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{'item': ['VGW-002/042/10318/2015', 'VGW-002/V/042/10320/2015']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.02.2016 GeschäftszahlVGW-002/042/10318/2015; VGW-002/V/042/10320/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Ma

Zeitraum vom 01.01.2015 (Geräte FA Nr. 4, FA Nr 5, FA Nr. 6) bis 09.01.2015 um 12.25 Uhr in Wien, S.-straße Lokal „W.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen

Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma H. GmbH, als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes drei funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte Marke/Type;„Sie sich haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H. Ges.m.b.H und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG

Zeitraum vom 01.01.2015 (Geräte FA Nr. 4, FA Nr 5, FA Nr. 6) bis 09.01.2015 um 12.25 Uhr in Wien, S.-straße Lokal „W.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen

Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma H. GmbH, als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes drei funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte Marke/Type; 1) M. MainGame I, mit der Seriennummer ...2 (FA Nr. 4)1) M. MainGame römisch eins, mit der Seriennummer ...2 (FA Nr. 4) 2) J. MainGame I, mit der Seriennummer ...1 (FA Nr. 6)2) J. MainGame römisch eins, mit der Seriennummer ...1 (FA Nr. 6) 3) Cashcenter Nr. ...5 (FA Nr. 5), betrieben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 09.01.2015,

Zeitraum von 12.25 Uhr bis 13.22 Uhr wahrgenommen werden konnte, dass mit den Eingriffsgegenständen virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden können. Bei den Geräten konnten keine Testspiele durchgeführt werden, jedoch waren sie zuvor seit 01.03.2014 in Betrieb und somit betriebsbereit und bespielbar und es konnten virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Die Firma H. Ges.m.b.H haftet gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 52 Abs. 1 Zif. 1 (4. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr.620/1989 i.d.g.F, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (4. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr.620 aus 1989, i.d.g.F, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß 1) €2.000,00 66 Stunde(
  4. n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 1) € 2.000,00 66 Stunde(
  5. n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 1) € 2.000,00 66 Stunde(
  6. n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 1. € 200,00 2. € 200,00 3. € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Begründung Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamtes Wien ... vom 09.01.2015, sowie der Angaben von Herrn G. in der Niederschrift vom 09.01.2015 (Angestellter des Lokal "W."), als erwiesen anzusehen. Bei durchgeführten Testspielen konnten generell folgende Spielabläufe festgestellt werden. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte

zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzen spiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele

Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Bei durchgeführten Testspielen konnten generell folgende Spielabläufe festgestellt werden. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte

zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzen spiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele

Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. An den Geräten (FA Nr.4, FA Nr. 6) konnten keine Testspiele durchgeführt werden da jeweils das Datenkabel fehlte und dadurch kein Spielguthaben (FA Nr. 5) aufgebucht werden konnte. Bei den Geräten konnte jeweils der Gewinnplan von einem virtuellen Walzenspiel dokumentiert werden. Am Gerät 1 (FA Nr. 4) konnte beim Gewinnplan das Walzenspiel „Fruit Brothers", ein Mindesteinsatz von € 0,50 und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn von € 20,00 + 88 (SG) Supergames und ein Maximaleinsatz von € 5,00. wobei der in Aussicht gestellte Höchstgewinn, € 20,00 + 898 (SG) Supergames betrug, dokumentiert werden. Am Gerät 2 (FA Nr. 6) konnte beim Gewinnplan das Walzenspiel "Lady Love", ein Mindesteinsatz von € 0,30 und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn von € 20,00 + 25 (SG) Supergames und ein Maximaleinsatz von € 5,00, wobei der in Aussicht gestellte Höchstgewinn, € 20,00 + 898 (SG) Supergames betrug, dokumentiert werden. Am Gerät 3 (FA Nr. 5 Cashcenter) ermöglicht lediglich die Ein- und Auszahlungen der Einsätze bzw. der Gewinne, jedoch konnte aufgrund des fehlenden Datenkabels kein Guthaben aufgebucht werden. I n der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 18.03.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und geben an, dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet wurden. Außerdem liegt eine landesrechtliehe Bewilligung vor. Des weiteren waren die gegenständlichen Geräte seit 31.12.2014 nicht mehr in Betrieb und die Stromkabeln waren entfernt. römisch eins n der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 18.03.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und geben an, dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet wurden. Außerdem liegt eine landesrechtliehe Bewilligung vor. Des weiteren waren die gegenständlichen Geräte seit 31.12.2014 nicht mehr in Betrieb und die Stromkabeln waren entfernt. Hinsichtlich des Einwandes ihres Rechtsvertreters, dass die Geräte nicht in Betrieb waren, da die Stromkabeln entfernt wurden nicht bespielt werden konnten, wird auf die Rechtsprechung verwiesen. Dieser Verdacht muss ausreichend substanziiert sein. Es muss zwar

Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht

Einzelnen nachgewiesen sein, ob das durchgeführte Spiel tatsächlich ein Glücksspiel

Sinne des GSpG ist, jedoch erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheides jedenfalls Feststellungen über die Art des Spieles, weil sonst eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde (eine Beurteilung, ob zu Recht vom Verdacht der Durchführung von Glücksspielen ausgegangen wurde) nicht möglich ist. Bei den Geräten handelt es sich um Geräte welche aufgrund des Erscheinungsbildes eindeutig auf Glücksspielgeräte hinweisen. Auf Grund der Aussage von Herrn G. stehen die Geräte seit 3 Jahren

Lokal und wurden auch bis am 31.21.2014 bespielt. Der Verdacht, dass an den Geräten Glücksspiele durchgeführt werden konnten und auch durchgeführt wurden ist somit

Sinne des o.a. Erkenntnisses des VwGH ausreichend substantiiert. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 29.03.2007, GZ.: 2006/15/0088 ausgesprochen, dass das Abschalten eines - in einem Gastgewerbebetrieb - aufgestellten Spielapparates und das Trennen des Spielapparates vom Stromnetz Maßnahmen sind, die jederzeit unmittelbar reversibel sind und daher noch nicht die Beendigung der Spielbereitschaft bewirken. Auch wenn ein - in einem Gastgewerbebetrieb - aufgestellter - Spielapparat mit der Vorderseite zur Wand gedreht und mit Sesseln umstellt wird, ist dies jederzeit unmittelbar reversibel und bewirkt noch nicht die Beendigung der Spielbereitschaft. Die genannten Geräte mit der FA Kontrollnummer 4, 6 und 5 (Cashcenter zum Aufbuchen von Guthaben) waren letztlich in einem derartigen spielbereiten Zustand. Sie haben es zu verantworten, dass seit 01.01.2015 bis 09.01.2015 (Glücksspielgeräte FA Kontrollnummer 4, FA Kontrollnummer 6 und Eingriffsgegenstand Kontrollnummer 5, Cashcenter) am angeführten Standort verbotene Ausspielungen mit den angeführten Glücksspielgeräten gem. § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt wurden, an denen Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, an denen Sie sich unternehmerisch beteiligt haben und auf Grund der Erhebungsergebnisse ziehen Sie den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Es wurden diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, an den Sie sich unternehmerisch beteiligt haben, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele (vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen) zu erzielen. Die Firma H. Ges.m.b.H. bei welcher Sie der handelsrechtlicher Geschäftsführer sind, hat daher eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG viertes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben. Sie haben es zu verantworten, dass seit 01.01.2015 bis 09.01.2015 (Glücksspielgeräte FA Kontrollnummer 4, FA Kontrollnummer 6 und Eingriffsgegenstand Kontrollnummer 5, Cashcenter) am angeführten Standort verbotene Ausspielungen mit den angeführten Glücksspielgeräten gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG durchgeführt wurden, an denen Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, an denen Sie sich unternehmerisch beteiligt haben und auf Grund der Erhebungsergebnisse ziehen Sie den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Es wurden diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, an den Sie sich unternehmerisch beteiligt haben, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele (vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen) zu erzielen. Die Firma H. Ges.m.b.H. bei welcher Sie der handelsrechtlicher Geschäftsführer sind, hat daher eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG viertes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben. Es lagen daher verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war. Die Ausspielungen fanden daher in Wien, S.-straße Lokal "W." statt. Es lagen daher verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht gegeben war. Die Ausspielungen fanden daher in Wien, S.-straße Lokal "W." statt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“ Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. In dieser Beschwerde wurde u.a. vorgebracht wie folgt: „Der Beschuldigte hat die ihm angelastete Tat nicht begangen. Die gegenständlichen Geräte waren bereits ab dem 31.12.2014 nicht mehr in Betrieb. Zur Sicherstellung, dass sie nicht widerwillig von Kunden des Lokals in Betrieb genommen werden können, wurden vorsorglich sogar die Stromkabel entfernt. Die belangte Behörde verkennt ganz offensichtlich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Betriebsbereitschaft von Glücksspielautomaten. Die Annahme, dass es für einen jeden potentiellen Spieler ohne weiteres leicht möglich gewesen wäre, a.) die Stühle zu entfernen, b.) das Gerät umzudrehen, c.) die Außerbetriebs-Kennzeichnung zu entfernen und d.) mittels eines vom Spieler selbst mitgenommenen Kabels das Gerät in Betrieb zu nehmen, und dieses Verhalten zudem als wahrscheinlich und vorhersehbar anzusehen ist, ist augenscheinlich gänzlich lebensfremd. Und selbst wenn ein Gerät auf derartige Weise - für jedermann offenkundig widerrechtlich - in Betrieb genommen werden würde, wäre auch für jeden potentiellen Spieler offenkundig, dass keinesfalls ein (Glücksspiel)vertrag zustande kommen kann und

Besonderen auch ein etwaig aufscheinender Spielgewinn keinesfalls zur Auszahlung gelangen würde. Insofern fehlte in rechtlicher Hinsicht bereits das für eine jede Ausspielung erforderliche Kriterium des in Aussicht gestellten Gewinns. Entgegen der vom Verwaltungsgericht offenbar übernommenen Ansicht des Finanzamtes ist auch nicht

Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2007, ZI. 2006/15/0088, von einer Betriebsbereitschaft der gegenständlichen Geräte auszugehen. Prüfungsgegenstand

dortigen Verfahren war die Frage des "Haltens" eines Automaten nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetzes, welches klar vom bloßen "Aufstellen" zu unterscheiden ist. Ob ein Gerät tatsächlich gehalten wird, hängt von der Frage

Einzelfall ab, ob es auch tatsächlich betrieben wird, nicht jedoch, ob es (bloß) aufgestellt ist. So führte der Verwaltungsgerichtshof bereits

Erkenntnis vom 20.10.1989, Zl. 86/17/0201, an, dass das bloße Aufstellen des Apparates, etwa in einem Gastgewerbebetrieb, allein nicht geeignet ist, die Vergnügungssteuerpflicht auszulösen. Ja selbst der Umstand, dass ein solches Gerät in betriebsbereitem Zustand (und damit erforderlichenfalls auch unter Anschluss an das Stromnetz) aufgestellt wäre, kann die Vergnügungssteuerpflicht nur begründen, wenn aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist;

hier gegenständlichen Fall war eine Inbetriebnahme nicht einmal der Finanzpolizei möglich. Wesentlich ist somit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme einer Betriebsbereitschaft eines Apparates, ob dessen Inbetriebnahme jedem potentiellen Interessenten möglich ist. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde die Spielbereitschaft eines Apparates

