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{'item': 'VGW-102/067/13007/2015'}

Obsah (15)Art. 130§ 28§ 35§ 25aArt. 133§ 31Art 47Art 2Art 11Art 8Artikel 267§ 1§ 8§§ 68§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.02.2016 GeschäftszahlVGW-102/067/13007/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Grois über die Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG der J., B., K., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.06.2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H.) vom 15.07.2005, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Grois über die Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG der J., B., K., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.06.2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H.) vom 15.07.2005, den B E S C H L U S S gefasst: 1.

§ 28Abs. 6 i

Vm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde

§ 35Vw

GVG in Verbindung mit § 1 Z 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. 3. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.3. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG I.

  1. Mit Schriftsatz vom 10.11.2015, beim Verwaltungsgericht am 11.11.2015 eingelangt, erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte darin Folgendes vor:römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom 10.11.2015, beim Verwaltungsgericht am 11.11.2015 eingelangt, erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte darin Folgendes vor: „Die MA 45 erließ am 21.6.2005 einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betreffend die Sanierungspflicht von Ölkontaminationen in der Neuen Donau („AuvBZ1 vom 21.6.2005“). Beweis: AuvBZ1 vom 21.6.2005 (Beilage ./l) Mit der Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.6.2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H.) vom 15.7.2005 („AuvBZ2 vom 15.7.2005“) änderte die MA 45 den ursprünglichen AuvBZ vom 21.6.2005 und erließ somit einen neuen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Beweis: AuvBZ2 vom 15.7.2005 (Beilage ./2) Dieser AuvBZ2 vom 15.7.2005 wurde der Beschwerdeführerin nie zugestellt!! Durch die Akteneinsicht vom 6.10.2015 erfuhr die Beschwerdeführerin erstmals von der Existenz des AuvBZ2 vom 15.7.
  3. Innerhalb offener Frist erhebt die Beschwerdeführerin gegen diese Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.6.2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H.) vom 15.7.2005 MASSNAHMENBESCHWERDE gem Art 130 Abs 1 Z 2 B-VGgem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Wien. Der angefochtene Akt wird in vollem Umfang wegen Nichtigkeit, Verfahrensfehler und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
  4. Zusammenfassung Seit Bombenangriffen im zweiten Weltkrieg gibt es Ölaltlasten im Bereich des Wiener Ölhafens Lobau. Selbst nach dem Jahr 2000 gab es mehrere dokumentierte Ölaustritte mit anderen Verursachern als die Beschwerdeführerin:  Ölaustritt am
  5. September 2000: Verursacher - O. Leck in der Öl-Transportleitung der O. von der Raffinerie Schwechat zum ÖlHafen Lobau mit einem Austritt von 200 m3 Öl im 2001  Schiffsunfall mit Ölaustritt aus Frachtkahn vom 15.10.2005 Beweis: Beantwortung der Anfrage der durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 2122/AB XXI.GP, eingelangt am: 15.05.2001 (Beilage ./3)Beantwortung der Anfrage der durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 2122/AB römisch 21 .GP, eingelangt am: 15.05.2001 (Beilage ./3) http://www.oe24.at/oesterreich/chronik/Probebohrung-koennte-auf-Oel- stossen/55736 (Beilage ./4) Zeitungsartikel: Rohöl in die Lobau geflossen (Beilage ./5) Von 2003 bis 2009 (dh. genau in dem betreffenden Zeitraum) sanierte die Stadt Wien die seit dem zweiten Weltkrieg bestehende Ölverschmutzung im Hafen Lobau (vgl Bericht des Umweltbundesamts: „Zum Erfassen von aus dem Areal des Altstandortes in das Hafenbecken ausströmenden Mineralöls in Phase wurde 2004 bis 2005 eine U-förmige Sperreinrichtung um das westliche Hafenbecken errichtet“).Von 2003 bis 2009 (dh. genau in dem betreffenden Zeitraum) sanierte die Stadt Wien die seit dem zweiten Weltkrieg bestehende Ölverschmutzung im Hafen Lobau vergleiche Bericht des Umweltbundesamts: „Zum Erfassen von aus dem Areal des Altstandortes in das Hafenbecken ausströmenden Mineralöls in Phase wurde 2004 bis 2005 eine U-förmige Sperreinrichtung um das westliche Hafenbecken errichtet“). Beweis: http://www.umweltbundesamt.at/umweltschutz/altlasten/altlasteninfo/altlasten3/wien/wl2/ (Beilage .16)http://www.umweltbundesamt.at/umweltschutz/altlasten/altlasteninfo/, altlasten3/wien/wl2/ (Beilage .16) Alleine auf Basis eines  fachlich unhaltbaren (siehe unten Punkt 24)  unschlüssigen  in sich widersprüchlichen und strafrechtsverletzenden (siehe unten Punkt 25) Gutachtens des I. macht die Wasserrechtsbehörde die Beschwerdeführerin verantwortlich für eine Ölverschmutzung beim Ölhafen Lobau. strafrechtsverletzenden (siehe unten Punkt 25) Gutachtens des römisch eins. macht die Wasserrechtsbehörde die Beschwerdeführerin verantwortlich für eine Ölverschmutzung beim Ölhafen Lobau. Beweis: Gutachten des I. vom 10.3.2005 (Beilage ./7)Gutachten des römisch eins. vom 10.3.2005 (Beilage ./7) Der UVS Wien (UVS 02/11/7104/2009-7 vom 24.10.2011) wies die Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den AuvBZ1 vom 21.6.2005 der Rechtsansicht des VwGH (2009/07/0110-5 vom 26.1.2011) folgend ab, da der AuvBZ1 vom 21.6.2005 rechtlich nicht existent sei und die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet. Im anhängigen Gerichtsverfahren beim LG ZRS ... nahm das LG ZRS Wien jedoch eine Bindung an den AuvBZ1 vom 21.6.2005 an, erlies ein Zwischenurteil mit dem die Beschwerdeführerin zur Tragung der Kosten dem Grunde nach verpflichtet wurde. Da der AuvBZ2 vom 15.7.2005 den AuvBZ1 vom 21.6.2005 ändert, und das LG ZRS Wien die Bindung an den AuvBZ1 vom 21.6.2005 annimmt, ist die Beschwerdeführerin durch die Erlassung des AuvBZ2 vom 15.7.2005 in ihren Rechten beeinträchtigt.
  6. Beschwerdeführerin - größter Öltransporteur auf der Donau seit Jahrzehnten Die Beschwerdeführerin existiert seit 153 Jahren und steht im Staatseigentum der Republik Serbien. Seit 1974 ist die Beschwerdeführerin im Geschäft mit Schweröltransporten tätig und hat mit Abstand die größte Donauflotte von beheizten Bargen, die für Schweröltransporten erforderlich sind. Im Jahr 2005 hatte die Beschwerdeführerin mehr als 60 Bargen mit einer Gesamtkapazität von 100.000 t in Einsatz und in Summe ca. 580.331 t an Flüssigtransporten durchgeführt. Beweis: Zeuge: Bi. C., pa. Beschwerdeführerin Herr N. Bu. war Ende 2004 bis Februar 2005 in Wien unter anderem zur Überwachung der Ladung der Bargen. Beweis: Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin
  7. Öl-Hafen Lobau a. 1200 Tankschiffe jährlich 1.200 Tankschiffe docken jährlich an den sieben Anlegestationen im Ölhafen an. Pro Jahr werden mehr als 1,2 Millionen Tonnen Mineralölprodukte umgeschlagen. Der Ölhafen ist durch Pipelines mit dem Zentraltanklager Lobau und der Raffinerie in Schwechat verbunden. Beweis: Homepage http://hafen-wien.com/de/home/hafen/standorte/lobau (Beilage ./8) b. Lagerkapazität Alleine die O. verfügt im Hafen Lobau über eine Lagerkapazität von 1.475.000 m3, was ca 500.000 t Lagerkapazität entspricht. Tabelle 14.1: Lagertanks der O. im Tanklager Lobau (Stand 2001) [O., 2002] Produkte Anzahl Art der Tanks Gesamtvolumen Ottokraftstoffe 13 Schwimmdachtanks 302.000 m3 Dieselkraftstoffe 6 Festdachtanks Schwimmdachtanks 152.000 m3 Heizöl extra leicht 3 Festdachtanks Schwimmdachtank 120.000 m3 Rückstandsheizöle 3 Festdachtanks Schwimmdachtanks 132.000 m3 Rohöl 5 Schwimmdachtanks 180.000 m3 andere 32 Festdachtanks Schwimmdachtanks 589.000 m3
  8. Zweiter Weltkrieg: Bomben - Massive Ölverschmutzung des Ölhafens Lobau Während des zweiten Weltkriegs wurden die Öllager in der Lobau bei Bombenangriffen massiv beschädigt. Insbesondere der Luftangriff auf das Öllager Lobau am
  9. August 1944 verursachten gewaltigen Schaden. Dabei sind große Mengen Öl ausgetreten in das Hafenbecken gelangt und in den Boden gesickert. Selbst in einem Zeitungsartikel von 2006 wird festgestellt: der alten Sperrbrunnenkette sei die Menge und die Konzentration des vorhandenen Öls “völlig unbekannt" und stelle daher ein “unberechenbares Risiko“ Beweis: http://www.oe24.at/oesterreich/chronik/Probebohrung-koennte-auf-Oel- stossen/55736 (Beilage ./9) Auch nach dem Krieg kam es „nach mehreren Betriebsunfällen in den Folgejahren zu großflächigen und umfangreichen Einträgen von Mineralölprodukten in den Untergrund.“ Beweis: http://www.umweltbundesamt.at/umweltschutz/altlasten/altlasteninfo/altlasten3/wien/w12/ (Beilage ./6)Beweis: http://www.umweltbundesamt.at/umweltschutz/altlasten/altlasteninfo/altlasten3/, wien/w12/ (Beilage ./6) In einer parlamentarischen Anfrage im Jahr 2001 antwortete der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: Bei der Altlast „Tanklager Lobau" handelt es sich um eine Kriegsaltlast, [...] Die Stadt Wien als Eigentümerin eines großen Teiles der Flächen der Lobau betreibt freiwillig - ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein - ein Absicherungsprojekt dieser Kriegsaltlast. Für die Kriegsaltlast im Öl-Hafen Lobau ist daher die Stadt Wien als Liegenschaftseigentümerin verantwortlich. a. Sanierung der Altlasten 2003 bis 2009 Die Altlasten des Ölhafens Lobau wurden in den Jahren 2003 bis 2009 saniert. Dabei wurden gerade im Hafenbecken die folgenden Arbeiten vorgenommen: Zum Erfassen von aus dem Areal des Altstandortes in das Hafenbecken ausströmenden Mineralöls in Phase wurde 2004 bis 2005 eine U-förmige Sperreinrichtung um das westliche Hafenbecken errichtet. Ausgeführt wurden sechs Drainagekünetten im Bereich der Hafenstationen, welche wasserseitig mit einer Tauchwand versehen wurden. Zwischen diesen Künetten wurden zur Unterbindung eines Wasser- bzw. Öleintritts in das Hafenbecken unterirdische Dichtwandelemente im DSV-Verfahren hergestellt. Am nördlichen Ufer des Hafenbeckens wurden insgesamt 250 lfm, am westlichen rund 100 lfm und am südlichen Ufer rund 390 lfm Hafenbecken abgesperrt. Zur Forcierung eines mikrobiologischen Abbau von MKW werden die Drainagekünetten in-situ be- sowie entlüftet. Die Reinigung der abgesaugten Luft erfolgt über 2 Aktivkohlefilter. Die Steuerung erfolgt vollautomatisch in Abhängigkeit des Wasserstandes des Hafenbeckens. Weiters befindet sich am Ende der Belüftungsstränge je ein Kontrollschacht, über den etwaig auf dem Wasser aufschwimmendes Mineralöl in Phase abgesaugt und mittels Saugtankwagen einer externen Entsorgung zugeführt werden kann. Beweis: http://www.umweltbundesamt.at/umweltschutzyaltlasten/altlasteninfo/ altlasten3/wien/wl2/ (Beilage ,/6)
  10. Andere Verursacher a. 2000: Ölaustritt im Lobau Im September 2000 kam es zu einem Produktaustritt im Ölhafen Lobau, wobei die ausgetretene Menge nicht bekannt ist, verantwortlich dafür war die O. als Betreiber. Auszug aus der Beantwortung der Anfrage der durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 2122/AB XXI. GP, eingelangt am: 15.05.2001:Auszug aus der Beantwortung der Anfrage der durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 2122/AB römisch 21 . GP, eingelangt am: 15.05.2001: Der Produktaustritt wurde am
  11. September 2000festgestellt und der MA 45 gemeldet. [...] Auf Grund der Tatsache, dass kein reines Produkt, sondern nur ein Produkt - Wasser Gemisch ausgetreten ist, kann die genaue Menge des ausgetretenen Stoffes nicht angegeben werden. [...] Verpflichtete und Kostenträgerin dieser Maßnahmen ist die O. AG b. 2001: Ölaustritt im Hafen Lobau Leck einer Transportleitung Die O. betreibt eine Öl-Transportleitung, die die Raffinerie Schwechat mit dem Öl-Hafen Lobau verbindet. Im Jahr 2001 kam es zu einer Leckage und dem Austreten von ca. 200 m3 Öl. Obwohl einiges Öl oberflächlich abgesaugt werden konnte, verbleibt eine erhebliche Fehlmenge (zumindest 60 m3), die wohl auf den Grund der Donau gesunken ist. Verantwortlich für entsprechende Sanierungen ist die O.. Beweis: Zeitungsartikel: 60 m2 Rohöl in die Lobau geflossen (Beilage ./10) c. Einleitung des Oberflächen-Regenwassers in das Hafenbecken Über Jahrzehnte wurde das Oberflächenwasser des Ölhafens Lobau unbehandelt in das Hafenbecken eingeleitet und damit auch alle oberflächliche Öl-Verschmutzungen, zB. verursacht beim Be- und Entladen der Transportschiffe, in das Hafenbecken eingeleitet. Erst im Jahr 2001 wurde die Reinigung des Niederschlagswassers behördlich vorgeschrieben. 14.3.2.7 Regenwasserkanal der Wiener Hafengesellschaft WHG Die Bescheide vom 25.07.2001 bzw. vom 08.07.2002 genehmigen die Abänderung von Anlagen im Hochwasserstaubereich sowie die Einleitung von genehmigten Niederschlagswässern und nicht belasteten Niederschlagswässern in die Donau. Bisher wurden die Niederschlagswässer und Eichwasser von vier Betreibern (Esso, O., Turmöl, Avanti (Erdöl-Tanklagerbetrieb GmbH) als so genannte „Indirekteinleitung“ in den Hafenkanal eingeleitet. Nunmehr liegen für jeden Betrieb gesonderte Wasserbenutzungsrechte zur Einleitung dieser Wässer nach vorhergehender Reinigung vor. Folgende Auflagen und Bedingungen werden vorgeschrieben: Beweis: Stellungnahme des Umweltbundesamt: http://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/umweltthemen/industrie/pdfs/MUK/14_Wien Lobau-Tanklager.pdf - Seite 576 (Beilage ./11) Verantwortlich für derartigen Verunreinigungen sind unter anderem ebenfalls die O.! d. Winterquaretier für Öl-Schiffe Der Ölhafen Lobau und die Anlagestelle an der Neuen Donau dient alljährlich als Winterquartier für viele Öl-Schiffe, die ebenfalls als Verursacher in Frage kommen. e. Jedes andere Tankschiff oder - Barge Jedes der 1.200 Tankschiffe, die jährlich im Öl-Hafen Lobau docken, kommt als Verursacher in Frage und muss ausgeschlossen werden. Das Foto zeigt den verfahrensgegenständlichen Bereich, in dem alleine auf dem Foto 12 andere Schiffe am Kai angedockt sind. i. Wirbel in der Donau - Vermischung durch Propellor Die Neue Donau gewährleistet bei Niedrigwasser die von Schiffen benötigte eine Tiefe von 2,5 m. Der Propeller eines Schubschiffes hat mehr als 2 m Durchmesser und wirbelt mit mehreren 1000 PS das Wasser komplett durcheinander. Am Boden liegende Altölsreste, woher auch immer, werden durch ein Schubschiff zB. beim Umstellen von Bargen aufwirbelt. Die am Luftbild ersichtlichen Wirbel in die neue Donau hinein sprechen für sich.
  12. Haftung der Stadt Wien als Grundstückseigentümer Die Stadt Wien ist Eigentümerin des Grundstückes .... Sollte kein Verursacher gefunden werden können, so haftet die Stadt Wien

§ 31Abs 4 WRG für die Sanierungskosten.

