2 Z. 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze durch seine mangelhafte Versorgung und Unterbringung als Flüchtling, gegen den Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn S. D., iranischer Staatsbürger, vertreten durch Mag. M.,
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze durch seine mangelhafte Versorgung und Unterbringung als Flüchtling, gegen den Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Der unter einem gestellte Verfahrenshilfeantrag wird als unbegründet abgewiesen, der Antrag auf Gebührenbefreiung zurückgewiesen.römisch zwei. Der unter einem gestellte Verfahrenshilfeantrag wird als unbegründet abgewiesen, der Antrag auf Gebührenbefreiung zurückgewiesen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.römisch drei. Die Revision wird nicht zugelassen. Begründung 1. Mit Schriftsatz vom 06.01.2016, per E-Mail übermittelt an die Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, und von dort an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet, sodass der Schriftsatz dort am 14.02.2016 eingelangt ist, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine sogenannte „Verhaltensbeschwerde
Vm Art. 26 Aufnahmerichtlinie und Art. 47 GRC“, worin er zum Sachverhalt vorbringt:1. Mit Schriftsatz vom 06.01.2016, per E-Mail übermittelt an die Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, und von dort an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet, sodass der Schriftsatz dort am 14.02.2016 eingelangt ist, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine sogenannte „Verhaltensbeschwerde
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 26, Aufnahmerichtlinie und Artikel 47, GRC“, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „1. Sachverhalt Der BF reiste ins Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Antragstellung erfolgt die Zulassung zum Asylverfahren und dem BF wurde am 09.10.2015 eine Aufenthaltsberechtigungskarte, zur Zahl ...,
G 2005 ausgestellt. Im Zuge dessen erfolgte eine Zuweisung des BF in die Grundversorgung der Stadt Wien. Dem BF wurde eine „Service Karte“ des Fonds Soziales Wien zur Zahl ..., samt Sozialversicherungsnummer ... und dem Zusatz „Grundversorgung Wien DVR: 1070053“ ausgestellt.Der BF reiste ins Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Antragstellung erfolgt die Zulassung zum Asylverfahren und dem BF wurde am 09.10.2015 eine Aufenthaltsberechtigungskarte, zur Zahl ...,
Paragraph 51, AsylG 2005 ausgestellt. Im Zuge dessen erfolgte eine Zuweisung des BF in die Grundversorgung der Stadt Wien. Dem BF wurde eine „Service Karte“ des Fonds Soziales Wien zur Zahl ..., samt Sozialversicherungsnummer ... und dem Zusatz „Grundversorgung Wien DVR: 1070053“ ausgestellt. Der BF verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel für einen Lebensstandard iSd Art 17 Abs 3 Aufnahmerichtlinie der seine Gesundheit und seinen Lebensunterhalt gewährleistet. Sohin ist der BF auch hilfsbedürftig iSd § 1 Abs WGVG. Der BF wurde in das Notquartier „...Stadion – Wien, ...“ zugewiesen. Diese Zuweisung entspricht nicht einer unionsrechtskonformen Unterbringung und Versorgung:Der BF verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel für einen Lebensstandard iSd Artikel 17, Absatz 3, Aufnahmerichtlinie der seine Gesundheit und seinen Lebensunterhalt gewährleistet. Sohin ist der BF auch hilfsbedürftig iSd Paragraph eins, Abs WGVG. Der BF wurde in das Notquartier „...Stadion – Wien, ...