Erkenntnis vom 29.03.2007, ZI. 2006/15/0088,

konkreten Fall deshalb bejaht, da die (einfache) Trennung vom Stromnetz eine jederzeit unmittelbar reversible Maßnahme darstellt, also jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes leicht möglich war. Tatsächlich ist dies einem jeden Interessenten durch Betätigen eines Einschaltknopfes am Apparat – bzw. uU auch noch annehmbar, beim erforderlichen Einsteckens eines Gerätekabels in eine Steckdose - nur unschwer möglich; dies ist jedoch nicht möglich, wenn überhaupt kein Kabel vor Ort ist. Die gegenteilige Auffassung konterkariert die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Nach der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht würde sich eine Abgrenzung des Haltens eines Apparaten vom bloßen Aufstellen eines Apparaten überhaupt nicht stellen, sondern wäre grundsätzlich

mer das Vorliegen der Betriebsbereitschaft (Halten des Apparates) zu bejahen.“ Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Akt geht hervor, dass am 9.1.2015 ab 12.25 Uhr das in Wien, S.-str., situierte Geschäftslokal mit der Aufschrift „W.“ durch Organe der Finanzpolizei kontrolliert worden ist. Der Einsatzleiter dieser Kontrolle war Herr L.. Die Dokumentationsleitung hatte Frau L. inne. Beim kontrollierten Lokal handelte es sich um ein Wettlokal mit drei glücksspielrechtlich relevanten Gegenständen, nämlich zwei Glücksspielapparaten und einem Cashcenter, welches mit den beiden Glücksspielapparaten verbunden gewesen war. Die Inhaberin dieses Geschäftslokals ist Frau G.. In diesem wurde die Dienstnehmerin von Frau G., Frau B. angetroffen. Zudem befand sich zum Kontrollzeitpunkt auch der Gatte von Frau G., Herr G.,

Lokal. Die beiden angetroffenen Glücksspielapparate seien nicht in Betrieb gewesen, sondern seien diese ohne Stromkabel

Raum gestanden. Durch ein von den Kontrollorganen mitgebrachtes Stromkabel sei die Betriebsbereitschaft der Geräte wiederhergestellt worden. Sodann wurde festgestellt, dass die beiden Glücksspielgeräte funktionstüchtig gewesen seien. Da aber jedes dieser beiden Geräte nur dann betrieben werden können, wenn eine Verbindung zum Cashcenter-Automaten mittels eines Netzwerkkabels hergestellt ist, und ein solches Netzwerkkabel nicht vor Ort war, konnte kein Testspiel durchgeführt werden. Auch sei auf den beiden Glücksspielapparaten das Einführen von Geldscheinen nicht möglich gewesen. Es sei aber möglich gewesen, bei beiden Geräten den Gewinnplan aufzurufen. Demnach konnten mit jedem der beiden Geräte jeweils 15 Glücksspiele, bei welchen es sich hauptsächlich um virtuelle Walzenspiele gehandelt hat, gespielt werden. Beim beschlagnahmten Gerät mit der Gehäusebezeichnung „M.“ (Apparat Nr. 4) hat

Falle der Wahl des Spiels „Fruits Brothers“ der Mindesteinsatz EUR 0,50 und der in Aussicht gestellt Höchstgewinn EUR 20,-- plus 88 Supergames betragen. Die Möglichkeit der Einsatzsteigerung mit einem vorgeschalteten Würfelspiel war gegeben.

Falle der Vornahme von Einsatzsteigerungen betrug der in Aussicht gestellte Höchstgewinn EUR 20.-- plus 898 Supergames. Beim gegenständlichen Gerät mit der Gehäusebezeichnung „J.“ (Apparat Nr. 6) hat

Falle der Wahl des Spiels „Lady Love“ der Mindesteinsatz EUR 0,30 und der in Aussicht gestellte Höchstgewinn EUR 20,-- plus 25 Supergames betragen. Die Möglichkeit der Einsatzsteigerung mit einem vorgeschalteten Würfelspiel war gegeben.

Falle der Vornahme von Einsatzsteigerungen betrug der in Aussicht gestellte Höchstgewinn EUR 20.-- plus 898 Supergames. Die Auszahlung an die Spieler erfolgte bei diesen Geräten durch das Drücken der Cash-Taste. In diesem Fall wurde das Guthaben auf das Cahcenter-Gerät gebucht, über welches dem Spieler der Gewinn in bar ausbezahlt wurde.

Zuge der Kontrolle wurde zudem in Erfahrung gebracht, dass die Eigentümerin der beschlagnahmten Glücksspielapparate (Gerätenummern 4) und 6)) und des Cashcenter-Automaten die H. Ges.m.b.H. gewesen ist. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände stehen

Eigentum von Frau G.. Veranstalterin hinsichtlich der beiden Glücksspielapparate und des Cashcenters sei Herr H. gewesen, während die Eigentümerin der übrigen beschlagnahmten Gegenstände die B. Ges.m.b.H. gewesen sei. Der anlässlich der Kontrolle angetroffene Gatte von Frau G., Herr G. führte als Zeuge einvernommen zu den beschlagnahmten Glücksspielapparaten (Nr. 4 bis 6) aus, dass diese beschlagnahmten Geräte seit Beginn des Betriebs des Lokals, daher seit etwa drei Jahre

Lokal stehen. Ob eines der Geräte defekt sei, könne er nicht angeben. Auf die Frage, wer der Betreiber der Geräte seien, wurde von ihm die H. Ges.m.b.H. genannt. Die Geräte werden nach der Sperrstunde von einem Mitarbeiter der Fa. „W.“ ausgeschaltet und werden diese zu Beginn der Geschäftszeiten auch wieder von einem Angestellten eingeschaltet. Die Geräte werden fast täglich von der H. Ges.m.b.H. entleert. Früher seien die mit den Automaten erzielten Gewinne

Verhältnis 50 : 50 zwischen der Fa. „W.“ und der H. Ges.m.b.H. geteilt worden. Nunmehr werde von der H. Ges.m.b.H. eine Fixmiete pro Gerät bezahlt. Allfällige Gewinne werden über den Cashcenter-Automaten ausbezahlt. Allfällige Wartungs-, Reinigungs- und Servicearbeiten

Hinblick auf die beschlagnahmten Geräte werden auch durch die H. Ges.m.b.H. vorgenommen. Auf die Frage, worum die Stromkabel für die beschlagnahmten Glücksspielapparate fehlen, wurde angegeben, dass die H. Ges.m.b.H. gesagt habe, dass kein Stromkabel ausgegeben werden solle, und die Geräte nicht betriebsbereit gemacht werden sollen. Mit Schriftsatz vom 19.2.2015 teilte die erstinstanzliche Behörde dem Vertreter von Herrn H. und von der H. Ges.m.b.H. mit wie folgt: „Bezugnehmend auf Ihre Vollmachtsbekanntgabe

gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vom 26.01.2015 wird die gesamte Anzeige

Hinblick auf das von der LPD Wien unter der AZ: 15.204/2015 eingeleitete Beschlagnahmeverfahren gem. § 53 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 GSpG zur Einsichtnahme und Abgabe einer Stellungnahme „Bezugnehmend auf Ihre Vollmachtsbekanntgabe

gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vom 26.01.2015 wird die gesamte Anzeige

Hinblick auf das von der LPD Wien unter der AZ: 15.204 aus 2015, eingeleitete Beschlagnahmeverfahren gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, GSpG zur Einsichtnahme und Abgabe einer Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt. Herr H. M. wird

gegenständlichen Verfahren als Veranstalter der von der Finanzpolizei mit den Gerätenummern 4-6 bezeichneten Glücksspielgeräten und technischen Hilfsmittel geführt. Herr R. wird

gegenständlichen Verfahren als Veranstalter der unter den Gerätenummern 7-9 bezeichneten Glücksspieleinrichtungen geführt. Herr R. wird als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH. geführt. Die Fa. H. wird

gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren als Eigentümerin der Eingriffsgegenstände unter den Gerätenummern 4-6 und die Fa. G. als Eigentümerin der unter den Gerätenummern 7-9 bezeichneten Glücksspieleinrichtungen geführt.“ Mit Schriftsatz vom 18.3.2015 führten Herr M. H. und die H. Ges.m.b.H. aus, dass die gegenständlichen Glücksspielgeräte seit dem 31.12.2014 nicht mehr in Betrieb gewesen seien. Zur Sicherstellung, dass die Geräte nicht widerwillig von Kunden des Lokals in Betrieb genommen werden können, seien vorsorglich sogar die Stromkabel entfernt worden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Durch § 2 Abs. 1 GSpG wird die Glücksspielbegriff in zwei Unterbegriffe untergliedert, nämlich einerseits in Glücksspiele, welche als Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG einzustufen sind, und andererseits in Glücksspiele, welche nicht als Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG einzustufen sind.Durch Paragraph 2, Absatz eins, GSpG wird die Glücksspielbegriff in zwei Unterbegriffe untergliedert, nämlich einerseits in Glücksspiele, welche als Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG einzustufen sind, und andererseits in Glücksspiele, welche nicht als Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG einzustufen sind. Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielapparats zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (vgl. VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 24.6.1997, 94/17/0113). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (vgl. VwGH 9.4.2001, 97/17/0155).Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetz 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielapparats zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt vergleiche VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 24.6.1997, 94/17/0113). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist vergleiche VwGH 9.4.2001, 97/17/0155). Unter einer Ausspielung versteht § 2 Abs. 1 GSpG wiederum alle Glücksspiele, Unter einer Ausspielung versteht Paragraph 2, Absatz eins, GSpG wiederum alle Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). § 2 Abs. 2, 3 und 4 GSpG lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz 2, 3 und 4 GSpG lautet wie folgt: „

(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen

Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen

Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung

Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann

Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten.

Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.“

(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung

Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann

Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten.

Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.“ Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2010) sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und welche zudem nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 leg. cit. ausgenommen sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG (in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,) sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und welche zudem nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, leg. cit. ausgenommen sind. Eine Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG liegt vor, wenn ein Unternehmer (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG) Glücksspiele (i.S.d. GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht. Eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG liegt vor, wenn ein Unternehmer (i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) Glücksspiele (i.S.d. GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG wiederum begeht eine Verwaltungsübertretung, wer „zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen

Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer

Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt“.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG wiederum begeht eine Verwaltungsübertretung, wer „zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen

Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer

Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt“. Es fällt sohin auf, dass die Übertretungsnorm des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG weitgehend an die

§ 2Abs. 1 Z 1 GSp

G angeführten Fälle, in welchen von einer Ausspielung i.S.d. GSpG auszugehen ist, anknüpft. Schon der enge Regelungskonnex legt es daher nahe, dass den

§ 2Abs. 1 Z 1 GSp

G und den in § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwendeten Begriffen „(unternehmerisch) veranstaltet“, „(unternehmerisch) organisiert“ und „(unternehmerisch) zugänglich macht“ derselbe Bedeutungsgehalt zugrunde liegt. Es fällt sohin auf, dass die Übertretungsnorm des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG weitgehend an die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG angeführten Fälle, in welchen von einer Ausspielung i.S.d. GSpG auszugehen ist, anknüpft. Schon der enge Regelungskonnex legt es daher nahe, dass den

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG und den in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwendeten Begriffen „(unternehmerisch) veranstaltet“, „(unternehmerisch) organisiert“ und „(unternehmerisch) zugänglich macht“ derselbe Bedeutungsgehalt zugrunde liegt. Um den genauen Bedeutungsgehalt der

§ 2Abs. 1 Z 1 GSp

G und

§ 52Abs. 1 Z 1 GSp

G verwendeten Begriffe (insbesondere der Begriffe „veranstalten“, „organisiert“, „anbieten“, „zugänglich machen“ und „unternehmerisch beteiligen“) fehlt, sind deren Bedeutungsgehalt nur

Wege der Interpretation der Textstelle des § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG zu ermitteln.Um den genauen Bedeutungsgehalt der

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG und

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwendeten Begriffe (insbesondere der Begriffe „veranstalten“, „organisiert“, „anbieten“, „zugänglich machen“ und „unternehmerisch beteiligen“) fehlt, sind deren Bedeutungsgehalt nur