Die Stadt Wien betreibt entgeltlich die Anlegestelle und den Öl-Hafen Lobau.Die Stadt Wien ist Eigentümerin des Grundstückes .... Sollte kein Verursacher gefunden werden können, so haftet die Stadt Wien

Paragraph 31, Absatz 4, WRG für die Sanierungskosten. Die Stadt Wien betreibt entgeltlich die Anlegestelle und den Öl-Hafen Lobau. Beweis: Grundbuchsauszug ... (Beilage ./12)

  1. Verursachung durch Beschwerdeführerin komplett unlogisch Wie durch viele Aktenvermerke auch der MA 45 dokumentiert, gab es beim Betanken der Bargen der Beschwerdeführerin keine Ausrinnspuren von Öl. Beweis: Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin Die Beladung mit Heizöl schwer erfolgt bei 75 C°, da das Heizöl schwer dabei flüssig ist. Die Betankung der Bargen der Beschwerdeführerin erfolgte im Winter; das Wasser im Hafenbecken und die Neue Donau hatten ca 4 C°. Die (Stahl-)Barge hat ebenfalls die Wassertempertur mit 4 C°. Sobald das Heizöl schwer in die Barge gefüllt wird, kühlt das Heizöl schwer ab und bildet an der Innenwand der Barge eine zähe Paste. Wenn eine Barge der Beschwerdeführerin ein Leck gehabt hätte, so hätte das Heizöl schwer im Hafenbecken an der Beladestelle austreten müssen. Ein Austritt danach, wenn das Heizöl bereits abgekühlt ist, ist nicht mehr möglich. Der Kostenbescheid vom 2005.04.18 zur GZ MA 58 380.05 bestätigt auf Seite 11, dass es beim Verladen vom und zum Vorhafen keine Zwischenfälle gab: J. vom Vorhafen Lobau zur Verladestelle (Ponton 4) und zurück befragt. Beide Unternehmen berichten, dass es beim Transport zu keinen Zwischenfällen oder sogar zur Beschädigungen gekommen sei. Beweis: Kostenbescheid vom 2005.04.18 zur GZ MA 58 380.05 (Beilage ./13) a. kein Wasser in den Laderaum nach Bergfahrt nach Wien => kein Leck Ein Leck würde in beide Richtungen funktionieren, dh. nicht nur Öl hinauslassen sondern auch Wasser in den Laderaum hineinlassen! Die Bargen der Beschwerdeführerin mussten mehrere Tage die Donau flussaufwärts von Serbien nach Wien fahren. Dabei wäre im Fall eines Lecks Wasser in den Laderaum eingedrungen. Die Laderäume wurden vor dem Befüllen von der O. kontrolliert und es wurde kein Wasser festgestellt. Beweis: Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin b. Privatgutachten stellte keine Gefahr in Verzug fest Das Privatgutachten der I. (Beilage ./7) bestätigt, dass keine Gefahr im Verzug vorliegt:Das Privatgutachten der römisch eins. (Beilage ./7) bestätigt, dass keine Gefahr im Verzug vorliegt: Da bei dem Elutionsversuch über einen längeren Zeitraum das Wasser im Kontakt mit dem Öl stand und zudem immer wieder eine Vermischung stattfand, was bei den realen Verhältnissen Donaugrund nicht vorkommt, ist eine Gefährdung des Donauwassers und des Uferfiltrats durch die Kontamination als eher gering einzustufen. Das Rückstandsheizöl ist bei Temperaturen von 10°C eine eher zähe Masse und eine großflächige Ausbreitung ist sehr unwahrscheinlich. Beweis: Privatgutachten der I. (Beilage ./7)Beweis: Privatgutachten der römisch eins. (Beilage ./7) c. Zertifikat der O. Nr. ... Das Zertifikat der O. vom 25.1.2005 mit der Nummer ... betreffend „Sonderbrennstoff Se.“ wurden dem Gutachten des I. vom 10.3.2005 vermutlich absichtlich nicht beigelegt, obwohl er das Hauptstück für die Argumentation der fachlichen Schlussfolgerung darstellt!!! Das Zertifikat wurde der Antragstellerin auch nie zugestellt. Das Zertifikat der O. vom 25.1.2005 mit der Nummer ... betreffend „Sonderbrennstoff Se.“ wurden dem Gutachten des römisch eins. vom 10.3.2005 vermutlich absichtlich nicht beigelegt, obwohl er das Hauptstück für die Argumentation der fachlichen Schlussfolgerung darstellt!!! Das Zertifikat wurde der Antragstellerin auch nie zugestellt. Die Antragstellerin hat bei der Akteneinsicht vom 6.10.2015 erstmals das Zertifikat der O. vom 25.1.2005 mit der Nummer ... in Kopie erhalten. Das Zeugnis bestätigt einen Schwefelgehalt von 1,82 %. EN ISO 8754, EN 24260 Sulfur content % mass 1,82 Beweis: Zertifikat der O. vom 25.1.2005 mit der Nummer ... (Beilage ./14) Das Gutachten des I. hat den Schwefelgehalt des Öls an der Sohle der Neuen Donau mit 13.133 mg/kg (das entspricht 1,31 %, da 1.000.000 mg = 1 kg und 13.133 mg/kg = 0,013133 kg/kg sind) festgestellt. Die Abweichung der beiden Gesamtschwefelwerte beträgt 0,51 mg/kg oder relativ gesehen fast 40 %.Das Gutachten des römisch eins. hat den Schwefelgehalt des Öls an der Sohle der Neuen Donau mit 13.133 mg/kg (das entspricht 1,31 %, da 1.000.000 mg = 1 kg und 13.133 mg/kg = 0,013133 kg/kg sind) festgestellt. Die Abweichung der beiden Gesamtschwefelwerte beträgt 0,51 mg/kg oder relativ gesehen fast 40 %. Das beweist klar, dass die Antragstellerin die Ölverschmutzung nicht verursacht hat. Probenbezeichnung: Probengefäß Probenmenge Probennummer Probe 1-Einfahrt Ölhafen Kunststoffsack ca. 1 l 100/05/11 Lobau vom 3.02.05-Sohle Parameter Verfahren Ergebnis Einheit GC-FID-Screening beiliegend Gesamtschwefel ÖN EN 24260 13133 mg/kg Viskosität bei 100°C ISO 3104 28,09 mm2/s Beweis: Gutachten des I. vom 10.3.2005 (Beilage ./7, Seite 10 oben)Beweis: Gutachten des römisch eins. vom 10.3.2005 (Beilage ./7, Seite 10 oben) d. Ölaustritte, die zur Gefahr in Verfug führten, wurden nie zugeordnet!!! Erst wegen dem Öltreiben in der Fischamender Au und in den Seitenarmen der Donau bis Mannswörth am 31.5.2005 (!!) und die Verunreinigung der Horizontalfilterbunnen im Bereich des Grundwasserwerkes Lobau am 9.6.2006 (sic im Kostenbescheid vom vom 2005.04.18 zur GZ MA 58 380.05 Seite 8!! Siehe unten) wurde Gefahr in Verzug für die Trinkwasserversorgung angenommen. Diese Öltreiben bzw. Ölverunreinigung wurden jedoch nie analysiert und gibt es hier keinen Ansatzpunkt einer Zuordnung zur Beschwerdeführerin. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist (§ 31 Abs. 3 letzter Satz WRG 1959). Umso mehr gehen sämtliche Bestimmungen bei einer nicht bloß drohenden, sondern bereits verwirklichten Gewässerverunreinigung (im vorliegenden Fall jene der Neuen Donau). Da die von den Schleppkähnen des Unternehmens J. hervorgerufene / verursachte Gewässerverunreinigung das nahe liegende Grundwasserwerk Lobau, welches zur Trinkwasserversorgung der Großstadt Wien dient, gefährdete, war Gefahr im Verzug für eine Wasserversorgung gegeben! (Die Überprüfung der Horizontalfilterbrunnen im Bereich des Grundwasserwerkes Lobau am
  2. Juni 2006 zeige eine Verunreinigung mit Kohlenwasserstoffen im Ausmaß bis zu 0,33mg/l.) aufgrund der Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist (Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz WRG 1959). Umso mehr gehen sämtliche Bestimmungen bei einer nicht bloß drohenden, sondern bereits verwirklichten Gewässerverunreinigung (im vorliegenden Fall jene der Neuen Donau). Da die von den Schleppkähnen des Unternehmens J. hervorgerufene / verursachte Gewässerverunreinigung das nahe liegende Grundwasserwerk Lobau, welches zur Trinkwasserversorgung der Großstadt Wien dient, gefährdete, war Gefahr im Verzug für eine Wasserversorgung gegeben! (Die Überprüfung der Horizontalfilterbrunnen im Bereich des Grundwasserwerkes Lobau am
  3. Juni 2006 zeige eine Verunreinigung mit Kohlenwasserstoffen im Ausmaß bis zu 0,33mg/l.) aufgrund der
  4. Tauchgänge im Jänner 2005 Herr N. Bu. war am 13.1.2005 anwesend, als die Feuerwehr die Bargen der Beschwerdeführerin unter Wasser untersuchten. Zu diesem Zweck wurde jede Barge einzeln so positioniert, dass die Barge alleine und ohne Hindernisses zugänglich ist. Unter Wasser umrundeten zwei Taucher der Feuerwehr jede Barge mehrmals und führten optische Kontrollen. Weiters fühlten die Taucher mit der Hand den Rumpf ab, um Löcher mit Ölaustritt zu finden. Die Taucher haben kein Loch gefunden. Der Chef der Taucher wies die Taucher an mehrmals die Untersuchung zu wiederholen. Trotz mehrfacher Wiederholungen habe die Taucher kein einziges Loch finden können. Beweis: vorzulegende Fotos Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin Hubschrauber untersuchte am 13.1.2005 ob es weitere Verunreinigungen gab und konnte nichts finden.
  5. Keine Schifffahrtsbehördliche Maßnahme Die Schifffahrtsbehörde ist verpflichtet, lecke Tankbargen eine Weiterfahrt zu untersagen. Die Beschwerdeführerin beantragt eine gerichtliche Anfrage an die oberste Schifffahrtsbehörde, (per Adresse Bundesministerium Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung IV/W 2 - Schifffahrt - Technik und Nautik (e-mail: W2@.bmvit.gv.at Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Tel: +43 1 711 62 - 65 5900)), ob eine Barge der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 gestoppt wurde. Beweis: gerichtliche Anfrage an die oberste Schifffahrtsbehörde
  6. Keine Differenz zwischen temperaturbereinigtem Be- und Entladevolumen Es gab keine Differenz zwischen der Beladung und Entladung (Beilage ./16). Die Berechnung erfolgte über Tabellen, die temperaturabhängige Veränderung des Volumens berücksichtigten. Dabei werden jeweils die aktuellen Temperaturen sowie das Volumen gemessen und zur Vergleichbarkeit das Volumen bei 15 C° berechnet. Die Beschwerdeführerin beantragt die Bestellung eines Sachverständigen zur Überprüfung, dass es bei den Transporten der Beschwerdeführerin kein Fehlvolumen gab. Beweis: Reports vom Beladen und vom Entladen (Beilage ./15) Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin Gerichtlich zu bestellender Sachverständige aus dem Fach 51.55
  7. Keine Schadensersatzansprüche des Frachteigentümers wegen Mengenverlust Im Fall des Verlustes von Ladung wäre die Beschwerdeführerin Ihrem Kunden gegenüber Schadensersatzpflichtig gewesen. Der Kunde der Beschwerdeführerin, T. LTD, hatte auch keine Ansprüche angemeldet, dass weniger als die in Wien abgefüllten Mengen im Zielhafen entladen wurden. Beweis: Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin Zeuge: Bi. C., pa. Beschwerdeführerin
  8. Verpflichtung der O., undichte bargen nicht zu beladen Die O. hätte undichte Bargen nicht beladen dürfen und der Hafenmeister des Öl-Hafens Lobau hätte undichte Bargen nicht abfahren lassen dürfen. Im Fall einer undichten Stelle muss der für eine Barge verantwortliche Kapitän ein Protokoll erstellen und dem Hafenmeister übergeben. Es wurde aber kein derartiges Protokoll erstellt. Die Beschwerdeführerin beantragt eine gerichtliche Anfrage an den Öl-Hafen Lobau, Seitenhafenstraße 15, 1023 Wien, ob im Jahr 2005 betreffend Bargen der Beschwerdeführerin eine Leckage gemeldet wurde und in dessen Folge an der Abfahrt gehindert worden sei. Beweis: Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin gerichtliche Anfrage an den Wiener Hafen
  9. Regelmäßige Überprüfung der Bargen Um eine gültige Zulassung zu haben, müssen die Bargen der Beschwerdeführerin regelmäßig überprüft werden. Es gab keine Beanstandungen bei den jeweiligen Überprüfungen. Die Beschwerdeführerin beantragt die Überprüfung der vorgelegten Schiffsuntersuchungsdokumente durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fach 17.25 Schifffahrt, Unfallanalyse. Beweis: Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin Bi. C., pa. Beschwerdeführerin
  10. Betankung und Manövrieren der Barge durch Drittfirma Die Beschwerdeführerin betreibt die Schweröltransporte auf der Donau mit Schubschiffen und Bargen ohne Antrieb. Den Schubschiffen der Beschwerdeführerin war es nicht erlaubt, den Ölhafen Lobau anzufahren, da dafür eine besondere Zulassung erforderlich war. Das Umstellen und Beladen der Bargen wurde daher von einer Fremdfirma durchgeführt. Beweis: Rechnung von Fremdfirmen (Beilage ./16)
  11. Keine Verunreinigungen durch Schiffe der Beschwerdeführerin in anderen Häfen Die Bargen waren laufend im Einsatz und es gab keine Probleme wegen Ölaustritten, weder während der Fahrt noch in einem Hafen beim Be- oder Entladen. Der Haupthafen der Beschwerdeführerin für Heizöl schwer in Serbien ist der Hafen P.. Beweis: Schreiben des Hafenkapitäns von P. (Beilage ./17) Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin Bi. C., pa. Beschwerdeführerin Beim Entladen einer Schwerölbarge, wird in jede Transportkammer einer Barge von unten Wasserdampf eingeblausen, der dann langsam aufsteigt und das Schweröl erhitzt. Dies dauert zwischen 10 bis 20 Stunden, im Winter bei sehr niedrigen Temperaturen länger. Wenn eine Barge der Beschwerdeführerin ein Loch gehabt hätte, da müsste jedenfalls beim Entladen oder beim neuerlichen Beladen Öl in Flusswasser gelangt sein. Das war aber nicht der Fall, auch nicht im Jahr
  12. Der Hafenkapitän von P. bestätigt, dass es im Hafen P. weder vor 2005 noch im Jahr 2005 zu Ölaustritten bei Bargen der Beschwerdeführerin kam. Beweis: Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin Bi. C., pa. Beschwerdeführerin
  13. Die Beschwerdeführerin transportiert nur ca. 34.000 t Öl aus dem Hafen Lobau Vor dem Jugoslawienkrieg bis zu dem Zeitraum von November 2004 bis Februar 2005 sind keine Tankbargen der Beschwerdeführerin in Wien gewesen. Danach kamen auch keine Tankbargen der Beschwerdeführerin nach Wien. Der gegenständliche Trasport war eine Ausnahme, da Serbien kein Schweröl importiert sondern exportiert. Im Zeitraum von November 2004 bis Februar 2005 wurden lediglich ca. 34.000 t Öl von der Beschwerdeführerin aus Österreich transportiert. Beweis: Zeuge: N. Bu., pa. Beschwerdeführerin Bi. C., pa. Beschwerdeführerin Es ist klar, dass die O. bei dem einmaligen Transport kein Geschäftsinteresse an der Beschwerdeführerin hat. Sehr wohl hat die O. aber bei anderen Schiffseigentümern, die regemäßig Ölprodukte abnehmen, intensive Geschäftsinteressen.
  14. Ölverschmutzung in Neuer Donau nicht ursächlich für erhöhte Werte im Grundwasserwerk Lobau Wie aus Beweissicherung untere Lobau der MA 31 vom 17.3.2006 ersichtlich ist, traten erhöhte Kohlenwasserstoffwerte bei Sondierungsbrunnen in der Lobau nur bei Niedrigwasser der Donau auf. Bei Niedrigwasser ist aber die Flussrichtung des Grundwassers logisch zur Donau hin. Es ist daher ausgeschlossen, dass eine Verunreinigung in der Donau selber zu erhöhten Grundwasserwerten in Sondierungsbrunnen in der Lobau führen. Beweis: Beweissicherung untere Lobau der MA 31 vom 17.3.2006 (Beilage ./18)
  15. Keine erhöhten Werte Lediglich am 9.6.2005 traten Kohlenwasserstoffewerte in Sondierungsbrunnen in der Lobau auf, die die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigen könnten. Bei weiteren Untersuchungen am 10.6.2005, 13.6.2005 oder am 16.6.2005 wurden keine erhöhten Werte festgestellt. Beweis: e-mail an DI St. vom 14.6.2005 (Beilage ./19) e-mail an DI St. vom 14.6.2005 (Beilage ./20) Dennoch erließ die MA 45 am 21.6.2005 (also in Kenntnis, dass die erhöhten Werten nicht mehr vorlagen!!) den AuvBZ1 vom 21.6.2005 und bezogen sich auf die Werte vom 9.6.2005 ohne die nachfolgenden Untersuchungen bei denen normale Werte gemessen wurden zu erwähnen. Dasselbe gilt für die Erlassung des AuvBZ2 vom 15.7.
  16. Privatgutachten der I. (Beilage ./7)
  17. Privatgutachten der römisch eins. (Beilage ./7) AuvBZ1 vom 21.6.2005 und AuvBZ2 vom 15.7.2005 stützen sich betreffend die Zuordnung der Ölverschmutzung an die Beschwerdeführerin ausschließlich auf das Privatgutachten der I. vom 10.3.
  18. Die Beschwerdeführerin lehnt I. als Gutachter ab und beantragt die Einholung eines neuen, unabhängigen Gutachtens.AuvBZ1 vom 21.6.2005 und AuvBZ2 vom 15.7.2005 stützen sich betreffend die Zuordnung der Ölverschmutzung an die Beschwerdeführerin ausschließlich auf das Privatgutachten der römisch eins. vom 10.3.
  19. Die Beschwerdeführerin lehnt römisch eins. als Gutachter ab und beantragt die Einholung eines neuen, unabhängigen Gutachtens. a. Abhängigkeit des I. von der Stadt Wien und von der O.a. Abhängigkeit des römisch eins. von der Stadt Wien und von der O. Das I. - ... im Jahr 2005 arbeitete und arbeitet heute noch intensiv mit der Stadt Wien zusammen und nennt die Stadt Wien als Referenzkunde auf deren Homepage.Das römisch eins. - ... im Jahr 2005 arbeitete und arbeitet heute noch intensiv mit der Stadt Wien zusammen und nennt die Stadt Wien als Referenzkunde auf deren Homepage. Beweis: http://www.i.at/Referenzen/index.html (Beilage ./21) Ebenso nennt das I. - ... die O. als Referenzkunden und bestätigt, dass seit 2005 Labordienstleistungen im Raffinerielabor der O. in Schwechat durchgeführt werden.Ebenso nennt das römisch eins. - ... die O. als Referenzkunden und bestätigt, dass seit 2005 Labordienstleistungen im Raffinerielabor der O. in Schwechat durchgeführt werden. Beweis: http://www.i.at/Referenzen/index.html (Beilage ./21) Die Stadt Wien ist Eigentümerin des verschmutzten Grundstückes .... Subsidiär haftet die Stadt Wien

