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{'item': 'VGW-031/082/12432/2015'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 20§ 11§ 19§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.02.2016 GeschäftszahlVGW-031/082/12432/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefi

§ 50Vw

GVG wird die gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 110 Euro zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 110 Euro zu leisten. III.

§ 25aVw

GG ist gegen keinen Spruchpunkt dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen keinen Spruchpunkt dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 8.10.2015 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 550 Euro wegen Übertretung des BStMG unter näherer Umschreibung der begangenen Tat sowie Darlegung der Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Strafbemessung verhängt und die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens von 55 Euro vorgeschrieben (der zu zahlende Betrag beträgt in Summe daher 605 Euro). In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 20.10.2015 bekämpfte der Beschwerdeführer das angefochtene Straferkenntnis mit folgender Begründung: "Sehr geehrter Sachbearbeiter! In meiner Angelegenheit kam es von Anfang an zu einer Anreihung von Missverständnissen. Es begann damit, dass ich am 22 05 2015 in der Tabak Trafik B[…] eine lt. Rechnung (im Anhang) 2 Monats-Vignette bezahlt habe, mir der Verkäufer aber nur eine 10 Tages Vignette aushändigte. Im guten Glauben und ohne zu prüfen habe ich die Vignette am Fahrzeug angebracht. Nach dem Erhalt der € 120,00 Ersatzmaut Strafe kam es zum nächsten Missverständnis mit der Asfinag. Nach telefonischer Rückfrage stellte mir der Mitarbeiter nach Ansicht der Rechnung eine Hilfestellung in Aussicht. Leider bekam ich erst nach Ablauf der Zahlungsfrist (Email-Verkehr mit Asfinag im Anhang) den Bescheid, das Sie [offenbar gemeint: die Asfinag] mir in der Angelegenheit nicht helfen können ohne mir die Möglichkeit einzuräumen, die Ersatzmaut zu entrichten. In Ihrem Schreiben vom 08 10 2015, werde ich als nicht unbescholtener Straftäter dargestellt! Ich sehe meinen einzigen Fehler nur darin nicht geprüft zu haben, welche Vignette mir der Verkäufer aushändigte. Ich ersuche Sie daher, die Strafe auf das Ausmaß der Ersatzmaut abzusenken. Sollte dies nicht mehr möglich sein, stelle ich alternativ dazu den Antrag, die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe auszusprechen. Dies deshalb, weil mein Vergehen gering war, meine Bereitschaft zur Bezahlung der Ersatzmaut vorhanden war und ich ohnehin für diesen Zeitraum eine 2 Monats Vignette bezahlt habe. Hochachtungsvoll[der Beschwerdeführer]"Hochachtungsvoll, [der Beschwerdeführer]" Die belangte Behörde legte die (behördlich am 22.10.2015 eingelangte) Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor (zugegangen am 28.10.2015). II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II.1. Rechtlicher Rahmen römisch zwei.1. Rechtlicher Rahmen

dem mit "Strafbemessung" überschriebenen § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (in der seit 1.7.2013 in Kraft stehenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013), sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung (in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2011) sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

dem mit "Strafbemessung" überschriebenen Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, (in der seit 1.7.2013 in Kraft stehenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, der genannten Bestimmung (in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,) sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 20VSt

G (in seiner Stammfassung) kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Paragraph 20, VStG (in seiner Stammfassung) kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Nach § 10 Abs. 1 BStMG (in seiner Stammfassung) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

§ 11Abs. 1 BSt

MG (ebenfalls in der Stammfassung) ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.Nach Paragraph 10, Absatz eins, BStMG (in seiner Stammfassung) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

Paragraph 11, Absatz eins, BStMG (ebenfalls in der Stammfassung) ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Der hier maßgebliche Strafrahmen nach § 20 Abs. 1 BStMG (in der am 14.11.2007 in Kraft getretenen, gegenüber der Stammfassung den Strafrahmen herabsetzenden Fassung des BGBl. I Nr. 82/2007) sieht Geldstrafen von 300 bis zu 3.000 Euro vor.

dessen Abs. 5 (in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2013 mit Inkrafttreten am 1.7.2013, vormals in der Stammfassung des BStMG dessen Abs. 3) werden (unter anderem) Taten

