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{'item': 'VGW-141/023/258/2016/E'}

Obsah (12)§ 28§§ 4§ 9§ 8§ 25a§ 1§ 5§ 7§ 10§ 11§ 17§ 21

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.02.2016 GeschäftszahlVGW-141/023/258/2016/E TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert, als dieser lautet:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert, als dieser lautet: „1) Die zuletzt mit Bescheid vom

  1. April 2014 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk – SH/2014/314151-001 zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes wird mit
  2. Mai 2014 eingestellt. Somit wird Ihnen

§§ 4

, 7, 8, 10, 12 und 17 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für den Monat Mai 2014 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Taschengeld in der Höhe von EUR 43,50 zuerkannt.Somit wird Ihnen

Paragraphen 4, 7, 8, 10, 12 und 17 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für den Monat Mai 2014 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Taschengeld in der Höhe von EUR 43,50 zuerkannt.

§ 9

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird Ihnen für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe für den Monat Mai 2014 in der Höhe von EUR 108,52 zuerkannt.

Paragraph 9, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird Ihnen für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe für den Monat Mai 2014 in der Höhe von EUR 108,52 zuerkannt.

§ 8Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird Ihnen zu der monatlich wiederkehrenden Leistung der Mindestsicherung für den Monat Mai 2014 eine Sonderzahlung in der Höhe von EUR 418,99 zuerkannt.“

Paragraph 8, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird Ihnen zu der monatlich wiederkehrenden Leistung der Mindestsicherung für den Monat Mai 2014 eine Sonderzahlung in der Höhe von EUR 418,99 zuerkannt.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom

