Obsah (26)
§ 28§ 25a§ 10a§ 60§ 53§ 52§ 67§ 66§ 291a§ 14§ 45§§ 14a§ 8Art. 130§ 73§ 11a§ 10Art. 15aArtikel 15§ 9§ 61§ 292§ 293§ 14b§ 20Art. 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.02.2016 GeschäftszahlVGW-151/022/11014/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. D
§ 28Abs. 1 Vw
GVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und § 11a Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Islamische Republik Afghanistan) nachweist.römisch eins. Dem Beschwerdeführer, M. S., geboren am ... 1974, wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 11 a, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Islamische Republik Afghanistan) nachweist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe
- Gang des Verfahren Der Beschwerdeführer stellt am
- Oktober 2012 einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer legte eine Reihe von Unterlagen vor. Darunter befand sich zum Nachweis seines Familienstandes auch ein Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtes H.. In diesem Auszug ist das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit ... 1968 angegeben. Am
- November 2012 nahm die belangte Behörde Einsicht in die den Beschwerdeführer betreffenden Aufzeichnungen zu dessen Aufenthaltstiteln. Am
- Dezember 2012 führte die belangte Behörde weitere Registerabfragen durch. Unter anderem führte die belangte Behörde etwa eine Abfrage aus den Datenbeständen der Magistratsabteilung 40 durch, um Informationen über einen allfälligen Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers zu erhalten. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Finanzamt für den ersten Bezirk der belangten Behörde auf Anfrage mit, dass keine Eintragungen im Finanzstrafregister betreffend den Beschwerdeführer vorlägen. Am
- Dezember 2012 legte der Beschwerdeführer eine Erklärung über die Unterhaltspflichten gegenüber seinen minderjährigen Kindern vor. Am
- Dezember 2012 legte der Beschwerdeführer eine Reihe von Unterlagen, darunter ein Führungszeugnis der Islamischen Republik Afghanistan sowie eine Selbstauskunft durch den KSV1870 vor. Mit Schreiben vom
- Jänner 2013 teilte die Landespolizeidirektion (LPD) Wien der belangten Behörde auf Anfrage mit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 eine Verwaltungsübertretung durch Verletzung einer Vorschrift der StVO begangen habe. Am
- Jänner 2013 langte ein von der belangten Behörde über das Europäische Strafregister-Informationssystem angeforderter Auszug aus dem deutschen Strafregister ein. Am
- Jänner 2013 absolvierte der Beschwerdeführer den Staatsbürgerschaftstest
§ 10aStb
G.Am 18. Jänner 2013 absolvierte der Beschwerdeführer den Staatsbürgerschaftstest
Paragraph 10 a, StbG. Am
- März 2013 kontrollierte die belangte Behörde die Aktualität der im Akt einliegenden ZMR-Abfragen und holte einen Versicherungsdatenauszug ein. Mit Schreiben vom
- März 2013 übersendet das Zentralgewerberegister der belangten Behörde auf Anfrage die entsprechenden Eintragungen betreffend den Beschwerdeführer. Am
- April 2013 langte erneut ein über das Europäische Strafregister-Informationssystem angeforderter Auszug aus dem deutschen Strafregister ein. Am
- Mai 2013 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein an ihn gerichtetes Mail des Standesbeamten des Standesamtes H. vor, demzufolge es für die Berichtigung des Geburtsdatums im Heiratseintrag des Standesamtes H. notwendig sei, einen entsprechenden schriftlichen Antrag mit Begründung an das Standesamt zu senden. Mit Schreiben vom
- Juli 2013 legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde, ausgestellt am
- Juli 2013 von der afghanischen Botschaft in Wien vor, die das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit ... 1974 ausweist. Mit Schreiben vom
- August 2013 teilte das Finanzamt für den ersten Bezirk der belangten Behörde auf erneute Anfrage mit, dass keine Eintragungen im Finanzstrafregister betreffend den Beschwerdeführer vorlägen. Mit E-Mail vom
- September 2013 ersuchte die belangte Behörde das Standesamt H. um Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner Hochzeit dort vorgelegt habe. Mit Mail vom
- September 2013 teilte der Standesbeamte des Standesamtes H. der belangten Behörde mit, dass der Akt dem Amtsgericht H. vorgelegt wurde und dem Ersuchen der belangten Behörde entsprochen werde, sobald der Akt wieder dem Standesamt vorliege. Mit Schreiben vom
- Oktober 2013 teilte die Landespolizeidirektion (LPD) Wien der belangten Behörde auf erneute Anfrage mit, dass seit der letzten Mitteilung keine Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer hinzugekommen seien. Mit Schreiben vom
- Jänner 2014 teilte das Standesamt H. mit, dass der Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers vom Amtsgericht H. abgelehnt worden sei. Zugleich legte das Standesamt Kopien der ihm vorliegenden Urkunden vor. Mit Schreiben vom
- Jänner 2014 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer am
- Februar 2014 bei der belangten Behörde persönlich vorstellig zu werden. Am
- Februar 2014 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von der belangten Behörde zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers befragt. Mit E-Mail vom
- März 2014 richtete die belangte Behörde eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Islamabad, mit dem Ersuchen um Auskunft, welche afghanische Behörde zur Ausstellung bzw. Berichtigung von Geburtsurkunden zuständig sei. Mit Schreiben vom
- März 2014 teilte die österreichische Botschaft in Islamabad der belangten Behörde mit, dass eine Einsichtnahme in die vorhandenen Register in Afghanistan mittels eines Vertrauensanwaltes möglich sei, was jedoch mit Kosten von etwa EUR 1.000,- verbunden wäre. Mit Schreiben vom
- April 2014 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Antwort der österreichischen Botschaft in Islamabad und räumt ihm die Möglichkeit ein, selbstständig einen entsprechenden Auszug aus den dortigen Registern zu besorgen. Mit Schreiben vom
- Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer zu einer Vorsprache bei der belangten Behörde am
- Juni 2014 eingeladen. Mit E-Mails vom
- Juni 2014 richtete die belangte Behörde zum einen die Anfrage an die afghanische Botschaft in Wien, auf Basis welcher Unterlagen die Botschaft Geburtsurkunden und Reisepässe ausstellt, zum anderen die Anfrage an die österreichische Botschaft in Islamabad, ob die afghanischen Vertretungsbehörden im Ausland befugt seien Personenstandsdokumente auszustellen. Mit Schreiben vom
