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{'item': 'VGW-111/V/075/13592/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.02.2016 GeschäftszahlVGW-111/V/075/13592/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Beschwerden der Frau Dr. E. W. vom 16.11.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Ost, Stadterneuerung II, vom 04.09.2015, Zl. MA37/453062-2014-126, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Beschwerden der Frau Dr. E. W. vom 16.11.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Ost, Stadterneuerung römisch zwei, vom 04.09.2015, Zl. MA37/453062-2014-126, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Vorverfahren: Die Beschwerdeführerin beantragte einen Planwechsel aufgrund Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben in Wien, H. ..., EZ: ..., Kat. Gem. .... Sie brachte dazu ein Gutachten gemäß § 63 Abs.1 lit. h BO bei, dass das Bauvorhaben lediglich bauliche Änderungen oder Instandsetzungen umfasse. Die vorgesehenen geringfügigen Schwächungen der tragenden und/oder ausstreifenden Konstruktion (einzelne Türdurchbrüche bzw. Wandentfernungen) würden durch die in den vorliegenden Plänen dargestellten oder beschriebenen baulichen Maßnahmen kompensiert, eine geringfügige Lasterhöhung könne durch das vorhandene Tragwerk normgemäß abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin beantragte einen Planwechsel aufgrund Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben in Wien, H. ..., EZ: ..., Kat. Gem. .... Sie brachte dazu ein Gutachten gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera h, BO bei, dass das Bauvorhaben lediglich bauliche Änderungen oder Instandsetzungen umfasse. Die vorgesehenen geringfügigen Schwächungen der tragenden und/oder ausstreifenden Konstruktion (einzelne Türdurchbrüche bzw. Wandentfernungen) würden durch die in den vorliegenden Plänen dargestellten oder beschriebenen baulichen Maßnahmen kompensiert, eine geringfügige Lasterhöhung könne durch das vorhandene Tragwerk normgemäß abgeleitet werden. Mit Aufforderungsschreiben vom 04.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die vorgelegten Unterlagen formalrechtlich nicht den Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) entsprechen würden. Sie wurde darauf hingewiesen, dass eine durchgehende inhaltliche Prüfung im Sinne des § 67 BO nicht vorsehen sei und eine weitergehende Prüfung auf baurechtliche Zulässigkeit aber jedenfalls erst nach Vorlage fehlender Unterlagen oder Ergänzungen der vorliegenden Unterlagen möglich sei. Die Einreichpläne könnten laut BO nicht als Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben gem. § 73 Abs. 1 BO behandelt werden. Gemäß dieser Bestimmung dürfen die beabsichtigten Abweichungen von Bauplänen den Umfang des § 60 Abs. 1 lit. c BO nicht überschreiten. Mit Aufforderungsschreiben vom 04.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die vorgelegten Unterlagen formalrechtlich nicht den Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) entsprechen würden. Sie wurde darauf hingewiesen, dass eine durchgehende inhaltliche Prüfung im Sinne des Paragraph 67, BO nicht vorsehen sei und eine weitergehende Prüfung auf baurechtliche Zulässigkeit aber jedenfalls erst nach Vorlage fehlender Unterlagen oder Ergänzungen der vorliegenden Unterlagen möglich sei. Die Einreichpläne könnten laut BO nicht als Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben gem. Paragraph 73, Absatz eins, BO behandelt werden. Gemäß dieser Bestimmung dürfen die beabsichtigten Abweichungen von Bauplänen den Umfang des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO nicht überschreiten. Weiter informierte die Behörde, dass es sich um ein § 70 BO in Verbindung mit Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes gemäß § 69 BO Projekt handeln würde, sodass folgende Unterlagen vorzulegen sind:Weiter informierte die Behörde, dass es sich um ein Paragraph 70, BO in Verbindung mit Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes gemäß Paragraph 69, BO Projekt handeln