§ 31

Abs 4 WRG für die Sanierungskosten.Die Stadt Wien ist Eigentümerin des verschmutzten Grundstückes .... Subsidiär haftet die Stadt Wien

Paragraph 31, Absatz 4, WRG für die Sanierungskosten. Beweis: Grundbuch ... (Beilage ./12) Die Stadt Wien bzw. die O. sind jedoch - wie oben gezeigt, die Verantwortlichen für die Sanierung der Kriegsschäden bzw. für die Sanierung diverser anderer Öl-Altlasten im Öl-Hafen Lobau. Obwohl I. genau den Einsatzzweck und die Folgen des Privatgutachtens kennt, erwähnt es an keiner Stelle das oben aufgezeigte Naheverhältnis.Obwohl römisch eins. genau den Einsatzzweck und die Folgen des Privatgutachtens kennt, erwähnt es an keiner Stelle das oben aufgezeigte Naheverhältnis. b. Erhebungsfehler Das I. hat die Proben nicht selber gesammelt und verwahrt sondern, sondern wurden die Proben durch verschiedenste Dritte einschließlich Personen der Stadt Wien gesammelt. Die Stadt Wien haftet als Grundeigentümer für die Sanierung, weshalb ein Mitwirken jedenfalls abzulehnen ist.Das römisch eins. hat die Proben nicht selber gesammelt und verwahrt sondern, sondern wurden die Proben durch verschiedenste Dritte einschließlich Personen der Stadt Wien gesammelt. Die Stadt Wien haftet als Grundeigentümer für die Sanierung, weshalb ein Mitwirken jedenfalls abzulehnen ist. i. Woher stammen die Proben Nr. 100/05-5,100/05-6 und 100/05-11 Die Probe Nr. 100/05-5 wird einmal mit „Wasserprobe-Donau-Feuerwehr“ und ein anderes Mal mit „Wasserprobe-Donauinsel-Feuerwehr“ bezeichnet. Die Probe Nr. 100/05-11 wird einmal mit „Einfahrt Ölhafen Lobau vom 3.2.2005“ und ein anderes Mal mit „Einfahrt Ölhafen Lobau vom 3.2.2005 - Sohle“ und wieder einmal mit „Einfahrt Ölhafen Lobau Neue Donau - rechtes Ufer“ bezeichnet. Es ist nicht klar, ob die Probe  von der Oberfläche bei der Einfahrt in den Ölhafen,  vom Gewässerboden, bei der Einfahrt in den Ölhafen,  von der Oberfläche vom rechten Ufer der Neuen Donau genommen wurde. Die Einfahrt vom Ölhafen Lobau ist vom rechten Ufer der Neuen Donau (Verfahrensgegenständlicher Bereich: 0,6 bis 0,8 km Neue Donau) mindestens ca. 384 m entfernt! Es ist für alle Proben jeweils unklar,  wann die Proben  durch wen und  wo gezogen wurde und  ob es sich um eine reine Öl-Probe oder ein Wasser-Ölmischung handelte. Ein derartiges Privatgutachten ist als Nachweis schlicht unbrauchbar. c. Verwahrungsfehler Ölproben müssen in gereinigten, geschlossenen Glas- oder Metallbehältnissen transportiert und aufbewahrt werden. Der Kontakt von Schwerölproben mit Plastik verfälscht spätere Untersuchungsergebnisse. i. Kunststoffdose Die Proben Nr. 100/05/7, 100/05/8, 100/05/9 und 100/05/10 wurden jeweils in einer Kunststoffdose aufbewahrt. Die Analyseergebnisse sind daher verfälscht und nicht mehr brauchbar. Probenbezeichnung: Probengefäß: Probenmenge: Probennummer: Probe1-Laderaum Kunststoffdose ca. 0,2 l 100/05/7 M. vom 27.01.05 Probe 2-Laderaum T. Kunststoffdose ca. 0,2 l 100/05/8 ... vom 27.01.05 Probe 3-Laderaum Mu. Kunststoffdose ca. 0,2 l 100/05/10 vom 27.01.05 Probe 4-Laderaum T. Kunststoffdose ca. 0,2 l 100/05/10 ... vom 27.01.05 ii. Kunststoffsack Die Proben Nr. 100/05/11 und 100/05/12 wurden jeweils in einem Kunststoffsack (also in einem PLASTIKSACKERL!!!) aufbewahrt. Die Analyseergebnisse sind daher verfälscht und nicht mehr brauchbar. Probenbezeichnung: Probengefäß: Probenmenge: Probennummer: Probe 1-Einfahrt Ölhafen Kunststoffsack ca. 1 l 100/05/11 Lobau vom 3.02.05-Sohle Probe 1-Tankboot ... Kunststoffsack ca. 1 l 100/05/12 vom 1.02.05 Die unrichtige Aufbewahrung sind banale Fehler, die einem Gutachter nicht passieren dürfen und auf die er in seinem Gutachten und den Schlussfolgerungen hinweisen muss. d. Anzahl der Proben nicht aussagekräftig Im Öl-Hafen Lobau laden bzw. entladen jährlich 1200 Tankschiffen und -bargen. Eine Anzahl von 9 Proben von Schiffsladungen zur Bestimmung der Verursachung erscheint willkürlich, insbesondere da dieser Umstand in keinster Weise erörtert wurde. Beweis: Homepage http://hafen-wien.com/de/home/hafen/standorte/lobau e. Viskosität als einzigen Zuordnungskriterium fachlich unrichtig Die Zuordnung der Verursachung alleine aufgrund von einem Parameter ist unschlüssig und nicht ausreichend, wie aus dem Gutachten der Firma Ju. B. einer unabhängigen Warenkontrollgesellschaft (Beilage ./C) hervorgeht. Beweis: Gutachten der Firma Ju. B. einer unabhängigen Warenkontrollgesellschaft (Beilage ./22) Gerichtlich zu bestellender Sachverständige i. Viskosität von den zu vergleichenden Medien nicht gemessen I. hat die Viskosität des Brennstoffes „Z“ und des Brennstoffes „Se.“ aus dem Analysezertifikat der O. genommen und selber keine entsprechende Messungen vorgenommen.römisch eins. hat die Viskosität des Brennstoffes „Z“ und des Brennstoffes „Se.“ aus dem Analysezertifikat der O. genommen und selber keine entsprechende Messungen vorgenommen. Zur Zuordnung, ob es sich bei der Kontamination um den „Sonderbrennstoff Serbien“ oder den „Sonderbrennstoff Z“ handelt, lässt sich nach Durchsicht der Analysenzertifikate der O. lediglich die Viskosität bei 100°C heranziehen, da diese bei 24,2 bzw. bei 46,2 mm2/s liegen. Alle anderen Kennzahlen liegen für eine Unterscheidung zu nahe zusammen. I. bestätigt aber selber, dass sich die einzelnen Chargen eines Sonderbrennstoffes unterscheiden:römisch eins. bestätigt aber selber, dass sich die einzelnen Chargen eines Sonderbrennstoffes unterscheiden: Laut Auskunft von der O. unterscheiden sich auch einzelne Chargen eines Sonderbrennstoffes, was ebenfalls zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. I. bestätigt daher selber, dass die Ergebnisse nicht richtig sein können.römisch eins. bestätigt daher selber, dass die Ergebnisse nicht richtig sein können. ii. Viskosität der anderen Schiffsproben nicht untersucht I. hat die Viskosität lediglich der Probe Nr. 100/5/12, die aus der Barge der Beschwerdeführerin gezogen wurde, ermittelt, nicht jedoch die der anderen Proben aus den anderen Schiffsladungen!!römisch eins. hat die Viskosität lediglich der Probe Nr. 100/5/12, die aus der Barge der Beschwerdeführerin gezogen wurde, ermittelt, nicht jedoch die der anderen Proben aus den anderen Schiffsladungen!! Ein objektiver Gutachter hätte jedenfalls die Viskosität aller Proben von allen Schiffsladungen ermittelt. Dass I. dies unterlassen hat, zeigt, dass I. offensichtlich einseitig ermittelt.Ein objektiver Gutachter hätte jedenfalls die Viskosität aller Proben von allen Schiffsladungen ermittelt. Dass römisch eins. dies unterlassen hat, zeigt, dass römisch eins. offensichtlich einseitig ermittelt. Beweis: Gerichtlich zu bestellender Sachverständige iii. Viskosität ändert sich bei Kontakt mit Wasser Die Viskosität ändert sich in Abhängigkeit von vielen Faktoren:  Entweichen von flüchtigen Zusatzstoffen  Dauer des Kontaktes der Probe mit Wasser  Wassertemperatur beim Wasserkontakt der Probe  Bewegung im Wasser während des Wasserkontaktes (Schiffsprobeller, Wind, Wellen,...)  Wasserverunreinigungen des Wassers mit dem der Kontakt bestand (Schlamm, Sedimente,...)  Verunreinigungen mit anderen Kohlenwasserstoffen (zB. aus Kunststoffgefäßen oder Kunststoffsäcken, die zur Aufbewahrung dienten) Der I. trifft keine Aussage, wie die oben genannten Faktoren berücksichtigt wurden, sondern bestätigt sogar die Messungenauigkeiten wegen der Vermengung mit Wasser.Der römisch eins. trifft keine Aussage, wie die oben genannten Faktoren berücksichtigt wurden, sondern bestätigt sogar die Messungenauigkeiten wegen der Vermengung mit Wasser. Messungenauigkeit bei den sehr „feuchten“ Ölproben. - Das Wasser ließ sich nicht ganz entfernen. Das Gutachten der I. ist fachlich nicht zu halten.Das Gutachten der römisch eins. ist fachlich nicht zu halten. Beweis: Gerichtlich zu bestellender Sachverständige iv. Viskosität ist falsches Untersuchungskriterium Der öffentlich zugängliche Berichte des deutschen Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Nr. 31/2003 Characteristic Features of Different Oil Types in Oil Spill Identification ISSN 0946-6010 schreibt auf in der Einleitung auf Seite 7:Der öffentlich zugängliche Berichte des deutschen Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Nr. 31 aus 2003, Characteristic Features of Different Oil Types in Oil Spill Identification ISSN 0946-6010 schreibt auf in der Einleitung auf Seite 7: However, when comparing oil spill samples with samples from suspected sources, it must be taken into account that the composition of an oil changes as soon as it is released into the environment („wheathering“ of oil). This means that only those data can be used in the evaluation of results that are derived from stable compounds which are not affected by wheatering processes. In addition, all measurements are subject to an analytical error. Thus, in order to be able to decide wheter the data of two samples differ significantly or not, the analytical error of the individual measurement must be known. Beweis: Berichte des deutschen Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Nr. 31/2003 Characteristic Features of Different Oil Types in Oil Spill Identification ISSN 0946-6010 (Beilage ./23)Berichte des deutschen Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Nr. 31 aus 2003, Characteristic Features of Different Oil Types in Oil Spill Identification ISSN 0946-6010 (Beilage ./23) Die Viskosität unterliegt massiv den Umwelteinflüssen (weathering of oil) und ist daher schlicht die falsche Untersuchungsmethode. Selbst I. bestätigt durch eigene Versuche, dass sich die Viskosität bei Kontakt mit Wasser massiv verändert (von 26,12 auf 33,0 => 26,3 %).Selbst römisch eins. bestätigt durch eigene Versuche, dass sich die Viskosität bei Kontakt mit Wasser massiv verändert (von 26,12 auf 33,0 => 26,3 %). Nach einer Woche stieg die Viskosität von 26,12 auf 33,0 mm2/s an, woraus sich schließen lässt, dass die Unterschiede durch den ständigen Kontakt mit Wasser verursacht werden können. Zudem kommt eine Das Heranziehen von der Viskosität als jenem Parameter, der höchste Veränderung durch den Kontakt mit Wasser erfährt, als zentrales Entscheidungskriterium, ist fachlich nicht haltbar. Beweis: Gerichtlich zu bestellender Sachverständige v. Vergleich zeigt Dilettantismus der I.v. Vergleich zeigt Dilettantismus der römisch eins. I. konnte mit der um ein vielfaches detaillierteren gaschromatographischen Untersuchung keine Zuordnung treffen und nahm dann die Viskosität anstelle der Massenspektrumanalvse, die schon lange vor 2005 internationaler Standard bei Ölverschmutzungsuntersuchungen war und mit den gezogenen Proben genauso möglich gewesen wäre.römisch eins. konnte mit der um ein vielfaches detaillierteren gaschromatographischen Untersuchung keine Zuordnung treffen und nahm dann die Viskosität anstelle der Massenspektrumanalvse, die schon lange vor 2005 internationaler Standard bei Ölverschmutzungsuntersuchungen war und mit den gezogenen Proben genauso möglich gewesen wäre. Dies ist vergleichbar, wenn man von einem Verbrecher einen Fingerabdruck und eine Gewebeprobe für einen DNA-Test hat, eine Zuordnung über den Fingerabdruck nicht möglich erscheint, zB. weil der Fingerabdruck verwischt ist, und die Zuordnung dann alleine über das Kriterium Rechtshänder erfolgt, obwohl eine Vielzahl an Rechtshändern als Täter in Frage kommen, aber halt nur einer Person (positiv als Rechtshänder) getestet wurde. Wissenschaftlich hätte man einen DNA-Test durchführen müssen. Dieser Vergleich zeigt den Dilettantismus des Privatgutachtens der I.Dieser Vergleich zeigt den Dilettantismus des Privatgutachtens der römisch eins. f. Unrichtige Untersuchungsmethode von I.f. Unrichtige Untersuchungsmethode von römisch eins. i. Gaschromotographie mit Massensketrumanalyse Bereits seit dem Tankerunglück Exxon Valdez 1989 wurden die Untersuchungsmetoden zur Feststellung der Verursachung von Ölverschmutzungen entwickelt. In der Fachliteratur gibt es unzählige Artikel, die den Stand der Technik für Ölverschmutzungsuntersuchungen mit der Gaschromotographie mit Massensketrumanalyse lange vor 2005 belegen:  Application of Petroleum Hydrocarbon Chemical Fingerprinting and Allocation Techniques after the Exxon Valdez Oil Spill, Marine Pollution Bulletin, Vol. 34, No. pp. 599 613. 1997  SINTEF REPORT: Laboratory and reporting instructions for the CEN/BT/TF 120 Oil Spill Identification - Round Robin Test - May, 2001  SINTEF REPORT: Revision of the Nordtest Methodology for Oil Spill Identification, May 2002  Berichte des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Nr. 31/2003 Characteristic Features of Different Oil Types in Oil Spill Identification ISSN 09466010) Berichte des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Nr. 31 aus 2003, Characteristic Features of Different Oil Types in Oil Spill Identification ISSN 09466010) Beweis: diverse Artikel über Ölverschmutzungsuntersuchungen (Beilage ./24) Im öffentlich zugänglichen Bericht des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Nr. 31/2003 Characteristic Features of Different Oil Types in Oil Spill Identification ISSN 0946-6010) steht:Im öffentlich zugänglichen Bericht des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Nr. 31 aus 2003, Characteristic Features of Different Oil Types in Oil Spill Identification ISSN 0946-6010) steht: Oil identification means, in fact, oil discrimination: generally, differences have to be found or, if there are no differences between two oil samples, they must be considered identical. [...] The method commonly used to identify oil types in Oil Spill Identification is GC screening ... However, additional GC/MS data are required in doubtful cases. GC/MS is used in any way when samples have to be compared in more detail. Das bedeutet, dass lange vor 2005 der wissenschaftliche Stand der Untersuchungen die Gaschromatographie (GC) ist, und wenn diese keine eindeutigen Ergebnisse bringt, so muss mit der deutlich teureren aber auch um vieles präziseren Massenspektrumanalyse (MS) weitergearbeitete werden, oder aber die Proben als identisch betrachten. Im gegenständlichen Fall bedeutet der Verzicht auf die Massenspektrumanalyse, dass alle untersuchten Tankinhalte als ident zu beurteilen sind, dh. die Tankinhalte der Bargen der Beschwerdeführerin und die Tankinhalte aller anderen Schiffseigentümer. ii. Keine Gaschromotographische Unterscheidung I. schreibt auf Seite 4 vierter Absatz:römisch eins. schreibt auf Seite 4 vierter Absatz: Innerhalb der Gruppe 1 weisen die Gaschromatogramme geringfügige Unterschiede auf, lassen jedoch keine Produktunterscheidung zu. I. hat mit der Gaschromotographie keine Unterscheidungen der einzelnen Proben finden können und hätte dann die Massensketrumanalyse einsetzen müssen. Die Verwendung der Viskosität als alleiniges Unterscheidungsmerkmal widerspricht diametral dem Stand der Technik bei Ölverschmutzungsuntersuchungen zum Zeitpunkt der Durchführung des Privatgutachtens von I., was deswegen als fachmännisch grob inkorrekt und unprofessionell zu werten ist.römisch eins. hat mit der Gaschromotographie keine Unterscheidungen der einzelnen Proben finden können und hätte dann die Massensketrumanalyse einsetzen müssen. Die Verwendung der Viskosität als alleiniges Unterscheidungsmerkmal widerspricht diametral dem Stand der Technik bei Ölverschmutzungsuntersuchungen zum Zeitpunkt der Durchführung des Privatgutachtens von römisch eins., was deswegen als fachmännisch grob inkorrekt und unprofessionell zu werten ist. Nach den Aussagen und Beilagen des Privatgutachtens sind alle Proben der Gruppe 1 daher als identisch zu betrachten. Eine Zuordnung zur Beschwerdeführerin ist daher nicht möglich. g. Privatgutachten der I. in sich widersprüchlichg. Privatgutachten der römisch eins. in sich widersprüchlich i. Unterschiedliche Zusammensetzung der Proben bestätigt I. stellt auf Seite 4 zweiter Absatz fest:römisch eins. stellt auf Seite 4 zweiter Absatz fest: Die Produktgruppen weisen zwar einen ähnlichen Siedebereich auf, unterscheiden sich jedoch In der jeweiligen Zusammensetzung. I. stellt somit einen signifikanten Unterschied zwischen den Proben aus der Donau (Gruppe 2) und jenen aus den verschiedenen Tankschiffen (fremden und jenen der Beschwerdeführerin Gruppe 1) fest, geht aber in der Schlussfolge nicht weiter darauf ein. Dies stellt einen Widerspruch zur Zuordnung der Verschmutzung der Beschwerdeführerin dar und macht das Privatgutachten der I. in sich widersprüchlich.römisch eins. stellt somit einen signifikanten Unterschied zwischen den Proben aus der Donau (Gruppe 2) und jenen aus den verschiedenen Tankschiffen (fremden und jenen der Beschwerdeführerin Gruppe 1) fest, geht aber in der Schlussfolge nicht weiter darauf ein. Dies stellt einen Widerspruch zur Zuordnung der Verschmutzung der Beschwerdeführerin dar und macht das Privatgutachten der römisch eins. in sich widersprüchlich. ii. Zusammenhang mit Gruppe 2 ungeklärt I. stellt auf Seite 4 dritter Absatz des Privatgutachtens fest:römisch eins. stellt auf Seite 4 dritter Absatz des Privatgutachtens fest: Ursprünglich dürfte es sich bei den Kohlenwasserstoffen der Proben 100/05-5, 100/05-6 (Gruppe 2) um Anteile der vorliegenden, an der Sohle befindlichen Ölkontamination gehandelt haben, die durch das Aufwirbeln und bessere Wasserlöslichkeit aus der Hauptkontamination herausgelöst wurde. I. verwendet den Konjunktiv, was unterstreicht, dass es sich um eine reine Annahme ohne jeden Sachbeweis und ohne irgendwelche Untersuchungen handelt. Ein Zusammenhang der beiden Proben 100/05-5, 100/05-6 zu diesem Fall ist völlig ungeklärt.römisch eins. verwendet den Konjunktiv, was unterstreicht, dass es sich um eine reine Annahme ohne jeden Sachbeweis und ohne irgendwelche Untersuchungen handelt. Ein Zusammenhang der beiden Proben 100/05-5, 100/05-6 zu diesem Fall ist völlig ungeklärt. 20. Bescheid der MA 58 vom 18.4.2005 Am 18.4.2005 erließ die Magistratsabteilung 58 der Stadt Wien zur GZ MA58-380/05 gegenüber einer Jn., vertreten durch die A. Wien“ einen Bescheid mit der Verpflichtung zur Sanierung von Ölverschmutzungen beim Ölhafen Lobau. In dem einer nachfolgenden Berufungsentscheidung folgenden Erkenntnis vom 16.7.2010 GZ 2008/07/0081 und 2008/07/0082, sprach der VwGH aus, dass es die „Jn., vertreten durch die A. Wien“ nicht als Rechtssubjekt existiert und die Beschwerdeführerin daher nicht verpflichtet wurde. Beweis: Kostenbescheid vom 2005.04.18 zur GZ MA 58 380.05 (Beilage ./13) VwGH-Erkenntnis vom 16.7.2010 zur GZ 2008/07/0081 und 2008/07/0082 (Beilage ./25) 21. AuvBZ1 vom 21.6.2005 Ebenfalls gegenüber der „Jn. (J.), A. Wien“ erließ die Magistratsabteilung 45 der Stadt Wien am 21.6.2005 einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit der Sanierungspflicht von Ölverschmutzungen beim Ölhafen Lobau und der Pflicht zum Tragen der Kosten einer Ersatzvornahme