- Juli 2014 teilte das Finanzamt für den ersten Bezirk der belangten Behörde auf erneute Anfrage mit, dass keine Eintragungen im Finanzstrafregister betreffend den Beschwerdeführer vorlägen. Am
- Juli 2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asly (BFA) der belangten Behörde auf Anfrage mit, dass keine Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer vorlägen und daher keine Bedenken gegen eine Verleihung der Staatsbürgerschaft bestünden. Mit Schreiben vom
- Juli 2014 übersendet das Zentralgewerberegister der belangten Behörde auf erneute Anfrage die entsprechenden Eintragungen betreffend den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom
- Juli 2014 teilte die Landespolizeidirektion (LPD) Wien der belangten Behörde auf erneute Anfrage mit, dass seit der letzten Mitteilung keine Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer hinzugekommen seien. Mit Note vom
- Dezember 2014 teilte die afghanische Botschaft in Islamabad der österreichischen Botschaft in Islamabad mit, dass für die Ausstellung von Personenstandsurkunden im Inland das afghanische Gesundheitsministerium zuständig sei, die Vertretungsbehörde der Islamischen Republik Afghanistan aber befugt sei, die entsprechenden Personenstandsurkunden für jene Personen auszustellen, die im Ausland geboren werden, heiraten oder sterben. Mit Schreiben vom
- Dezember 2014 legte der Beschwerdeführer eine Abschrift seiner Identifikationskarte, ausgestellt vom afghanischen Innenministerium am
- September 2013 vor. Mit E-Mail vom
- Februar 2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass für die Ausstellung der afghanischen Geburtsurkunden das Gesundheitsministerium zuständig sei. Mit E-Mail vom
- Februar 2015 legte die Ehegattin des Beschwerdeführers eine an das Außenministerium gerichtete Verbalnote der afghanischen Botschaft in Wien vom
- Februar 2015 vor, wonach die afghanische Botschaft in Wien zuständig zur Ausstellung von Personenstandsurkunden sei. Davon abweichende Informationen, die nicht über die afghanische Botschaft in Wien erhalten wurden, seien nicht beachtlich. Mit Schreiben vom
- Mai 2015 teilte die Landespolizeidirektion (LPD) Wien der belangten Behörde auf erneute Anfrage mit, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Mitteilung wegen insgesamt vier Übertretungen des Kraftfahrzeuggesetzes bzw. des Führerscheingesetzes zur Leistung von Verwaltungsstrafen verpflichtet worden sei. Mit Schreiben vom
- Juni 2015 teilte das Finanzamt für den ersten Bezirk der belangten Behörde auf erneute Anfrage mit, dass keine Eintragungen im Finanzstrafregister betreffend den Beschwerdeführer vorlägen. Mit Schreiben vom
- Juli 2015 übersendet das Zentralgewerberegister der belangten Behörde auf erneute Anfrage die entsprechenden Eintragungen betreffend den Beschwerdeführer. Mit Schriftsatz vom
- September 2015 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Mit Schreiben vom
- September 2015 (eingelangt am
- September 2015) legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der bezughabenden Akten dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Am
- September 2015 führte das Verwaltungsgericht eine Reihe von Abfrage aus behördlichen Register durch. Mit Schreiben vom
- Oktober 2015 legte die LPD Wien dem Verwaltungsgericht auf dessen Ersuchen den Akt zum gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahrens GZ VStV/914300144973/2014 vor. Mit Schreiben vom
- Oktober 2015 teilte die LPD Wien dem Verwaltungsgericht jene Verwaltungsübertretungen mit, die der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2014 begangen habe und erklärte, dass keine Bedenken gegen eine Verleihung der Staatsbürgerschaft bestünden. Mit Schreiben vom
- November 2015 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, Einkommensnachweise für die Monate Jänner bis September 2012 vorzulegen. Mit Schreiben vom
- November 2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Verwaltungsgericht auf Anfrage mit, dass keine fremdenpolizeilichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer vorlägen und dass keine Bedenken gegen eine Verleihung der Staatsbürgerschaft bestünden. Am
- November 2015 langte ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, mit dem er weitere Einkommensnachweise vorlegte. Mit Ladung vom
- Dezember 2015 wurden die Parteien zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vorzulegen. Mit Schriftsatz vom
- Jänner 2015 legte der Beschwerdeführer erneut eine Reihe von Unterlagen zu einem Einkommen vor. Am
- Jänner 2015 holte das Verwaltungsgericht einen Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers ein. Am selben Tag fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer erschien und im Zuge derer er zu Protokoll gab: „Befragt zum Einkommenssteuerbescheid zum Jahr 2009 gebe ich an, dass ich den dort ausgewiesenen Betrag von EUR 3.371,71 gleichmäßig verteilt an allen 12 Monaten des Jahres verdient habe. Sowohl das Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit als auch die Einkünfte aus Familienbeihilfe betreffend meine Ehegattin im Jahr 2009 waren auf alle 12 Monate gleich verteilt. Befragt zum Einkommenssteuerbescheid zum Jahr 2010 gebe ich an, dass ich insgesamt ein Einkommen von EUR 9.048,44 lukrieren konnte. Meine Ehegattin hatte die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte in der Höhe von EUR 9.599,
- Daneben erhielt sie Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 4.498,20 Befragt zum Einkommenssteuerbescheid zum Jahr 2011 gebe ich an, dass der dort ausgewiesene Betrag von EUR 9.272,80 meinem Einkommen für das Jahr 2011 entspricht. Meine Ehegattin hatte die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte in der Höhe von EUR 10.340,
- Daneben erhielt sie Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 4.360,00 Mein Einkommen im Jahr 2012 entspricht den im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Betrag in der Höhe von EUR 4.529,
- Diese Einkünfte habe ich gleichmäßig über alle 12 Monate des Jahres lukriert. Meine Ehegattin hat die ersten 10 Tage des Jahres 2012 gearbeitet. Unterlagen zum Nachweis eines Einkommens in dieser Zeit habe ich bisher nicht vorgelegt. Einen entsprechenden Nachweis besitze ich auch nicht mehr. Meine Ehegattin hat von 11.01.2012 bis 07.09.2012 Wochengeld in der Höhe von EUR 33,85 pro Tag erhalten. Ab 08.09.2012 hat sie Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 32,66 erhalten. Für Familienbeihilfe hat meine Ehegattin im Jahr 2012 insgesamt EUR 5.851,60 erhalten. Bezüglich der Mietausgaben in den Monaten Oktober und November 2009 verweise ich auf die Angaben des – mit Schriftsatz vom 04.01.2016 – vorgelegten Mieterkontos vom 29.12.