Wege der Interpretation der Textstelle des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zu ermitteln. Zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts dieser Wendungen erscheint eine Darstellung der Abfolge und der Regelungsgehalte der wesentlichen GSpG Novellen seit dem Jahr 2008 zielführend: Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in der zwischen der Novelle BGBl. I Nr. 125/2003 und der Novelle BGBl. I Nr. 126/2008 geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu EUR 22.000,- zu bestrafen, wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet, diese bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der zwischen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2003, und der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008, geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu EUR 22.000,- zu bestrafen, wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet, diese bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in der zwischen der Novelle BGBl. I Nr. 126/2008 und der Novelle BGBl. I Nr. 126/2010 geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu EUR 22.000,- zu bestrafen, wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der zwischen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008, und der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2010, geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu EUR 22.000,- zu bestrafen, wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht. Die Novelle BGBl. I Nr. 126/2008 basiert auf einen am 06.06.2008 eingebrachten Initiativantrag (IA 837A BlgNR 23. GP), wobei in diesem Initiativantrag noch nicht die Novellierung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG beantragt wurde. Auch der Finanzausschuss (AB 649 BlgNR 23. GP), welchem dieser Initiativantrag zugewiesen worden ist, beantragte noch keine Novellierung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG. Erst infolge eines Abänderungsantrags anlässlich der Nationalratssitzung vom 10.07.2008 wurde der Antrag auf Novellierung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in der letztlich auch beschlossenen und kundgemachten Form beantragt.Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008, basiert auf einen am 06.06.2008 eingebrachten Initiativantrag (IA 837A BlgNR 23. GP), wobei in diesem Initiativantrag noch nicht die Novellierung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG beantragt wurde. Auch der Finanzausschuss Ausschussbericht 649 BlgNR 23. GP), welchem dieser Initiativantrag zugewiesen worden ist, beantragte noch keine Novellierung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG. Erst infolge eines Abänderungsantrags anlässlich der Nationalratssitzung vom 10.07.2008 wurde der Antrag auf Novellierung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der letztlich auch beschlossenen und kundgemachten Form beantragt. Die in diesem Abänderungsantrag beantragten Änderungen

§ 52GSp

G wurden begründet wie folgt:Die in diesem Abänderungsantrag beantragten Änderungen

Paragraph 52, GSpG wurden begründet wie folgt: „Die Bestimmung wurde sprachlich überarbeitet, um sie klarer und verständlicher zu fassen sowie um Umgehungen von einzelnen Straftatbeständen entgegenzuwirken. In Übereinstimmung mit Europarecht (Rs Placanica) sollen verbotene Ausspielungen weiterhin dann mit Verwaltungsstrafe belegt sein, wenn sie zur Teilnahme vom Inland aus angeboten oder veranstaltet werden (Z 1). Auch Förderungshandlungen werden in Z 6 ausdrücklich als verwaltungsstrafbar statuiert.In Übereinstimmung mit Europarecht (Rs Placanica) sollen verbotene Ausspielungen weiterhin dann mit Verwaltungsstrafe belegt sein, wenn sie zur Teilnahme vom Inland aus angeboten oder veranstaltet werden (Ziffer eins,). Auch Förderungshandlungen werden in Ziffer 6, ausdrücklich als verwaltungsstrafbar statuiert. Unter die Strafbestimmung fallen nach Z 9 schließlich auch das Bewerben von verbotenem Glücksspiel sowie die Ermöglichung der Bewerbung, wenn keine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen nach § 56 erteilt wurde.Unter die Strafbestimmung fallen nach Ziffer 9, schließlich auch das Bewerben von verbotenem Glücksspiel sowie die Ermöglichung der Bewerbung, wenn keine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen nach Paragraph 56, erteilt wurde. Die direkte Annahme von Trinkgeld bei der Durchführung von Ausspielungen ist aus ordnungspolitischen Gründen (insb. Unterbindung von Manipulationsanreizen) untersagt (Ausnahme Cagnotte gemäß § 27 Abs. 3). Dieses Verbot wird nun in Z 11 auch verwaltungsstrafrechtlich abgesichert.Die direkte Annahme von Trinkgeld bei der Durchführung von Ausspielungen ist aus ordnungspolitischen Gründen (insb. Unterbindung von Manipulationsanreizen) untersagt (Ausnahme Cagnotte gemäß Paragraph 27, Absatz 3,). Dieses Verbot wird nun in Ziffer 11, auch verwaltungsstrafrechtlich abgesichert. In Übernahme der Bestimmung des bisherigen § 56 Abs. 3 GSpG soll die Teilnahme an verbotenen Elektronischen Lotterien angesichts der besonderen kriminalitäts- und suchtbezogenen Risken

Bereich des Remote Gamblings aus ordnungspolitischen Gründen weiterhin strafbar bleiben (Abs. 3).“In Übernahme der Bestimmung des bisherigen Paragraph 56, Absatz 3, GSpG soll die Teilnahme an verbotenen Elektronischen Lotterien angesichts der besonderen kriminalitäts- und suchtbezogenen Risken

Bereich des Remote Gamblings aus ordnungspolitischen Gründen weiterhin strafbar bleiben (Absatz 3,).“ Bis zur Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 waren aufgrund der Novelle BGBl. I Nr. 126/2008 nachfolgende vier Handlungen als jeweils eigenständige Verwaltungsstraftatbestände unter Strafsanktion gestellt: Bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, waren aufgrund der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008, nachfolgende vier Handlungen als jeweils eigenständige Verwaltungsstraftatbestände unter Strafsanktion gestellt: 1) die Veranstaltung von Glücksspielen entgegen den Vorschriften des GSpG, 2) die Organisierung von Glücksspielen entgegen den Vorschriften des GSpG, 3) die Anbietung von Glücksspielen entgegen den Vorschriften des GSpG, 4) die unternehmerische Zugänglichmachung von Glücksspielen entgegen den Vorschriften des GSpG, Durch die Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 wurde

§ 52Abs. 1 Z 1 GSp

G zudem der Verwaltungsstraftatbestand der „Beteiligung als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG“ eingeführt. Diese Zufügung eines weiteren Verwaltungsstraftatbestands wurde schon in der bezughabenden Regierungsvorlage vorgeschlagen. Aus den Materialien (vgl. die Regierungsvorlage [RV 658 Blg. NR

  1. GP] und den Ausschussbericht [RV 783 BlgNR
  2. GP]) ist nicht ersichtlich, welchen Zweck der Gesetzgeber mit dieser Einfügung verfolgte und was unter einer „Beteiligung i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG“ zu verstehen ist.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, wurde

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zudem der Verwaltungsstraftatbestand der „Beteiligung als Unternehmer i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG“ eingeführt. Diese Zufügung eines weiteren Verwaltungsstraftatbestands wurde schon in der bezughabenden Regierungsvorlage vorgeschlagen. Aus den Materialien vergleiche die Regierungsvorlage [RV 658 Blg. NR

  1. GP] und den Ausschussbericht [RV 783 BlgNR
  2. GP]) ist nicht ersichtlich, welchen Zweck der Gesetzgeber mit dieser Einfügung verfolgte und was unter einer „Beteiligung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG“ zu verstehen ist. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in der zwischen der Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 und der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu EUR 22.000,- zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen

Sinne des § 2 Abs. 4 GSPG veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer

Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der zwischen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, und der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu EUR 22.000,- zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen

Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSPG veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer

Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in der seit der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu EUR 22.000,- zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen

Sinne des § 2 Abs. 4 GSPG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer

Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu EUR 22.000,- zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen

Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSPG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer

Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 wurde daher der Verwaltungsstraftatbestand des „Anbietens von Glücksspielen“ gestrichen.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, wurde daher der Verwaltungsstraftatbestand des „Anbietens von Glücksspielen“ gestrichen. Aus den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 ist zu ersehen, dass bereits in der Regierungsvorlage (RV 981 BlgNR

  1. GP) der Verwaltungsstraftatbestand des „Anbietens von Glücksspielen“ gestrichen worden ist. Zu dieser Streichung wird in dieser Regierungsvorlage lediglich ausgeführt wie folgt:Aus den Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ist zu ersehen, dass bereits in der Regierungsvorlage Regierungsvorlage 981 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode der Verwaltungsstraftatbestand des „Anbietens von Glücksspielen“ gestrichen worden ist. Zu dieser Streichung wird in dieser Regierungsvorlage lediglich ausgeführt wie folgt: „Das Tatbild des Anbietens hat neben den Tatbildern des Unternehmerisch-zugänglich-Machens oder der unternehmerischen Beteiligung kaum einen Anwendungsbereich.

Interesse leichter abgrenzbarer Tatbilder soll dieses Tatbild entfallen.“

Ausschussbericht zu dieser Novelle (vgl. AB 1026 BlgNR 24. GP) findet sich zu den Änderungen des Glücksspielgesetzes überhaupt keine Ausführung.

Ausschussbericht zu dieser Novelle vergleiche Ausschussbericht 1026 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode findet sich zu den Änderungen des Glücksspielgesetzes überhaupt keine Ausführung. In Anbetracht der gleichwertigen Anführung der vier in § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG angeführten Handlungen in dieser Norm (daher

§ 52Abs. 1 Z 1 GSp

G i.d.F. BGBl. I Nr. 26/2008 bzw. BGBl. I Nr. 54/2010) ist mangels eines gegenteiligen Indizes davon auszugehen, dass jede dieser Handlungen einen eigenständigen Bedeutungsgehalt aufweist und sich jede dieser Handlungen von den übrigen in dieser Norm angeführten Handlungen klar abgrenzen lässt (vgl. VwGH 21.12.2012, 2012/17/0386; 20.9.2013, 2013/17/0074; 7.10.2013, 2013/17/0274; 21.10.2013, 2013/17/0138).In Anbetracht der gleichwertigen Anführung der vier in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG angeführten Handlungen in dieser Norm (daher

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2008, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,) ist mangels eines gegenteiligen Indizes davon auszugehen, dass jede dieser Handlungen einen eigenständigen Bedeutungsgehalt aufweist und sich jede dieser Handlungen von den übrigen in dieser Norm angeführten Handlungen klar abgrenzen lässt vergleiche VwGH 21.12.2012, 2012/17/0386; 20.9.2013, 2013/17/0074; 7.10.2013, 2013/17/0274; 21.10.2013, 2013/17/0138). Es spricht zudem nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nichts für die Annahme, dass eine oder mehrere Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG zu einer oder mehreren Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG zueinander

Verhältnis „unmittelbare Tathandlung“ und „Beteiligungshandlung zu dieser unmittelbaren Tathandlung“ steht (stehen).Es spricht zudem nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nichts für die Annahme, dass eine oder mehrere Handlungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zu einer oder mehreren Handlungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zueinander

Verhältnis „unmittelbare Tathandlung“ und „Beteiligungshandlung zu dieser unmittelbaren Tathandlung“ steht (stehen). 1) zum Begriff „unternehmerisch“ Mit dem Begriff „unternehmerisch“

§ 52Abs. 1 Z 1 GSp

G wird offenkundig an den

§ 2Abs. 2 GSp

G ausführlich konkretisierten Unternehmensbegriff des GSpG angeknüpft. Mit dem Begriff „unternehmerisch“

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG wird offenkundig an den

Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ausführlich konkretisierten Unternehmensbegriff des GSpG angeknüpft. § 2 Abs. 1 und 2 GSpG lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins und 2 GSpG lautet wie folgt:

(1)Ausspielungen sind Glücksspiele, „
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen

Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.“Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen

Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.“ Unter einem Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG versteht das Glücksspielgesetz daher jede Person, welche selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Zudem ist unter den in § 2 Abs. 2 GSpG näher angeführten Voraussetzungen auch dann eine Unternehmereigenschaft zu bejahen, wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen

Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 GSpG an einem Ort angeboten werden. In Anbetracht des engen systematischen Konnexes zwischen § 2 Abs. 2 GSpG und § 2 Abs. 1 GSpG ist davon auszugehen, dass der Unternehmerbegriff i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG und der Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 2 GSpG ident sind.Unter einem Unternehmer i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG versteht das Glücksspielgesetz daher jede Person, welche selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Zudem ist unter den in Paragraph 2, Absatz 2, GSpG näher angeführten Voraussetzungen auch dann eine Unternehmereigenschaft zu bejahen, wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen

Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 GSpG an einem Ort angeboten werden. In Anbetracht des engen systematischen Konnexes zwischen Paragraph 2, Absatz 2, GSpG und Paragraph 2, Absatz eins, GSpG ist davon auszugehen, dass der Unternehmerbegriff i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG und der Unternehmerbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ident sind.