§ 31Abs 3 WRG.Ebenfalls gegenüber der „Jn.

(J.), A. Wien“ erließ die Magistratsabteilung 45 der Stadt Wien am 21.6.2005 einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit der Sanierungspflicht von Ölverschmutzungen beim Ölhafen Lobau und der Pflicht zum Tragen der Kosten einer Ersatzvornahme

Paragraph 31, Absatz 3, WRG. Aus anwaltlicher Vorsicht erhob die Beschwerdeführerin dagegen eine Maßnahmenbeschwerde, die vom UVS Wien vom 22.5.2009 zur GZ UVS-02/12/2788/2008-9 im ersten Rechtsgang zurückgewiesen wurde. Der VwGH hob die Zurückweisung mit Erkenntnis vom 26.1.2011 zur GZ 2009/07/0110-5 unter Verweis auf das vorher zitierte Erkenntnis GZ 2008/07/0081 und 2008/07/0082 auf. Beweis: Bescheid des UVS Wien vom 22.5.2009 - UVS-02/12/2788/2008-9 (Beilage ./26) Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2011 GZ 2009/07/0110-5 (Beilage ./27) Der UVS Wien wies dann am 24.10.2011 zur GZ UVS-02/11/7104/2009-7 im zweiten Rechtsgang in Bindung an die Rechtsauffassung des VwGH die Maßnahmenbeschwerde „mangels Vorliegen einer rechtswirksamen verpflichtenden Zustellung an die beschwerdeführende Partei und mangels eines derartigen Rechtsobjektes nach österreichischem Recht als Bescheidadressat“ zurück (SIC!! Seite 4 des Bescheides des UVS Wien). Beweis: Bescheid des UVS Wien vom 24.10.2011 GZ UVS-02/11/7104/2009-7 (Beilage ./28)

