Obsah (13)
§ 50§ 38§ 52§ 25a§ 18§ 64§ 2§ 16§ 1§ 7§ 5§ 45Art. 131RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.02.2016 GeschäftszahlVGW-011/001/12642/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Kolon
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
§ 38Vw
GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie sind als Fachkundiger und für das Haus in Wien, M.-straße zuständiger Rauchfangkehrermeister in der Zeit von 26.11.2012 (Feuerstätten-Befund) bis 26.03.2015 (Einsatz der MA 68) Ihren Pflichten
der Wiener Kehrverordnung 1985 sowie den Bestimmungen des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes 1957 insofern nicht nachgekommen, als beim Einsatz der Magistratsabteilung 68 am 26.03.2015 auf der genannten Liegenschaft (Brand im Haus) Folgendes festgestellt wurde: in dem für den Befund vom 26.11.2012 beigebrachten CE-Zertifikat ist nicht ersichtlich, um welchen Metallfang es sich tatsächlich handelt, der Querschnitt des Fanges, der tatsächliche Abstand zu brennbaren Bauteilen, der Einbauer und das Einbaudatum sind nicht ausgefüllt - es lag somit bis 26.03.2015 keine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung vor. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 6 und 7 sowie § 7 Abs. 2 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, in der jeweils geltenden Fassung.Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 2, Absatz 6 und 7 sowie Paragraph 7, Absatz 2, der Wiener Kehrverordnung 1985, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1985, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.820,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 13 Stunden
§ 18Abs.
1 Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.820,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 13 Stunden
Paragraph 18, Absatz eins, Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen: € 182,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der StrafeFerner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 182,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.002,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der gegen das Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde dieses in seinem gesamten Umfang nach angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die belangte Behörde habe ohne auch nur einen einzigen von ihm beantragten Beweis aufzunehmen, das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis erlassen. Ihm werde vorgeworfen, dass er §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 6 und 7 sowie § 7 Abs. 2 der Wiener Kehrverordnung verletzt habe. Dies sei nicht richtig. § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen (Wiener Kehrverordnung 1985) sehe vor, dass Feuerungsanlagen regelmäßig in Zeitabständen von 13 Wochen durch den fachkundigen-Rauchfangkehrer zu überprüfen seien und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einem dieser Zeitpunkte, durch diesen zu reinigen seien. Die Überprüfung und Reinigung sei regelmäßig im gesetzlichen Umfang erfolgt. In der gegen das Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde dieses in seinem gesamten Umfang nach angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die belangte Behörde habe ohne auch nur einen einzigen von ihm beantragten Beweis aufzunehmen, das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis erlassen. Ihm werde vorgeworfen, dass er Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz 6 und 7 sowie Paragraph 7, Absatz 2, der Wiener Kehrverordnung verletzt habe. Dies sei nicht richtig. Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen (Wiener Kehrverordnung 1985) sehe vor, dass Feuerungsanlagen regelmäßig in Zeitabständen von 13 Wochen durch den fachkundigen-Rauchfangkehrer zu überprüfen seien und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einem dieser Zeitpunkte, durch diesen zu reinigen seien. Die Überprüfung und Reinigung sei regelmäßig im gesetzlichen Umfang erfolgt. Die Überprüfung
§ 2Abs.
6 und 7 Wiener Kehrverordnung der Rauch- und Abgasrohre sei regelmäßig erfolgt und diesbezüglich habe kein erkennbarer Mangel bestanden. Die Feuerstätte habe sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden. Sonstige bau- und feuerpolizeilichen Mängel seien, da sie versteckt gewesen seien, nicht festgestellt worden. Im Zeitpunkt der Befunderstellung am
- November 2012 sei die Feuerstätte, wie man dem im Akt erliegenden Feuerstätten-Endbefund vom
- November 2015, Zl. 59/2012, entnehmen könne, in Ordnung gewesen. Bei der durchgeführten Überprüfung der neu angeschlossenen Feuerstätte am
- November 2012 sei ein Typenschild vorhanden gewesen und die zugehörige technische Dokumentation sei vorgelegen. Im Befund und Gutachten vom
- November 2012 zur Zl. 22/2012 über die im Hause Wien, M.-Straße, befindlichen Rauch- und Abgasfänge sei festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung die Fänge querschnittsfrei und betriebsdicht gewesen seien. Der Fang unter Punkt a. habe laut bauordnungsgemäßen Bestimmungen verwendet werden können. Die Fänge unter Punkt b. und g. hätten
ihrer CE-Kennzeichnung verwendet werden können. Im Zeitpunkt der Befunderstellung habe eine ordnungsgemäße CE Kennzeichnung vorgelegen. Die Überprüfung
Paragraph 2, Absatz 6 und 7 Wiener Kehrverordnung der Rauch- und Abgasrohre sei regelmäßig erfolgt und diesbezüglich habe kein erkennbarer Mangel bestanden. Die Feuerstätte habe sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden. Sonstige bau- und feuerpolizeilichen Mängel seien, da sie versteckt gewesen seien, nicht festgestellt worden. Im Zeitpunkt der Befunderstellung am
- November 2012 sei die Feuerstätte, wie man dem im Akt erliegenden Feuerstätten-Endbefund vom
- November 2015, Zl. 59 aus 2012,, entnehmen könne, in Ordnung gewesen. Bei der durchgeführten Überprüfung der neu angeschlossenen Feuerstätte am
- November 2012 sei ein Typenschild vorhanden gewesen und die zugehörige technische Dokumentation sei vorgelegen. Im Befund und Gutachten vom
- November 2012 zur Zl. 22 aus 2012, über die im Hause Wien, M.-Straße, befindlichen Rauch- und Abgasfänge sei festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung die Fänge querschnittsfrei und betriebsdicht gewesen seien. Der Fang unter Punkt a. habe laut bauordnungsgemäßen Bestimmungen verwendet werden können. Die Fänge unter Punkt b. und g. hätten
ihrer CE-Kennzeichnung verwendet werden können. Im Zeitpunkt der Befunderstellung habe eine ordnungsgemäße CE Kennzeichnung vorgelegen. Das Straferkenntnis gründet sich auf einen Strafantrag der Magistratsabteilung 68, Zl.: MA 68 - 253146/2015-3, vom
- April
- In diesem wird ausgeführt, dass im Zuge von Erhebungen nach dem Brand auf der Liegenschaft M.-straße, Wien, aus der ausgehobenen Kopie des CE – Zertifikates der Feuerstätte nicht ersichtlich gewesen sei, um welchen Metallfang es sich handle; außerdem seien die Angaben bezüglich des Querschnittes des Fanges, der tatsächliche Abstand zu brennbaren Bauteilen, der Einbauer und das Einbaudatum nicht ausgefüllt gewesen. Der Rauchfangkehrermeister hätte aufgrund des nicht ordnungsgemäß ausgefüllten CE – Zertifikates keinen positiven Endbefund für die Inbetriebnahme der Feuerstätte erteilen dürfen, weswegen angeregt werde zu prüfen, ob der Rauchfangkehrermeister gegen § 7 Abs. 2 der Wiener Kehrverordnung verstoßen habe. Das Straferkenntnis gründet sich auf einen Strafantrag der Magistratsabteilung 68, Zl.: MA 68 - 253146/2015-3, vom