würde, sodass folgende Unterlagen vorzulegen sind: „1.) Baupläne gemäß §§ 63, 64 und 65 BO:„1.) Baupläne gemäß Paragraphen 63, 64 und 65 BO: die Baupläne versehen mit der Unterschrift durch BauwerberInnen PlanverfasserInnen oder deren bevollmächtigte VertreterInnen 2.) die Vollmacht für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin oder Unterfertigung des Antrages durch BauwerberInnen; 3.) die Zustimmung der Eigentümerinnen der zu bebauenden Liegenschaft EZ ... der Kat. Gem. ...; dies kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden; 4.) einen, durch eine Sachverständige bzw. einen Sachverständigen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften für das einschlägige Fachgebiet erbrachten ● Energieausweis in elektronischer Form (siehe http://www.wien.av.at/amtshelfer/ bauen-wohnen/baupolizei/baubewilliauna/eneraieausweis.html ) ● Nachweis über den Wärmeschutz ● Nachweis über den Schallschutz ● Nachweis, dass die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit hocheffizienter alternativer Systeme berücksichtigt wird 5.) eine statische Vorbemessung einschließlich eines Fundierungskonzeptes ODER ein Gutachten, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion bzw. Fundierung handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist; Eine unabhängige und befugte Dritte bzw. ein unabhängiger und befugter Dritter muss die Einhaltung der Überwachungsmaßnahmen bei der Planung gemäß ÖNORM B 1990-1 bestätigen 6.) Nachweis der Verfügbarkeit über eine ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung; 7.) eine Bestätigung der Planverfasserin bzw. des Planverfassers, dass die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens eingehalten werden; ● Nachweis gem. § 3 Abs. 5 Wiener Garagen Gesetz 2008 - WGarG 2008 (für Anlagen zum Einstellen von KFZ über 1600m2Nachweis gem. Paragraph 3, Absatz 5, Wiener Garagen Gesetz 2008 - WGarG 2008 (für Anlagen zum Einstellen von KFZ über 1600m2 ● Brandschutzkonzept für Sondergebäude gemäß OIB-RL 2 Punkt 11; ● Nachweis gemäß § 69 BO;Nachweis gemäß Paragraph 69, BO; ● Nachweis gemäß § 2 Wiener Bautechnikverordnung - WBTV;Nachweis gemäß Paragraph 2, Wiener Bautechnikverordnung - WBTV; 8.) die Einreichpläne liegen bei der MA 37/Gebietsgruppe Ost/Stadterneuerung 2, Zimmer 113 auf.“ Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ihr Ansuchen um diese Unterlagen zu ergänzen und die fehlenden Unterlagen vorzulegen, zumal die Einreichunterlagen nicht als Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben gemäß § 73 Abs. 1 BO behandelt werden können. Zur Vorlage dieser Unterlagen wurde eine Frist von 14 Tagen eingeräumt und angekündigt, bei Nichteinhaltung der Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG den Antrag zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ihr Ansuchen um diese Unterlagen zu ergänzen und die fehlenden Unterlagen vorzulegen, zumal die Einreichunterlagen nicht als Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben gemäß Paragraph 73, Absatz eins, BO behandelt werden können. Zur Vorlage dieser Unterlagen wurde eine Frist von 14 Tagen eingeräumt und angekündigt, bei Nichteinhaltung der Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG den Antrag zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 13.05.2015 des Planungsbüros Ing. H. und vom 09.06.2015 er Beschwerdeführerin wurden keinerlei Unterlagen nachgereicht und vielmehr darauf verwiesen, dass sich hinsichtlich der Statistik und Energieausweis seit dem ursprünglichen Bauvorhaben aus dem Jahr 2013 nichts geändert habe. Es seien nur marginale, unwesentliche Änderungen geplant und daher die Aufforderung als obsolet zu betrachten. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 24.06.2015 gemäß § 13 Abs. 3 AVG das am 10.03.2015 eingebrachte Ansuchen zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin bekämpft und mit Erkenntnis vom 21.08.2015 vom Verwaltungsgericht Wien aufgehoben. Begründet wurde das Erkenntnis damit, dass die belangte Behörde übersehen hat, dass die Beschwerdeführer ausschließlich einen Antrag nach § 73 BO gestellt und zu keinem Zeitpunkt ihr Einverständnis erklärt hat, ihr Ansuchen auf Bewilligung des Planwechsels gem. § 73 BO in einen Antrag auf Bewilligung gem. § 70 BO umzudeuten, vielmehr bestand sie darauf, wie sie die auch in ihrer Beschwerde betont, dass entgegen der entsprechenden Informationen und Rechtsansicht der belangten Behörde ein Planwechsel zulässig und zu bewilligen sei. Es ist der Behörde nicht in die Hand gegeben, im Wege eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht kommt (VwGH Ra 2015/07/0035, 26.03.2015). Die belangte Behörde hätte daher ausschließlich über das beantragte Projekt, sohin nur über den Antrag auf Bewilligung des Planwechsels gem. § 73 BO, absprechen dürfen. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 24.06.2015 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG das am 10.03.2015 eingebrachte Ansuchen zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin bekämpft und mit Erkenntnis vom 21.08.2015 vom Verwaltungsgericht Wien aufgehoben. Begründet wurde das Erkenntnis damit, dass die belangte Behörde übersehen hat, dass die Beschwerdeführer ausschließlich einen Antrag nach Paragraph 73, BO gestellt und zu keinem Zeitpunkt ihr Einverständnis erklärt hat, ihr Ansuchen auf Bewilligung des Planwechsels gem. Paragraph 73, BO in einen Antrag auf Bewilligung gem. Paragraph 70, BO umzudeuten, vielmehr bestand sie darauf, wie sie die auch in ihrer Beschwerde betont, dass entgegen der entsprechenden Informationen und Rechtsansicht der belangten Behörde ein Planwechsel zulässig und zu bewilligen sei. Es ist der Behörde nicht in die Hand gegeben, im Wege eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht in Betracht kommt (VwGH Ra 2015/07/0035, 26.03.2015). Die belangte Behörde hätte daher ausschließlich über das beantragte Projekt, sohin nur über den Antrag auf Bewilligung des Planwechsels gem. Paragraph 73, BO, absprechen dürfen. Beschwerdeverfahren: Die belangte Behörde erließ daraufhin den bekämpften Bescheid vom 04.09.2015 mit folgendem Spruch: „Gemäß § 73 der Bauordnung für Wien (BO) wird das von Frau Dr. E. W. am

  1. März 2015 eingebrachte Ansuchen um baubehördliche Bewilligung von Abweichungen von dem mit Bescheid vom
  2. September 2013 zur Zahl: MA 37/40154/2011/0001 bewilligte Bauvorhaben auf der oberen angeführten Liegenschaft abgewiesen.“„Gemäß Paragraph 73, der Bauordnung für Wien (BO) wird das von Frau Dr. E. W. am
  3. März 2015 eingebrachte Ansuchen um baubehördliche Bewilligung von Abweichungen von dem mit Bescheid vom
  4. September 2013 zur Zahl: MA 37/40154/2011/0001 bewilligte Bauvorhaben auf der oberen angeführten Liegenschaft abgewiesen.“ Dagegen brachte die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde mit Schreiben vom 16.11.2015 ein und brachte vor, dass die angeführten angeblichen Höhenüberschreitungen in keinster Weise nachvollzogen werden können und nicht Gegenstand des Planwechsels seien. Dieses Thema sei absolut irrelevant, da eine rechtsgültige und zeitgerecht ausgenützte Baubewilligung vorliege. Es handle sich vielmehr um marginale, unwesentliche Änderungen gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung, der Umfang des § 60 Abs. 1 lit. c BO sei daher keinesfalls überschritten.Dagegen brachte die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde mit Schreiben vom 16.11.2015 ein und brachte vor, dass die angeführten angeblichen Höhenüberschreitungen in keinster Weise nachvollzogen werden können und nicht Gegenstand des Planwechsels seien. Dieses Thema sei absolut irrelevant, da eine rechtsgültige und zeitgerecht ausgenützte Baubewilligung vorliege. Es handle sich vielmehr um marginale, unwesentliche Änderungen gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung, der Umfang des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO sei daher keinesfalls überschritten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen wie folgt: Sachverhalt: Mit Bescheid vom 13.09.2013 zur AZ: MA 37/40154/2011/001 wurden die