RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.02.2016 GeschäftszahlVGW-111/084/14275/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde der Frau Mag. L., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, GZ: MA37/32625/2006/0018, vom 13.3.2014, (
- Planwechsel), nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 6.., KG ..., Adresse C.-gasse ..6 in Wien. Diese Liegenschaft grenzt direkt an die vom bekämpften Bescheid betroffene Liegenschaft EZ 3.., KG ..., Adresse C.-gasse ..8 an, wobei die Liegenschaft der Beschwerdeführerin östlich des Baugrundstückes – von der C.-gasse aus gesehen rechts – liegt. Am 19.8.2013 (Eingang bei der Baubehörde) reichte die Bauwerberin für die Liegenschaft C.-gasse ..8 ein Bauansuchen gem. §§ 70 und 73 BO (
- Planwechsel) ein. Am 19.8.2013 (Eingang bei der Baubehörde) reichte die Bauwerberin für die Liegenschaft C.-gasse ..8 ein Bauansuchen gem. Paragraphen 70 und 73 BO (
- Planwechsel) ein. Die Baubehörde holte Stellungnahmen der MA 19 – Architektur und Stadtgestaltung (positiv am 30.1.2014) sowie der Kompetenzstelle Brandschutz (positiv am 10.1.2014) ein. Die Baubehörde führte nach Einlangen der positiven Stellungnahmen (zuvor wurden mehrmals die Einreichpläne entsprechend den Vorgaben der MA 19 und der Kompetenzstelle Brandschutz adaptiert) keine Bauverhandlung betreffend den eingereichten
- Planwechsel durch, sondern erließ am 13.3.2014 den von der Beschwerdeführerin bekämpften Bewilligungsbescheid, mit dem Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben und ein unterirdischer Zubau auf der Liegenschaft C.-gasse ..8 bewilligt wurden. Laut Zustellverfügung erging dieser Bescheid weder an die Beschwerdeführerin noch an andere Anrainer der Liegenschaft C.-gasse ..
- Betreffend die Liegenschaft C.-gasse ..8 wurde am 18.9.2014 (Eingang bei der Baubehörde) von der Bauwerberin ein weiteres Bauansuchen gem. §§ 70 und 73 BO (
- Planwechsel) eingereicht. Im Zuge dieses Bewilligungsverfahrens betreffend den
- Planwechsel, bei dem die Anrainer beigezogen wurden, erlangte die Beschwerdeführerin Kenntnis davon, dass von der Baubehörde ein
- Planwechsel bewilligt worden ist. Betreffend die Liegenschaft C.-gasse ..8 wurde am 18.9.2014 (Eingang bei der Baubehörde) von der Bauwerberin ein weiteres Bauansuchen gem. Paragraphen 70 und 73 BO (
- Planwechsel) eingereicht. Im Zuge dieses Bewilligungsverfahrens betreffend den
- Planwechsel, bei dem die Anrainer beigezogen wurden, erlangte die Beschwerdeführerin Kenntnis davon, dass von der Baubehörde ein
- Planwechsel bewilligt worden ist. Im Zuge der von der Baubehörde betreffend den
- Planwechsel durchgeführten Bauverhandlung am 11.3.2015 erhob die Beschwerdeführerin schriftliche Einwendungen (datiert mit 7.3.2015) sowohl betreffend den
- als auch den
- Planwechsel und beantragte unter anderem „(in eventu) die Baubehörde möge mir den (eventuell bestehenden, mir jedoch nicht zugestellten) Bescheid, der über die Öffnungen in der Feuermauer im Bereich der Stiege 1 und Stiege 2 abspricht, zukommen lassen.“ Weder im Akt betreffend den
- Planwechsel, noch in jenem betreffend den
- Planwechsel findet sich ein Hinweis, dass der Bescheid vom 13.3.2014 (
- Planwechsel) der Beschwerdeführerin zugestellt worden wäre, oder dass über diesen Antrag auf Bescheidzustellung der Beschwerdeführerin mit Bescheid von der Baubehörde abgesprochen worden wäre. Von der Beschwerdeführerin wird in ihrem gesamten Vorbringen auch ausgeführt, den Bewilligungsbescheid vom 13.2.2014 betreffend den
- Planwechsel nie zugestellt bekommen zu haben und auch in den betreffenden Bauakt von der Baubehörde keine Einsicht erhalten zu haben. Im Behördenakt (weder betreffend den
- noch betreffend den
- Planwechsel) ist – abgesehen von dem oben zitierten Antrag auf Bescheidzustellung – kein (weiterer) formeller Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren MA37/32625/2006/0018 betreffend den
- Planwechsel ersichtlich. Insbesondere liegt in den Bauakten auch kein Bescheid der Baubehörde betreffend die erfolgte oder verweigerte Zuerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren MA37/32625/2006/0018 betreffend den