- April
- In diesem wird ausgeführt, dass im Zuge von Erhebungen nach dem Brand auf der Liegenschaft M.-straße, Wien, aus der ausgehobenen Kopie des CE – Zertifikates der Feuerstätte nicht ersichtlich gewesen sei, um welchen Metallfang es sich handle; außerdem seien die Angaben bezüglich des Querschnittes des Fanges, der tatsächliche Abstand zu brennbaren Bauteilen, der Einbauer und das Einbaudatum nicht ausgefüllt gewesen. Der Rauchfangkehrermeister hätte aufgrund des nicht ordnungsgemäß ausgefüllten CE – Zertifikates keinen positiven Endbefund für die Inbetriebnahme der Feuerstätte erteilen dürfen, weswegen angeregt werde zu prüfen, ob der Rauchfangkehrermeister gegen Paragraph 7, Absatz 2, der Wiener Kehrverordnung verstoßen habe. In seiner Rechtfertigung vom
- Juni 2015, als Reaktion auf die Aufforderung zur Rechtfertigung durch das MBA für den ... Bezirk vom
- Mai 2015, führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits im Jahr 2009 von der Architektin, Frau H., betreffend eines möglichen Umbaus der Liegenschaft Wien, M.-straße, kontaktiert worden sei. Es hätten sodann mehrere Besprechungen stattgefunden. Anfang 2012 sei es zu einer Befundaufnahme gekommen. Der Befund und das Gutachten vom
- Februar 2012 seien an den Eigentümer und Benutzer der Liegenschaft Wien, M.-straße, ausgestellt worden. Von der die Installationen durchführenden Firma S., R., sei sodann das CE-Zertifikat des geplanten Fangsystems mitgeteilt worden. Nachdem die Bauarbeiten abgeschlossen gewesen seien, sei durch ihn und seine Mitarbeiter Herrn Rauchfangkehrermeister Sp. und Herrn Rauchfangkehrergesellen Mo. die Vorortbesichtigung erfolgt. Dabei habe am Putztürchen auf der Innenseite die entsprechende vollständige CE-Kennzeichnung wahrgenommen werden können. Aufgrund der vorhandenen CE-Kennzeichnung sei der Befund (zur Zl. 22/2012) vom
- November 2012 betreffend der Rauch- und Abgasfänge ausgestellt worden. Es sei auch vom ausführenden Bauführer, Herrn Ing. T., die Bestätigung der ordnungsgemäßen Bauführung vorgelegen. Auch der an gegenständlichem Fang angeschlossene Ofen habe vom
- November 2012 positiv befundet (zur Zl. 59/2012) werden können. Es sei durchaus üblich, dass die CE- Kennzeichnung an der Innenseite des Putztürchens angebracht werde. Auch im gegenständlichen Fall sei die CE-Kennzeichnung dort angebracht gewesen und habe man auch noch nach dem Brand erkennen können, dass eine CE-Kennzeichnung vorhanden sei. Bei der Befundaufnahme sei die Baustelle bereits abgeschlossen und die Durchführung des Metallfanges durch die Geschossdecken und die Dachdurchführung nicht einsehbar gewesen. Die CE-Kennzeichnung sei, wie bereits ausgeführt, jedoch ordnungsgemäß vorhanden gewesen. Sowohl für ihn, als auch für seine Mitarbeiter sei nicht erkennbar gewesen, dass der Einbau der Abgasanlage angeblich nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Anlässlich der Befunderstellung seien alle erforderlichen Unterlagen vorhanden und kein Grund gegeben gewesen, an den Unterlagen, sowie dem ordnungsgemäßen Einbau durch eine konzessionierte Fachfirma zu zweifeln. Weder er, noch seine Mitarbeiter hätten anlässlich der Befunderstellung Mängel an der CE-Zertifizierung, noch am Fangsystem feststellen können. Zur Feststellung allfälliger Mängel hätte das Bauwerk zerstört werden müssen. Wie die Magistratsabteilung 68 in ihrem Schreiben an die Magistratsabteilung 37 vom
- April 2015 korrekt ausgeführt habe, sei bei der Befundung der nicht korrekte Zustand nicht feststellbar gewesen, da im fertig montierten und verkleideten Zustand die Durchführung des Metallfanges durch Geschossdecken und die Dachdurchführung nicht einsehbar gewesen seien. Ein ordnungsgemäßes CE-Kennzeichen sei vorhanden gewesen. In seiner Rechtfertigung vom
- Juni 2015, als Reaktion auf die Aufforderung zur Rechtfertigung durch das MBA für den ... Bezirk vom
- Mai 2015, führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits im Jahr 2009 von der Architektin, Frau H., betreffend eines möglichen Umbaus der Liegenschaft Wien, M.-straße, kontaktiert worden sei. Es hätten sodann mehrere Besprechungen stattgefunden. Anfang 2012 sei es zu einer Befundaufnahme gekommen. Der Befund und das Gutachten vom
- Februar 2012 seien an den Eigentümer und Benutzer der Liegenschaft Wien, M.-straße, ausgestellt worden. Von der die Installationen durchführenden Firma S., R., sei sodann das CE-Zertifikat des geplanten Fangsystems mitgeteilt worden. Nachdem die Bauarbeiten abgeschlossen gewesen seien, sei durch ihn und seine Mitarbeiter Herrn Rauchfangkehrermeister Sp. und Herrn Rauchfangkehrergesellen Mo. die Vorortbesichtigung erfolgt. Dabei habe am Putztürchen auf der Innenseite die entsprechende vollständige CE-Kennzeichnung wahrgenommen werden können. Aufgrund der vorhandenen CE-Kennzeichnung sei der Befund (zur Zl. 22 aus 2012,) vom
- November 2012 betreffend der Rauch- und Abgasfänge ausgestellt worden. Es sei auch vom ausführenden Bauführer, Herrn Ing. T., die Bestätigung der ordnungsgemäßen Bauführung vorgelegen. Auch der an gegenständlichem Fang angeschlossene Ofen habe vom
- November 2012 positiv befundet (zur Zl. 59 aus 2012,) werden können. Es sei durchaus üblich, dass die CE- Kennzeichnung an der Innenseite des Putztürchens angebracht werde. Auch im gegenständlichen Fall sei die CE-Kennzeichnung dort angebracht gewesen und habe man auch noch nach dem Brand erkennen können, dass eine CE-Kennzeichnung vorhanden sei. Bei der Befundaufnahme sei die Baustelle bereits abgeschlossen und die Durchführung des Metallfanges durch die Geschossdecken und die Dachdurchführung nicht einsehbar gewesen. Die CE-Kennzeichnung sei, wie bereits ausgeführt, jedoch ordnungsgemäß vorhanden gewesen. Sowohl für ihn, als auch für seine Mitarbeiter sei nicht erkennbar gewesen, dass der Einbau der Abgasanlage angeblich nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Anlässlich der Befunderstellung seien alle erforderlichen Unterlagen vorhanden und kein Grund gegeben gewesen, an den Unterlagen, sowie dem ordnungsgemäßen Einbau durch eine konzessionierte Fachfirma zu zweifeln. Weder er, noch seine Mitarbeiter hätten anlässlich der Befunderstellung Mängel an der CE-Zertifizierung, noch am Fangsystem feststellen können. Zur Feststellung allfälliger Mängel hätte das Bauwerk zerstört werden müssen. Wie die Magistratsabteilung 68 in ihrem Schreiben an die Magistratsabteilung 37 vom
- April 2015 korrekt ausgeführt habe, sei bei der Befundung der nicht korrekte Zustand nicht feststellbar gewesen, da im fertig montierten und verkleideten Zustand die Durchführung des Metallfanges durch Geschossdecken und die Dachdurchführung nicht einsehbar gewesen seien. Ein ordnungsgemäßes CE-Kennzeichen sei vorhanden gewesen. In seiner Entscheidung UVS-06/21/290/2013-6 vom
- Juni 2013 habe der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ausgesprochen, dass
§ 16Abs.
