RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.02.2016 GeschäftszahlVGW-021/054/924/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die Beschwerde des Herrn W. J., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 06.11.2014, Zl. MBA ... - S 10947/14, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien behoben wird. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien behoben wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs. 1 VStG) der F.-gmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants in Wien, M. Straße, insofern gegen eine der im § 13c Abs. 2 Tabakgesetz festgelegten Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz verstoßen hat, als insoferne nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken dienenden Räumen dieses Gastgewerbebetriebes, der über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügt, nicht geraucht wird, obwohl insoferne Rauchverbot besteht, als zum einen diese Gesellschaft nicht gewährleistet habe, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, da am 12.11.2013 um 12.00 Uhr ungefähr 30 Gäste und am 14.03.2014 um 11.50 Uhr zahlreiche Gäste im Raucherbereich geraucht haben und die zur Trennung von Raucher- und Nichtraucherbereich eingebaute Glastüre offen stand und zum anderen der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum nicht vom Rauchverbot umfasst war. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der F.-gmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants in Wien, M. Straße, insofern gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, Tabakgesetz festgelegten Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz verstoßen hat, als insoferne nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken dienenden Räumen dieses Gastgewerbebetriebes, der über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügt, nicht geraucht wird, obwohl insoferne Rauchverbot besteht, als zum einen diese Gesellschaft nicht gewährleistet habe, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, da am 12.11.2013 um 12.00 Uhr ungefähr 30 Gäste und am 14.03.2014 um 11.50 Uhr zahlreiche Gäste im Raucherbereich geraucht haben und die zur Trennung von Raucher- und Nichtraucherbereich eingebaute Glastüre offen stand und zum anderen der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum nicht vom Rauchverbot umfasst war. Wegen Übertretung des § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 und Abs. 2 Z. 4 und § 13a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 in der geltenden Fassung, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 4 erster Strafsatz Tabakgesetz eine Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe zur Bezahlung vorgeschrieben.Wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der geltenden Fassung, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz eine Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden verhängt. Ferner wurde gemäß Paragraph 64, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe zur Bezahlung vorgeschrieben. Es wurde überdies ausgesprochen, dass die F.-gmbH für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn W. J., verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Es wurde überdies ausgesprochen, dass die F.-gmbH für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn W. J., verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer (ua.) ausgeführt, das angefochtene Straferkenntnis sei rechtswidrig, weil im Hinblick auf den Sitz des Unternehmens in Mo., N. Straße, die Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien zur Entscheidung in gegenständlicher Verwaltungsstrafsache gemäß § 27 Abs. 1 VStG nicht gegeben sei. Die belangte Behörde sei örtlich unzuständig. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer (ua.) ausgeführt, das angefochtene Straferkenntnis sei rechtswidrig, weil im Hinblick auf den Sitz des Unternehmens in Mo., N. Straße, die Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien zur Entscheidung in gegenständlicher Verwaltungsstrafsache gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG nicht gegeben sei. Die belangte Behörde sei örtlich unzuständig. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die im Firmenbuch unter FN ... eingetragene „F.-gmbH“ hat ihren Sitz in Mo., N. Straße. Als zur Tatzeit verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der F.-gmbH scheint im Firmenbuch der seit 15.02.2008 vertretende Beschwerdeführer auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für den Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes in Fällen, in denen der zur Vertretung des Unternehmens nach außen Befugte für im Unternehmen begangene Verwaltungsübertretungen belangt wird, auch bei in Filialen gegliederten Unternehmen für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort der Betriebsstätte oder Filiale an. Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist vielmehr nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur zum Arbeitnehmerschutz, zur Ausländerbeschäftigung, zum Arbeitszeitrecht und zur Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, sondern auch zum Öffnungszeitengesetz sowie zum Preisauszeichnungsgesetz der Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens (vgl. z.B. VwGH 18.6.1990, 90/19/0107; 30.6.1997, 97/10/0045; 10.10.1995, 95/02/0280; 19.4.1994, 94/11/0055; oder auch VwGH 31.3.1989, 88/08/0049, 0080, 0081; 14.3.1989, 87/08/0097; zum Öffnungszeitengesetz VwGH 8.10.1992, 92/18/0391, 0392; sowie zum Preisauszeichnungsgesetz VwGH 21.12.1998, 98/17/0052).Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist vielmehr nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur zum Arbeitnehmerschutz, zur Ausländerbeschäftigung, zum Arbeitszeitrecht und zur Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, sondern auch zum Öffnungszeitengesetz sowie zum Preisauszeichnungsgesetz der Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens vergleiche z.B. VwGH 18.6.1990, 90/19/0107; 30.6.1997, 97/10/0045; 10.10.1995, 95/02/0280; 19.4.1994, 94/11/0055; oder auch VwGH 31.3.1989, 88/08/0049, 0080, 0081; 14.3.1989, 87/08/0097; zum Öffnungszeitengesetz VwGH 8.10.1992, 92/18/0391, 0392; sowie zum Preisauszeichnungsgesetz VwGH 21.12.1998, 98/17/0052). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesen Erkenntnissen die Auffassung vertreten, dass der Tatort dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies ist auch im vorliegenden Fall der Sitz des Unternehmens, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Einhaltung des im Tabakgesetz geregelten Nichtraucherschutzes zu setzen sind. Da sich der Sitz des Unternehmens in Mo. befindet, war die Zuständigkeit des Magistrats Wien zur Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 VStG nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da sich der Sitz des Unternehmens in Mo. befindet, war die Zuständigkeit des Magistrats Wien zur Entscheidung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.054.924.2015
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