RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.02.2016 GeschäftszahlVGW-101/073/9457/2015; VGW-101/V/073/9658/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller aufgrund der Beschwerden vom 11.05.2015 sowie des Vorlageantrags vom 20.07.2015 zur Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2015, mit welcher der Bescheid des Bundeministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 01.04.2015 zur Zl. BMLFUW-UW.4.1.11/0726-IV/2/2014 auf Grund der Beschwerden 1) der S. und 2) dem C. abgeändert wurde, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung wird, soweit sie sich auf das Kraftwerk F. bezieht, ersatzlos behoben. II.römisch zwei. Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D EE N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E Mit Schreiben vom 27.3.2014 beantragte die V. AG die wasserbehördliche Genehmigung von Anpassungen der Wehrbetriebsordnungen von an der Donau gelegenen Wasserkraftwerken von Niederösterreich bis Wien, sohin auch dem hier verfahrensgegenständlichen Kraftwerk F.. Die Änderungen betrafen eine Einführung von Toleranzen bei Wasserspiegeln, Regelungen bei Schleusenfreigabe, Neuregelung der maximalen Absenkgeschwindigkeit, Neue Verständigungspflichten bei Abweichung von der Wehrbetriebsordnung sowie Reduktion der online zu übermittelnden Daten. Begründend wurde zusammengefasst angeführt, dass sich aus der Aufarbeitung des Hochwassers im Jahr 2013 die Notwendigkeit der expliziten Formulierung technisch notwendiger Toleranzen ergeben habe.Mit Schreiben vom 27.3.2014 beantragte die römisch fünf. AG die wasserbehördliche Genehmigung von Anpassungen der Wehrbetriebsordnungen von an der Donau gelegenen Wasserkraftwerken von Niederösterreich bis Wien, sohin auch dem hier verfahrensgegenständlichen Kraftwerk F.. Die Änderungen betrafen eine Einführung von Toleranzen bei Wasserspiegeln, Regelungen bei Schleusenfreigabe, Neuregelung der maximalen Absenkgeschwindigkeit, Neue Verständigungspflichten bei Abweichung von der Wehrbetriebsordnung sowie Reduktion der online zu übermittelnden Daten. Begründend wurde zusammengefasst angeführt, dass sich aus der Aufarbeitung des Hochwassers im Jahr 2013 die Notwendigkeit der expliziten Formulierung technisch notwendiger Toleranzen ergeben habe. Die belangte Behörde verfügte die Kundmachung des Antrags per Edikt gemäß §§ 44a ff AVG, Einwendungen waren bis 20.10.2014 zu erheben.Die belangte Behörde verfügte die Kundmachung des Antrags per Edikt gemäß Paragraphen 44 a, ff AVG, Einwendungen waren bis 20.10.2014 zu erheben. Mit Schriftsatz vom 17.10.2014 erhoben die Beschwerdeführer nachstehende Einwendungen: 1) „Die S., bzw. auch das C., waren von den letzten Hochwässern 2013, aber auch bei den starken Hochwässern 2002 und 1991 arg, ja katastrophal, betroffen. Bekannterweise liegen die S. und auch die Ländereien des C. unterhalb des Kraftwerkes G., dessen Wehrbetrieb für die Einschreiter von großer Bedeutung ist; natürlich ist auch der Wehrbetrieb der Donau aufwärts und donauabwärts liegenden Kraftwerke für die Einschreiter ebenfalls von großer Relevanz. 2) Im gegenständlichen Kundmachungsedikt, unter Punkt 2. „Beschreibung des Vorhabens“ sind geplante Maßnahmen angeführt, die eine Verbesserung der Situation für die Betroffenen Gemeinden herbeiführen sollen. Nach Meinung der Einschreiter sind aber ganz wesentliche Umstände bei den vorgeschlagenen Wehrbetriebsordnungen nicht berücksichtigt worden. 