Abs. 1 leg. cit. straflos, wenn der Mautschuldner (in näher geregelter Weise) der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht. Der hier maßgebliche Strafrahmen nach Paragraph 20, Absatz eins, BStMG (in der am 14.11.2007 in Kraft getretenen, gegenüber der Stammfassung den Strafrahmen herabsetzenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2007,) sieht Geldstrafen von 300 bis zu 3.000 Euro vor.

dessen Absatz 5, (in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013, mit Inkrafttreten am 1.7.2013, vormals in der Stammfassung des BStMG dessen Absatz 3,) werden (unter anderem) Taten

Absatz eins, leg. cit. straflos, wenn der Mautschuldner (in näher geregelter Weise) der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht. II.

  1. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I)römisch zwei.
  2. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins) Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen das Strafausmaß. Daher ist "Sache" dieses Beschwerdeverfahrens nur mehr die Straffrage, bei deren Beurteilung von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auszugehen ist, der vom Beschwerdeführer insoweit auch nicht bestritten wird. Vom Verwaltungsgericht Wien ist also nur mehr die Strafhöhe, nicht aber die Schuldfrage zu überprüfen, die insoweit in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (vgl. das zu § 27 VwGVG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014), Rz. 1218, insbesondere unter Z 9).Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen das Strafausmaß. Daher ist "Sache" dieses Beschwerdeverfahrens nur mehr die Straffrage, bei deren Beurteilung von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auszugehen ist, der vom Beschwerdeführer insoweit auch nicht bestritten wird. Vom Verwaltungsgericht Wien ist also nur mehr die Strafhöhe, nicht aber die Schuldfrage zu überprüfen, die insoweit in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist vergleiche das zu Paragraph 27, VwGVG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 1218, insbesondere unter Ziffer 9,).

§ 19Abs. 2 zweiter Satz VSt

G ist bei der Strafbemessung auf "das Ausmaß des Verschuldens … besonders Bedacht zu nehmen". Unter diesem Aspekt weist der Beschwerdeführer darauf hin, er habe die Vignette "im guten Glauben und ohne zu prüfen" am Fahrzeug angebracht und sehe daher seinen "einzigen Fehler nur darin nicht geprüft zu haben, welche Vignette … der Verkäufer aushändigte". Er führt eine "Anreihung von Missverständnissen" ins Treffen und dass sein "Vergehen gering" sowie seine "Bereitschaft zur Bezahlung der Ersatzmaut vorhanden war und … [er] ohnehin für diesen Zeitraum eine 2 Monats Vignette bezahlt habe".

Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz VStG ist bei der Strafbemessung auf "das Ausmaß des Verschuldens … besonders Bedacht zu nehmen". Unter diesem Aspekt weist der Beschwerdeführer darauf hin, er habe die Vignette "im guten Glauben und ohne zu prüfen" am Fahrzeug angebracht und sehe daher seinen "einzigen Fehler nur darin nicht geprüft zu haben, welche Vignette … der Verkäufer aushändigte". Er führt eine "Anreihung von Missverständnissen" ins Treffen und dass sein "Vergehen gering" sowie seine "Bereitschaft zur Bezahlung der Ersatzmaut vorhanden war und … [er] ohnehin für diesen Zeitraum eine 2 Monats Vignette bezahlt habe". Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass nur ein geringer Verschuldensgrad vorliegt, vermag sich das Verwaltungsgericht Wien nicht anzuschließen (vgl. im Kontext des BStMG zum Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens, wenn - unabhängig von der Schuldform Vorsatz oder Fahrlässigkeit - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt das Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2010, 2009/06/0129). Nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken "durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten". Aus technischen Gründen wird die (zeitabhängige) Maut also ausschließlich durch ein bestimmtes gesetzlich umschriebenes Verhalten (vor der Benützung einer Mautstrecke) entrichtet, nämlich indem (dafür Sorge getragen wird, dass) eine gültige Mautvignette am Fahrzeug angebracht wird. Die Maut wird gesetzeskonform demnach nicht durch Zahlung des Kaufpreises der Vignette beim Anschaffungsvorgang an den Verkäufer entrichtet. Vielmehr gehört es zu den Pflichten des Lenkers eines mautpflichtigen Fahrzeugs, sich nicht (nur) beim Kauf, sondern beim Anbringen der Vignette und ganz allgemein vor jeder beabsichtigten Benützung einer Mautstrecke davon zu überzeugen und sorgfältig zu kontrollieren, ob für die beabsichtigte Fahrtstrecke die Maut in der gesetzlich vorgeschriebenen Form ordnungsgemäß entrichtet wurde, ob also eine gültige Vignette am Fahrzeug angebracht ist (vgl. zu Überprüfungs- und Kontrollpflichten des Lenkers im Zusammenhang mit der Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut das Erkenntnis des VwGH vom 5.7.2007, 2006/06/0284). Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass nur ein geringer Verschuldensgrad vorliegt, vermag sich das Verwaltungsgericht Wien nicht anzuschließen vergleiche im Kontext des BStMG zum Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens, wenn - unabhängig von der Schuldform Vorsatz oder Fahrlässigkeit - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt das Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2010, 2009/06/0129). Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken "durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten". Aus technischen Gründen wird die (zeitabhängige) Maut also ausschließlich durch ein bestimmtes gesetzlich umschriebenes Verhalten (vor der Benützung einer Mautstrecke) entrichtet, nämlich indem (dafür Sorge getragen wird, dass) eine gültige Mautvignette am Fahrzeug angebracht wird. Die Maut wird gesetzeskonform demnach nicht durch Zahlung des Kaufpreises der Vignette beim Anschaffungsvorgang an den Verkäufer entrichtet. Vielmehr gehört es zu den Pflichten des Lenkers eines mautpflichtigen Fahrzeugs, sich nicht (nur) beim Kauf, sondern beim Anbringen der Vignette und ganz allgemein vor jeder beabsichtigten Benützung einer Mautstrecke davon zu überzeugen und sorgfältig zu kontrollieren, ob für die beabsichtigte Fahrtstrecke die Maut in der gesetzlich vorgeschriebenen Form ordnungsgemäß entrichtet wurde, ob also eine gültige Vignette am Fahrzeug angebracht ist vergleiche zu Überprüfungs- und Kontrollpflichten des Lenkers im Zusammenhang mit der Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut das Erkenntnis des VwGH vom 5.7.2007, 2006/06/0284). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer aber nicht hinreichend nachgekommen, wobei ihm bei der Erfüllung dieser Zahlungspflicht bzw. der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut in der gebotenen Art nicht nur ein geringes Verschulden anzulasten ist, weil das korrekte Anbringen der Vignette (ohne ihre Beschädigung) an den vorgegebenen Stellen der Windschutzscheibe erfahrungsgemäß eine gewisse Behutsamkeit und Fingerfertigkeit erfordert und der konkrete Vignettentyp (10-Tages Vignette, 2-Monats-Vignette und Jahresvignette) durch eine markante Buchstabenkennung auf der Vignette ("T", "M" und "J") deutlich zu erkennen ist, sodass er spätestens beim Anbringen an der Windschutzscheibe nur bei erhöhter Unachtsamkeit unbemerkt bleiben kann. Schließlich ist die "Bereitschaft zur Bezahlung" der Ersatzmaut - der Beschwerdeführer hat den zwei Wochen nach der angelasteten Tatbegehung angebotenen Ersatzmautbetrag bisher unstrittig nicht bezahlt - für die Annahme einer (nachträglichen) Straflosigkeit der Tat im Hinblick auf § 20 Abs. 5 BStMG nicht ausreichend (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 5.7.2007, 2007/06/0075; sowie zuletzt die Beschlüsse vom 8.9.2014, Ra 2014/06/0016; und 26.6.2014, Ra 2014/06/0013). Die Zahlungsbereitschaft an sich stellt auch sonst keinen Milderungsgrund dar, weil es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, die Ersatzmaut fristgerecht zu bezahlen und im Anschluss eine (endgültige) Klärung der Sachlage zu erwirken. Aufgrund der Pflicht des Lenkers zur Mautentrichtung in einer ganz bestimmten Weise kommt es auf die Zahlung des Vignettenpreises für eine 2-Monats-Vignette in der Trafik, obwohl dem Beschwerdeführer dann (seinem Vorbringen folgend irrtümlich) nur eine 10-Tages-Vignette ausgehändigt wurde, nicht an. Insoweit vermag die (eingewendete) Achtlosigkeit des Verkäufers in der Trafik bei Übergabe der Vignette den Beschwerdeführer von der Erfüllung der in erster Linie ihm obliegenden Verpflichtung zur Mautentrichtung weder zu entlasten noch sein Verschulden in ein milderes Licht zu rücken. Schließlich ist die "Bereitschaft zur Bezahlung" der Ersatzmaut - der Beschwerdeführer hat den zwei Wochen nach der angelasteten Tatbegehung angebotenen Ersatzmautbetrag bisher unstrittig nicht bezahlt - für die Annahme einer (nachträglichen) Straflosigkeit der Tat im Hinblick auf Paragraph 20, Absatz 5, BStMG nicht ausreichend vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 5.7.2007, 2007/06/0075; sowie zuletzt die Beschlüsse vom 8.9.2014, Ra 2014/06/0016; und 26.6.2014, Ra 2014/06/0013). Die Zahlungsbereitschaft an sich stellt auch sonst keinen Milderungsgrund dar, weil es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, die Ersatzmaut fristgerecht zu bezahlen und im Anschluss eine (endgültige) Klärung der Sachlage zu erwirken. Aufgrund der Pflicht des Lenkers zur Mautentrichtung in einer ganz bestimmten Weise kommt es auf die Zahlung des Vignettenpreises für eine 2-Monats-Vignette in der Trafik, obwohl dem Beschwerdeführer dann (seinem Vorbringen folgend irrtümlich) nur eine 10-Tages-Vignette ausgehändigt wurde, nicht an. Insoweit vermag die (eingewendete) Achtlosigkeit des Verkäufers in der Trafik bei Übergabe der Vignette den Beschwerdeführer von der Erfüllung der in erster Linie ihm obliegenden Verpflichtung zur Mautentrichtung weder zu entlasten noch sein Verschulden in ein milderes Licht zu rücken. Ein für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe erforderlicher geringer Verschuldensgrad liegt daher nicht vor. Aufgrund einer bereits erstinstanzlich berücksichtigten, im Verwaltungsstrafregister noch nicht getilgten (unbestrittenen) Verwaltungsstrafe vom 15.9.2011 kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2001, 2001/03/0218). Andere Gründe für eine Strafmilderung liegen nicht vor, sodass von einem (beträchtlichen) Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist (§ 20 VStG). Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht offengelegt. Daher waren der Strafbemessung durchschnittliche Werte zu Grunde zu legen. Ein für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe erforderlicher geringer Verschuldensgrad liegt daher nicht vor. Aufgrund einer bereits erstinstanzlich berücksichtigten, im Verwaltungsstrafregister noch nicht getilgten (unbestrittenen) Verwaltungsstrafe vom 15.9.2011 kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2001, 2001/03/0218). Andere Gründe für eine Strafmilderung liegen nicht vor, sodass von einem (beträchtlichen) Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist (Paragraph 20, VStG). Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht offengelegt. Daher waren der Strafbemessung durchschnittliche Werte zu Grunde zu legen. Im Ergebnis erweist sich die verhängte Geldstrafe (und Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) als schuld- und tatangemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

