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{'item': 'VGW-001/016/45/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.02.2016 GeschäftszahlVGW-001/016/45/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr.

§ 71Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – Al

VG, BGBl. Nr. 609 (WV), idF BGBl. I Nr. 67/2013 bzw. Nr. 77/2004Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des römisch eins. R., F.-gasse, Wien, vom 22.12.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 10.12.2015, Zl. MBA 11 - S 36836/15, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609 (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, bzw. Nr. 77/2004 zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.7.2015 wurde dem – nunmehrigen – Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er am 9.7.2015 vorsätzlich und ohne Berechtigung hiezu Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, während er als Hilfskraft eines Bauunternehmens tätig gewesen sei, dies der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice jedoch nicht unverzüglich angezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch § 50 Abs.

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VG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 500,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und sechs Stunden verhängt.Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.7.2015 wurde dem – nunmehrigen – Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er am 9.7.2015 vorsätzlich und ohne Berechtigung hiezu Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, während er als Hilfskraft eines Bauunternehmens tätig gewesen sei, dies der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice jedoch nicht unverzüglich angezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, AlVG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 500,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und sechs Stunden verhängt. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch. Im – nunmehr angefochtenen – Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 10.12.2015 wurde sodann – auszugsweise – wie folgt ausgeführt: „Sie waren in der Zeit vom 04.04.2015 bis 09.07.2015 Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe, Überbrückungshilfe) und waren am 09.07.2015 als Hilfskraft (Fassadenarbeiter) in N., B.-gasse, für die Firma C. GmbH, mit Sitz in Wien, tätig und haben daher für diese Firma als Arbeiter gearbeitet, ohne dass sie als Bezieher der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung die Aufnahme dieser Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt haben und dadurch für diese Zeit vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen haben, ohne dazu berechtigt zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 AIVG idgFParagraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, AIVG idgF […] Sie haben die Übertretung unter Hinweis auf die erfolgte Meldung an das AMS bestritten. Eine Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Wien vom 29.09.2015 hat jedoch ergeben, dass sie im Zuge der Vorsprache vom 11.06.2015 nicht über das Thema ‚geringfügige Beschäftigung‘ gesprochen haben. Auch wurde Ihre Beschäftigung bei C. GmbH überhaupt nicht bekannt gegeben. Auch geringfügige Beschäftigungen sind dem AMS jedoch unverzüglich zu melden, dass eine geringfügige Beschäftigung an sich zulässig ist, ändert an der Meldepflicht jedoch nichts. Es wird Ihrer Verantwortung daher kein Glauben geschenkt und die Ihnen zur Last gelegte Übertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr m angelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe wurde auf die Höhe von EUR 350,– bzw. das Ausmaß von 21 Stunden reduziert. Hiegegen brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, in welcher er begründend – im Wesentlichen – ausführte, dass laut ihm gegenüber erteilter Auskunft des Arbeitsmarktservice eine Anmeldung der hier fraglichen Tätigkeit nicht erforderlich sei, zumal bloß eine geringfügige Beschäftigung vorliege. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt vor. Mit Schreiben vom 7.1.2016 erging an den Beschwerdeführer ein Auftrag zur Mängelbehebung binnen zwei Wochen ab Zustellung, da es seiner Beschwerde an einem Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG mangelte.Mit Schreiben vom 7.1.2016 erging an den Beschwerdeführer ein Auftrag zur Mängelbehebung binnen zwei Wochen ab Zustellung, da es seiner Beschwerde an einem Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG mangelte. Mit Eingabe vom 18.1.2016 ist der Beschwerdeführer diesem Auftrag fristgerecht nachgekommen. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer um Übermittlung von aktuellen Einkommens- und Vermögensnachweisen bis zum 1.2.2016 ersucht. Dem ist der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1.2.2016 nachgekommen. Mit Schreiben vom 18.1.2016 wurde die Landespolizeidirektion Wien um die Bekanntgabe verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen des Beschwerdeführers ersucht. Mit Eingabe vom 28.1.2016 teilte die Landespolizeidirektion Wien mit, dass keine Vormerkungen vorliegen. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer in dem hier angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er mangels unverzüglicher Anzeige einer Beschäftigung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorsätzlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen habe, ohne dazu berechtigt zu sein, weshalb er § 50 Abs.

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VG verletzt habe und hienach zu bestrafen sei.Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer in dem hier angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er mangels unverzüglicher Anzeige einer Beschäftigung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorsätzlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen habe, ohne dazu berechtigt zu sein, weshalb er Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, AlVG verletzt habe und hienach zu bestrafen sei. Diese Feststellungen gründen sich auf dem – dem vorgelegten Verwaltungsakt inneliegenden – Original des angefochtenen Straferkenntnisses (vgl. AS 25 ff.), an dessen Echtheit das erkennende Gericht keinen Grund zu zweifeln hat.Diese Feststellungen gründen sich auf dem – dem vorgelegten Verwaltungsakt inneliegenden – Original des angefochtenen Straferkenntnisses vergleiche AS 25 ff.), an dessen Echtheit das erkennende Gericht keinen Grund zu zweifeln hat. Das Verwaltungsgericht Wien hat hierzu erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609 (WV), lauten in der zum Tatzeitpunkt geltenden und hienach unveränderten Fassung BGBl. I Nr. 94/2014, Nr. 67/2013 bzw. Nr. 77/2004 – auszugsweise – wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609 (WV), lauten in der zum Tatzeitpunkt geltenden und hienach unveränderten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,, Nr. 67 aus 2013, bzw. Nr. 77 aus 2004, – auszugsweise – wie folgt: „Arbeitslosigkeit