  1. Mai 2014 wurde die zuletzt der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom
  2. April 2014 zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2014/369878-001 mit
  3. Mai 2015 eingestellt. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, auf Grund eines durch die Beschwerdeführerin angetretenen privaten Kuraufenthaltes im Zeitraum zwischen
  4. Mai 2014 und
  5. Juni 2014 bestehe für ebendiesen Zeitraum kein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Da sich die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum nicht in Wien aufhielte, seien die Anspruchsvoraussetzungen für ebendiesen Zeitraum nicht erfüllt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bestritt die Beschwerdeführerin den festgestellten Sachverhalt, insbesondere, weil sich deren Lebensmittelpunkt in Wien befinde. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  6. Oktober 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin sowie eine informierter Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien teilnahmen. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Zeitraum zwischen
  7. Mai 2014 und
  8. Juni 2014 einen privaten Kuraufenthalt absolviert habe und während dieses Zeitraumes nicht in Wien aufhältig gewesen sei. Die Vertreterin der belangten Behörde legte zudem dar, dass die Beschwerdeführerin bereits neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eingebracht habe und diese auch mit Bescheid vom
  9. Juni 2014 zuerkannt worden seien. Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Auf Grund dieser Beschwerde leitete das Höchstgericht mit Beschluss vom
  10. Juni 2015 zur Zahl E 1864/2014-8 amtswegig ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Verfassungskonformität der Wortfolge „sich tatsächlich in Wien aufhält“ in § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ein. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  11. Dezember 2015 wurde zur Zahl G 352/2015-9 festgestellt, dass die Wortfolge „sich tatsächlich in Wien aufhält“ in § 4 Abs. 1 leg. cit. nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Hierzu führte der Verfassungsgerichtshof begründend aus:Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Auf Grund dieser Beschwerde leitete das Höchstgericht mit Beschluss vom
  12. Juni 2015 zur Zahl E 1864/2014-8 amtswegig ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Verfassungskonformität der Wortfolge „sich tatsächlich in Wien aufhält“ in Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ein. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  13. Dezember 2015 wurde zur Zahl G 352/2015-9 festgestellt, dass die Wortfolge „sich tatsächlich in Wien aufhält“ in Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Hierzu führte der Verfassungsgerichtshof begründend aus: „Die in Prüfung gezogene Norm lässt sich im Zusammenhang mit § 21 WMG vor dem Hintergrund der Bedenken des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform dahin auslegen, dass nur bei einer Abwesenheit von Wien in der Dauer von mehr als zwei Wochen ein Anspruchsverlust von Leistungen der Mindestsicherung eintritt und dass auch in diesem Fall die – in verfassungskonformer Interpretation gebotene – Anwendung des § 17 WMG verhindern kann, dass ein Fortbestand des Wohnbedarfs oder eines Bedarfs nach Taschengeld im Zeitraum der Abwesenheit zur Gänze unberücksichtigt bleibt. „Die in Prüfung gezogene Norm lässt sich im Zusammenhang mit Paragraph 21, WMG vor dem Hintergrund der Bedenken des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform dahin auslegen, dass nur bei einer Abwesenheit von Wien in der Dauer von mehr als zwei Wochen ein Anspruchsverlust von Leistungen der Mindestsicherung eintritt und dass auch in diesem Fall die – in verfassungskonformer Interpretation gebotene – Anwendung des Paragraph 17, WMG verhindern kann, dass ein Fortbestand des Wohnbedarfs oder eines Bedarfs nach Taschengeld im Zeitraum der Abwesenheit zur Gänze unberücksichtigt bleibt. Angesichts dessen, dass es nach dieser Interpretation der Bestimmungen des WMG bei einer für den Anspruch unschädlichen Abwesenheit von Wien bis zu zwei Wochen auf den jeweiligen Grund der Abwesenheit nicht ankommt, bietet das Gesetz auch genügend Spielraum für eine angemessene Wahrnehmung nahezu aller in Betracht kommenden berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründe, die Anlass für solche Abwesenheiten geben können. Die auf diese Weise auch im Falle einer großen Zahl von Verfahren einfach handhabbare Regelung kann zwar im Falle einer auch nur geringfügigen Überschreitung der Zweiwochenfrist zu Härtefällen führen, doch macht dies allein die Norm nicht verfassungswidrig (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung möglichst einfach handhabbarer Vollziehung im Sozialhilferecht vgl. VfSlg. 19.791/2013; zur Unschädlichkeit von dadurch unvermeidbaren Härtefällen vgl. VfSlg. 19.411/2011).“Angesichts dessen, dass es nach dieser Interpretation der Bestimmungen des WMG bei einer für den Anspruch unschädlichen Abwesenheit von Wien bis zu zwei Wochen auf den jeweiligen Grund der Abwesenheit nicht ankommt, bietet das Gesetz auch genügend Spielraum für eine angemessene Wahrnehmung nahezu aller in Betracht kommenden berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründe, die Anlass für solche Abwesenheiten geben können. Die auf diese Weise auch im Falle einer großen Zahl von Verfahren einfach handhabbare Regelung kann zwar im Falle einer auch nur geringfügigen Überschreitung der Zweiwochenfrist zu Härtefällen führen, doch macht dies allein die Norm nicht verfassungswidrig (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung möglichst einfach handhabbarer Vollziehung im Sozialhilferecht vergleiche VfSlg. 