2 der Wiener Kehrverordnung nur wahrgenommene Mängel in das Kehrbuch eingetragen werden müssen. Da weder von ihm, noch seinen Mitarbeitern Mängel wahrgenommen worden seien, hätten diese auch nicht eingetragen werden können. Die ihm vorgeworfenen Übertretungen des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 6 und 7 sowie § 7 Abs. 2 habe er nicht begangen. Die Feuerungsanlagen seien vorschriftsmäßig überprüft worden, jedoch hätten die versteckten Mängel ohne Zerstörung der Anlage nicht festgestellt werden können. In Bezug auf die Stellungnahme der MA 68 habe er in seiner Stellungnahme vom
- September 2015 ausgeführt, dass zwischen dem Betreiber der Abgasanlage und ihm, sowie seinen Mitarbeitern Herrn Rauchfangkehrermeister Sp. und Herrn Rauchfangkehrergeselle Mo. mehrere Besprechungen stattgefunden hätten. Anlässlich dieser Besprechungen sei dem Betreiber der Abgasanlage genau mitgeteilt worden, welche Rauchfänge verwendet werden dürfen. Es seien die entsprechenden Spezifikationen genannt worden. Bei der Befundaufnahme vom
- Februar 2012 sei dies ebenfalls mitgeteilt worden. Mit dem, die Installationen durchführenden Unternehmen S., R., sei ebenfalls besprochen worden, welche Spezifikationen vorhanden sein müssen. Wie bereits ausgeführt, seien die Bauarbeiten bereits abgeschlossen gewesen, als er und seine Mitarbeiter die vor-Ort-Besichtigung vorgenommen hätten. Dabei hätten sie am Putztürchen auf der Innenseite die entsprechende vollständige CE-Kennzeichnung wahrnehmen können. Ob diese nach der Befundung vom
- November 2012 entfernt worden oder verbrannt sei oder auch nach dem Brand vorhanden gewesen sei, entziehe sich seinem Wissen. Sicher sei jedoch, dass sowohl er, als auch seine Mitarbeiter, die CE-Kennzeichnung anlässlich der Befunderstellung wahrgenommen hätten. Ohne CE-Kennzeichnung hätte er keinen Endbefund ausgestellt. Der Umstand, dass vom Anlagenbetreiber der MA 68, Referat D2, ein nicht ausgefülltes CE- Blatt vorgelegt worden sei, sei für ihn nicht erklärbar und müsste Herr Mu., der Feuerstättenbetreiber, diesbezüglich befragt werden. Unter Umständen sei die im Putztürchen angebrachte CE- Kennzeichnung durch den Brand zerstört worden, sodass Herr Mu. ein neues CE-Kennzeichen bei dem, die Installationen durchführenden Unternehmen angefordert habe. Das von ihm und seinen Mitarbeitern wahrgenommene CE-Kennzeichen habe den Anforderungen entsprochen. Seine Mitarbeiter könnten dies gerne jederzeit bestätigen. In seiner Entscheidung UVS-06/21/290/2013-6 vom
- Juni 2013 habe der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ausgesprochen, dass
Paragraph 16, Absatz 2, der Wiener Kehrverordnung nur wahrgenommene Mängel in das Kehrbuch eingetragen werden müssen. Da weder von ihm, noch seinen Mitarbeitern Mängel wahrgenommen worden seien, hätten diese auch nicht eingetragen werden können. Die ihm vorgeworfenen Übertretungen des Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 6 und 7 sowie Paragraph 7, Absatz 2, habe er nicht begangen. Die Feuerungsanlagen seien vorschriftsmäßig überprüft worden, jedoch hätten die versteckten Mängel ohne Zerstörung der Anlage nicht festgestellt werden können. In Bezug auf die Stellungnahme der MA 68 habe er in seiner Stellungnahme vom
- September 2015 ausgeführt, dass zwischen dem Betreiber der Abgasanlage und ihm, sowie seinen Mitarbeitern Herrn Rauchfangkehrermeister Sp. und Herrn Rauchfangkehrergeselle Mo. mehrere Besprechungen stattgefunden hätten. Anlässlich dieser Besprechungen sei dem Betreiber der Abgasanlage genau mitgeteilt worden, welche Rauchfänge verwendet werden dürfen. Es seien die entsprechenden Spezifikationen genannt worden. Bei der Befundaufnahme vom
- Februar 2012 sei dies ebenfalls mitgeteilt worden. Mit dem, die Installationen durchführenden Unternehmen S., R., sei ebenfalls besprochen worden, welche Spezifikationen vorhanden sein müssen. Wie bereits ausgeführt, seien die Bauarbeiten bereits abgeschlossen gewesen, als er und seine Mitarbeiter die vor-Ort-Besichtigung vorgenommen hätten. Dabei hätten sie am Putztürchen auf der Innenseite die entsprechende vollständige CE-Kennzeichnung wahrnehmen können. Ob diese nach der Befundung vom
- November 2012 entfernt worden oder verbrannt sei oder auch nach dem Brand vorhanden gewesen sei, entziehe sich seinem Wissen. Sicher sei jedoch, dass sowohl er, als auch seine Mitarbeiter, die CE-Kennzeichnung anlässlich der Befunderstellung wahrgenommen hätten. Ohne CE-Kennzeichnung hätte er keinen Endbefund ausgestellt. Der Umstand, dass vom Anlagenbetreiber der MA 68, Referat D2, ein nicht ausgefülltes CE- Blatt vorgelegt worden sei, sei für ihn nicht erklärbar und müsste Herr Mu., der Feuerstättenbetreiber, diesbezüglich befragt werden. Unter Umständen sei die im Putztürchen angebrachte CE- Kennzeichnung durch den Brand zerstört worden, sodass Herr Mu. ein neues CE-Kennzeichen bei dem, die Installationen durchführenden Unternehmen angefordert habe. Das von ihm und seinen Mitarbeitern wahrgenommene CE-Kennzeichen habe den Anforderungen entsprochen. Seine Mitarbeiter könnten dies gerne jederzeit bestätigen. Im Übrigen halte er seine Rechtfertigung vom
- Juni 2015 vollinhaltlich aufrecht und erlaube er sich, darauf hinzuweisen, dass sowohl Herrn Rauchfangkehrermeister Sp., als auch ihm von der Feuerwehr mitgeteilt worden sei, dass die Ursache des Brandes in einer nicht ordnungsgemäßen Isolierung (es sei kein durchgehender F 90 Schacht vorhanden gewesen) gelegen sei. Das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren sei daher einzustellen. Es werde bereits jetzt darauf verwiesen, dass er mit dem Erlag eines Kostenvorschusses für einen zu bestellenden gerichtlich beeideten Sachverständigen einverstanden sei. Zusätzlich habe er die Einvernahme des Zeugen Mu. beantragt. Dieser hätte der Behörde darüber Aufklärung geben können, wie es dazu kommen konnte, dass er der Behörde eine CE-Kennzeichnung vorgelegt habe, welche unausgefüllt gewesen sein sollte. Die Behörde erster Instanz habe keinerlei Beweisaufnahmen durchgeführt und das bekämpfte Straferkenntnis erlassen. Als Begründung werde lediglich angeführt, dass es nicht anzunehmen sei, dass die Magistratsabteilung 68 ihn durch Behauptungen falscher Tatsachen wahrheitswidrig belasten wolle. Die Behörde ignoriere völlig, dass die an der Innenseite des Putztürchens angebrachte vollständige CE-Kennzeichnung entweder verbrannt oder entfernt worden sei. Wie der Feuerstättenbetreiber zu einer nicht ausgefüllten CE-Kennzeichnung gelangt sei, sei nicht nachvollziehbar. Dem im Akt erliegenden Lieferschein könne entnommen werden, dass ein CE-Zertifikat mit Lieferschein 20120019 durch die Firma Au. geliefert worden sei. Bei Durchführung der beantragten Beweise wäre die Behörde jedenfalls zum Ergebnis gelangt, dass im Zeitpunkt der Befunderstellung die CE-Kennzeichnung vorgelegen habe und hätte daher das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren eingestellt werden müssen. Auch aus rechtlichen Gründen sei jedenfalls der Beschwerde Folge zu geben, da eine Übertretung der angeführten Rechtsvorschriften nicht erfolgt sei. Die von der belangten Behörde angeführten Rechtsvorschriften hätten mit einer CE-Kennzeichnung nichts zu tun. Selbst wenn man aus nicht nachvollziehbaren Gründen davon ausgehen sollte, dass ihn ein Verschulden treffe, so sei sein Verschulden jedenfalls als äußerst gering zu beurteilen. Die Tat habe keinerlei negative Folgen nach sich gezogen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die belangte Behörde erkennen müssen, dass es jedenfalls ausreiche, ihn zu ermahnen, um ihn zukünftig von derartigen Verfehlungen „abzuhalten“ (vgl. UVS-06/48/11582/2011-4; UVS-06/10/2538/2012-11). Die über ihn verhängte Geldstrafe sei jedenfalls zu hoch. Er sei unbescholten. In vergleichbaren Fällen habe der Unabhängige Verwaltungssenat Wien Strafen zwischen EUR 50,-- und maximal EUR 400,-- verhängt. Aus den oben angeführten Gründen stelle er daher die Anträge, das angefochtene Straferkenntnis im angefochtenen Umfang nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben und das Verfahren