“ zugewiesen. Diese Zuweisung entspricht nicht einer unionsrechtskonformen Unterbringung und Versorgung: Nach Zuweisung ins „...Stadion“ musste der BF am Boden auf einer Decke nächtigen . Seit 05.12.2015 wurde dem BF ein Notbett zur Verfügung gestellt. Dieses Bett befindet sich jedoch mit zahlreichen weiteren Betten im Eingangsbereich des Stadions. Der BF hat keine Möglichkeit auf Privatsphäre, Erholung und Ruhe. Da die Beleuchtung im Stadion während der Nachtstunden nicht abgedreht wird, besteht für den BF keine Möglichkeit zur erholsamen Nachtruhe. Darüber hinaus hat der im Stadion keine faktische Möglichkeit zur Körperpflege und Hygiene. Entsprechend der Wahrnehmung des BF befanden sich mit ihm zeitweise ca. 500 weitere Personen im Notquartier, wobei die Belagszahl schwankt. Momentan geht der BF – entsprechend seiner Wahrnehmung – von einer niedrigeren Belagszahl aus. Für sämtliche im Stadion untergebrachte Personen steht ein einziger Nassraum mit vier Duschen zur Verfügung. Die Duschen sind nicht voneinander abgetrennt. Dem BF steht weder ein Sichtschutz zur Verfügung noch gibt es die Möglichkeit den Duschraum privat zu nutzen. Für den BF ist es aufgrund seiner kulturellen Prägung – insbesondere aufgrund seines Schamgefühls – nicht möglich, diese Duschen faktisch zu benutzen. Darüber hinaus findet die Essensausgabe nicht regelmäßig statt und wird dem BF nicht immer ausreichend Nahrung zur Verfügung gestellt. Trotz des Wintereinbruchs und der andauernden Kälteperiode wird das Stadion nicht hinreichend beheizt. Dem BF wurde trotz mehrmaliger Nachfrage keine ausreichende Winterbekleidung zur Verfügung gestellt. Der BF besitzt lediglich eine Hose und sogenannte „Moccasins Schuhe“, wobei beides keinen ausreichenden Schutz vor Kälte bietet. Darüber hinaus ist der Zugang zum Stadion unbeschränkt möglich weshalb – nach Wahrnehmung des BF – regelmäßig persönliche Gegenstände von im Stadion untergebrachten Asylwerbern – wie etwa Bekleidungsstücke und Mobiltelefone – gestohlen werden. Daher fürchtet der BF auch um seine Effekten. Ferner handeln, nach Wahrnehmung des BF, ihm unbekannte Personen im Stadion mit Suchtmittel. Als Folge der Diebstähle und der offenbar nach dem SMG begangenen Delikte finden im Stadion regelmäßig Durchsuchungen und Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes – unter anderem mit Polizeihunden statt. Die Einrichtung eines adäquaten Sicherheitsdienstes erfolgte bisher nicht. Mangels erkennbarer Organisationsstrukturen im ...Stadion hatte der BF keine Möglichkeit sich über die unzureichende Behandlung zu beschweren oder eine Verbesserung seiner Situation zu erreichen. Laut Medienberichten des Magazins P. wird das ...Stadion durch den A. betrieben. Dies ist auch dessen Webseite zu entnehmen (http://www...). Dem BF ist mangels entsprechender Information eine Unterscheidung zwischen Betreuern, freiwilligen Helfern und Verantwortungsträgern nicht möglich. Diese Gesamtsituation ist für den BF sowohl psychisch als auch physisch äußerst belastend. Die Lebensumstände im Stadion lösen beim BF Gefühle der Angst und Erniedrigung aus. Weder seitens der Stadt Wien noch durch den A. wurde bisher den medial kolportierten und vom BF wahrgenommenen Missständen hinreichend entgegengewirkt. Daher hat es die belangte Behörde bisher unterlassen den BF Unterbringung und Versorgung iSd Aufnahmerichtlinie zu gewähren. Die Zuweisung des BF ins „...Stadion“ stellt keine Gewährung von Unterbringung und Versorgung iSd Aufnahmerichtlinie dar. Der BF hat kein Verhalten gesetzt, dass die Verweigerung, den Entzug oder eine Einschränkung von Grundversorgungsleistungen rechtfertigen würde. Gegen das Unterlassen der Gewährung von unionsrechtskonformen Unterbringung und Versorgung richtet sich vorliegendes Rechtsmittel.“ In rechtlicher Hinsicht wird zunächst zur Beschwerdelegitimation vorgebracht, dass Grundversorgungsleistungen in der Regel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Anderes ergebe sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es sich beim Begünstigten um eine Person handle, der insbesondere aus unionsrechtlichen Gründen ein entsprechender Rechtsanspruch einzuräumen sei. Die Vollziehung des WGVG falle in den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes und werde vom Stadtsenat als Landesregierung