19.791 aus 2013,; zur Unschädlichkeit von dadurch unvermeidbaren Härtefällen vergleiche VfSlg. 19.411 aus 2011,).“ Das den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  14. April 2014 bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  15. Oktober 2014, Zl. VGW-111/023/27829/2014, wurde in weiterer Folge durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  16. Dezember 2015 zur Zahl E 1864/2014-11 aufgehoben. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof insbesondere Nachstehendes aus: „Wie sich aus dem Erkenntnis vom heutigen Tage, G 352/2015, ergibt, ist § 4 Abs. 1 WMG nicht verfassungswidrig. Die Bestimmung ist vielmehr einer verfassungskonformen Interpretation dahin zugänglich, dass der Anspruch auf Mindestsicherung zwar (jedenfalls teilweise) verloren gehen kann, wenn die Mindestsicherung genießende Person länger als zwei Wochen von Wien abwesend ist. Für diesen Fall geht der Landesgesetzgeber von der Vermutung aus, dass zumindest für den Lebensunterhalt der betreffenden Person anderweitig vorgesorgt wird. „Wie sich aus dem Erkenntnis vom heutigen Tage, G 352 aus 2015,, ergibt, ist Paragraph 4, Absatz eins, WMG nicht verfassungswidrig. Die Bestimmung ist vielmehr einer verfassungskonformen Interpretation dahin zugänglich, dass der Anspruch auf Mindestsicherung zwar (jedenfalls teilweise) verloren gehen kann, wenn die Mindestsicherung genießende Person länger als zwei Wochen von Wien abwesend ist. Für diesen Fall geht der Landesgesetzgeber von der Vermutung aus, dass zumindest für den Lebensunterhalt der betreffenden Person anderweitig vorgesorgt wird. Das VwG Wien hat dem Gesetz allerdings insoweit einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, als es die Leistungen der Mindestsicherung für den gesamten Zeitraum der Abwesenheit der Beschwerdeführerin ohne nähere Prüfung zur Gänze eingestellt hat. Das VwG Wien hätte – wie sich im Gesetzesprüfungsverfahren G 352/2015 herausgestellt hat – in sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 2 und 3 WMG auf die Frage des allfälligen Fortbestands des Wohnbedarfs während der nur vorübergehenden Abwesenheit der Beschwerdeführerin sowie auf den allfälligen fortdauernden Bedarf nach Taschengeld in diesem Zeitraum Bedacht nehmen und prüfen müssen, ob wegen eines Fortbestandes dieses Bedarfes die Grundleistung für den Wohnbedarf bzw. ein Taschengeld nach den genannten Gesetzesstellen auch während der Abwesenheit aus Wien zustehen.“Das VwG Wien hat dem Gesetz allerdings insoweit einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, als es die Leistungen der Mindestsicherung für den gesamten Zeitraum der Abwesenheit der Beschwerdeführerin ohne nähere Prüfung zur Gänze eingestellt hat. Das VwG Wien hätte – wie sich im Gesetzesprüfungsverfahren G 352 aus 2015, herausgestellt hat – in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 WMG auf die Frage des allfälligen Fortbestands des Wohnbedarfs während der nur vorübergehenden Abwesenheit der Beschwerdeführerin sowie auf den allfälligen fortdauernden Bedarf nach Taschengeld in diesem Zeitraum Bedacht nehmen und prüfen müssen, ob wegen eines Fortbestandes dieses Bedarfes die Grundleistung für den Wohnbedarf bzw. ein Taschengeld nach den genannten Gesetzesstellen auch während der Abwesenheit aus Wien zustehen.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ... 1978 geborene Beschwerdeführerin bezog eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Zuletzt bezog sie im Monat April 2014 eine Leistung in der Höhe von EUR 537,
  17. Mit Eingabe vom
  18. April 2014 beantragte sie neuerlich die Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, dieser Eingabe wurde mit Bescheid vom
  19. April 2014 entsprochen und wurde ihr zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk – SH/2014/314151-001 für den Monat Mai 2014 ebenso eine Leistung in der Höhe von EUR 527,51 sowie eine Sonderzahlung zuerkannt. Mit Eingabe vom
  20. Mai 2014 teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie sich im Zeitraum zwischen dem
  21. Mai 2014 bis
  22. Juni 2014 zum Zwecke eines privaten Kuraufenthaltes zur Behandlung ihrer Polyarthritis nicht in Wien bzw. in Österreich aufhalten werde. Diese Kur stelle ein Geburtstagsgeschenk ihrer Eltern dar. Diesen Aufenthalt hat die Beschwerdeführerin konsumiert und sich während des bekannt gegebenen Zeitraumes nicht in Wien aufgehalten. Die Beschwerdeführerin absolvierte somit während des Abwesenheitszeitraumes einen privat finanzierten Kuraufenthalt in einer Therapieeinrichtung. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem die für den Monat Mai 2014 zuerkannten Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit
  23. Mai 2014 eingestellt wurden. Die Beschwerdeführerin lukrierte im April 2014 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen in der Höhe von EUR 395,-- netto. Sie ist weiters Mieterin einer Wohnung in Wien, H.-gasse. Für diese Wohnung hatte sie im Mai 2014 Bruttomietkosten in der Höhe von EUR 361,40 zu tragen, wobei sie Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 143,-- bezog. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere aus den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