  1. AuvBZ2 vom 15.7.2005 Bei der Akteneinsicht vom 6.10.2015 erfuhr die Beschwerdeführerin erstmals von der Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.6.2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H.) vom 15.7.
  2. Dieser AuvBZ2 vom 15.7.2005 wurde der Beschwerdeführerin nie zugestellt!! Beweis: AuvBZ2 vom 15.7.2005 (Beilage ./2) Seitens der MA 45 - Gewässeraufsicht wird davon ausgegangen, dass der letzte Absatz der oben bezeichneten Niederschrift, in dem festgehalten ist, dass sich die J. nicht als Verursacher der Verunreinigung der Neuen Donau sieht und nicht bereit ist, Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen, und dass daher die notwendigen Arbeiten von der Behörde angeordnet werden, gleichbedeutend damit ist, dass anstelle des (vermutlichen) Verursachers die Gewässeraufsicht die Planung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen umgehend in die Wege zu leiten hat. Darin bestätigt die MA 45, dass sie nur eine VERMUTUNG hat, dass die Beschwerdeführerin die Verunreinigung verursacht hat. Damit bestätigt die MA 45, dass Sie zum Zeitpunkt des Erlassens des AuvBZ nicht wusste, wer die Verschmutzung verursacht hat, was auch nachvollziehbar ist, da es eine Vielzahl von Verursachern gibt, die nicht ausgeschlossen wurden.
  3. Instanz
  4. Instanz
  5. Instanz Begründung Bescheid vom 18.4.2005MA58-3 80/05Bescheid vom 18.4.2005, MA58-3 80/05 Amt der Wiener Landesregierung vom 4.8.2005 - MD-VD 1052/05 VwGH vom 16.7.2010 2008/07/0081 und 2008/07/0082 Bescheid nicht rechtlich existent Beschwerdeführerin nicht verpflichtet AuvBZ der MA 45 vom 21.6.2005 UVS Wien vom 22.05.2009 UVS- 02.12.2788.2008-9 VwGH vom 26.1.2011 - 2009/07/0110-5 AuvBZ1 nicht rechtlich existent Beschwerdeführerin nicht verpflichtet Zweiter Rechtsgang UVS Wien vom 24.10.2011 – UVS-02/11/7104/2009-7 AuvBZ1 nicht rechtlich existent Beschwerdeführerin nicht verpflichtet Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.6.2005 Gegenstand dieser Maßnahmenbeschere
  6. Beschwerdeführerin hat Gefahr in Verzug im Mai 2005 nicht verursacht a. Keine Verursachung Der AuvBZ vom 21.6.2005 und in weiterer Folge deren Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.6.2005 stützt die Annahme von Gefahr in Verzug auf Ölverschmutzungen Ende Mai und Anfang Juni
  7. Die Schiffe der Beschwerdeführerin haben im Ölhafen Lobau lediglich im Jänner und Februar 2005 angedockt. Es gibt keine Beweise oder Untersuchungen für einen Zusammenhang der Ölverschmutzungen Ende Mai und Anfang Juni 2005 mit der Beschwerdeführerin. b. Gutachten des I. - einziger Zusammenhang einer Verursachungb. Gutachten des römisch eins. - einziger Zusammenhang einer Verursachung Wie vielfach im Verwaltungsverfahren bestätigt wird, stellt alleine das Gutachten des I. vom 10.3.2005 den einzigen Zusammenhang zwischen der Ölverschmutzung und der Beschwerdeführerin her.Wie vielfach im Verwaltungsverfahren bestätigt wird, stellt alleine das Gutachten des römisch eins. vom 10.3.2005 den einzigen Zusammenhang zwischen der Ölverschmutzung und der Beschwerdeführerin her. Es stand zum damaligen Zeitpunkt - wie auch heute - nicht fest, dass das auf der Gewässersohle liegenden Mineralölprodukt zwingend einem damals dort liegenden Schubleichter zugeordnet werden muss. Erst durch die späteren chemischphysikalischen Untersuchungen konnte ein schlüssiger Zusammenhang mit den Schubleichtern der J. nachgewiesen werden. Das ausgetretene Produkt hätte aber Beweis: Schreiben MA 45 vom 5.7.2006
  8. Gutachten der I. fachlich völlig falsch und unhaltbar
  9. Gutachten der römisch eins. fachlich völlig falsch und unhaltbar Der gerichtlich beeidete Sachverständige, Dr. St., kommt zu dem Schluss, dass das Gutachten des I. vom 10.3.2005 fachlich völlig falsch ist:Der gerichtlich beeidete Sachverständige, Dr. St., kommt zu dem Schluss, dass das Gutachten des römisch eins. vom 10.3.2005 fachlich völlig falsch ist: Der hervorgehobene Schluss des Gutachters, „dass es sich bei dem Rückstandsheizöl im Bereich Einfahrt Tankhafen Lobau sehr wahrscheinlich um den „Sonderbrennstoff Se.“ und nicht um den „Sonderbrennstoff Z" handelt.“ ist aus den folgenden Gründen unrichtig und fachlich komplett verfehlt:  Der Gutachter hat die falsche Methode angewendet. Der Gutachter konnte mittels Gaschromatographie keine Unterscheidung vornehmen. Daher hätte er die genauere und teurere Untersuchungsmethode der Gaschromatographie/Massenspektroskopie-Kopplung durchführen müssen, um eine Zuordnung treffen zu können. Dies war bereits vor dem Jahr 2000 Stand der Technik. Die Viskosität als Unterscheidungskriterium ist fachlich komplett verfehlt.  Die Zuordnung der Ölverschmutzung alleine durch den Vergleich der drei Werte ist fachlich schlicht unhaltbar: o im Analysezertifkat angegebenen Viskosität von 24,2 mm2/s o der gemessenen Viskosität von 28,09 mm2/s der Probe I. Nr. 100/05-11o der gemessenen Viskosität von 28,09 mm2/s der Probe römisch eins. Nr. 100/05-11 o der Viskosität von 26,12 mm2/s von einer Probe I. Nr. 100/05-12o der Viskosität von 26,12 mm2/s von einer Probe römisch eins. Nr. 100/05-12 Der Gutachter hat es unterlassen,  alle andere Verursacher auszuschließen, sodass der oben angeführte Schluss fachlich vollkommen unzulänglich ist.  darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis durch die unrichtige Aufbewahrung der Proben (Ölproben im Plastiksackerl und im Kunststoffgefäß) verfälscht werden kann;  darauf hinzuweisen, dass Probe I. Nr. 100/05-12, im festen Aggregatzustand (Tankboot Nr. ... wurde am 31.1.2005 betankt; der Gutachter datiert die Probe mit dem 1.2.2005; die Probe wurde im Kunststoffsack transportiert) genommen wurde und daher mangels Durchmischung des Heizöls lediglich die oben aufschwimmenden Bestandteile enthält und daher nicht repräsentativ ist. darauf hinzuweisen, dass Probe römisch eins. Nr. 100/05-12, im festen Aggregatzustand (Tankboot Nr. ... wurde am 31.1.2005 betankt; der Gutachter datiert die Probe mit dem 1.2.2005; die Probe wurde im Kunststoffsack transportiert) genommen wurde und daher mangels Durchmischung des Heizöls lediglich die oben aufschwimmenden Bestandteile enthält und daher nicht repräsentativ ist.  darauf hinzuweisen, dass es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse betreffend die Veränderung der Viskosität wegen der Vermischung von Heizöl mit Wasser gibt (Probe 1-Einfahrt Ölhafen Lobau vom 3.2.05 I. Nr. 100/05-11 war offensichtlich mindestens mehrere Wochen, wenn nicht Jahre im Wasser); darauf hinzuweisen, dass es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse betreffend die Veränderung der Viskosität wegen der Vermischung von Heizöl mit Wasser gibt (Probe 1-Einfahrt Ölhafen Lobau vom 3.2.05 römisch eins. Nr. 100/05-11 war offensichtlich mindestens mehrere Wochen, wenn nicht Jahre im Wasser);  das im Gutachten angeführte Analysezertifikat der O. beizulegen, auf dem die Untersuchungen betreffend die Viskosität basieren. Das Gutachten wirkt tendenziös, da  der Gutachter nicht hingewiesen hat o auf sein Naheverhältnis zur Stadt Wien o auf sein Naheverhältnis zur O.  der Gutachter nur die Viskosität der Probe aus dem Tankboot Nr. ... (I. Nr. 100/05-12) prüfte, nicht jedoch die Viskosität der Proben aus anderen Schiffsladeräumen. der Gutachter nur die Viskosität der Probe aus dem Tankboot Nr. ... (römisch eins. Nr. 100/05-12) prüfte, nicht jedoch die Viskosität der Proben aus anderen Schiffsladeräumen.  der Gutachter die Parameter Summe der Kohlenwasserstoffe, Nickel, Ouecksilber, Vanadium, Summe der 6 PAK´s und Benzo[a]pyren nur an der Probe aus dem Tankboot Nr. ... (I. Nr. 100/05-12 ermittelte, nicht jedoch an den Proben aus anderen Schiffsladeräumen. der Gutachter die Parameter Summe der Kohlenwasserstoffe, Nickel, Ouecksilber, Vanadium, Summe der 6 PAK´s und Benzo[a]pyren nur an der Probe aus dem Tankboot Nr. ... (römisch eins. Nr. 100/05-12 ermittelte, nicht jedoch an den Proben aus anderen Schiffsladeräumen.  der Gutachter den Schwefelgehalt gerade bei der Probe aus dem Tankboot Nr. ... (I. Nr. 100/05-12) nicht überprüft hat, obwohl eine Abweichung sehr wahrscheinlich ist, da es naheliegend ist, dass die Bezeichnung „Sonderbrennstoff Se.“ auf einen Schwefelgehalt von üblicherweise deutlich über 2,5 % hindeutet und der Schwefelgehalt der Probe 1 -Einfahrt Ölhafen Lobau vom 3.2 05 I. Nr 100/05-11 jedoch nur 1.3 % beträgt. der Gutachter den Schwefelgehalt gerade bei der Probe aus dem Tankboot Nr. ... (römisch eins. Nr. 100/05-12) nicht überprüft hat, obwohl eine Abweichung sehr wahrscheinlich ist, da es naheliegend ist, dass die Bezeichnung „Sonderbrennstoff Se.“ auf einen Schwefelgehalt von üblicherweise deutlich über 2,5 % hindeutet und der Schwefelgehalt der Probe 1 -Einfahrt Ölhafen Lobau vom 3.2 05 römisch eins. Nr 100/05-11 jedoch nur 1.3 % beträgt.  der Gutachter nicht darauf hingewiesen hat, dass bei 1200 jährlichen Schiffsandockungen im Olhafen Lobau lediglich 7 Proben aus Schiffladeräumen und zwei aus Bilgen gezogen wurden und somit ein Großteil der im fraglichen Zeitraum be- und entladenen Tankschiffe als potentielle Verursacher nicht überprüft worden sind.  der Gutachter nicht auf andere mögliche Verursacher hingewiesen hat, wie etwa ein Betreiber des Öl-Hafens (O. vgl. Zeitungsartikel vor 6.3.2001: 60m3 Rohöl in die Lobau geblossen; vgl. Produktaustritt wurde am
  10. September 2000; …), und auch nicht in diese Richtung untersucht hat. der Gutachter nicht auf andere mögliche Verursacher hingewiesen hat, wie etwa ein Betreiber des Öl-Hafens (O. vergleiche Zeitungsartikel vor 6.3.2001: 60m3 Rohöl in die Lobau geblossen; vergleiche Produktaustritt wurde am
  11. September 2000; …), und auch nicht in diese Richtung untersucht hat. Der Gutachter hat mehrere Untersuchungen durchgeführt für die keine Akkreditierung bestand. Aus fachlicher Sicht enthält das Gutachten keinen Nachweis für den oben zitierten Rückschluss. Beweis: Gutachten vom gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. St. vom 18.6.2015 (Beilage .29/)
  12. Gutachten des I. - §§ 146 und 289 StGB
  13. Gutachten des römisch eins. - Paragraphen 146 und 289 StGB Wie im Rechtsgutachten von Universitätsprofessor Doktor Sch. ausführlich dargelegt, handelt der Verfasser des Gutachtens des I. vom 10.3.2005 wahrscheinlich mit Eventualvorsatz betreffend alle für die Erfüllung der Erstattung eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB) und des Betrugs (§ 146 StGB) erforderlichen Tatmerkmale.Wie im Rechtsgutachten von Universitätsprofessor Doktor Sch. ausführlich dargelegt, handelt der Verfasser des Gutachtens des römisch eins. vom 10.3.2005 wahrscheinlich mit Eventualvorsatz betreffend alle für die Erfüllung der Erstattung eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB) und des Betrugs (Paragraph 146, StGB) erforderlichen Tatmerkmale. Beweis: Rechtsgutachten von Universitätsprofessor Doktor Sch. (Beilage ./30) Die Niederschrift zum AuvBZ enthält auf Seite 5 die Pflicht der Übernahme der Kosten einer Ersatzvornahme und verwirklicht daher den tatbestandsmäßigen Erfolg der Entreicherung der Beschwerdeführerin und der Bereicherung des Liegenschaftseigentümers (bzw. des tatsächlichen Verursachers). Beweis: AuvBZ2 vom 15.7.2005 (Beilage ./2)
  14. Unabhängige Gutachter beantragt Feststellungen aufgrund von Privatgutachten können nur mit Zustimmung des Gegners getroffen werden (17 Ob 21/10b). Als Nachweis für die Verursachung der Verschmutzung durch die Beschwerdeführerin stützt sich die Antragsgegenerin alleine auf das Privatgutachten der I. (Beilage ./7). Die Beschwerdeführerin hat einer Verursachung stehst vehement widersprochen.Feststellungen aufgrund von Privatgutachten können nur mit Zustimmung des Gegners getroffen werden (17 Ob 21/10b). Als Nachweis für die Verursachung der Verschmutzung durch die Beschwerdeführerin stützt sich die Antragsgegenerin alleine auf das Privatgutachten der römisch eins. (Beilage ./7). Die Beschwerdeführerin hat einer Verursachung stehst vehement widersprochen. a. Antrag auf Überprüfung durch gerichtlich beeidigten Gutachter Die Beschwerdeführerin beantragt die Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen aus dem Fachbereich 51.55 zur  Beurteilung einer Verursachung der Verschmutzung, deren Sanierungspflicht geltend gemacht werden, durch die Beschwerdeführerin im Jänner 2005 und zur  Beurteilung einer allfälligen Verursachung der Verschmutzung im Mai 2005, die zu der Annahme von Gefahr in Verzug geführt hat, durch die Beschwerdeführerin und zur  Beurteilung, ob die im Privatgutachten der I. vom 10.3.2005 (Beilage ./7) erwähnten Proben fachgerecht gezogen wurden und eine Vertauschung oder Verfälschung der Proben ausgeschlossen war und zur Beurteilung, ob die im Privatgutachten der römisch eins. vom 10.3.2005 (Beilage ./7) erwähnten Proben fachgerecht gezogen wurden und eine Vertauschung oder Verfälschung der Proben ausgeschlossen war und zur  Beurteilung der Frage, ob - angesichts von 1200 Tankschiffen und -bargen im Jahr - eine Anzahl 9 Proben von Schiffsladungen bzw. Bilgenräumen im Privatgutachten Beilage ./1 überhaupt eine Aussage zu einer Verursachung zulassen und zur  Beurteilung der Frage, ob die Viskosität eine zulässige Untersuchungsmethode darstellt, um eine genaue Zuordnung und damit eine Verursach der Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen und zur  Beurteilung der Frage, ob der Hinweis der O., dass die einzelnen Lieferchargen variieren, eine Feststellung der Verursach der Beschwerdeführerin überhaupt zulassen und zur  Beurteilung der Frage, ob die Viskosität von Heizöl schwer sich verändert, wenn zB. (i) das Produkt mit Wasser vermischt ist, (ii) länger unverschlossen und (iii) in ungeeigneten Gefäßen oder (iv) unter ungeeigneten Lagerbedingungen aufbewahrt wurde, sodass flüchtige Zusätze entweichen können, ... und dies bei der Beurteilung einer Verursachung zu berücksichtigen ist und zur  Überprüfung aller gezogenen Proben, insbesondere jedoch der am Grund der neuen Donau genommenen Proben und der Proben, die aus der Barge der Beschwerdeführerin genommen wurden, sowie den Vergleich der Proben aus den anderen Schiffen. Eine Verwertung des Privatgutachtens des I. im AuvBZ2 vom 15.7.2005 verstößt gegen Art 6 Abs 1 Menschenrechtskonvention und gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

Art 47

Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie gegen Art 13 Abs 1 Richtlinie 2004/35/EG. Darüber hinaus würde eine ungeprüfte Verwertung des genannten Privatgutachtens den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz des EuGH verletzen, nach dem die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH C-603/10, Rn. 23).Eine Verwertung des Privatgutachtens des römisch eins. im AuvBZ2 vom 15.7.2005 verstößt gegen Artikel 6, Absatz eins, Menschenrechtskonvention und gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 47

, Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie gegen Artikel 13, Absatz eins, Richtlinie 2004/35/EG. Darüber hinaus würde eine ungeprüfte Verwertung des genannten Privatgutachtens den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz des EuGH verletzen, nach dem die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH C-603/10, Rn. 23). 27. Europarecht missachtet Art 17 Charter der Grundrechte der Europäischen Union schützt das Eigentum der Antragstellerin, insbesondere das Recht der Antragstellerin, nicht zur Sanierung von Verschmutzungen verpflichtet zu werden, die sie nicht verursacht hat. Art 16 Charter der Grundrechte der Europäischen Union schützt das Rechte der Antragstellerin, nicht in der freien Unternehmensausübung gestört zu werden insbesondere das Recht der Antragstellerin, nicht zur Sanierung von Verschmutzungen verpflichtet zu werden, die sie nicht verursacht hat.Artikel 17, Charter der Grundrechte der Europäischen Union schützt das Eigentum der Antragstellerin, insbesondere das Recht der Antragstellerin, nicht zur Sanierung von Verschmutzungen verpflichtet zu werden, die sie nicht verursacht hat. Artikel 16, Charter der Grundrechte der Europäischen Union schützt das Rechte der Antragstellerin, nicht in der freien Unternehmensausübung gestört zu werden insbesondere das Recht der Antragstellerin, nicht zur Sanierung von Verschmutzungen verpflichtet zu werden, die sie nicht verursacht hat. a. Sanierungspflicht der Mitgliedstaaten in Wasserrahmenrichtlinie Die vorliegende Verunreinigung fällt in die Definition von Verschmutzung

Art 2Z 33 RL 2000/60/EG Wasserrahmenrichtlinie.

Nach Art 4 Abs 1 lit a i und ii Wasserrahmenrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet alle Oberflächenwasserkörper (wie eben auch Teil eines Flusses) zu sanieren. Die Sanierungspflicht der Mitgliedstaaten besteht auch nach Art 11 Abs 3 lit k und l Wasserrahmenrichtlinie. Die Sanierungspflicht schließt das Tragen der Kosten mit ein.Die vorliegende Verunreinigung fällt in die Definition von Verschmutzung

Artikel 2, Ziffer 33, RL 2000/60/EG Wasserrahmenrichtlinie.

Nach Artikel 4, Absatz eins, Litera a, i und ii Wasserrahmenrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet alle Oberflächenwasserkörper (wie eben auch Teil eines Flusses) zu sanieren. Die Sanierungspflicht der Mitgliedstaaten besteht auch nach Artikel 11, Absatz 3, Litera k und l Wasserrahmenrichtlinie. Die Sanierungspflicht schließt das Tragen der Kosten mit ein. b. Verursacherprinzip in Wasserrahmenrichtlinie Nach Art 9 Wasserrahmenrichtlinie und in Art 1, 3 lit a, 4 Abs 5, 8 Abs 3, 10, 11 Abs 2, 2004/35/EG müssen Mitgliedstaaten das Verursacherprinzip berücksichtigen.Nach Artikel 9, Wasserrahmenrichtlinie und in Artikel eins, 3, Litera a,, 4 Absatz 5, 8, Absatz 3, 10, 11, Absatz 2, 2004 /, 35 /, E, G, müssen Mitgliedstaaten das Verursacherprinzip berücksichtigen. c. Verursacherprinzip in Umwelthaftungsrichtlinie Ziel der Umwelthaftungsrichtlinie ist nach Art 1 RL 2004/35/EG, auf der Grundlage des Verursacherprinzips einen Rahmen für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen.Ziel der Umwelthaftungsrichtlinie ist nach Artikel eins, RL 2004/35/EG, auf der Grundlage des Verursacherprinzips einen Rahmen für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen.

Art 11

Abs 2 Umwelthaftungsrichtlinie darf die zuständige Behörde nur dem Betreiber die Sanierungsmaßnahmen auferlegen, der den Schaden oder die Gefahr verursacht hat. Auch in Art 4 Abs 5 Umwelthaftungsrichtlinie wird klargestellt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Tätigkeit des Einzelnen festgestellt werden muss.

Artikel 11

, Absatz 2, Umwelthaftungsrichtlinie darf die zuständige Behörde nur dem Betreiber die Sanierungsmaßnahmen auferlegen, der den Schaden oder die Gefahr verursacht hat. Auch in Artikel 4, Absatz 5, Umwelthaftungsrichtlinie wird klargestellt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Tätigkeit des Einzelnen festgestellt werden muss. Die Umwelthaftungsrichtlinie wurde in Österreich nicht rechtzeitig umgesetzt, was eine Verurteilung durch den EuGH nach sich zog (EuGH C 422/08)!

Art 8

Abs 3 lit a Umwelthaftungsrichtlinie muss ein Betreiber die Sanierungskosten nicht tragen, wenn er nachgewiesen hat, dass er nicht die Verschmutzung verursacht hat. Die Antragstellerin hat anhang der Schwefelwerte der vom Flussboden gezogenen Proben klar dargelegt, dass die nicht als Verursacherin in Frage kommt.

