag vergeben. Die M. P. s.r.o. sei daher vor Ort ausschließlich aufgrund eines eigenen Werkvertrages tätig gewesen. Es sei keine Arbeitskräfteüberlassung erfolgt, sondern seien die Mitarbeiter der M. P. s.r.o. ausschließlich für dieses Unternehmen und direkt aufgrund des abgeschlossenen Werkvertrages tätig gewesen. Bereits aufgrund der vorliegenden schriftlichen Urkunden (der abgeschlossenen Werkverträge) sei daher belegt, dass kein Verdacht einer Verwaltungsübertretung
Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 e, oder 7k Absatz 4, gegeben sei. Den Werkvertrag mit der M. P. s.r.o. habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch im Zuge der durchgeführten Kontrolle vor Ort übergeben und sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Urkunde gänzlich unberücksichtigt geblieben sei. Die Namensähnlichkeit des Unternehmens der Beschwerdeführerin mit der M. P. s.r.o. resultiere lediglich daraus, dass die in Österreich ursprünglich ansässige M. s.r.o. eine Tochtergesellschaft gleichen Namens in der Slowakei gehabt habe. Aufgrund eines anhängigen Konkursverfahrens betreffend das österreichische Unternehmen sei die slowakische Firma vom damaligen Masseverwalter verkauft worden, habe jedoch den Namen beibehalten. Ausschließlich daraus resultiere die Ähnlichkeit der Firmennamen. Darüber hinaus würden keine sonstigen rechtlichen Verbindungen bestehen und seien in der M. P. s.r.o ausschließlich andere Gesellschafter und Geschäftsführer als im Unternehmen der Beschwerdeführerin tätig. Die Voraussetzungen für einen Auftrag zur Erlegung einer Sicherheitsleistung würden jedenfalls nicht vorliegen. Vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides sei weiters kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Nicht einmal der Akt der Abgabenbehörde sei der Bescheid erlassenden Behörde übermittelt worden. Aus diesem Grund seien offenbar auch der bereits vorgelegte Werkvertrag mit der M. P. s.r.o. bzw. die bereits einen Tag nach der durchgeführten Kontrolle übermittelten Lohnunterlagen der M. P. s.r.o. in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht berücksichtigt worden. Der bekämpfte Bescheid sei ohne vorherige Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin erlassen worden. Die Rechte auf Wahrung des Parteiengehörs und ein faires Verfahren
Aufgrund der Schwere der Sanktion werde durch den gegenständlichen Bescheid die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens der Beschwerdeführerin bedroht. Auch die Freiheit der Erwerbsbetätigung
GG werde verletzt. Die Angemessenheit dieser beschränkenden Maßnahme sei nicht geprüft worden. Die einzige Niederschrift mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 31.8.2015 sei ohne Beiziehung eines Dolmetschers bzw. Rechtsvertreters erfolgt, obwohl der Geschäftsführer am Beginn seiner Einvernahme angegeben habe, dass er die deutsche Sprache nur „halbwegs“ verstehe. Dessen ungeachtet habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aber unmissverständlich ausgesagt, dass die M. GmbH nichts mit der M. P. s.r.o. zu tun habe. Im Ergebnis führe der angefochtene Bescheid auch zu einer unzulässigen Doppelbestrafung, da die Folgen im Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht wieder gutzumachen wären, und verstoße gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, da Paragraph 7 m, AVRAG die Grundfreiheiten des EG-V bzw. das Wettbewerbsrecht innerhalb des Binnenmarktes verletze. Der angefochtene Bescheid stütze sich daher auf ein verfassungswidriges bzw. gegen Gemeinschaftsrecht verstoßendes Gesetz. Das Unternehmen der Beschwerdeführerin sei auch wirtschaftlich nicht in der Lage, die auferlegte Sicherheitsleistung in Höhe von 72.000 Euro zur Gänze innerhalb der aufgetragenen Frist zu erlegen, ohne dass der Fortbetrieb bzw. die wirtschaftliche Existenz gefährdet werde. Würde die Beschwerdeführerin der M. P. s.r.o. den Gesamtbetrag von 72.000 Euro abziehen, würde diese vermutlich ihrerseits die Bauleistungen einstellen, was dazu führen würde, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der P. GmbH nicht nachkommen könne. Dies würde in weiterer Folge zu erheblichen