3) Die von der V. GmbH (vormals AG) eingereichten Abänderungen der Wehrbetriebsordnungen für die niederösterreichischen D., sohin auch betreffend G., beinhalten im Wesentlichen nur größere Toleranzen beim Wehrbetrieb im Hochwasserfall.3) Die von der römisch fünf. GmbH (vormals AG) eingereichten Abänderungen der Wehrbetriebsordnungen für die niederösterreichischen D., sohin auch betreffend G., beinhalten im Wesentlichen nur größere Toleranzen beim Wehrbetrieb im Hochwasserfall. Auf die mangelhafte Hochwasserspitzen-Entlastung im T. wurde nicht eingegangen. Beim Hochwasser 2002 wurde eine Hochwasserspitzen-Entlastung von ca. 800 m3/s beim Stauraum G. erreicht und 2013 nur eine minimale Entlastung von ca. 80 m3/s (siehe Vergleich der Abflusskurven von G. 2002 und 2013 und Bericht P.). Auf diese Gegebenheiten und den starken Sedimentaustragung wurde nicht eingegangen. Bei den Stauräumen A. und G. gibt es linksufrig jeweils Überströmstrecken in die Au zur Entlastung der Hochwasserspitzen. Damit können die Hochwasserspitzen zu Gunsten der Unterlieger (Al., G., H., Kr., K. und W.) erheblich gekappt werden, Dies konnte beim Hochwasser 2013 in keinster Weise erreicht werden. Das ursprüngliche Konzept der D. sah aber eine Kappung der Hochwasserspitzen bei Extremhochwasser vor. Eine Größenordnung von 10%-20%, also von 1000-2000 mJ/s konnte dabei erwartet werden. Im Falle von zu viel Entlastungshochwasser im linken Überschwemmungsraum T. wurde sogar eine Rückentlastung in die Donau im Bereich der T. Donaubrücke, knapp unterhalt des Wendepegels, hergestellt. Offenbar haben sich die (rechnerischen) Rahmenbedingungen geändert, die möglicherweise auf die Sedimentation der Stauräume zurückzuführen sind. Der verringerte Durchflussquerschnitt erhöht natürlich die Durchflussgeschwindigkeit und könnte damit die hydraulische Leistung der Überströmstrecken beeinflussen. Aber die beantragten neuen Wehrbetriebsordnungen gehen auf diese Gegebenheiten nicht ein. Es müsste der Wasserspiegel im Hochwasserfall angehoben werden, damit mehr Hochwasser seitlich in den Hochwasserentlastungen abgeworfen werden kann. Alternativ könnten auch die Überströmstrecken von G. und A. baulich angepasst werden. 4) Beim Extremhochwasser 2013 war das Überflutungsniveau im Unterwasser von G. um 20 - 30 cm höher als beim Extremhochwasser 2002, was auf die fehlende Hochwasserentlastung durch die Überströmstrecken zurückzuführen ist. Dazu wird angemerkt, dass der Donaupegel beim Hochwasserereignis 2013 in der Wachau beim Pegel Ki. um 12 cm niedriger war als beim Hochwasserereignis 2002. Im Gegensatz dazu war der Donaupegel Ko. 2013 um 20 cm höher als 2002. Normalerweise verflacht sich abflusshydraulisch eine Hochwasserwelle flussabwärts, wenn keine nennenswerten Zuflüsse mehr auf rund 100 km Länge erfolgen. Der höhere Pegelstand (zum Nachteil der betroffenen Unterlieger wie K.) dürfte daher auf die fehlende Hochwasser-Spitzenentlastung in den Stauräumen A. und G. zurückzuführen sein und möglicherweise auch auf die Sediment-Auffüllungen in den Stauräumen (auch unterhalt der Kraftwerke). 5) Das Problem der Sedimentablagerungen als Folge bei Hochwässern die katastrophalen Schlammproblemen, wurden bislang, das heißt nach Meinung der Einschreiter, überhaupt unterschätzt bzw. auch nicht angegangen. Schon in den 90er Jahren war bekannt, dass man das „Sedimentproblem“ nicht berücksichtigt bzw. unterschätzt hat. Maßnahmen wurden jedoch keine gesetzt, dies trotz der großen Sedimentprobleme 1991 und 2002. Es muss gesagt werden, dass das nunmehr schon seit zig Jahren bekannte Schlammproblem überhaupt noch nicht angegangen wurde, insbesondere das Problem der Sedimentablagerungen und der großflächigen, massiven Verschlammungen. Das Schlammproblem bzw. das Problem der Sedimentablagerungen wurden jedoch bei dem gegenständlichen Vorschlag auf Änderung der Wehrbetriebsordnung übergangen, das heißt praktisch ignoriert. Die betroffenen Anrainer können wohl mit Recht erwarten, dass Rahmenbedingungen geschaffen werden, bzw. dies auch bei den Wehrbetriebsordnungen Berücksichtigung findet, dass es in Zukunft keine Sediment- bzw. Schlammprobleme gibt, und welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang zu setzen sind (Sedimentmanagement). 