Artikel 8

, Absatz 3, Litera a, Umwelthaftungsrichtlinie muss ein Betreiber die Sanierungskosten nicht tragen, wenn er nachgewiesen hat, dass er nicht die Verschmutzung verursacht hat. Die Antragstellerin hat anhang der Schwefelwerte der vom Flussboden gezogenen Proben klar dargelegt, dass die nicht als Verursacherin in Frage kommt. Beweis: Gutachten vom gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. St. vom 18.6.2015 (Beilage ./29) d. RL 2009/90/EG Art 3 und 4 RL 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands schreibt Mindestanforderungen an chemische Untersuchungen vor. Das Gutachten der I. und die Wasserrechtsbehörde berücksichtigen diese Richtlinienbestimmungen nicht.Artikel 3 und 4 RL 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands schreibt Mindestanforderungen an chemische Untersuchungen vor. Das Gutachten der römisch eins. und die Wasserrechtsbehörde berücksichtigen diese Richtlinienbestimmungen nicht. Der AuvBZ2 vom 15.7.2005 verletzt daher o Art 41 Abs 1 und 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Uniono Artikel 41, Absatz eins und 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union o Art 47 Abs 2 und 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Uniono Artikel 47, Absatz 2 und 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union o Art 4 Abs 1 lit a i und ii Wasserrahmenrichtlinieo Artikel 4, Absatz eins, Litera a, i und ii Wasserrahmenrichtlinie o Art 13 RL 2004/35/EGo Artikel 13, RL 2004/35/EG o Art 3 und 4 RL 2009/90/EGo Artikel 3 und 4 RL 2009/90/EG o Art 1 RL 2004/35/EGo Artikel eins, RL 2004/35/EG

  1. Kein Faires Verfahren Im vorliegenden Fall führte das Magistrat der Stadt Wien als Wasserrechtsbehörde (die aber auch Liegenschaftseigentümerin der zu sanierenden Liegenschaft - ...) das Ermittlungsverfahren durch und beauftragte das Gutachten der I. vom 10.3.2005, das in einem Naheverhältnis zu ihr und zur O., einem anderen Verursacher von Öl-Verschmutzungen steht (siehe oben Punkt 19.a).Im vorliegenden Fall führte das Magistrat der Stadt Wien als Wasserrechtsbehörde (die aber auch Liegenschaftseigentümerin der zu sanierenden Liegenschaft - ...) das Ermittlungsverfahren durch und beauftragte das Gutachten der römisch eins. vom 10.3.2005, das in einem Naheverhältnis zu ihr und zur O., einem anderen Verursacher von Öl-Verschmutzungen steht (siehe oben Punkt 19.a). a. Verheimlichung der Vernichtung von Proben Die Problematik zeigt sich zB. an einem Aktenvermerk der Wasserrechtsbehörde, dass die Proben, die dem Gutachten der I. vom 10.3.2005 zugrundeliegen, bereits nach einem halben Jahr vernichtet wurden und dies der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt werden soll!!Die Problematik zeigt sich zB. an einem Aktenvermerk der Wasserrechtsbehörde, dass die Proben, die dem Gutachten der römisch eins. vom 10.3.2005 zugrundeliegen, bereits nach einem halben Jahr vernichtet wurden und dies der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt werden soll!! Mag. Or. informierte am 20.03.2007 fernmündlich das BMLFUW darüber, dass die Proben nach telefonischer Rücksprache mit DI St., MA 45, tatsächlich nicht mehr vorhanden sind, da sie vom ZT Dr. Hu., Labor I., ein halbes Jahr nach der Gutachtenserstattung vernichtet wurden.Mag. Or. informierte am 20.03.2007 fernmündlich das BMLFUW darüber, dass die Proben nach telefonischer Rücksprache mit DI St., MA 45, tatsächlich nicht mehr vorhanden sind, da sie vom ZT Dr. Hu., Labor römisch eins., ein halbes Jahr nach der Gutachtenserstattung vernichtet wurden. Von der Vernichtung der Proben wäre dem Gesandten aus ho. Sicht nicht zu berichten. b. Aufsichtsbehörde fordert Nachweis der Verursachung Mit der Korrektur des Entwurfes des später Kostenbescheides (vom 23.8.2007 MA58/02792/2005/136) forderte das Bundesministerium als Aufsichtsbehörde die MA 58 auf, den Nachweis der Rückführbarkeit der erhöhten Brunnenwerte auf den Brennstoff der Beschwerdeführerin einzufügen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung gegeben oder eine Wasserversorgung gefährdet ist (§ 31 Abs. 3 letzter Satz WRG 1959). Umso mehr gelten sämtliche Bestimmungen bei einer nicht bloß drohenden, sondern bereits verwirklichten Gewässerverunreinigung (im vorliegenden Fall jene der Neuen Donau). Da die von den Schleppkähnen des Unternehmens J. hervorgerufene / verursachte Gewässerverunreinigung das nahe liegende Grundwasserwerk Lobau, welches zur Trinkwasserversorgung der Großstadt Wien dient, gefährdete, war Gefahr im Verzug für eine Wasserversorgung gegeben! (Hier bitte einfügen, dass in den Brunnen der Lobau erhöhte Werte festgestellt wurden, welche auf das Schweröl „Sonderbrennstoff Se.“ - welches im fragwürdigen Zeitraum nach Angaben der Raffinerie der O. ausschließlich an Schiffe der J. abgegeben wurde - in der Donau rückführbar waren!) Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung gegeben oder eine Wasserversorgung gefährdet ist (Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz WRG 1959). Umso mehr gelten sämtliche Bestimmungen bei einer nicht bloß drohenden, sondern bereits verwirklichten Gewässerverunreinigung (im vorliegenden Fall jene der Neuen Donau). Da die von den Schleppkähnen des Unternehmens J. hervorgerufene / verursachte Gewässerverunreinigung das nahe liegende Grundwasserwerk Lobau, welches zur Trinkwasserversorgung der Großstadt Wien dient, gefährdete, war Gefahr im Verzug für eine Wasserversorgung gegeben! (Hier bitte einfügen, dass in den Brunnen der Lobau erhöhte Werte festgestellt wurden, welche auf das Schweröl „Sonderbrennstoff Se.“ - welches im fragwürdigen Zeitraum nach Angaben der Raffinerie der O. ausschließlich an Schiffe der J. abgegeben wurde - in der Donau rückführbar waren!) Die Behörde kann den gesetzmäßigen Zustand durch eigene Organe herstellen oder sich dazu Dritter bedienen (SZ 62/130, SZ 59/140 mwN). Die MA 58 hat einen derartigen Nachweis nicht eingefügt, da es keinen derartigen Nachweis gibt!!! Beweis: Bescheid vom 23.8.2007 zur GZ MA58/02792/2005/136 (Beilage ./31) Alldies zeigt, dass der Beschwerdeführerin von vorn herein ein faires Verfahren verwehrt wurde. c. Vertuschen des Zertifikat der O. Das Zertifikat der O. vom 25.1.2005 mit der Nummer ... wurden im Gutachten der I. vom 10.3.2005 absichtlich nicht beigelegt, obwohl es das Hauptstück für die Argumentation der fachlichen Schlussfolgerung darstellt!!! Das Zertifikat wurde der Antragstellerin auch nie zugestellt. Das Zertifikat liefert den Beleg, dass die Beschwerdeführerin die Ölverschmutzung nicht verursacht hat.Das Zertifikat der O. vom 25.1.2005 mit der Nummer ... wurden im Gutachten der römisch eins. vom 10.3.2005 absichtlich nicht beigelegt, obwohl es das Hauptstück für die Argumentation der fachlichen Schlussfolgerung darstellt!!! Das Zertifikat wurde der Antragstellerin auch nie zugestellt. Das Zertifikat liefert den Beleg, dass die Beschwerdeführerin die Ölverschmutzung nicht verursacht hat. Die Vertuschung des Zertifikates belegt klar, dass die Beschwerdeführerin kein faires Verfahren zu erwarten hatte. d. Keine Übermittlung des AuvBZ2 vom 15.7.2005 Bereits die Tatsache, dass der AuvBZ2 vom 15.7.2005 der Beschwerdeführerin nie übermittelt wurde und diese erst durch die Akteneinsicht davon Kenntnis erlangte zeigt, dass ein faires Verfahren nicht gewollt war. e. AuvBZ2 vom 15.7.2005 auf Basis einer VERMUTUNG Im AuvBZ2 vom 15.7.2005 bestätigt die MA 45, dass sie nur eine VERMUTUNG hat, dass die Antragstellerin die Verunreinigung verursacht hat.
  2. Anträge Die Beschwerdeführerin beantragt,
  3. das erkennende Gericht möge der Maßnahmenbeschwerde aufschiebenden Wirkung zuerkennen
  4. das erkennende Gericht möge den EuGH

Artikel 267

AEUV zu einer Vorabentscheidung zur Frage anzurufen,  ob das Erlassen eines Sanierungsauftrages auf Basis lediglich einer Vermutung gegen das Verursachungsprinzip in Art 1, 3 lit a, 4 Abs 5, 8 Abs 3, 10, 11 Abs 2, 2004/35/EG, gegen Art 13 RL 2004/35/EG, Artikel 41 Abs 1 und 2 und Art 47 Abs 1 und 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union verstoßen, ob das Erlassen eines Sanierungsauftrages auf Basis lediglich einer Vermutung gegen das Verursachungsprinzip in Artikel eins, 3, Litera a,, 4 Absatz 5, 8, Absatz 3, 10, 11, Absatz 2, 2004 /, 35 /, E, G,, gegen Artikel 13, RL 2004/35/EG, Artikel 41 Absatz eins und 2 und Artikel 47, Absatz eins und 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union verstoßen, 2. das erkennende Gericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, 3. das erkennende Gericht möge bestellen, a. einen Gutachters aus dem Fach 51.55 Chemie/Chemie der Erdölprodukte (Schmiermittel, Paraffin, Erdwachs etc.) zur  Beurteilung einer Verursachung der Verschmutzung, deren Sanierungspflicht geltend gemacht werden, durch die Beschwerdeführerin im Jänner 2005 und zur  Beurteilung einer allfälligen Verursachung der Verschmutzung im Mai 2005, die zu der Annahme von Gefahr in Verzug geführt hat, durch die Beschwerdeführerin und zur  Beurteilung, ob die im Privatgutachten der I. vom 10.3.2005 (Beilage ./7) erwähnten Proben fachgerecht gezogen wurden und eine Vertauschung oder Verfälschung der Proben ausgeschlossen war und zur Beurteilung, ob die im Privatgutachten der römisch eins. vom 10.3.2005 (Beilage ./7) erwähnten Proben fachgerecht gezogen wurden und eine Vertauschung oder Verfälschung der Proben ausgeschlossen war und zur  Beurteilung der Frage, ob - angesichts von 1200 Tankschiffen und -bargen im Jahr - eine Anzahl 9 Proben von Schiffsladungen bzw. Bilgenräumen im Privatgutachten Beilage ./1 überhaupt eine Aussage zu einer Verursachung zulassen und zur  Beurteilung der Frage, ob die Viskosität eine zulässige Untersuchungsmethode darstellt, um eine genaue Zuordnung und damit eine Verursach der Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen und zur  Beurteilung der Frage, ob der Hinweis der O., dass die einzelnen Lieferchargen variieren, eine Feststellung der Verursach der Beschwerdeführerin überhaupt zulassen und zur  Beurteilung der Frage, ob die Viskosität von Heizöl schwer sich verändert, wenn zB. (