Pönaleforderungen der P. GmbH gegenüber dem Unternehmen der Beschwerdeführerin führen und letztlich zum finanziellen Ruin der Beschwerdeführerin. Eine sofortige Vollstreckung des Bescheides könne somit die wirtschaftliche Vernichtung des Unternehmens der Beschwerdeführerin und auch der M. P. s.r.o. bedeuten, die überdies aufgrund eines eigenen Werkvertrages tätig geworden sei. Hingewiesen werde ausdrücklich darauf, dass die Lohnunterlagen der M. P. s.r.o. bereits einen Tag nach der durchgeführten Kontrolle an das Magistratische Bezirksamt übermittelt worden seien. Es handle sich daher um ein reines Formaldelikt, sodass die verhängte Sicherheitsleistung keinesfalls adäquat zur angelasteten Verwaltungsübertretung sei. Selbst wenn daher im weiteren Verfahren festgestellt würde, dass überhaupt keine Verwaltungsübertretung vorliege, wäre der Rechtsschutz für die Beschwerdeführerin wegen der nicht wieder gutzumachenden Nachteile vereitelt. Ein bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholtenes Unternehmen würde wirtschaftlich vernichtet werden. Tatsächlich seien sämtliche arbeitsvertraglichen Unterlagen unverzüglich, d.h. am nächsten Tag, auf elektronischem Wege auch an die Finanzpolizei übermittelt worden. Beantragt werde daher, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, allenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu die Höhe der auferlegten Sicherheitsleistung auf mindestens die Hälfte zu reduzieren. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem umfangreiche Unterlagen betreffend die Auftragserteilung zum Bauvorhaben „N.“ zwischen der Beschwerdeführerin und der M. P. s.r.o. (Verhandlungsniederschriften, Leistungsverzeichnisse, Auftragsschreiben samt allgemeiner Vertragsbestimmungen für Subunternehmer, Verhandlungsprotokolle). Mit Stellungnahme der Finanzpolizei ... vom 4.12.2014 wurde ausgeführt, dass sich die gegenständliche Beschwerde offenbar gegen den Zahlungsstopp richte, dass das Verfahren jedoch beim MBA 11 - S 48808/15 geführt werde und noch kein Erkenntnis ergangen, das Verfahren somit noch offen sei. Mit weiterer Stellungnahme der Finanzpolizei ..., beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am 14.12.2015, wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer, der die Verhängung des Zahlungsstopps bekämpfe und vorbringe, dass es sich nicht um eine Arbeitskräfteüberlassung handle, die erforderlichen Lohnunterlagen nicht am Arbeits(Einsatz)ort zur Einsichtnahme bereitgehalten habe, was eine Übertretung der im Strafantrag angeführten gesetzlichen Bestimmungen bedeute. Mit Bescheid vom 7.9.2015 sei der Zahlungsstopp durch die Strafbehörde erster Instanz ausgesprochen worden. Am 30.9.2015 habe der Beschuldigte ein Ansuchen auf Ratenzahlung gestellt, welches abgewiesen worden sei. Nach Rechtsansicht der Abgabenbehörde sei die Einbringung eines derartigen Ansuchens auch als eine Zustimmung zum Grundlagenbescheid (Zahlungsstopp) anzusehen. Lediglich die Abweisung des Ratenansuchens und nicht der Zahlungsstopp selbst könne beim VGW bekämpft werden. Über den dem Zahlungsstopp zu Grunde liegenden Strafantrag wegen der fehlenden Lohnunterlagen sei von der Behörde erster Instanz noch nicht entschieden worden. Dieser Stellungnahme der Finanzpolizei beigelegt waren unter anderem ein Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 19.10.2015, betreffend Abweisung des Ansuchens der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Ratenzahlung, ein Strafantrag der Finanzpolizei ... vom 29.9.2015 und eine Stellungnahme der Finanzpolizei vom 17.11.2015 betreffend ein beim Magistratischen Bezirksamt für den 11. Bezirk zur Zahl: MBA 11 - S 48808/15 geführtes Verwaltungsstrafverfahren. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Abs 1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Abs 2 AVRAG trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellenGemäß Paragraph 7 d, Absatz 2, AVRAG trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen
Abs 4 Z 2 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall von 4.000 Euro bis 50.000 Euro zu bestrafen, wer als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt.