In jedem Falle verbleiben die unionsrechtliche Gewährleistungsverantwortung und damit die Letztverantwortung auch bei Vollziehung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in einem solchen Fall bei der Stadt Wien. In rechtlicher Hinsicht wird zunächst zur Beschwerdelegitimation vorgebracht, dass Grundversorgungsleistungen in der Regel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Anderes ergebe sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es sich beim Begünstigten um eine Person handle, der insbesondere aus unionsrechtlichen Gründen ein entsprechender Rechtsanspruch einzuräumen sei. Die Vollziehung des WGVG falle in den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes und werde vom Stadtsenat als Landesregierung
In jedem Falle verbleiben die unionsrechtliche Gewährleistungsverantwortung und damit die Letztverantwortung auch bei Vollziehung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in einem solchen Fall bei der Stadt Wien. Da die Entscheidung über die Gewährung von Grundversorgung – einschließlich der Entscheidung über das Ausmaß und über die Zuteilung des Beschwerdeführers in das Notquartier ...Stadion – formlos erfolgt sei, handle es sich um ein schlichtes, nicht typengebundenes Verwaltungshandeln. Es kein Bescheid ergangen, dennoch habe dem Beschwerdeführer auch gegen derartiges Verwaltungshandeln ein Rechtsbehelf im Sinne des Art. 26 der Aufnahmerichtlinie zur Verfügung zu stehen. Nach Art. 26 Abs. 1 dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen
dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen
der Richtlinie, die den Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach dem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Dies stelle ein subjektives Recht dar, der innerstaatliche Gesetzgeber sei aber seit 21.07.2015 säumig in der Umsetzung. Darüber hinaus ergebe sich das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 47 GRC. Dieser unterscheide nicht danach, ob die behauptete Rechtsverletzung durch typengebundenes Verwaltungshandeln oder durch schlichte Hoheitsverwaltung erfolgt sei, weshalb die Erhebung einer Verhaltensbeschwerde zur Geltendmachung des wirksamen Rechtsschutzes gegen die Unterlassung von unionsrechtskonformer Unterbringung und Versorgung geeignet sei.Da die Entscheidung über die Gewährung von Grundversorgung – einschließlich der Entscheidung über das Ausmaß und über die Zuteilung des Beschwerdeführers in das Notquartier ...Stadion – formlos erfolgt sei, handle es sich um ein schlichtes, nicht typengebundenes Verwaltungshandeln. Es kein Bescheid ergangen, dennoch habe dem Beschwerdeführer auch gegen derartiges Verwaltungshandeln ein Rechtsbehelf im Sinne des Artikel 26, der Aufnahmerichtlinie zur Verfügung zu stehen. Nach Artikel 26, Absatz eins, dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen
dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen
, der Richtlinie, die den Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach dem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Dies stelle ein subjektives Recht dar, der innerstaatliche Gesetzgeber sei aber seit 21.07.2015 säumig in der Umsetzung. Darüber hinaus ergebe sich das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Artikel 47, GRC. Dieser unterscheide nicht danach, ob die behauptete Rechtsverletzung durch typengebundenes Verwaltungshandeln oder durch schlichte Hoheitsverwaltung erfolgt sei, weshalb die Erhebung einer Verhaltensbeschwerde zur Geltendmachung des wirksamen Rechtsschutzes gegen die Unterlassung von unionsrechtskonformer Unterbringung und Versorgung geeignet sei. Die Erhebung einer Verhaltensbeschwerde bedürfe zwar einer gesetzlichen Grundlage, mangels einer Umsetzung der unionsrechtlichen Verpflichtungen stütze sich der Beschwerdeführer aber nun unmittelbar auf Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG in Verbindung mit der unmittelbar anzuwendenden Bestimmung des Art. 26 der