- Hinsichtlich der Mietbelastungen für Dezember 2009, das gesamte Jahr 2010, 2011 und die Monate Jänner bis September 2012 verweise ich auf das mit dem Antrag vorgelegte Mieterkonto für die Wohnung in der S.-straße. In der Zeit von 2009 bis 2012 habe ich außerdem eine Wohnbeihilfe in der Höhe von etwa EUR 350,-- pro Monat erhalten. Entsprechende Nachweise könnte ich vorlegen. Dem Bf wird der Auftrag erteilt bis zum 02.02.2016 (Einlangend!) Nachweise über den Bezug von Wohnbeihilfe in den Jahren 2009 bis 2012 vorzulegen. Der in der Selbstauskunft des KSV1870 vom 08.01.2012 aufscheinende Abstattungskredit in der Höhe von EUR 4.336,-- haben wir in monatlichen Raten von etwa EUR 100,-- beginnend mit September 2009 rückgezahlt. Abgesehen von den nun erwähnten Ein- und Ausgaben gab es keine weiteren Ein- und Ausgaben. Befragt zu ON 69 im Akt der belangten Behörde gebe ich an, dass ich damals zur afghanischen Botschaft in Wien gegangen bin, dort mein Problem erklärt habe und mir daraufhin ein Schreiben vorgelegt worden ist, das die afghanische Botschaft in Wien an das Österreichische Außenministerium gerichtet hat. Ich habe dieses Schreiben fotografiert und dieses Foto der belangten Behörde vorgelegt. Befragt zu meinen Verwaltungsübertretungen gebe ich an, dass das plötzliche Auftreten mehrere Verwaltungsübertretungen ab dem Jahr 2012 ein Zufall ist. Befragt zu der Verwaltungsübertretung Zl. VStV 144973/2012 gebe ich an, dass ich damals auf meine Ehegattin gewartet habe, die den beiden älteren Kindern beim Arzt war. Mein jüngstes Kind war bei mir im Auto auf dem Beifahrersitz. Ein Kindersitz war auf der Rückbank montiert. Da ich mein Fahrzeug an einer Stelle angehalten hatte, die nicht für ein längeres Park geeignet war, wollte ich das Fahrzeug umparken als auf der anderen Straßenseite ein Parkplatz frei wurde. Für dieses Manöver habe ich mein Kind nicht extra in den dafür vorgesehenen Kindersitz auf der Rückbank gesetzt, sondern es am Beifahrersitz sitzen lassen. Dies wurde von zufällig anwesenden Polizeikräften wahrgenommen, die eine entsprechende Anzeige gelegt haben. Die in der Anzeige aufscheinende Aussage der zufolge der Kindersitz im Auto meiner Ehegattin war und ich nur kurz einkaufen war, kann ich mir nur durch ein Missverständnis erklären. Der Name des Arztes bei dem meine Ehegattin zu diesem Zeitpunkt war ist Dr. W.. Es war ein Fehler, dass ich damals mein Kind auch für das kurze Umparkmanöver nicht angegurtet habe. Beim nächsten Mal würde ich nicht mehr so handeln.“Befragt zu meinen Verwaltungsübertretungen gebe ich an, dass das plötzliche Auftreten mehrere Verwaltungsübertretungen ab dem Jahr 2012 ein Zufall ist. Befragt zu der Verwaltungsübertretung Zl. VStV 144973 aus 2012, gebe ich an, dass ich damals auf meine Ehegattin gewartet habe, die den beiden älteren Kindern beim Arzt war. Mein jüngstes Kind war bei mir im Auto auf dem Beifahrersitz. Ein Kindersitz war auf der Rückbank montiert. Da ich mein Fahrzeug an einer Stelle angehalten hatte, die nicht für ein längeres Park geeignet war, wollte ich das Fahrzeug umparken als auf der anderen Straßenseite ein Parkplatz frei wurde. Für dieses Manöver habe ich mein Kind nicht extra in den dafür vorgesehenen Kindersitz auf der Rückbank gesetzt, sondern es am Beifahrersitz sitzen lassen. Dies wurde von zufällig anwesenden Polizeikräften wahrgenommen, die eine entsprechende Anzeige gelegt haben. Die in der Anzeige aufscheinende Aussage der zufolge der Kindersitz im Auto meiner Ehegattin war und ich nur kurz einkaufen war, kann ich mir nur durch ein Missverständnis erklären. Der Name des Arztes bei dem meine Ehegattin zu diesem Zeitpunkt war ist Dr. W.. Es war ein Fehler, dass ich damals mein Kind auch für das kurze Umparkmanöver nicht angegurtet habe. Beim nächsten Mal würde ich nicht mehr so handeln.“
- Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde am ... 1974 in Kabul geboren. Er ist seit
- Oktober 2002 mit der österreichischen Staatsangehörigen T. S. verheiratet. Er lebt zumindest seit
- Juni 2003 mit dieser in einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit Oktober 2003 in Österreich auf. Er erhielt am
- Juli 2004 eine Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er wurde zur Leistung folgender Verwaltungsstrafen verpflichtet: 2012: EUR 70,- wegen Überfahrens einer Sperrlinie; 2014: EUR 140,- wegen Beförderung eines Kindes ohne entsprechende Rückhaltevorrichtung; 2014: EUR 50,- wegen Missachtung der Gurtpflicht; 2014: EUR 36,- wegen Nichtmitführens des Führerscheines; 2014: EUR 100,- wegen Verletzung der Pflicht des Zulassungsbesitzers zur Lenkerauskunft. Der Beschwerdeführer hat keine asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Vormerkungen, es besteht kein Aufenthaltsverbot in anderen EWR-Staaten, es ist kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig und er wurde nicht ausgewiesen. Am
- Februar 2012 hat der Beschwerdeführer einen Deutschtest der ÖIF auf der Niveaustufe B1 absolviert. Am
- Jänner 2013 hat der Beschwerdeführer die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien erfolgreich abgelegt. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hatten in den Monaten Oktober 2009 bis Dezember 2009 Einkünfte aus selbstständiger bzw. unselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 2.965,-. Weiters bezog die Ehegattin des Beschwerdeführers in den Monaten Oktober 2009 bis Dezember 2009 Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 1.106,-. Im Jahr 2010 hatten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Einkünfte aus selbstständiger bzw. unselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 18.888,26,-. Dazu kamen Einkünfte in Form der Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 4.498,2 und Wohnbeihilfe
§ 60bis 61a WWFSG in der Höhe von EUR 3.891,47.
