GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 100,-- auf EUR 60,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 8 Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 100,-- auf EUR 60,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 8 Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G mit EUR 10,-- festgesetzt, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 10,-- festgesetzt, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.
G über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand) nach außen Berufener mit Schreiben der LPD Wien vom 10.04.2015 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 17.02.2015 um 09:07 Uhr in 1130 Wien, Elisabethallee Höhe 33 gelenkt hat. Sie haben als Obmann des Vereines diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können.„Sie wurden als Obmann der Firma O. und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des KFZ mit dem Kennzeichen W-... des Vereins „O.“ (die genannte Firma haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand) nach außen Berufener mit Schreiben der LPD Wien vom 10.04.2015 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 17.02.2015 um 09:07 Uhr in 1130 Wien, Elisabethallee Höhe 33 gelenkt hat. Sie haben als Obmann des Vereines diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € 100,00, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n)
1 KFGGeldstrafe von € 100,00, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n)
Paragraph 134, Absatz eins, KFG Ferner hat der Beschuldigte
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 110,00.“
2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. gegen § 103 Abs. 2 verstößt.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. gegen Paragraph 103, Absatz 2, verstößt. 4.2. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... am 17.2.2015 um 09:07 Uhr in 1130 Wien, Elisabethallee Höhe 33, Richtung Am Fasangarten, wurde am 26.2.2015 eine Anonymverfügung gegen die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, den Verein O., erlassen. Diese Anonymverfügung blieb unbeachtet. Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens sowie der Anonymverfügung steht fest, dass zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... der Verein O. war. Mit Schreiben vom 10.4.2015 ersuchte die Behörde die Zulassungsbesitzerin des genannten Kraftfahrzeuges
2 KFG 1967 binnen zweier Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Dieses Schreiben wurde der Zulassungsbesitzerin am 15.4.2015 zugestellt. Mit Schreiben vom 10.4.2015 ersuchte die Behörde die Zulassungsbesitzerin des genannten Kraftfahrzeuges
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 binnen zweier Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Dieses Schreiben wurde der Zulassungsbesitzerin am 15.4.2015 zugestellt. Nach der unbedenklichen Aktenlage wurde innerhalb der Frist keine Auskunft darüber erteilt, wer zu dem angeführten Tatzeitpunkt Lenker des Fahrzeuges gewesen ist. Erst mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung gab der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24.6.2015 (AS 14) den Fahrzeuglenker bekannt. Nach dem Vereinsregisterauszug, ZVR-Zahl: ..., vom 20.5.2015 (AS 7) steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt Obmann des Vereins O. war. Der Beschwerdeführer war somit als zur Vertretung nach außen Berufener
G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Nach dem Vereinsregisterauszug, ZVR-Zahl: ..., vom 20.5.2015 (AS 7) steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt Obmann des Vereins O. war. Der Beschwerdeführer war somit als zur Vertretung nach außen Berufener
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage sowie die Ergebnisse der durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Kassier sei zur Beantwortung der Lenkeranfrage zuständig gewesen, trifft nach den Vereinsstatuten nicht zu: Der Kassier vertritt den Verein in „Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen)“. Die Beantwortung der Frage, wer zu einer bestimmten Zeit ein KFZ gelenkt hat, ist keine Geldangelegenheit, sondern betrifft die allgemeine Vertretungstätigkeit für den Verein. Der Beschwerdeführer war daher in Vertretung des Vereines dafür zuständig, die Lenkeranfrage fristgerecht zu beantworten. Die Einvernahme des Kassiers, zur Frage, wer nach den Statuten zur Beantwortung der Lenkeranfrage zuständig gewesen sei, war nicht erforderlich: Diese Frage ist eine Rechtsfrage, die keines Tatsachenbeweises bedarf. Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, binnen zweier Wochen ab Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers Name und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kraftfahrzeug zur angefragten Zeit gelenkt hat, hat er die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. 4.3. Zum Verschulden: Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, sodass es am Beschwerdeführer gelegen wäre, mangelndes Verschulden glaubhaft darzutun. Dies ist dem Beschwerdeführer mit seinem gesamten Vorbringen nicht gelungen, sodass von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war. Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, sodass es am Beschwerdeführer gelegen wäre, mangelndes Verschulden glaubhaft darzutun. Dies ist dem Beschwerdeführer mit seinem gesamten Vorbringen nicht gelungen, sodass von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war. 4.4. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vorliegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an der raschen Ermittlung eines im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Fahrzeuglenkers. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte daher nicht als geringfügig angesehen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass der Fahrzeuglenker noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der belangten Behörde bekannt gegeben wurde, sodass dessen Strafverfolgung noch möglich war und keine weiteren nachteiligen Folgen eingetreten sind. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervor gekommen, noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden konnte. Der Beschwerdeführer weist keine Verwaltungsvormerkungen auf, was als Milderungsgrund zu berücksichtigen ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden aufgrund seiner Angaben als unterdurchschnittlich gewertet. Sorgepflichten waren nunmehr für ein Kind zu berücksichtigen. Die verhängte Geldstrafe konnte daher unter hinreichender Berücksichtigung des Milderungsgrundes, sowie der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse und der bislang nicht berücksichtigen Sorgepflicht herabgesetzt werden, da angesichts der Verantwortung des Beschwerdeführers nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch die nunmehr herabgesetzte Strafe als ausreichend anzusehen ist, um ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung war aufgrund des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat sowie aus general- und spezialpräventiven Überlegungen vor dem Hintergrund des gesetzlichen Strafsatzes nicht möglich. Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (VwGH 22.2.2007, Zl. 2005/14/0077). Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im angemessenen Ausmaß zur Geldstrafe festgesetzt (vgl. § 16 VStG)., Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im angemessenen Ausmaß zur Geldstrafe festgesetzt vergleiche Paragraph 16, VStG). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 VwGVG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, VwGVG. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (zu § 103 Abs. 2 KFG vgl. zuletzt: VwGH 2.2.2015, Ra 2015/02/0017; 25.2.2015, Ra 2014/02/0179). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595) bzw. stellen sich allenfalls Fragen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0001).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG vergleiche zuletzt: VwGH 2.2.2015, Ra 2015/02/0017; 25.2.2015, Ra 2014/02/0179). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595) bzw. stellen sich allenfalls Fragen der Beweiswürdigung vergleiche VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0001). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.058.15272.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.