← Österreich

{'item': 'VGW-162/045/1179/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.02.2016 GeschäftszahlVGW-162/045/1179/2015 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde des Herrn Dr. X. Y. gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 31.05.2012, Aktenzahl: 18184-B-0000707375, betreffend Kammerumlage für das Jahr 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.01.2016 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde des Herrn Dr. römisch zehn. Y. gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 31.05.2012, Aktenzahl: 18184-B-0000707375, betreffend Kammerumlage für das Jahr 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.01.2016 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011 mit € 916,53 sowie die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2011 mit € 220,72 festgesetzt wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011 mit € 916,53 sowie die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2011 mit € 220,72 festgesetzt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011 gemäß § 1 der Umlagenordnung mit EUR 1.171,62 und die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2011 gemäß den §§ 2 und 3 der Umlagenordnung mit EUR 283,96 festgesetzt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011 gemäß Paragraph eins, der Umlagenordnung mit EUR 1.171,62 und die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2011 gemäß den Paragraphen 2 und 3 der Umlagenordnung mit EUR 283,96 festgesetzt. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde äußerte der Beschwerdeführer seine Verwunderung über das Ausmaß der ihm vorgeschriebenen Kammerumlage, zumal ihm in den Jahren 2009 und 2010 die Kammerumlage jeweils in Höhe von EUR 63,20 bzw. EUR 58,20 vorgeschrieben worden sei und sich seine berufliche Position im Jahr 2008 gegenüber den Jahren 2006 bzw. 2007 überhaupt nicht verändert habe. Seit 01.07.2011 sei er als Beamter im dauernden Ruhestand. Über eine entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.11.2015 verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schreiben vom 01.12.2015 und brachte dabei vor, dass mit der Ausgliederung der … zur A. mit 01.01.2006 das B. geschaffen worden sei, das eine Bescheidbehörde sei und sich aus Bediensteten des … und der A. zusammensetze. Im Jahr 2006 sei er als Ersatzmitglied in das B. bestellt worden und habe in dieser Funktion regelmäßig alle in der vorhergegangenen Woche erstellten Bescheide zu … in Österreich durch seine Unterschrift freigegeben. Damit habe er sehr wohl behördliche Aufgaben im Sinne des § 41 ÄrzteG vollzogen und somit eine amtsärztliche Tätigkeit ausgeübt. Solange er noch berufstätig gewesen sei, habe er in seiner Freizeit redaktionelle und Vortragstätigkeiten ausgeführt. Im Jahr 2008 habe er dafür Euro 31.497,30 lukriert, für die er Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt habe.Über eine entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.11.2015 verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schreiben vom 01.12.2015 und brachte dabei vor, dass mit der Ausgliederung der … zur A. mit 01.01.2006 das B. geschaffen worden sei, das eine Bescheidbehörde sei und sich aus Bediensteten des … und der A. zusammensetze. Im Jahr 2006 sei er als Ersatzmitglied in das B. bestellt worden und habe in dieser Funktion regelmäßig alle in der vorhergegangenen Woche erstellten Bescheide zu … in Österreich durch seine Unterschrift freigegeben. Damit habe er sehr wohl behördliche Aufgaben im Sinne des Paragraph 41, ÄrzteG vollzogen und somit eine amtsärztliche Tätigkeit ausgeübt. Solange er noch berufstätig gewesen sei, habe er in seiner Freizeit redaktionelle und Vortragstätigkeiten ausgeführt. Im Jahr 2008 habe er dafür Euro 31.497,30 lukriert, für die er Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt habe. In der Rechtssache fand am 29.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich, sowie Frau Magª. S. als Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde klargestellt, dass zur Berechnung der Kammerumlage 2011 das gesamte im Jahr 2008 erzielte Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von Euro 101.788,65 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, gleichzeitig aber die Kammerumlage 2011 angesichts der in diesem Jahr erfolgten Pensionierung des Beschwerdeführers und seiner dementsprechend mit Wirkung vom 01.07.2011 erfolgten Streichung aus der Ärzteliste zu aliquotieren sei. Auf Basis dieser Feststellungen übermittelte die belangte Behörde eine Simulationsberechnung an den Beschwerdeführer, welche dieser mit Schreiben vom 09.02.2016 an das Verwaltungsgericht Wien weiterleitete und dazu ausführte, dass er mit den Ergebnissen dieser Kalkulation einverstanden sei und auf die Fortführung der mündlichen Verhandlung vom 29 Jänner 2016 verzichte. Die strittige Kammerumlage für das Jahr 2011 errechnet sich wie folgt: 2011 Zwischensumme (lt. Bezugszettel 2008) 70.291,35 Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit 2008 + 31.497,30 Beitragszahlungen Wohlfahrtsfonds + 0,00 Bemessungsgrundlage 101.788,65 § 1 Abs. 4 UO - 14.500,00Paragraph eins, Absatz 4, UO - 14.500,00 BMG 87.288,65 Kammerumlage Wien 2011 von BMG 2,1% für 6 Monate gemäß § 1 UO 916,53von BMG 2,1% für 6 Monate gemäß Paragraph eins, UO 916,53 abzüglich vorläufige Kammerumlage Wien - 0,00 Kammerumlage Wien 2011 € 916,53 Kammerumlage der ÖÄK 2011 von BMG 0,5% für 6 Monate gemäß § 2 Abs. 1 UO 218,22von BMG 0,5% für 6 Monate gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UO 218,22 zusätzliche Umlage gemäß § 3 Abs. 2 lit. d UO + 2,50zusätzliche Umlage gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, UO + 2,50 Kammerumlage Österreich 250,42 abzüglich vorläufige Kammerumlage Österreich - 0,00 Kammerumlage Österreich 2011 € 220,72 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.162.045.1179.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.