Im Jahr 2011 hatten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Einkünfte aus selbstständiger bzw. unselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 20.339,77. Dazu kamen Einkünfte in Form der Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 4.360,- und Wohnbeihilfe
§ 60bis 61a WWFSG in der Höhe von EUR 4.111,04.
In den Monaten Jänner 2012 bis September 2012 hatte der Beschwerdeführer Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 3.397,
- Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezog von
- Jänner 2012 bis
- September 2012 Wochengeld im Ausmaß von EUR 8.157,
- Von
- September 2012 bis
- September 2012 bezog die Ehegattin des Beschwerdeführers Kinderbetreuungsgeld im Ausmaß von insg. EUR 751,
- Dazu kamen Einkünfte in Form der Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 4.190,20 und Wohnbeihilfe
§ 60
bis 61a WWFSG in der Höhe von EUR 2.932,21.Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hatten in den Monaten Oktober 2009 bis Dezember 2009 Einkünfte aus selbstständiger bzw. unselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 2.965,-. Weiters bezog die Ehegattin des Beschwerdeführers in den Monaten Oktober 2009 bis Dezember 2009 Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 1.106,-. Im Jahr 2010 hatten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Einkünfte aus selbstständiger bzw. unselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 18.888,26,-. Dazu kamen Einkünfte in Form der Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 4.498,2 und Wohnbeihilfe
Paragraph 60 bis 61 a WWFSG in der Höhe von EUR 3.891,
- Im Jahr 2011 hatten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Einkünfte aus selbstständiger bzw. unselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 20.339,
- Dazu kamen Einkünfte in Form der Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 4.360,- und Wohnbeihilfe
Paragraph 60 bis 61 a WWFSG in der Höhe von EUR 4.111,
- In den Monaten Jänner 2012 bis September 2012 hatte der Beschwerdeführer Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 3.397,
- Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezog von
- Jänner 2012 bis
- September 2012 Wochengeld im Ausmaß von EUR 8.157,
- Von
- September 2012 bis
- September 2012 bezog die Ehegattin des Beschwerdeführers Kinderbetreuungsgeld im Ausmaß von insg. EUR 751,
- Dazu kamen Einkünfte in Form der Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 4.190,20 und Wohnbeihilfe
Paragraph 60 bis 61 a WWFSG in der Höhe von EUR 2.932,
- In den Monaten Oktober 2009 bis September 2012 hatte der Beschwerdeführer bzw. seine Ehegattin Mietaufwendungen in der Höhe von insg. EUR 26.216,30 zu tragen. In diesen Monaten hatte die Ehegattin des Beschwerdeführers Kreditrückzahlungen in der Höhe von insg. EUR 3.250,80 zu leisten. Der Beschwerdeführer und seine Frau haben keine Sozialhilfe oder Mindestsicherung bezogen.
- Beweiswürdigung Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten gültigen Reisepass, ausgestellt von der Afghanischen Botschaft in Wien am
- Juli 2003, verlängert am
- Juni
- Geburtsort und Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde, ausgestellt am
- Juli 2013 von der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistans in Wien. Die Abweichung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers in der vorgelegten Heiratsurkunde, ausgestellt am
- Oktober 2002 von der Standesbehörde H. ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2003 oder 2004 anlässlich eines Besuches seiner Mutter sein tatsächliches Geburtsdatum erfahren hat. Sein bis dahin angenommenes Geburtsdatum beruhte, in Ermanglung von eindeutigen Urkunden, auf einer Schätzung, die er im Jahr 1997 bei seiner erstmaligen Einreise nach Deutschland selbst vorgenommen hatte, wie der Beschwerdeführer bei seiner Befragung am
- Februar 2014 angegeben hat. Die Gültigkeit der nunmehr berichtigten Geburtsurkunde ergibt sich aus der an das Außenministerium gerichteten Verbalnote der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan vom
- Februar 2015, wonach nur von ihr ausgestellte Geburtsurkunden gültig seien. Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Gattin ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, ausgestellt am
- Oktober 2002 von der Standesbehörde H.. Die Staatsangehörigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wien am
- September
- Die eheliche Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Gattin ergibt sich aus dem gemeinsamen gemeldeten Wohnsitz der Ehegatten und erscheint auch aufgrund der drei gemeinsam gezeugten Kinder als glaubhaft. Die Ehegattin des Beschwerdeführers erschien auch als Zuhörerin bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Der Zeitpunkt, seit dem sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus seinen Angaben im Antrag und der damit korrespondierenden erstmaligen Meldung eines Hauptwohnsitzes, sowie seiner erstmaligen Anmeldung bei der Sozialversicherung als Arbeiter. Dass der Beschwerdeführer seither das Bundesgebiet nicht für längere Zeit verlassen hat ergibt sich aus den Versicherungsdatenauszügen vom
- Dezember 2012 und vom
- Jänner 2016, denen zu Folge der Beschwerdeführer durchgehend bei der Sozialversicherung angemeldet war. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist durch die Vorlage einer Aufenthaltsplakette, ausgestellt von der BPD Wien am
- Juli 2004 sowie durch einen Datenauszug aus dem zentralen Fremdenregister vom
- September 2015 nachgewiesen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom
- September 2015, dem Finanzstrafregisterauszug vom
- Juni 2015, dem Auszug aus dem deutschen Strafregister vom
- März 2013 und dem Führungszeugnis der afghanischen Botschaft in Wien vom
- Dezember
- Die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus dem Schreiben der LPD Wien vom
- Oktober 2015 und dem beigeschafften Verwaltungsstrafakt zur Zahl VSTV 144973/2014.Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom
- September 2015, dem Finanzstrafregisterauszug vom
- Juni 2015, dem Auszug aus dem deutschen Strafregister vom
- März 2013 und dem Führungszeugnis der afghanischen Botschaft in Wien vom
- Dezember
- Die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus dem Schreiben der LPD Wien vom
- Oktober 2015 und dem beigeschafften Verwaltungsstrafakt zur Zahl VSTV 144973 aus 2014,. Der fremdenpolizeiliche und asylrechtliche Status des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Mitteilungen des BFA vom
- November 2015 sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister bzw. dem Schengener Informationssystem vom
- September
- Die erfolgreiche Absolvierung des Deutschtests auf der Niveaustufe B1 ergibt sich aus dem vorgelegten Prüfungszeugnis, ausgestellt vom Österreichischen Integrationsfond, am
- Februar
- Das Bestehen bei der Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien ist durch die Vorlage des Prüfungszeugnisses vom
- Jänner 2013 nachgewiesen. Die Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 ergeben sich aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2009, wobei aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung angenommen wurde, dass das Jahreseinkommen auf alle zwölf Monate gleich verteilt lukriert wurde. Der Bezug der Familienbeihilfe in der angegebenen Höhe gilt aufgrund der „Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag“ des Finanzamtes ... vom
- Juli 2012 als erwiesen. Auch hier wird davon ausgegangen, dass der in diesem Schreiben ausgewiesene Jahresbetrag an allen Monaten des Jahres gleichmäßig verteilt eingenommen wurde. Die Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin für das Jahr 2010 ergeben sich aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für diese Jahr. Der Bezug der Familienbeihilfe in der angegebenen Höhe gilt aufgrund der „Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag“ des Finanzamtes ... vom
- Juli 2012 als erwiesen. Der Bezug der Wohnbeihilfe ergibt sich aus dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom
- Februar
- Die Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin für das Jahr 2011 ergeben sich aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für diese Jahr. Der Bezug der Familienbeihilfe in der angegebenen Höhe gilt aufgrund der „Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag“ des Finanzamtes ... vom
- Juli 2012 als erwiesen. Der Bezug der Wohnbeihilfe für das Monat Jänner 2011 ergibt sich aus dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom
- Februar
- Der Bezug der Wohnbeihilfe für die Monate Februar 2011 bis Dezember 2011 ergibt sich aus dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom
- Februar