Aufnahmerichtlinie. Beim Landesverwaltungsgericht handle es sich um das sachnächste Gericht (zumal es die zuständige Rechtsmittelinstanz gegen Handlungen der Landesverwaltung darstelle und das rechtswidrige Verhalten im vorliegenden Fall, nämlich ein Unterlassen, dem Magistrat der Stadt Wien zuzurechnen sei).Die Erhebung einer Verhaltensbeschwerde bedürfe zwar einer gesetzlichen Grundlage, mangels einer Umsetzung der unionsrechtlichen Verpflichtungen stütze sich der Beschwerdeführer aber nun unmittelbar auf Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit der unmittelbar anzuwendenden Bestimmung des Artikel 26, der Aufnahmerichtlinie. Beim Landesverwaltungsgericht handle es sich um das sachnächste Gericht (zumal es die zuständige Rechtsmittelinstanz gegen Handlungen der Landesverwaltung darstelle und das rechtswidrige Verhalten im vorliegenden Fall, nämlich ein Unterlassen, dem Magistrat der Stadt Wien zuzurechnen sei). Ein anderer effektiver Rechtsbehelf stehe dem Beschwerdeführer entgegen der anders lautenden Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. Dieses habe in der Rechtssache W227/2112422-1/10E vom 02.10.2015 ausgeführt, der Beschwerdeführer könne bei zu Unrecht verweigerter Grundversorgung eine bescheidmäßige Erledigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragen, wogegen er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben könne. Dies sei aber kein effektiver Rechtsbehelf, da die Grundversorgungsbehörde über einen derartigen Antrag binnen 6 Monaten abzusprechen hätte und erst danach dem Rechtsmittelwerber der Rechtszug zu einem Gericht offen stünde. Ein mehrere Wochen in Anspruch nehmendes Verfahren entspreche nach der Judikatur des EGMR nicht den Erfordernissen der Wirksamkeit nach der EMRK, wenn eine Beschwerdesache die Sicherstellung der Existenz zum Gegenstand habe, nachdem ein Rechtsmittelwerber nicht entsprechend beherbergt worden sei. Zur Rechtzeitigkeit wird vorgebracht, die unionsrechtskonforme Grundversorgung sei bisher nicht gewährt worden, weshalb die Rechtsverletzung durch Unterlassen der Behörde anhalte. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei bisher kein angemessener Lebensstandard gewährleistet worden, sondern er sei lediglich im ...-Stadion, einem Großraumquartier, untergebracht. Er sei gezwungen gewesen, auf einer Matte am Boden zu nächtigen, nunmehr sei ihm lediglich ein Feldbett zur Verfügung gestellt worden, wobei ihm keine Privatsphäre und keine Möglichkeit auf Ruhe und Erholung zukomme. Ferner habe er seit seiner Zuweisung ins Stadion keine faktische Möglichkeit zur Körperhygiene. Verwiesen wird auf einen Artikel in der Wochenzeitschrift P., zum Beweis wird die Vornahme eines Augenscheins beantragt. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der belangten Behörde, ferner wird auf der Grundlage des Art. 47 GRC Verfahrens- und Prozesskostenhilfe beantragt.Der Beschwerdeführer beantragt die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der belangten Behörde, ferner wird auf der Grundlage des Artikel 47, GRC Verfahrens- und Prozesskostenhilfe beantragt. 2. Die Beschwerde ist unzulässig. Art. 130 Abs. 2 Z 1 lautet:Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, lautet: „Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze […] vorgesehen werden. …“ Wie der Beschwerdeführer zutreffend anmerkt, existiert im Bereich der Grundversorgung keine gesetzliche Grundlage für eine Verhaltensbeschwerde. Derartige Grundlagen finden sich derzeit überhaupt nur im Sicherheitspolizeigesetz (für den Bereich der gesamten Sicherheitsverwaltung) und im Militärbefugnisgesetz. Freilich ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zuzustimmen, dass das Fehlen einer gesetzlichen Umsetzung in einem Bereich, in dem eine EU-Richtlinie oder die Grundrechtecharta einen entsprechenden Rechtsbehelf vorsehen, nicht dazu führen kann, dass dem Betroffenen der unionsrechtlich