  1. i)das Produkt mit Wasser vermischt ist, (
  2. ii)länger unverschlossen und (iii) in ungeeigneten Gefäßen oder (
  3. iv)unter ungeeigneten Lagerbedingungen aufbewahrt wurde, sodass flüchtige Zusätze entweichen können, ... und dies bei der Beurteilung einer Verursachung zu berücksichtigen ist und zur  Überprüfung aller gezogenen Proben, insbesondere jedoch der am Grund der neuen Donau genommenen Proben und der Proben, die aus der Barge der Beschwerdeführerin genommen wurden, sowie den Vergleich der Proben aus den anderen Schiffen.  Überprüfung, dass es bei den Transporten der Beschwerdeführerin kein Fehlvolumen gab. 4. einen Gutachters aus dem Fach 17.25 Schifffahrt, Unfallanalyse zur Überprüfung der vorgelegten Schiffsuntersuchungsdokumente. 5. die Anfrage durch das erkennende Gereicht an den Verfassungsgerichtshof, ob die Zuständigkeit von Organen der Stadt Wien zur Entscheidung über Sanierungskosten einer der Stadt Wien gehörenden Liegenschaft mit der Österreichischen Verfassung, insbesondere mit der Bestimmung von Art 6 MRG vereinbar ist und regt die Aufhebung der bezughabenden Zuständigkeitsnormen im WRG und die ersatzlose Einstellung des Verfahrens an.5. die Anfrage durch das erkennende Gereicht an den Verfassungsgerichtshof, ob die Zuständigkeit von Organen der Stadt Wien zur Entscheidung über Sanierungskosten einer der Stadt Wien gehörenden Liegenschaft mit der Österreichischen Verfassung, insbesondere mit der Bestimmung von Artikel 6, MRG vereinbar ist und regt die Aufhebung der bezughabenden Zuständigkeitsnormen im WRG und die ersatzlose Einstellung des Verfahrens an. 6. die Anfrage durch das erkennende Gereicht an die oberste Schifffahrtsbehörde, (per Adresse Bundesministerium Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung IV/W 2 - Schifffahrt - Technik und Nautik (e-mail: W2@bmvit.gv.at Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Tel: +43 1 711 62 - 65 5900)), ob eine Barge der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 gestoppt wurde. 7. die Anfrage durch das erkennende Gereicht an an den Öl-Hafen Lobau, Seitenhafenstraße 15, 1023 Wien, ob im Jahr 2005 betreffend Bargen der Beschwerdeführerin eine Leckage gemeldet wurde und in dessen Folge an der Abfahrt gehindert worden sei. 8. das erkennende Gerichtmöge den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären und 9. gem § 35 VwGVG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegen. Es wird der Ersatz der Eingabengebühr, der Fahrtkosten sowie des Pauschalbetrages für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gem der VwG-Aufw-ErsV BGBl II 2013/517 geltend gemacht.9. gem Paragraph 35, VwGVG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegen. Es wird der Ersatz der Eingabengebühr, der Fahrtkosten sowie des Pauschalbetrages für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gem der VwG-Aufw-ErsV BGBl römisch zwei 2013/517 geltend gemacht. J.2“ Der Beschwerde in Kopie waren an Beilagen angeschlossen waren: ./1 AuvBZ1 vom 21.6.2005; ./2 AuvBZ2 vom 15.7.2005; ./3 Beantwortung der Anfrage der durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 2122/AB XXI.GP, eingelangt am: 15.05.2001; ./4 http://www.oe24.at/oesterreich/chronik/Probebohrung-koennte-auf-Oel-stossen/ 55736 ./5 Zeitungsartikel: Rohöl in die Lobau geflossen; ./5 Zeitungsartikel: Rohöl in die Lobau geflossen; ./6 http://www.umweltbundesamt.at/ umweltschutz/altlasten/altlasteninfo/altlasten3/wien/w12/; ./7 Gutachten des I. vom 10.3.2005; ./8 Homepage http://hafen-wien.com/de/home/hafen/ standorte/lobau; ./9 http://www.oe24.at/oesterreich/chronik/Probebohrung-koennte-auf-Oel-stossen/ 55736; ./10 Zeitungsartikel: 60 m2 Rohöl in die Lobau geflossen; ./11 Stellungnahme des Umweltbundesamt: http://www. umweltbundesamt.at/fileadmin/site/umweltthemen/industrie/pdfs/MUK/14_WienLobauTanklager.pdf - Seite 579; ./12 Grundbuchsauszug ...; ./13 Kostenbescheid vom 2005.04.18 zur GZ MA 58 380.05; ./14 Zertifikat der O. vom 25.1.2005 mit der Nummer ...; ./15 Reports vom Beladen und vom Entladen; ./16 Rechnung von Fremdfirmen; ./17 Schreiben des Hafenkapitäns von P.; ./18 Beweissicherung untere Lobau der MA 31 vom 17.3.2006; ./19 e-mail an DI St. vom 13.6.2005; ./20 e-mail an DI St. vom 14.6.2005; ./21 http://www.i.at/Referenzen/index.html; ./22 Gutachten der Firma Ju. B. einer unabhängigen Warenkontrollgesellschaft; ./23 Berichte des deutschen Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Nr. 31/2003 Characteristic Features of Different Oil Types in Oil Spill Identification ISSN 0946-6010; ./24 diverse Artikel über Öl Verschmutzungsuntersuchungen; ./25 VwGH-Erkenntnis vom 16.7.2010 zur GZ 2008/07/0081 und 2008/07/0082; ./26 Bescheid des UVS Wien vom 22.5.2009 - UVS-02/12/2788/2008-9; ./27 Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2011 GZ 2009/07/0110-5; ./28 Bescheid des UVS Wien vom 24.10.2011 GZ UVS-02/11/7104/2009-7; ./29 Gutachten vom gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. St. vom 18.6.2015; ./30 Rechtsgutachten von Universitätsprofessor Doktor Sch. und ./31 Bescheid vom 23.8.2007 zur GZ MA58/02792/2005/136.Der Beschwerde in Kopie waren an Beilagen angeschlossen waren: ./1 AuvBZ1 vom 21.6.2005; ./2 AuvBZ2 vom 15.7.2005; ./3 Beantwortung der Anfrage der durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 2122/AB römisch 21 .GP, eingelangt am: 15.05.2001; ./4 http://www.oe24.at/oesterreich/chronik/Probebohrung-koennte-auf-Oel-stossen/ 55736 ./5 Zeitungsartikel: Rohöl in die Lobau geflossen; ./5 Zeitungsartikel: Rohöl in die Lobau geflossen; ./6 http://www.umweltbundesamt.at/ umweltschutz/altlasten/altlasteninfo/altlasten3/wien/w12/; ./7 Gutachten des römisch eins. vom 10.3.2005; ./8 Homepage http://hafen-wien.com/de/home/hafen/ standorte/lobau; ./9 http://www.oe24.at/oesterreich/chronik/Probebohrung-koennte-auf-Oel-stossen/ 55736; ./10 Zeitungsartikel: 60 m2 Rohöl in die Lobau geflossen; ./11 Stellungnahme des Umweltbundesamt: http://www. umweltbundesamt.at/fileadmin/site/umweltthemen/industrie/pdfs/MUK/14_WienLobauTanklager.pdf - Seite 579; ./12 Grundbuchsauszug ...; ./13 Kostenbescheid vom 2005.04.18 zur GZ MA 58 380.05; ./14 Zertifikat der O. vom 25.1.2005 mit der Nummer ...; ./15 Reports vom Beladen und vom Entladen; ./16 Rechnung von Fremdfirmen; ./17 Schreiben des Hafenkapitäns von P.; ./18 Beweissicherung untere Lobau der MA 31 vom 17.3.2006; ./19 e-mail an DI St. vom 13.6.2005; ./20 e-mail an DI St. vom 14.6.2005; ./21 http://www.i.at/Referenzen/index.html; ./22 Gutachten der Firma Ju. B. einer unabhängigen Warenkontrollgesellschaft; ./23 Berichte des deutschen Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Nr. 31 aus 2003, Characteristic Features of Different Oil Types in Oil Spill Identification ISSN 0946-6010; ./24 diverse Artikel über Öl Verschmutzungsuntersuchungen; ./25 VwGH-Erkenntnis vom 16.7.2010 zur GZ 2008/07/0081 und 2008/07/0082; ./26 Bescheid des UVS Wien vom 22.5.2009 - UVS-02/12/2788/2008-9; ./27 Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2011 GZ 2009/07/0110-5; ./28 Bescheid des UVS Wien vom 24.10.2011 GZ UVS-02/11/7104/2009-7; ./29 Gutachten vom gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. St. vom 18.6.2015; ./30 Rechtsgutachten von Universitätsprofessor Doktor Sch. und ./31 Bescheid vom 23.8.2007 zur GZ MA58/02792/2005/136. 2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Die belangte Behörde führte zum Ersuchen um Aktenvorlage aus, dass diesem nicht nachgekommen werden könne, weil sich der Originalakt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien befinde. Die belangte Behörde erstattete nachstehende Gegenschrift: „Bezugnehmend auf das an den Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 45 gerichtete Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. November 2015 um Aktenübersendung wird mitgeteilt, dass dieses aufgrund der Geschäftseinteilung des Magistrates der Stadt Wien zuständigkeitshalber an die Magistratsabteilung 58 abgetreten wurde. Es wird daher ersucht, Zustellungen künftig auch an die Magistratsabteilung 58 zu tätigen. Der Magistrat der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht, erlaubt sich hinsichtlich der seitens der Firma J. eingebrachten Maßnahmenschwerde vom 10. November 2015 innerhalb offener Frist folgende Gegenschrift zu erstatten: 1. Zur Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin: Die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin bzw. belangten Behörde wird bestritten. Richtigerweise hätte sich die Maßnahmenbeschwerde gegen die Stadt Wien bzw. den Magistrat der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 45, richten müssen.

§ 1Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung - WSt

V), LGBl. Nr. 11/1970, in der geltenden Fassung ist die Bundeshauptstadt Wien eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut; neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung hat sie auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

Paragraph eins, Absatz eins, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung - WStV), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1970,, in der geltenden Fassung ist die Bundeshauptstadt Wien eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut; neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung hat sie auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

§ 8Abs.

1 Z. 11 leg. cit. ist zur Besorgung der Aufgaben der Magistrat berufen.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11, leg. cit. ist zur Besorgung der Aufgaben der Magistrat berufen. Demgemäß stellt nur der Magistrat an sich - allenfalls vertreten durch eine Magistratsabteilung - ein Organ der Stadt Wien dar, niemals jedoch eine Magistratsabteilung für sich alleine. Die Zuständigkeiten und Aufgaben des Organes „Magistrat“ sind durch die Geschäftseinteilung des Magistrates - GEM, welche rechtlich eine - jederzeit abänderbare - Verordnung des Bürgermeisters darstellt und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht wird, auf die einzelnen Magistratsabteilungen verteilt. Nach außen vertretungs- bzw. handlungsbefugt ist aber ausschließlich der Magistrat der Stadt Wien, nie aber eine einzelne Magistratsabteilung.

  1. Zum Sachverhalt: Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer wird bestritten, soweit sie dem eigenen Vorbringen widerspricht. Seit Anfang Jänner 2005 wurde wiederholt Öltreiben im Bereich der Länden an der Neuen Donau beim Ölhafen Lobau festgestellt. Laut Auskunft der O. wurden in diesem Zeitraum zwei unterschiedliche Arten von Schweröl mit unterschiedlichen Viskositäten (Sonderbrennstoff Se. und Sonderbrennstoff Z) in Schiffe der D. und der J. gepumpt. Am
  2. Februar 2005 wurden im Zuge mehrerer Tauchgänge der Wiener Berufsfeuerwehr (Magistratsabteilung 68) festgestellt, dass der Grund des Gerinnes zumindest an zwei Stellen massiv mit klebrigem Öl verunreinigt ist. Es wurden sowohl Bodenproben und als auch Proben von den Produkten aus den in der Nähe festgemachten Bargen gezogen. Das Gutachten des I. vom
  3. März 2005 ergab, dass es sich bei den Proben höchstwahrscheinlich um den Sonderbrennstoff „Se.“ handelt, der ausschließlich von der J. bezogen wurde.Das Gutachten des römisch eins. vom
  4. März 2005 ergab, dass es sich bei den Proben höchstwahrscheinlich um den Sonderbrennstoff „Se.“ handelt, der ausschließlich von der J. bezogen wurde. Die J. wurde vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben der Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht vom
  5. März 2005 in Kenntnis gesetzt. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht, erließ am
  6. April 2005 einen Maßnahmenbescheid, mit welchem der J. ein gewässerpolizeilicher Auftrag zur Sanierung der Gewässerverunreinigung erteilt wurde. Dieser Bescheid wurde der J., vertreten durch die A. Wien, an die Adresse Da. (ident H.) Wien zugestellt und auch übernommen. Auf Grund der Berufung der J. wurde der Akt zur weiteren Entscheidung darüber an den Verfassungsdienst der Magistratsdirektion Wien übermittelt. Mit Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom
  7. August 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Zwischenzeitig haben sich Anfang Juni 2005 im Zuge routinemäßiger, monatlicher Überprüfungen erhöhte Kohlenwasserstoffwerte im Bereich des Grundwasserwerkes Lobau gezeigt, wodurch eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Stadt Wien drohte. Zusätzlich schwammen auch Anteile des Schweröls auf der Wasseroberfläche auf, die bei bestimmten Windverhältnissen aus dem Bereich der Neuen Donau in den Donaustrom ausgetragen wurden. Vom Sachverständigen für Hygiene der Magistratsabteilung 15 - Institut für Umweltmedizin wurde Gefahr im Verzug für die Trinkwasserversorgung der Stadt Wien festgestellt.

§ 31Abs.

3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung, hat die Wasserrechtsbehörde bei Gefahr im Verzug die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Kostenersatz durch den Verursacher nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Paragraph 31, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der geltenden Fassung, hat die Wasserrechtsbehörde bei Gefahr im Verzug die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Kostenersatz durch den Verursacher nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Auf Grund des Vorliegens von Gefahr im Verzug wurde sodann am

  1. Juni 2005 vom Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 45 im Beisein einer Dolmetscherin eine gewässerpolizeiliche Anordnung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber der J. mit dem wesentlichen Inhalt erteilt, die Verunreinigung zu beseitigen. Da die J. die Vornahme der Sanierungsmaßnahmen verweigerte, wurden in Folge die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der J. durch den Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 45 beauftragt. Am
  2. Juli 2005 wurde seitens Herrn DI W., wasserbautechnischer Amtssachverständiger der Magistratsabteilung 45, ein Aktenvermerk verfasst, aus welchem nunmehr die Beschwerdeführerin offenbar einen neue Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt konstruiert und welcher Gegenstand der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde ist. Die aufgelaufenen Sanierungskosten beliefen sich auf EUR 2,624.410,68, welche vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vorfinanziert wurden. Der Ersatz dieser Kosten wurde der Beschwerdegegnerin mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 58 vom
  3. August 2007 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde aufgrund der sukzessiven Kompetenz seitens der Beschwerdegegnerin die Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien beantragt. Dieses Verfahren ist nach wie vor zu GZ ... anhängig. Gegen den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom
  4. Juni 2005 wurde in Folge seitens der Beschwerdegegnerin eine Beschwerde an den ehem. Unabhängige Verwaltungssenat Wien und in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. In dem mittlerweile über sieben Jahre dauernden Verfahren vorm Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu GZ ... wurde die Beschwerdegegnerin rechtskräftig mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27.11.2014, GZ. ..., dazu verpflichtet, der Republik Österreich die Kosten der Beseitigung der von ihr verursachten massiven Verunreinigung der Donau mit Schweröl zu ersetzen. Die Kostenersatzpflicht beruht auf der behördlichen Anordnung vom
  5. Juni 2005, in der der Beschwerdegegnerin

§ 31Abs.

3 WRG 1959 Sanierungsmaßnahmen aufgetragen wurden.Die Kostenersatzpflicht beruht auf der behördlichen Anordnung vom 21. Juni 2005, in der der Beschwerdegegnerin

Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 Sanierungsmaßnahmen aufgetragen wurden. Nach der hierdurch rechtskräftig festgestellten Kostenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin dem Grunde nach wird über die Höhe der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorfinanzierten Kosten im fortgesetzten Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien noch zu entscheiden sein. Dessen ungeachtet werden durch die Beschwerdegegnerin - die Rechtskraft der OGH-Entscheidung außer Acht lassend - im zivilgerichtlichen Verfahren laufend Schriftsätze eingebracht, die unzulässigerweise nochmals die Verursachung der Verunreinigung in Frage stellen sollen. Dazu werden in ganz offensichtlicher Verzögerungsabsicht Anträge mit dem Ziel einer Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens gestellt: • Ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und dem Magistrat der Stadt Wien wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.09.2015, Zl. Kl2/2015-5, a limine zurückgewiesen. Beweis: Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2015. ZI. Kl2/2015-5 • Anträge gem. §§ 68 und 69 AVG:• Anträge gem. Paragraphen 68 und 69 AVG: Die Beschwerdeführerin hat beim Magistrat der Stadt Wien und beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Antrag gestellt, die Magistratsabteilung 45 und/oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mögen

§§ 68

und 69 AVG die notstandspolizeiliche Anordnung der Magistratsabteilung 45 vom 21. Juni 2005 und die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen als nichtig aufheben.Die Beschwerdeführerin hat beim Magistrat der Stadt Wien und beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Antrag gestellt, die Magistratsabteilung 45 und/oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mögen

Paragraphen 68 und 69 AVG die notstandspolizeiliche Anordnung der Magistratsabteilung 45 vom

  1. Juni 2005 und die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen als nichtig aufheben. Diese Anträge wurden zuständigkeitshalber von der Magistratsabteilung 45 an die Magistratsabteilung 58 zur weiteren Entscheidung weitergeleitet. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 58 vom
  2. November 2015, GZ: 299151/2015/29, wurden diese als unzulässig zurückgewiesen. • Mit Schriftsatz vom
  3. November 2015 brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem LGZRS Wien mit dem Ziel einer Verfahrensunterbrechung und Neuaufrollung der Verursacherfrage einen Abänderungsantrag nach § 73 AußerStrG ein.• Mit Schriftsatz vom
  4. November 2015 brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem LGZRS Wien mit dem Ziel einer Verfahrensunterbrechung und Neuaufrollung der Verursacherfrage einen Abänderungsantrag nach Paragraph 73, AußerStrG ein.
  5. Zum Aktenvermerk vom
  6. Juli 2015 Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dieser Aktenvermerk würde einen neuen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, welcher mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden könne, wird ausdrücklich bestritten. Dieser Aktenvermerk stellt keinesfalls - wie schon aus dessen Inhalt und Formulierung eindeutig hervorgeht - eine „Anordnung“ dar. Vielmehr sollte behördenintern nur für den Akt festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bzw. Verursacherin der zugrundeliegenden Gewässerverunreinigung nicht bereit sei, die am
  7. Juni 2005 angeordneten Sanierungsmaßnahmen zu treffen und wie daher - den Bestimmungen des § 31 Abs. 3 WRG 1959 folgend - weiter vorzugehen sei. Dementsprechend wurde für den Akt festgehalten, dass die in diesem Fall bei Gefahr im Verzug

der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien zuständige Magistratsabteilung 45, Gruppe Gewässeraufsicht, die bereits am

  1. Juni 2005 unmittelbar angeordneten Maßnahmen unverzüglich und gegen Ersatz der Kosten durch die Verpflichtete durchführen zu lassen habe.Dieser Aktenvermerk stellt keinesfalls - wie schon aus dessen Inhalt und Formulierung eindeutig hervorgeht - eine „Anordnung“ dar. Vielmehr sollte behördenintern nur für den Akt festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bzw. Verursacherin der zugrundeliegenden Gewässerverunreinigung nicht bereit sei, die am
  2. Juni 2005 angeordneten Sanierungsmaßnahmen zu treffen und wie daher - den Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 folgend - weiter vorzugehen sei. Dementsprechend wurde für den Akt festgehalten, dass die in diesem Fall bei Gefahr im Verzug

der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien zuständige Magistratsabteilung 45, Gruppe Gewässeraufsicht, die bereits am

  1. Juni 2005 unmittelbar angeordneten Maßnahmen unverzüglich und gegen Ersatz der Kosten durch die Verpflichtete durchführen zu lassen habe. Die am
  2. Juni 2005 gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte Anordnung der Sanierungsmaßnahmen wurde hierdurch weder abgeändert noch ergänzt. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom
  3. November 2014, GZ. ..., wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Republik Österreich die Kosten der Beseitigung der von ihr verursachten massiven Verunreinigung der Donau mit Schweröl zu ersetzen. Eine rechtskräftige Entscheidung, welche die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz dem Grunde nach verpflichtet, liegt sohin bereits vor. Beweis: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27.11.2014
  4. Einwand der Verfristung Für den Fall, dass das erkennende Gericht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Aktenvermerk vom
  5. Juli 2005 einen mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt darstelle, Folge leisten sollte, wird hiergegen der Einwand der Verfristung erhoben.