- Die Einkünfte des Beschwerdeführers für die Monate Jänner 2012 bis September 2012 ergeben sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr, wobei aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung angenommen wurde, dass das Jahreseinkommen auf alle zwölf Monate gleich verteilt lukriert wurde. Der Bezug von Wochengeld durch die Ehegattin des Beschwerdeführers ergibt sich aus der „Wochengeldbescheinigung“ ausgestellt von der Wiener Gebietskrankenkasse am
- Juli
- Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes durch die Ehegattin des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse vom
- September
- Der Bezug der Familienbeihilfe in der angegebenen Höhe gilt aufgrund der „Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag“ des Finanzamtes ... vom
- Juli 2012 als erwiesen, wobei zu berücksichtigen war, dass das jüngste Kind des Beschwerdeführers am ... 2012 geboren wurde. Der Bezug der Wohnbeihilfe für das Monat Jänner 2012 ergibt sich aus dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom
- Februar
- Der Bezug der Wohnbeihilfe für die Monate Februar 2012 bis September 2012 ergibt sich aus dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom
- Dezember
- Die Mietaufwendungen des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehegattin ergeben sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Mieterkonto für das Mietobjekt in der W.-Straße sowie aus dem vorgelegten Auszug aus dem Mieterkonto für das Mietobjekt in der S.-strasse. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin keine Mindestsicherung und keine Sozialhilfe bezogen haben, ergibt sich aus den Datenauszug der Magistratsabteilung 40 vom
- Dezember
- Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatbürgerschaftsgesetzes 1985 idgF lauten: „Verleihung § 10.
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10,
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
- er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
- er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
- er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
- er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
- gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
- durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
- er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
- sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
- er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Eine
Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine
Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1a)Eine
Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine
Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b)Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen
§ 53Abs.
2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;1. bestimmte Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;
- er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
- er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
- gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;4.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung
§ 66FPG rechtskräftig erlassen wurde oder6.
gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
- die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
- auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
(4)Von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins,, dem Verleihungshindernis nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie in den Fällen der Ziffer 2, auch des Absatz 3, ist abzusehen.
- bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;
- bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 32 bis 34) verloren hat;
- bei einem Fremden, der vor dem
- Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(5)Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6)–
(7)[…]“ „§ 10a.
(1)Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis 1. über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 14Abs.
2 Z 2 NAG und1. über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und 2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
(2)–
(3)[…]
(4)Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn
(4)Der Nachweis nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt als erbracht, wenn
- die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder
- der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 14b Abs. 2 NAG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
- der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14 b, Absatz 2, NAG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
(4a)[…]
(5)Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
(5)Der Nachweis nach Absatz eins, Ziffer 2, ist, soweit dieser nicht nach Absatz 3, oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
- Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige oder die richtigen erkannt werden müssen;
- Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;
- Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.
(6)–
(7)[…]“ „§ 11a.
(1)Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn„§ 11a.
(1)Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
- sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;
- die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und
- er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.
- er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, oder 33 Fremder ist.
(2)–
(6)[…]“ „§ 20.
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
- er nicht staatenlos ist;
- weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
- weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und
- ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: „§ 292.
(1)–
(2)[…]
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 278,72 € heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 Euro im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen“
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 278,72 € heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 257,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 8, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 Euro im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen“ „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 307,89 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 872,31 €, b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 872,31 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. § 14b des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet:Paragraph 14 b, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet: § 14b.
(1)Drittstaatsangehörige müssen mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 45das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.Paragraph 14 b,
(1)Drittstaatsangehörige müssen mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 45, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 14Abs.
2 Z 2 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt, 2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 14Abs.
2 Z 2 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat,
- einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der
- Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird oder
- über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt.7. über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, verfügt.
(3)–
(5)[…]“ § 9 Integrationsvereinbarungs-Verordnung idgF lautet:Paragraph 9, Integrationsvereinbarungs-Verordnung idgF lautet: „§ 9.
(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:„§ 9.
(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH.
(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis
Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis
Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
- auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
- auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
(3)Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(3)Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(4)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§§ 14aAbs.
4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.“
(4)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.“ 5. Erwägungen 5.1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien
§ 8Abs. 1 Vw
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH 18.11.2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.4.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen vergleiche VwGH 18.11.2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.4.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075). Die Frist von sechs Monaten
§ 73Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 Vw
GVG 2014 ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).Die Frist von sechs Monaten
Paragraph 73, Absatz eins, AVG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG 2014 ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).