damals, sohin vor dem jetzigen Bauvorhaben beantragten baulichen Änderungen hinsichtlich Aufzugsschachtzubauten und Dachgeschoßausbauten mit den darin enthaltenen Bestimmungen bewilligt. Es wurde damals ein Dachgeschoßausbau unter Beibehaltung des Dachumrisses zwecks Schaffung von insgesamt vier neuen Wohnungen beantragt und bewilligt. Die Dachneigung wurde mit 30 Grad und die Dachfirsthöhe mit +22,58 m bewilligt. Die Beschwerdeführerin beantragte am 10.03.2015 einen Planwechsel gem. § 73 BO und legte Einreichpläne vom 21.11.2014 vor, aus denen hervorgeht, dass eine vertikale Vergrößerung des mit Bescheid vom 13.09.2013 bewilligten Bauwerks, unter anderem durch Abriss des Daches und Vergrößerung des Daches und sohin des Gebäudeumfangs geplant ist. Es soll eine Anhebung des Daches auf eine Firsthöhe von +23,83 m erfolgen und das Dach wir mit einer Neigung von 40 Grad projektiert, wobei auch über die Baulinie hinaus diese Bauvorhaben geplant sind. Weiters lassen sich aus den Ansichten des Daches in den Plänen lassen die geplanten Änderungen und der Lifteinbau bzw. der Ein/Umbau des Liftschachts nicht nachvollziehen, da diese geplanten Änderungen unrichtigerweise als Bestand eingezeichnet sind. Die Beschwerdeführerin beantragte am 10.03.2015 einen Planwechsel gem. Paragraph 73, BO und legte Einreichpläne vom 21.11.2014 vor, aus denen hervorgeht, dass eine vertikale Vergrößerung des mit Bescheid vom 13.09.2013 bewilligten Bauwerks, unter anderem durch Abriss des Daches und Vergrößerung des Daches und sohin des Gebäudeumfangs geplant ist. Es soll eine Anhebung des Daches auf eine Firsthöhe von +23,83 m erfolgen und das Dach wir mit einer Neigung von 40 Grad projektiert, wobei auch über die Baulinie hinaus diese Bauvorhaben geplant sind. Weiters lassen sich aus den Ansichten des Daches in den Plänen lassen die geplanten Änderungen und der Lifteinbau bzw. der Ein/Umbau des Liftschachts nicht nachvollziehen, da diese geplanten Änderungen unrichtigerweise als Bestand eingezeichnet sind. Mit Aufforderungsschreiben vom 04.05.2015 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass aufgrund der geplanten Baumaßnahmen kein Planwechselverfahren nach § 73 BO in Frage kommt, sondern dass es sich um eine Bauansuchen nach § 70 BO handelt und sohin auch sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen beizubringen sind. Die oben angeführten Unterlagen wurden daher binnen 14 Tage eingefordert, wurden jedoch bis dato nicht beigebracht und wird vielmehr von der Beschwerdeführerin darauf beharrt, keine Unterlagen für ein Bauansuchen nach § 70 BO beibringen und auch kein derartiges Ansuchen stellen zu wollen, da sie die Bewilligung des beantragten Planwechsels wünsche.Mit Aufforderungsschreiben vom 04.05.2015 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass aufgrund der geplanten Baumaßnahmen kein Planwechselverfahren nach Paragraph 73, BO in Frage kommt, sondern dass es sich um eine Bauansuchen nach Paragraph 70, BO handelt und sohin auch sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen beizubringen sind. Die oben angeführten Unterlagen wurden daher binnen 14 Tage eingefordert, wurden jedoch bis dato nicht beigebracht und wird vielmehr von der Beschwerdeführerin darauf beharrt, keine Unterlagen für ein Bauansuchen nach Paragraph 70, BO beibringen und auch kein derartiges Ansuchen stellen zu wollen, da sie die Bewilligung des beantragten Planwechsels wünsche. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft aus dem Akt und den eingereichten Plänen entnehmen. In den Schreiben vom 13.05.2015 und 09.06.2015 wurde nur vorgebracht, dass alle Unterlagen vorliegen würden, u. a. auch der Energieausweis und die Statikunterlagen, da diese dieselben seien, wie beim ursprünglichen Bauvorhaben. Es wurde sohin auch von der Beschwerdeführerin nie bestritten, dass sie keine neuen, aktualisierten Unterlagen für die Beurteilung des neuen Bauvorhabens rechtzeitig beigebracht hätte. Rechtliche Würdigung: § 13 Abs. 3 AVG bestimmt, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird dagegen der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Paragraph 13, Absatz 3, AVG bestimmt, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird dagegen der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß § 63 BO fehlende Unterlagen ermächtigt die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung des Ansuchens, sondern ist vielmehr mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen. Die nach § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist dient zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen (VwGH