6) Die Antragstellerin betreibt sämtliche D. in Niederösterreich und Oberösterreich, sowohl oberhalb, als auch unterhalb von G.. Bei den vorgeschlagenen Anpassungen der Wehrbetriebsordnungen, sowohl in Niederösterreich, als auch in Oberösterreich, fällt auf, dass nach wie vor keinerlei geplante, vorgegebene und überprüfbare Abstimmung zwischen den Kraftwerken im Hochwasserfall geplant ist. Diese Abstimmungen müssten, sofern sie überhaupt erfolgen, jedenfalls besser und unter Berücksichtigung der Gesamthochwasserproblematik erfolgen. Es fällt insbesondere auch auf, dass keinerlei Abstimmung mit dem, unterhalb des Kraftwerkes G. liegenden, Einlaufkraftwerk in die N. in W. verpflichtend vorgesehen ist. Diese Abstimmung ist für die betroffenen Gemeinden unterhalb des Kraftwerkes G. von größter Bedeutung, viel größer noch als die Abstimmung mit dem Kraftwerk F.. Es ist immer wieder zu beobachten, auch bei kleineren Hochwässern, dass hier ein möglicherweise abgestimmtes Verhalten von großem Erfolg getragen ist. Beim Hochwasser 2013 war es jedenfalls so, dass die Schleusen beim Einlaufkraftwerk N. nicht geöffnet wurden, was natürlich für die darüber liegenden Gemeinden von katastrophaler Folge war. Der Grund für das Nichtöffnen der Schleusen beim Einlaufkraftwerk N., so wie auch das Nichtöffnen der Schleusen bei früheren Hochwässern, führte zu diversen Vermutungen bei den Betroffenen. 7) Ganz allgemein sollte das katastrophale Hochwasser 2013 Anlass dafür geben, dass in den Wehrbetriebsordnungen sämtliche relevanten Umstände Berücksichtigung finden. Sollte, soferne vorhanden, eine Überarbeitung des Hochwasserrahmenplanes erfolgen, bzw. ein Notfallplan für Donauhochwässer geschaffen werden, wäre dies mit den Wehrbetriebsordnungen abzustimmen. Es sollte natürlich auch bedacht werden, im Hinblick auf künftige Extremwetterereignisse, dass getroffene Maßnahmen dem jeweils aktuellsten Stand der Technik entsprechen, und jederzeit mögliche Verbesserungsmaßnahmen Berücksichtigung finden und auch beim Wehrbetrieb berücksichtigt werden müssen. 8) Für den gegenständlichen Antrag war sicherlich die Einholung von Amtsgutachten notwendig, die ja den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden sollten. Auch sollten den betroffenen Gemeinden, nach einem Hochwasser, die Unterlagen betreffend die Abläufe bei einem Hochwasser zur Verfügung gestellt werden, damit es ermöglicht wird, die Einhaltung der Wehrbetriebsordnungen zu überprüfen. Es wird daher der ANTRAG gestellt, die oben aufgezeigten Umstände bzw. Anregungen zu berücksichtigen und die geplanten Abänderungen der Wehrbetriebsordnungen, insbesondere für die Kraftwerke A. und G. (aber auch die anderen Kraftwerke betreffend) zu ergänzen, insbesondere dass:
- a)die bestehenden Überström strecken, die Hochwasserspitzen bei Extremhochwasser wirksam kappen können;
- b)die Sedimentproblematik in Abstimmung mit einem Sedimentmanagement in Angriff genommen bzw. gelöst wird;
- c)eine kurzfristige Wehrabsendung vor dem Eintreffen der Hochwasserspitzen erfolgt, damit bereits ein Teil des mobilen Schlammsediments ausgespült wird. Auch bei „kleineren Hochwässern“ soll bereits ein Teil des mobilen Schlammsediments ausgespült werden (Sedimentmanagement);