Gesetz wird der

§ 2Abs. 2 GSp

G verwendete Begriff „Durchführung eines Glücksspiels“ nicht eigens definiert, doch ist aus dem Umstand, dass gemäß § 2 Abs. 1 GSpG alle Ausspielungen als Glücksspiele einzustufen sind, zu folgern, dass insbesondere die

§ 2Abs. 1 GSp

G näher definierten Ausspielungen als „Durchführungen von Glücksspielen“ i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG einzustufen sind.

Gesetz wird der

Paragraph 2, Absatz 2, GSpG verwendete Begriff „Durchführung eines Glücksspiels“ nicht eigens definiert, doch ist aus dem Umstand, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG alle Ausspielungen als Glücksspiele einzustufen sind, zu folgern, dass insbesondere die

Paragraph 2, Absatz eins, GSpG näher definierten Ausspielungen als „Durchführungen von Glücksspielen“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG einzustufen sind. 2) zum Begriff des „(unternehmerischen) Veranstaltens“ Unter einem Veranstalter eines Glücksspiels versteht man die Person, welche ein Glücksspiel auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt. Eine Durchführung eines Glücksspiels auf eigene Rechnung und Gefahr liegt dann vor, wenn jemand sowohl den Gewinn als auch den Verlust aus der Glücksspieldurchführung, also auch das mit der Glücksspieldurchführung verbundene Risiko trägt. Ein Risiko trägt jemand (nur) dann, wenn sich allfällige Verluste aus dem Glücksspiel auf seine eigene Vermögenssphäre auswirken. Betreiber bzw. Veranstalter einer Ausspielung ist daher nur derjenige, der sowohl den Gewinn an den Ausspielungen erhält als auch das Risiko des Verlustes, der mit der Durchführung der Ausspielungen eintritt, trägt. Es muss daher ausdrücklich festgestellt werden, dass der Beschuldigte auch zur (Mit-)Tragung allfälliger Verlust verpflichtet war. Die vertragliche Vereinbarung über die Erlösaufteilung mag zwar ein Indiz für die Eigenschaft des Automatenverleihers als Mitveranstalter sein, reicht somit aber zur Begründung einer solchen Qualifikation nicht aus (vgl. VwGH 14.7.1994, 90/17/0103; 23.6.1995, 91/17/9922; 20.12.1996, 93/17/0058; 21.4.1997, 96/17/0488; 26.1.2010, 2009/02/0171; 26.1.2010, 2008/02/0111).Unter einem Veranstalter eines Glücksspiels versteht man die Person, welche ein Glücksspiel auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt. Eine Durchführung eines Glücksspiels auf eigene Rechnung und Gefahr liegt dann vor, wenn jemand sowohl den Gewinn als auch den Verlust aus der Glücksspieldurchführung, also auch das mit der Glücksspieldurchführung verbundene Risiko trägt. Ein Risiko trägt jemand (nur) dann, wenn sich allfällige Verluste aus dem Glücksspiel auf seine eigene Vermögenssphäre auswirken. Betreiber bzw. Veranstalter einer Ausspielung ist daher nur derjenige, der sowohl den Gewinn an den Ausspielungen erhält als auch das Risiko des Verlustes, der mit der Durchführung der Ausspielungen eintritt, trägt. Es muss daher ausdrücklich festgestellt werden, dass der Beschuldigte auch zur (Mit-)Tragung allfälliger Verlust verpflichtet war. Die vertragliche Vereinbarung über die Erlösaufteilung mag zwar ein Indiz für die Eigenschaft des Automatenverleihers als Mitveranstalter sein, reicht somit aber zur Begründung einer solchen Qualifikation nicht aus vergleiche VwGH 14.7.1994, 90/17/0103; 23.6.1995, 91/17/9922; 20.12.1996, 93/17/0058; 21.4.1997, 96/17/0488; 26.1.2010, 2009/02/0171; 26.1.2010, 2008/02/0111). Veranstalter kann somit nur jemand sein, welcher über ein Spielgerät, mit welchem Ausspielungen getätigt werden, verfügungsberechtigt ist. 3) zum Begriff des „(unternehmerischen) Organisierens“: Bei der Ergründung des Bedeutungsgehalts der Wendung „Organisieren eines Glücksspiels“

§ 2Abs. 1 Z 1 GSp

G liegt es nahe, auf die allgemeine Wortbedeutung des Wortes „organisieren“ zurückzugreifen. Bei der Ergründung des Bedeutungsgehalts der Wendung „Organisieren eines Glücksspiels“

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG liegt es nahe, auf die allgemeine Wortbedeutung des Wortes „organisieren“ zurückzugreifen. Nach der Onlinie-Ausgabe des Duden (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/organisieren) ist unter dem Wort „organisieren“ (in der Wortbedeutung des Vorbereitens einer Aktivität, wie dies in den in Duden-Online genannten Beispielen „eine Ausstellung organisieren“, „den Widerstand organisieren“ und „es ist alles hervorragend organisiert“ zum Ausdruck gebracht werden soll) zu verstehen:Nach der Onlinie-Ausgabe des Duden vergleiche http://www.duden.de/rechtschreibung/organisieren) ist unter dem Wort „organisieren“ (in der Wortbedeutung des Vorbereitens einer Aktivität, wie dies in den in Duden-Online genannten Beispielen „eine Ausstellung organisieren“, „den Widerstand organisieren“ und „es ist alles hervorragend organisiert“ zum Ausdruck gebracht werden soll) zu verstehen: „etwas sorgfältig und systematisch vorbereiten, aufbauen; für einen bestimmten Zweck einheitlich gestalten“ Folglich liegt das „Organisieren eines Glücksspiels“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG vor, wenn durch systematisches Handeln alles Notwendige getan wird, damit eine Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG getätigt werden kann, sofern dann auch tatsächlich es zur Setzung derartiger Ausspielungen kommt.Folglich liegt das „Organisieren eines Glücksspiels“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vor, wenn durch systematisches Handeln alles Notwendige getan wird, damit eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG getätigt werden kann, sofern dann auch tatsächlich es zur Setzung derartiger Ausspielungen kommt. Organisator ist somit regelmäßig jemand, welcher weder über das Spielgerät, mit welchem Ausspielungen getätigt werden, noch über die Örtlichkeit, in welchem diese Spielgeräte aufgestellt sind, verfügungsberechtigt ist. 4) zum Begriff des „(unternehmerischen) Zugänglichmachens“: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568) wird das Tatbild des Zugänglichmachens i.S.d. dritten Falls des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG von derjenigen Person verwirklicht, welche als Inhaberin einer Lokalität die Aufstellung von Apparaten, mit denen Ausspielungen

Sinne des § 12a GSpG durchgeführt werden, in den eigenen Räumlichkeiten duldet, sofern diese Duldung als „unternehmerisch“ i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG einzustufen ist. Demnach ist dann von einem „Zugänglichmachen eines Glücksspiels“ i.S.d. vierten Falls des § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG auszugehen, wenn eine Person als Inhaberin einer Lokalität die Aufstellung von Apparaten, mit denen Ausspielungen

Sinne des § 12a GSpG durchgeführt werden, in den eigenen Räumlichkeiten duldet.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568) wird das Tatbild des Zugänglichmachens i.S.d. dritten Falls des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG von derjenigen Person verwirklicht, welche als Inhaberin einer Lokalität die Aufstellung von Apparaten, mit denen Ausspielungen

Sinne des Paragraph 12 a, GSpG durchgeführt werden, in den eigenen Räumlichkeiten duldet, sofern diese Duldung als „unternehmerisch“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG einzustufen ist. Demnach ist dann von einem „Zugänglichmachen eines Glücksspiels“ i.S.d. vierten Falls des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG auszugehen, wenn eine Person als Inhaberin einer Lokalität die Aufstellung von Apparaten, mit denen Ausspielungen

Sinne des Paragraph 12 a, GSpG durchgeführt werden, in den eigenen Räumlichkeiten duldet. Unternehmerisch ist solch eine Duldung nach dieser Judikatur jedenfalls dann, wenn der Lokalinhaber für die Duldung des Spielbetriebs oder für die Vermietung von Flächen für den Spielbetrieb oder für die Vornahme von Handlungen

Zusammenhang mit dem Spielbetrieb eine vermögenswerte Leistung als Entschädigung empfängt (vgl. VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568).Unternehmerisch ist solch eine Duldung nach dieser Judikatur jedenfalls dann, wenn der Lokalinhaber für die Duldung des Spielbetriebs oder für die Vermietung von Flächen für den Spielbetrieb oder für die Vornahme von Handlungen

Zusammenhang mit dem Spielbetrieb eine vermögenswerte Leistung als Entschädigung empfängt vergleiche VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568). Nach dieser Judikatur ist daher nur die Innehabung

objektiven Sinn maßgebend; es ist daher nicht auch ein subjektiver Innehabungswille, welcher ja bei einem Wirten (welcher für den Inhaber des Geräts nur der Innehabungsmittler ist und der nicht auch einen Besitz- oder Innehabungswillen ausübt) nicht vorliegt, geboten. In diesem Sinne judiziert der Verwaltungsgerichtshof auch, dass „der Verleiher oder Veräußerer eines Glücksspielapparates, der die Glücksspielapparate nicht selbst betreibt, ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente nicht als Inhaber i.S.d. § 51 Abs. 1 Z 5 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 59/2001 (vgl. VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268) bzw. als Inhaber i.S.d. § 51 Abs. 1 Z 5 GSpG i.d.F. BGBl. 344/1991 (vgl. VwGH 20.12.1996, 93/17/0058) anzusehen ist.In diesem Sinne judiziert der Verwaltungsgerichtshof auch, dass „der Verleiher oder Veräußerer eines Glücksspielapparates, der die Glücksspielapparate nicht selbst betreibt, ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente nicht als Inhaber i.S.d. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, vergleiche VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268) bzw. als Inhaber i.S.d. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt 344 aus 1991, vergleiche VwGH 20.12.1996, 93/17/0058) anzusehen ist. Der Beschuldigte des Vorwurfs des Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen ist sohin der Inhaber bzw. Verfügungsberechtigte der Örtlichkeit, in welcher die verbotenen Ausspielungen ausgeübt werden können, sofern dieser das jeweilige Glücksspielgerät den Spielern zugänglich macht (sodass an diesen Ausspielungen teilgenommen werden kann) und unternehmerisch i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG tätig ist (vgl. VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 26.1.2004, 2003/17/0268; 16.2.2004, 2003/17/0260). Der Beschuldigte des Vorwurfs des Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen ist sohin der Inhaber bzw. Verfügungsberechtigte der Örtlichkeit, in welcher die verbotenen Ausspielungen ausgeübt werden können, sofern dieser das jeweilige Glücksspielgerät den Spielern zugänglich macht (sodass an diesen Ausspielungen teilgenommen werden kann) und unternehmerisch i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG tätig ist vergleiche VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 26.1.2004, 2003/17/0268; 16.2.2004, 2003/17/0260). 5) zum Begriff des „sich als Unternehmer

Sinne des § 2 Abs. 2 an einer verbotenen Ausspielung Beteiligens“:5) zum Begriff des „sich als Unternehmer

Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, an einer verbotenen Ausspielung Beteiligens“: Durch den vierten Fall des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG wird die „Beteiligung in der Eigenschaft als Unternehmer

Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG an verbotenen Ausspielungen

Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG, an welchen vom Inland aus teilgenommen werden kann“, verboten und mit einer Strafsanktion belegt wird.Durch den vierten Fall des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG wird die „Beteiligung in der Eigenschaft als Unternehmer

Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG an verbotenen Ausspielungen

Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an welchen vom Inland aus teilgenommen werden kann“, verboten und mit einer Strafsanktion belegt wird. Ein Tatbildelement dieser Übertretungsnorm ist, dass die beschuldigte Person bzw. die Gesellschaft, für welche die beschuldigte Person gemäß § 9 VStG einzustehen hat, als Unternehmer (Unternehmerin)

Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG die übrigen Tatbildelemente verwirklicht hat.Ein Tatbildelement dieser Übertretungsnorm ist, dass die beschuldigte Person bzw. die Gesellschaft, für welche die beschuldigte Person gemäß Paragraph 9, VStG einzustehen hat, als Unternehmer (Unternehmerin)

Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG die übrigen Tatbildelemente verwirklicht hat. Zu diesem Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG fällt auf, dass mit diesem (unmittelbar) keiner der

§ 2Abs. 1 Z 1 GSp

G angeführten Fälle korrespondiert.Zu diesem Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall GSpG fällt auf, dass mit diesem (unmittelbar) keiner der

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG angeführten Fälle korrespondiert.