§ 38Vw
GVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen; in eventu der Berufung Folge zu geben und ihn bescheidmäßig zu ermahnen; in eventu die über ihn verhängte Geldstrafe tatschuldangemessen zu reduzieren.Im Übrigen halte er seine Rechtfertigung vom 1. Juni 2015 vollinhaltlich aufrecht und erlaube er sich, darauf hinzuweisen, dass sowohl Herrn Rauchfangkehrermeister Sp., als auch ihm von der Feuerwehr mitgeteilt worden sei, dass die Ursache des Brandes in einer nicht ordnungsgemäßen Isolierung (es sei kein durchgehender F 90 Schacht vorhanden gewesen) gelegen sei. Das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren sei daher einzustellen. Es werde bereits jetzt darauf verwiesen, dass er mit dem Erlag eines Kostenvorschusses für einen zu bestellenden gerichtlich beeideten Sachverständigen einverstanden sei. Zusätzlich habe er die Einvernahme des Zeugen Mu. beantragt. Dieser hätte der Behörde darüber Aufklärung geben können, wie es dazu kommen konnte, dass er der Behörde eine CE-Kennzeichnung vorgelegt habe, welche unausgefüllt gewesen sein sollte. Die Behörde erster Instanz habe keinerlei Beweisaufnahmen durchgeführt und das bekämpfte Straferkenntnis erlassen. Als Begründung werde lediglich angeführt, dass es nicht anzunehmen sei, dass die Magistratsabteilung 68 ihn durch Behauptungen falscher Tatsachen wahrheitswidrig belasten wolle. Die Behörde ignoriere völlig, dass die an der Innenseite des Putztürchens angebrachte vollständige CE-Kennzeichnung entweder verbrannt oder entfernt worden sei. Wie der Feuerstättenbetreiber zu einer nicht ausgefüllten CE-Kennzeichnung gelangt sei, sei nicht nachvollziehbar. Dem im Akt erliegenden Lieferschein könne entnommen werden, dass ein CE-Zertifikat mit Lieferschein 20120019 durch die Firma Au. geliefert worden sei. Bei Durchführung der beantragten Beweise wäre die Behörde jedenfalls zum Ergebnis gelangt, dass im Zeitpunkt der Befunderstellung die CE-Kennzeichnung vorgelegen habe und hätte daher das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren eingestellt werden müssen. Auch aus rechtlichen Gründen sei jedenfalls der Beschwerde Folge zu geben, da eine Übertretung der angeführten Rechtsvorschriften nicht erfolgt sei. Die von der belangten Behörde angeführten Rechtsvorschriften hätten mit einer CE-Kennzeichnung nichts zu tun. Selbst wenn man aus nicht nachvollziehbaren Gründen davon ausgehen sollte, dass ihn ein Verschulden treffe, so sei sein Verschulden jedenfalls als äußerst gering zu beurteilen. Die Tat habe keinerlei negative Folgen nach sich gezogen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die belangte Behörde erkennen müssen, dass es jedenfalls ausreiche, ihn zu ermahnen, um ihn zukünftig von derartigen Verfehlungen „abzuhalten“ vergleiche UVS-06/48/11582/2011-4; UVS-06/10/2538/2012-11). Die über ihn verhängte Geldstrafe sei jedenfalls zu hoch. Er sei unbescholten. In vergleichbaren Fällen habe der Unabhängige Verwaltungssenat Wien Strafen zwischen EUR 50,-- und maximal EUR 400,-- verhängt. Aus den oben angeführten Gründen stelle er daher die Anträge, das angefochtene Straferkenntnis im angefochtenen Umfang nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben und das Verfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen; in eventu der Berufung Folge zu geben und ihn bescheidmäßig zu ermahnen; in eventu die über ihn verhängte Geldstrafe tatschuldangemessen zu reduzieren. Von Seiten des MBA für den ... Bezirk wurde im Verlauf des Ermittlungsverfahrens mit
- Juni 2015, als Reaktion auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom
- Juni 2015, die MA 68 um Mitteilung ersucht, ob im Zuge der Erhebungen auch die Innenseite des Putztürchens überprüft worden sei. Die MA 68 bejahte mit Schreiben vom
- Juli 2015 und führte aus, dass sich ein kein CE – Kennzeichen auf der Innenseite des Putztürchens befunden habe. Die MA 68 vollzog mit
- Dezember 2015 eine Richtigstellung ihrer eigenen Stellungnahme und brachte vor, dass das Putztürchen geöffnet worden sei, jedoch die Inspektionsrauchfangkehrer nicht überprüft hätten, ob ein CE – Kennzeichen abgebracht gewesen sei. Am
- Jänner 2016 und
- Februar 2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. Der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter, die Zeugen Mo., Sp., Mu., R., Sch., F., U. und Ing. T. waren bei den Verhandlungen anwesend. Das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk ließ sich für die Verhandlung entschuldigen. Bei der Einvernahme des Beschuldigten führte dieser im Wesentlichen aus, dass sein Mitarbeiter, Herr Sp., Rauchfangkehrermeister sei und dieser auch Abnahmen vor Ort durchführen dürfe. Die Baubesprechungen führe er selbst und wenn es sich bei ihm terminlich nicht ausgehe, mache die Abnahme vor Ort sein Mitarbeiter. Im vorliegenden Fall sei die Abnahme von Herrn Sp. mit einem Kollegen durchgeführt worden. Dieser habe aufgenommen, dass die CE-Kennzeichnung per E-Mail nachgereicht werde und dies sei auch geschehen (auf Deutsch, Französisch, Finnisch, Ungarisch und Holländisch). Herr Mo. betreue das Haus derzeit bei der jährlichen Hauptkehrung, sei aber zum Tatzeitpunkt noch nicht bei ihm beschäftigt gewesen. Die Aktenseite 7 des erstinstanzlichen Aktes, wo sich eine Kopie des nicht ausgefüllten CE-Kennzeichens befindet, habe er auch von der Magistratsabteilung 68 übermittelt bekommen. Seine Mitarbeiter seien angehalten, keine Abnahme vorzunehmen, bevor eine CE-Kennzeichnung vorhanden sei. Der gegenständliche Fang sei neu errichtet worden. Die CE-Kennzeichnung befinde sich auf der Innenseite des Putztürchens. Im Zuge der Errichtung des neuen Fanges habe er mit Herrn Mu. gesprochen und ihn gefragt, was nach dem Brand passiert sei. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Brandsachverständige vor Ort gewesen sei und keine Mängel festgestellt habe. Sein Mitarbeiter sei bei der Abnahme vor Ort gewesen und habe auch dort eine CE-Kennzeichnung wahrgenommen, ansonsten er keine Abnahme vorgenommen hätte. Ein Tag nach dem Brand habe sich der Hausbesitzer, Herr Mu. und auch die Feuerwehr mit ihm in Verbindung gesetzt und ihn gebeten, alle Unterlagen zu übermitteln, da Herr Mu. keine Aufzeichnungen mehr über den Fang gehabt habe. Dies habe er auch getan. In der Stellungnahme vom