- d)die Kraftwerksunternehmen verpflichtet werden, Maßnahmen (z.B.; Ausbaggerungen u.a.m.) zu setzen, damit es zu keinem Schlammaustrag in die Überflutungsgebiete kommt. Im Falle von Schlarnmaustragungen sind diese vom Kraftwerksunternehmen zu entfernen und die Begehbarkeit und Befahrbarkeit im Sinne der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten. Auf die Schadenersatzpflicht für Schlammschäden wird dezidiert verwiesen;
- e)Notfallpläne für den Hochwasserfall erstellt, bzw. ergänzt werden“ Die Stadt W. gab mit Stellungnahme vom 20.10.2014 an, Punkt 3.11 sollte wie folgt umformuliert werden: „Bei Problemen mit der Wehrsteuerung oder sonstigen Problemen am Kraftwerke oder mit den Rückstaudämmen ist raschest möglich mit den Verantwortlichen des Hochwasserdienstes Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen zu koordinieren.“ Begründend wurde ausgeführt, dass die Wehrwarte des Einlaufbauwerkes N. außer im Hochwasserfall nicht dauernd besetzt ist. Die belangte Behörde führte in der Angelegenheit am 22.10.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die Beschwerdeführer auf ihre schriftlichen Einwendungen verwiesen und um Überprüfung der möglichen Veränderungen der hydraulischen Abflussverhältnisse in Beziehung der Verhältnisse zum Bewilligungszeitpunkt und der jetzigen Hochwassersituation ersuchten. Der wasserbautechnische Amtssachverständige stellte zusammenfassend fest, dass durch die Abänderungen der Wehrbetriebsordnungen keine Änderung der wasserwirtschaftlichen Ordnung und keine Verschärfung des Hochwasserabflusses oder der Sedimentbelastung verursacht wird, sondern lediglich die auch bisher unvermeidlich aufgetretenen Toleranzen dezidiert als zulässige Toleranz definiert werden. Für den Punkt drei wurden hinsichtlich des Kraftwerkes F. folgende Formulierung vorgeschlagen: „Als Stauziel gilt 161,35 m ü.A Dieses Stauziel ist beim Oberwasserpegel mit einer Toleranz von ±10 cm solange zu halten, bis beim Wendepegel Reichsbrücke der Wasserstand 161,48 m ü.A. erreicht wird. Danach ist der Oberwasserspiegel so abzusenken, dass der Wasserstand 161,48 m ü.A. am Pegel Reichsbrücke und der Wasserstand 161,70 m ü.A. am Pegel Floridsdorfer Brücke nicht überschritten wird. Ab Erreichen des Wertes 160,40 m ü.A. am Oberwasserpegel (HSW) ist dieser mit einer Toleranz von +10 cm bis - 30 cm zu halten bis alle verfügbaren Durchflussöffnungen freigegeben sind. Wasserspiegeländerungen sind möglichst gleichmäßig vorzunehmen. Die Wehrfelder sind möglichst gleichmäßig zu beaufschlagen, um Durchflusskonzentrationen zu vermeiden. Während der Freigabe von Schleusen zur Hochwasserabfuhr darf vorübergehend der Obenwasserspiegel die vorgegebenen Toleranzbereiche für bis zu fünf Stunden verlassen. Außerdem ist in dieser Zeit eine ungleichmäßige Beaufschlagung der Wehrfelder zulässig.“ Zu den Einwendungen der Bf wurde Folgendes ausgeführt: „Es war nicht das Ziel der gegenständlichen Änderung der WBO, das Sedimentmanagement zu verändern oder eine Hochwasserspitzen-Dämpfung einzuführen. Diese komplexen Fragen sind noch nicht entscheidungsreif und befinden sich noch in fachlicher Diskussion. Die konkreten Einwendungen betreffen nur diese künftigen Themen, nicht aber die eingereichte Änderung. Es ist keineswegs verwunderlich, dass die Hochwasserspitzen Dämpfung beim HW 2013 wesentlich kleiner ausfiel als beim HW 2002, da bei einer extrem breiten Hochwasserwelle (wie beim HW 2013 vorliegend) die Retentionswirkung stark auf nahezu Null zurückgeht. Daraus ergibt sich auch eine Vergrößerung der Jährlichkeit unterhalb des Retentionsraumes auch dann wenn keine Zubringer hinzukommen, weil der statistischen Auswertung „normal breite“ Hochwasserwellen zu Grunde gelegt sind, die eine entsprechenden Hochwasserspitzen-Abminderung zufolge Retention aufweisen. Auf diesen Umstand wurde auch in der sehr detaillierten Darstellung - Analyse HW 2013 - von DI R. ausdrücklich hingewiesen.