§ 28Abs. 7 Vw
GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Der Beschwerdeführer stellte am
- Oktober 2012 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Im Anschluss wurde das Verfahren zügig geführt. Mitte März 2013 lagen alle für die Beurteilung des Antrages notwendigen Unterlagen vor. Einzig die Abweichung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf dessen Heiratsurkunde veranlasste die belangte Behörde weitere Ehebungen anzustellen, obwohl die Identität des Beschwerdeführers offenbar nicht in Zweifel gezogen wurde und dieser auch eine glaubhafte Erklärung für die Abweichung des Geburtsdatums in seiner Heiratsurkunde lieferte. Bei der gegebenen Sachlage war absehbar, dass eine endgültige Klärung des tatsächlichen Geburtsdatums mangels entsprechender Aufzeichnungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht mit absoluter Sicherheit erreicht werden könnte und die Beurteilung der Geburtsdatums letztlich durch eine entsprechende Beweiswürdigung der belangten Behörde vollzogen werden müsste. Anstatt das Vorbringen des Beschwerdeführers und die vorgelegten Unterlagen aber entsprechend zu würdigen und das Verfahren abzuschließen führte die belangte Behörde stets weiter Erhebungen durch, bei denen der Beschwerdeführer stets bemüht war mitzuwirken. Zu dem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde einbrachte (
- September 2015) traf die belangte Behörde seit über 34 Monaten die Entscheidungspflicht und sie war seit über 28 Monaten säumig. Da weder ein dem Beschwerdeführer zurechenbarer Grund für diese Verzögerung noch ein anderes unüberwindbares Hindernis ersichtlich ist, ist die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen. Da der Antrag auf Säumnisbeschwerde somit zulässig und begründet ist, ist mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am
- September 2015 die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses übergegangen. 5.
- In der Sache
§ 11aAbs. 1 Stb
G ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt, die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 32 oder 33 Fremder istGemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt, die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 32, oder 33 Fremder ist Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit Oktober 2003, also seit über 12 Jahren, rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf und lebt seit Juni 2003, also ebenfalls seit über 12 Jahren, in einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Aufenthaltserfordernisse des § 11a Abs. 1 StbG.Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit Oktober 2003, also seit über 12 Jahren, rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf und lebt seit Juni 2003, also ebenfalls seit über 12 Jahren, in einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Aufenthaltserfordernisse des Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG.
§ 10Abs. 1 Z 7 Stb
G hat der Lebensunterhalt des Antragstellers hinreichend gesichert zu sein. Dies ist dann der Fall wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 StbG erfüllt sind.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG hat der Lebensunterhalt des Antragstellers hinreichend gesichert zu sein. Dies ist dann der Fall wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 5, StbG erfüllt sind.
§ 10Abs. 5 Stb
G ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Wenn der Beschwerdeführer, wie im vorliegenden Fall, die letzten 36 Monate vor dem Antragszeitpunkt zur Einkommensberechnung geltend macht, kann es auch dahinstehen, ob der zweite Satz des § 10 Abs. 5 StbG so zu verstehen ist, dass stets die Richtsätze der letzten drei Jahre vor Antragszeitpunkt (vgl. VwG Wien, 24.9.2015, VGW-151/080/334/2015-21) oder die Richtsätze der Monate, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sind (vgl. VwG Wien, 2.11.2015, VGW-151/022/5708/2015-17) zur Berechnung heranzuziehen sind, da beide Auslegungsvarianten zu demselben Ergebnis führen.
Paragraph 10, Absatz 5, StbG ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Wenn der Beschwerdeführer, wie im vorliegenden Fall, die letzten 36 Monate vor dem Antragszeitpunkt zur Einkommensberechnung geltend macht, kann es auch dahinstehen, ob der zweite Satz des Paragraph 10, Absatz 5, StbG so zu verstehen ist, dass stets die Richtsätze der letzten drei Jahre vor Antragszeitpunkt vergleiche VwG Wien, 24.9.2015, VGW-151/080/334/2015-21) oder die Richtsätze der Monate, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sind vergleiche VwG Wien, 2.11.2015, VGW-151/022/5708/2015-17) zur Berechnung heranzuziehen sind, da beide Auslegungsvarianten zu demselben Ergebnis führen. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben in den maßgeblichen Monaten keine Mindestsicherung bezogen. Die Ehegattin des Beschwerdeführer bezog allerdings Wohnbeihilfe
§§ 60– 61a Wiener Wohnbauförderungs- Wohnhaussanierungsgesetz 1989.
Dabei handelt es sich zwar – wie etwa auch bei der Familienbeihilfe – um eine staatliche Sozialleistung, nicht aber um eine Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften iSv § 10 Abs. 5 StbG. Unter solchen Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften sind nur solche Leistungen zu verstehen, die die Gebietskörperschaften (insbesondere die Länder gestützt auf den Kompetenztatbestand des Armenwesens iSv Art. 12 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 15 Abs. 6 B-VG) den Bürgerinnen und Bürgern zur Abdeckung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, etwa in Form von Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen bzw. den Mindestsicherungsgesetzen, zur Verfügung stellen. Voraussetzungen für den Bezug solcher Leistungen ist typischerweise, dass die Leistungsbezieher ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können (vgl. etwa § 1 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz oder Art. 2 Abs. 2 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung).
Es erscheint insofern nur konsequent, dass § 10 Abs. 5 StbG bei einem Bezug von Sozialhilfe davon ausgeht, dass der Leistungsbezieher seinen Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten kann. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben in den maßgeblichen Monaten keine Mindestsicherung bezogen. Die Ehegattin des Beschwerdeführer bezog allerdings Wohnbeihilfe
Paragraphen 60, – 61a Wiener Wohnbauförderungs- Wohnhaussanierungsgesetz 1989. Dabei handelt es sich zwar – wie etwa auch bei der Familienbeihilfe – um eine staatliche Sozialleistung, nicht aber um eine Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften iSv Paragraph 10, Absatz 5, StbG. Unter solchen Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften sind nur solche Leistungen zu verstehen, die die Gebietskörperschaften (insbesondere die Länder gestützt auf den Kompetenztatbestand des Armenwesens iSv Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, B-VG) den Bürgerinnen und Bürgern zur Abdeckung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, etwa in Form von Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen bzw. den Mindestsicherungsgesetzen, zur Verfügung stellen. Voraussetzungen für den Bezug solcher Leistungen ist typischerweise, dass die Leistungsbezieher ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können vergleiche etwa Paragraph eins, Absatz 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz oder Artikel 2, Absatz 2, Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
Artikel 15a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung).