gewährleistete Rechtsschutz versagt bleibt. Unter dieser Voraussetzung kann durchaus die Verpflichtung bestehen, den gebotenen Rechtsschutz unmittelbar auf der Grundlage der unionsrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit den in Betracht kommenden inländischen Rechtsbehelfen zu gewähren. Allerdings ist im gegenständlichen Fall die Annahme unrichtig, es existiere kein derartiger Rechtsschutz. Zufolge dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2009,Zl. 2009/18/0060, verfängt die Beeschwerdebehauptung, dass die Erwirkung eines Bescheides nach dem jeweiligen Grundversorgungsgesetz des Bundes oder eines Bundeslandes für den Beschwerdeführer als hilfs- und schutzbedürftigen Asylwerber keinen zumutbaren Weg der Rechtsverfolgung darstelle, weil
1 AVG die erkennende Behörde 6 Monate Zeit für die Bescheiderlassung habe, bereits deshalb nicht, weil auch für die Erlassung eines Bescheides über eine
1 Z. 2 AVG erhobene „Maßnahmenbeschwerde“ die in § 73 Abs. 1 leg. cit. normierte Frist gilt. Abgesehen davon ordnet diese Gesetzesbestimmung an, dass (u.a.) über Anträge von Parteien – wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist – grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub (und nur „spätestens“ 6 Monate nach deren Einlangen) der Bescheid zu erlassen ist. In diesem Beschluss weist der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hin, dass
der maßgeblichen Bestimmung des anzuwendenden Grundversorgungsgesetzes durch eine Einschränkung oder Einstellung von Leistungen der Grundversorgung in bezug auf eine Krankenversorgung zwar die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden darf, eine medizinische Notversorgung jedoch – unabhängig von der Frage ob der Beschwerdeführer bei der Gebietskrankenkasse des jeweiligen Landes versichert und wie die Leistungen abzugelten sind – aufgrund der ärztlichen Hilfeleistungsverpflichtung in öffentlichen Krankenanstalten gesichert ist.Zufolge dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2009,, Zl. 2009/18/0060, verfängt die Beeschwerdebehauptung, dass die Erwirkung eines Bescheides nach dem jeweiligen Grundversorgungsgesetz des Bundes oder eines Bundeslandes für den Beschwerdeführer als hilfs- und schutzbedürftigen Asylwerber keinen zumutbaren Weg der Rechtsverfolgung darstelle, weil
Paragraph 73, Absatz eins, AVG die erkennende Behörde 6 Monate Zeit für die Bescheiderlassung habe, bereits deshalb nicht, weil auch für die Erlassung eines Bescheides über eine
Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erhobene „Maßnahmenbeschwerde“ die in Paragraph 73, Absatz eins, leg. cit. normierte Frist gilt. Abgesehen davon ordnet diese Gesetzesbestimmung an, dass (u.a.) über Anträge von Parteien – wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist – grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub (und nur „spätestens“ 6 Monate nach deren Einlangen) der Bescheid zu erlassen ist. In diesem Beschluss weist der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hin, dass
der maßgeblichen Bestimmung des anzuwendenden Grundversorgungsgesetzes durch eine Einschränkung oder Einstellung von Leistungen der Grundversorgung in bezug auf eine Krankenversorgung zwar die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden darf, eine medizinische Notversorgung jedoch – unabhängig von der Frage ob der Beschwerdeführer bei der Gebietskrankenkasse des jeweiligen Landes versichert und wie die Leistungen abzugelten sind – aufgrund der ärztlichen Hilfeleistungsverpflichtung in öffentlichen Krankenanstalten gesichert ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem zum Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 – GVG–B 2005 ergangenen Beschluss vom 27.11.2006, A4/06 ua, ausgeführt, eine nach diesem Gesetz anspruchsberechtigte Person könne beim Bundesasylamt eine bescheidmäßige Erledigung beantragen, wenn sie der Auffassung sei, dass ihr – ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen wäre – die Grundversorgung zu Unrecht verweigert werde. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das GVG-B 2005 nur in bestimmten Fällen einen von Amtswegen ergehenden Bescheid vorsehe. Letztlich hat der VfGH in seinem zum ÖO. Grundversorgungsgesetz 2006 ergangenen Beschluss vom 11.06.2008, B2024/07, ausgeführt, dass, weil nach Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie 2003/09/EG die Mitgliedstaaten gewährleisteten, dass Grundversorgungsleistungen nicht entzogen oder eingeschränkt würden, bevor eine abschlägige Entscheidung ergehe, die Grundversorgung nur infolge eines rechtsgestaltenden Bescheides entzogen oder eingeschränkt werden dürfe. Da in dem diesem Beschluss zugrundeliegenden Fall kein Bescheid erlassen worden sei, der die Einschränkung bzw. Entziehung der Grundversorgungsleistungen gegenüber dem Beschwerdeführer anordne, seien diese Leistungen weiterhin zu gewähren. Der Umstand, dass noch kein Bescheid erlassen worden sei, greife jedoch nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein, und es ändere daran auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall die Behörde – trotz des Fehlens eines Rechtsgestaltungsbescheides – die Grundversorgungsleistungen faktisch eingeschränkt bzw. entzogen habe. Um dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot im Rahmen des österreichischen Rechtsschutzsystems zu entsprechen, könne der Beschwerdeführer bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt worden sei.Letztlich hat der VfGH in seinem zum ÖO. Grundversorgungsgesetz 2006 ergangenen Beschluss vom 11.06.2008, B2024/07, ausgeführt, dass, weil nach Artikel 15, Absatz 5, der Richtlinie 2003/09/EG die Mitgliedstaaten gewährleisteten, dass Grundversorgungsleistungen nicht entzogen oder eingeschränkt würden, bevor eine abschlägige Entscheidung ergehe, die Grundversorgung nur infolge eines rechtsgestaltenden Bescheides entzogen oder eingeschränkt werden dürfe. Da in dem diesem Beschluss zugrundeliegenden Fall kein Bescheid erlassen worden sei, der die Einschränkung bzw. Entziehung der Grundversorgungsleistungen gegenüber dem Beschwerdeführer anordne, seien diese Leistungen weiterhin zu gewähren. Der Umstand, dass noch kein Bescheid erlassen worden sei, greife jedoch nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein, und es ändere daran auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall die Behörde – trotz des Fehlens eines Rechtsgestaltungsbescheides – die Grundversorgungsleistungen faktisch eingeschränkt bzw. entzogen habe. Um dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot im Rahmen des österreichischen Rechtsschutzsystems zu entsprechen, könne der Beschwerdeführer bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Artikel 137, B-VG beim Verfassungsgerichtshof erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt worden sei. Da der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, ihm sei die Grundversorgung bescheidmäßig aberkannt oder eingeschränkt worden, ist ihm die angemessene Grundversorgung daher auch weiterhin zu gewähren. Soweit ihm die Grundversorgung dennoch faktisch nicht oder nur unzureichend gewährt wird, steht ihm – nach den obigen Ausführungen im Sinne der Rechtsprechung des VwGH und des VfGH – die Beschwerde
B-VG an den Verfassungsgerichtshof zur Verfügung.Da der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, ihm sei die Grundversorgung bescheidmäßig aberkannt oder eingeschränkt worden, ist ihm die angemessene Grundversorgung daher auch weiterhin zu gewähren. Soweit ihm die Grundversorgung dennoch faktisch nicht oder nur unzureichend gewährt wird, steht ihm – nach den obigen Ausführungen im Sinne der Rechtsprechung des VwGH und des VfGH – die Beschwerde
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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