“ In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem in Spruchpunkt I. gemäß §§ 9, 12, 100 Abs. 1 lit. b und 105 WRG 1959 idgF die wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassung der Wehrbetriebsordnungen unter Berücksichtigung der in der Verhandlung formulierten Abänderung des Punktes 3 sowie des Punkte 3.11 erteilte.In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraphen 9, 12, 100, Absatz eins, Litera b und 105 WRG 1959 idgF die wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassung der Wehrbetriebsordnungen unter Berücksichtigung der in der Verhandlung formulierten Abänderung des Punktes 3 sowie des Punkte 3.11 erteilte. Unter Spruchpunkt II. wurde den Anträgen der Bf „nicht stattgegeben“.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde den Anträgen der Bf „nicht stattgegeben“. Mit Schriftsatz vom 11.5.2015 brachten die Bf nachstehende Beschwerde ein: „Eingangs wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer im, von Überschwemmungen und Feinsedimentaustrag betroffenen Gebiet , zwischen dem Kraftwerk G. und W., über eine Reihe von Grundstücken und Gebäuden verfügen, die bei großen Hochwässern, so auch im Jahre 2013, betroffen sind und einen erheblichen Schaden erleiden. Die Erstbeschwerdeführerin hat auch Gemeindewege und Gemeindestraßen nach Hochwasserereignissen von dem, auf den Kraftwerksstauräumen ausgespülten Feinsedimenten, mit erheblichem Kostenaufwand zu säubern. 1)
- a)Vorweg wird darauf verwiesen, dass der Amtssachverständige anlässlich der Wasserrechtsverhandlung darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der gegenständlichen Änderung der Wehrbetriebsordnung lediglich um Anpassungen und Änderungen der Toleranzen handle, wobei noch endgültige, gesichert notwendige, Änderungen der Wehrbetriebsordnungen unbedingt erforderlich sind. Die Beschwerdeführer haben durch ihre ausgewiesenen Vertreter, mündlich und schriftlich, Einwendungen erhoben, insbesondere anlässlich der Wasserrechtsverhandlung und auch zur Verhandlungsschrift. Die Beschwerdeführer haben als Parteien einen Anspruch darauf, dass ihre Einwendungen bzw. Anträge behandelt werden und weiters den Anspruch auf eine vollständige, ergänzte und abgeänderte Wehrbetriebsordnung. Es wurden auch die Anträge und Einwendungen laut schriftlicher Eingabe vom nicht behandelt.
- b)Im angefochtenen Bescheid wurde keine Projektbeschreibung aufgenommen. Das Grundschema der Wehrbetriebsordnungen hat in der Regel sechs Abschnitte und in fast allen Abschnitten sind Änderungen bzw. Anpassungen beantragt, bzw. beschrieben worden. Im nunmehrigen Bescheid wird nur auf den Abschnitt drei eingegangen und jeweils zum Teil etwas abgeändert bewilligt. Dieser Abschnitt beinhaltet die Stauziele und die Toleranzen. Sohin fehlt alles andere im Bescheid.
- c)Für die bescheidmäßige Erledigung eines Antrages bedarf es eines fachlich fundierten Gutachtens, das im Wesentlichen fehlt. Es gibt keine Projetbeschreibung (wäre wohl das Grundschema der WBO's mit den Abänderungshinweisen). Es gibt keinen Befund und kein schlüssiges Gutachten im eigentlichen Sinn, wie es in Behördenverfahren, aber auch bei Gerichtsverfahren, als Mindesterfordernis angesehen wird.
- d)Hydraulische Grundlagenberechnungen und Daten fehlen, die die Abänderungen der Toleranzen stichhaltig begründen müssten.
- e)Im angefochtenen Bescheid fehlt die klare Projektbeschreibung (wäre wohl das Grundschema der WBOs mit den Abänderungshinweisen). Die im Bescheid enthaltene Projektsbeschreibung (Punkt A) ist im eigentlichen Sinne nur die Begründung des Bewilligungswerbers für die gewünschte Abänderung, aber keine Projektsbeschreibung.