§ 1Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 1Abs.

4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Paragraph eins, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 5Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 7Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

§ 7Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 7Abs.

4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 8Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

§ 8Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:

Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

  1. a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
  2. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
  3. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 2 leben; 2. 75 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;

  1. 50 vH des Wertes nach Z 1
  2. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 3.“ 4. 27 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,

§ 8Abs.

3 WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

Paragraph 8, Absatz 3, WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein

  1. oder
  2. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Nach § 8 Abs. 4 WMG erhöht sich der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Nach Paragraph 8, Absatz 4, WMG erhöht sich der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

§ 9Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

§ 9Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

Paragraph 9, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet: 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3. 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3, 2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen: 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:

  1. a)für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
  2. b)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
  3. c)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 10Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

§ 10Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

§ 11Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:

Paragraph 11, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:

  1. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  2. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom
  3. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  4. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  5. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesgesetz vom
  6. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  7. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen,
  8. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
  9. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und
  10. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards

§ 8Abs.

2 Z 1.5. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards

Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,

§ 17Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ruhen Ansprüche auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs soweit und solange der Bedarf für längere Zeit anderweitig auf Kosten des Bundes, eines Landes oder eines Sozialhilfeträgers oder Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgedeckt ist.

Paragraph 17, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ruhen Ansprüche auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs soweit und solange der Bedarf für längere Zeit anderweitig auf Kosten des Bundes, eines Landes oder eines Sozialhilfeträgers oder Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgedeckt ist.

§ 17Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist vom Ruhen ausgenommen der zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehene Grundbetrag, soweit dieser nachweislich zur Abdeckung von Wohnkosten erforderlich ist, in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf bestehen wird und die Erhaltung der konkreten Wohnmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll ist.

Paragraph 17, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist vom Ruhen ausgenommen der zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehene Grundbetrag, soweit dieser nachweislich zur Abdeckung von Wohnkosten erforderlich ist, in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf bestehen wird und die Erhaltung der konkreten Wohnmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll ist.

§ 17Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist während eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einem Wohn- oder Pflegeheim oder einer Therapieeinrichtung zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse darüber hinaus ein angemessener Betrag (Taschengeld) vom Ruhen ausgeschlossen, soweit diese Bedürfnisse nicht anderweitig abgedeckt sind. Dieser Betrag ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

Paragraph 17, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist während eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einem Wohn- oder Pflegeheim oder einer Therapieeinrichtung zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse darüber hinaus ein angemessener Betrag (Taschengeld) vom Ruhen ausgeschlossen, soweit diese Bedürfnisse nicht anderweitig abgedeckt sind. Dieser Betrag ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

§ 17Abs.

4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Hilfe suchende oder empfangende Person verpflichtet, der Behörde unverzüglich den Eintritt von Umständen mitzuteilen, die ein Ruhen im Sinne dieser Bestimmung nach sich ziehen können. Werden der Behörde Umstände, die ein Ruhen des Anspruches zur Folge haben, nachträglich bekannt, sind zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern. Der Träger der Mindestsicherung ist berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufzurechnen.

Paragraph 17, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Hilfe suchende oder empfangende Person verpflichtet, der Behörde unverzüglich den Eintritt von Umständen mitzuteilen, die ein Ruhen im Sinne dieser Bestimmung nach sich ziehen können. Werden der Behörde Umstände, die ein Ruhen des Anspruches zur Folge haben, nachträglich bekannt, sind zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern. Der Träger der Mindestsicherung ist berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufzurechnen.