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall von 4.000 Euro bis 50.000 Euro zu bestrafen, wer als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt.
Abs 1 AVRAG können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp), wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs 8, 7i oder 7k Abs 4 vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. § 50 Abs 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs 3 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 7l nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs 3 ist einzustellen.
Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp), wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Absatz 3, der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 7 l, nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Absatz 3, ist einzustellen.
Abs 2 AVRAG haben die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Abs 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG haben die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
Abs 3 AVRAG kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs 8, 7i oder 7k Abs 4 vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
Abs 4 AVRAG gilt als Werklohn oder als Überlassungsentgelt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
Paragraph 7 m, Absatz 4, AVRAG gilt als Werklohn oder als Überlassungsentgelt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
Abs 5 AVRAG wirkt die Überweisung nach Abs 3 für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
Paragraph 7 m, Absatz 5, AVRAG wirkt die Überweisung nach Absatz 3, für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
Abs 6 AVRAG darf die Sicherheitsleistung nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67a ASVG und § 82a EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
Paragraph 7 m, Absatz 6, AVRAG darf die Sicherheitsleistung nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67 a, ASVG und Paragraph 82 a, EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG) jedenfalls Gebrauch machen. Sache und somit Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der in Beschwerde gezogene Bescheid über eine Sicherheitsleistung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 7.9.2015, Zahl: MBA ... - S 44723/15, und nicht der von der Abgabenbehörde am 1.9.2015 verfügte Zahlungsstopp, gegen den ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 7m AVRAG, RV 319 BlgNR 25. GP 10), und der überdies mit der Erlassung des gegenständlichen Bescheides
Abs 3 letzter Satz AVRAG weggefallen ist.Sache und somit Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der in Beschwerde gezogene Bescheid über eine Sicherheitsleistung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 7.9.2015, Zahl: MBA ... - S 44723/15, und nicht der von der Abgabenbehörde am 1.9.2015 verfügte Zahlungsstopp, gegen den ein Rechtsmittel nicht zulässig ist vergleiche dazu die Erläuterungen zu Paragraph 7 m, AVRAG, Regierungsvorlage 319 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 10), und der überdies mit der Erlassung des gegenständlichen Bescheides
Paragraph 7 m, Absatz 3, letzter Satz AVRAG weggefallen ist. Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung ist
Abs 3 AVRAG, dass „auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person (hier) der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde“. Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung ist
Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG, dass „auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person (hier) der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde“. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dazu lediglich ausgeführt, dass dies aufgrund der Tatsache, dass die Überlasserin ihren Sitz im Ausland habe, anzunehmen sei, weshalb der Beschwerdeführerin die Erlegung einer Sicherheit aufgetragen werde. Mit dieser Begründung wurden aber bestimmte Tatsachen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, nicht dargetan und wurde auch nicht konkretisiert, ob die Strafverfolgung und/oder der Strafvollzug unmöglich sei oder wesentlich erschwert werde. Allein der Umstand, dass die M. P. s.r.o. ihren Sitz in der Slowakei und nicht in Österreich hat, bedeutet jedenfalls nicht, dass dadurch die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert ist: Zwar hat sich die belangte Behörde nicht damit auseinander gesetzt, ob ein entsprechendes Amts- und Rechtshilfeübereinkommen mit dem Sitzstaat der Beschwerdeführerin – der Slowakei – besteht, allein aus dem Fehlen eines solchen ergibt sich aber noch nicht zwingend die Unmöglichkeit oder wesentliche Erschwerung einer Strafverfolgung iSd § 7m Abs 3 AVRAG (VwGH 18.5.2011, 2010/03/0191). Zwar hat sich die belangte Behörde nicht damit auseinander gesetzt, ob ein entsprechendes Amts- und Rechtshilfeübereinkommen mit dem Sitzstaat der Beschwerdeführerin – der Slowakei – besteht, allein aus dem Fehlen eines solchen ergibt sich aber noch nicht zwingend die Unmöglichkeit oder wesentliche Erschwerung einer Strafverfolgung iSd Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG (VwGH 18.5.2011, 2010/03/0191). Diesbezüglich ist vorliegend aber ohnehin auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, hinzuweisen.