  5. April 1996, 95/07/0228, mwN). Dies gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind. Gemäß Paragraph 63, BO fehlende Unterlagen ermächtigt die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung des Ansuchens, sondern ist vielmehr mit einem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. Die nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzte Frist dient zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen (VwGH
  6. April 1996, 95/07/0228, mwN). Dies gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind. Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (Hinweis auf die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 283).Eine Behörde darf nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (Hinweis auf die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 283). Aufgrund des Bauansuchens vom 10.03.2015 ist die Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung LGBl. Nr. 25/2014 anzuwenden.Aufgrund des Bauansuchens vom 10.03.2015 ist die Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, anzuwenden. Gem. § 73 BO sind beabsichtigte Abweichungen von Bauplänen, die nach der BO ausgeführt werden dürfen, wie Änderungen an bereits bestehenden Bauwerken zu behandeln, wobei die Abweichungen den Umfang des § 60 Abs. 1 lit. c BO nicht überschreiten dürfen. Gem. Paragraph 73, BO sind beabsichtigte Abweichungen von Bauplänen, die nach der BO ausgeführt werden dürfen, wie Änderungen an bereits bestehenden Bauwerken zu behandeln, wobei die Abweichungen den Umfang des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO nicht überschreiten dürfen. Gem. § 60 Abs. 1 lit. c BO ist bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a BO zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken: Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks; im Falle einer Änderung der Verwendung von Aufenthaltsräumen in Wohnzonen die rechtmäßig bestehende Benützung der Aufenthaltsräume als Wohnungen oder Betriebseinheiten im gesamten Gebäude, sofern diese unter Berücksichtigung der beantragten Änderung nicht ausdrücklich als Wohnungen oder Betriebseinheiten bereits gewidmet sind.Gem. Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO ist bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a BO zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken: Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks; im Falle einer Änderung der Verwendung von Aufenthaltsräumen in Wohnzonen die rechtmäßig bestehende Benützung der Aufenthaltsräume als Wohnungen oder Betriebseinheiten im gesamten Gebäude, sofern diese unter Berücksichtigung der beantragten Änderung nicht ausdrücklich als Wohnungen oder Betriebseinheiten bereits gewidmet sind. Durch das eingereichte Bauansuchen soll die äußere Gestaltung und die Kubatur des Bauwerks insofern nicht unwesentlich geändert werden, als das bisherige Dach abgetragen und ein neues, höheres Dach, mit Überschreitung der Baulinie, sohin ein Dachgeschoßzubau, geplant wird. Aus den eingereichten Plänen ist erkennbar, dass ein vertikaler Dachgeschoßausbau der Gestalt angedacht ist. Da bei dem vorliegenden Bauansuchen eine Überschreitung des Umfanges des § 60 Abs. 1 lit c (d.h. bei einem Neu-, Zu- oder Umbau) vorliegt und es sich nicht mehr um bloße unwesentliche Abweichungen von einem bewilligten Bauvorhaben, sondern um ein anderes Bauvorhaben handelt, kommt ein Planwechselverfahren nicht zum Tragen. Es wurde jedoch keine Baubewilligung gem. § 70 BO beantragt