§ 21Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben u.a. nur Personen, welche zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen – dies sind österreichische Staatsangehörige und diesen gleichgestellte Personen – und welche ihren Lebensmittelpunkt in Wien haben, sich tatsächlich in Wien aufhalten und ihren Lebensunterhalt in Wien bestreiten müssen. Liegen diese Voraussetzungen bei Antragstellung nicht vor oder fallen sie nachträglich weg, so ist das entsprechende Ansuchen grundsätzlich abzuweisen bzw. bei bereits zuerkannter Leistung diese einzustellen. Allerdings ruht der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs, wenn und solange anderweitig der Bedarf auf Kosten des Bundes, eines Landes oder eines Sozialhilfeträgers oder Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgedeckt ist, wobei vom Ruhen ausgenommen der zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehen Grundbetrag ist, soweit dieser nachweislich zur Deckung von Wohnkosten erforderlich ist, in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf bestehen wird und die Erhaltung der konkreten Wohnmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll ist. Zudem ist vom Ruhen nach § 17 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes während eines Aufenthaltes in einer Therapieeinrichtung ausgeschlossen ein Taschengeld zur Abdeckung kleinerer Bedürfnisse, soweit diese Bedürfnisse nicht anderweitig abgedeckt sind.Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben u.a. nur Personen, welche zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen – dies sind österreichische Staatsangehörige und diesen gleichgestellte Personen – und welche ihren Lebensmittelpunkt in Wien haben, sich tatsächlich in Wien aufhalten und ihren Lebensunterhalt in Wien bestreiten müssen. Liegen diese Voraussetzungen bei Antragstellung nicht vor oder fallen sie nachträglich weg, so ist das entsprechende Ansuchen grundsätzlich abzuweisen bzw. bei bereits zuerkannter Leistung diese einzustellen. Allerdings ruht der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs, wenn und solange anderweitig der Bedarf auf Kosten des Bundes, eines Landes oder eines Sozialhilfeträgers oder Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgedeckt ist, wobei vom Ruhen ausgenommen der zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehen Grundbetrag ist, soweit dieser nachweislich zur Deckung von Wohnkosten erforderlich ist, in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf bestehen wird und die Erhaltung der konkreten Wohnmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll ist. Zudem ist vom Ruhen nach Paragraph 17, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes während eines Aufenthaltes in einer Therapieeinrichtung ausgeschlossen ein Taschengeld zur Abdeckung kleinerer Bedürfnisse, soweit diese Bedürfnisse nicht anderweitig abgedeckt sind. Grundsätzlich ist zum durch § 17 leg. cit. normierten Ruhen von Ansprüchen auszuführen, dass diese Norm nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn die Bedürfnisse durch die Mindestsicherung abgedeckt werden sowie der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs von einem der dort angeführten Rechtsträger getragen wird. Wie der Verfassungsgerichtshof im angesprochenen Erkenntnis

  1. Dezember 2015 zur Zahl G 352/2015-9 jedoch festhielt, erfordert eine verfassungskonforme Interpretation die sinngemäße Anwendung des § 17 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch auf Fälle wie den vorliegenden, weswegen das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Zuerkennung des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedürfnisses sowie Taschengeldes bei einem privat finanzierten Kuraufenthalt zu überprüfen ist. Grundsätzlich ist zum durch Paragraph 17, leg. cit. normierten Ruhen von Ansprüchen auszuführen, dass diese Norm nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn die Bedürfnisse durch die Mindestsicherung abgedeckt werden sowie der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs von einem der dort angeführten Rechtsträger getragen wird. Wie der Verfassungsgerichtshof im angesprochenen Erkenntnis
  2. Dezember 2015 zur Zahl G 352/2015-9 jedoch festhielt, erfordert eine verfassungskonforme Interpretation die sinngemäße Anwendung des Paragraph 17, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch auf Fälle wie den vorliegenden, weswegen das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Zuerkennung des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedürfnisses sowie Taschengeldes bei einem privat finanzierten Kuraufenthalt zu überprüfen ist. Betreffend die Ausnahme des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes vom Ruhen des Mindestsicherungsanspruches ist im vorliegenden Falle festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Hauptmieterin einer Wohnung in Wien, H.-gasse, ist. Auf Grund der zum Zwecke einer Therapie absolvierten, zeitlich begrenzten Abwesenheit der Beschwerdeführerin steht fest, dass der Wohnbedarf der Beschwerdeführerin in Wien weiter erhalten blieb und auch die Erhaltung dieser Wohnung als wirtschaftlich sinnvoll erschien. Sohin ist davon auszugehen, dass auch während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs unter sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erhalten blieb und diesbezüglich eine Leistungseinstellung nicht zu verfügen war.Betreffend die Ausnahme des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes vom Ruhen des Mindestsicherungsanspruches ist im vorliegenden Falle festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Hauptmieterin einer Wohnung in Wien, H.-gasse, ist. Auf Grund der zum Zwecke einer Therapie absolvierten, zeitlich begrenzten Abwesenheit der Beschwerdeführerin steht fest, dass der Wohnbedarf der Beschwerdeführerin in Wien weiter erhalten blieb und auch die Erhaltung dieser Wohnung als wirtschaftlich sinnvoll erschien. Sohin ist davon auszugehen, dass auch während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erhalten blieb und diesbezüglich eine Leistungseinstellung nicht zu verfügen war. Weiters steht fest, dass die Beschwerdeführerin in Rahmen ihres privat finanzierten Kuraufenthaltes in einer Therapieeinrichtung im Sinne des § 17 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufhältig war, wobei auf Grund der durch den Vater der Beschwerdeführerin erfolgten Finanzierung dieses Aufenthaltes davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin notwendige Bedürfnisse, welche über das Pflegeangebot hinaus gingen, selbst zu tragen hatte. In sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist daher ein Anspruch auf Zuerkennung von Taschengeld an die Beschwerdeführerin für den Zeitraum ihrer Abwesenheit ebenso zu bejahen.Weiters steht fest, dass die Beschwerdeführerin in Rahmen ihres privat finanzierten Kuraufenthaltes in einer Therapieeinrichtung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufhältig war, wobei auf Grund der durch den Vater der Beschwerdeführerin erfolgten Finanzierung dieses Aufenthaltes davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin notwendige Bedürfnisse, welche über das Pflegeangebot hinaus gingen, selbst zu tragen hatte. In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist daher ein Anspruch auf Zuerkennung von Taschengeld an die Beschwerdeführerin für den Zeitraum ihrer Abwesenheit ebenso zu bejahen. Aus diesen Erwägungen heraus ergibt sich daher nachfolgende Anspruchsberechnung: Verfahrensgegenständlich wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom
  3. April 2014 für den Zeitraum zwischen
  4. Mai 2014 und
  5. Mai 2014 Mindestsicherung in der Höhe von EUR 418,99 sowie darüber hinausgehende Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 108,52 und eine Sonderzahlung im Ausmaß von EUR 418,99 zuerkannt. Diese Leistungen wurden mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  6. Mai 2014 mit
  7. Mai 2014 eingestellt und festgehalten, dass der Beschwerdeführerin ab
  8. Mai 2014 ein Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zukomme. Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist zunächst vom Mindeststandard