- Juni 2015 wurde angegeben, dass auch nach dem Brand die CE-Kennzeichnung noch erkennbar gewesen sei, dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er heute nicht mehr wisse, ob diese erkennbar gewesen sei. Er habe aber mit seinem Mitarbeiter Rücksprache gehalten und habe ihm dieser mitgeteilt, dass zu 95% die CE-Kennzeichnung vorhanden gewesen sei, ansonsten keine Abnahme erfolgt wäre. Über Vorhalt, dass die Magistratsabteilung 68 mit Schreiben vom
- Juli 2015 angegeben habe, dass keine CE-Kennzeichnung vorhanden gewesen sei und daraufhin der Beschwerdeführer wiederum angegeben habe, nicht zu wissen, ob dieses durch den Brand zerstört worden sei oder ähnliches, gab der Beschwerdeführer an, dass eine Kennzeichnung vorhanden gewesen sein müsse. Sie seien auch nach dem Brand bei der Feuerstätte gewesen, aber sei zu diesem Zeitpunkt die CE-Kennzeichnung ihre „kleinste“ Sorge gewesen. Es sei angegeben worden, dass es bauliche Mängel gäbe. Dies sei vom Bausachverständigen jedoch ein paar Wochen später revidiert worden. Er wisse, dass der Kunde nicht selbst den Kamin aufgebaut habe, sondern dies durch eine Baufirma erfolgt sei, nämlich die Firma T.. Er sei hauptsächlich mit dem Bauwerber, Herrn Mu. oder auch mit Frau Mu., in Kontakt gewesen. Er wisse auch noch, dass er vorerst die CE-Kennzeichnung nicht in deutscher Sprache erhalten habe. Diese habe er erst anfordern müssen. Darum könne er sich daran erinnern. Befragt durch den Vertreter des Beschwerdeführers gab der Beschwerdeführer an, dass es vor einem Bauvorhaben eine Baubesprechung gebe. Dann werde ein Vorbefund erstellt und dann würden die Professionisten die Arbeiten fertig stellen. Nachdem alles fertig sei, kontrolliere er dies und werde erst dann, wenn alles in Ordnung sei, der Hauptbefund erstellt. Zum Zeitpunkt der Befunderstellung sei die CE-Kennzeichnung sicher vorhanden gewesen. Herr Sp. sei Rauchfangkehrermeister und kenne die gesetzlichen Bestimmungen. Herr Sp. gab zeugenschaftlich einvernommen im Wesentlichen an, dass er Rauchfangkehrermeister und beim Beschwerdeführer angestellt sei. Er sei auch zum Tatzeitpunkt schon Rauchfangkehrermeister und beim Beschwerdeführer angestellt gewesen. Vor Ort habe er geschaut, worum es gehe. Sie prüfen den Rauchfang auf Dichtheit und kontrollieren ob dieser den Bestimmungen entspreche. Er überprüfe die Daten (Höhe und Querschnitt) und die CE-Kennzeichnung (ob angebracht und ausgefüllt). Zu 90-95% sei er sich sicher, dass dieses vorhanden gewesen sei, ansonsten er den Befund nicht ausgestellt hätte. Diese werde entweder am Putztürchen, Kehrtürchen oder am Fang selber angebracht. Dieses sei selbstklebend. Der Kamin sei neu gewesen, so auch das Putztürchen. Das Kennzeichen habe also jedenfalls gehalten. Hätte dieses gefehlt, hätte er dies dem Kunden und seinem Chef mitgeteilt. Aufgrund dessen hätte er auch keinen positiven Hauptbefund erstellt. Herr Mo. gab zeugenschaftlich einvernommen im Wesentlichen an, als Geselle im Betrieb des Beschwerdeführers seit Jänner 2013 tätig zu sein. Zum Tatzeitpunkt sei er noch nicht beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen. Er betreue derzeit das hier in Frage stehende Haus und führe dort jährlich die Hauptkehrung durch. 2013 sei er das erste Mal in dem Haus gewesen, könne aber nicht angeben, wann. Derzeit verfüge der Kamin jedenfalls über eine CE-Kennzeichnung. Bei der jährlichen Hauptkehrung kontrolliere man dies nicht. Dies werde beim Hauptbefund kontrolliert. Befragt vom Vertreter des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, bei der Kehrung zwar das Türchen zu öffnen, jedoch jetzt nicht aus der Erinnerung zu wissen, ob die Kennzeichnung an dem Türchen vorhanden gewesen sei. Die Kennzeichnung müsse ja auch nur vorhanden sein, egal wo dieses angebracht sei. Er könne sich nicht vorstellen, dass vom Betrieb des Beschwerdeführers ein positiver Hauptbefund ausgestellt werde, wenn keine Kennzeichnung vorhanden sei. Wenn ein neues System aufgebaut werde, werde ein positiver Hauptbefund benötigt und auch die Kennzeichnung überprüft. Herr Mu. gab zeugenschaftlich einvernommen im Wesentlichen an, dass den gegenständlichen Metallfang Herr U. eingebaut habe. Herr R. habe bei ihm eine Solar/Pelletheizung eingebaut. Bei dieser Pelletheizung sei nichts passiert. Herr U. sei ein Zimmermann und habe gemeinsam mit einem Baumeister gearbeitet. Im Zuge des Umbaues seien zwei Kamine eingebaut worden. Einer für die Hauptheizung und einer für den Schwedenofen. Der Schaden sei von Wüstenrot bezahlt worden und sei die Brandursache bis heute unbekannt. Dies habe der Sachverständige von der Versicherung auch gesagt; hätte diese etwas gefunden, hätten sie nicht bezahlt. Die Firma Ho. gehöre Herrn U.. Es seien jede Menge Leute von der Feuerwehr anwesend gewesen und auch von der Versicherung. Diese hätten auch die Unterlagen und den Kamin kontrolliert und hätten allesamt gesagt, dass die Brandursache unbekannt sei. Der Baumeister T. habe den Umbau gemacht. Dieser habe auch die Arbeiten kontrolliert und besichtigt. Es sei auch alles bei der Baupolizei eingereicht und auch bewilligt worden. Er habe das CE-Kennzeichen nie bewusst gesehen. Er kenne sich da nicht aus und habe dazu auch keine Veranlassung gehabt. Seine Frau habe der Feuerwehr alle Unterlagen übergeben, die sie gehabt habe. Die Feuerwehr sei am Tag nach dem Brand nochmals bei ihnen gewesen, danach nicht mehr. Die Versicherung sei öfters vor Ort gewesen, da es ein ziemlich großer Schaden gewesen sei. Sie hätten jedoch keine Brandursache feststellen können. Auch Herr B. sei am Tag nach dem Brand vor Ort gewesen und habe der Feuerwehr noch Unterlagen übergeben. Befragt vom Vertreter des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, davon auszugehen, dass er einen zertifizierten Fang bekommen habe, da sie darauf Bedacht genommen hätten, kein Sicherheitsrisiko einzugehen. Er habe drei Kinder und würde kein Sicherheitsrisiko eingehen. Es habe vor Einbau eine Baubesprechung gegeben, wo der Rauchfangkehrer ebenfalls anwesend gewesen sei. Es habe nichts ohne Rechnung oder Professionisten gegeben. Er wisse nicht, dass es überhaupt Probleme wegen dem CE-Kennzeichens gegeben habe. Befragt vom Verhandlungsleiter gibt der Zeuge an, anzunehmen, dass Herr U. den Kamin bestellt habe. Warum in der Rechnung „zur Selbstmontage“ stehe, könne er nicht angeben. Er habe jedenfalls selbst gesehen, dass Herr U. den Kamin montiert habe. Herr R. gab zeugenschaftlich einvernommen im Wesentlichen an, dass es im erstinstanzlichen Akt eine E-Mail gebe, worin ihm die CE-Kennzeichnung für einen Kamin übermittelt worden sei. Er vermute, dass dies der Befund für eine Pelletheizung sei. Er sei Installateur und habe den Kamin montiert. Er habe gehört, dass es im gegenständlichen Haus gebrannt habe, wisse jedoch sonst nichts darüber. Er habe mit dem Schwedenofen im Haus nichts zu tun. Er habe nur im Keller die Pelletheizung montiert. Die Firma A. habe den Fang errichtet. Mit dem gegenständlichen Kamin habe und hatte er absolut nichts zu tun. Er kenne Herrn U. von der Baustelle. Herr F. gab zeugenschaftlich einvernommen im Wesentlichen an, dass er Inspektionsrauchfangkehrer der Magistratsabteilung 68 sei. Er sei am