der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist dieses Übereinkommen für Österreich mit 3.7.2005 in Kraft getreten, weiters steht es in der Slowakei in Geltung. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten (vgl. dazu die RV 696 BlgNR sowie Art 3 des Übereinkommens). Das Übereinkommen erlaubt unter anderem die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Art 5) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Art 6). Die belangte Behörde hat diesem Übereinkommen keine Beachtung geschenkt und sich daher auch nicht damit auseinander gesetzt, ob die Anwendung dieses Übereinkommens im vorliegenden Fall etwa versucht wurde und praktisch gescheitert ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, dass sich im vorliegenden Fall die Durchführung eines Strafverfahrens als unmöglich oder wesentlich erschwert erweisen werde, als verfehlt.Diesbezüglich ist vorliegend aber ohnehin auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, hinzuweisen.
der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist dieses Übereinkommen für Österreich mit 3.7.2005 in Kraft getreten, weiters steht es in der Slowakei in Geltung. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten vergleiche dazu die Regierungsvorlage 696, BlgNR sowie Artikel 3, des Übereinkommens). Das Übereinkommen erlaubt unter anderem die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Artikel 5,) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Artikel 6,). Die belangte Behörde hat diesem Übereinkommen keine Beachtung geschenkt und sich daher auch nicht damit auseinander gesetzt, ob die Anwendung dieses Übereinkommens im vorliegenden Fall etwa versucht wurde und praktisch gescheitert ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, dass sich im vorliegenden Fall die Durchführung eines Strafverfahrens als unmöglich oder wesentlich erschwert erweisen werde, als verfehlt. Zur Frage der Unmöglichkeit des Vollzugs einer rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe ist auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl L 76 vom 22.3.2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.2.2009, ABl L 81 vom 27.3.2009, S 24) hinzuweisen. Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses betreffend die von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen und Geldbußen wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG, BGBl. I Nr 3/2008, erlassen. Das EU-VStVG betrifft sowohl die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (
G ausgesprochen wurde, dass der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (Italien) hat, regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung begründet (VwGH 17.4.2009, 2007/03/0174), ist auf den vorliegenden Fall mangels Vergleichbarkeit des zu Grunde liegenden Sachverhaltes nicht anwendbar, da der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein Sachverhalt zu Grunde lag, der nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des EU-VStVG zu beurteilen war. Weiters bestand mit Italien kein zwischenstaatliches Abkommen zur Vollstreckung von Verwaltungsstrafen und steht auch das oben erwähnte Rechtshilfeübereinkommen in Italien nicht in Geltung.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher zur Zulässigkeit der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit
Paragraphen 37 und 37 a VStG ausgesprochen wurde, dass der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (Italien) hat, regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung begründet (VwGH 17.4.2009, 2007/03/0174), ist auf den vorliegenden Fall mangels Vergleichbarkeit des zu Grunde liegenden Sachverhaltes nicht anwendbar, da der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein Sachverhalt zu Grunde lag, der nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des EU-VStVG zu beurteilen war. Weiters bestand mit Italien kein zwischenstaatliches Abkommen zur Vollstreckung von Verwaltungsstrafen und steht auch das oben erwähnte Rechtshilfeübereinkommen in Italien nicht in Geltung. Darüber hinaus ist Folgendes festzuhalten: Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung ist