Es erscheint insofern nur konsequent, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG bei einem Bezug von Sozialhilfe davon ausgeht, dass der Leistungsbezieher seinen Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten kann. Anders verhält es sich jedoch mit Sozialleistungen die nur einen bestimmten Fördercharakter haben und deren Gewährung nicht voraussetzen, dass ein lebensnotwendiger Bedarf ohne diese Förderung nicht gedeckt werden könnte. Eine solche Förderung stellt etwa die Familienbeihilfe dar. Auch die Wohnbeihilfe die
dem WWFSG gewährt wird hat einen solchen Charakter (während hingegen eine Mietbeihilfe
§ 9Wr.
Mindestsicherungsgesetz eine Sozialhilfeleistung darstellt). Voraussetzung für die Gewährung einer solchen Wohnbeihilfe ist nämlich
§ 61Abs.
5 WWFSG unter anderem, dass das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat. Der Antragsteller muss also für die Zuerkennung nachweisen, dass er zwar durch seinen Wohnaufwand unzumutbar belastet wird (§ 60 Abs. 1 WWFSG) er muss aber grundsätzlich in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten zu können. Es ist nicht zu erkennen, weshalb das Staatsbürgerschaftsgesetz beim Bezug einer solchen Leistung davon ausgehen sollte, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, wenn für die Zuerkennung dieser Leistung der gegenteilige Nachweis erforderlich ist. Die von der Ehegattin des Beschwerdeführers bezogene Wohnbeihilfe ist daher nicht als Sozialhilfeleistung zu qualifizieren, sondern ist vom (weiten) Begriff der eigenen Einkünfte („eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzliche Unterhaltsansprüche oder Versicherungsleistungen“) in § 10 Abs. 5 StbG erfasst (vgl. zur Familienbeihilfe VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217).Anders verhält es sich jedoch mit Sozialleistungen die nur einen bestimmten Fördercharakter haben und deren Gewährung nicht voraussetzen, dass ein lebensnotwendiger Bedarf ohne diese Förderung nicht gedeckt werden könnte. Eine solche Förderung stellt etwa die Familienbeihilfe dar. Auch die Wohnbeihilfe die
dem WWFSG gewährt wird hat einen solchen Charakter (während hingegen eine Mietbeihilfe
Paragraph 9, Wr. Mindestsicherungsgesetz eine Sozialhilfeleistung darstellt). Voraussetzung für die Gewährung einer solchen Wohnbeihilfe ist nämlich
Paragraph 61, Absatz 5, WWFSG unter anderem, dass das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat. Der Antragsteller muss also für die Zuerkennung nachweisen, dass er zwar durch seinen Wohnaufwand unzumutbar belastet wird (Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG) er muss aber grundsätzlich in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten zu können. Es ist nicht zu erkennen, weshalb das Staatsbürgerschaftsgesetz beim Bezug einer solchen Leistung davon ausgehen sollte, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, wenn für die Zuerkennung dieser Leistung der gegenteilige Nachweis erforderlich ist. Die von der Ehegattin des Beschwerdeführers bezogene Wohnbeihilfe ist daher nicht als Sozialhilfeleistung zu qualifizieren, sondern ist vom (weiten) Begriff der eigenen Einkünfte („eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzliche Unterhaltsansprüche oder Versicherungsleistungen“) in Paragraph 10, Absatz 5, StbG erfasst vergleiche zur Familienbeihilfe VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217). Die Beschwerdeführer und seine Ehegattin hatten in den geltend gemachten 36 Monaten (Oktober 2009 bis September 2012) eigene Einkünfte in der Höhe von EUR 79.588,47. Diese Einkünfte wurden durch regelmäßige Aufwendungen in Form von Mietkosten und Kreditrückzahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 29.467,10 geschmälert, wobei für jedes Monat ein Betrag in der Höhe der vollen freien Station
§ 292Abs.
3 ASVG (in der jeweils geltenden Fassung) unberücksichtigt zu bleiben hat. Daraus ergeben sich regelmäßige Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 20.335,
- Nach Abzug dieser Aufwendungen verblieben dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin EUR 59.253,04.Die Beschwerdeführer und seine Ehegattin hatten in den geltend gemachten 36 Monaten (Oktober 2009 bis September 2012) eigene Einkünfte in der Höhe von EUR 79.588,
- Diese Einkünfte wurden durch regelmäßige Aufwendungen in Form von Mietkosten und Kreditrückzahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 29.467,10 geschmälert, wobei für jedes Monat ein Betrag in der Höhe der vollen freien Station
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG (in der jeweils geltenden Fassung) unberücksichtigt zu bleiben hat. Daraus ergeben sich regelmäßige Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 20.335,
- Nach Abzug dieser Aufwendungen verblieben dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin EUR 59.253,
- Dem sind die für die geltend gemachten Monate jeweils gültigen Richtsätze des § 293 ASVG gegenüberzustellen. Da der Beschwerdeführer im für die Berechnung des Lebensunterhaltes maßgeblichen Zeitraum verheiratet war, sind die jeweiligen Richtsätze
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG unter Berücksichtigung einer Richtsatzerhöhung i
Sv § 293 Abs. 1 letzte Satz ASVG für die jeweils bereits geborenen Kinder, heranzuziehen. Die Summe der maßgeblichen Richtsätze beträgt EUR 51.321,10.Dem sind die für die geltend gemachten Monate jeweils gültigen Richtsätze des Paragraph 293, ASVG gegenüberzustellen. Da der Beschwerdeführer im für die Berechnung des Lebensunterhaltes maßgeblichen Zeitraum verheiratet war, sind die jeweiligen Richtsätze
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG unter Berücksichtigung einer Richtsatzerhöhung iSv Paragraph 293, Absatz eins, letzte Satz ASVG für die jeweils bereits geborenen Kinder, heranzuziehen. Die Summe der maßgeblichen Richtsätze beträgt EUR 51.321,10. Da die Summe der dem Beschwerdeführer in den geltend gemachten Monaten zur Verfügung stehenden Einkünfte die Summe der maßgeblichen Richtsätze übersteigt und der Beschwerdeführer während der geltend gemachten Monate keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, ist der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als gesichert iSv § 10 Abs. 1 Z 7 StbG anzusehen.Da die Summe der dem Beschwerdeführer in den geltend gemachten Monaten zur Verfügung stehenden Einkünfte die Summe der maßgeblichen Richtsätze übersteigt und der Beschwerdeführer während der geltend gemachten Monate keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, ist der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als gesichert iSv Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG anzusehen. Erteilungshindernisse
§ 10Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 Stb
G sind im Rahmen der Ermittlungen der belangten Behörde und des in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen. Der vom Beschwerdeführer zu verantwortende Verstoß gegen § 106 Abs. 5 Z 2 KFG stellt zwar eine gravierende Rechtsverletzung dar (vgl. VwGH 4.4.2001, 2000/01/0501), sie blieb jedoch einmalig und lässt unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dargestellten Tatablaufes und der glaubhaft zum Ausdruck gebrachten Reue nicht den Schluss zu, dass der nicht bejahend gegenüber der Republik eingestellt wäre oder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit iSv § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darstelle.Erteilungshindernisse
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8, Absatz 2 und 3 StbG sind im Rahmen der Ermittlungen der belangten Behörde und des in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen. Der vom Beschwerdeführer zu verantwortende Verstoß gegen Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG stellt zwar eine gravierende Rechtsverletzung dar vergleiche VwGH 4.4.2001, 2000/01/0501), sie blieb jedoch einmalig und lässt unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dargestellten Tatablaufes und der glaubhaft zum Ausdruck gebrachten Reue nicht den Schluss zu, dass der nicht bejahend gegenüber der Republik eingestellt wäre oder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG darstelle.