§ 7Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG sechs Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen.

Sie beginnt

Z. 3 leg. cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.Sie beginnt

Ziffer 3, leg. cit. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Vorbringen der Beschwerdeführerin, erst durch die Akteneinsicht am

  1. Oktober 2015 erstmals Kenntnis von diesem Aktenvermerk erlangt zu haben. Aufgrund der mittlerweile zahlreichen Verfahren vor dem ehemaligen Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, den Höchstgerichten und - seit 2008 (!) - beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und den zahlreichen, sehr umfangreichen und detaillierten Schriftsätzen der Beschwerdeführerin in dieser Causa würde es jeglicher Praxis widersprechen, vom verfahrensgegenständlichen Aktenvermerk erst 10 Jahre später im Zuge einer Akteneinsicht Kenntnis zu erlangen. Im - sich beim LGZRS Wien befindlichen - Originalakt ist eine umfangreiche Akteneinsicht durch die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit der Anfertigung von 226 Seiten an Kopien am
  2. März 2008 vermerkt. Auch hat die Beschwerdeführerin durch Ihre Rechtsvertretungen im vorm LGZRS Wien anhängigen Verfahren zahlreiche Schriftsätze eingebracht, zuletzt vom
  3. März 2015 und vom
  4. Juni 2015, in welchem auf zahlreiche Rechnungen Bezug genommen wurde, was eine intensive Befassung mit dem Verwaltungsakt indiziert. Die Beschwerdeführerin ist daher angehalten, ihr Vorbringen bezüglich der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde unter Beweis zu stellen.
  5. Namhaftmachung der beteiligten Personen: Im Jahr 2005 waren folgende Personen an der Amtshandlung beteiligt: Herr Dipl.-Ing. St. Gruppenleiter Gewässeraufsicht Herr Dipl.-Ing. Ar. Referent der Gewässeraufsicht Herr Ing. Sr. ( bereits im Ruhestand) Referent der damaligen Gruppe Schutzwasserbau,
  6. Ersuchen um Aktenübersendung: Dem Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien um Vorlage der vollständigen Akten im Original kann nicht nachgekommen, da sich diese derzeit beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien befinden. Es wird daher ersucht, sich hinsichtlich der Originalakten mit dem zuständigen Richter am LGZRS Wien, Herrn Mag. G., in Verbindung zu setzen. Gegebenfalls kann der Akt - falls vom Verwaltungsgericht Wien gewünscht - mittels vorhandener Kopien seitens der belangten Behörde bzw. der Magistratsabteilung 58 rekonstruiert und vorgelegt werden.
  7. Durchführung einer mündlichen Verhandlung Seitens des Magistrates der Stadt Wien - vertreten durch die Magistratsabteilungen 45 und 58 - wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich erachtet.
  8. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung soll offenbar nur einer weiteren Verzögerung des Verfahrens dienen. Des Weiteren stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung öffentliche Interessen entgegen, zumal die Sanierungskosten seitens des Bundes, vertreten durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus Steuergeldern vorfinanziert wurden und bereits eine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom
  9. November 2014, GZ. ...), wodurch die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, der Republik Österreich die Kosten der Beseitigung der von ihr verursachten massiven Verunreinigung der Donau mit Schweröl zu ersetzen. Eine rechtskräftige Entscheidung, welche die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz dem Grunde nach verpflichtet, liegt sohin bereits vor. Beweis: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27.11.2014 Die Beschwerdegegnerin stellt daher den ANTRAG. das Verwaltungsgericht Wien möge
  10. die Beschwerde

Art 130Abs.

1 Z2 B-VG mangels Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin zurückweisen, in eventu1. die Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Z2 B-VG mangels Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin zurückweisen, in eventu die Beschwerde

Art 130Abs.

1 Z 2 B-VG als verspätet zurückweisen, in eventu die Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG als verspätet zurückweisen, in eventu die Beschwerde

Art 130Abs.

1 Z 2 B-VG als unbegründet abweisen,die Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG als unbegründet abweisen, 2.

dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgeben;

  1. den Antrag auf Kostenersatz der Beschwerdeführerin abweisen und
  2. der Beschwerdeführerin den Kostenersatz an den Magistrat der Stadt Wien

§ 35des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - Vw

GVG auftragen.“4. der Beschwerdeführerin den Kostenersatz an den Magistrat der Stadt Wien

Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG auftragen.“ Der Gegenschrift in Kopie angeschlossen waren die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 27.11.2014, ..., sowie des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.

  1. Die Beschwerdeführerin gab zur Gegenschrift der belangten Behörde eine Stellungnahme ab, in welcher sie wie nachstehend wiedergegeben auszugsweise ausführte: „
  2. Verursachung durch Beschwerdeführerin unmöglich Eine Verursachung der gegenständlichen Öl-Verschmutzung in der Neuen Donau durch die Beschwerdeführerin ist technisch und physikalisch nicht möglich. Der Austritt von ca. 90 to (=ca. 90 m3 = ca. 2 Fussballfelder mit 1 cm Höhe!!) Schweröl aus Bargen der Beschwerdeführerin ohne sichtbaren massiven Ölteppich ist bei den damaligen Witterungsbedingungen technisch und physikalisch unmöglich. Beweis: Einholung eines Schiffsbautechnischen Gutachtens (Fach 17.25 Schifffahrt) Lokalaugenschein bei Gericht mit der Simulation eines Ölaustrittes wBv.
  3. Widerspruch zw. VwGH und OGH Die Beschwerdeführerin erinnert daran, dass der AuvBZ1 vom 21.6.2005 vom UVS Wien (UVS 02/11/7104/2009-7 - Beilage ./28) als nicht existenter Rechtsakt beurteilt wurde und die Zivilgerichte - im Widerspruch zu den Verwaltungsgerichten - die Existenz des AuvBZ1 vom 21.6.2005 und eine Bindung daran annahmen. Dies alleine weil eine weitere (aus Sicht jedes Rechtsunterworfenen komplett sinnlose) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Entscheidung des UVS vom 24.10.2011 - 02/12/2788/2008-9 unterblieb. a. Verzögerungsvorwurf - grotesk Erst durch die unterschiedliche Beurteilung des AuvBZ1 vom 21.5.2005 durch Verwaltungsgerichte einerseits und Zivilgerichte andererseits sieht sich Beschwerdeführerin mit der Ersatzforderung von Sanierungskosten konfrontiert. Das Urteil des OGH zu diesem Fall zur GZ ... stützt sich auf die Nichterhebung einer Beschwerde an den VwGH gegen das Erkenntnis des UVS Wien vom 24.10.2011 - UVS 02/11/7104/2009-7, ein Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung, die bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt ist. Kein vernünftiger Jurist würde hiergegen ein Rechtsmittel ergreifen!! Um zu verhindern, dass der Beschwerdeführerin erneut vorgeworfen wird, ein Rechtsmittel nicht ergriffen zu haben, ist die Beschwerdeführerin gezwungen, peinlichst darauf zu achten, kein weiteren Rechtsmittel auszulassen. Der Vorwurf einer Verfahrensverzögerung durch die gegenständliche Beschwerde verhöhnt den rechtsstaatlichen Grundgedanken unseres Rechtswesens. Die Behörde zeigt einmal mehr, dass nie objektiv ermittelt wurde und wird, sondern dass sie sich einen Mitzahler für die von der Stadt Wien in diesem Zeitraum 2003 - 2009 betriebene Sanierung des Ölhafens Lobau wünscht: b. Die Beschwerdeführerin will nicht für eine Sanierung zahlen, die sie nicht verursacht hat Es ist technisch und physikalisch nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin die Ölverschmutzung verursacht hat. Die Beschwerdeführerin will nicht für eine Sanierung, die sie nicht verursacht hat, sachlich ungerechtfertigt eine Zahlung von Eur 2,6 Mio leisten.
  4. Gerichtsakt - mehr als 11 Leitzordner Der Gerichtsakt besteht aus 11 Leitz-Ordnern und einem dicken Handakte. Die Behauptung, durch einmalige (oder auch mehrmalige) Akteneinsicht Kenntnis vom gesamten Gerichtsakt von 11 Leitzordnern zu haben, zeigt, dass Vertreterin der Behröde den gesamten Gerichtsakt offensichtlich noch nie gesehen hat. Beweis: Zeuge: Dr. L., ..., Wien Die Beschwerdeführerin schließt es nicht aus, dass bei neuerlicher Akteneinsicht weitere, bisher noch nicht bekannte Dokumente, Informationen oder Argumente hervorkommen, die zuvor nicht zugänglich waren.
  5. Schwere Mängel im Behördenakt a. AuvBZ2 vom 15.7.2005 nie der Beschwerdeführerin zugestellt Die Behörde hat den AuvBZ2 vom 15.7.2005 mit der Überzeugung erstellt, eine Ergänzung und Präzisierung vorzunehmen. Die Behörde hat den AuvBZ2 vom 15.7.2005 jedoch nie zugestellt!! b. Zertifikat der O. nicht im durchnummerierten Behördenakt!! Ganz besonders schwer wiegt, dass das Zertifikat der O. vom 25.1.2005 mit der Nummer ... betreffend „Sonderbrennstoff Se.“ (Beilage ./24)  der Beschwerdeführerin nie zugestellt wurde und dem  Gutachten des I. vom 10.3.2005 nicht beigefügt war, obwohl sich das Gutachten gerade auf den Viskositätswert aus diesem Zertifikat stützt, und Gutachten des römisch eins. vom 10.3.2005 nicht beigefügt war, obwohl sich das Gutachten gerade auf den Viskositätswert aus diesem Zertifikat stützt, und  sich nicht im durchnummerierten Behördenakt befindet!! Der Schwefelwert beweist zusammen mit dem Gutachten des I. vom 10.3.2005, dass die Verschmutzung nicht von der Beschwerdeführerin verursacht wurde.Der Schwefelwert beweist zusammen mit dem Gutachten des römisch eins. vom 10.3.2005, dass die Verschmutzung nicht von der Beschwerdeführerin verursacht wurde. Aus dem Gutachten der I. vom 10.3.2005 wusste der Beschwerdevertreter über die Existenz und suchte Wegen dieses Zertifikat zu erhalten.Aus dem Gutachten der römisch eins. vom 10.3.2005 wusste der Beschwerdevertreter über die Existenz und suchte Wegen dieses Zertifikat zu erhalten. Auch gegenüber dem erkennenden Richter im Verfahren vor dem LG ZRS ... hat der Beschwerdevertreter bei einem zufälligen Zusammentreffen anlässlich einer Akteneinsicht erwähnt, dass dem Zertifikat der O. besondere Bedeutung zukommt und dass die Beschwerdeführerin verzweifelt versucht dieses Zertifikat der O. zu erhalten. c. E-Mail an DI St. nicht im durchnummerierten Behördenakt!! Bei den Untersuchungen am 10.6.2005, 13.6.2005 oder am 16.6.2005 wurden - wie in den e- mails an DI St. vom 13.6.2005 und vom 14.6.2005 festgehalten - keine erhöhten Werte festgestellt. Beide e-mails wäre nicht im durchnummerierten Behördenakt abgelegt!!!! Beweis: e-mail an DI St. vom 13.6.2005 (Beilage ./19) e-mail an DI St. vom 14.6.2005 (Beilage ./20) Dennoch erließ die MA 45 am 21.6.2005 (also in Kenntnis, dass keine erhöhten Werten Vorlagen!!) den AuvBZ1 vom 21.6.2005 und bezogen sich auf die Werte vom 9.6.2005 ohne die nachfolgenden Untersuchungen bei denen normale Werte gemessen wurden zu erwähnen. Dasselbe gilt für die Erlassung des AuvBZ2 vom 15.7.
  6. Das Privatgutachten der I. (Beilage ./1) bestätigt, dass die Ölrückstände in der neuen Donau keine Gefahr im Verzug begründen können:Das Privatgutachten der römisch eins. (Beilage ./1) bestätigt, dass die Ölrückstände in der neuen Donau keine Gefahr im Verzug begründen können: Da bei dem Elutionsversuch über einen längeren Zeitraum das Wasser im Kontakt mit dem Öl stand und zudem immer wieder eine Vermischung stattfand, was bei den realen Verhältnissen Donaugrund nicht vorkommt, ist eine Gefährdung des Donauwassers und des Uferfiltrats durch die Kontamination als eher gering einzustufen. Das Rückstandsheizöl ist bei Temperaturen von 10°C eine eher zähe Masse und eine großflächige Ausbreitung ist sehr unwahrscheinlich. Beweis: Privatgutachten der I. (Beilage ./1)Beweis: Privatgutachten der römisch eins. (Beilage ./1) Es lag daher zum Zeitpunkt des Erlassens des AuvBZ1 und AuvBZ2 keine Gefahr in Verzug vor. Der einzige Grund für die Erlassung des AuvBZ war, durch die Verfahrensfreiheit eine Zustellung in Österreich zu erreichen, obwohl die Beschwerdeführerin die Niederlassung in Österreich aufgelassen hat.
  7. Keine Kenntnis der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin hat keine Kenntnis von den folgenden Dokumenten bis zur Akteneinsicht vom Dr. L. vom 6.10.2015:  Zertifikat der O. vom 25.1.2005 mit der Nummer ... (vorgelegt als Beilage ./HH im Verfahren GZ ... LG ZRS Wien)  Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.6.2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H.) vom 15.7.
  8. Diese Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.6.2005 (vorgelegt als Beilage ./II im Verfahren GZ ... LG ZRS Wien)  e-mail an DI St. vom 13.6.2005 (vorgelegt als Beilage ./KK im Verfahren GZ ... LG ZRS Wien)  e-mail an DI St. vom 14.6.2005 (vorgelegt als Beilage ./LL im Verfahren GZ ... LG ZRS Wien) Beweis: PV: Frau Bi. C., pA Beschwerdeführerin Erklärung über die Unkenntnis der Kanzlei E. (Beilage ./32) Erklärung über die Unkenntnis der Beschwerdeführerin (Beilage ./33) Zeuge: Mag Le., ..., Wien Zeuge: Dr. L., ..., Wien Bei der Akteneinsicht am 6.10.2015 kopierte der Beschwerdevertreter die ihm am wichtigsten erscheinenden Dokumente nämlich  das Zertifikat der O. vom 25.1.2005 mit der Nummer ... und  die Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.6.2005 über die Amtshandlung in der Y. (J.), A. Wien, Da. (ident H. vom 15.7.
  9. Diese Ergänzung bzw. Präzisierung der Niederschrift vom 21.6.2005 doppelt und markierte die relevanten Stellen nämlich  die Schwefelwerte im Vergleich zu den Schwefelwerten im Gutachten der I. vom 10.3.2005 und die die Schwefelwerte im Vergleich zu den Schwefelwerten im Gutachten der römisch eins. vom 10.3.2005 und die  lediglich die VERMUTUNG einer Verursachung und lege diese dem Richter (LG ZRS Wien ...) im Verfahren auf den Schreibtisch. Beweis: Zeuge: Dr. L., ..., Wien
  10. Auflassung der Niederlassung 2004 Wegen dem EU-Eintritt von Ungarn im Jahr 2004 fiel die EU-Außengrenze und damit sämtliche Grenzformalitäten zwischen Österreich und Ungarn weg. Im Jahr 2004 schrieb der damalige kaufmännische Direktor Herr Je., dass die Aufrechterhaltung der A. in Wien im Jahr Eur 45.000,- kostet und dass es sich erst bei einem Transportvolumen von mindestens 150.000 t/Jahr auszahlt. Da die Beschwerdeführerin auf der oberen Donau dieses Transportvolumen nicht hat, empfahl Herr Je., die A. in Wien zu schließen. Der Vorstand nahm diese Empfehlung im Jahr 2004 an und handelte danach. Beweis: Schreiben von Hr. Je. (Vorstand) vom
  11. Juni 2004 mit beglaubigter Übersetzung (Beilage ./34) Schreiben von Hr. Mi. mit beglaubigter Übersetzung (Beilage ./35) Die Behörde stellte alle Schriftstücke an die aufgelassene Niederlassung der Beschwerdeführerin in Wien zu; auch der AuvBZ1 vom 21.6.2005 wurde dort ver

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