GSpG wird der

§ 52Abs. 1 Z 1 GSp

G angeführte Begriff „Beteiligung in der Eigenschaft als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 [GSpG]“ zudem nicht abschließend definiert. Insbesondere wird nicht klargestellt, worin sich die

§ 52Abs. 1 Z 1 GSp

G angeführte „Beteiligung in der Eigenschaft als Unternehmer“ von den anderen in § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG unter Strafe gestellten Handlungen (nämlich die Veranstaltung einer Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG, die Organisierung einer Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG und die unternehmerische Zugänglichmachung einer Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG) unterscheidet.

GSpG wird der

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG angeführte Begriff „Beteiligung in der Eigenschaft als Unternehmer i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, [GSpG]“ zudem nicht abschließend definiert. Insbesondere wird nicht klargestellt, worin sich die

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG angeführte „Beteiligung in der Eigenschaft als Unternehmer“ von den anderen in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG unter Strafe gestellten Handlungen (nämlich die Veranstaltung einer Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, die Organisierung einer Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG und die unternehmerische Zugänglichmachung einer Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG) unterscheidet. Der Begriffsinhalt des Straftatbestands „Beteiligung in der Eigenschaft als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 [GSpG]“

§ 52Abs. 1 Z 1 GSp

G vermag aber in Anbetracht des Verweises auf § 2 Abs. 2 GSpG dahingehend konkretisiert zu werden, als durch diesen Straftatbestand nur unternehmerische Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG erfasst werden. In Anbetracht der Bezugnahme auf verbotene Ausspielungen

vierten Fall des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG [arg.: daran] ist weiters davon auszugehen, dass dieser Straftatbestand des vierten Falls nur durch eine unternehmerische Handlung i.S.d. § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GSpG

Rahmen von einer oder mehreren Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 und 1 GSpG verwirklicht zu werden vermag. Der Begriffsinhalt des Straftatbestands „Beteiligung in der Eigenschaft als Unternehmer i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, [GSpG]“

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vermag aber in Anbetracht des Verweises auf Paragraph 2, Absatz 2, GSpG dahingehend konkretisiert zu werden, als durch diesen Straftatbestand nur unternehmerische Handlungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG erfasst werden. In Anbetracht der Bezugnahme auf verbotene Ausspielungen

vierten Fall des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG [arg.: daran] ist weiters davon auszugehen, dass dieser Straftatbestand des vierten Falls nur durch eine unternehmerische Handlung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, GSpG

Rahmen von einer oder mehreren Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3 und eins GSpG verwirklicht zu werden vermag. In diesem Zusammenhang ist aber zu bemerken, dass auch die übrigen

§ 52Abs. 1 Z 1 GSp

G angeführten Straftatbestände infolge des Verweises auf § 2 Abs. 4 GSpG, bei Zugrundelegung der durch § 2 Abs. 1 GSpG vorgenommenen Definition des auf für die Bestimmung des § 2 Abs. 4 GSpG maßgeblichen Ausspielungsbegriffs [arg: Unternehmer] nur unternehmerische Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GSpG

Rahmen von Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG zum Gegenstand haben. Insofern unterscheiden sich daher die Verwaltungsstraftatbestände der Fälle eins bis drei des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG nicht vom Verwaltungsstraftatbestand des vierten Falls des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, welcher auch nur i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG als unternehmerisch einzustufende Handlungen unter Strafsanktion stellt.In diesem Zusammenhang ist aber zu bemerken, dass auch die übrigen

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG angeführten Straftatbestände infolge des Verweises auf Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, bei Zugrundelegung der durch Paragraph 2, Absatz eins, GSpG vorgenommenen Definition des auf für die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG maßgeblichen Ausspielungsbegriffs [arg: Unternehmer] nur unternehmerische Handlungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, GSpG

Rahmen von Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG zum Gegenstand haben. Insofern unterscheiden sich daher die Verwaltungsstraftatbestände der Fälle eins bis drei des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG nicht vom Verwaltungsstraftatbestand des vierten Falls des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG, welcher auch nur i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG als unternehmerisch einzustufende Handlungen unter Strafsanktion stellt. Durch § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG erfolgt nun aber eine demonstrative Aufzählung von unternehmerischen Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG. Durch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfolgt nun aber eine demonstrative Aufzählung von unternehmerischen Handlungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG. Infolge der Anknüpfung des Begriffs der „verbotenen Ausspielung“ i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG an die Ausspielungsbegriffsdefinition des § 2 Abs. 1 GSpG ist zudem zu folgern, dass nur durch die vier

§ 2Abs. 1 Z 1 GSp

G angeführten Handlungen eine verbotene Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Z 1 GSpG gesetzt zu werden vermag.Infolge der Anknüpfung des Begriffs der „verbotenen Ausspielung“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG an die Ausspielungsbegriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG ist zudem zu folgern, dass nur durch die vier

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG angeführten Handlungen eine verbotene Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, GSpG gesetzt zu werden vermag. Demnach vermag eine verbotene Ausspielung nur durch die nachfolgenden vier (

§ 2Abs. 1 Z 1 GSp

G bezeichneten) (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerischen) Handlungen gesetzt zu werden: Demnach vermag eine verbotene Ausspielung nur durch die nachfolgenden vier (

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bezeichneten) (i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG unternehmerischen) Handlungen gesetzt zu werden: 1) die (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerische) Veranstaltung einer Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG, 1) die (i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG unternehmerische) Veranstaltung einer Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, 2) die (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerische) Organisierung einer Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG, 2) die (i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG unternehmerische) Organisierung einer Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, 3) die (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerische) Anbietung einer Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG und 3) die (i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG unternehmerische) Anbietung einer Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG und 4) die (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerische) Zugänglichmachung einer Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG.4) die (i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG unternehmerische) Zugänglichmachung einer Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Die Setzung von drei dieser vier (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerischen) Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG [nämlich 1] gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 1 Fall GSpG die unternehmerische Veranstaltung von Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG, 2) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 2 Fall GSpG die unternehmerische Organisierung von Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG und 3) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 4 Fall GSpG die unternehmerische Zugänglichmachung von Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG] wird durch die Übertretungsnormen

§ 52Abs. 1 Z 1 1. bis 3. Fall GSp

G ausdrücklich unter Strafe gestellt. Die Setzung von drei dieser vier (i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG unternehmerischen) Handlungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG [nämlich 1] gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 1 Fall GSpG die unternehmerische Veranstaltung von Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, 2) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2 Fall GSpG die unternehmerische Organisierung von Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG und 3) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 4 Fall GSpG die unternehmerische Zugänglichmachung von Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG] wird durch die Übertretungsnormen

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. bis
  2. Fall GSpG ausdrücklich unter Strafe gestellt. Lediglich die

§ 2Abs. 1 Z 1 3. Fall GSp

G angeführte (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerische) Handlung (nämlich das unternehmerische Anbieten von Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG) wird

§ 52Abs. 1 Z 1 GSp

G nicht ausdrücklich als eine strafbare Handlung bezeichnet. Lediglich die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall GSpG angeführte (i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG unternehmerische) Handlung (nämlich das unternehmerische Anbieten von Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG) wird

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG nicht ausdrücklich als eine strafbare Handlung bezeichnet. Andererseits wird aber

§ 52Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSp

G zusätzlich zu den obangeführten drei pönalisierten unternehmerischen Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG auch „die Beteiligung als Unternehmer i.S.d. 2 Abs. 2 GSpG“ unter Strafe gestellt. Andererseits wird aber

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall GSpG zusätzlich zu den obangeführten drei pönalisierten unternehmerischen Handlungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, GSpG auch „die Beteiligung als Unternehmer i.S.d. 2 Absatz 2, GSpG“ unter Strafe gestellt. In einem ersten Schritt macht erscheint es daher zweckmäßig zu ergründen, was unter einem „Anbieten“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1

  1. Fall GSpG zu verstehen ist.In einem ersten Schritt macht erscheint es daher zweckmäßig zu ergründen, was unter einem „Anbieten“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall GSpG zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang ist auf das zuvor getätigten Zwischenergebnis hinzuweisen, wonach die vier in § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG angeführten Handlungen einen eigenständigen Bedeutungsgehalt aufweisen und sich jede dieser Handlungen von den übrigen in dieser Norm angeführten Handlungen klar abgrenzen lässt (vgl. VwGH 21.12.2012, 2012/17/0386; 20.9.2013, 2013/17/0074; 7.10.2013, 2013/17/0274; 21.10.2013, 2013/17/0138).In diesem Zusammenhang ist auf das zuvor getätigten Zwischenergebnis hinzuweisen, wonach die vier in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG angeführten Handlungen einen eigenständigen Bedeutungsgehalt aufweisen und sich jede dieser Handlungen von den übrigen in dieser Norm angeführten Handlungen klar abgrenzen lässt vergleiche VwGH 21.12.2012, 2012/17/0386; 20.9.2013, 2013/17/0074; 7.10.2013, 2013/17/0274; 21.10.2013, 2013/17/0138). Unter einem Anbieten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1
  3. Fall GSpG kann daher nur eine Handlung verstanden werden, welche weder als ein Veranstalten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1
  4. Fall GSpG, noch als ein Organisieren i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1
  5. Fall GSpG, noch als ein Zugänglichmachen i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1
  6. Fall GSpG einzustufen ist.Unter einem Anbieten i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Fall GSpG kann daher nur eine Handlung verstanden werden, welche weder als ein Veranstalten i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,
  8. Fall GSpG, noch als ein Organisieren i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,
  9. Fall GSpG, noch als ein Zugänglichmachen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,
  10. Fall GSpG einzustufen ist. Zudem ist es bei der Ergründung der Bedeutung des Begriffs „anbieten“

§ 2Abs. 1 Z 1 GSp

G auch hilfreich, die Begriffserklärung des Wortes „anbieten“

Duden-Online (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/anbieten) aufzurufen. Dort wird das Wort „anbieten“

Hinblick auf die Verwendung dieses Ausdruck

Hinblick auf Gegenstände umschrieben wie folgt:Zudem ist es bei der Ergründung der Bedeutung des Begriffs „anbieten“

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG auch hilfreich, die Begriffserklärung des Wortes „anbieten“

Duden-Online vergleiche http://www.duden.de/rechtschreibung/anbieten) aufzurufen. Dort wird das Wort „anbieten“

Hinblick auf die Verwendung dieses Ausdruck

Hinblick auf Gegenstände umschrieben wie folgt: „1) zur Verfügung stellen und seine Bereitschaft dazu erkennen lassen 2) sich für einen bestimmten Zweck bereithalten, zur Verfügung stellen 3) (einem Gast) zum Essen, Trinken oder Ähnliches reichen“ So gesehen muss das Wort „anbieten“