- f)Die Verständigungswege und die Verständigungspflichten sind in den Wehrbetriebsordnungen ja enthalten sodass die Auflagen und Bedingungen nur eine Wiederholung sind. Die jeweils aktuelle Fassung der WBO muss ja sowieso vorher bewilligt werden. 2) Mit Regulierungen im Wehrbetrieb, also mittels angepassten Wehrbetriebsordnungen, werden Hochwasserspitzen und Hochwasserwellenabläufe beeinflusst und zum Teil auch der Sedimentaustrag. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer in diese Richtung wurden nicht berücksichtigt. Dies wohl mit der vertretenen Ansicht des ASV, dass sie nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Mehrfach wurde auch darauf hingewiesen, dass eine „Hochwasser-Taskforce“ eingesetzt wurde. Für das gegenständliche Wasserrechtsverfahren ist die unverbindliche „Hochwasser-Task-Force“ keine Begründung um auf die Parteieneinwendungen nicht einzugehen. Weiters wurde auf die mündliche Verhandlung verwiesen, in der ja die Beschwerdeführer auch Einwände erhoben haben. Das bezughabende Amtsgutachten wird jedenfalls als keinesfalls schlüssig angesehen. 3) Den Beschwerdeführern fehlt auch eine schlüssige und sinnvolle Abstimmung der Wehrbetriebsordnungen der Kraftwerke oberhalb und unterhalb des Kraftwerks G., bzw. überhaupt zwischen sämtlichen D.. Eine derartige Abstimmung, auch bei den Wehrbetriebsordnungen, erscheint unbedingt erforderlich. Auch sollten die Toleranzen entsprechend angepasst werden und erscheint den Beschwerdeführern auch die eingeräumten Toleranzen als zu großzügig bemessen. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die schriftlichen Einwendungen verwiesen und die dort gestellten Anträge, die - so wird nochmals ersucht - zu behandeln sind; gleiches betrifft den Einwand in der mündlichen Wasserrechtsverhandlung. Das Hochwasser 2013, aber auch schon die Hochwässer 2002 und 1991, haben gezeigt, dass die Anrainer an der Donau, abgesehen von allfälligen Hochwässern, mit einem neuen, gewaltigem Problem konfrontiert sind, nämlich ein Sedimentproblem bzw. Schlammproblem. Gewaltige Schäden sind entstanden und sind in Zukunft zu befürchten, wenn nicht, im Rahmen eines Sedimentmanagement, möglich wird, das Sedimentproblem in den Griff zu bekommen. Eine mögliche Maßnahme ist eben die Wehrbetriebsordnung. So können z.B. Vorabsenkungen bei drohendem Hochwasser vorgenommen werden, auch bei „kleineren“ Hochwässern können im Rahmen der Wehrbetriebsordnung sicherlich hilfreiche Maßnahmen vorgeschrieben werden. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang natürlich auch die Überströmstrecken, die Retentionsgebiete und regelmäßige Baggerungen, bzw. möglicherweise auch Absaugungen, der abgelagerten Sedimente im Stauraum. Die alleinige, noch dazu nicht abgestimmte, Änderung von Toleranzen, kann gar nicht eine wirksame Maßnahme gegen die Sedimentproblematik sein. Nach Meinung der Beschwerdeführer sollten bei einer „neuen“ WBO alle Umstände berücksichtigt werden und Eingang in eine „wirklich“ neue WBO finden. Den Beschwerdeführern ist bekannt, dass eine Task-Force eingesetzt ist, die sich insbesondere mit der Sedimentproblematik auseinandersetzt und vermutlich auch mit den hydraulischen Veränderungen. Die Ergebnisse (Schlüsse bzw. Vorschläge) dieser Task-Force müssten bei Erstellung einer neuen WBO wohl berücksichtigt werden. Jedenfalls ist für die Zukunft ein zielführendes Sedimentmanagement unbedingt erforderlich und ist hierfür auch eine angepasste Wehrbetriebsordnung notwendig. Zusammenfassend muss gesagt werden, dass der gegenständliche, hiermit angefochtene, Bescheid als grob mangelhaft bezeichnet werden muss.“ Aufgrund dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, in der auch das Kraftwerk F. betreffend inhaltliche Änderungen des Spruchpunkte I des angefochtenen Bescheides vorgenommen wurden.Aufgrund dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, in der auch das Kraftwerk F. betreffend inhaltliche Änderungen des Spruchpunkte römisch eins des angefochtenen Bescheides vorgenommen wurden. Mit Schriftsatz vom 20.7.2015 stellten die Bf einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die in diesem Verfahren wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: § 41.