§ 10aAbs. 1 Stb
G ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
§ 10aAbs. 5 Stb
G gilt der Nachweis Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes, soweit dieser nicht nach Abs. 3 oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung als erbracht. Die entsprechende Prüfung hat der Beschwerdeführer am 28. Jänner 2013 absolviert.
Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG gilt der Nachweis Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes, soweit dieser nicht nach Absatz 3, oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung als erbracht. Die entsprechende Prüfung hat der Beschwerdeführer am 28. Jänner 2013 absolviert.
§ 10aAbs.
4 gilt der Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse als erbracht, wenn die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 14b Abs. 2 NAG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
Paragraph 10 a, Absatz 4, gilt der Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse als erbracht, wenn die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14 b, Absatz 2, NAG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
§ 14bAbs.
2 Z 2 NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 14Abs.
2 Z 2 vorlegt.
§ 9Abs.
4 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§§ 14aAbs.
4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Da der Beschwerdeführer ein ÖIF Zeugnis vom 18. Februar 2012 über die Niveaustufe B1 vorgelegt hat, hat er den Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse erbracht.
Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt.
Paragraph 9, Absatz 4, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Da der Beschwerdeführer ein ÖIF Zeugnis vom 18. Februar 2012 über die Niveaustufe B1 vorgelegt hat, hat er den Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse erbracht.
§ 20Abs. 1 Stb
G ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wennGemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn er nicht staatenlos ist, weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.er nicht staatenlos ist, weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
Art. 24Abs.
1 des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 24. Juni 2000 kann der Ministerrat einen Antrag auf Entlassung aus der afghanischen Staatsbürgerschaft genehmigen. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband nicht zumutbar wäre. Da der Beschwerdeführer alle Verleihungsvoraussetzungen iSd § 11a Abs. 1 StbG erfüllt und die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 vorliegen, ist ihm die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Islamische Republik Afghanistan) nachweist.
Artikel 24, Absatz eins, des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 24.
Juni 2000 kann der Ministerrat einen Antrag auf Entlassung aus der afghanischen Staatsbürgerschaft genehmigen. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband nicht zumutbar wäre. Da der Beschwerdeführer alle Verleihungsvoraussetzungen iSd Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG erfüllt und die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, vorliegen, ist ihm die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Islamische Republik Afghanistan) nachweist. 5.3. Zur Zulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da hinsichtlich der Frage, ob eine aufgrund des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 gewährt Wohnbeihilfe eine „Sozialhilfeleistung der Gebietskörperschaften“ iSv § 10 Abs. 5 StbG darstellt, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch fehlt und es sich dabei um eine Frage handelt die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 23.09.2015, Ro 2014/01/0033). Die Rechtslage ist insofern auch nicht klar (vgl. VwGH 28.10.2015, Ra 2015/10/0095), als der vom erkennenden Gericht gewählten Interpretation mit Verweis auf VwGH 31.01.2012, 2010/05/0128, auch entgegengehalten werden kann, dass die Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 eine Leistung des „Armenwesens“ iSv Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG und damit eine Sozialhilfeleistung darstellt. Auch könnte aus VwGH 20.09.2011, 2009/01/0065, entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtes der Schluss gezogen werden, dass Wohnbeihilfe (ebenso wie Familienbeihilfe, Alimentationszulage, Kinderbetreuungsgeld und Familienzuschuss) nicht unter eine der in § 10 Abs. 5 StbG genannten Kategorien von Einkünften („eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzliche Unterhaltsansprüche oder Versicherungsleistungen“) subsumierbar wäre.Die ordentliche Revision ist zulässig, da hinsichtlich der Frage, ob eine aufgrund des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 gewährt Wohnbeihilfe eine „Sozialhilfeleistung der Gebietskörperschaften“ iSv Paragraph 10, Absatz 5, StbG darstellt, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch fehlt und es sich dabei um eine Frage handelt die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 23.09.2015, Ro 2014/01/0033). Die Rechtslage ist insofern auch nicht klar vergleiche VwGH 28.10.2015, Ra 2015/10/0095), als der vom erkennenden Gericht gewählten Interpretation mit Verweis auf VwGH 31.01.2012, 2010/05/0128, auch entgegengehalten werden kann, dass die Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 eine Leistung des „Armenwesens“ iSv Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und damit eine Sozialhilfeleistung darstellt. Auch könnte aus VwGH 20.09.2011, 2009/01/0065, entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtes der Schluss gezogen werden, dass Wohnbeihilfe (ebenso wie Familienbeihilfe, Alimentationszulage, Kinderbetreuungsgeld und Familienzuschuss) nicht unter eine der in Paragraph 10, Absatz 5, StbG genannten Kategorien von Einkünften („eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzliche Unterhaltsansprüche oder Versicherungsleistungen“) subsumierbar wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.022.11014.2015