RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.02.2016 GeschäftszahlVGW-031/046/1391/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn Da. D., geboren am ...1989, eingelangt am 11.12.2015, gegen das an Herrn Da. D., geboren am ...1987, gerichtete Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling für die Bezirke 18 und 19, vom 12.11.2015, Zahl VStV/914300264885/2014, wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn Da. D., geboren am ...1989, eingelangt am 11.12.2015, gegen das an Herrn Da. D., geboren am ...1987, gerichtete Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling für die Bezirke 18 und 19, vom 12.11.2015, Zahl VStV/914300264885/2014, wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, VwGVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling für die Bezirke 18 und 19, vom 12.11.2015, Zahl VStV/914300264885/2014, wurde Herr Da. D., Wien, JA J., W.-gasse, einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO (Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) schuldig erkannt und wurde über ihn eine Geldstrafe von 1.400,-- Euro verhängt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling für die Bezirke 18 und 19, vom 12.11.2015, Zahl VStV/914300264885/2014, wurde Herr Da. D., Wien, JA J., W.-gasse, einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) schuldig erkannt und wurde über ihn eine Geldstrafe von 1.400,-- Euro verhängt. Die Zustellverfügung des Straferkenntnisses enthält die Adresse Wien, J., W.-gasse. Bei dieser Anschrift handelt es sich um eine Justizstrafanstalt. Von der Anstaltsleitung wurde das Dokument an eine andere Justizstrafanstalt, nämlich an die JA S., K.-straße, weitergeleitet und dort am 24.11.2015 von Herrn Da. D., geboren am ...1989, übernommen. Gegen das Straferkenntnis hat Herr Da. D., geboren am ...1989, Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis geht ein gegen Herrn Da. D., geboren am ...1987, als Beschuldigten geführtes Verwaltungsstrafverfahren voran. Dies ergibt sich sowohl aus der verfahrensauslösenden Anzeige vom 6.5.2014 als auch aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.5.2014. In beiden Urkunden wird das Geburtsdatum des Beschuldigten mit ...1987 angegeben. Im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis fehlt zwar das Geburtsdatum, doch ergibt sich aus der Adresse „ Wien, J., W.-gasse“, an welcher laut der im Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Meldeauskunft zwar der Beschuldigte, der am ...1987 geborene Da. D., nicht jedoch der namensgleiche, am ...1089 geborene Beschwerdeführer mit Wohnsitz gemeldet war, dass der Beschwerdeführer nicht Beschuldigter und somit nicht Adressat des gegenständlichen Straferkenntnisses ist. Der bloße Umstand, dass das an den am ...1987 geborenen Da. D. gerichtete Straferkenntnis von der Leitung der JA J. fälschlich an den in der JA S. inhaftierten, namensgleichen Beschwerdeführer weitergeleitet und von diesem dort übernommen wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass Beschuldigter und damit einzige Partei des Verfahrens der am ...1987 geborene Da. D. ist. Nur diesem kommt daher im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zu. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach nur bei identer Anschrift (Abgabestelle) eine mit dem Beschuldigten namensgleiche Person als Empfänger des Straferkenntnisses anzusehen ist und Parteistellung im Verfahren erlangt (siehe VwGH vom 24.9.1987, 87/02/0038 und vom 4.9.1992, 92/18/0203). Da gegenständlich keine idente Abgabestelle vorliegt, war die Beschwerde des am ...1989 geborenen Herrn Da. D. gegen den zwar namensgleichen, jedoch an einer anderen Abgabestelle aufhältigen Beschuldigten, den am ...1987 geborenen Da. D., mangels Parteistellung spruchgemäß zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und die Beschwerde, ohne dazu weitere Ermittlungen anstellen zu müssen, zurückzuweisen war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und die Beschwerde, ohne dazu weitere Ermittlungen anstellen zu müssen, zurückzuweisen war. Der Behörde steht es somit offen, gegen den Beschuldigten, den am ...1987 geborenen Da. D., das Verwaltungsstrafverfahren fortzusetzen bzw. das gegenständliche Straferkenntnis dem Beschuldigten zuzustellen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da in Ansehung dieser von Judikatur und Literatur herausgearbeiteten Grundsätze im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.046.1391.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.