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.Paragraph 41,
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3)Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4)Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden. Großverfahren § 44a.
(1)Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.Paragraph 44 a,
(1)Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2)Das Edikt hat zu enthalten: 1.den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens; 2.eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können; 3.den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;3.den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b,; 4.den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
(3)Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig. § 44b.
(1)Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 44 b,
(1)Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Paragraph 42, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen. § 5.
(1)Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.Paragraph 5,
(1)Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.
(2)Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. § 12.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten. § 13. (…)Paragraph 13, (…)
(3)Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird. § 102.
(1)Parteien sind:Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
- a)der Antragsteller;
- b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner
- c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
- d)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
- e)diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
- f)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
- g)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
- h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5,
(2)Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären.
(2)Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Absatz eins, Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (Paragraph 109,) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Absatz eins,) anzusehen wären.
(3)Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.
(4)Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderbestimmungen für Großverfahren gemäß §§ 44a ff AVG lagen gegenständlich vor. Aufgrund des Antrags konnte die Behörde davon ausgehen, dass mehr als 100 Personen an der Sache beteiligt sein würden.Die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderbestimmungen für Großverfahren gemäß Paragraphen 44 a, ff AVG lagen gegenständlich vor. Aufgrund des Antrags konnte die Behörde davon ausgehen, dass mehr als 100 Personen an der Sache beteiligt sein würden. Die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags und Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Großverfahren entsprach den Anforderungen des § 44a Abs. 2 AVG, insbesondere enthielt das Edikt einen präzisen Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 44b AVG. Die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags und Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Großverfahren entsprach den Anforderungen des Paragraph 44 a, Absatz 2, AVG, insbesondere enthielt das Edikt einen präzisen Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 44 b, AVG. Der Erstbeschwerdeführerin, die S., kommt als solcher gemäß § 13 Abs. 3 WRG eine eingeschränkte Parteistellung in Bezug auf das der Gemeinde nach § 13 Abs. 3 WRG bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung ihrer Bewohner zu (vgl. VwGH vom 25.5.200, 99/07/0072). Diesbezüglich wurde nichts vorgebracht.Der Erstbeschwerdeführerin, die S., kommt als solcher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WRG eine eingeschränkte Parteistellung in Bezug auf das der Gemeinde nach Paragraph 13, Absatz 3, WRG bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung ihrer Bewohner zu vergleiche VwGH vom 25.5.200, 99/07/0072). Diesbezüglich wurde nichts vorgebracht. Hinsichtlich etwaigen Grundeigentums gemäß § 12 Abs. 2 WRG beziehen sich die Einwendungen lediglich allgemein auf die Lage der S. unterhalb des Kraftwerkes G., dessen Wehrbetrieb für die Bf als von großer Bedeutung erachtet wird. Ein Vorbringen, ob und falls ja welche konkreten Grundstücke der Gemeinde von der Änderung der Wehrbetriebsordnung des Kraftwerkes F. betroffen sein könnten, fehlt.Hinsichtlich etwaigen Grundeigentums gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG beziehen sich die Einwendungen lediglich allgemein auf die Lage der S. unterhalb des Kraftwerkes G., dessen Wehrbetrieb für die Bf als von großer Bedeutung erachtet wird. Ein Vorbringen, ob und falls ja welche konkreten