- März 2015 in der Nacht, als es gebrannt habe, vor Ort gewesen und auch am nächsten Tag. Die Stellungnahme vom
- Juli 2015 sei von seinem Büro herausgegeben worden. Seine Stellungnahme sei vom
- Juni
- Darin habe er auch angegeben, dass das CE-Kennzeichen nicht kontrolliert worden sei. Darum sei auch die Richtigstellung ergangen. Er habe damals das Türchen zwar aufgemacht, aber nicht die CE-Kennzeichnung kontrolliert. Sie seien erst verständigt worden, als es schon eine Stunde gebrannt habe. Für sie sei wichtig gewesen, warum es gebrannt habe und hätten sie festgestellt, dass der F 90 Fang am Brand schuld gewesen sei. Das Formular zur CE-Kennzeichnung habe er von Herrn Mu. erhalten. Dies hätte ausgefüllt sein müssen. Der Hersteller hätte dies ausfüllen müssen. Aus diesen Unterlagen gehe nicht hervor, um welchen Fang es sich gehandelt habe. Bis dato sei ihm unbekannt, ob die CE-Kennzeichnung am Putztürchen angebracht gewesen sei. Herr Sch. gab zeugenschaftlich einvernommen im Wesentlichen an, dass er sich an den Brand am
- März 2015 erinnere. Er sei am Einsatz vor Ort gewesen und auch am nächsten Diensttag. Er habe in das Putztürchen hineingeschaut, könne aber heute nicht mehr sagen, ob dort eine CE-Kennzeichnung vorhanden gewesen sei. Dies werde von ihnen nicht kontrolliert und könne er sich auch nicht mehr daran erinnern. Das Formular bezüglich der CE-Kennzeichnung sei ihnen von Frau Mu. ausgehändigt worden. Die CE-Kennzeichnung sei eine selbstklebende Plakette. Der Verhandlungsleiter vertagte die Verhandlung und wurde diese am
- Februar 2016 zur Einvernahme der Zeugen U. und Ing. T. fortgesetzt. Herr Ing. T. gab zeugenschaftlich einvernommen im Wesentlichen an, das gegenständliche Bauvorhaben eingereicht zu haben. Baustellenkoordination sei im Angebot angeführt gewesen, dies sei jedoch nicht von ihm durchgeführt worden, da dies der Auftraggeber selbst gemacht habe. Er sei lediglich gegenüber der Baubehörde als Bauführer aufgetreten und habe auch die Fertigstellungsanzeige eingereicht. Er habe das CE-Kennzeichen nicht geprüft. Er habe mit dem Metallfang überhaupt nichts zu tun gehabt. Der Kamin sei aber im Einreichplan inkludiert gewesen. Er habe erfahren, dass ein Metallkamin eingebaut worden sei. Dieser sei mit Gipskartonplatten ummantelt worden. Bei der Fertigstellung sei es um die gesamte Einreichung gegangen. Er habe lediglich die Fundierung des Holzzubaues und die Terrasse gemacht. Mit der Fertigstellungsanzeige habe er bestätigt, dass das gesamte Bauvorhaben ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Er habe dies jedoch nicht kontrolliert, da die Arbeiten nicht von ihm durchgeführt worden seien. Er habe das CE-Kennzeichen nicht kontrolliert, da diese Fänge von Spezialfirmen errichtet werden. Im vorliegenden Fall habe dies Herr U. gemacht, habe er gehört. Dem Rauchfangkehrer obliege es das CE-Kennzeichen zu kontrollieren. Bislang habe er noch nie ein CE-Kennzeichen kontrolliert, da er dazu noch nie Gelegenheit gehabt habe. Er wisse daher nicht, wo sich typischerweise ein CE-Kennzeichen befinde. Zukünftig werde er dies jedoch tun. Herr U. gab zeugenschaftlich einvernommen im Wesentlichen an, den gegenständlichen Kamin eingebaut zu haben. Beim Einbau habe der Kamin ein CE-Kennzeichen gehabt. Es sei ein ganzer Folder (ein paar Zettel) gewesen, den er Herrn Mu. überreicht habe. Er übergebe diese Papiere immer, wenn er einen Kamin einbaue. Wo das CE-Kennzeichen am Kamin angebracht gewesen sei, könne er nicht angeben. Er selbst habe die „Plakette“ nicht am Kamin angebracht. Er habe lediglich die Papiere an Herrn Mu. übergeben. Der Kamin sei von der Firma Au.; deren Kamine haben immer ein CE-Kennzeichen. Er selbst habe kein CE-Kennzeichen am Kamin wahrgenommen und habe auch nicht darauf geachtet. Wahrscheinlich sei dieses aber am Kamintürchen eingeprägt gewesen. Das Kamintürchen sei ja auch neu. Er habe in den letzten fünf Jahren ungefähr zehn solcher Kamine eingebaut und es sei noch nie so etwas passiert. In der Verhandlung vom
- Februar 2016 wurde die Entscheidung samt Rechtsmittelbelehrung und den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wird folgender relevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer G. B. ist Rauchfangkehrermeister mit Sitz in der H.-straße, Wien. Im Jahr 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen eines von den Eigentümern der Liegenschaft M.-straße, Wien, geplanten Umbaues durch die beauftragte Architektin DI H. angefragt, den von den Bauherren gewünschten Einbau zweier Kamine zu prüfen. Die diesbezügliche Baubesprechung führte der Beschwerdeführer selbst, die Befundaufnahme wurde jedoch von seinen Mitarbeitern, darunter der Zeuge Rauchfangkehrermeister Sp., durchgeführt. Mit
- Februar 2012 wurden sowohl Befund als auch Gutachten (Nr.: 3/2012) bezüglich der Untersuchung eines „engen gemauerten, feuchteempfindlichen Fanges“ ausgestellt. Das Gutachten ergab, dass der in Frage kommende Fang für den Anschluss „eines Peletts-Ofens für festen Brennstoff nach Erfüllung tieferstehender Auflagen geeignet“ ist. Es wurde in den Auflagen unter anderem ausgeführt, dass lediglich eine nach dem Wiener Kleinfeuergesetz geprüfte Feuerstätte samt Typenschild und technischer Dokumentation an den Fang angeschlossen werden dürfe. Dabei ist das Typenschild vom Hersteller oder Errichter der Feuerstätte zu verlangen. Zudem dürfe der Sicherheitsabstand zu brennbaren Teilen von mindestens 50 cm nicht unterschritten werden. Nach Fertigstellung der Feuerungsanlage, Behebung der Mängel und einer neuerlichen Überprüfung durch den Rauchfangkehrer vor Inbetriebnahme würde der Endbefund ausgestellt werden.Mit
- Februar 2012 wurden sowohl Befund als auch Gutachten (Nr.: 3 aus 2012,) bezüglich der Untersuchung eines „engen gemauerten, feuchteempfindlichen Fanges“ ausgestellt. Das Gutachten ergab, dass der in Frage kommende Fang für den Anschluss „eines Peletts-Ofens für festen Brennstoff nach Erfüllung tieferstehender Auflagen geeignet“ ist. Es wurde in den Auflagen unter anderem ausgeführt, dass lediglich eine nach dem Wiener Kleinfeuergesetz geprüfte Feuerstätte samt Typenschild und technischer Dokumentation an den Fang angeschlossen werden dürfe. Dabei ist das Typenschild vom Hersteller oder Errichter der Feuerstätte zu verlangen. Zudem dürfe der Sicherheitsabstand zu brennbaren Teilen von mindestens 50 cm nicht unterschritten werden. Nach Fertigstellung der Feuerungsanlage, Behebung der Mängel und einer neuerlichen Überprüfung durch den Rauchfangkehrer vor Inbetriebnahme würde der Endbefund ausgestellt werden. Mit
- November 2012 stellte der Beschwerdeführer Endbefund zur Zl. 22/2012 hinsichtlich der nunmehr im Haus befindlichen Fänge (ein enger Rauch- und Abgasfang [a.], ein mittlerer Rauch- und Abgasmetallfang [b.], ein enger Rauch- und Abgasmetallfang [g.]) fest, dass die Fänge zum Zeitpunkt der Überprüfung sowohl querschnittsfrei als auch betriebsdicht waren. Der Fang unter [a.] konnte bauordnungsgemäß, die Fänge unter [b.] und [g.]