§ 1Abs.

1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person für das Jahr 2014 EUR 813,99 beträgt. Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist zunächst vom Mindeststandard

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person für das Jahr 2014 EUR 813,99 beträgt. Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist wie festgestellt von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 361,40 abzüglich der bezogenen Wohnbeihilfe, dies waren EUR 143,--, auszugehen. Die nach § 2 Abs. 1 Z 2 WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 1 bis 2 Bewohnern in einem Haushalt betrug im Jahre 2014 EUR 304,22 womit bei der weiteren Bemessung von der tatsächlich anfallenden Mietbelastung in der Höhe von EUR 218,40 auszugehen ist. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Beschwerdeführerin nach § 1 Abs. 1 lit. a WMG-VO in der Höhe von EUR 109,88 in Abzug zu bringen, womit sich ein Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von EUR 108,52 für den Monat Mai 2014 ergibt. Der Mindestbedarf der Beschwerdeführerin erhöht sich somit auf EUR 922,51.Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist wie festgestellt von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 361,40 abzüglich der bezogenen Wohnbeihilfe, dies waren EUR 143,--, auszugehen. Die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 1 bis 2 Bewohnern in einem Haushalt betrug im Jahre 2014 EUR 304,22 womit bei der weiteren Bemessung von der tatsächlich anfallenden Mietbelastung in der Höhe von EUR 218,40 auszugehen ist. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Beschwerdeführerin nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, WMG-VO in der Höhe von EUR 109,88 in Abzug zu bringen, womit sich ein Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von EUR 108,52 für den Monat Mai 2014 ergibt. Der Mindestbedarf der Beschwerdeführerin erhöht sich somit auf EUR 922,51. Diesem so ermittelten Mindestbedarf ist das erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin im Monat Mai 2014 von EUR 395,-- gegenüberzustellen, womit sich für den Monat April 2014 ein Anspruch auf die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 418,99 sowie Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 108,52 ergibt. Wie jedoch oben ausführlich dargestellt hat die Beschwerdeführerin ab 12. Mai 2014 einen privat finanzierten Kuraufenthalt im Ausland absolviert und befand sich von diesem Tag an bis 8. Juni 2014 im Ausland. Unter Heranziehung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2015, Zl. E 1864/2014-11, und damit einhergehend unter sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 2 und 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes standen der Beschwerdeführerin wie oben ebenso dargestellt auch während ihrer Abwesenheit der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie ein Taschengeld zu.