- Planwechsel auf. Die Existenz eines solchen Bescheides wurde auch im Beschwerdeverfahren weder von der Beschwerdeführerin noch von der Baubehörde behauptet. Aufgrund der dargestellten Aktenlage ist zum behördlichen Verfahrensablauf festzustellen, dass der bekämpfte Bescheid vom 13.3.2014, Zl. MA37/32625/2006/0018, laut Zustellverfügung und Vorbringen der Beschwerdeführerin weder an die Beschwerdeführerin noch an andere Anrainer der Liegenschaft C.-gasse ..8 zugestellt wurde. Die Baubehörde hat weiters unbestritten über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr „den (eventuell bestehenden, mir jedoch nicht zugestellten) Bescheid, der über die Öffnungen in der Feuermauer im Bereich der Stiege 1 und Stiege 2 abspricht, zukommen lassen“ noch nicht abgesprochen. Die Baubehörde hat weder einen Bescheid betreffend die Verweigerung der Zustellung des Bescheides vom 13.3.2014, Zl. MA37/32625/2006/0018 erlassen, noch wurde bislang ein (Feststellungs-)Bescheid betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung der Parteistellung der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren erlassen. Rechtliche Beurteilung: § 7 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF. regelt folgendes: Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.Paragraph 7, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF. regelt folgendes: Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. § 26 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) idgF. regelt folgendes: Paragraph 26, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) idgF. regelt folgendes: Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Revision bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. § 26 Abs. 2 VwGG in der Fassung vor BGBl I 2013/33 lautet wie folgt:Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2013/33 lautet wie folgt: Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat. Zu § 26 Abs. 2 VwGG (alte Fassung) hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl. z.B. VwGH vom 26.4.1999, 98/10/0419; VwGH vom 30.1.2013, 2012/03/0182, etc.) folgenden Rechtssatz angewandt: Zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG (alte Fassung) hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur vergleiche z.B. VwGH vom 26.4.1999, 98/10/0419; VwGH vom 30.1.2013, 2012/03/0182, etc.) folgenden Rechtssatz angewandt: „Zwar trifft es zu, dass gemäß § 26 Abs 2 VwGG die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.„Zwar trifft es zu, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die Beschlüsse vom
- Februar 1990, 89/17/0243, vom
- April 1999, 98/10/0419, vom
- Dezember 2007, 2007/03/0209, vom
- Mai 2008, 2008/03/0059, und vom
- März 2012, 2008/07/0009, jeweils mwN) hat § 26 Abs 2 VwGG im Mehrparteienverfahren Bedeutung. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen nicht zugestellten und auch nicht an die betreffende Person gerichteten Bescheid ist, dass dieser Bescheid an andere Verfahrensparteien ergangen ist und dass der Bescheid seinem Inhalt nach in die Rechtssphäre der übergangenen Partei eingreift.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Beschlüsse vom
- Februar 1990, 89/17/0243, vom
- April 1999, 98/10/0419, vom
- Dezember 2007, 2007/03/0209, vom
- Mai 2008, 2008/03/0059, und vom
- März 2012, 2008/07/0009, jeweils mwN) hat Paragraph 26, Absatz 2, VwGG im Mehrparteienverfahren Bedeutung. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen nicht zugestellten und auch nicht an die betreffende Person gerichteten Bescheid ist, dass dieser Bescheid an andere Verfahrensparteien ergangen ist und dass der Bescheid seinem Inhalt nach in die Rechtssphäre der übergangenen Partei eingreift. Beschwerdelegitimiert ist ferner nur derjenige, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war. Ist die Parteistellung strittig, scheidet die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des § 26 Abs 2 VwGG aus, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muss, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung.“Beschwerdelegitimiert ist ferner nur derjenige, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war. Ist die Parteistellung strittig, scheidet die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG aus, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muss, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung.“ Im hier gegenständlichen Fall ist die Parteistellung der Beschwerdeführerin strittig. Die Baubehörde ging explizit davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine Parteistellung hat und hat sie weder im Verfahren beigezogen, noch hat sie ihr den Bescheid vom 13.3.2014 zugestellt. Auch eine Abweisung des Antrages auf Bescheidzustellung ist nicht erfolgt. Seit der Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz entscheidet in Wien der Magistrat in Bausachen als erste und letzte Instanz im behördlichen Baubewilligungsverfahren. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren entscheiden über Beschwerden gegen (letztinstanzliche) Bescheide gem. Art.130 Abs. 1 Z1 iVm. 131 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte und haben dabei das VwGVG anzuwenden.Seit der Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz entscheidet in Wien der Magistrat in Bausachen als erste und letzte Instanz im behördlichen Baubewilligungsverfahren. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren entscheiden über Beschwerden gegen (letztinstanzliche) Bescheide gem. Artikel 130, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit 131 Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte und haben dabei das VwGVG anzuwenden. Die gegenständlich vom Verwaltungsgericht anzuwendende Norm § 7 Abs. 3 VwGVG betreffend die Möglichkeit, Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt zu erheben, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, ist dem § 26 Abs. 2 VwGG nachgebildet. Die gegenständlich vom Verwaltungsgericht anzuwendende Norm Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG betreffend die Möglichkeit, Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt zu erheben, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, ist dem Paragraph 26, Absatz 2, VwGG nachgebildet. Bis zur Einführung der Verwaltungsgerichte war der VwGH zur Entscheidung über Beschwerden gegen letztinstanzliche verwaltungsbehördliche Bescheide berufen. Diese Aufgabe kommt seit 1.1.2014 den Verwaltungsgerichten zu. Da die von den Verwaltungsgerichten hinsichtlich der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung vor Bescheidzustellung anzuwendende Norm, nämlich § 7 Abs. 3 VwGVG, eine Nachbildung des § 26 Abs. 2 VwGG (alte Fassung) ist und durch beide Normen dieselbe Aufgabe, nämlich die Entscheidung über Beschwerden gegen nicht zugestellte, letztinstanzliche Bescheide der Verwaltungsbehörden, geregelt wird, ist die bisher zu § 26 Abs. 2 VwGG ergangene Judikatur auch auf § 7 Abs. 3 VwGVG anzuwenden.Bis zur Einführung der Verwaltungsgerichte war der VwGH zur Entscheidung über Beschwerden gegen letztinstanzliche verwaltungsbehördliche Bescheide berufen. Diese Aufgabe kommt seit 1.1.2014 den Verwaltungsgerichten zu. Da die von den Verwaltungsgerichten hinsichtlich der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung vor Bescheidzustellung anzuwendende Norm, nämlich Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG, eine Nachbildung des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG (alte Fassung) ist und durch beide Normen dieselbe Aufgabe, nämlich die Entscheidung über Beschwerden gegen nicht zugestellte, letztinstanzliche Bescheide der Verwaltungsbehörden, geregelt wird, ist die bisher zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG ergangene Judikatur auch auf Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG anzuwenden. Dies ergibt sich nicht nur aus der augenscheinlichen Absicht des Gesetzgebers, § 7 Abs 3 VwGVG denselben Inhalt zu geben wie § 26 Abs. VwGG, sondern wird auch von der herrschenden Lehre so gesehen (vergleiche beispielsweise Kolonovits/Muzak/Stöger „Verwaltungsverfahrensrecht“
- Aufl. RZ 432).Dies ergibt sich nicht nur aus der augenscheinlichen Absicht des Gesetzgebers, , Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG denselben Inhalt zu geben wie Paragraph 26, Abs. VwGG, sondern wird auch von der herrschenden Lehre so gesehen (vergleiche beispielsweise Kolonovits/Muzak/Stöger „Verwaltungsverfahrensrecht“
- Aufl. RZ 432). Da die Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren, bei dem es sich um ein behördliches Mehrparteienverfahren handelt, strittig ist und – wie dargelegt – die bisher zu § 26 Abs. 2 VwGG ergangene Judikatur auf § 7 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist, war die Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid (
- Planwechsel) vom 13.3.2014 nicht zulässig, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die Baubehörde hätte entschieden werden müssen, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung.Da die Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren, bei dem es sich um ein behördliches Mehrparteienverfahren handelt, strittig ist und – wie dargelegt – die bisher zu , Paragraph 26, Absatz 2, VwGG ergangene Judikatur auf Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG anzuwenden ist, war die Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid (
- Planwechsel) vom 13.3.2014 nicht zulässig, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die Baubehörde hätte entschieden werden müssen, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern – wie dargelegt – auf die keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 VwGG zurückgegriffen werden konnte, die schon aufgrund des Wortlautes und des dahinterstehenden Regelungszweckes des § 7 Abs. 3 VwGVG auch auf diesen anzuwenden ist, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern – wie dargelegt – auf die keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG zurückgegriffen werden konnte, die schon aufgrund des Wortlautes und des dahinterstehenden Regelungszweckes des Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG auch auf diesen anzuwenden ist, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.084.14275.2015