ihrer CE–Kennzeichnung verwendet werden. Bei dem hier in Rede stehenden Metallfang, an dem ein Schwedenofen angeschlossen wurde, handelt es sich um den Fang [b]. Im Feuerstätten-Endbefund zur Zl. 59/2012, ebenfalls vom 26. November 2012, hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Ofen ordnungsgemäß am Fang angeschlossen war und
der Heizanleitung betrieben werden kann. Weiters wurde darin ausgeführt, dass im Prüfzeitpunkt an der neu angeschlossenen Feuerstätte sowohl Typenschild als auch die zugehörige technische Dokumentation vorhanden waren.Mit 26. November 2012 stellte der Beschwerdeführer Endbefund zur Zl. 22 aus 2012, hinsichtlich der nunmehr im Haus befindlichen Fänge (ein enger Rauch- und Abgasfang [a.], ein mittlerer Rauch- und Abgasmetallfang [b.], ein enger Rauch- und Abgasmetallfang [g.]) fest, dass die Fänge zum Zeitpunkt der Überprüfung sowohl querschnittsfrei als auch betriebsdicht waren. Der Fang unter [a.] konnte bauordnungsgemäß, die Fänge unter [b.] und [g.]
ihrer CE–Kennzeichnung verwendet werden. Bei dem hier in Rede stehenden Metallfang, an dem ein Schwedenofen angeschlossen wurde, handelt es sich um den Fang [b]. Im Feuerstätten-Endbefund zur Zl. 59 aus 2012,, ebenfalls vom 26. November 2012, hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Ofen ordnungsgemäß am Fang angeschlossen war und
der Heizanleitung betrieben werden kann. Weiters wurde darin ausgeführt, dass im Prüfzeitpunkt an der neu angeschlossenen Feuerstätte sowohl Typenschild als auch die zugehörige technische Dokumentation vorhanden waren. Der in Frage stehende Metallfang wurde von Herrn U. eingebaut. Herr U. übt freie Gewerbe aus und arbeitete auf der Baustelle. Herr Ing. T. ist Baumeister und trat gegenüber den Behörden als Bauführer auf. Er erstattete für den gesamten Umbau sowohl den Einreichplan als auch die Fertigstellungsanzeige. Der Kamin war auf dem Einreichplan, den Herr Ing. T. in der Verhandlung vorgelegt hat, eingezeichnet. Am
- März 2015 geriet das Haus auf der Liegenschaft M.-straße, Wien, in Brand, weswegen die Magistratsabteilung 68 (EinsatzNr. MA 68: ...) dort einen Einsatz durchführte. Die Magistratsabteilung 68 erstattete mit
- April 2015 unter der Zl. MA 68-253146/2015-3 einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer an die Magistratsabteilung
- Sie führte dabei aus, dass Beamte der Magistratsabteilung 68 am
- März 2015 eine Erhebung durchgeführt hatten. Dabei wurden der Befund des Rauchfangkehrermeisters, der Ofentyp und die Marke des Metallfanges festgestellt sowie jenes Unternehmen eruiert, welches den Fang errichtet hatte. Der der Magistratsabteilung 68 zur Verfügung gestellten Kopie des CE-Zertifikates war es nicht zu entnehmen, um welchen Metallfang es sich handelte, außerdem waren darauf weder der Querschnitt des Fanges, der tatsächliche Abstand zu brennbaren Bauteilen, der Einbauer noch das Einbaudatum ausgefüllt. Die Magistratsabteilung 68 befand, dass der Rauchfangkehrermeister wegen des nicht ordnungsgemäß ausgefüllten CE-Kennzeichens keinen positiven Endbefund hätte erteilen dürfen, weswegen ersucht wurde, zu prüfen, ob gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 der Wiener Kehrverordnung eingeleitet werden kann. Die Magistratsabteilung 68 erstattete mit
- April 2015 unter der Zl. MA 68-253146/2015-3 einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer an die Magistratsabteilung
- Sie führte dabei aus, dass Beamte der Magistratsabteilung 68 am
- März 2015 eine Erhebung durchgeführt hatten. Dabei wurden der Befund des Rauchfangkehrermeisters, der Ofentyp und die Marke des Metallfanges festgestellt sowie jenes Unternehmen eruiert, welches den Fang errichtet hatte. Der der Magistratsabteilung 68 zur Verfügung gestellten Kopie des CE-Zertifikates war es nicht zu entnehmen, um welchen Metallfang es sich handelte, außerdem waren darauf weder der Querschnitt des Fanges, der tatsächliche Abstand zu brennbaren Bauteilen, der Einbauer noch das Einbaudatum ausgefüllt. Die Magistratsabteilung 68 befand, dass der Rauchfangkehrermeister wegen des nicht ordnungsgemäß ausgefüllten CE-Kennzeichens keinen positiven Endbefund hätte erteilen dürfen, weswegen ersucht wurde, zu prüfen, ob gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoßes gegen Paragraph 7, Absatz 2, der Wiener Kehrverordnung eingeleitet werden kann. Die Magistratsabteilung 68 stellte im Zuge der Erhebungen nach dem Brand nicht fest, ob ein ausgefülltes CE–Kennzeichen für die in Rede stehende Feuerstätte vorhanden war. Es kann nicht festgestellt werden, ob das originale CE–Kennzeichen, ausgefüllt oder nicht, an der Innenseite des Putztürchens des Metallfanges nicht angebracht war. Die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Akteninhalt und auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen in der Verhandlung vom
- Jänner 2016 und
- Februar 2016 sowie auf die Vernehmung des Beschuldigten in der Verhandlung vom
- Jänner
- Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Tatsache, dass es für das erkennende Gericht nicht feststellbar ist, ob ein (nicht) ausgefülltes CE–Kennzeichen angebracht war oder nicht, ist Folgendes auszuführen: Die Magistratsabteilung 68 erstattete mit
- April 2015 unter der Zl.: MA 68-253146/2015-3 einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer an die Magistratsabteilung 37, da die Kopie des CE–Kennzeichens für die in den Rede stehende Feuerstätte nicht ordnungsgemäß ausgefüllt war, weswegen der Rauchfangkehrermeister keinen positiven Endbefund für die fragliche Feuerstätte hätte ausstellen dürfen. Mit
- Juni 2015 wurde die Magistratsabteilung 68 durch das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk aufgrund des oben ausgeführten Inhaltes der Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom
- Juni 2015, um Mitteilung ersucht, ob neben der Einsicht in die mit dem Strafantrag beigebrachten Unterlagen auch die Innenseite des Putztürchens überprüft wurde. Mit
- Juli 2015 erwiderte die Magistratsabteilung 68, dass im Zuge des Einsatzes und der darauffolgenden Erhebung das Putztürchen zur Überprüfung der Abgasanlage geöffnet wurde, sich jedoch kein CE–Kennzeichen auf der Innenseite des Putztürchens befand. Mit Schreiben vom
- Dezember 2015 stellte die Magistratsabteilung 68 ihre Stellungnahme vom
- Juli 2015 richtig, indem sie zwar weiterhin davon sprach, das Putztürchen im Zuge der Erhebung geöffnet zu haben, jedoch nicht überprüft wurde, ob sich ein CE–Kennzeichen auf der Innenseite des Putztürchens befand. Auch die zwei zeugenschaftlich einvernommenen Inspektionsrauchfangkehrer der Magistratsabteilung 68 wiederholten ihrerseits, dass das Vorhandensein des originalen CE-Kennzeichens nicht kontrolliert wurde. Der Zeuge Sp. (Rauchfangkehrermeister) sagte aus, dass er zu 90 % bis 95 % sicher sei, dass das CE-Kennzeichen am Kamin vorhanden war, ansonsten er den Befund nicht ausgestellt hätte. Der Bauherr, Mu., gab an, dass er nicht weiß, dass es überhaupt Probleme mit dem CE-Kennzeichen gab. Er ist aber immer davon ausgegangen, dass er einen zertifizierten Fang bekommen habe, da er darauf Bedacht genommen hat, kein Sicherheitsrisiko einzugehen. Er habe nämlich drei Kinder. Der Zeuge U. sagte aus, dass der Kamin beim Einbau ein CE-Kennzeichen hatte und er immer die Papiere über das CE-Kennzeichen dem Bauherrn übergebe. Wo und ob das CE-Kennzeichen am Kamin angebracht war, konnte er nicht angeben. Zusammengefasst kann mit rechtstechnischen Mittel nicht festgestellt werden, ob ein CE–Kennzeichen vorhanden war oder nicht bzw. ob dieses im Falle des Vorhandenseins nicht vollständig ausgefüllt war. Rechtlich folgt daraus:
§ 1Abs.