und auch nicht die den von der Behörde geforderten Unterlagen rechtzeitig vorgelegt.Da bei dem vorliegenden Bauansuchen eine Überschreitung des Umfanges des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, (d.h. bei einem Neu-, Zu- oder Umbau) vorliegt und es sich nicht mehr um bloße unwesentliche Abweichungen von einem bewilligten Bauvorhaben, sondern um ein anderes Bauvorhaben handelt, kommt ein Planwechselverfahren nicht zum Tragen. Es wurde jedoch keine Baubewilligung gem. Paragraph 70, BO beantragt und auch nicht die den von der Behörde geforderten Unterlagen rechtzeitig vorgelegt. Da die Beschwerdeführer ausschließlich einen Antrag nach § 73 BO gestellt hat, war auch ausschließlich über diesen Antrag abzusprechen. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, dass sämtliche Unterlagen zur Beurteilung des Ansuchens um Bewilligung des Planwechsels vorliegen würden und dieses Ansuchen zu bewilligen wäre. Aus dem Akt ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ihr Einverständnis erklärt hat, ihr Ansuchen auf Bewilligung des Planwechsels gem. § 73 BO in einen Antrag auf Bewilligung gem. § 70 BO umzudeuten, vielmehr bestand sie darauf, wie sie die auch in ihrer Beschwerde betont, dass entgegen der entsprechenden Informationen und Rechtsansicht der belangten Behörde ein Planwechsel zulässig und zu bewilligen sei. Da die Beschwerdeführer ausschließlich einen Antrag nach Paragraph 73, BO gestellt hat, war auch ausschließlich über diesen Antrag abzusprechen. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, dass sämtliche Unterlagen zur Beurteilung des Ansuchens um Bewilligung des Planwechsels vorliegen würden und dieses Ansuchen zu bewilligen wäre. Aus dem Akt ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ihr Einverständnis erklärt hat, ihr Ansuchen auf Bewilligung des Planwechsels gem. Paragraph 73, BO in einen Antrag auf Bewilligung gem. Paragraph 70, BO umzudeuten, vielmehr bestand sie darauf, wie sie die auch in ihrer Beschwerde betont, dass entgegen der entsprechenden Informationen und Rechtsansicht der belangten Behörde ein Planwechsel zulässig und zu bewilligen sei. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bewilligung des Planwechsels gem. § 73 BO versagt. Aufgrund der vorliegenden Pläne war unzweifelhaft zu erkennen, dass der Umfang des Planwechselverfahrens nach § 73 BO überschritten ist. Trotz entsprechender Information an die Beschwerdeführerin beharrt diese auf einer Bewilligung des eingereichten Planwechsels, obwohl dieser nicht zulässig ist.Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bewilligung des Planwechsels gem. Paragraph 73, BO versagt. Aufgrund der vorliegenden Pläne war unzweifelhaft zu erkennen, dass der Umfang des Planwechselverfahrens nach Paragraph 73, BO überschritten ist. Trotz entsprechender Information an die Beschwerdeführerin beharrt diese auf einer Bewilligung des eingereichten Planwechsels, obwohl dieser nicht zulässig ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt unstrittig ist und das –Verwaltungsgericht nur aufgerufen ist, ausschließlich über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (LVwG Tirol 11.06.2014, LVwG-2014/37/0079). Nach Einsicht in den Akt konnte von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da es sich ausschließlich um rechtliche bzw. aktenkundige Fragestellungen handelt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Aufklärung gegeben hätte.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt unstrittig ist und das –Verwaltungsgericht nur aufgerufen ist, ausschließlich über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (LVwG Tirol 11.06.2014, LVwG-2014/37/0079). Nach Einsicht in den Akt konnte von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da es sich ausschließlich um rechtliche bzw. aktenkundige Fragestellungen handelt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Aufklärung gegeben hätte. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.V.075.13592.2015

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