Grundstücke der Gemeinde von der Änderung der Wehrbetriebsordnung des Kraftwerkes F. betroffen sein könnten, fehlt. Auch den Einwendungen der Zweitbeschwerdeführerin, dem C., mangelt es an einer konkreten Nennung als betroffen erachteter Grundstücke, sondern werden lediglich lapidar „Ländereien“ genannt. Aus diesem nicht spezifizierten Vorbringen beider Bf vermag keine Parteistellung abgeleitet werden. Allerdings lägen selbst bei Bejahung der Parteistellung aufgrund des Grundeigentums keine diese wahrenden Einwendungen vor. Zwar kommt Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (vgl. VwGH vom 29.1.2009, 2008/07/0040).Zwar kommt Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren vergleiche VwGH vom 29.1.2009, 2008/07/0040). Jedoch ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können, aus der Umschreibung jener Umstände, die die Parteistellung iSd § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründen. Solche Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. VwGH vom 18.10.2001, 2001/07/0074).Jedoch ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können, aus der Umschreibung jener Umstände, die die Parteistellung iSd Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründen. Solche Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist vergleiche VwGH vom 18.10.2001, 2001/07/0074). Die von den Bf vorgebrachten Einwendungen beinhalteten zum einen eine Schilderung der Folgen diverser Hochwasserereignisse, insbesondere des Jahres 2013, zum anderen wurden die oben angeführten Anträge zur Abänderung bzw. Ergänzungen der Wehrbetriebsordnungen im Sinne der aufgezeigten Umstände gestellt. Ein projektsgemäß vorgesehener Eingriff in die Substanz des Grundeigentums wurde nicht geltend gemacht (vgl. VwGH vom 25.4.2002, 2001/07/0161).Die von den Bf vorgebrachten Einwendungen beinhalteten zum einen eine Schilderung der Folgen diverser Hochwasserereignisse, insbesondere des Jahres 2013, zum anderen wurden die oben angeführten Anträge zur Abänderung bzw. Ergänzungen der Wehrbetriebsordnungen im Sinne der aufgezeigten Umstände gestellt. Ein projektsgemäß vorgesehener Eingriff in die Substanz des Grundeigentums wurde nicht geltend gemacht vergleiche VwGH vom 25.4.2002, 2001/07/0161). Bei dem gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren, dessen Inhalt durch den Antrag definiert wird. Es besteht kein Recht Dritter, den Umfang des Verfahrens in irgendeiner Richtung zu verändern. Sämtliche Einwendungen der Bf waren auf Abänderungen bzw. Ergänzungen des Antrags gerichtet, wozu keine Legitimation der Bf bestand. Darüber hinaus waren - wie auch vom wasserbautechnischen Sachverständigen in der Verhandlung ausgeführt - weder die in den Anträgen thematisierte Hochwasserspitzen-Dämpfung noch das Sedimentmanagement Ziel und Gegenstand der beantragten Änderungen. Die in der Verhandlung vorgenommenen Änderungen des Punktes 3 sowie auch die Umformulierung des Punktes 3.11. waren marginal, weshalb keine Änderung des in der Kundmachung angeführten Verhandlungsgegenstandes eintreten ist (vgl. VwGH vom 23.5.1996, 95/07/0012). Auswirkungen auf subjektive Rechte von Verfahrensparteien durch diese Umformulierungen sind somit ausgeschlossen.Die in der Verhandlung vorgenommenen Änderungen des Punktes 3 sowie auch die Umformulierung des Punktes 3.11. waren marginal, weshalb keine Änderung des in der Kundmachung angeführten Verhandlungsgegenstandes eintreten ist vergleiche VwGH vom 23.5.1996, 95/07/0012). Auswirkungen auf subjektive Rechte von Verfahrensparteien durch diese Umformulierungen sind somit ausgeschlossen. Eine zulässige Einwendung liegt vor, wenn die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts behauptet wird, das gemäß dem Bezug habenden Materiengesetz auch zusteht. Zulässige Einwendungen wurden nicht erhoben, weshalb die Bf aufgrund Präklusion ihre Prozesslegitimation verloren haben. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das Vorbringen der Bf in der Verhandlung aufgrund der im Edikt gesetzten Frist verspätet war und somit aus diesem Grund der Präklusion unterliegt. Infolge Präklusion waren die Bf nicht zur Erhebung einer Beschwerde befugt. Zudem war es der Behörde mangels Zuständigkeit verwehrt, aufgrund einer unzulässigen Beschwerde eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (vgl. VwGH vom 2013/04/0015, 26.02.2014).Infolge Präklusion waren die Bf nicht zur Erhebung einer Beschwerde befugt. Zudem war es der Behörde mangels Zuständigkeit verwehrt, aufgrund einer unzulässigen Beschwerde eine inhaltliche Entscheidung zu treffen vergleiche VwGH vom 2013/04/0015, 26.02.2014). Eine Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.073.9457.2015