§ 2Abs. 1 Z 1 GSp

G wohl als das Bereitstellen (Zur-Verfügung-Stellen) von Spielgelegenheiten (etwa von Spielgeräten, mit deren Hilfe eine Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG getätigt werden kann), sofern mit der Bereitstellung zugleich bekundet wird, das Tätigen von Ausspielungen vermittels der bereit gestellten Spielgelegenheiten (unter bestimmten Bedingungen, wie etwa dem Einwurf von Münzen) erlauben wird, verstanden werden.So gesehen muss das Wort „anbieten“

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG wohl als das Bereitstellen (Zur-Verfügung-Stellen) von Spielgelegenheiten (etwa von Spielgeräten, mit deren Hilfe eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG getätigt werden kann), sofern mit der Bereitstellung zugleich bekundet wird, das Tätigen von Ausspielungen vermittels der bereit gestellten Spielgelegenheiten (unter bestimmten Bedingungen, wie etwa dem Einwurf von Münzen) erlauben wird, verstanden werden. Da nun aber nur der über ein Gerät Verfügungsberechtigte befugt ist, die Benützung eines Geräts (etwa zum Tätigen von Ausspielungen) zu erlauben, kommt sohin bei Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG als „Anbieter“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG nur jemand in Frage, welcher über ein Spielgerät, mit welchem Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG getätigt werden, verfügungsbefugt ist. Da nun aber nur der über ein Gerät Verfügungsberechtigte befugt ist, die Benützung eines Geräts (etwa zum Tätigen von Ausspielungen) zu erlauben, kommt sohin bei Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG als „Anbieter“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG nur jemand in Frage, welcher über ein Spielgerät, mit welchem Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG getätigt werden, verfügungsbefugt ist. Damit stellt sich nun aber auch die Frage zur Abgrenzung vom „Veranstalter“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG, zumal wie zuvor ausgeführt auch ein „Veranstalter“ nur jemand sein kann, welcher über das Spielgerät, mit welchem Ausspielungen getätigt werden, verfügungsbefugt ist. Damit stellt sich nun aber auch die Frage zur Abgrenzung vom „Veranstalter“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG, zumal wie zuvor ausgeführt auch ein „Veranstalter“ nur jemand sein kann, welcher über das Spielgerät, mit welchem Ausspielungen getätigt werden, verfügungsbefugt ist. Diese Abgrenzung kann

Einzelfall durchaus nur schwer möglich sein. So gesehen erscheint es durchaus verständlich, dass

Initiativantrag vom 6.6.2008 (IA 837A BlgNR 23. GP), aufgrund dessen das Wort „anbieten“ in der GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 126/2008 auf § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gestrichen worden ist, diese Streichung mit dem Ziel der klareren und verständlicheren Fassung der Straftatbestände begründet hatte.Diese Abgrenzung kann

Einzelfall durchaus nur schwer möglich sein. So gesehen erscheint es durchaus verständlich, dass

Initiativantrag vom 6.6.2008 (IA 837A BlgNR

  1. GP), aufgrund dessen das Wort „anbieten“ in der GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008, auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG gestrichen worden ist, diese Streichung mit dem Ziel der klareren und verständlicheren Fassung der Straftatbestände begründet hatte. Nach der zuvor dargelegten Judikatur ist daher unter einem „Veranstalter“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG diejenige Person zu verstehen, welche über ein Spielgerät verfügungsberechtigt ist, sofern diese Person auch das unternehmerische Risiko für die mit diesem Gerät getätigten Ausspielungen trägt.Nach der zuvor dargelegten Judikatur ist daher unter einem „Veranstalter“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG diejenige Person zu verstehen, welche über ein Spielgerät verfügungsberechtigt ist, sofern diese Person auch das unternehmerische Risiko für die mit diesem Gerät getätigten Ausspielungen trägt. Da die einzelnen Fälle des § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG sich wie zuvor ausgeführt von den anderen klar abgrenzen lassen, ist sodann zu folgern, dass unter einem Anbieten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1
  2. Fall GSpG nur ein Verhalten, welches nicht auch als ein Veranstalten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1
  3. Fall GSpG einzustufen ist, verstanden werden kann. Da die einzelnen Fälle des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG sich wie zuvor ausgeführt von den anderen klar abgrenzen lassen, ist sodann zu folgern, dass unter einem Anbieten i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Fall GSpG nur ein Verhalten, welches nicht auch als ein Veranstalten i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,
  5. Fall GSpG einzustufen ist, verstanden werden kann. Sohin sind alle nicht als Veranstalter i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG einstufbaren Personen, welchen über solch ein Spielgerät die Verfügungsberechtigung zukommt,

Falle, dass durch diese auch eine Ausspielung i.S.d. § 2 GSpG angeboten wird, als „Anbieter“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG einzustufen. Sohin sind alle nicht als Veranstalter i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG einstufbaren Personen, welchen über solch ein Spielgerät die Verfügungsberechtigung zukommt,

Falle, dass durch diese auch eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, GSpG angeboten wird, als „Anbieter“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG einzustufen. Folglich sind als „Anbieter“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG diejenigen, eine Ausspielung i.S.d. § 2 GSpG Personen zu verstehen, welche über ein Spielgerät verfügungsberechtigt ist, ohne auch das unternehmerische Risiko für die mit diesem Gerät getätigten Ausspielungen zu tragen (vgl. konkludent in diesem Sinne VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274).Folglich sind als „Anbieter“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG diejenigen, eine Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, GSpG Personen zu verstehen, welche über ein Spielgerät verfügungsberechtigt ist, ohne auch das unternehmerische Risiko für die mit diesem Gerät getätigten Ausspielungen zu tragen vergleiche konkludent in diesem Sinne VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274). Das Wort „anbieten“ wurde durch die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 in den § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG eingefügt. Zu diesem Zeitpunkt war (aufgrund der durch die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 126/2008 erfolgte Fassung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) durch § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG das gesetzwidrige „Veranstalten“, „Organisieren“, „Anbieten“ oder „unternehmerische Zugänglichmachen“ von Glücksspielen mit Verwaltungsstrafe bedroht.Das Wort „anbieten“ wurde durch die GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, in den Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eingefügt. Zu diesem Zeitpunkt war (aufgrund der durch die GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008, erfolgte Fassung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG) durch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG das gesetzwidrige „Veranstalten“, „Organisieren“, „Anbieten“ oder „unternehmerische Zugänglichmachen“ von Glücksspielen mit Verwaltungsstrafe bedroht. Durch die Einfügung des Wortes „anbieten“ in den § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG durch die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 erfolgte daher eine Angleichung dieser Bestimmung an die Strafübertretungsnorm des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG.Durch die Einfügung des Wortes „anbieten“ in den Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG durch die GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, erfolgte daher eine Angleichung dieser Bestimmung an die Strafübertretungsnorm des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG. Diese Regelung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2008, welche sowohl das Veranstalten als auch das Anbieten unter Strafsanktion stellte, machte wiederum durchaus einen Sinn, zumal es nicht einsichtig und höchst unsachlich wäre, dass jemand, welcher gemeinsam mit jemandem anderen über ein Spielgerät verfügungsberechtigt ist, und welcher an den mit diesem Spielgerät erwirtschafteten Erlösen beteiligt ist, nur deshalb nicht verwaltungsstrafrechtlich belangt werden kann, weil dieser nicht auch verpflichtet ist, sich an den allfällig mit der Aufstellung des Spielgeräts verbundenen Verlusten zu beteiligen.Diese Regelung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008,, welche sowohl das Veranstalten als auch das Anbieten unter Strafsanktion stellte, machte wiederum durchaus einen Sinn, zumal es nicht einsichtig und höchst unsachlich wäre, dass jemand, welcher gemeinsam mit jemandem anderen über ein Spielgerät verfügungsberechtigt ist, und welcher an den mit diesem Spielgerät erwirtschafteten Erlösen beteiligt ist, nur deshalb nicht verwaltungsstrafrechtlich belangt werden kann, weil dieser nicht auch verpflichtet ist, sich an den allfällig mit der Aufstellung des Spielgeräts verbundenen Verlusten zu beteiligen. Zudem wurde durch diese Regelung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2008 erreicht, dass alle veranstaltungsrechtlichen Veranstalter (denn nach dem veranstaltungsrechtlichen Veranstaltungsbegriff gilt entgegen dem ausdrücklichen Begriffsverständnis des GlücksspielG [welches zwischen Veranstalter und Anbieter differenziert: vgl. etwa § 2 Abs. 1 Z 1, § 52 Abs. 1 Z 10 und § 52 Abs. 1 Z 2 GSpG] auch jemand, der aus der Aufstellung eines Spielapparats nur an den Spielerlösen, nicht aber auch an den Spielverlusten beteiligt ist [vgl. VwGH 21.5.2007, 2004/05/0244; 29.1.2008, Zl. 2006/05/0298; 2.4.2009, 2007/05/0094]) von verbotenen Glücksspielen mit einer Verwaltungsstrafe bedroht werden. Diese Regelung war zum damaligen Zeitpunkt schon deshalb naheliegend, zumal nach den veranstaltungsrechtlichen Landesgesetzen auch alle Veranstalter, welche konzessionslos Ausspielungen durchführten, verwaltungsstrafrechtlich belangt wurden (werden).Zudem wurde durch diese Regelung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008, erreicht, dass alle veranstaltungsrechtlichen Veranstalter (denn nach dem veranstaltungsrechtlichen Veranstaltungsbegriff gilt entgegen dem ausdrücklichen Begriffsverständnis des GlücksspielG [welches zwischen Veranstalter und Anbieter differenziert: vergleiche etwa Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, GSpG] auch jemand, der aus der Aufstellung eines Spielapparats nur an den Spielerlösen, nicht aber auch an den Spielverlusten beteiligt ist [vgl. VwGH 21.5.2007, 2004/05/0244; 29.1.2008, Zl. 2006/05/0298; 2.4.2009, 2007/05/0094]) von verbotenen Glücksspielen mit einer Verwaltungsstrafe bedroht werden. Diese Regelung war zum damaligen Zeitpunkt schon deshalb naheliegend, zumal nach den veranstaltungsrechtlichen Landesgesetzen auch alle Veranstalter, welche konzessionslos Ausspielungen durchführten, verwaltungsstrafrechtlich belangt wurden (werden). So gesehen überrascht es, dass der Bundesgesetzgeber durch die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 das Wort „Anbieten“ wieder aus dem Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gestrichen (dagegen aber diesen Ausdruck weiterhin

§ 2Abs. 1 Z 1 GSp

G belassen) hatte.So gesehen überrascht es, dass der Bundesgesetzgeber durch die GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, das Wort „Anbieten“ wieder aus dem Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG gestrichen (dagegen aber diesen Ausdruck weiterhin

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG belassen) hatte. Somit werden

§ 52Abs. 1 Z 1 GSp

G seit der GSpG-Novelle I Nr. 111/2010 bis auf die Handlung der Anbietung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG ausdrücklich alle

§ 2Abs. 1 Z 1 GSp

G angeführten unternehmerischen Handlungen ausdrücklich unter Strafsanktion gestellt. Somit werden

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG seit der GSpG-Novelle römisch eins Nr. 111 aus 2010, bis auf die Handlung der Anbietung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG ausdrücklich alle

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG angeführten unternehmerischen Handlungen ausdrücklich unter Strafsanktion gestellt. In Anbetracht des Umstands, dass die

§ 2Abs. 1 Z 1 GSp

G bezeichneten unternehmerischen Handlungen des Veranstaltens, Organisierens und Zugänglichmachens

Falle ihrer Setzung

Rahmen einer verbotenen Ausspielung ausdrücklich durch § 52 Abs. 1 Z 1

  1. bis
  2. Fall GSpG mit Strafe bedroht sind, ist zu folgern, dass die

§ 2Abs. 1 Z 1 3. Fall GSp

G bezeichnete unternehmerische Handlung des Anbietens

Falle ihrer Setzung

Rahmen einer verbotenen Ausspielung nur dann durch § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit Strafe bedroht ist, wenn der Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG (auch oder nur)