(1),
(2)[…]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; b) – h)
(4)
(8)[…] Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)[…] Strafbestimmungen § 71.
(1)[…]Paragraph 71,
(1)[…]
(2)Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.
(3)[…]“ Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach Paragraph 27, VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Darüber hinaus ist jedoch das in § 42 leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG hinaus wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen (vgl. hiezu bspw. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).Darüber hinaus ist jedoch das in Paragraph 42, leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des Paragraph 50, VwGVG hinaus wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen vergleiche hiezu bspw. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Das erkennende Gericht ist demnach an jenen Tatvorwurf gebunden, der im o.a. Straferkenntnis enthalten und – zusammengefasst – als vorsätzlicher Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ohne Berechtigung hiezu formuliert ist. Die belangte Behörde erachtet damit den Tatbestand des § 71 Abs. 2 AlVG als erfüllt.Die belangte Behörde erachtet damit den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz 2, AlVG als erfüllt. Voraussetzung für eine Ahndung der Tat nach dieser verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmung ist allerdings, wie bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut zu ersehen ist, dass die vorgeworfene Handlung nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Gemäß § 146 StGB („Betrug“) ist strafgerichtlich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu belangen, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder einer Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.Gemäß Paragraph 146, StGB („Betrug“) ist strafgerichtlich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu belangen, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder einer Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. § 147 StGB ahndet den schweren Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. von einem bis zu zehn Jahren. Für den gewerbsmäßigen Betrug wird gemäß § 148 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw. von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angedroht.Paragraph 147, StGB ahndet den schweren Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. von einem bis zu zehn Jahren. Für den gewerbsmäßigen Betrug wird gemäß Paragraph 148, StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw. von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angedroht. Auch bloßes Unterlassen der gebotenen Aufklärung, das nicht in ein als aktives Tun fassbares Gesamtverhalten fällt, kann gemäß § 2 StGB den Tatbestand des Betruges begründen. Eine solche Aufklärungspflicht kann auf Rechtsvorschriften beruhen. In Betracht kommen hier v.a. Rechtsvorschriften, welche es Beziehern wiederkehrender Leistungen auferlegen, Änderungen anspruchsbestimmender Tatsachen mitzuteilen, wie bei Krankengeld, Notstandhilfe oder Arbeitslosengeld. Der in concreto herangezogene, eine Meldepflicht auferlegende § 50 Abs. 1 AlVG ist eine solche Rechtsnorm (vgl. zB Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 146 [Stand: 1.9.2011, rdb.at] Rz 23 ff. mwN; zur Notstandhilfe vgl. OGH 29.1.2003, 13 Os 105/02).Auch bloßes Unterlassen der gebotenen Aufklärung, das nicht in ein als aktives Tun fassbares Gesamtverhalten fällt, kann gemäß Paragraph 2, StGB den Tatbestand des Betruges begründen. Eine solche Aufklärungspflicht kann auf Rechtsvorschriften beruhen. In Betracht kommen hier v.a. Rechtsvorschriften, welche es Beziehern wiederkehrender Leistungen auferlegen, Änderungen anspruchsbestimmender Tatsachen mitzuteilen, wie bei Krankengeld, Notstandhilfe oder Arbeitslosengeld. Der in concreto herangezogene, eine Meldepflicht auferlegende Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist eine solche Rechtsnorm vergleiche zB Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 146, [Stand: 1.9.2011, rdb.at] Rz 23 ff. mwN; zur Notstandhilfe vergleiche OGH 29.1.2003, 13 Os 105/02). Auf Grund des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Tatvorwurfes, der – wie oben ausgeführt – die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt, wird nun aber im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ein Sachverhalt als erwiesen angenommen, der jedenfalls unter die Bestimmung des § 146 iVm § 2 StGB und damit unter den Tatbestand einer strafbaren Handlung zu subsumieren ist, deren Ahndung der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt (vgl. § 30 Abs. 1 StPO).Auf Grund des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Tatvorwurfes, der – wie oben ausgeführt – die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt, wird nun aber im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ein Sachverhalt als erwiesen angenommen, der jedenfalls unter die Bestimmung des Paragraph 146, in Verbindung mit Paragraph 2, StGB und damit unter den Tatbestand einer strafbaren Handlung zu subsumieren ist, deren Ahndung der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt vergleiche Paragraph 30, Absatz eins, StPO). Es ist daher im konkreten Fall kein Raum für die Anwendbarkeit des § 71 Abs. 2 AlVG gegeben und wurde der Beschwerdeführer demnach zu Unrecht nach dieser Norm bestraft.Es ist daher im konkreten Fall kein Raum für die Anwendbarkeit des Paragraph 71, Absatz 2, AlVG gegeben und wurde der Beschwerdeführer demnach zu Unrecht nach dieser Norm bestraft. Die Unterlassung der Anzeigepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG selbst wird von Gesetzes wegen nicht verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert (vgl. hiezu bereits VG Wien 10.12.2014, VGW-001/059/30850/2014).Die Unterlassung der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG selbst wird von Gesetzes wegen nicht verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert vergleiche hiezu bereits VG Wien 10.12.2014, VGW-001/059/30850/2014). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte im vorliegenden Fall gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit der Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Auch ist die Durchführung einer Verhandlung von keiner Partei beantragt worden.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit der Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Auch ist die Durchführung einer Verhandlung von keiner Partei beantragt worden. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.016.45.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.