§ 1Abs.

1 lit. b WMG-VO war dieser Grundbetrag für die Beschwerdeführerin, welche auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähig war, mit EUR 109,88 zu veranschlagen. Das Taschengeld

§ 17Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes war für das Jahr 2014

§ 5

WMG-VO mit EUR 122,10 bemessen.Wie jedoch oben ausführlich dargestellt hat die Beschwerdeführerin ab

  1. Mai 2014 einen privat finanzierten Kuraufenthalt im Ausland absolviert und befand sich von diesem Tag an bis
  2. Juni 2014 im Ausland. Unter Heranziehung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2015, Zl. E 1864/2014-11, und damit einhergehend unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes standen der Beschwerdeführerin wie oben ebenso dargestellt auch während ihrer Abwesenheit der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie ein Taschengeld zu.

Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, WMG-VO war dieser Grundbetrag für die Beschwerdeführerin, welche auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähig war, mit EUR 109,88 zu veranschlagen. Das Taschengeld

Paragraph 17, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes war für das Jahr 2014

Paragraph 5, WMG-VO mit EUR 122,10 bemessen. Sohin stand der Beschwerdeführerin für den Zeitraum zwischen

  1. Mai 2014 und
  2. Mai 2014 Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grund betrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 288,84 (813,99 für 11 Verfügungstage) zu. Weiters war ihr ab dem
  3. März 2014 der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 70,89 (EUR 109,88 für 20 Verfügungstage) zuzuerkennen. Hinzu kommt ein Taschengeld in der Höhe von EUR 78,77 (EUR 122,10 für 20 Verfügungstage). Dies in Summe ergibt einen Anspruch von insgesamt EUR 438,
  4. Hiervon das Einkommen der Beschwerdeführerin für April 2014 in Abzug gebracht ergibt einen Anspruch auf Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes samt dem Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von 43,50 (438,50-395,00). Die Mietbeihilfe war hingegen nicht zu kürzen, zumal diese im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen mit dem der Antragstellung folgenden Monat zu gewähren ist und die Wohnkosten zumindest für den begonnenen Monat bereits am Anfang des Monates im vollen Umfang entstehen. Auch eine anteilige Kürzung der zuerkannten Sonderzahlung konnte unterbleiben, weil diese ihrem Zweck nach als Äquivalent für das
  5. und
  6. Monatsgehalt in solchen Fällen dienen soll, in welchen der (durchgehende) Bezug von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über einen Zeitraum von zumindest einem Jahr aus bestimmten Gründen – vgl. dazu den Wortlaut des § 8 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - zu erwarten sein wird. Eine Kürzung dieses Bezuges wegen eines kurzfristigen teilweisen Wegfalles bestimmter Teile des Mindestsicherungsanspruches erscheint als nicht gerechtfertigt und war die Sonderzahlung nach § 8 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für Mai 2014 in voller Höhe zuzusprechen. Auch eine anteilige Kürzung der zuerkannten Sonderzahlung konnte unterbleiben, weil diese ihrem Zweck nach als Äquivalent für das
  7. und
  8. Monatsgehalt in solchen Fällen dienen soll, in welchen der (durchgehende) Bezug von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über einen Zeitraum von zumindest einem Jahr aus bestimmten Gründen – vergleiche dazu den Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - zu erwarten sein wird. Eine Kürzung dieses Bezuges wegen eines kurzfristigen teilweisen Wegfalles bestimmter Teile des Mindestsicherungsanspruches erscheint als nicht gerechtfertigt und war die Sonderzahlung nach Paragraph 8, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für Mai 2014 in voller Höhe zuzusprechen. Eine darüber hinausgehende Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den gesamten Zeitraum der Abwesenheit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren scheiterte am Umstand, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Einstellung der mit Bescheid vom