1 Wiener Kehrverordnung sind Feuerungsanlagen regelmäßig in Zeitabständen von 13 Wochen durch den Fachkundigen - Rauchfangkehrer - zu überprüfen und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Zeitpunkte, durch diesen zu reinigen.
Paragraph eins, Absatz eins, Wiener Kehrverordnung sind Feuerungsanlagen regelmäßig in Zeitabständen von 13 Wochen durch den Fachkundigen - Rauchfangkehrer - zu überprüfen und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Zeitpunkte, durch diesen zu reinigen.
§ 2Abs.
6 Wiener Kehrverordnung sind Rauch- und Abgasrohre zum Reinigungstermin auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Paragraph 2, Absatz 6, Wiener Kehrverordnung sind Rauch- und Abgasrohre zum Reinigungstermin auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
§ 2Abs.
7 Wiener Kehrverordnung sind Feuerstätten zum Termin der Hauptkehrung bzw. Hauptüberprüfung auf ihre ordnungsgemäße Aufstellung und auf sonstige bau- und feuerpolizeiliche Mängel zu überprüfen. Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW sind überdies auf die Durchführung der Wartungsarbeiten im Sinne des § 15a des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes zu überprüfen.
Paragraph 2, Absatz 7, Wiener Kehrverordnung sind Feuerstätten zum Termin der Hauptkehrung bzw. Hauptüberprüfung auf ihre ordnungsgemäße Aufstellung und auf sonstige bau- und feuerpolizeiliche Mängel zu überprüfen. Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW sind überdies auf die Durchführung der Wartungsarbeiten im Sinne des Paragraph 15 a, des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes zu überprüfen.
§ 7Abs.
2 Wiener Kehrverordnung hat der Befund über eine Feuerungsanlage zumindest folgende Angaben zu enthalten:
Paragraph 7, Absatz 2, Wiener Kehrverordnung hat der Befund über eine Feuerungsanlage zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- a)die Beschreibung des Gegenstandes,
- b)die Feststellung, ob sich die Anlage in einwandfreiem baulichen Zustand befindet,
- c)die Feststellung, ob die Anlage für den vorgesehenen Zweck geeignet ist, allenfalls unter Angabe hiefür zusätzlich notwendiger Vorkehrungen.
§ 18Abs.
1 lit. a Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Vorschriften der §§ 2, 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 bis 9, 5, 7 Abs. 1 bis 4, 8 Abs. 2, 9, 10 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, 12 Abs. 1, 14 Abs. 2, 14a Abs. 1 bis 3, 15, 15a Abs. 1, 2 und 4, 15b Abs. 1 und 3, 15c, 15d, 15e, 15g und 16 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung zuwiderhandelt oder unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält.
Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Vorschriften der Paragraphen 2, 3, Absatz 2, 4, Absatz eins bis 9, 5, 7 Absatz eins bis 4, 8 Absatz 2, 9, 10, Absatz eins bis 3 und 5 bis 7, 12 Absatz eins, 14, Absatz 2, 14 a, Absatz eins bis 3, 15, 15 a Absatz eins, 2 und 4, 15 b Absatz eins und 3, 15 c, 15 d, 15 e, 15 g und 16 Absatz eins und 2 dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung zuwiderhandelt oder unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält.
§ 18Abs.
3 Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz werden Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 mit Geldstrafen bis zu EUR 21.000,-- bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Paragraph 18, Absatz 3, Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz werden Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins und 2 mit Geldstrafen bis zu EUR 21.000,-- bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
§ 5Abs. 1 VSt
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 45Abs. 1 Z 1 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Jede strafbare Handlung besteht aus einer objektiven und einer subjektiven Tatseite. Eine strafbare Handlung liegt nur dann vor, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind. § 5 Abs. 1 VStG normiert zwar für eine Konstellation, wie im hier vorliegenden Fall, eine Schuldvermutung, nicht jedoch die Vermutung, dass der Beschwerdeführer das Verhalten gesetzt hat und dass es rechtswidrig war. Die objektive Tatseite und die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens sind somit von Amts wegen zu ermitteln. Jede strafbare Handlung besteht aus einer objektiven und einer subjektiven Tatseite. Eine strafbare Handlung liegt nur dann vor, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind. Paragraph 5, Absatz eins, VStG normiert zwar für eine Konstellation, wie im hier vorliegenden Fall, eine Schuldvermutung, nicht jedoch die Vermutung, dass der Beschwerdeführer das Verhalten gesetzt hat und dass es rechtswidrig war. Die objektive Tatseite und die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens sind somit von Amts wegen zu ermitteln. Dem Beschwerdeführer wird mit dem Bescheid sinngemäß zur Last gelegt, dass er auf Grund der fehlenden Angaben auf dem originalen CE–Kennzeichen – dies schlussfolgernd aus der Tatsache, dass die Kopie des CE–Kennzeichens nicht vollständig ausgefüllt war - keinen positiven Endbefund hätte ausstellen dürfen, da ein solches CE-Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 Wiener Kehrverordnung einen bestimmten Mindestinhalt an Information aufweisen muss. Dem Beschwerdeführer wird mit dem Bescheid sinngemäß zur Last gelegt, dass er auf Grund der fehlenden Angaben auf dem originalen CE–Kennzeichen – dies schlussfolgernd aus der Tatsache, dass die Kopie des CE–Kennzeichens nicht vollständig ausgefüllt war - keinen positiven Endbefund hätte ausstellen dürfen, da ein solches CE-Kennzeichen nach Paragraph 7, Absatz 2, Wiener Kehrverordnung einen bestimmten Mindestinhalt an Information aufweisen muss. Auf Grund der Unmöglichkeit mit Sicherheit feststellen zu können, ob das originale CE-Kennzeichen vollständig ausgefüllt war – es kann auch nicht festgestellt werden, ob es nicht angebracht war – kann die objektive Tatseite somit nicht als erwiesen angenommen werden. Nicht erwiesen werden kann die Tat dann, wenn die Beweise für ein schuldhaftes Handeln, hier für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, nicht ausreichen (vgl. VwSlg 15.295 A/1999; VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195).Nicht erwiesen werden kann die Tat dann, wenn die Beweise für ein schuldhaftes Handeln, hier für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, nicht ausreichen vergleiche VwSlg 15.295 A/1999; VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195). Die weiteren zitierten Normen der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 6 und 7 der Wiener Kehrverordnung 1985 des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses weisen keinen Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlung auf, weswegen darauf nicht näher einzugehen war. Die weiteren zitierten Normen der Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz 6 und 7 der Wiener Kehrverordnung 1985 des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses weisen keinen Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlung auf, weswegen darauf nicht näher einzugehen war. Aufgrund der obigen Ausführungen nimmt das Verwaltungsgericht Wien an, dass dem Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im Sinne des § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG nicht erwiesen werden kann, weswegen das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen ist.Aufgrund der obigen Ausführungen nimmt das Verwaltungsgericht Wien an, dass dem Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG nicht erwiesen werden kann, weswegen das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen ist. Folglich war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Art. 131Abs. 3 B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, wie die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das Verwaltungsgericht stützen konnte, zeigt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Artikel 131, Absatz 3, B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, wie die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das Verwaltungsgericht stützen konnte, zeigt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.011.001.12642.2015