Abs 3 AVRAG weiters, dass „der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs 8, 7i oder 7k Abs 4 vorliegt“. Diesbezüglich wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich pauschal auf die unbedenklichen Angaben der Organe der Abgabenbehörde verwiesen. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass im Verfahren vorgebracht wurde, dass eine Arbeitskräfteüberlassung nicht vorgelegen sei und auch umfangreiche Urkunden betreffend die Auftragserteilung zum Bauvorhaben „N.“ zwischen der Beschwerdeführerin und der M. P. s.r.o. (Verhandlungsniederschriften, Leistungsverzeichnisse, Auftragsschreiben samt allgemeiner Vertragsbestimmungen für Subunternehmer, Verhandlungsprotokolle) vorgelegt wurden. Dazu hat aber die Finanzpolizei nicht Stellung genommen und wurde von der belangten Behörde nicht begründet, weshalb ungeachtet des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Urkunden dennoch der begründete Verdacht von Verwaltungsübertretungen
Abs 4 Z 2 AVRAG bestanden habe.Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung ist
Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG weiters, dass „der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vorliegt“. Diesbezüglich wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich pauschal auf die unbedenklichen Angaben der Organe der Abgabenbehörde verwiesen. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass im Verfahren vorgebracht wurde, dass eine Arbeitskräfteüberlassung nicht vorgelegen sei und auch umfangreiche Urkunden betreffend die Auftragserteilung zum Bauvorhaben „N.“ zwischen der Beschwerdeführerin und der M. P. s.r.o. (Verhandlungsniederschriften, Leistungsverzeichnisse, Auftragsschreiben samt allgemeiner Vertragsbestimmungen für Subunternehmer, Verhandlungsprotokolle) vorgelegt wurden. Dazu hat aber die Finanzpolizei nicht Stellung genommen und wurde von der belangten Behörde nicht begründet, weshalb ungeachtet des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Urkunden dennoch der begründete Verdacht von Verwaltungsübertretungen
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG bestanden habe.
der Regelung des § 7d Abs 1 AVRAG könnte der begründete Verdacht von Verwaltungsübertretungen etwa auch dann verneint werden, wenn die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar ist. Diesfalls wären die Unterlagen im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Von der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass die Lohnunterlagen bereits einen Tag nach der durchgeführten Kontrolle an die Abgabenbehörde und das Magistratische Bezirksamt übermittelt worden seien. Auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin blieb unwidersprochen (und unbestritten) und ist vor diesem Hintergrund das Bestehen des begründeten Verdachts von Verwaltungsübertretungen und somit die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung
Abs 3 AVRAG zu hinterfragen.
der Regelung des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG könnte der begründete Verdacht von Verwaltungsübertretungen etwa auch dann verneint werden, wenn die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar ist. Diesfalls wären die Unterlagen im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Von der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass die Lohnunterlagen bereits einen Tag nach der durchgeführten Kontrolle an die Abgabenbehörde und das Magistratische Bezirksamt übermittelt worden seien. Auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin blieb unwidersprochen (und unbestritten) und ist vor diesem Hintergrund das Bestehen des begründeten Verdachts von Verwaltungsübertretungen und somit die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung
Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG zu hinterfragen. Im Übrigen fehlen jegliche Angaben, die die Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Sicherheitsleistung erlauben. Weder die Höhe des noch zu leistenden Werklohns noch des noch zu leistenden Überlassungsentgelts wurden erhoben und wären auch dazu entsprechende Feststellungen zu treffen gewesen, zumal die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass die Höhe der auferlegten Sicherheitsleistung ihre wirtschaftliche Existenz massiv gefährde und zumindest zu reduzieren sei. Aus all diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist zulässig, da es an Rechtsprechung zu § 7m AVRAG, insbesondere an Judikatur zu § 7m Abs 3 AVRAG, fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da es an Rechtsprechung zu Paragraph 7 m, AVRAG, insbesondere an Judikatur zu Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.033.11880.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.