Falle der Setzung der unternehmerischen Handlung des Anbietens i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG

Rahmen einer verbotenen Ausspielung verwirklicht wird.In Anbetracht des Umstands, dass die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bezeichneten unternehmerischen Handlungen des Veranstaltens, Organisierens und Zugänglichmachens

Falle ihrer Setzung

Rahmen einer verbotenen Ausspielung ausdrücklich durch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. bis
  2. Fall GSpG mit Strafe bedroht sind, ist zu folgern, dass die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall GSpG bezeichnete unternehmerische Handlung des Anbietens

Falle ihrer Setzung

Rahmen einer verbotenen Ausspielung nur dann durch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit Strafe bedroht ist, wenn der Straftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Fall GSpG (auch oder nur)

Falle der Setzung der unternehmerischen Handlung des Anbietens i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG

Rahmen einer verbotenen Ausspielung verwirklicht wird. Es stellen sich daher zwei in einem engen Zusammenhang zueinander stehende Fragen: 1) Wird durch § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG auch die Handlung der

Rahmen einer verbotenen Ausspielung erfolgten Anbietung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG unter Strafsanktion gestellt? 1) Wird durch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG auch die Handlung der

Rahmen , einer verbotenen Ausspielung erfolgten Anbietung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG unter Strafsanktion gestellt? 2) Durch welche Handlungen vermag der

§ 52Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSp

G angeführte Straftatbestand der Beteiligung als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG verwirklicht zu werden? 2) Durch welche Handlungen vermag der

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall , GSpG angeführte Straftatbestand der Beteiligung als Unternehmer i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG verwirklicht zu werden? Wie zuvor dargelegt, ist infolge der Verweisung

§ 52Abs. 1 Z 1 GSp

G auf § 2 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 GSpG zu folgern, dass die

§ 52Abs.

1 Z 1

  1. bis
  2. Fall angeführten Tathandlungen den Begriffsinhalt der wörtlich gleichlautenden Handlungen i.S.d § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG übernehmen. Folglich ist aber auch zu folgern, dass der Bedeutungsgehalt des Begriffs „Anbieten“

§ 52Abs. 1 Z 1 GSp

G i.d.F. BGBl. I Nr. 26/2008 bzw. BGBl. I Nr. 54/2010 (welcher durch die Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 aus dem § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG herausgestrichen worden ist) (ebenso) sich mit dem Begriffsinhalt des wörtlich gleichlautenden Begriffs „Anbieten“

§ 2Abs. 1 Z 1 GSp

G deckt. Wie zuvor dargelegt, ist infolge der Verweisung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG auf Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, GSpG zu folgern, dass die

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. bis
  2. Fall angeführten Tathandlungen den Begriffsinhalt der wörtlich gleichlautenden Handlungen i.S.d Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG übernehmen. Folglich ist aber auch zu folgern, dass der Bedeutungsgehalt des Begriffs „Anbieten“

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2008, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, (welcher durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, aus dem Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG herausgestrichen worden ist) (ebenso) sich mit dem Begriffsinhalt des wörtlich gleichlautenden Begriffs „Anbieten“

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG deckt. Daraus ist zu folgern, dass ein Anbieten einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1

  1. Fall GSpG durch den § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG nicht mehr ausdrücklich als Verwaltungsübertretung erklärt wird. Auch ist aus den obigen Ausführungen zu folgern, dass ein Anbieten einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG nur mehr dann als eine Verwaltungsübertretung i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG einstufbar ist, wenn durch das Tatbild des vierten Falls des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (daher das Tatbild der Beteiligung als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG) auch verbotene Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG erfasst werden.Daraus ist zu folgern, dass ein Anbieten einer verbotenen Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall GSpG durch den Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG nicht mehr ausdrücklich als Verwaltungsübertretung erklärt wird. Auch ist aus den obigen Ausführungen zu folgern, dass ein Anbieten einer verbotenen Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG nur mehr dann als eine Verwaltungsübertretung i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG einstufbar ist, wenn durch das Tatbild des vierten Falls des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (daher das Tatbild der Beteiligung als Unternehmer i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) auch verbotene Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfasst werden. Schon die Beifügung des Adjektivs „unternehmerisch“

pliziert zudem, dass nur bei Erfüllung der Vorgaben des § 2 Abs. 2 GSpG das Tatbild des vierten Falls des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (wie übrigens alle Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) erfüllt wird.Schon die Beifügung des Adjektivs „unternehmerisch“

pliziert zudem, dass nur bei Erfüllung der Vorgaben des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG das Tatbild des vierten Falls des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (wie übrigens alle Tatbilder des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG) erfüllt wird. Mehr Auslegungsvorgaben

Hinblick auf die Erschließung des Tatbilds des vierten Falls des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (daher das Tatbild der Beteiligung als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG) finden sich

Gesetz nicht.Mehr Auslegungsvorgaben

Hinblick auf die Erschließung des Tatbilds des vierten Falls des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (daher das Tatbild der Beteiligung als Unternehmer i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) finden sich

Gesetz nicht. Die Interpretation des § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG lässt nach Ansicht des erkennenden Gerichts

Hinblick auf die beiden obangeführten Ausführungen nur zwei einander ausschließende Auslegungsvarianten zu:Die Interpretation des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Fall GSpG lässt nach Ansicht des erkennenden Gerichts

Hinblick auf die beiden obangeführten Ausführungen nur zwei einander ausschließende Auslegungsvarianten zu: Nach der ersten Auslegungsvariante ist das Wort „beteiligt“ i.S.d. Beteiligungstäterschaftsbegriffs des § 7 VStG auszulegen. Demnach wäre dieser vierte Fall des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG als eine lex specialis zu § 7 VStG auszulegen, sodass die Setzungen der durch den vierten Fall des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG bezeichneten Handlungen nicht als Verwirklichungen des Tatbildes einer Beteiligungstäterschaft i.S.d. § 7 VStG, sondern als Verwirklichungen einer unmittelbaren Täterschaft zu qualifizieren wären. Folglich würde für die tatbestandsmäßige Verwirklichung der

vierten Fall dieser Norm untersagten Beteiligungshandlungen (i.S.d. § 7 VStG) keine Verwirklichung in der Schuldform des Vorsatzes (vgl. dazu VwGH 31.3.2008, 2008/17/0033) erforderlich sein, und wären diese daher auch als Ungehorsamsdelikte zu qualifizieren.Nach der ersten Auslegungsvariante ist das Wort „beteiligt“ i.S.d. Beteiligungstäterschaftsbegriffs des Paragraph 7, VStG auszulegen. Demnach wäre dieser vierte Fall des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG als eine lex specialis zu Paragraph 7, VStG auszulegen, sodass die Setzungen der durch den vierten Fall des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bezeichneten Handlungen nicht als Verwirklichungen des Tatbildes einer Beteiligungstäterschaft i.S.d. Paragraph 7, VStG, sondern als Verwirklichungen einer unmittelbaren Täterschaft zu qualifizieren wären. Folglich würde für die tatbestandsmäßige Verwirklichung der

vierten Fall dieser Norm untersagten Beteiligungshandlungen (i.S.d. Paragraph 7, VStG) keine Verwirklichung in der Schuldform des Vorsatzes vergleiche dazu VwGH 31.3.2008, 2008/17/0033) erforderlich sein, und wären diese daher auch als Ungehorsamsdelikte zu qualifizieren. Für diese Auslegung lässt sich auch die Verwendung des Begriffs „beteiligen“

§ 2Abs. 2 GSp

G als Beleg heranziehen. Gemäß § 2 Abs. 2 GSpG ist nämlich auch dann von einer „unternehmerischen“ Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG auszugehen, wenn durch die jeweilige Tätigkeit eine Einnahmeerzielungsabsicht gefehlt hat oder die jeweilige Person „an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt“ ist. Dieses Wort „beteiligt“ wird sohin für die Fälle verwendet, in welchen durch das jeweilige Verhalten nicht unmittelbar eine Veranstaltung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG oder eine Organisierung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG oder eine Anbieten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG erfolgt; jedoch ein solches Handeln unterstützt wird. Für diese Auslegung lässt sich auch die Verwendung des Begriffs „beteiligen“

Paragraph 2, Absatz 2, GSpG als Beleg heranziehen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ist nämlich auch dann von einer „unternehmerischen“ Tätigkeit i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG auszugehen, wenn durch die jeweilige Tätigkeit eine Einnahmeerzielungsabsicht gefehlt hat oder die jeweilige Person „an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt“ ist. Dieses Wort „beteiligt“ wird sohin für die Fälle verwendet, in welchen durch das jeweilige Verhalten nicht unmittelbar eine Veranstaltung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG oder eine Organisierung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG oder eine Anbieten i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfolgt; jedoch ein solches Handeln unterstützt wird. So gesehen ist jede Beteiligung (i.S.d. § 7 VStG) an einer Veranstaltung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG oder an einer Organisierung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG oder an einem Anbieten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG als eine Beteiligung i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG einzustufen ist. Dagegen ist eine Beteiligung (i.S.d. § 7 VStG) an einem Zugänglichmachen i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG nicht als eine Beteiligung i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG qualifizierbar.So gesehen ist jede Beteiligung (i.S.d. Paragraph 7, VStG) an einer Veranstaltung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG oder an einer Organisierung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG oder an einem Anbieten i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG als eine Beteiligung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG einzustufen ist. Dagegen ist eine Beteiligung (i.S.d. Paragraph 7, VStG) an einem Zugänglichmachen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG nicht als eine Beteiligung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG qualifizierbar. Da sowohl

§ 52Abs. 1 Z 1 GSp

G als auch

§ 2Abs. 2 GSp

G der Begriff der „Beteiligung“ verwendet wird, erscheint es naheliegend, dass beiden Begriffsverwendungen derselbe Bedeutungsgehalt zugrunde liegt. So gesehen wäre von einer Beteiligung i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall nur dann auszugehen, wenn diese

Hinblick auf eine Veranstaltung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG oder auf eine Organisierung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG oder auf ein Anbieten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG erfolgt. Eine Beteiligung (i.S.d. § 7 VStG) an einem Zugänglichmachen i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG wäre daher nicht als eine Beteiligung i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG einzustufen. Da sowohl

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG als auch

Paragraph 2, Absatz 2, GSpG der Begriff der „Beteiligung“ verwendet wird, erscheint es naheliegend, dass beiden Begriffsverwendungen derselbe Bedeutungsgehalt zugrunde liegt. So gesehen wäre von einer Beteiligung i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall nur dann auszugehen, wenn diese

Hinblick auf eine Veranstaltung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG oder auf eine Organisierung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG oder auf ein Anbieten i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfolgt. Eine Beteiligung (i.S.d. Paragraph 7, VStG) an einem Zugänglichmachen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG wäre daher nicht als eine Beteiligung i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall GSpG einzustufen. Bei Zugrundelegung dieser Auslegung würde nun aber durch § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG das unternehmerische Anbieten einer Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG

Hinblick auf einen unmittelbaren Täter i.S.d. § 7 VStG (infolge Streichung des Tatbilds des „Anbietens“ durch die GSpG-Novelle BGBl. Nr. 111/2010) nicht unter Strafsanktion gestellt, wohingegen durch den in diesem Sinne ausgelegten § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG das unternehmerische Anbieten einer Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG

Hinblick auf einen Beteiligungstäter i.S.d. § 7 VStG untersagt und mit einer Strafe bedroht würde. Bei Zugrundelegung dieser Auslegung würde nun aber durch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG das unternehmerische Anbieten einer Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall GSpG

Hinblick auf einen unmittelbaren Täter i.S.d. Paragraph 7, VStG (infolge Streichung des Tatbilds des „Anbietens“ durch die GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 2010,) nicht unter Strafsanktion gestellt, wohingegen durch den in diesem Sinne ausgelegten Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall GSpG das unternehmerische Anbieten einer Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall GSpG