  9. April 2014 zuerkannten Leistung darstellte. Da mit dem angesprochenen Bescheid eine Leistung lediglich für den Monat Mai 2014 zuerkannt wurde und sohin ein Abspruch durch die Verwaltungsbehörde über darüber hinausgehende Zeiträume nicht erfolgte, würde andernfalls das Verwaltungsgericht über einen Prozessgegenstand entscheiden, der nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war. Da dem Verwaltungsgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren jedoch lediglich eine Zuständigkeit zum Abspruch über den angefochtenen Bescheid zukommt, waren die Leistungen lediglich für den Monat Mai 2014 festzusetzen. Abschließend erlaubt sich das Verwaltungsgericht Wien festzuhalten, dass die durch die Wiener Landesregierung im gegenständlichen Gesetzesprüfungsverfahren intendierte und durch den Verfassungsgerichtshof aufgegriffene verfassungskonforme Interpretation des § 4 Abs. 1 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes äußerst restriktiv erfolgen sollte. Abgesehen von der Tatsache, dass Ruhen des Anspruches nach der ausdrücklichen Regelung des § 17 Abs. 1 leg. cit. nur für solche Fälle normiert ist, in welchen die betroffene Person durch die dort angeführten, in der Regel öffentlichen Rechtsträger unterstützt wird – das Gesetz hat hier primär Fälle von Aufenthalten in Krankenanstalten oder anderen gleichwertigen Einrichtungen im Auge – und daher die Anwendung dieser Norm im Vorverfahren durch das Verwaltungsgericht auch nicht weiter erwogen wurde, steht auch zu bedenken, dass eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 17 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auf jegliche, zwei Wochen übersteigende Abwesenheiten einer Hilfe suchenden oder empfangenden Person zur Folge haben könnte, dass § 17 Abs. 2 und auch Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes etwa auch auf mehrmonatige urlaubsbedingte Abwesenheiten, etwa Familienbesuche in anderen Bundesländern oder im Ausland, anzuwenden wären, was jedoch einer durch den Gesetzgeber keinesfalls mehr intendierten Ausweitung der Ruhensbestimmungen für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung gleichkommen und grundsätzlich auch in solchen Fällen zumindest der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs weiterhin zustehen würde, ohne dass die Hilfe empfangende Person ihr Wohnbedürfnis tatsächlich in Wien deckt. Abschließend erlaubt sich das Verwaltungsgericht Wien festzuhalten, dass die durch die Wiener Landesregierung im gegenständlichen Gesetzesprüfungsverfahren intendierte und durch den Verfassungsgerichtshof aufgegriffene verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes äußerst restriktiv erfolgen sollte. Abgesehen von der Tatsache, dass Ruhen des Anspruches nach der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. nur für solche Fälle normiert ist, in welchen die betroffene Person durch die dort angeführten, in der Regel öffentlichen Rechtsträger unterstützt wird – das Gesetz hat hier primär Fälle von Aufenthalten in Krankenanstalten oder anderen gleichwertigen Einrichtungen im Auge – und daher die Anwendung dieser Norm im Vorverfahren durch das Verwaltungsgericht auch nicht weiter erwogen wurde, steht auch zu bedenken, dass eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des Paragraph 17, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auf jegliche, zwei Wochen übersteigende Abwesenheiten einer Hilfe suchenden oder empfangenden Person zur Folge haben könnte, dass Paragraph 17, Absatz 2 und auch Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes etwa auch auf mehrmonatige urlaubsbedingte Abwesenheiten, etwa Familienbesuche in anderen Bundesländern oder im Ausland, anzuwenden wären, was jedoch einer durch den Gesetzgeber keinesfalls mehr intendierten Ausweitung der Ruhensbestimmungen für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung gleichkommen und grundsätzlich auch in solchen Fällen zumindest der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs weiterhin zustehen würde, ohne dass die Hilfe empfangende Person ihr Wohnbedürfnis tatsächlich in Wien deckt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob und in welchem Umfang § 17 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auf privat finanzierte Kuraufenthalte anwendbar ist und inwieweit eine analoge Anwendung dieser Norm auch auf urlaubsbedingte Abwesenheiten als geboten erscheint. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob und in welchem Umfang Paragraph 17, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auf privat finanzierte Kuraufenthalte anwendbar ist und inwieweit eine analoge Anwendung dieser Norm auch auf urlaubsbedingte Abwesenheiten als geboten erscheint. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.258.2016.E

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