§ 44Abs. 3 Z 2 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer (nach entsprechender Rechtsmittel- und Rechtsfolgenbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis) nicht beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG konnte von der Durchführung einer (nach entsprechender Rechtsmittel- und Rechtsfolgenbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis) nicht beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. II.

  1. Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt II)römisch zwei.
  2. Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt römisch zwei) Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1 VwGVG und ist nach Abs. 2 leg. cit. mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG und ist nach Absatz 2, leg. cit. mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen. II.
  3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt III)römisch zwei.
  4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch drei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil die hier vorzunehmende Strafbemessung ausgehend vom Grad des Verschuldens an der nicht gesetzeskonformen Entrichtung der Maut anhand der Bestimmungen des BStMG (einschließlich der Vorschreibung eines Kostenbeitrags nach dem VwGVG) eindeutig lösbar war, ohne über diesen Einzelfall hinausgehende ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuwerfen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil die hier vorzunehmende Strafbemessung ausgehend vom Grad des Verschuldens an der nicht gesetzeskonformen Entrichtung der Maut anhand der Bestimmungen des BStMG (einschließlich der Vorschreibung eines Kostenbeitrags nach dem VwGVG) eindeutig lösbar war, ohne über diesen Einzelfall hinausgehende ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuwerfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.082.12432.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.