Hinblick auf einen Beteiligungstäter i.S.d. Paragraph 7, VStG untersagt und mit einer Strafe bedroht würde. Sohin wäre die Beteiligung zu einem „Anbieten“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1

  1. Fall, nicht aber die unmittelbare Täterschaft des „Anbietens“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1
  2. Fall unter Strafsanktion gestellt. Nur die unmittelbare Täterschaft der Setzung einer verbotenen Ausspielung durch die

§ 2Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSp

G angeführte Handlung des Anbietens eines Glücksspiels wäre demnach sohin nicht von der Übertretungsnorm des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfasst und infolge der Nichtpönalisierung derartiger Handlungen durch einen anderen

GSpG normierten Straftatbestand nach dem GSpG weder verboten noch strafbar. Sohin wäre die Beteiligung zu einem „Anbieten“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall, nicht aber die unmittelbare Täterschaft des „Anbietens“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall unter Strafsanktion gestellt. Nur die unmittelbare Täterschaft der Setzung einer verbotenen Ausspielung durch die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG angeführte Handlung des Anbietens eines Glücksspiels wäre demnach sohin nicht von der Übertretungsnorm des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfasst und infolge der Nichtpönalisierung derartiger Handlungen durch einen anderen

GSpG normierten Straftatbestand nach dem GSpG weder verboten noch strafbar. Zu keinem anderen Auslegungsergebnis würde man

Übrigen auch gelangen, wenn man den „Beteiligungsbegriff“ des § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall nicht

Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG, sondern

Sinne des § 7 VStG auslegt. Zu keinem anderen Auslegungsergebnis würde man

Übrigen auch gelangen, wenn man den „Beteiligungsbegriff“ des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall nicht

Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, sondern

Sinne des Paragraph 7, VStG auslegt. Auch diesfalls könnte die Wendung „daran“

§ 52Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSp

G bei Zugrundelegung einer verfassungskonformen Auslegung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG nicht auf alle Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG bezogen werden. Auch diesfalls würde diese Wendung „daran“ sich nicht auf die verbotenen Ausspielungen infolge des „Anbietens“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG eines Glücksspiels beziehen.Auch diesfalls könnte die Wendung „daran“

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall GSpG bei Zugrundelegung einer verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG nicht auf alle Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG bezogen werden. Auch diesfalls würde diese Wendung „daran“ sich nicht auf die verbotenen Ausspielungen infolge des „Anbietens“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall GSpG eines Glücksspiels beziehen. Wollte man nämlich annehmen, dass sich diese Wendung „daran“ auf alle verbotenen Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG bezieht, stünde man vor der wiederum absolut gleichheitswidrigen Auslegung, wonach die Verwirklichung einer verbotenen Ausspielung (i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG) durch das Anbieten eines Glücksspiels i.S.d. § 2 Abs. 1 dritter Fall GSpG dem Anbieter (in seiner Eigenschaft als unmittelbarer Täter) (mangels Aufnahme des Verwaltungsstraftatbestand des „Anbietens“

§ 52Abs. 1 Z 1 GSp

G) nicht untersagt wäre, sodass der „unmittelbare Täter“ nicht strafbar wäre.Wollte man nämlich annehmen, dass sich diese Wendung „daran“ auf alle verbotenen Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG bezieht, stünde man vor der wiederum absolut gleichheitswidrigen Auslegung, wonach die Verwirklichung einer verbotenen Ausspielung (i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG) durch das Anbieten eines Glücksspiels i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Fall GSpG dem Anbieter (in seiner Eigenschaft als unmittelbarer Täter) (mangels Aufnahme des Verwaltungsstraftatbestand des „Anbietens“

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG) nicht untersagt wäre, sodass der „unmittelbare Täter“ nicht strafbar wäre. Demgegenüber würde aber auch bei diesem Verständnis (nämlich dass die Wendung „daran“ sich auf alle verbotenen Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG bezieht) jeder sich an der (für den unmittelbar Handelnden nicht strafbaren) tatbildlichen Handlung des Anbietens eines Glücksspiels „Beteiligende (i.S.d. § 7 VStG)“ ein strafbares Verhalten setzen. Infolge der Qualifizierung dieser „Beteiligungstäterschaft“ als eine eigenständige Verwaltungsübertretung würde dieser „Beteiligungstäter“ zudem als unmittelbarer Täter handeln, sodass auch eine fahrlässige Tatbildbegehung pönalisiert wäre und vom Vorliegen eines Ungehorsamsdelikts auszugehen wäre. Der tatsächlich unmittelbare Täter bliebe aber straffrei.Demgegenüber würde aber auch bei diesem Verständnis (nämlich dass die Wendung „daran“ sich auf alle verbotenen Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG bezieht) jeder sich an der (für den unmittelbar Handelnden nicht strafbaren) tatbildlichen Handlung des Anbietens eines Glücksspiels „Beteiligende (i.S.d. Paragraph 7, VStG)“ ein strafbares Verhalten setzen. Infolge der Qualifizierung dieser „Beteiligungstäterschaft“ als eine eigenständige Verwaltungsübertretung würde dieser „Beteiligungstäter“ zudem als unmittelbarer Täter handeln, sodass auch eine fahrlässige Tatbildbegehung pönalisiert wäre und vom Vorliegen eines Ungehorsamsdelikts auszugehen wäre. Der tatsächlich unmittelbare Täter bliebe aber straffrei. Dass die Bestrafung des Beteiligungstäters bei gleichzeitiger Nichtbelangung des unmittelbaren Täters als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG einzustufen wäre, liegt auf der Hand.Dass die Bestrafung des Beteiligungstäters bei gleichzeitiger Nichtbelangung des unmittelbaren Täters als unsachlich i.S.d. Artikel 7, B-VG einzustufen wäre, liegt auf der Hand. Schon eine verfassungskonforme Interpretation würde daher bei Auslegung der Wendung „Beteiligen“ i.S.d. Begrifflichkeit des § 7 VStG gebieten, die Wendung „daran“ nur auf die drei durch § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG angeführten Straftatbestände zu beziehen. Nur insofern daher jemand als unmittelbarer Täter eine tatbildliche Handlung i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1

  1. bis
  2. Fall GSpG setzt, wäre demnach eine Beteiligung (i.S.d. § 7 VStG) an dieser Handlung als tatbildlich i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1
  3. Fall GSpG zu qualifizieren.Schon eine verfassungskonforme Interpretation würde daher bei Auslegung der Wendung „Beteiligen“ i.S.d. Begrifflichkeit des Paragraph 7, VStG gebieten, die Wendung „daran“ nur auf die drei durch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG angeführten Straftatbestände zu beziehen. Nur insofern daher jemand als unmittelbarer Täter eine tatbildliche Handlung i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. bis
  5. Fall GSpG setzt, wäre demnach eine Beteiligung (i.S.d. Paragraph 7, VStG) an dieser Handlung als tatbildlich i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. Fall GSpG zu qualifizieren. Für diese Auslegung des Begriffes „Beteiligung“ i.S.d. Begrifflichkeit des § 7 VStG könnte die Textierung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 54/2010 insofern als Beleg herangezogen werden, als in dieser zusätzlich zu den durch die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 126/2008 normierten Tatbildern des „Veranstaltens“, „Organisierens“, „Anbietens“ und „Zugänglichmachens“ auch noch das Tatbild des „Beteiligens“ in den § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG aufgenommen worden ist. Für diese Auslegung des Begriffes „Beteiligung“ i.S.d. Begrifflichkeit des Paragraph 7, VStG könnte die Textierung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, insofern als Beleg herangezogen werden, als in dieser zusätzlich zu den durch die GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008, normierten Tatbildern des „Veranstaltens“, „Organisierens“, „Anbietens“ und „Zugänglichmachens“ auch noch das Tatbild des „Beteiligens“ in den Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG aufgenommen worden ist. Zum Zeitpunkt, als durch die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 aus dem § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG das Tatbild des „Anbietens“ gestrichen wurde, war daher bereits das „unternehmerische Beteiligen“ eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG. Daraus ist wohl (bei Zugrundelegung der Annahme, dass der Beteiligungsbegriff des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG an den Beteiligungsbegriff des § 2 Abs. 2 GSpG oder des § 7 VStG anknüpft) zu folgern, dass der Gesetzgeber durch die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 alle vier

§ 2Abs. 1 Z 1 GSp

G angeführten Handlungen (

Hinblick auf die Setzung einer verbotenen Ausspielung) verbieten wollte und zudem auch die Beteiligung (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG oder aber des § 7 VStG) an diesen. Durch die Streichung des Straftatbestands des (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerischen) Anbietens (i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG) durch die Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 wäre daher zu folgern, dass die Setzung der

§ 2Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSp

G angeführten Handlung des „Anbietens“ durch § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG bewusst nicht mehr unter Strafsanktion gestellt werden sollte, und somit wohl auch nicht mehr alle Beteiligungshandlungen

Hinblick auf ein solches Anbieten.Zum Zeitpunkt, als durch die GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, aus dem Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG das Tatbild des „Anbietens“ gestrichen wurde, war daher bereits das „unternehmerische Beteiligen“ eines der Tatbilder des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG. Daraus ist wohl (bei Zugrundelegung der Annahme, dass der Beteiligungsbegriff des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG an den Beteiligungsbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG oder des Paragraph 7, VStG anknüpft) zu folgern, dass der Gesetzgeber durch die GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, alle vier

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG angeführten Handlungen (

Hinblick auf die Setzung einer verbotenen Ausspielung) verbieten wollte und zudem auch die Beteiligung (i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG oder aber des Paragraph 7, VStG) an diesen. Durch die Streichung des Straftatbestands des (i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG unternehmerischen) Anbietens (i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG) durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, wäre daher zu folgern, dass die Setzung der

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG angeführten Handlung des „Anbietens“ durch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bewusst nicht mehr unter Strafsanktion gestellt werden sollte, und somit wohl auch nicht mehr alle Beteiligungshandlungen

Hinblick auf ein solches Anbieten. Nach dieser Auslegung wäre daher das (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerischen) Anbieten (i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG) einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG in der Eigenschaft als unmittelbarer Täter nicht strafbar. Es liegt daher nahe, dass bei verfassungskonformer Auslegung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG bei dieser Auslegung dann auch eine Beteiligung i.S.d. § § 2 Abs. 2 GSpG bzw. i.S.d. 7 VStG an einem (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG unternehmerischen) Anbieten (i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG) einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG nicht das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 4 Fall (das Sich-Beteiligen als Unternehmer

Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG an einer verbotenen Ausspielung) erfüllt.Nach dieser Auslegung wäre daher das (i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG unternehmerischen) Anbieten (i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG) einer verbotenen Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Eigenschaft als unmittelbarer Täter nicht strafbar. Es liegt daher nahe, dass bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bei dieser Auslegung dann auch eine Beteiligung i.S.d. Paragraph Paragraph 2, Absatz 2, GSpG bzw. i.S.d. 7 VStG an einem (i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG unternehmerischen) Anbieten (i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG) einer verbotenen Ausspielung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG nicht das Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4 Fall (das Sich-Beteiligen als Unternehmer

Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG an einer verbotenen Ausspielung) erfüllt. Diese Auslegung wieder hätte zur Folge, dass nunmehr zwar das Bewerben einer verbotenen Ausspielung (vgl. § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG), nicht aber mehr das Anbieten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG (daher das Bereitstellen eines in der eigenen Verfügungsgewalt stehenden Spielgeräts zum Zwecke der Ermöglichung der Durchführung verbotener Ausspielungen, wobei aber die allfälligen aus dieser Bereitstellung verbundenen Verluste nicht zu tragen sind) nicht bestraft werden könnte.Diese Auslegung wieder hätte zur Folge, dass nunmehr zwar das Bewerben einer verbotenen Ausspielung vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GSpG), nicht aber mehr das Anbieten i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (daher das Bereitstellen eines in der eigenen Verfügungsgewalt stehenden Spielgeräts zum Zwecke

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